15.08.2012 Aufrufe

Teil 5 Prüfungen RS 2003

Teil 5 Prüfungen RS 2003

Teil 5 Prüfungen RS 2003

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. AfA <strong>2003</strong> für Erdgeschoss 2.400,- ¼<br />

Für das 1. und 2. Geschoss sind die Voraussetzungen für die Ermittlung der AfA nach §<br />

7(5) EStG erfüllt. Für das Jahr der Fertigstellung <strong>2003</strong> kann AfA in Höhe von 5%<br />

angesetzt werden (§ 7(5) Nr. 3b EStG). Sie ist nicht zeitanteilig zu berechnen. (EStR<br />

44(2) Satz 1)<br />

360.000,00 x 5% = 18.000,00 ¼ QLFKW ]HLWDQWHLOLJ EStR 44(2) Satz 1) 2,0 P<br />

Der Bilanzansatz beträgt damit 579.600,00 ¼ 1,0 P<br />

6.3.1 Der Bilanzansatz 31.12.<strong>2003</strong> beträgt unter Zugrundelegung der Zielsetzung eines<br />

möglichst hohen Gewinns 595.800,-- ¼ Handelsrechtlich ist dieser Wert unbedenklich<br />

(§ 254 HGB). 2,0 P<br />

6.3.2 Um einen möglichst geringen Gewinn zu realisieren, ist ein Bilanzansatz zum<br />

31.12.<strong>2003</strong> in Höhe von 579.600,- ¼ vorzunehmen. Handelsrechtlich ist dieser Wert auf<br />

Grund der Inanspruchnahme eines steuerrechtlichen Wahlrechts zwingend (Umgekehrte<br />

Maßgeblichkeit § 5(1) S. 2 EStG, § 254 HGB) 2,0 P<br />

Aufgabe 7: 12 Punkte<br />

7.1 Forderungen aus L+L gehören zum Umlaufvermögen (§ 247(2) HGB, § 5(1) S. 1 EStG)<br />

und sind grundsätzlich zu den Anschaffungskosten (= Nennwert) vermindert um<br />

Abschreibungen (Ausfallrisiko) zu bewerten (§ 253(1) und (3) HGB, § 6(1) Nr. 2<br />

EStG). 2,0 P<br />

Die Forderung gegen Beate Puhlmann ist auf Grund der eidestattlichen Versicherung als<br />

uneinbringlich anzusehen. Da diese Erklärung im Jahr <strong>2003</strong> abgegeben wurde, ist sie im<br />

Abschluss <strong>2003</strong> zu berücksichtigen. Die Forderung ist auszubuchen, die USt zu<br />

berichtigen und der Bilanzansatz beträgt damit 0,00 ¼ DXFK ZHQQ )UDX 6HLGHO HUVW LQ<br />

2004 davon erfahren hat. 2,0 P<br />

Die Forderung gegen die Blusenfabrik Wintermann GmbH ist ebenfalls in voller Höhe<br />

uneinbringlich und abzuschreiben, die USt ist zu korrigieren. Zwar hat Frau Seidel erst<br />

am 21.02.04 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren, der Grund für den<br />

Forderungsausfall liegt jedoch in <strong>2003</strong> und ist damit zum 31.12.<strong>2003</strong> zu berücksichtigen<br />

(§ 252(1) Nr. 4 HGB). Bilanzansatz: 0,00 ¼ 3,0 P<br />

7.2 Für die einwandfreien Forderungen aus L+L ist wegen des allgemeinen Ausfallrisikos<br />

eine PWB zu bilden (§ 252(1) Nr. 4 HGB). Die Forderung gegen die Stadt Berlin ist<br />

ohne Ausfallrisiko und deshalb bei der Ermittlung der PWB nicht zu berücksichtigen.<br />

Die uneinbringliche Forderung gegen Beate Puhlmann ist aus dem Bestand der<br />

ordentlichen Forderungen herauszurechen, die uneinbringliche Forderung gegen die<br />

Blusenfabrik Wintermann GmbH war bereits auf zweifelhafte Forderungen gebucht.<br />

2,0 P<br />

Forderungen aus L+L 226.200,00 ¼<br />

Forderung gegen die Stadt Berlin - 8.330,00 ¼<br />

Uneinbringliche Forderung Pulmann - 3.712,00 ¼<br />

214.158,00 ¼<br />

16% enthaltene USt 11.077,14 ¼ 3,0 P<br />

184.618,96 ¼<br />

Innergemeinschaftliche Lieferungen +40.000,00 ¼<br />

Ausfuhrlieferungen +10.000,00 ¼<br />

Bemessungsgrundlage für die PWB 234.618,96 ¼ [ 2.346,- ¼ JHUXQGHW<br />

105

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!