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Benutzungsordnung der Virtuellen Hochschule Bayern

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6 von 62. Datensätze von Nutzern, die ihre Nutzungsberechtigung nachgewiesen haben, werden imzweiten auf das Semester <strong>der</strong> letzten protokollierten Aktivität auf dem Portal <strong>der</strong> vhbfolgenden Semester gelöscht, wenn keine Daten über eine autorisierte Kursteilnahme undkeine Prüfungsleistungen gespeichert sind.3. Datensätze von Nutzern, die ihre Nutzungsberechtigung nachgewiesen haben, werden imzehnten auf das Semester <strong>der</strong> letzten protokollierten Aktivität auf dem Portal <strong>der</strong> vhbfolgenden Semester gelöscht, wenn Daten über eine autorisierte Kursteilnahme und/o<strong>der</strong>Prüfungsleistungen gespeichert sind.4. Im Rahmen <strong>der</strong> Registrierung an <strong>der</strong> vhb eingereichte Unterlagen in Papierform werdennach fünf Jahren vernichtet.3 Daten nach Satz 2 Nr. 1 und 2 werden abweichend von den genannten Fristen auf Antrag desNutzers je<strong>der</strong>zeit gelöscht. 4 Im Falle des Satz 2 Nr. 3 ist eine Löschung auf Antrag des Nutzers nichtmöglich.(5) Nach Ablauf <strong>der</strong> Aufbewahrungsfristen ist die vhb nicht mehr verpflichtet, Auskünfte über an <strong>der</strong>vhb erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen zu erteilen.§ 13Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Abrechnungszwecken1 Soweit dies für die Abrechnung und Auszahlung von öffentlichen Finanzmitteln in Zusammenhangmit <strong>der</strong> Nutzung/Betreuung <strong>der</strong> über die vhb bereitgestellten Angebote erfor<strong>der</strong>lich ist, kann die vhbzur ordnungsgemäßen Erfüllung <strong>der</strong> ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Aufgabenpersonenbezogene Daten Dritter von den Anbietern erheben und weiterverarbeiten.2 Personenbezogene Daten Dritter sind insbeson<strong>der</strong>e Studien- und Prüfungsleistungen von Nutzern.§ 14Gebühren, Auslagen, privatrechtliche Entgelte(1) Für die Erhebung von Gebühren, Auslagen und privatrechtlichen Entgelten gilt § 3 Abs. 3 Satz 1VHBV in Verbindung mit Art. 85 BayHSchG und <strong>der</strong> HSchGebVO.(2) Nähere Regelungen zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 VHBVwerden in einer von <strong>der</strong> vhb zu erlassenden Entgeltordnung 5 getroffen.§ 15InkrafttretenDiese <strong>Benutzungsordnung</strong> tritt am 01.03.2005 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Sommersemester2005.Bamberg, den 04.02.2005gez. G. RuppertProf. Dr. Dr. Godehard RuppertPräsident <strong>der</strong> <strong>Virtuellen</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>Bayern</strong>5 Entgeltordnung <strong>der</strong> vhb siehe Anlage 3 zu § 16 Abs. 2

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