14 <strong>Kärntner</strong> Jäger Nr. 212/2013 A U S D E M J A G D R E C H T / R E C H T L I C H E I N F O R M A T I O NUnter dem Verweis darauf, dassbereits durch den Zweck der Umfriedungein lediglich zeitweiligerAspekt (temporärer Zaun) gegebensei und daher die Voraussetzungenfür eine Verfügung iSv. § 15 Abs. 2K-JG nicht erfüllt seien, und beigegenteiliger Schlussfolgerung dies(auch) zur Folge hätte, dass für jedeFläche, die mit einem Wildschutzzaunumfriedet ist, das Ruhen derJagd zu verfügen wäre, zog die ersteInstanz den Schluss, dass es sichum keine „dauernde Umfriedung“im Sinne des § 15 Abs. 2 K-JGhandle und wies den Antrag aufRuhen der Jagd ab.UVS-ERKENNTNISDer UVS stellte zweitinstanzlichnunmehr mit Erkenntnis vom22.10.2013, Zahl: KUVS-2121/4/29013, fest, dass sich aus derjagdfachlichen Stellungnahmezweifelsfrei ergäbe, dass es sich umeine feste Umfriedung handelt.Der grammatikalischen Interpretationder belangten Behördehinsichtlich des Wortes „dauernd“folgte der erkennende Senat nicht,„ergibt sich doch aus dem Dudenals Umschreibung der Bedeutung„dauernd“: „für längere Zeit ingleichbleibender Weise vorhanden,wirkend, geltend; fortwährend, ununterbrochen,ständig bzw. häufigauftretend, wiederkehrend, immerwieder“. Eine grammatikalischeInterpretation des Wortes „dauernd“im Sinn von „ad infinitum“trifft nicht zu.“Der erkennende Senat sah sichim konkreten Fall allerdings veranlasst,die vom forsttechnischenSachverständigen erwartete Dauer,innerhalb welcher der Zaun – imkonkreten Fall – errichtet bleibt(hier: 5 Jahre), als Befristung fürdas Ruhen der Jagd in den Spruchaufzunehmen.Mag. FreydisBurgstaller-GradeneggerHundehaltungsvorschriften wieder in Kraft gesetztDie Bezirkshauptmannschaften Hermagor,Klagenfurt, St. Veit a. d.Glan, Spittal a. d. Drau, Villach,Völkermarkt, Wolfsberg, Feldkirchen,sowie die Magis trate Villachund Klagenfurt haben gemäß § 69Abs. 4 <strong>Kärntner</strong> Jagdgesetz 2000,i.d.g.F., für ihre Verwaltungsbezirkefolgende, weitestgehend gleich lautendeHundehaltungsvorschriftenerlassen:◆ Zum Schutz des Wildes währendder Brut- und Setzzeit oder beiSchneelagen, die eine Flucht desWildes erschweren, werden alleHundehalter verpflichtet, außerhalbvon geschlossenen verbautenGebieten ihre Hunde ausnahmslosbei Tag und Nacht ander Leine zu führen oder sonsttierschutzgerecht sicher zu verwahren.◆ Innerhalb geschlossener verbauterGebiete sind alle Hundehalterverpflichtet, ihre Hunde so zuhalten, dass dieselben am Wildstandkeinen Schaden anrichtenkönnen.◆ Diese Bestimmungen geltennicht für Blinden-, Rettungs-,Polizeihunde, Jagdgebrauchshunde,Hunde der Zollwache, desBundesheeres und Hirtenhundesowie Fährten- und Lawinensuchhunde,wenn sie als solcheerkennbar sind, für die ihnen zukommendeAufgabe verwendetwerden und sich aus Anlass ihrerVerwendung vorübergehend derEinwirkung ihrer Halter (Besitzer)entzogen haben.◆ Übertretungen dieser Verordnungwerden, sofern sie nicht nach anderenBestimmungen mit strengerenStrafen bedroht sind oderein gerichtlich zu ahndender Tatbestandvorliegt, gemäß § 98 Abs.2 <strong>Kärntner</strong> Jagdgesetz 2000,i.d.g.F., mit Geldstrafen bis zu€ 1.450,– geahndet.◆ Bei Vorliegen erschwerenderUmstände, insbesondere wenndurch die Übertretung ein erheblicherjagdwirtschaftlicher Nachteileingetreten oder der Täterschon einmal wegen der gleichenstrafbaren Handlung bestraftworden ist, ist der Täter mit einerGeldstrafe bis zu € 2.180,– zu bestrafen.◆ Die Verordnungen gelten bis 31.Juli 2014 (mit Ausnahme Wolfsberg:30. Juni 2014).Zusätzlich besteht im BezirkVölkermarkt nach wie vor eineTollwutverordnung, die unter anderemeine Leinenpflicht normiert.
B E R I C H T E Nr. 212/2013 <strong>Kärntner</strong> Jäger 15Zum Bersten gefüllter Festsaal – mit den Prüflingen freuten sich unzählige Begleiter.ZeugnisverleihungAm 27. September erhöhte sich dieMitgliederzahl der <strong>Kärntner</strong> <strong>Jägerschaft</strong>erneut und steht nun aktuellbei 12.287 Aktiven. Grund war dieZeugnisverleihung an 114 Jungjäger,die diesmal auf Grund der Witterungim Schloss Mageregg stattfand.LJM-Stv. Monz hielt die Festredeund ging dabei auf Punkte ein, dieim zukünftigen Jägerleben essentiellsind.Zuallererst begrüßte er aber alleJungjäger herzlich und gratuliertezu ihrem Erfolg. Gleichzeitig machteer bewusst, dass die absolvierteJagdprüfung alleine noch keinenJäger schafft. Dieser entwickeltsich erst im Laufe der Zeit – durchPraxis und Leidenschaft. Und genaudiese Leidenschaft ist im Jägerlebenwichtig. Denn zum einendarf man sich als Jäger niemalshinreißen lassen: nämlich, nicht zuseiner Passion zu stehen. WeidgerechteJagd stellt eine Lebensbereicherungdar. Ohne komplizierte Definitionwar es für LJM-Stv. Monzsehr einfach die Weidgerechtigkeitzu umschreiben: „Solange ich inden Spiegel schauen und sagenkann, meine gestrigen jagdlichenTätigkeiten waren in jeder Hinsichttadellos, habe ich weidgerecht gejagt.“LJM-Stv. Monz hielt eine tiefschürfende FestredeNeben der Weidgerechtigkeit istes aber gleichzeitig die Pflicht jedesEinzelnen, das Bild der Jagd in derÖffentlichkeit zu pflegen. Dennnicht jeder steht der Jagd positivgegenüber. Oftmals wird – auch aufGrund von Unwissenheit – Kritikan der Jagd geübt bzw. versucht, siezur Schädlingsbekämpfung zu degradieren.Nur gemeinsam kannman es schaffen, die Notwendigkeitder Jagd aufzuzeigen und der Öffentlichkeitein positives Bild derJagd zu vermitteln. Dazu gehört fürLJM-Stv. Monz – neben der Aufklärung– auch Rücksicht auf andereNaturnutzer zu nehmen, da manauch als Jäger meist Gast auf fremdemGrund und Boden ist. Manmuss sich bewusst sein, dass dieAusbildung mit der Jagdprüfungkeineswegs abgeschlossen ist, sonderndass es jedermanns Pflicht ist,sich weiterzubilden, z.B. im Rahmender Bildungsplattform der<strong>Kärntner</strong> <strong>Jägerschaft</strong>.Abschließend forderte er dieJungjäger auf, bei Problemen immereinen offenen Dialog zu führen,denn die Jagdfunktionäre sind fastjederzeit für einen da, sie müssennur wissen, wo die Probleme liegen,um daran arbeiten zu können.Mit den besten Wünschen und einemkräftigen Weidmannsheil entließLJM-Stv. Monz die Prüflinge inihr „neues Jägerleben“.GMAnlässlich der Verleihung erhielten 114 Jungjägerinnen und Jung -jäger ihr Prüfungszeugnis.