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D-1972-070R3 - Luftfahrt-Bundesamt

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LufttüchtigkeitsanweisungD-<strong>1972</strong>-<strong>070R3</strong><strong>Luftfahrt</strong>-<strong>Bundesamt</strong>T23 LTA-Sachgebiet38144 BraunschweigFax: +49-531-2355-5298email: ad@lba.dePIAGGIO Datum der Bekanntgabe: 20.02.2013Betroffenes <strong>Luftfahrt</strong>gerät:Art des <strong>Luftfahrt</strong>gerätes: FlugzeugInhaber der Musterzulassung: Piaggio u. Co. S.p.A., Focke-Wulf-Flugzeugbau GmbHHersteller:Piaggio u. Co. S.p.A., Vereingte Flugtechnische Werke Fokker GmbH, Focke-Wulf-FlugzeugbauMuster:Piaggio P 149D, Piaggio FW P 149DBaureihen:Piaggio P 149D, Piaggio FW P 149DWerknummern:AlleGerätenummer: 517, 568Revisionsstand:Diese LTA ersetzt D-<strong>1972</strong>-070 vom 27.06.<strong>1972</strong> / D-<strong>1972</strong>-070/2 vom 13.06.1975Airworthiness Directive der ausländischen Behörde:-keine-Betrifft:Flugzeugführersitze, Bedienzüge für Gas und Luftschraubenregler sowie MotorbockMaßnahmen und Fristen:An allen Piaggio P 149D, sowie Piaggio F WP 149D-Flugzeugen sind die nachfolgenden Maßnahmen bzw.Kontrollen und Änderungen durchzuführen:a) FlugzeugführersitzeAustausch der im Flugzeug eingebauten Flugzeugführersitze links und rechts, Vers Nr. 1680-62-050-0010 und1680-62-050-0011, gemäß der Technischen Anweisung TA-FL Piaggio P&FWP149 Nr. 106B vom 04.11.1966gegen SItze mit verstärkten Schienenführungen.b) Teleflexrohrleitungne für Gas- und Luftschraubenregler-BedienanlageAustausch der Teleflexrohrleitungen für Gas- und Luftschraubenregler-Bedienanlage gemäß TechnischerAnweisung TA-FL Piaggio P&FWP149D Nr. 136 vom 29.10.1969 gegen Flexatrol-Schlauchleitungen.c) Schweißnähte am MotorbockÜberprüfung der Schweißnähte am Motorbock, Hersteller-Nr. 6001.050, Teile-Nr. 1560-62-050-0255, imFeineindringverfahren gemäß VTA-FL Piaggio P&FWP149D Nr. 144 vom 24.09.1970 im Bereich des rechten undlinken unteren Anschlußbeschlages zum Rumpfspant 1. Werden Risse festgestellt, ist das <strong>Luftfahrt</strong>-<strong>Bundesamt</strong> zuinformieren. In diesem Fall ist der Betrieb des Luftfahrzeugs bis zur Klärung untersagt.d) Gas- und Luftschraubenregler-BedienanlageAn Flugzeugen, bei denen die Technischer Anweisung TA-FL Piaggio P&FWP149D Nr. 136 bereits durchgeführtworden ist (Maßnahme b)), sind Gas- und Luftschraubenregler-Bedienanlage auf einwandfreie Beschaffenheit undFunktion zu prüfen und ggf. gemäß TA-FL Piaggio P&FWP149D Nr. 146 vom 10.02.1971 wieder instandzusetzen.Alle Maßnahmen sind vor dem nächten Flug durchzuführen, soweit nicht schon aufgrund LTA Nr. <strong>1972</strong>-070/2geschehen, danach die Maßnahme c) bei jeder 100-Stunden-Kontrolle oder jährlich, falls weniger als 100 Stundenim Jahr geflogen werden.Zugehörige technische Dokumente:Hinweis: Die Anwendung von nachfolgenden Ausgaben bzw. Revisionsständen der genannten zugehörigen technischen Dokumente ist zulässig, wenn dies nachder Airworthiness Directive der ausländischen Behörde ausdrücklich gestattet ist oder wenn diese von der ausländischen Behörde in Bezug auf die referenzierteAirworthiness Directive genehmigt worden sind.TA-FL Piaggio P und FWP149, Nr. 106B vom 04.11.1966TA-FL Piaggio P und FWP149D, Nr. 136 vom 29.10.1969VTA-FL Piaggio P und FWP149D, Nr. 144 vom 24.09.1970TA-FL Piaggio P und FWP149D, Nr. 146 vom 10.02.1971D-<strong>1972</strong>-<strong>070R3</strong> Seite 1 von 2 127/2013


Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.BegründungDurch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des <strong>Luftfahrt</strong>gerätes derart beeinträchtigt, dass es nach Ablauf der genannten Fristen nur in Betrieb genommenwerden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Falldas Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser Lufttüchtigkeitsanweisunganzuordnen.Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim<strong>Luftfahrt</strong>-<strong>Bundesamt</strong>, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen. Ein eventueller Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das VerwaltungsgerichtBraunschweig, Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig, kann auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellenbzw. anordnen.D-<strong>1972</strong>-<strong>070R3</strong> Seite 2 von 2 127/2013

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