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DER BEZIRKSVERBAND - Zahnärztlicher Bezirksverband Oberbayern

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Vorsicht, Falle!Achten Sie auf Fallstricke bei der Berechnung des Eigenanteils!F O R U MAm 05.05.2013 berichtete die SZ(Süddeutsche Zeitung) über einenMünchner Zahnarzt, der wegengewerbsmäßigen Betruges vor demMünchner Amtsgericht steht (das Amtsgerichtkann Strafen bis zu fünf Jahrenverhängen, für höhere Strafen ist dasLandgericht zuständig). Seit Dezember2004 (so weit reichten die Ermittlungender Staatsanwaltschaft) soll, so steht es inder Anklage, der Zahnarzt zusammen mitseiner Ehefrau, die für ihn die Buchhaltungerledigt, insgesamt 70.000 € zuUnrecht eingenommen haben. Der Vorwurf:er habe den Patienten der GKV vorBehandlungsbeginn geraten, eine privateZusatzversicherung abzuschließen, umdann über diese Zusatzversicherunghöherwertige Leistung en anbieten undabrechnen zu können. Dabei hat er dann,so der Vorwurf, den Patienten den inden Versicherungsverträgen vereinbartenSelbstbehalt erlassen. Der Staatsanwaltschaftzufolge wurde er auch von Patientendanach gefragt, ob er denn nicht mitdem, was die Versicherung ausbezahlt,zufrieden wäre. 49 solcher Patientenhaben deshalb bereits einen Strafbefehlerhalten.Auf den ersten Blick möchte man meinen,der Kollege sei besonders sozial eingestellt.„Die armen Patienten“ sollendoch nicht benachteiligt werden, indemsie einen Eigenanteil zahlen müssen.Nicht zuletzt werben ja auch die Versicherungendamit, dass der von der GKV vorgeseheneEigenanteil übernommen würde,wenn eine Zusatzversicherungabgeschlossen worden sei. Jedoch nur inden seltensten Fällen stimmt das so –meistens wird trotz allem ein Eigenanteilfällig, weil auch die Zusatzversicherungnicht den vollen Rechnungsbetrag erstattet.Da ist es verständlich, dass ein Zahnarztschwach werden könnte – die Versicherten,die das Kleingedruckte seltenlesen, fühlen sich betrogen.Und dann gibt es natürlich auch Versicherungenbzw. Versicherungsmakler, diedie Zahnärzte dazu auffordern, dochaktiv dafür einzutreten, dass die PatientenZusatzversicherungen abschließensollen. Damit sei doch ein netter Zusatzumsatzmit gutem Ertrag möglich.Die Rechtsordnung sieht dies jedoch alsUnrecht an. Es fruchtet wenig jetzt darüberzu diskutieren – es ist einfach so:Wenn der Zahnarzt aktiv dafür wirbt,Zusatzversicherungen abzuschließen, soist das schon mal primär standeswidrig.Ein Zahnarzt ist kein Versicherungsvertreter.Dazu kommt, dass es reichlich törichtscheint, Versicherungen zu verkaufen,wenn man dafür nichts bekommt. DerMakler nämlich geht kein Risiko ein (wieder zahnärztliche Kollege) und verdientreichlich daran: es werden 6 bis 8Monatsbeiträge an Provision fällig, dienaturgemäß nicht wieder als Erstattungausgezahlt werden können. Deshalb sinddie Versicherer jetzt richtig aktiv undgehen den kleinsten Hinweisen nach, umden Missbrauch – um den handelt es sich– einzudämmen.Naturgemäß – so wird ja auch geworben– stellt sich die Situation erst mal so dar:der Zahnarzt stellt fest, dass beim Patientendoch einiges zu machen wäre. In derDiskussion findet der Patient die aufihn/sie zukommenden Kosten als zuhoch. Einfache Lösung (so meint man): eswird eine Zusatzversicherung abgeschlossen.Da dieser Mechanismus absehbar ist,haben die Versicherer eine Bremse vorgesehen:es bleibt erst mal ein gewisserEigenanteil, und, das ist noch wichtiger,es sind keine Schäden abgesichert, diebei Abschluss der Versicherung schonbestehen. Und hier hat unser angeklagterZahnarzt schon wieder gegen die Rechtsordnungverstoßen: er hat, so die Anklage,Rechnungen falsch datiert, um ebenbereits bestehende Schäden auch nochvon der Versicherung bezahlen zu lassen,obgleich sogar ein dringender Behandlungsbedarfbestand. Schon das Erlassendes Eigenanteils war bereits aktiv einBetrug, dazu kommt noch die Fälschungder Behandlungs- bzw. Rechnungsdaten.Die Staatsanwaltschafthat nun dem Zahnarztgewerbsmäßigen Betrugvorgeworfen.Das Strafgesetzbuchregelt Betrug in § 263StGB.„(1) Wer in der Absicht,sich oder einem Dritteneinen rechtswidrigenVermögensvorteilzu verschaffen,das Vermögeneines anderendadurch beschädigt,daß er durchDr. Gerhard HetzVorspiegelung falscheroder durch Entstellung oderUnterdrückung wahrer Tatsacheneinen Irrtum erregt oder unterhält,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünfJahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) In besonders schweren Fällen ist dieStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monatenbis zu zehn Jahren. Ein besondersschwerer Fall liegt in der Regel vor,wenn der Täter1. gewerbsmäßig oder als Mitgliedeiner Bande handelt, die sich zurfortgesetzten Begehung vonUrkundenfälschung oder Betrugverbunden hat,2. einen Vermögensverlust großenAusmaßes herbeiführt oder in derAbsicht handelt, durch die fortgesetzteBegehung von Betrug einegroße Zahl von Menschen in dieGefahr des Verlustes von Vermögenswertenzu bringen,3. eine andere Person in wirtschaftlicheNot bringt,4. seine Befugnisse oder seine Stellungals Amtsträger mißbrauchtoder5. einen Versicherungsfall vortäuscht,nachdem er oder ein anderer zudiesem Zweck eine Sache vonbedeutendem Wert in Brandgesetzt oder durch eine Brandle-6-2013 I <strong>DER</strong> <strong>BEZIRKSVERBAND</strong> 9

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