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Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 2000-079/4 - Luftfahrt-Bundesamt

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<strong>Luftfahrt</strong>-<strong>Bundesamt</strong>Muster: CessnaCessna 310 PCessna 320Cessna 401Cessna 404Cessna 411Cessna 421Geräte-<strong>Nr</strong>.:2012a, 2025, 2032, 2032a, 2032b, 2054Lufttüchtigkeitsanweisung<strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: <strong>2000</strong>-<strong>079</strong>/4ersetzt: <strong>2000</strong>-<strong>079</strong>/3Datum der Bekanntgabe: 27.06.2002AD der ausländischen Behörde:FAA AD <strong>2000</strong>-01-16 Amdt. 39-11514Technische Mitteilungen des Herstellers:Cessna Service Bulletin MEB99-6 vom 02.08.1999Cessna Service Bulletin MEB99-9 vom 02.08.1999Cessna Service Bulletin MEB99-12 vom 02.08.1999Betroffenes <strong>Luftfahrt</strong>gerät:CessnaCessna 310 P, Cessna 320, Cessna 401, Cessna 404, Cessna 411, Cessna 421- Baureihen: Alle BaureihenCessna T310P, T310Q, T310R,Cessna 320, 320A, 320B, 320C, 320D, 320E, 320F, 320-1,Cessna 335,Cessna 340, 340A,Cessna 321Cessna 401, 401A, 401B,Cessna 402, 402A, 402B, 402C,Cessna 404, Cessna 411, 411A,Cessna 414, 414A,Cessna 421, 421A, 421B, 421C.- Werk-<strong>Nr</strong>n.: Alle Flugzeuge der genannten Baureihen.Betrifft:Betriebssicherheit der Abgasanlage.Diese Lufttüchtigkeitsanweisung korrigiert Textunzulänglichkeiten.Alle Fristen sind zum Datum der Bekanntgabe der Originalausgabe dem 09.03.<strong>2000</strong> zu rechnen.Maßnahmen:1. Sichtprüfung des Abgassystems auf Lufttüchtigkeit.1.1. Wiederholung dieser Sichtprüfung.2. Ausbau des Endstückes der Abgasrohrleitung und Sichtprüfung auf Lufttüchtigkeit.2.1. Wiederholung dieser Massnahme.3. Sichtprüfung des äusseren Triebwerksträgers, des Brandschottes und der Rückwand desMotorraumes.3.1. Wiederholung dieser Massnahme.4. Drucktest der Abgasrohrleitung. Verwendeter Druck p=20PSI.4.1. Wiederholung dieser Massnahme.5. Austausch der Bandschellen (multi-segment V-band clamps)5.1. Wiederholungsaustausch(<strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: <strong>2000</strong>-<strong>079</strong>/3 vom 20.04.<strong>2000</strong>) Aktenzeichen: (01)M122-502.1/<strong>2000</strong>-<strong>079</strong>/4 Seite 1 von 2


6. Ausbau, Sichtprüfung auf Lufttüchtigkeit und ggf. Reparatur der Abgasrohrleitungen zwischen demPasstück (slip joint) und dem Turbolader.6.1. Wiederholungsausbau.7. Reparaturen, bei Notwendigkeit, in Abhängigkeit von den Inspektionsergebnissen.Fristen:Die Massnahme 1. ist/war erstmalig innerhalb der folgenden 50 Flugstunden oder 30 Tagen nach derInkraftsetzung der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen.Die Massnahme 1.1. ist im Intervall von 50 Flugstunden oder 30 Tagen nach der Erstprüfung zu wiederholen.Massgebend sind die letzterreichten Fristen.Die Massnahme 2. ist vor dem Erreichen der Gesamtbetriebszeit von 5 Jahren nach dem Einbau einesneuen oder eines überholten Endstückes oder innerhalb der folgenden 100 Flugstunden nach demInkrafttreten der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen. Massgebend ist dieletzterreichte Frist.Die Massnahme 2.1. ist im Intervall von 12 Monaten nach der Erstausführung zu wiederholen.Die Massnahme 3. ist/war erstmalig innerhalb der folgenden 100 Flugstunden nach dem Inkrafttretender Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen.Die Massnahme 3.1. ist im Intervall von 500 Flugstunden nach der Erstausführung zu wiederholen.Die Massnahme 4. ist/war erstmalig vor dem Erreichen einer Gesamtbetriebszeit von 5 Jahren nachdem Einbau einer neuen oder überholten Abgasanlage oder innerhalb der folgenden 100 Flugstundennach dem Inkrafttreten der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen.Die Drucktest ist im Intervall von 12 Monaten nach der Erstprüfung zu wiederholen. Die letzterreichteFrist ist massgebend.Der Austausch der Schellen gemäss Massnahme 5 hat innerhalb der folgenden 500 Flugstunden nachdem letzten Austausch gemäss Lufttüchtigkeitsanweisung 1979-528/2 oder innerhalb der folgenden500 Flugstunden nach dem Inkrafttreten der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung auszuführen.Der Wiederholungsaustausch hat im Intervall von 500 Flugstunden nach dem letzten Austausch zuerfolgen. Massgebend sind die ersterreichten Fristen.Die Massnahme 6. ist spätestens bei der Triebwerksüberholung auszuführen, die 2500 Flugstundennach dem Einbau neuer oder überholter Bauteile, wie im Punkt 6 der Massnahmen benannt, folgt,oder innerhalb der folgenden 100 Flugstunden nach dem Inkrafttreten der Erstausgabe dieser Lufttüchtigkeitsanweisung.Massgebend ist die letzterreichte Frist.Gemäss Massnahme 6.1. sind die Arbeiten im Intervall von 2500 Flugstunden oder 12 Jahren zuwiederholen. Massgebend ist die ersterreichte Frist.Notwendige Reparaturen oder der Austausch defekter Teile sind/ist vor dem folgenden Flug auszuführen.Alle genannten Fristen können um 10% überschritten werden, wenn damit eine laufende Wartungsmassnahmeerreicht wird.Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen derFAA AD <strong>2000</strong>-01-16 Amdt. 39-11514Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des <strong>Luftfahrt</strong>gerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristennur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse derSicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist eserforderlich, die sofortige Vollziehung dieser <strong>LTA</strong> anzuordnen.Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oderzur Niederschrift beim <strong>Luftfahrt</strong>-<strong>Bundesamt</strong>, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.<strong>LTA</strong>s werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert* * *(<strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: <strong>2000</strong>-<strong>079</strong>/3 vom 20.04.<strong>2000</strong>) Aktenzeichen: (01)M122-502.1/<strong>2000</strong>-<strong>079</strong>/4 Seite 2 von 2

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