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Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 2000-230 Datum der Bekanntgabe

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<strong>Lufttüchtigkeitsanweisung</strong><strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: <strong>2000</strong>-<strong>230</strong>Luftfahrt-BundesamtMuster: Bombardier / De HavillandDHC-6 ''Twin Otter''Geräte-<strong>Nr</strong>.:2034<strong>Datum</strong> <strong>der</strong> <strong>Bekanntgabe</strong>: 27.07.<strong>2000</strong>AD <strong>der</strong> ausländischen Behörde:TCA AD CF-99-11 vom 13.04.1999Technische Mitteilungen des Herstellers:-keine-Betroffenes Luftfahrtgerät:Bombardier / De HavillandDHC-6 ''Twin Otter''- Baureihen: - alle Baureihen, an denen die <strong>Lufttüchtigkeitsanweisung</strong> <strong>Nr</strong>. 1995-203/2 vom 13.01.<strong>2000</strong>(TCA AD CF-94-12R1) o<strong>der</strong> <strong>Lufttüchtigkeitsanweisung</strong> <strong>Nr</strong>. 1995-203 vom 07.04.1995(TCA AD CF-94-12) vollständig durchgeführt wurde- Werk-<strong>Nr</strong>n.: - alleBetrifft:Luftfahrzeugzelle- KorrosionsschutzprogrammDiese <strong>LTA</strong> wird herausgegeben, um die Fortsetzung <strong>der</strong> im Handbuch festgelegten Korrosionsprüfungenzwingend vorzuschreiben, und die Möglichkeit zu geben, als abschließende Maßnahme die Prüfungen inden Instandhaltungsplan aufzunehmen. Die For<strong>der</strong>ung, daß diese Prüfungen in <strong>der</strong> mit <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>. 1995-203(TCA AD CF-94-12) eingeführten Form eines Fünf-Jahresblockes wie<strong>der</strong>holt werden müssen, wurde mit<strong>der</strong> <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>. 1995-203/2 (TCA AD CF-94-12R1) aufgehoben, indem die Prüfungen in eine einmaligeBlock-Prüfung umgewandelt wurdenMaßnahmen:Die <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: 1995-203 (TCA AD CF-94-12) wurde ursprünglich herausgegeben mit dem Ziel, daß alle inTeil 3 des de Havilland DHC-6 Twin Otter Korrosionsverhütungs und -überwachungshandbuches,PSM 1-6-5 (nachfolgend als Handbuch bezeichnet) vorgeschriebenen Korrosionsprüfungen alle fünfJahre im Rahmen einer Instandhaltungsprüfung durchgeführt werden. <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>. 1995-203 (TCA AD CF-94-12 istnun geän<strong>der</strong>t worden, so daß die For<strong>der</strong>ung nach Wie<strong>der</strong>holungsprüfungen aufgehoben wurde (<strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: 1995-203/2 / TCA AD CF-94-12R1).Das Handbuch ist geän<strong>der</strong>t worden (Än<strong>der</strong>ung 1 vom 16. Dezember 1998), um eine Ergänzung einzuschließen,mit <strong>der</strong> die Korrosionsprüfungen in fünf etwa gleiche jährliche Abschnitte eingeteilt werden. Nach dieserAnweisung sind die Korrosionsprüfungen auf Wie<strong>der</strong>holungsbasis durchzuführen, und es besteht dieMöglichkeit, die Korrosionsprüfungen während mehrerer Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres(Teil A) o<strong>der</strong> jeweils spezielle Gruppen von Korrosionsprüfungen auf jährlicher Basis über einenFünfjahreszeitraum durchzuführen (Teil B).Um die Korrosion auf dem Korrosionsgrad 1 o<strong>der</strong> geringer zu halten, sind alle in Teil 3, Än<strong>der</strong>ung 1 vom 16.Dezember 1998 des Handbuches angegebenen Korrosionsprüfungen in Übereinstimmung mit dem Plan in TeilA o<strong>der</strong> Teil B dieser <strong>LTA</strong> durchzuführen.Teil AAlle sieben in Absatz 3.0, Teil 3 des Handbuches festgelegten Basisarbeiten sind während einesKalen<strong>der</strong>jahres in Abständen von nicht mehr als dem in Teil 3 des Handbuches an-gegebenenWie<strong>der</strong>holungszeitraum, gerechnet ab dem Jahr, in dem das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit <strong>der</strong> <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.:1995-203 (TCA AD CF-94-12) o<strong>der</strong> <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: 1995-203/2 (TCA AD CF-94-12R1) geprüft wurde, durchzuführen.Das kann während maximal fünf Instandhaltungsmaßnahmen pro Jahr durchgeführt werden, vorausgesetzt, esAktenzeichen: (01)M123-502.1/<strong>2000</strong>-<strong>230</strong> Seite 1 von 3


wird mindestens ein vollständiges 'Arbeitskartenjahr' (d.h. Karte 1 von 5, Karte 2 von 5, ..., Karte 5 von 5)entsprechend den Angaben in Teil 3, Ergänzung 1 des Handbuches bei je<strong>der</strong> Instandhaltungsmaßnahmeabgearbeitet.Teil BDie sieben in Absatz 3.0, Teil 3 des Handbuches festgelegten Basisarbeiten sind während einerInstandhaltungsprüfung des Luftfahrzeugs auf jährlicher Basis durchzuführen, und zwar in Übereinstimmung mitdem in Teil 3, Ergänzung 1 des Handbuches festgelegten Prüfplan nach Durchführung <strong>der</strong> Korrosionsprüfungenin Übereinstimmung mit dem folgenden Einführungsplan:1. Für Luftfahrzeuge, für die die <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: 1995-203 (TCA AD CF-94-12) 1994 o<strong>der</strong> 1995 durchgeführtwurde, sind die Korrosionsprüfungen des 1. und des 2. Jahres vor dem 31. Dezember 1999, dieKorrosionsprüfungen des 3. und des 4. Jahres im Jahr <strong>2000</strong> und die Korrosionsprüfungen des 5. Jahres im Jahr2001 durchzuführen. Die Korrosionsprüfungen des 1. Jahres sind im Jahr 2003, die Korrosionsprüfungen des 2.Jahres im Jahr 2004, die Korrosionsprüfungen des 3. Jahres im Jahr 2005, die Korrosionsprüfungen des 4.Jahres im Jahr 2006 und die Korrosionsprüfungen des 5. Jahres im Jahr 2007 zu wie<strong>der</strong>holen. Danach müssendie Korrosionsprüfungen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren seit <strong>der</strong> letzten Durchführung erfolgen. DieKorrosionsprüfungen des 1. und des 2. Jahres können während zweier separater Instandhaltungsprüfungen imJahr 1999, und die Korrosionsprüfungen des 3. und des 4. Jahres können während zweier separaterInstandhaltungsprüfungen im Jahr <strong>2000</strong> durchgeführt werden.2. Für Luftfahrzeuge, für die die <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: 1995-203 (TCA AD CF-94-12) 1996 durchgeführt wurde, sind dieKorrosionsprüfungen des 1. Jahres vor dem 31. Dezember 1999, die Korrosionsprüfungen des 2. Jahres im Jahr<strong>2000</strong>, die Korrosionsprüfungen des 3. und des 4. Jahres im Jahr 2001 und die Korrosionsprüfungen des 5.Jahres im Jahr 2002 durchzuführen. Die Korrosionsprüfungen des 1. Jahres sind im Jahr 2003, dieKorrosionsprüfungen des 2. Jahres im Jahr 2004, die Korrosionsprüfungen des 3. Jahres im Jahr 2005, dieKorrosionsprüfungen des 4. Jahres im Jahr 2006 und die Korrosionsprüfungen des 5. Jahres im Jahr 2007 zuwie<strong>der</strong>holen. Danach müssen die Korrosionsprüfungen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren seit <strong>der</strong>letzten Durchführung erfolgen. Die Korrosionsprüfungen des 3. und des 4. Jahres können während zweierseparater Instandhaltungsprüfungen im Jahr 2001 durchgeführt werden.3. Für Luftfahrzeuge, für die die <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: 1995-203 (TCA AD CF-94-12) 1997 durchgeführt wurde, sind dieKorrosionsprüfungen des 1. Jahres im Jahr <strong>2000</strong>, die Korrosionsprüfungen des 2. Jahres im Jahr 2001, dieKorrosionsprüfungen des 3. und des 4. Jahres im Jahr 2002 und die Korrosionsprüfungen des 5. Jahres im Jahr2003 durchzuführen. Die Korrosionsprüfungen des 1. Jahres sind im Jahr 2004, die Korrosionsprüfungen des 2.Jahres im Jahr 2005, die Korrosionsprüfungen des 3. Jahres im Jahr 2006, die Korrosionsprüfungen des 4.Jahres im Jahr 2007 und die Korrosionsprüfungen des 5. Jahres im Jahr 2008 zu wie<strong>der</strong>holen. Danach müssendie Korrosionsprüfungen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren seit <strong>der</strong> letzten Durchführung erfolgen. DieKorrosionsprüfungen des 3. und des 4. Jahres können während zweier separater Instandhaltungsprüfungen imJahr 2002 durchgeführt werden.4. Für Luftfahrzeuge, für die die <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: 1995-203 (TCA AD CF-94-12) 1998 durchgeführt wurde, sind dieKorrosionsprüfungen des 1. Jahres im Jahr 2001, die Korrosionsprüfungen des 2. Jahres im Jahr 2002, dieKorrosionsprüfungen des 3. und des 4. Jahres im Jahr 2003 und die Korrosionsprüfungen des 5. Jahres im Jahr2004 durchzuführen. Die Korrosionsprüfungen des 1. Jahres sind im Jahr 2005, die Korrosionsprüfungen des 2.Jahres im Jahr 2006, die Korrosionsprüfungen des 3. Jahres im Jahr 2007, die Korrosionsprüfungen des 4.Jahres im Jahr 2008 und die Korrosionsprüfungen des 5. Jahres im Jahr 2009 zu wie<strong>der</strong>holen. Danach müssendie Korrosionsprüfungen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren seit <strong>der</strong> letzten Durchführung erfolgen. DieKorrosionsprüfungen des 3. und des 4. Jahres können während zweier separater Instandhaltungsprüfungen imJahr 2003 durchgeführt werden.5. Für Luftfahrzeuge, für die die <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: 1995-203 (TCA AD CF-94-12) o<strong>der</strong> <strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: 1995-203/2 (TCA ADCF-94-12R1) nach 1998 durchgeführt wurde, sind die Korrosionsprüfungen des 1. Jahres im 3. Jahr nach <strong>der</strong>Erstdurchführung, die Korrosionsprüfungen des 2. Jahres im 4. Jahr nach <strong>der</strong> Erstdurchführung, dieKorrosionsprüfungen des 3. Jahres im 5. Jahr nach <strong>der</strong> Erstdurchführung, die Korrosionsprüfungen des 4.Jahres im 6. Jahr nach <strong>der</strong> Erstdurchführung und die Korrosionsprüfungen des 5. Jahres im 7. Jahr nach <strong>der</strong>Erstdurchführung durchzuführen. Danach sind die Korrosionsprüfungen in Abständen von nicht mehr als fünfJahren seit <strong>der</strong> letzten Durchführung durchzuführen.Wird Korrosion festgestellt, ist in Übereinstimmung mit den Angaben in Absatz 4.0 Teil 3 des Handbuches zuverfahren. Maßnahmen zur Überarbeitung o<strong>der</strong> zum Austausch von Teilen, die sich aufgrund <strong>der</strong>Aktenzeichen: (01)M123-502.1/<strong>2000</strong>-<strong>230</strong> Seite 2 von 3


Korrosionsprüfungen ergeben, können ab dem Tag, an dem die Korrosion festgestellt wurde, ausgesetztwerden, wenn Bombardier eine von Transport Canada genehmigte Reparaturzeichnung, die weitere Flüge mitdem vorhandenen Schaden gestattet, herausgibt.Schwimmer, die sich bis unmittelbar vor <strong>der</strong> Prüfung des Luftfahrzeugs in Übereinstimmung mit dem Handbuchan dem Luftfahrzeug befanden, brauchen nicht gleichzeitig mit dem Luftfahrzeug geprüft zu werden - jedoch darfdas Luftfahrzeug nicht wie<strong>der</strong> für den Betrieb freigegeben werden, wenn an den Schwimmern nicht dieentsprechenden Korrosionprüfungen und die daraus resultierenden Maßnahmen zur Überarbeitung und zumAustausch von Teilen durchgeführt wurden.Nach <strong>der</strong> Erstdurchführung einer jeden Korrosionsprüfung in Übereinstimmung mit dieser Anweisung kann dielokale Behörde die Einbeziehung <strong>der</strong> Korrosionsprüfungsfor<strong>der</strong>ungen in den genehmigten Instandhaltungsplandes Halters gestatten. Mit <strong>der</strong> ersten vollständigen Durchführung aller Korrosionsprüfungen in Übereinstimmungmit dieser Anweisung und <strong>der</strong> nachfolgenden Än<strong>der</strong>ung des genehmigten Instandhaltungsplanes ist diese <strong>LTA</strong>hinfällig.Die Bestimmung des Korrosionsgrades hat auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Definitionen in <strong>der</strong> Einführung des DHC-6CPC Handbuches, PSM 1-6-5 zu erfolgen.Bei Feststellung des Korrosionsgrades 3 ist die lokale Luftfahrtbehörde innerhalb von 3 Arbeitstagen zubenachrichtigen, und zwar in <strong>der</strong> in Absatz 5.0 Teil 3 des Handbuches festgelegten Form o<strong>der</strong> gegebenenfallsunter Verwendung eines Mängelberichtsformulars. Innerhalb von 10 Tagen ab <strong>der</strong> Bestätigung desKorrosionsgrades 3 ist <strong>der</strong> lokalen Luftfahrtbehörde entwe<strong>der</strong> ein Plan für die Durchführung <strong>der</strong>Korrosionsprüfungen in the betroffenen Bereichen <strong>der</strong> übrigen Flotte des Halters vorzulegen, o<strong>der</strong> es sind Datenvorzulegen, die nachweisen, daß <strong>der</strong> festgestellte Korrosionsgrad 3 ein Einzelfall ist. Bombardier ist über denKorrosionsgrad 2 und 3, wie in Absatz 5.0 Teil 3 des Handbuches festgelegt, zu informierenFristen:Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes <strong>der</strong>art beeinträchtigt, daß es nach Ablauf <strong>der</strong> genanntenFristen nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. ImInteresse <strong>der</strong> Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub <strong>der</strong> angeordnetenMaßnahmen überwiegt, ist es erfor<strong>der</strong>lich, die sofortige Vollziehung dieser <strong>LTA</strong> anzuordnen.Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach <strong>Bekanntgabe</strong> Wi<strong>der</strong>spruch eingelegt werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlicho<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.<strong>LTA</strong>s werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert* * *Aktenzeichen: (01)M123-502.1/<strong>2000</strong>-<strong>230</strong> Seite 3 von 3

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