Untersuchungsprogramm Untersuchungsprogramm ...
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Mikrobiologie IfSG § 6: Meldepflichtige Krankheiten<br />
Infektionsschutzgesetz: Meldepflicht<br />
Stand 01.2001, Auszug<br />
(1) Namentlich ist zu melden:<br />
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an<br />
a) Botulismus<br />
b) Cholera<br />
c) Diphtherie<br />
d) humaner spongiformer Enzephalopathie,<br />
außer familiär-hereditärer Formen<br />
e) akuter Virushepatitis<br />
f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)<br />
g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber<br />
h) Masern<br />
i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis<br />
j) Milzbrand<br />
k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung,<br />
außer wenn traumatisch bedingt)<br />
l) Pest<br />
m) Tollwut<br />
n) Typhus abdominalis / Paratyphus<br />
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen<br />
Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht<br />
vorliegt,<br />
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell<br />
bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen<br />
Gastroenteritis, wenn<br />
a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des<br />
§ 42 Abs.1 ausübt<br />
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei<br />
IfSG: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim<br />
Menschen<br />
denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich<br />
ist oder vermutet wird,<br />
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion<br />
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung<br />
4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -<br />
verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die<br />
Berührung eines solchen Tiers oder Tierkörpers,<br />
5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig,<br />
das Auftreten<br />
a) einer bedrohlichen Krankheit oder<br />
b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen<br />
ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder<br />
vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr<br />
für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als<br />
Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.<br />
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1,3 bis 8,<br />
§ 9 Abs. 1,2,3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.<br />
(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1<br />
hinaus mitzuteilen, wenn die Personen, die an einer behandlungsbedürftigen<br />
Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder<br />
abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9<br />
Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.<br />
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten<br />
nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang<br />
wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich<br />
zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1,3 und<br />
5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.<br />
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KC<br />
EN<br />
NE<br />
TO<br />
AL<br />
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HO<br />
SE<br />
CY<br />
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FU<br />
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