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Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 2000-079/4 - Luftfahrt-Bundesamt

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6. Ausbau, Sichtprüfung auf Lufttüchtigkeit und ggf. Reparatur der Abgasrohrleitungen zwischen demPasstück (slip joint) und dem Turbolader.6.1. Wiederholungsausbau.7. Reparaturen, bei Notwendigkeit, in Abhängigkeit von den Inspektionsergebnissen.Fristen:Die Massnahme 1. ist/war erstmalig innerhalb der folgenden 50 Flugstunden oder 30 Tagen nach derInkraftsetzung der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen.Die Massnahme 1.1. ist im Intervall von 50 Flugstunden oder 30 Tagen nach der Erstprüfung zu wiederholen.Massgebend sind die letzterreichten Fristen.Die Massnahme 2. ist vor dem Erreichen der Gesamtbetriebszeit von 5 Jahren nach dem Einbau einesneuen oder eines überholten Endstückes oder innerhalb der folgenden 100 Flugstunden nach demInkrafttreten der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen. Massgebend ist dieletzterreichte Frist.Die Massnahme 2.1. ist im Intervall von 12 Monaten nach der Erstausführung zu wiederholen.Die Massnahme 3. ist/war erstmalig innerhalb der folgenden 100 Flugstunden nach dem Inkrafttretender Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen.Die Massnahme 3.1. ist im Intervall von 500 Flugstunden nach der Erstausführung zu wiederholen.Die Massnahme 4. ist/war erstmalig vor dem Erreichen einer Gesamtbetriebszeit von 5 Jahren nachdem Einbau einer neuen oder überholten Abgasanlage oder innerhalb der folgenden 100 Flugstundennach dem Inkrafttreten der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen.Die Drucktest ist im Intervall von 12 Monaten nach der Erstprüfung zu wiederholen. Die letzterreichteFrist ist massgebend.Der Austausch der Schellen gemäss Massnahme 5 hat innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nachdem letzten Austausch gemäss Lufttüchtigkeitsanweisung 1979-528/2 oder innerhalb der folgenden500 Flugstunden nach dem Inkrafttreten der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen.Der Wiederholungsaustausch hat im Intervall von 500 Flugstunden nach dem letzten Austausch zuerfolgen. Massgebend sind die ersterreichten Fristen.Die Massnahme 6. ist spätestens bei der Triebwerksüberholung auszuführen, die 2500 Flugstundennach dem Einbau neuer oder überholter Bauteile, wie im Punkt 6 der Massnahmen benannt, folgt,oder innerhalb der folgenden 100 Flugstunden nach dem Inkrafttreten der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung.Massgebend ist die letzterreichte Frist.Gemäss Massnahme 6.1. sind die Arbeiten im Intervall von 2500 Flugstunden oder 12 Jahren zuwiederholen. Massgebend ist die ersterreichte Frist.Notwendige Reparaturen oder der Austausch defekter Teile sind/ist vor dem folgenden Flug auszuführen.Alle genannten Fristen können um 10% überschritten werden, wenn damit eine laufende Wartungsmassnahmeerreicht wird.Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen derFAA AD <strong>2000</strong>-01-16 Amdt. 39-11514Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des <strong>Luftfahrt</strong>gerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristennur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse derSicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist eserforderlich, die sofortige Vollziehung dieser <strong>LTA</strong> anzuordnen.Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oderzur Niederschrift beim <strong>Luftfahrt</strong>-<strong>Bundesamt</strong>, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.<strong>LTA</strong>s werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert* * *(<strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: <strong>2000</strong>-<strong>079</strong>/3 vom 20.04.<strong>2000</strong>) Aktenzeichen: (01)M122-502.1/<strong>2000</strong>-<strong>079</strong>/4 Seite 2 von 2

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