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Teil 4: Umsatzsteuer Abschnitt 4.1 – 4.8

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4.6.2 Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug<br />

Vorschlag für 1. Schaubild: gilt nur bis 30.04.04, danach ist Polen EU, man müsste ab 01.05.<br />

z.B. die Schweiz nehmen<br />

Überschrift: Ausfuhrlieferung § 6 UStG<br />

In die Umrisse der BRD einzeichnen: Inländischer Unternehmer<br />

In die Umrisse Polens einzeichnen: Abnehmer im Drittlandsgebiet<br />

Von der BRD einen Pfeil nach Polen ziehen, darüber oder darunter schreiben: Beförderungs-<br />

/Versendungslieferung , Stfrei § 4 Nr.1a mit VorSt-Abzug<br />

Vorschlag für 2. Schaubild:<br />

Überschrift: Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a UStG<br />

In die Umrisse der BRD einzeichnen: Inländischer Unternehmer<br />

In die Umrisse Frankreichs einzeichnen: Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet<br />

Von der BRD einen Pfeil nach Frankreich ziehen, darüber oder darunter schreiben: Beförderungs-<br />

/Versendungslieferung, stfrei § 4 Nr. 1b mit VorSt-Abzug<br />

4.6.3 Auslandsumsätze: steuerfrei oder steuerpflichtig<br />

Fall 1:<br />

Lieferung § 3(1) , Ort Sonderfall § 3(8) Inland, steuerbar § 1(1) Nr.1, steuerpflichtig<br />

Fall 2:<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Privatmann § 1b, Ort § 3d<br />

am Ende der Beförderung in Hannover. U hat den Pkw im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung<br />

an seinem Wohnsitzfinanzamt Hannover der deutschen USt zu unterwerfen, kein Vorsteuerabzug<br />

möglich<br />

Fall 3: Lösung bis 30.04.2004<br />

Einfuhr aus Drittland § 1(1) Nr. 4 da Lieferbedingungen "unverzollt und unversteuert", muss U<br />

die Steuer abführen<br />

Fall 3: Lösung ab 01.05.2004, die Angabe unverzollt und unversteuert entfällt dann<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a, Ort § 3d Berlin, stbar § 1(1)5, stpflichtig<br />

Fall 4:<br />

Lieferung § 3(1),Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a, Ort § 3(6) Stuttgart, steuerbar § 1(1)Nr.<br />

1, aber steuerfrei nach § 4 Nr.1b , mit Vorsteuerabzug<br />

Fall 5:<br />

Lieferung § 3(1), Ausfuhrlieferung § 6, Ort § 3(6) Nürnberg, steuerbar § 1(1)Nr. 1, aber steuerfrei<br />

nach § 4 Nr.1a, mit Vorsteuerabzug<br />

Fall 6:<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a , Ort § 3d Düsseldorf, steuerbar und steuerpflichtig §<br />

1(1)Nr. 5,<br />

Fall 7:<br />

Innergemeinschaftliches Verbringen § 1a(2), Ort § 3d Bocholt, steuerbar und steuerpflichtig §<br />

1(1) Nr. 5<br />

Fall 8:<br />

Versendungslieferung § 3(1) Sonderfall an Halbunternehmer in EU-Land, Ort § 3(6) am Anfang<br />

der Versendung = Kiefersfelden = Inland § 1(2) , steuerbar und steuerpflichtig § 1(1) Nr.1<br />

Vernünftiger Grund: wenn der deutsche Händler optiert hätte, wäre der Umsatz in Österreich<br />

steuerbar und steuerpflichtig. Der USt-Satz ist dort aber bei 20%. Also ist es günstiger, nicht zu<br />

optieren und in Deutschland mit 16% zu versteuern.<br />

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