Teil 4: Umsatzsteuer Abschnitt 4.1 – 4.8
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4.6.2 Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug<br />
Vorschlag für 1. Schaubild: gilt nur bis 30.04.04, danach ist Polen EU, man müsste ab 01.05.<br />
z.B. die Schweiz nehmen<br />
Überschrift: Ausfuhrlieferung § 6 UStG<br />
In die Umrisse der BRD einzeichnen: Inländischer Unternehmer<br />
In die Umrisse Polens einzeichnen: Abnehmer im Drittlandsgebiet<br />
Von der BRD einen Pfeil nach Polen ziehen, darüber oder darunter schreiben: Beförderungs-<br />
/Versendungslieferung , Stfrei § 4 Nr.1a mit VorSt-Abzug<br />
Vorschlag für 2. Schaubild:<br />
Überschrift: Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a UStG<br />
In die Umrisse der BRD einzeichnen: Inländischer Unternehmer<br />
In die Umrisse Frankreichs einzeichnen: Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet<br />
Von der BRD einen Pfeil nach Frankreich ziehen, darüber oder darunter schreiben: Beförderungs-<br />
/Versendungslieferung, stfrei § 4 Nr. 1b mit VorSt-Abzug<br />
4.6.3 Auslandsumsätze: steuerfrei oder steuerpflichtig<br />
Fall 1:<br />
Lieferung § 3(1) , Ort Sonderfall § 3(8) Inland, steuerbar § 1(1) Nr.1, steuerpflichtig<br />
Fall 2:<br />
innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Privatmann § 1b, Ort § 3d<br />
am Ende der Beförderung in Hannover. U hat den Pkw im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung<br />
an seinem Wohnsitzfinanzamt Hannover der deutschen USt zu unterwerfen, kein Vorsteuerabzug<br />
möglich<br />
Fall 3: Lösung bis 30.04.2004<br />
Einfuhr aus Drittland § 1(1) Nr. 4 da Lieferbedingungen "unverzollt und unversteuert", muss U<br />
die Steuer abführen<br />
Fall 3: Lösung ab 01.05.2004, die Angabe unverzollt und unversteuert entfällt dann<br />
Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a, Ort § 3d Berlin, stbar § 1(1)5, stpflichtig<br />
Fall 4:<br />
Lieferung § 3(1),Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a, Ort § 3(6) Stuttgart, steuerbar § 1(1)Nr.<br />
1, aber steuerfrei nach § 4 Nr.1b , mit Vorsteuerabzug<br />
Fall 5:<br />
Lieferung § 3(1), Ausfuhrlieferung § 6, Ort § 3(6) Nürnberg, steuerbar § 1(1)Nr. 1, aber steuerfrei<br />
nach § 4 Nr.1a, mit Vorsteuerabzug<br />
Fall 6:<br />
Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a , Ort § 3d Düsseldorf, steuerbar und steuerpflichtig §<br />
1(1)Nr. 5,<br />
Fall 7:<br />
Innergemeinschaftliches Verbringen § 1a(2), Ort § 3d Bocholt, steuerbar und steuerpflichtig §<br />
1(1) Nr. 5<br />
Fall 8:<br />
Versendungslieferung § 3(1) Sonderfall an Halbunternehmer in EU-Land, Ort § 3(6) am Anfang<br />
der Versendung = Kiefersfelden = Inland § 1(2) , steuerbar und steuerpflichtig § 1(1) Nr.1<br />
Vernünftiger Grund: wenn der deutsche Händler optiert hätte, wäre der Umsatz in Österreich<br />
steuerbar und steuerpflichtig. Der USt-Satz ist dort aber bei 20%. Also ist es günstiger, nicht zu<br />
optieren und in Deutschland mit 16% zu versteuern.<br />
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