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abschlag - Dillinger Hütte GTS

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A. Allgemeine Bestimmungen<br />

I. Vertragsabschluß<br />

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere<br />

Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der<br />

nachstehenden Bedingungen, auch bei<br />

Angleichungsgeschäften. Einkaufsbedingungen des<br />

Käufers wird hiermit widersprochen.<br />

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Erklärungen<br />

bedürfen der Schriftform.<br />

II. Zahlungsbedingungen<br />

1. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen,<br />

dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen<br />

können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder<br />

rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen;<br />

Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie<br />

auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.<br />

2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Zinsen in<br />

der gesetzlich bestimmten Höhe geltend gemacht.<br />

3. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus<br />

denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung<br />

ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind<br />

wir berechtigt, ihn - unabhängig von der Laufzeit<br />

zahlungshalber entgegengenommener Wechsel - fällig<br />

zu stellen.<br />

4. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der auf eine<br />

Gefährdung unserer Forderung hindeutet oder wird ein<br />

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so<br />

sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten<br />

Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen,<br />

gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und<br />

die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein<br />

Rücktritt vom Vertrag.<br />

5. In den Fällen der Ziffer 3 und 4 können wir die Einziehungsermächtigung<br />

(A. V. Ziffer 7) widerrufen und für<br />

noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen<br />

verlangen.<br />

6. Die in Ziffer 3 - 5 genannten Rechtsfolgen kann der<br />

Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres<br />

gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.<br />

7. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug<br />

bleiben unberührt.<br />

III. Sicherheiten<br />

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche<br />

Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie<br />

bedingt oder befristet sind.<br />

Liefer- und<br />

Zahlungsbedingungen<br />

Gültig ab 1. März 2010<br />

IV. Konzernverrechnung<br />

Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der <strong>Dillinger</strong><br />

<strong>Hütte</strong> Vertrieb GmbH, Stuttgart, der Ancofer Stahlhandel<br />

GmbH, Mülheim und der Jebens GmbH, Korntal-<br />

Münchingen, an denen wir direkt oder indirekt mit<br />

Mehrheit beteiligt sind, sind wir berechtigt, aufzurechnen<br />

mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer<br />

zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem<br />

Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns<br />

oder die oben genannten Gesellschaften zustehen.<br />

V. Eigentumsvorbehalt<br />

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum<br />

(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher<br />

Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen<br />

Saldoforderungen, die uns im Rahmen der<br />

Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige<br />

und bedingte Forderungen, zum Beispiel aus<br />

Umkehrwechseln.<br />

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für<br />

uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu<br />

verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als<br />

Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.<br />

3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der<br />

Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer<br />

steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im<br />

Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware<br />

zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.<br />

Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung<br />

oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits<br />

jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw.<br />

Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der<br />

Sache im Umfang des Rechnungswertes der<br />

Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis<br />

des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum<br />

Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und<br />

verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere<br />

Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne<br />

der Ziffer 1.<br />

4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr zu seinen normalen<br />

Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug<br />

ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das<br />

Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der<br />

Weiterveräußerung gem. den Ziffer 5 und 6 auf uns<br />

übergehen. Zu anderen Verfügungen über die<br />

Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als<br />

Weiterveräußerung im Sinne des Abschnitt A. V. gilt<br />

auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung<br />

von Werk- und Werklieferungsverträgen.<br />

5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung<br />

der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an<br />

uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur<br />

Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.<br />

AG der <strong>Dillinger</strong> <strong>Hütte</strong>nwerke <strong>GTS</strong> Industries SA<br />

Preisliste Grobblech 01.03.2010 Revision 2 Seite 13.1

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