Teil 5 Prüfungen RS 2003
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3. AfA <strong>2003</strong> für Erdgeschoss 2.400,- ¼<br />
Für das 1. und 2. Geschoss sind die Voraussetzungen für die Ermittlung der AfA nach §<br />
7(5) EStG erfüllt. Für das Jahr der Fertigstellung <strong>2003</strong> kann AfA in Höhe von 5%<br />
angesetzt werden (§ 7(5) Nr. 3b EStG). Sie ist nicht zeitanteilig zu berechnen. (EStR<br />
44(2) Satz 1)<br />
360.000,00 x 5% = 18.000,00 ¼ QLFKW ]HLWDQWHLOLJ EStR 44(2) Satz 1) 2,0 P<br />
Der Bilanzansatz beträgt damit 579.600,00 ¼ 1,0 P<br />
6.3.1 Der Bilanzansatz 31.12.<strong>2003</strong> beträgt unter Zugrundelegung der Zielsetzung eines<br />
möglichst hohen Gewinns 595.800,-- ¼ Handelsrechtlich ist dieser Wert unbedenklich<br />
(§ 254 HGB). 2,0 P<br />
6.3.2 Um einen möglichst geringen Gewinn zu realisieren, ist ein Bilanzansatz zum<br />
31.12.<strong>2003</strong> in Höhe von 579.600,- ¼ vorzunehmen. Handelsrechtlich ist dieser Wert auf<br />
Grund der Inanspruchnahme eines steuerrechtlichen Wahlrechts zwingend (Umgekehrte<br />
Maßgeblichkeit § 5(1) S. 2 EStG, § 254 HGB) 2,0 P<br />
Aufgabe 7: 12 Punkte<br />
7.1 Forderungen aus L+L gehören zum Umlaufvermögen (§ 247(2) HGB, § 5(1) S. 1 EStG)<br />
und sind grundsätzlich zu den Anschaffungskosten (= Nennwert) vermindert um<br />
Abschreibungen (Ausfallrisiko) zu bewerten (§ 253(1) und (3) HGB, § 6(1) Nr. 2<br />
EStG). 2,0 P<br />
Die Forderung gegen Beate Puhlmann ist auf Grund der eidestattlichen Versicherung als<br />
uneinbringlich anzusehen. Da diese Erklärung im Jahr <strong>2003</strong> abgegeben wurde, ist sie im<br />
Abschluss <strong>2003</strong> zu berücksichtigen. Die Forderung ist auszubuchen, die USt zu<br />
berichtigen und der Bilanzansatz beträgt damit 0,00 ¼ DXFK ZHQQ )UDX 6HLGHO HUVW LQ<br />
2004 davon erfahren hat. 2,0 P<br />
Die Forderung gegen die Blusenfabrik Wintermann GmbH ist ebenfalls in voller Höhe<br />
uneinbringlich und abzuschreiben, die USt ist zu korrigieren. Zwar hat Frau Seidel erst<br />
am 21.02.04 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren, der Grund für den<br />
Forderungsausfall liegt jedoch in <strong>2003</strong> und ist damit zum 31.12.<strong>2003</strong> zu berücksichtigen<br />
(§ 252(1) Nr. 4 HGB). Bilanzansatz: 0,00 ¼ 3,0 P<br />
7.2 Für die einwandfreien Forderungen aus L+L ist wegen des allgemeinen Ausfallrisikos<br />
eine PWB zu bilden (§ 252(1) Nr. 4 HGB). Die Forderung gegen die Stadt Berlin ist<br />
ohne Ausfallrisiko und deshalb bei der Ermittlung der PWB nicht zu berücksichtigen.<br />
Die uneinbringliche Forderung gegen Beate Puhlmann ist aus dem Bestand der<br />
ordentlichen Forderungen herauszurechen, die uneinbringliche Forderung gegen die<br />
Blusenfabrik Wintermann GmbH war bereits auf zweifelhafte Forderungen gebucht.<br />
2,0 P<br />
Forderungen aus L+L 226.200,00 ¼<br />
Forderung gegen die Stadt Berlin - 8.330,00 ¼<br />
Uneinbringliche Forderung Pulmann - 3.712,00 ¼<br />
214.158,00 ¼<br />
16% enthaltene USt 11.077,14 ¼ 3,0 P<br />
184.618,96 ¼<br />
Innergemeinschaftliche Lieferungen +40.000,00 ¼<br />
Ausfuhrlieferungen +10.000,00 ¼<br />
Bemessungsgrundlage für die PWB 234.618,96 ¼ [ 2.346,- ¼ JHUXQGHW<br />
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