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Mikrobiologie IfSG § 6: Meldepflichtige Krankheiten<br />

Infektionsschutzgesetz: Meldepflicht<br />

Stand 01.2001, Auszug<br />

(1) Namentlich ist zu melden:<br />

1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an<br />

a) Botulismus<br />

b) Cholera<br />

c) Diphtherie<br />

d) humaner spongiformer Enzephalopathie,<br />

außer familiär-hereditärer Formen<br />

e) akuter Virushepatitis<br />

f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)<br />

g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber<br />

h) Masern<br />

i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis<br />

j) Milzbrand<br />

k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung,<br />

außer wenn traumatisch bedingt)<br />

l) Pest<br />

m) Tollwut<br />

n) Typhus abdominalis / Paratyphus<br />

sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen<br />

Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht<br />

vorliegt,<br />

2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell<br />

bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen<br />

Gastroenteritis, wenn<br />

a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des<br />

§ 42 Abs.1 ausübt<br />

b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei<br />

IfSG: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim<br />

Menschen<br />

denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich<br />

ist oder vermutet wird,<br />

3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion<br />

hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung<br />

4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -<br />

verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die<br />

Berührung eines solchen Tiers oder Tierkörpers,<br />

5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig,<br />

das Auftreten<br />

a) einer bedrohlichen Krankheit oder<br />

b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen<br />

ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder<br />

vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr<br />

für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als<br />

Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.<br />

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1,3 bis 8,<br />

§ 9 Abs. 1,2,3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.<br />

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1<br />

hinaus mitzuteilen, wenn die Personen, die an einer behandlungsbedürftigen<br />

Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder<br />

abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9<br />

Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.<br />

(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten<br />

nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang<br />

wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich<br />

zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1,3 und<br />

5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.<br />

243<br />

KC<br />

EN<br />

NE<br />

TO<br />

AL<br />

HA<br />

HO<br />

SE<br />

CY<br />

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