abschlag - Dillinger Hütte GTS
abschlag - Dillinger Hütte GTS
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A. Allgemeine Bestimmungen<br />
I. Vertragsabschluß<br />
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere<br />
Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der<br />
nachstehenden Bedingungen, auch bei<br />
Angleichungsgeschäften. Einkaufsbedingungen des<br />
Käufers wird hiermit widersprochen.<br />
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Erklärungen<br />
bedürfen der Schriftform.<br />
II. Zahlungsbedingungen<br />
1. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen,<br />
dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen<br />
können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder<br />
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen;<br />
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie<br />
auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.<br />
2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Zinsen in<br />
der gesetzlich bestimmten Höhe geltend gemacht.<br />
3. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus<br />
denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung<br />
ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind<br />
wir berechtigt, ihn - unabhängig von der Laufzeit<br />
zahlungshalber entgegengenommener Wechsel - fällig<br />
zu stellen.<br />
4. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der auf eine<br />
Gefährdung unserer Forderung hindeutet oder wird ein<br />
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so<br />
sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten<br />
Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen,<br />
gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und<br />
die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein<br />
Rücktritt vom Vertrag.<br />
5. In den Fällen der Ziffer 3 und 4 können wir die Einziehungsermächtigung<br />
(A. V. Ziffer 7) widerrufen und für<br />
noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen<br />
verlangen.<br />
6. Die in Ziffer 3 - 5 genannten Rechtsfolgen kann der<br />
Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres<br />
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.<br />
7. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug<br />
bleiben unberührt.<br />
III. Sicherheiten<br />
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche<br />
Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie<br />
bedingt oder befristet sind.<br />
Liefer- und<br />
Zahlungsbedingungen<br />
Gültig ab 1. März 2010<br />
IV. Konzernverrechnung<br />
Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der <strong>Dillinger</strong><br />
<strong>Hütte</strong> Vertrieb GmbH, Stuttgart, der Ancofer Stahlhandel<br />
GmbH, Mülheim und der Jebens GmbH, Korntal-<br />
Münchingen, an denen wir direkt oder indirekt mit<br />
Mehrheit beteiligt sind, sind wir berechtigt, aufzurechnen<br />
mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer<br />
zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem<br />
Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns<br />
oder die oben genannten Gesellschaften zustehen.<br />
V. Eigentumsvorbehalt<br />
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum<br />
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher<br />
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen<br />
Saldoforderungen, die uns im Rahmen der<br />
Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige<br />
und bedingte Forderungen, zum Beispiel aus<br />
Umkehrwechseln.<br />
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für<br />
uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu<br />
verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als<br />
Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.<br />
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der<br />
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer<br />
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im<br />
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware<br />
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.<br />
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung<br />
oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits<br />
jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw.<br />
Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der<br />
Sache im Umfang des Rechnungswertes der<br />
Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis<br />
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum<br />
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und<br />
verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere<br />
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne<br />
der Ziffer 1.<br />
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehr zu seinen normalen<br />
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug<br />
ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das<br />
Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der<br />
Weiterveräußerung gem. den Ziffer 5 und 6 auf uns<br />
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die<br />
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als<br />
Weiterveräußerung im Sinne des Abschnitt A. V. gilt<br />
auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung<br />
von Werk- und Werklieferungsverträgen.<br />
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung<br />
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an<br />
uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur<br />
Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.<br />
AG der <strong>Dillinger</strong> <strong>Hütte</strong>nwerke <strong>GTS</strong> Industries SA<br />
Preisliste Grobblech 01.03.2010 Revision 2 Seite 13.1