Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...
Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...
Kapitel 14: Dokumentation (Tätigkeitsbericht 2006 der ...
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<strong>14</strong>. <strong>Dokumentation</strong><br />
Auszeichnungen<br />
(im Berichtszeitraum <strong>2006</strong>)<br />
(Stand: 31.12.<strong>2006</strong>)<br />
Paracelsus-Medaille <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft<br />
(gestiftet vom Präsidium des Deutschen Ärztetages am 06. Juli 1952)<br />
Prof. Dr. med. habil. Eggert Beleites, Jena<br />
Sanitätsrat Dr. med. Wilhelm Ertz, Ottweiler<br />
Prof. Dr. med. Dr. med. h. c. Erwin Kuntz, Wetzlar<br />
Prof. Dr. med. Carl Schirren, Midlum/Föhr<br />
Ehrenzeichen <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft<br />
(gestiftet vom 61. Deutschen Ärztetag 1958)<br />
Lutz Hammerschlag, Much<br />
Ernst-von-Bergmann-Plakette<br />
Dr. med. Eduard Gilliar, Nabburg<br />
Prof. Dr. med. Gunther Kruse, Hannover<br />
Prof. Dr. med. Frank H. Ma<strong>der</strong>, Nittendorf<br />
Prof. Dr. med. Bruno Müller-Oerlinghausen, Berlin<br />
Prof. Dr. med. Helmut Woelk, Wetzlar<br />
<strong>Dokumentation</strong><br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
471
Durchführung <strong>der</strong> Beschlüsse des 109.<br />
Deutschen Ärztetages <strong>2006</strong> in Magdeburg<br />
Die Beschlüsse wurden im Wortlaut im Anhang des stenografischen Wortberichtes des<br />
109. Deutschen Ärztetages abgedruckt. Die an die Öffentlichkeit gerichteten Entschließungen<br />
wurden in einem Son<strong>der</strong>druck zusammengefasst und u. a. dem Deutschen<br />
Bundestag, insbeson<strong>der</strong>e dem Gesundheitsausschuss sowie sämtlichen ärztlichen<br />
Abgeordneten des Bundestages, dem Deutschen Bundesrat, <strong>der</strong> Bundesregierung sowie<br />
allen interessierten Organisationen und Institutionen zugeleitet.<br />
Die Landesärztekammern leiteten die Entschließungen des 109. Deutschen Ärztetages<br />
an die Parlamente, Ministerien, Senatoren u. a. Behörden, Institutionen und Organisationen<br />
ihres Landes weiter. Die an den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer gerichteten<br />
Beschlüsse und Entschließungen und die an ihn überwiesenen Aufträge und Beschlüsse<br />
wurden dort behandelt und ggf. den jeweiligen thematisch zuständigen Ausschüssen<br />
zur weiteren Beratung zugeleitet. Die Bearbeitung dieser Papiere wird im Übrigen<br />
nachfolgend dokumentiert, ggf. wird auf das entsprechende <strong>Kapitel</strong> dieses <strong>Tätigkeitsbericht</strong>s<br />
verwiesen.<br />
1. GKV-Reform (Drucksache I-05) (Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands und Ergebnis: Aufnahme in<br />
die Stoffsammlung <strong>der</strong> weiteren Meinungsbildung <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
2. Solidarität mit Arbeitskampfmaßnahmen (Drucksache I-09) (Entschließung) Beratung<br />
im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands:<br />
Schreiben des Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer an die Tarifgemeinschaft<br />
deutscher Län<strong>der</strong> (TdL) und Vereinigung <strong>der</strong> kommunalen Arbeitgeberverbände<br />
(VKA) Ergebnis: Infolge <strong>der</strong> bereits kurz nach <strong>der</strong> Sitzung des Vorstandes<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong> erfolgten Einigung im Tarifkonflikt sowohl<br />
mit <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft Deutscher Län<strong>der</strong> (TdL) als auch <strong>der</strong> Vereinigung <strong>der</strong><br />
kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wurde ein nochmaliges Schreiben des<br />
Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur Solidaritätsbekundung – in Anbetracht<br />
auch bereits vorher erfolgter entsprechen<strong>der</strong> Presseerklärungen – entbehrlich.<br />
3. Aktive Bekämpfung <strong>der</strong> Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit<br />
psychischen Erkrankungen (Drucksache II-01). Ergebnis: Der Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer hat in seiner Klausursitzung vom 16.-18.06.<strong>2006</strong> beschlossen,<br />
zur aktiven Bekämpfung <strong>der</strong> Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen<br />
mit psychischen Erkrankungen dem Beirat des „Aktionsbündnisses für Seelische<br />
Gesundheit“ mit Frau Dr. Bühren, Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer und Frau Dr.<br />
Schoeller, Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer beizutreten.<br />
For<strong>der</strong>ung an den Gesetzgeber, die Gleichstellung und Gleichbehandlung psychisch<br />
Kranker in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu gewährleisten, damit<br />
es auch in Deutschland gelingt, die Lebens- und Behandlungssituation von psy-<br />
472<br />
<strong>14</strong>
<strong>Dokumentation</strong><br />
<strong>Kapitel</strong><br />
chisch Kranken und ihren Familien entscheidend zu verbessern (Drucksache<br />
II-01). Ergebnis: Die For<strong>der</strong>ung des 109. Deutschen Ärztetages <strong>2006</strong>, die Gleichstellung<br />
und Gleichbehandlung psychisch Kranker in allen Bereichen des öffentlichen<br />
Lebens zu gewährleisten, damit es auch in Deutschland gelingt, die Lebensund<br />
Behandlungssituation von psychisch Kranken und ihren Familien entscheidend<br />
zu verbessern, ist durch die Versendung eines Son<strong>der</strong>druckes <strong>der</strong> Entschließungen<br />
des 109. Deutschen Ärztetages <strong>2006</strong> am 26.06.<strong>2006</strong> an die relevanten Entscheidungsträger<br />
in Politik und Fachöffentlichkeit aufgegriffen worden.<br />
Für seelisch Kranke und (teil-)stationär behandelte Kin<strong>der</strong> ist in allen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> kontinuierliche Schulunterricht entsprechend <strong>der</strong> Belastbarkeit sicherzustellen<br />
(Drucksache II-01). Ergebnis: Die For<strong>der</strong>ung, für seelisch Kranke und (teil-)stationäre<br />
behandelte Kin<strong>der</strong> in allen Bundeslän<strong>der</strong>n den kontinuierlichen Schulunterricht<br />
entsprechend <strong>der</strong> Belastbarkeit sicherzustellen, ist durch die<br />
Versendung eines Son<strong>der</strong>druckes <strong>der</strong> Entschließungen des 109. Deutschen Ärztetages<br />
<strong>2006</strong> am 26.06.<strong>2006</strong> an die relevanten Entscheidungsträger in Politik und<br />
Fachöffentlichkeit aufgegriffen worden.<br />
Die Krankenversicherungs- und Rehabilitationsträger werden aufgefor<strong>der</strong>t – im<br />
Sinne des Sozialgesetzbuches IX „Rehabilitation und Teilhabe behin<strong>der</strong>ter Menschen“<br />
– verbessert trägerübergreifend für psychisch Erkrankte tätig zu werden.<br />
Die Patientinnen und Patienten einschließlich ihrer Familien müssen ohne Unterbrechung<br />
– auch bei Trägerwechsel – begleitet werden, beginnend vom Therapieplatz<br />
bis zur Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung am Arbeitsplatz und in <strong>der</strong> Schule o<strong>der</strong> beim<br />
Finden eines Heimplatzes (Drucksache II-01). Ergebnis: Die For<strong>der</strong>ung des 109.<br />
Deutschen Ärztetages <strong>2006</strong> an die Krankenversicherungs- und Rehabilitationsträger,<br />
im Sinne des Sozialgesetzbuches IX „Rehabilitation und Teilhabe behin<strong>der</strong>ter<br />
Menschen“ verbessert trägerübergreifend für psychisch Erkrankte tätig zu werden,<br />
ist durch die Versendung eines Son<strong>der</strong>druckes <strong>der</strong> Entschließungen des 109.<br />
Deutschen Ärztetages <strong>2006</strong> am 26.06.<strong>2006</strong> an die relevanten Entscheidungsträger<br />
in Politik und Fachöffentlichkeit aufgegriffen worden.<br />
Die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) werden aufgefor<strong>der</strong>t, die Umsetzung<br />
<strong>der</strong> häuslichen psychiatrischen Krankenpflege und <strong>der</strong> Sozialpsychiatrie-Vereinbarung<br />
<strong>der</strong> Soziotherapie zu gewährleisten sowie Menschen mit psychischen<br />
Erkrankungen im Sinne des § 44 SGB IX den Zugang zum Rehabilitationssport zu<br />
ermöglichen und zu finanzieren. Wissenschaftliche Studien beweisen, dass Rehabilitationssport<br />
nachweislich psychisch kranken Menschen hilft. Sie dürfen nicht<br />
gegenüber Menschen mit an<strong>der</strong>en Behin<strong>der</strong>ungen diskriminiert werden (Drucksache<br />
II-01). Ergebnis: 1. Die For<strong>der</strong>ung des 109. Deutschen Ärztetages <strong>2006</strong> ist<br />
durch die Versendung eines Son<strong>der</strong>druckes <strong>der</strong> Entschließungen des 109. Deutschen<br />
Ärztetages <strong>2006</strong> am 26.06.<strong>2006</strong> aufgegriffen worden. 2. Beratung dieses<br />
Sachverhaltes auf Initiative <strong>der</strong> Bundesärztekammer im Sachverständigenrat <strong>der</strong><br />
Ärzteschaft <strong>der</strong> Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation anhand von wissenschaftlichen<br />
Studien im Mai <strong>2006</strong>. Der Sachverständigenrat sprach sich für die<br />
Übernahme <strong>der</strong> Kosten des Rehabilitationssports für psychisch Kranke durch die<br />
Krankenversicherungsträger aus.<br />
<strong>14</strong><br />
473
Der Deutsche Ärztetag appelliert an alle Ärztinnen und Ärzte, sich konsequent<br />
dafür einzusetzen, dass alle psychisch Kranken die Möglichkeit erhalten, einen<br />
gleichberechtigten nie<strong>der</strong>schwelligen Zugang zu allen verfügbaren Therapiemöglichkeiten<br />
zu bekommen und damit die indizierte Inanspruchnahme aller psychiatrisch-psychotherapeutischen<br />
Hilfssysteme deutlich zu erleichtern. Dies betrifft<br />
auch Menschen aus Zuwan<strong>der</strong>ergruppen, die den Zugang oft nur mit Hilfe interkultureller<br />
Vermittler finden (Drucksache II-01). Ergebnis: Veröffentlichung des<br />
Beschlussprotokolls des 109. Deutschen Ärztetages <strong>2006</strong> im Deutschen Ärzteblatt,<br />
Artikel im Deutschen Ärzteblatt vom 02.06.<strong>2006</strong>.<br />
Die Ärzteschaft ist gefor<strong>der</strong>t, sich als Interessensvertreterin ihrer Patientinnen und<br />
Patienten zu verstehen und – gemeinsam mit Patienten- und Angehörigenverbänden<br />
– gegen nachweisliche strukturelle Benachteiligungen einzutreten (Drucksache<br />
II-01). Ergebnis: 1. Übersendung des Beschlussprotokolls und des Son<strong>der</strong>drukkes<br />
<strong>der</strong> Entschließungen des 109. Deutschen Ärztetages <strong>2006</strong> am 26.06.<strong>2006</strong> an die<br />
Entscheidungsträger in Politik und Fachöffentlichkeit. 2. Beitritt <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
in das „Nationale Aktionsbündnis für Seelische Gesundheit“ mit Frau Dr.<br />
Bühren, Vorstandsmitglied <strong>der</strong> Bundesärztekammer und Frau Dr. Schoeller,<br />
Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer. Forcieren <strong>der</strong> Arbeiten des Beirates.<br />
3. Veröffentlichung von entsprechenden Artikeln im Deutschen Ärzteblatt am<br />
02.06.<strong>2006</strong>.<br />
4. Der Deutsche Ärztetag for<strong>der</strong>t die Bundesärztekammer auf, sich angesichts <strong>der</strong><br />
großen gesundheitspolitischen Herausfor<strong>der</strong>ung durch die zunehmenden psychischen<br />
und psychosomatischen Erkrankungen verstärkt in Benehmen mit Fachgesellschaften<br />
und Berufsverbänden für folgende Aktivitäten einzusetzen: eine Publikation<br />
einer themenbezogenen Fortbildungsreihe im Deutschen Ärzteblatt (Drucksache<br />
II-02, 02d). Ergebnis: Veröffentlichung von Artikeln im Deutschen Ärzteblatt<br />
zur Thematik Entstigmatisierung von psychisch Kranken durch die Geschäftsführung<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer z. B. am 02.06.<strong>2006</strong>.<br />
Die Bundesärztekammer wird aufgefor<strong>der</strong>t, <strong>der</strong> EU gegenüber das deutsche geglie<strong>der</strong>te<br />
System <strong>der</strong> ärztlichen Versorgung psychisch und psychosomatisch kranker<br />
Menschen und das zu Grunde liegende differenzierte Weiterbildungssystem offensiv<br />
darzustellen. Nachhaltig soll die Bundesärztekammer sich dafür einsetzen, dass<br />
für die soziale Integration psychisch und psychosomatisch Kranker in allen EU-<br />
Staaten Maßnahmen zu ergreifen sind, dass die differenten rechtlichen Unterbringungsregelungen<br />
EU-weit untersucht werden und dass ein Informationssystem<br />
entwickelt wird, welches die Situation <strong>der</strong> Vorsorgung psychisch und psychosomatisch<br />
kranker Menschen innerhalb <strong>der</strong> EU-Län<strong>der</strong> realitätsgerecht abbildet<br />
(Drucksache III-02). Ergebnis: Eine gemeinsame Stellungnahme zum Grünbuch<br />
<strong>der</strong> Europäischen Kommission „Die psychische Gesundheit <strong>der</strong> Bevölkerung verbessern<br />
– Entwicklung einer Strategie für die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> psychischen Gesundheit<br />
in <strong>der</strong> Europäischen Union“ von Bundesärztekammer und Psychotherapeutenkammer<br />
in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie,<br />
Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) und <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft<br />
für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) wurde am<br />
31.05.<strong>2006</strong> <strong>der</strong> Europäischen Kommission übergeben.<br />
474
<strong>Dokumentation</strong><br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Der Deutsche Ärztetag for<strong>der</strong>t den bedarfsgerechten Ausbau vernetzter und integrierter<br />
gemeindenaher Versorgungssysteme im Sinne des § <strong>14</strong>0 a SGB V für<br />
Menschen mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen unter Einbeziehung<br />
von Hausärzten, Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, für Kin<strong>der</strong>und<br />
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und für Psychosomatische Medizin<br />
und Psychotherapie sowie den bedarfsgerechten Ausbau psychotherapeutischer<br />
Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen im gesamten medizinischen ambulanten<br />
und stationären Versorgungssystem (Drucksache II-02, 02d). Ergebnis: Die<br />
For<strong>der</strong>ung des 109. Deutschen Ärztetages <strong>2006</strong> nach einem bedarfsgerechten Ausbau<br />
vernetzter und integrierter gemeindenaher Versorgungssysteme im Sinne des<br />
§ <strong>14</strong>0 a SGB V mit Menschen mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen<br />
sowie nach einem bedarfsgerechten Ausbau psychotherapeutischer Behandlung<br />
von Abhängigkeitserkrankungen im gesamten medizinischen ambulanten<br />
und stationären Versorgungssystem ist durch die Versendung eines Son<strong>der</strong>drucks<br />
<strong>der</strong> Entschließungen des 109. Deutschen Ärztetages <strong>2006</strong> an die relevanten Entscheidungsträger<br />
in Politik und Fachöffentlichkeit – verbunden mit dem Appell,<br />
einen entsprechenden Ausbau von Versorgungsstrukturen voranzutreiben – aufgegriffen<br />
worden.<br />
5. Ständige Konferenz für psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte bei <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer einrichten (Drucksache II-09) (Überweisung) Beratung im<br />
Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands und<br />
Ergebnis: Dem Anliegen des Antrages wird bei einer Gegenstimme nicht entsprochen.<br />
Es wird angeregt, die Frage <strong>der</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> hohen Qualität ärztlicher<br />
Psychotherapie bei konkretem Beratungsbedarf im Rahmen <strong>der</strong> etablierten Gremien<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer (z. B. Akademie für Allgemeinmedizin, Akademie<br />
<strong>der</strong> Gebietsärzte) zu thematisieren. Weiterhin wäre ein Gedankenaustausch von<br />
Bundesärztekammer, KBV und Fachgesellschaft möglich.<br />
6. Fachgebundene Psychotherapie weiterentwickeln (Drucksache II-10) (Überweisung)<br />
Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss<br />
des Vorstands: Beratung in den Weiterbildungsgremien <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Ergebnis: Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
weist darauf hin, dass die MWBO für die Erbringung <strong>der</strong> umfassenden<br />
Psychotherapie zwei Facharztkompetenzen geschaffen hat: den Facharzt für Psychiatrie<br />
und Psychotherapie sowie den Facharzt für Psychosomatische Medizin<br />
und Psychotherapie.<br />
Bei <strong>der</strong> Etablierung <strong>der</strong> fachgebundenen Psychotherapie als Zusatz-Weiterbildung<br />
gilt wie bereits in den bisherigen Weiterbildungsordnungen, dass die Gebietsgrenzen<br />
durch die Zusatz-Weiterbildung nicht erweitert werden können. Die Ständige<br />
Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ rät dringend, nicht von den bewährten<br />
Grundsätzen des Weiterbildungsrechts abzuweichen.<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ erläutern auch nochmals, dass<br />
die Weiterbildung in <strong>der</strong> fachgebundenen Psychotherapie entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Grundorientierung<br />
psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie o<strong>der</strong><br />
in <strong>der</strong> Verhaltenstherapie erfolgt. Eine Beschränkung von psychotherapeutischen<br />
<strong>14</strong><br />
475
Methoden wird durch die MWBO nicht vorgenommen. Durch das Weiterbildungsrecht<br />
ist lediglich eine Beschränkung auf die Behandlung von Erkrankungen des<br />
jeweiligen Gebietes vorgesehen.<br />
Darüber hinaus finden weitere Gespräche zwischen <strong>der</strong> Bundesärztekammer und<br />
<strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung statt, um <strong>der</strong> Thematik des Antrags des<br />
Deutschen Ärztetages nachzugehen.<br />
7. Qualifikation psychosomatische Kompetenz (Drucksache II-11neu) (Überweisung)<br />
Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands:<br />
Beratung in den Weiterbildungsgremien <strong>der</strong> Bundesärztekammer. Ergebnis:<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
weist darauf hin, dass im <strong>Kapitel</strong> „Allgemeine Bestimmungen“ <strong>der</strong> MWBO (Seite<br />
16) ausdrücklich <strong>der</strong> Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in<br />
„psychosomatischen Grundlagen“ sowie die „ärztliche Gesprächsführung einschließlich<br />
<strong>der</strong> Beratung von Angehörigen“ unter Berücksichtigung gebietsspezifischer<br />
Ausprägungen obligater Bestandteil <strong>der</strong> Weiterbildung darstellen. Die<br />
genannten Weiterbildungsinhalte sind auch in die Logbücher aufgenommen worden<br />
und somit in <strong>der</strong> novellierten MWBO bereits verstärkt hervorgehoben.<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ rät dringend davon ab, den theoretischen<br />
Weiterbildungskurs „Psychosomatische Grundversorgung“ in allen<br />
patientenorientierten Gebieten zur Pflicht zu machen. Ein Weg, die psychosomatische<br />
Grundkompetenz in <strong>der</strong> Weiterbildung zu stärken, könnte durch die Ärztekammern<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Befugnis verfolgt werden, indem bei Vorlage<br />
des geglie<strong>der</strong>ten Programms für die Weiterbildung gemäß § 5 Abs. 5 MWBO<br />
darauf zu achten ist, dass <strong>der</strong> Weiterbildungsplan insbeson<strong>der</strong>e auch die Inhalte<br />
<strong>der</strong> Allgemeinen Bestimmungen berücksichtigt. Ausdrücklich wird davor gewarnt,<br />
über diesen im Antrag II-11 formulierten Weg einen „kleinen Psychotherapeuten“<br />
zu kreieren. Vielmehr sollte auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener<br />
ärztlicher Kompetenzen hingewirkt werden. Dies soll bei gegebenen Gelegenheiten<br />
auch nochmals an die Fachgesellschaften herangetragen werden, um diese<br />
Haltung weiter zu verbreiten.<br />
8. För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> ambulanten Weiterbildung für psychotherapeutische fähige<br />
Fachärztinnen und Fachärzte (Drucksache II-12) (Überweisung) Beratung im Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Beratung<br />
in den Weiterbildungsgremien <strong>der</strong> Bundesärztekammer. Ergebnis: Darüber hinaus<br />
finden weitere Gespräche zwischen <strong>der</strong> Bundesärztekammer und <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung statt, um <strong>der</strong> Thematik des Antrags des Deutschen Ärztetages<br />
nachzugehen. Bei diesen Beratungen wurden weitergehende Än<strong>der</strong>ungsvorschläge<br />
unterbreitet, welche am Ende des Berichtszeitraums noch nicht<br />
abschließend behandelt worden sind.<br />
9. Sicherung ambulanter ärztlicher Psychotherapie (Drucksache II-13) (Beschluss)<br />
Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands:<br />
Nach Abstimmung mit <strong>der</strong> KBV Schreiben des Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
an das BMG. Ergebnis: Die Abstimmungsgespräche mit <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung (KBV) ergaben, dass sich die KBV hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Bitte um Fristverlängerung bezüglich <strong>der</strong> im § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V genannten<br />
476
<strong>Dokumentation</strong><br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Regelung zum Versorgungsanteil in Höhe von 40 % <strong>der</strong> allgemeinen Verhältniszahl<br />
für psychotherapeutisch tätige Ärzte bereits mehrfach schriftlich ohne Erfolg<br />
an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gewandt hatte. Von Kassenärztlicher<br />
Bundesvereinigung und Bundesärztekammer wurden die Erfolgsaussichten<br />
eines weiteren, gemeinsam verfassten Schreibens an das BMG als äußerst niedrig<br />
eingestuft; mithin verständigte man sich darauf, hierauf zu verzichten. Stattdessen<br />
wandte sich <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 11. Dezember <strong>2006</strong> schriftlich<br />
mit einer dringend formulierten Bitte um Fortschreibung <strong>der</strong> in § 101 Abs. 4<br />
Satz 5 SGB V vorgesehenen Quotierung – möglichst noch im Kontext des laufenden<br />
parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zum Wettbewerbsstärkungsgesetz<br />
in <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) – über den 31. Dezember<br />
2008 hinaus sowohl an die Sprecherin <strong>der</strong> Arbeitsgruppe des Bundestagsausschusses<br />
Gesundheit <strong>der</strong> SPD-Fraktion, Frau Dr. Carola Reimann, als auch an den<br />
stellvertretenden Vorsitzenden des Bundestagsausschusses Gesundheit, Herrn Dr.<br />
Hans Georg Faust. Ob dieser Bitte seitens des Gesetzgebers entsprochen wird,<br />
stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.<br />
10. Psychosomatische Grundkenntnisse in somatischen Gebieten (Drucksache II-<strong>14</strong>)<br />
(Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands: Beratung in den Weiterbildungsgremien <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Ergebnis: Die in den Allgemeinen Bestimmungen <strong>der</strong> MWBO gefor<strong>der</strong>ten<br />
psychosomatischen Grundkenntnisse sind nicht nur in den Richtlinien,<br />
son<strong>der</strong>n auch in den Logbüchern verankert worden. Eine verbindliche Festlegung<br />
<strong>der</strong> Teilnahme an Balint-Gruppen erachten die Sitzungsteilnehmer für problematisch<br />
und halten eine <strong>der</strong>zeitige verbindliche Festlegung für nicht realisierbar,<br />
obwohl dies im Einzelfall sicherlich als sinnvolle Qualitätssicherungsmaßnahme<br />
angesehen werden muss.<br />
11. Zusatz-Weiterbildung „Psychotherapie – fachgebunden“ (Drucksache II-15) (Überweisung)<br />
Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands: Beratung in den Weiterbildungsgremien <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Ergebnis: Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer empfiehlt, analog zum Inhalt <strong>der</strong> Weiterbildung bezüglich<br />
<strong>der</strong> Balint-Gruppen-Arbeit in <strong>der</strong> Grundorientierung psychodynamisch-tiefenpsychologische<br />
Psychotherapie in die Inhalte <strong>der</strong> MWBO auch die Balint-Gruppen-<br />
Arbeit in <strong>der</strong> Grundorientierung Verhaltenstherapie aufzunehmen. Die Geschäftsführung<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer klärt im Vorfeld, dass eine <strong>der</strong>artige Ergänzung<br />
in <strong>der</strong> Zusatz-Weiterbildung „Psychotherapie – fachgebunden“ sachgerecht ist.<br />
12. Diskriminierung durch Arbeitgeber (Drucksache II-17) (Überweisung) Beratung<br />
im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer: Der Vorstand macht sich dieses Anliegen zu Eigen und empfiehlt<br />
– unter Einbeziehung des Ausschusses „Betriebsärztliche Versorgung“ – ein<br />
entsprechendes Schreiben an Arbeitgeberverbände. Ergebnis: Die Sitzung des Ausschusses<br />
und <strong>der</strong> Ständigen Konferenz „Betriebsärztliche Versorgung“ und damit<br />
auch die Beratungen zu diesem Antrag haben erst am 30.01.2007 stattgefunden<br />
(nach Redaktionsschluss dieses <strong>Tätigkeitsbericht</strong>es).<br />
<strong>14</strong><br />
477
13. Fort- und Weiterbildung für Psychosomatik in somatischen Fachgebieten (Drucksache<br />
II-18) (Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am<br />
16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Beratung in den Weiterbildungs- und Fortbildungsgremien<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer. Ergebnis: Beratung im Deutschen Senat<br />
für ärztliche Fortbildung: Um Kosten zu sparen sollte die Anerkennung von Balintgruppen<br />
zum Erwerb von Fortbildungspunkten in ähnlicher Form wie bei Qualitätszirkeln<br />
erfolgen.<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
bezieht sich bei den Unterpunkten 1. und 2. auf die Ausführungen zu den an<strong>der</strong>en<br />
bereits beratenen Drucksachen. Bezüglich Unterpunkt 3. ist dem Gremium nicht<br />
klar, welche neuen psychosomatischen Konzepte angestoßen werden sollen. Dies<br />
erachtet die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ auch nicht als ihre originäre<br />
Aufgabe.<br />
<strong>14</strong>. Stellung <strong>der</strong> psychosomatischen Medizin in <strong>der</strong> ambulanten Versorgung (Drucksache<br />
II-19) (Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am<br />
16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Anfrage gegenüber <strong>der</strong> KBV mit <strong>der</strong> Bitte um<br />
Aufklärung. Ergebnis: Bei Redaktionsschluss dieses <strong>Tätigkeitsbericht</strong>es lag zum<br />
Sachverhalt eine Stellungnahme <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)<br />
noch nicht vor.<br />
15. Kontrahierungszwang (Drucksache II-22) (Überweisung) Beratung im Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Die Beratung<br />
dieses Antrages wird auf die Zeit nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Eckpunkte zu einer<br />
Gesundheitsreform zurückgestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint es absehbar zu<br />
sein, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber die Frage des Kontrahierungszwangs in <strong>der</strong> Privaten<br />
Krankenversicherung im Rahmen <strong>der</strong> Eckpunkte neu regeln wird. Ergebnis: Im<br />
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) ist<br />
die Einführung einer Versicherungspflicht in <strong>der</strong> gesetzlichen und <strong>der</strong> privaten<br />
Krankenversicherung für alle Einwohner explizit genannt. Nach Abschluss des parlamentarischen<br />
Gesetzgebungsverfahrens (bei Redaktionsschluss für Mitte Februar<br />
2007 erwartet) wird die Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer den Gesetzgeber<br />
im Kontext <strong>der</strong> Gesetzgebung eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts<br />
(VVG) mit Verweis auf die mit hoher Sicherheit auch dann noch im<br />
GKV-WSG enthaltenen Passagen um entsprechende Regelungsübernahme<br />
(Kontrahierungszwang) für die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen bitten.<br />
16. Psychische Erkrankungen in Abrechnungssystemen (Drucksache II-23 mit Än<strong>der</strong>ungsantrag<br />
zu Antrag II-23 Drucksache II-23a) (Überweisung) Beratung im Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Beratung<br />
in den Krankenhausgremien <strong>der</strong> Bundesärztekammer. Ergebnis: Ausschuss und<br />
Ständige Konferenz „Krankenhaus“ haben in ihrer Sitzung am 06.11.<strong>2006</strong> festgestellt,<br />
dass unter Berücksichtigung <strong>der</strong> aktuellen Versorgungssituation und <strong>der</strong><br />
Systematik <strong>der</strong> aktuellen Vergütungssysteme die For<strong>der</strong>ung nach alleiniger Vergütungsrelevanz<br />
von psychiatrischen Diagnosen bei Diagnosestellung von Ärzten nur<br />
mit einer entsprechenden fachlichen Qualifikation nicht zielführend sein kann. So<br />
478
<strong>Dokumentation</strong><br />
<strong>Kapitel</strong><br />
wurden unterschiedliche Beispiele angeführt, warum die Umsetzung dieser For<strong>der</strong>ung<br />
gerade bei <strong>der</strong> zunehmenden Tendenz zur sektorübergreifenden und interdisziplinären<br />
Zusammenarbeit nicht tragfähig wäre.<br />
17. Begriff „Ärztlicher Psychotherapeut (Drucksache II-25) (Überweisung) Beratung<br />
im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands:<br />
Beratung in den Weiterbildungsgremien <strong>der</strong> Bundesärztekammer. Ergebnis: Das<br />
Anliegen, den Begriff „Ärztlicher Psychotherapeut“ an geeigneter Stelle in die<br />
MWBO aufzunehmen, ist keine Angelegenheit <strong>der</strong> ärztlichen Weiterbildung bzw.<br />
keine Angelegenheit, die durch das Weiterbildungsrecht geregelt werden kann.<br />
Hierfür gibt es im Weiterbildungsrecht keinen geeigneten Ansatz. Unbenommen<br />
von dieser Aussage wird ausgeführt, dass es nicht verboten sei, auf einem Facharzt-<br />
Schild das Adjektiv „ärztlich“ hinzuzufügen und sich z. B. im Gebiet „Psychiatrie<br />
und Psychotherapie“ als Psychiater und ärztlicher Psychotherapeut auszuweisen.<br />
Die Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ empfiehlt dem Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer darzulegen, dass für das genannte Anliegen in <strong>der</strong> MWBO<br />
kein Handlungsspielraum gegeben ist.<br />
18. Gesundheitsversorgung in Europa (Drucksache III-01) (Entschließung) Beratung<br />
im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Die<br />
SKO Europäische Angelegenheiten wird gebeten, die Anliegen des Antrages zu<br />
beurteilen und anschließend den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer über das weitere<br />
Vorgehen zu berichten. Ergebnis: Die Position des Deutschen Ärztetages wurde<br />
in die verschiedenen Richtlinienvorhaben <strong>der</strong> Kommission eingebracht. Nachdem<br />
die Gesundheitsdienstleistungen ersatzlos aus <strong>der</strong> Dienstleistungsrichtlinie<br />
herausgenommen wurden, hat die Kommission ein Konsultationsverfahren zu<br />
Gesundheitsdienstleistungen eingeleitet. In dem Verfahren soll identifiziert werden,<br />
welche Instrumente bei <strong>der</strong> Erbringung und Inanspruchnahme von gesundheitlichen<br />
Dienstleistungen für Rechtssicherheit und Klarheit sorgen können.<br />
Die Bundesärztekammer hat eine Stellungnahme erarbeitet und in das Konsultationsverfahren<br />
eingebracht. Die Berufsanerkennungsrichtlinie ist seit dem 20. Oktober 2005<br />
in Kraft und sieht eine zweijährige Umsetzungsfrist vor. Eine durch die Ständige Konferenz<br />
„Europäische Angelegenheiten“ eingesetzte Arbeitsgruppe hat den Än<strong>der</strong>ungsbedarf<br />
auf Ebene des Bundes-, Landes- und Satzungsrechtes analysiert und unter<br />
Fe<strong>der</strong>führung <strong>der</strong> Rechtsabteilung ein Arbeitspapier erarbeitet. Auf Grundlage des<br />
Arbeitspapiers wurden den Kammern und Landes- und Sozialministerien <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
entsprechende Vorschläge zugeleitet. Zum Gesetzentwurf des BMG zur Umsetzung<br />
<strong>der</strong> Richtlinie 2005/36/EG hat die Bundesärztekammer ebenfalls Stellung genommen.<br />
19. Grünbuch <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft „Die psychische Gesundheit <strong>der</strong> Bevölkerung<br />
verbessern“ (Drucksache III-02) (Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Das Anliegen des<br />
Antrages ist bereits in <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer zum Grünbuch<br />
„Psychische Gesundheit“ beinhaltet. Diese wurde mit Datum vom 31.05.<strong>2006</strong> an<br />
die zuständige Stelle <strong>der</strong> EU-Kommission versandt. Darüber hinaus wird eine Versendung<br />
an das CPME vorgeschlagen. Ergebnis: Die Versendung <strong>der</strong> Stellungnahme<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer zum Grünbuch „Psychische Gesundheit“ an das<br />
CPME erfolgte mit Schreiben vom 16.11.<strong>2006</strong>.<br />
<strong>14</strong><br />
479
20. Entzug des Rechts <strong>der</strong> Berufsausübung/Dienstleistungsfreiheit (Drucksache<br />
III-03) (Entschließung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am<br />
16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Schreiben des Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
an die zuständigen Stellen, da eine Anpassung <strong>der</strong> in dem vorliegenden<br />
Antrag beschriebenen Rechtslage durch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> nationalen Gesetzgebung<br />
erfolgen muss. Ergebnis: Die durch die Ständige Konferenz „Europäische<br />
Angelegenheiten“ eingesetzte Arbeitsgruppe hatte zunächst entschieden, das Problem<br />
auf nationaler Ebene zu behandeln. In Anlehnung an die BGH-Entscheidung<br />
empfahl die Arbeitsgruppe dem BMG, eine dem Führerscheinentzug korrespondierende<br />
Regelung in <strong>der</strong> Bundesärzteordnung zu schaffen, wonach <strong>der</strong>jenige<br />
ohne Approbation nicht mit einer an<strong>der</strong>en EU-Zulassung den Beruf ausüben darf.<br />
Das BMG übte Kritik am Urteil des BGH vom 13.10.2005 (3 StR 385/04) und teilte<br />
mit, dass es nach <strong>der</strong> Systematik <strong>der</strong> Richtlinie keine Möglichkeit gebe, die<br />
Dienstleistung zu versagen, wenn die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen<br />
vorliegen. Das BMG hat jedoch angekündigt, dass es beabsichtige, diese Frage<br />
unter Einschaltung des BMWi mit <strong>der</strong> Europäischen Kommission zu klären.<br />
Sollte sich die Frage im Sinne <strong>der</strong> Möglichkeit einer nationalen Regelung nicht klären<br />
lassen, wird sich die Bundesärztekammer dafür einsetzen, eine Ergänzung <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2005/36/EG herbeizuführen o<strong>der</strong> eine entsprechende For<strong>der</strong>ung im Konsultationsverfahren<br />
zu Gesundheitsdienstleistungen zu stellen. Zum damaligen Zeitpunkt<br />
war es <strong>der</strong> Bundesärztekammer nicht mehr möglich, die Vorstellungen in das Richtlinienvorhaben<br />
2005/36/EG einzubringen, da die Richtlinie bereits konsolidiert war.<br />
21. Sicherung <strong>der</strong> Versorgung pflegebedürftiger Menschen (Drucksache VII-04)<br />
(Beschluss) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands und Ergebnis: Aufnahme in die Liste des Tagesordnungspunkte<br />
für einen <strong>der</strong> nächsten deutschen Ärztetage.<br />
22. Wirkstoffdatenbank zur Verordnung (Drucksache VII-16) (Überweisung) Beratung<br />
im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands:<br />
Anfrage an AkdÄ hinsichtlich <strong>der</strong> Machbarkeit unter Einbeziehung <strong>der</strong> KBV und<br />
des ZI, anschließende Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer. Ergebnis:<br />
Beratung im Vorstand <strong>der</strong> AkdÄ am 26.01.2007; Ergebnis: Erneute Beratung im<br />
Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 23.02.2007.<br />
23. Berechtigung <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen zur Information <strong>der</strong> Heilberufe-<br />
Kammern über unzuverlässige o<strong>der</strong> unqualifizierte Ärzte (Drucksache VII-19)<br />
(Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands: Beratung im Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher<br />
Berufsausübung“. Ergebnis: Nach Prüfung in <strong>der</strong> gemeinsamen Rechtsabteilung<br />
ist festzustellen, dass die <strong>der</strong>zeitige Rechtslage eine Übermittlung entsprechen<strong>der</strong><br />
Daten von <strong>der</strong> KV an die Landesärztekammern nicht zulässt. Bezüglich <strong>der</strong> Frage,<br />
ob dies dennoch wünschenswert ist und welche konkreten Än<strong>der</strong>ungsvorschläge<br />
erarbeitet werden müssten, hat <strong>der</strong> Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher<br />
Berufsausübung“ das Thema zur weiteren Beratung in die dazu ins Leben gerufene<br />
Arbeitgruppe „Qualitätssicherung privatärztlicher Leistungen“ gegeben. Der<br />
Beginn <strong>der</strong> Beratungen <strong>der</strong> Arbeitsgruppe steht für den 23.01.2007 an.<br />
480
<strong>Dokumentation</strong><br />
<strong>Kapitel</strong><br />
24. Kosten-/Nutzenbewertung von Arzneimitteln (Drucksache VII-20) (Überweisung)<br />
Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands:<br />
Beratung im Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“.<br />
Ergebnis: Der Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“ hat<br />
beschlossen das Thema gemeinsam mit <strong>der</strong> Arzneimittelkommission <strong>der</strong> deutschen<br />
Ärzteschaft zu bearbeiten. Die Beratungen zur Erarbeitung eines Verfahrensvorschlags<br />
konnten bis zum Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen<br />
werden.<br />
25. Arzneimittelversorgung – Einführung einer Positivliste (Drucksache VII-21) (Überweisung)<br />
Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands und Ergebnis: Die For<strong>der</strong>ung nach Einführung einer Positivliste<br />
ist Bestandteil <strong>der</strong> Positionierung <strong>der</strong> Bundesärztekammer. Die Positivliste<br />
stellte dabei ein Instrument zur rationellen Arzneimitteltherapie dar.<br />
26. Angleichung Qualitätsstandards Gesetzliche Krankenversicherung/Private Krankenversicherung/ambulant/stationär<br />
(Drucksache VII-22) (Überweisung) Beratung<br />
im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands:<br />
Beratung im Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“.<br />
Ergebnis: Der Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“ hat zur<br />
Beratung geeigneter Maßnahmen eine Arbeitsgruppe „Qualitätssicherung privatärztlicher<br />
Leistungen“ konstituiert, um u. a. auch eine enge Abstimmung mit dem<br />
GOÄ-Ausschuss herbeizuführen. Der Beginn <strong>der</strong> Beratungen <strong>der</strong> Arbeitsgruppe<br />
steht für den 23.01.2007 an.<br />
27. Individuelle Gesundheits-“Positiv“-Leistungen (Drucksache VII-28) (Überweisung)<br />
Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands:<br />
Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer. In die Vorbereitung sollten<br />
Dezernat 3, Dezernat 4, Dezernat 2/KBV und ÄZQ einbezogen werden. Eine Einbeziehung<br />
<strong>der</strong> AWMF sollte geprüft werden. Ergebnis: Der Ausschuss „Qualitätssicherung<br />
ärztlicher Berufsausübung“ hat es als notwendig erachtet, die Konsequenzen<br />
<strong>der</strong> Veröffentlichung eines entsprechenden Katalogs durch die Bundesärztekammer<br />
durch die Rechtsabteilung prüfen zu lassen und dann einen Vorschlag zu<br />
erarbeiten. Die Beratungen dazu waren zum Ende des Berichtszeitraums noch<br />
nicht abgeschlossen.<br />
28. Weiterentwicklung des Krankenversicherungssystems in Deutschland (Drucksache<br />
VII-30) (Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am<br />
16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands und Ergebnis: Aufnahme in die Stoffsammlung<br />
<strong>der</strong> weiteren Meinungsbildung <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
29. Female Genital Mutilizing (FGM) in <strong>der</strong> Bundesrepublik (Drucksache VII-34)<br />
(Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands: Beratung in <strong>der</strong> AG <strong>der</strong> Menschenrechtsbeauftragten <strong>der</strong><br />
Landesärztekammern. Ergebnis: Nach Rücksprache mit <strong>der</strong> Antragsstellerin, sowie<br />
informeller Anfragen bei <strong>der</strong> Kultusminister- und Gesundheitsministerkonferenz<br />
liegen keine belastbaren Indizien dafür vor, dass es bundesweite Bestrebungen<br />
gibt, die Schuleingangsuntersuchungen hinsichtlich einer durchgeführten FGM<br />
auszuweiten. Somit ist das Anliegen des Antrages gegenstandslos.<br />
<strong>14</strong><br />
481
30. Thematik „Weibliche Genitalbeschneidung“ als Inhalt eines Weiterbildungscurriculums<br />
(Drucksache VII-35) (Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Beratung in den Weiterbildungsgremien<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer. Ergebnis: Obwohl die Ständige Konferenz<br />
„Ärztliche Weiterbildung“ <strong>der</strong> Bundesärztekammer <strong>der</strong> Thematik „weibliche Genitalbeschneidung“<br />
als generelles gesundheitspolitisches Thema einen hohen Stellenwert<br />
einräumt, geht dieser Antrag an <strong>der</strong> Systematik des Weiterbildungsrechts<br />
vorbei. Die Weiterbildungsordnungen greifen nur die wesentlichen, häufigen<br />
Krankheitsbil<strong>der</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Gebiete auf. Diese Bedingung trifft für die weibliche<br />
Genitalbeschneidung in keinem Fachgebiet zu. Die weibliche Genitalbeschneidung<br />
ist vielmehr ein Querschnittsthema, welches in allen Fachgebieten im entsprechenden<br />
Kontext thematisiert werden sollte. Die Thematik sollte an den Senat<br />
für ärztliche Fortbildung mit <strong>der</strong> Fragestellung herangetragen werden zu prüfen,<br />
ob ein entsprechendes Fortbildungscurriculum <strong>der</strong> Bundesärztekammer entwikkelt<br />
werden sollte.<br />
31. Än<strong>der</strong>ung des Hochschulrahmengesetzes (Drucksache VII-38) (Überweisung)<br />
Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands:<br />
Beratung im Ausschuss „Ausbildung zum Arzt/Hochschule u. Med. Fakultäten“.<br />
Ergebnis: Diese Thematik soll Anfang 2007 im Ausschuss „Ausbildung zum<br />
Arzt, Hochschulen und Medizinische Fakultäten“ beraten werden.<br />
32. Anerkennung Zugangsberechtigung Praktisches Jahr (PJ) (Drucksache VII-47)<br />
(Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands: Beratung im Ausschuss „Ausbildung zum Arzt/Hochschule<br />
u. Med. Fakultäten“. Ergebnis: Diese Thematik soll Anfang 2007 im Ausschuss<br />
„Ausbildung zum Arzt, Hochschulen und Medizinische Fakultäten“ beraten werden.<br />
33. Vertragsarztän<strong>der</strong>ungsgesetz – frauenspezifische Aspekte (Drucksache VII-55)<br />
(Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands und Ergebnis: Das geplante Vertragsarztrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
verbessert die Berufsausübungsmöglichkeiten insbeson<strong>der</strong>e für frauenspezifische<br />
Erwerbsbiographien.<br />
34. Struktur <strong>der</strong> ärztlichen Versorgung (ambulant/stationär) (Drucksache VII-56)<br />
(Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands: Beratung in den Ausschüssen „Krankenhaus“ und<br />
„Ambulante Versorgung“ sowie in <strong>der</strong> Arbeitsgruppe ”Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />
ambulant-stationären Kooperation”. Ergebnis: Ausschuss und Ständige Konferenz<br />
„Krankenhaus“ haben in ihrer Sitzung am 06.11.<strong>2006</strong> die im Antrag formulierte<br />
For<strong>der</strong>ung nach Optimierung einer Kosten sparenden und synergetischen<br />
Zusammenarbeit des ambulanten und stationären Sektors zwar begrüßt, jedoch die<br />
gefor<strong>der</strong>te Definition einer Schnittstelle zwischen hochspezialisiert ambulant tätigen<br />
Fachärzten und den Fachärzten am Krankenhaus für nicht zielführend erachtet.<br />
35. Anpassung <strong>der</strong> Weiterbildungszeiten an europäische Regelungen (Drucksache VII-<br />
57) (Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands: Beratung des Sachverhalts im Rahmen <strong>der</strong> 34. Sitzung<br />
und Klausursitzung des Vorstands <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom 15.-18.06.<strong>2006</strong> in<br />
482
<strong>Dokumentation</strong><br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Dresden. Ergebnis: Der Bundesärztekammer hat sich bereits im Rahmen <strong>der</strong><br />
Novellierung <strong>der</strong> MWBO ausdrücklich darum bemüht, die Weiterbildungszeiten<br />
möglichst niedrig zu halten und an die europäischen Normen anzupassen. Dies<br />
wird auch weiterhin das Ziel <strong>der</strong> Bundesärztekammer sein. So stand dieses Thema<br />
in jüngster Zeit bereits mehrfach auf <strong>der</strong> Tagesordnung des Vorstandes <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer. Darüber hinaus unterstützt die Bundesärztekammer eine<br />
Umfrage von verschiedenen Fachgesellschaften, wie sich das DRG-Entgeltsystem<br />
im stationären Sektor auf die Qualität <strong>der</strong> Weiterbildung auswirkt. Der Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer beabsichtigt, das Thema „Verkürzung <strong>der</strong> Weiterbildungszeiten“<br />
erneut aufzugreifen, sobald erste Ergebnisse dieser und eventuell<br />
weiterer Studien, die in den Landesärztekammern durchgeführt werden, vorliegen.<br />
36. Notarztdienst, Arbeitszeitgesetz (Drucksache VII-61) (Überweisung) Beratung im Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Beratung im<br />
Ausschuss Krankenhaus. Ergebnis: Ausschuss und Ständige Konferenz „Krankenhaus“<br />
haben in ihrer Sitzung am 06.11.<strong>2006</strong> die unterschiedlichen Erfahrungen im<br />
Bereich <strong>der</strong> aktuellen notärztlichen Versorgung erörtert und dabei darauf hingewiesen,<br />
dass schon <strong>der</strong>zeit erhebliche Gefährdungen <strong>der</strong> notärztlichen Versorgung insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> neuen Bundeslän<strong>der</strong> zu beobachten seien. Teilweise seien in den Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
erhebliche Kollisionen mit den geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen<br />
zu verzeichnen und könnten insbeson<strong>der</strong>e in ländlichen Gebieten die Notarztdienste<br />
nur noch mit Hilfe diskussionswürdiger Konstrukte gesichert werden. Die Krankenhausgremien<br />
baten darüber hinaus den Ausschuss „Notfall-/Katastrophenmedizin<br />
und Sanitätswesen“ seinerseits um eine fachliche Beratung dieses Antrages.<br />
37. Organspendekommission und Transplantationsgesetz (Drucksache VII-64neu)<br />
(Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands: Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer auf <strong>der</strong><br />
Grundlage eines Berichts <strong>der</strong> SKO Organtransplantation. Ergebnis: Der Vorgang<br />
wurde von <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation und <strong>der</strong> Prüfungskommission<br />
beraten. Die Ständige Kommission Organtransplantation hat die Entscheidung<br />
zur „gezielten postmortalen Organspende“ vom Januar <strong>2006</strong> unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten dieses Ausnahmefalls unter dem Gesichtspunkt<br />
des Notstands als gerechtfertigt angesehen. Die Prüfungskommission hat mit<br />
Rücksicht auf die beson<strong>der</strong>en Umstände die entsprechende Nieren-Allokation und<br />
-Transplantation als vertretbare Einzelfall-Entscheidung beurteilt. Der Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer wird den Vorgang voraussichtlich im Frühjahr 2007 beraten.<br />
38. Gesetzesän<strong>der</strong>ung zur Organspende (Drucksache VII-65) (Überweisung) Beratung<br />
im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands:<br />
Beratung in <strong>der</strong> SKO Organtransplantation und anschließend im Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer. Ergebnis: Gegenwärtig befindet sich <strong>der</strong> Entwurf für ein<br />
Gewebegesetz in den parlamentarischen Beratungen. die Auswirkungen auf das<br />
Transplantationsgesetz sind noch nicht absehbar. Aufgrund dessen wird sich <strong>der</strong><br />
Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer voraussichtlich erst im Frühjahr 2007 mit<br />
Aspekten einer möglichen Novellierung des Transplantationsgesetzes befassen<br />
können. Es erscheint unklar, ob es in dieser Legislaturperiode zu einer weiteren<br />
Än<strong>der</strong>ung des TPG kommen wird.<br />
<strong>14</strong><br />
483
39. Arbeitsplatz <strong>der</strong> Delegierten (Drucksache VII-73) (Überweisung) Beratung im Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Prüfung<br />
durch die Geschäftsführung. Ergebnis: Beratung im Vorstand am 15.12.<strong>2006</strong>;<br />
Beschluss des Vorstands Ablehnung des Anliegens <strong>der</strong> Antragssteller aus Kostengründen.<br />
40. Organspende und Transplantationsgesetz (Drucksache VII-76) (Beschluss) Beratung<br />
im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands<br />
und Ergebnis: Aufnahme in die Liste des Tagesordnungspunkte für einen<br />
<strong>der</strong> nächsten deutschen Ärztetage.<br />
41. Gesundheitliche Belastungen von Kin<strong>der</strong>n ohne deutschen Pass (Drucksache<br />
VII-78) (Überweisung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am<br />
16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Beratung in <strong>der</strong> AG <strong>der</strong> Menschenrechtsbeauftragten<br />
<strong>der</strong> Landesärztekammern. Ergebnis: Schreiben des Präsidenten an die<br />
Bundesregierung im Sinne des Anliegens des Antrages Hierbei soll jedoch vor<strong>der</strong>gründig<br />
auf die teilweise unmenschliche Behandlung von Asylbewerbern im<br />
Abschiebungsverfahren abgehoben werden; diese hat dann auch häufig unmittelbare<br />
Auswirkungen auf Kin<strong>der</strong>.<br />
42. Qualitätssicherung: Freier Zugang zu Forschungsergebnissen (Drucksache VII-82)<br />
(Entschließung) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands: Beratung im Ausschuss „Ausbildung zum Arzt/Hochschule<br />
u. Med. Fakultäten“ unter Beteiligung des Wissenschaftlichen Beirats.<br />
Ergebnis: Beratung im Wissenschaftlichen Beirat am 15./16.12.<strong>2006</strong>: Der Wissenschaftliche<br />
Beirat unterstützt die Open Access Richtlinien <strong>der</strong> Deutschen Forschungsgemeinschaft<br />
vom 30.01.<strong>2006</strong> sowie die Aktivitäten <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft<br />
Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaft im Bereich <strong>der</strong> elektronischen<br />
Publikation. Weiterführende Aktivitäten werden <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
nicht empfohlen.<br />
43. Kindesmisshandlung (Drucksache VII-85) (Überweisung) Beratung im Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>, Beschluss des Vorstands: Beratung im<br />
Ausschuss „Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, Prävention und Rehabilitation“. Ergebnis:<br />
Beratung im Ausschuss „Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, Prävention und Rehabilitation“<br />
vorgesehen. Der Ausschuss hat seit dem Ärztetag und vor Redaktionsschluss des<br />
<strong>Tätigkeitsbericht</strong>es noch nicht wie<strong>der</strong> getagt.<br />
44. Tagesordnungspunkt für einen <strong>der</strong> nächsten Deutschen Ärztetage (Drucksache<br />
VII-88) (Beschluss) Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 16.06.<strong>2006</strong>,<br />
Beschluss des Vorstands und Ergebnis: Aufnahme in die Liste des Tagesordnungspunkte<br />
für einen <strong>der</strong> nächsten deutschen Ärztetage.<br />
484
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
Die ärztliche Versorgung in <strong>der</strong><br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
Tabelle 1: Entwicklung <strong>der</strong> Arztzahlen nach ärztlichen<br />
Tätigkeitsbereichen seit 1955<br />
Berufstätige Ärzte Ärztliche Tätigkeitsbereiche Ohne Registrierte<br />
Stichtag insgesamt Einwohner ambulant stationär in an<strong>der</strong>en ärztliche Ärzte insges.<br />
(jeweils 31. 12.) (Sp. 3+4+5) je Arzt Bereichen Tätigkeit (Spalte 1+6)<br />
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl<br />
0 1 2 3 4 5 6 7<br />
1955 84 755 832<br />
1960 92 028 793<br />
1965 107 602 709<br />
1970 126 695 616<br />
1975 <strong>14</strong>9 817 524<br />
1980 173 346 452<br />
1985 198 845 391<br />
1990 237 750 335 92 289 118 087 27 374 51 420 289 170<br />
1991 244 238 329 99 825 121 247 23 166 53 565 297 803<br />
± % zum Vorj. + 2,7 - 2,0 + 2,7 + 4,2 + 3,0<br />
1992 251 877 321 104 462 124 111 23 304 56 117 307 994<br />
± % zum Vorj. + 3,1 - 2,2 + 4,6 + 2,4 + 0,6 + 4,8 + 3,4<br />
1993 259 981 313 112 773 124 591 22 617 57 756 317 737<br />
± % zum Vorj. + 3,2 - 2,7 + 8,0 + 0,4 - 2,9 + 2,9 + 3,2<br />
1994 267 186 305 115 087 129 <strong>14</strong>3 22 956 59 574 326 760<br />
± % zum Vorj. + 2,8 - 2,5 + 2,1 + 3,7 + 1,5 + 3,1 + 2,8<br />
1995 273 880 299 117 578 132 736 23 566 61 468 335 348<br />
± % zum Vorj. + 2,5 - 2,1 + 2,2 + 2,8 + 2,7 + 3,2 + 2,6<br />
1996 279 335 294 119 560 135 341 24 434 64 221 343 556<br />
± % zum Vorj. + 2,0 - 1,7 + 1,7 + 2,0 + 3,7 + 4,5 + 2,4<br />
1997 282 737 290 121 990 134 637 26 110 68 117 350 854<br />
± % zum Vorj. + 1,2 - 1,1 + 2,0 - 0,5 + 6,9 + 6,1 + 2,1<br />
1998 287 032 286 124 621 135 840 26 571 70 695 357 727<br />
± % zum Vorj. + 1,5 - 1,5 + 2,2 + 0,9 + 1,8 + 3,8 + 2,0<br />
1999 291 171 282 125 981 137 466 27 724 72 225 363 396<br />
± % zum Vorj. + 1,4 - 1,3 + 1,1 + 1,2 + 4,3 + 2,2 + 1,6<br />
2000 294 676 279 128 488 139 477 26 711 74 643 369 319<br />
± % zum Vorj. + 1,2 - 1,1 + 2,0 + 1,5 - 3,7 + 3,3 + 1,6<br />
2001 297 893 277 129 986 <strong>14</strong>2 310 25 597 77 332 375 225<br />
± % zum Vorj. + 1,1 - 0,9 + 1,2 + 2,0 - 4,2 + 3,6 + 1,6<br />
2002 301 060 274 131 329 <strong>14</strong>3 838 25 893 80 282 381 342<br />
± % zum Vorj. + 1,1 - 0,9 + 1,0 + 1,1 + 1,2 + 3,8 + 1,6<br />
2003 304 117 271 132 349 <strong>14</strong>5 536 26 232 84 084 388 201<br />
± % zum Vorj. + 1,0 - 1,0 + 0,8 + 1,2 + 1,3 + 4,7 + 1,8<br />
2004 306 435 269 133 365 <strong>14</strong>6 357 26 713 87 997 394 432<br />
± % zum Vorj. + 0,8 - 0,8 + 0,8 + 0,6 + 1,8 + 4,7 + 1,6<br />
2005 307 577 268 134 798 <strong>14</strong>6 511 26 268 92 985 400 562<br />
± % zum Vorj. + 0,4 - 0,4 + 1,1 + 0,1 - 1,7 + 5,7 + 1,6<br />
<strong>2006</strong> 311 230 265 136 105 <strong>14</strong>8 322 26 803 95 744 406 974<br />
± % zum Vorj. + 1,2 - 1,2 + 1,0 + 1,2 + 2,0 + 3,0 + 1,6<br />
Quelle: Statistik <strong>der</strong> BÄK, Statistisches Bundesamt (1955 bis 1989)<br />
Anmerkung: In Spalte 5 sind wehrdienstleistende Ärzte, Ärzte bei Behörden und Körperschaften sowie in Industrie<br />
und Forschung ärztlich tätige Ärzte erfasst. 1990 sind hier auch Praxisassistenten ausgewiesen.<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
485
Tabelle 2: Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />
Stand: 31. 12. <strong>2006</strong><br />
486<br />
Gesamt Dar.: Berufstätig Davon:<br />
Landesärztekammer Anzahl Verände- Anteil am ohne Anzahl Verände- Anteil am ambulant darunter: stationär in Behörden, in<br />
rung zum Bundes- ärztliche rung zum Bundes- nie<strong>der</strong>- Körpersch. sonstigen<br />
Vorjahr gebiet Tätigkeit Vorjahr gebiet gelassen u.a. Bereichen<br />
absolut in Prozent in Prozent absolut absolut in Prozent in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Baden-Württemberg 53 853 1,6 13,2 13 647 40 206 1,1 12,9 18 235 16 678 18 621 1 208 2 <strong>14</strong>2<br />
Bayern 66 884 1,7 16,4 16 611 50 273 1,4 16,2 23 439 21 442 22 077 1 358 3 399<br />
Berlin 25 653 1,5 6,3 8 555 17 098 0,8 5,5 7 348 6 913 7 620 733 1 397<br />
Brandenburg 10 634 3,0 2,6 2 575 8 059 1,5 2,6 3 393 3 240 4 103 261 302<br />
Bremen 4 226 2,8 1,0 916 3 310 3,0 1,1 1 381 1 310 1 652 109 168<br />
Hamburg 11 909 2,1 2,9 2 352 9 557 1,2 3,1 3 970 3 658 4 359 418 810<br />
Hessen 29 312 1,4 7,2 5 988 23 324 0,9 7,5 10 309 9 591 10 434 689 1 892<br />
Mecklenburg-Vorpommern 8 537 2,3 2,1 2 189 6 348 1,4 2,0 2 463 2 392 3 274 112 499<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen 33 <strong>14</strong>1 1,4 8,1 6 779 26 362 1,6 8,5 11 990 11 266 12 245 960 1 167<br />
Nordrhein 49 586 1,5 12,2 11 647 37 939 1,5 12,2 15 803 15 188 19 346 729 2 061<br />
Rheinland-Pfalz 17 675 1,0 4,3 2 965 <strong>14</strong> 710 1,1 4,7 6 467 6 038 6 694 749 800<br />
Saarland 5 312 0,1 1,3 1 <strong>14</strong>7 4 165 - 0,1 1,3 1 753 1 615 2 174 112 126<br />
Sachsen 19 182 2,3 4,7 4 722 <strong>14</strong> 460 0,9 4,6 6 <strong>14</strong>4 5 794 7 251 415 650<br />
Sachsen-Anhalt 10 266 1,2 2,5 2 238 8 028 - 0,7 2,6 3 282 3 122 4 290 330 126<br />
Schleswig-Holstein 13 953 1,7 3,4 3 274 10 679 1,8 3,4 4 635 4 382 5 176 510 358<br />
Thüringen 10 206 2,5 2,5 2 337 7 869 0,8 2,5 3 321 3 153 4 120 285 <strong>14</strong>3<br />
Westfalen-Lippe 36 645 1,1 9,0 7 802 28 843 1,2 9,3 12 172 11 266 <strong>14</strong> 886 912 873<br />
Bundesgebiet insgesamt 406 974 1,6 100,0 95 744 311 230 1,2 100,0 136 105 127 048 <strong>14</strong>8 322 9 890 16 913
Tabelle 3: Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />
Stand: 31. 12. <strong>2006</strong><br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 91 724 15 321 10 528 4 793 66 330 194 52 3 331 987 6 742 31 075 122 799<br />
Ohne Facharztbezeichnung 85 664 10 130 5 520 4 610 65 979 179 45 3 198 978 6 357 29 668 115 332<br />
Praktische Ärztin/Praktischer Arzt (EWG-Recht) 6 060 5 191 5 008 183 351 15 7 133 9 385 1 407 7 467<br />
Anästhesiologie 17 418 3 174 2 981 193 13 469 1 575 326 247 91 528 3 583 21 001<br />
Anästhesiologie 17 317 3 161 2 968 193 13 386 1 562 326 243 91 527 3 554 20 871<br />
Anästhesiologie und Intensivtherapie 101 13 13 83 13 4 1 29 130<br />
Anatomie 118 2 2 88 17 13 15 59 177<br />
Anatomie 118 2 2 88 17 13 15 59 177<br />
Arbeitsmedizin 2 703 265 236 29 264 37 5 407 19 1 767 1 310 4 013<br />
Arbeitshygiene 7 1 3 3 32 39<br />
Arbeitsmedizin 2 696 265 236 29 263 37 5 404 19 1 764 1 278 3 974<br />
Augenheilkunde 6 544 5 521 5 357 164 819 <strong>14</strong>1 44 41 25 163 2 205 8 749<br />
Augenheilkunde 6 544 5 521 5 357 164 819 <strong>14</strong>1 44 41 25 163 2 205 8 749<br />
Biochemie 61 6 5 1 32 8 1 5 18 45 106<br />
Biochemie 61 6 5 1 32 8 1 5 18 45 106<br />
Chirurgie 28 4<strong>14</strong> 10 181 9 819 362 16 691 3 324 746 606 100 936 7 267 35 681<br />
Allgemeine Chirurgie 115 4 4 109 10 1 2 2 117<br />
Chirurgie 11 304 2 767 2 639 128 7 7<strong>14</strong> 675 235 363 51 460 3 832 15 136<br />
Gefäßchirurgie 24 24 3 24<br />
Herzchirurgie 615 12 10 2 584 74 5 5 2 <strong>14</strong> 34 649<br />
Kin<strong>der</strong>chirurgie 391 102 100 2 277 63 15 4 8 83 474<br />
Orthopädie 7 597 5 290 5 135 155 1 947 458 101 112 25 248 1 692 9 289<br />
Orthopädie und Unfallchirurgie 775 132 117 15 629 2<strong>14</strong> 15 4 3 10 18 793<br />
Plastische und Ästhetische Chirurgie 522 2<strong>14</strong> 210 4 291 118 37 1 1 16 50 572<br />
Thoraxchirurgie 8 7 2 1 1 9<br />
Visceralchirurgie 32 1 1 31 11 2 34<br />
SP Gefäßchirurgie 961 195 191 4 750 217 62 5 11 135 1 096<br />
SP Rheumatologie 512 288 284 4 201 89 <strong>14</strong> 1 22 127 639<br />
SP Thoraxchirurgie (Chirurgie) 173 1 1 168 69 6 3 1 1 27 200<br />
<strong>14</strong><br />
487
Tabelle 3: Fortsetzung 1<br />
488<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
SP Thoraxchirurgie (Herzchirurgie) 24 23 <strong>14</strong> 3 1 3 27<br />
SP Unfallchirurgie 3 508 951 913 38 2 366 629 130 78 11 113 852 4 360<br />
SP Visceralchirurgie 1 280 77 75 2 1 173 571 92 15 5 15 241 1 521<br />
TG Gefäßchirurgie 56 4 3 1 51 <strong>14</strong> 1 9 65<br />
TG Herz- und Gefäßchirurgie 1 1 1 1<br />
TG Kin<strong>der</strong>chirurgie 85 19 19 61 <strong>14</strong> 7 1 4 48 133<br />
TG Plastische Chirurgie 133 75 74 1 49 16 7 2 7 43 176<br />
TG Rheumatologie 22 7 7 15 2 3 25<br />
TG Thoraxchirurgie 27 1 1 26 15 8 3 30<br />
TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie 86 5 4 1 78 23 8 2 1 33 119<br />
TG Unfallchirurgie 163 35 30 5 117 23 8 1 3 29 192<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 811 10 586 10 212 374 4 648 880 273 109 2 468 5 122 20 933<br />
Frauenheilkunde 1 417 963 937 26 393 79 1 13 48 446 1 863<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe <strong>14</strong> 282 9 601 9 255 346 4 166 755 271 95 2 420 4 668 18 950<br />
Gynäkologie und Geburtshilfe 18 6 5 1 11 2 1 4 22<br />
SP Gynäkolog.Endokrinolog.u.Reproduktionsm. 6 3 3 3 1 7<br />
SP Gynäkologische Onkologie 74 13 12 1 61 38 1 2 76<br />
SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin <strong>14</strong> <strong>14</strong> 6 1 15<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 5 527 4 162 4 057 105 1 191 244 51 67 32 107 1 798 7 325<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 5 331 4 071 3 966 105 1 094 215 47 64 31 102 1 729 7 060<br />
Phoniatrie und Pädaudiologie 162 76 76 80 24 4 2 1 4 26 188<br />
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 2 1 1 2<br />
TG Audiologie 3 2 2 1 1 12 15<br />
TG Phoniatrie 4 3 3 1 4 8<br />
TG Phoniatrie und Pädaudiologie 25 10 10 <strong>14</strong> 4 1 27 52<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 5 071 3 848 3 623 225 919 156 33 84 32 220 1 7<strong>14</strong> 6 785<br />
Dermatologie und Venerologie 11 5 3 2 6 1 4 15<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 5 060 3 843 3 620 223 913 155 33 84 32 220 1 710 6 770<br />
Humangenetik 227 81 72 9 1<strong>14</strong> 30 11 9 23 31 258
Tabelle 3: Fortsetzung 2<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Humangenetik 227 81 72 9 1<strong>14</strong> 30 11 9 23 31 258<br />
Hygiene und Umweltmedizin 212 12 8 4 74 20 1 85 6 41 226 438<br />
Hygiene 34 4 4 18 5 6 3 6 41 75<br />
Hygiene und Umweltmedizin 178 8 4 4 56 15 1 79 3 35 185 363<br />
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 82 593 57 079 55 3<strong>14</strong> 1 765 19 730 3 366 887 2 439 565 3 345 24 444 107 037<br />
Allgemeinmedizin 41 778 36 431 35 319 1 112 2 189 91 38 1 411 510 1 747 11 717 53 495<br />
Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) 153 108 75 33 39 2 1 5 21 174<br />
Innere Medizin 28 559 15 404 <strong>14</strong> 982 422 11 130 1 327 441 840 34 1 185 10 316 38 875<br />
Innere Medizin und SP Angiologie 6 1 1 5 6<br />
Innere Medizin u.SP Endokrinologie u.Diabetolog. 10 4 3 1 4 2 3 13<br />
Innere Medizin und SP Gastroenterologie 26 4 3 1 21 3 1 1 27<br />
Innere Medizin und SP Hämatologie u. Onkologie 15 1 1 11 2 2 1 15<br />
Innere Medizin und SP Kardiologie 32 6 6 24 1 1 1 1 3 35<br />
Innere Medizin und SP Nephrologie 16 6 2 4 9 1 16<br />
Innere Medizin und SP Pneumologie <strong>14</strong> 2 2 11 1 1 1 1 15<br />
Innere Medizin und SP Rheumatologie 5 1 1 4 2 1 6<br />
Internist/Lungen- und Bronchialheilkunde 110 67 65 2 30 9 1 6 7 54 164<br />
Lungenheilkunde 17 13 12 1 2 1 1 1 32 49<br />
Lungen- und Bronchialheilkunde 344 223 221 2 78 19 9 26 1 17 406 750<br />
Praktische Ärztin/Praktischer Arzt 325 292 287 5 10 7 2 16 64 389<br />
SP Angiologie 503 203 192 11 284 116 22 8 1 8 49 552<br />
SP Endokrinologie 374 161 152 9 188 66 6 5 20 74 448<br />
SP Gastroenterologie 1 994 651 633 18 1 277 515 111 22 2 44 359 2 353<br />
SP Geriatrie 21 1 1 19 9 1 4 25<br />
SP Hämatologie und Internistische Onkologie 1 250 445 434 11 756 207 42 11 2 38 <strong>14</strong>4 1 394<br />
SP Infektiologie 4 2 2 4<br />
SP Kardiologie 3 357 1 295 1 237 58 1 964 534 116 31 5 67 387 3 744<br />
SP Nephrologie 1 567 851 810 41 599 165 32 <strong>14</strong> 103 238 1 805<br />
SP Pneumologie 1 037 442 420 22 536 113 30 25 1 34 174 1 211<br />
<strong>14</strong><br />
489
Tabelle 3: Fortsetzung 3<br />
490<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
SP Rheumatologie 644 293 287 6 304 96 31 20 1 27 157 801<br />
TG Diabetologie 30 15 15 11 3 4 66 96<br />
TG Endokrinologie 4 2 2 2 2 1 5<br />
TG Gastroenterologie 67 <strong>14</strong> 13 1 53 22 13 80<br />
TG Hämatologie 67 22 21 1 40 22 5 5 30 97<br />
TG Infektions- und Tropenmedizin 5 2 2 3 13 18<br />
TG Kardiologie 38 2 2 34 12 2 2 6 44<br />
TG Kardiologie und Angiologie 54 27 27 25 9 2 58 112<br />
TG Lungen- und Bronchialheilkunde 73 39 38 1 26 10 3 5 3 27 100<br />
TG Nephrologie 69 38 36 2 28 6 3 13 82<br />
TG Rheumatologie 25 13 12 1 12 3 12 37<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendmedizin 11 640 6 431 6 <strong>14</strong>2 289 4 210 631 206 476 523 5 231 16 871<br />
Kin<strong>der</strong>heilkunde 1 056 675 650 25 275 81 2 72 34 593 1 649<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendmedizin 9 167 5 440 5 185 255 2 885 290 160 383 459 4 352 13 519<br />
SP Endokrinologie und Diabetologie 15 2 2 9 1 4 2 17<br />
SP Infektiologie 37 16 16 19 3 1 1 8 45<br />
SP Kin<strong>der</strong>-Hämatologie und- Onkologie 56 54 13 2 4 60<br />
SP Kin<strong>der</strong>-Kardiologie 255 101 98 3 <strong>14</strong>4 33 8 4 6 70 325<br />
SP Kin<strong>der</strong>pneumologie 22 2 2 20 5 22<br />
SP Neonatologie 838 157 154 3 656 171 35 8 17 165 1 003<br />
SP Nephrologie 13 1 1 12 2 1 <strong>14</strong><br />
SP Neuropädiatrie <strong>14</strong>6 28 26 2 112 24 3 3 2 <strong>14</strong>8<br />
TG Kin<strong>der</strong>diabetologie 1 1 1 2<br />
TG Kin<strong>der</strong>gastroenterologie 4 3 1 1 4 8<br />
TG Kin<strong>der</strong>hämatologie 4 1 1 3 1 4 8<br />
TG Kin<strong>der</strong>kardiologie 11 4 4 7 3 1 4 15<br />
TG Kin<strong>der</strong>lungen- und-bronchialheilkunde 5 1 1 3 1 1 3 8<br />
TG Kin<strong>der</strong>neonatologie 1 1 1<br />
TG Kin<strong>der</strong>nephrologie 6 1 1 5 1 9 15
Tabelle 3: Fortsetzung 4<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
TG Kin<strong>der</strong>neuropsychiatrie 3 2 2 1 1 9 12<br />
Kin<strong>der</strong>- u. Jugendpsychiatr.u.-psychotherapie 1 354 649 639 10 628 <strong>14</strong>1 22 43 34 305 1 659<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie 517 298 294 4 189 47 7 18 12 194 711<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie u. psychotherapie 837 351 345 6 439 94 15 25 22 111 948<br />
Laboratoriumsmedizin 942 516 456 60 313 93 22 26 11 87 409 1 351<br />
Laboratoriumsmedizin 942 516 456 60 313 93 22 26 11 87 409 1 351<br />
Mikrobiologie, Virologie u.Infektionsepidemiol. 645 173 <strong>14</strong>2 31 321 67 7 73 11 78 296 941<br />
Mikrobiologie 3 1 1 1 1 2 5<br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 605 168 139 29 292 66 7 71 9 74 292 897<br />
Mikrobiologie, Virologie u.Infektionsepidemiologie 37 5 3 2 28 1 1 1 3 2 39<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 1 357 961 944 17 364 76 15 17 10 15 299 1 656<br />
Kieferchirurgie 1 1<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 1 355 959 942 17 364 76 15 17 10 15 298 1 653<br />
Oralchirurgie 2 2 2 2<br />
Nervenheilkunde 4 085 2 575 2 543 32 1 128 351 57 171 8 211 2 128 6 213<br />
Nervenheilkunde 2 961 1 880 1 863 17 785 222 49 <strong>14</strong>0 6 156 1 578 4 539<br />
Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) 565 377 370 7 <strong>14</strong>9 43 8 10 29 261 826<br />
Neurologie und Psychiatrie (Nervenarzt) 553 3<strong>14</strong> 307 7 193 86 20 2 26 282 835<br />
TG Kin<strong>der</strong>neuropsychiatrie 6 4 3 1 1 1 7 13<br />
Neurochirurgie 1 379 362 348 <strong>14</strong> 978 179 38 17 9 22 182 1 561<br />
Neurochirurgie 1 379 362 348 <strong>14</strong> 978 179 38 17 9 22 182 1 561<br />
Neurologie 3 708 966 902 64 2 549 429 99 74 11 119 475 4 183<br />
Neurologie 3 708 966 902 64 2 549 429 99 74 11 119 475 4 183<br />
Nuklearmedizin 955 559 529 30 346 98 26 10 4 40 274 1 229<br />
Nuklearmedizin 955 559 529 30 346 98 26 10 4 40 274 1 229<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 961 21 20 1 29 3 824 9 87 600 1 561<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 961 21 20 1 29 3 824 9 87 600 1 561<br />
Pathologie 1 400 597 558 39 695 177 47 23 6 85 567 1 967<br />
Neuropathologie 89 5 5 72 24 4 3 9 21 110<br />
<strong>14</strong><br />
491
Tabelle 3: Fortsetzung 5<br />
492<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Pathobiochemie und Labordiagnostik 1 1 1<br />
Pathologie 1 271 582 543 39 602 <strong>14</strong>9 43 18 5 69 502 1 773<br />
Pathologische Anatomie 20 10 10 8 2 1 1 1 25 45<br />
Pathologische Physiologie <strong>14</strong> 8 1 5 9 23<br />
TG Neuropathologie 5 5 2 10 15<br />
Pharmakologie 481 16 15 1 185 68 3 57 4 223 268 749<br />
Klinische Pharmakologie 219 8 7 1 81 30 2 16 3 1<strong>14</strong> 70 289<br />
Pharmakologie 1 1 1 3 4<br />
Pharmakologie und Toxikologie 248 8 8 100 36 1 36 1 104 180 428<br />
TG Klinische Pharmakologie 13 3 1 5 5 15 28<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 680 535 512 23 994 290 32 50 1 101 403 2 083<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 610 509 487 22 961 284 32 46 1 94 318 1 928<br />
Physiotherapie 70 26 25 1 33 6 4 7 85 155<br />
Physiologie 108 5 3 2 64 22 <strong>14</strong> 2 25 63 171<br />
Physiologie 108 5 3 2 64 22 <strong>14</strong> 2 25 63 171<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 7 <strong>14</strong>8 2 554 2 504 50 4 006 630 65 320 12 268 759 7 907<br />
Psychiatrie 3 284 1 354 1 332 22 1 597 187 16 177 6 156 450 3 734<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 3 774 1 194 1 166 28 2 333 408 46 138 6 109 307 4 081<br />
SP Forensische Psychiatrie 90 6 6 76 35 3 5 3 2 92<br />
Psychosomatische Medizin u. Psychotherapie 3 861 2 996 2 982 <strong>14</strong> 794 283 41 19 52 403 4 264<br />
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 94 41 37 4 50 6 3 5 99<br />
Psychotherapeutische Medizin 3 748 2 942 2 932 10 740 276 41 19 47 377 4 125<br />
Psychotherapie 19 13 13 4 1 2 21 40<br />
Radiologie 6 456 2 817 2 562 255 3 324 719 227 81 24 234 2 178 8 634<br />
Diagnostische Radiologie 3 218 1 278 1 113 165 1 803 263 103 31 18 106 336 3 554<br />
Radiologie 1 879 954 906 48 796 232 42 35 3 94 1 554 3 433<br />
Radiologische Diagnostik 1 009 485 452 33 486 128 66 9 2 29 176 1 185<br />
SP Kin<strong>der</strong>radiologie 55 11 9 2 42 <strong>14</strong> 3 1 1 13 68<br />
SP Neuroradiologie 121 33 30 3 85 25 1 2 1 1 8 129
Tabelle 3: Fortsetzung 6<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
TG Kin<strong>der</strong>radiologie 28 4 4 23 6 3 1 17 45<br />
TG Neuroradiologie 101 34 34 63 38 4 2 2 28 129<br />
TG Strahlentherapie 45 18 <strong>14</strong> 4 26 13 5 1 46 91<br />
Rechtsmedizin 211 10 9 1 121 28 1 31 1 49 99 310<br />
Rechtsmedizin 211 10 9 1 121 28 1 31 1 49 99 310<br />
Strahlentherapie 844 210 195 15 611 115 34 3 20 119 963<br />
Strahlentherapie 844 210 195 15 611 115 34 3 20 119 963<br />
Transfusionsmedizin 512 51 36 15 335 69 9 17 4 109 <strong>14</strong>3 655<br />
Blutspende- und Transfusionswesen 26 3 1 2 17 6 1 5 22 48<br />
Transfusionsmedizin 486 48 35 13 318 63 9 16 4 104 121 607<br />
Urologie 4 883 2 821 2 752 69 1 9<strong>14</strong> 381 88 51 15 97 1 273 6 156<br />
Urologie 4 883 2 821 2 752 69 1 9<strong>14</strong> 381 88 51 15 97 1 273 6 156<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 197 42 41 1 44 7 1 50 2 61 391 588<br />
Biophysik 7 6 1 1 2 9<br />
Geschichte <strong>der</strong> Medizin 3 3 1 4<br />
Immunologie 24 6 6 10 4 1 1 7 8 32<br />
Kieferchirurgie 3 2 2 1 3<br />
Medizinische Genetik 2 1 1 1 2<br />
Medizinische Informatik 1 1<br />
Medizinische Physik und Biophysik 1 1<br />
Pathologische Biochemie 2 2 1 3<br />
Sozialhygiene 52 8 27 17 189 241<br />
Sportmedizin 90 22 21 1 17 2 22 2 29 93 183<br />
Sonstige Facharztbezeichnungen1 <strong>14</strong> 11 11 3 95 109<br />
Insgesamt 311 230 136 105 127 048 9 057 <strong>14</strong>8 322 <strong>14</strong> 849 3 470 9 890 2 003 16 913 95 744 406 974<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
1) Enthält nichtzuordenbare Bezeichnungen.<br />
<strong>14</strong><br />
493
Tabelle 4: Ärztinnen nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen<br />
Stand: 31. 12. <strong>2006</strong><br />
494<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 49 018 8 997 5 607 3 390 34 160 39 25 1 969 393 3 892 21 376 70 394<br />
Ohne Facharztbezeichnung 45 745 6 296 3 066 3 230 33 934 37 19 1 881 390 3 634 20 650 66 395<br />
Praktische Ärztin (EWG-Recht) 3 273 2 701 2 541 160 226 2 6 88 3 258 726 3 999<br />
Anästhesiologie 6 908 1 476 1 345 131 5 045 222 50 109 8 278 2 105 9 013<br />
Anästhesiologie 6 870 1 471 1 340 131 5 016 221 50 106 8 277 2 093 8 963<br />
Anästhesiologie und Intensivtherapie 38 5 5 29 1 3 1 12 50<br />
Anatomie 24 17 6 1 15 39<br />
Anatomie 24 17 6 1 15 39<br />
Arbeitsmedizin 1 <strong>14</strong>8 97 78 19 123 7 1 184 2 744 571 1 719<br />
Arbeitshygiene 4 1 2 1 17 21<br />
Arbeitsmedizin 1 <strong>14</strong>4 97 78 19 122 7 1 182 2 743 554 1 698<br />
Augenheilkunde 2 740 2 315 2 206 109 3<strong>14</strong> 19 9 11 1 100 1 047 3 787<br />
Augenheilkunde 2 740 2 315 2 206 109 3<strong>14</strong> 19 9 11 1 100 1 047 3 787<br />
Biochemie <strong>14</strong> 1 1 6 4 3 6 20<br />
Biochemie <strong>14</strong> 1 1 6 4 3 6 20<br />
Chirurgie 4 047 1 165 1 058 107 2 480 <strong>14</strong>9 29 155 5 247 1 026 5 073<br />
Allgemeine Chirurgie 20 19 1 20<br />
Chirurgie 2 164 390 337 53 1 523 49 <strong>14</strong> 102 3 <strong>14</strong>9 642 2 806<br />
Gefäßchirurgie 1 1 1<br />
Herzchirurgie 61 3 2 1 56 2 2 2 63<br />
Kin<strong>der</strong>chirurgie 108 26 25 1 74 5 3 4 4 25 133<br />
Orthopädie 954 550 516 34 303 29 3 33 68 260 1 2<strong>14</strong><br />
Orthopädie und Unfallchirurgie 49 12 8 4 37 7 1 1 50<br />
Plastische und Ästhetische Chirurgie 103 50 49 1 50 12 3 3 20 123<br />
Thoraxchirurgie 1 1 1<br />
Visceralchirurgie 1 1 1<br />
SP Gefäßchirurgie <strong>14</strong>2 23 22 1 1<strong>14</strong> 9 3 1 4 <strong>14</strong> 156<br />
SP Rheumatologie 49 27 25 2 22 7 7 56<br />
SP Thoraxchirurgie (Chirurgie) 22 21 4 1 1 1 23
Tabelle 4: Fortsetzung 1<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
SP Thoraxchirurgie (Herzchirurgie) 1 1 1<br />
SP Unfallchirurgie 198 48 41 7 134 9 1 5 11 23 221<br />
SP Visceralchirurgie 89 3 3 79 <strong>14</strong> 7 2 5 94<br />
TG Gefäßchirurgie 6 1 1 5 1 1 7<br />
TG Kin<strong>der</strong>chirurgie 22 5 5 <strong>14</strong> 1 2 <strong>14</strong> 36<br />
TG Plastische Chirurgie 36 23 22 1 9 1 1 3 9 45<br />
TG Rheumatologie 5 2 2 3 5<br />
TG Thoraxchirurgie 2 1 1 1 2<br />
TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie 8 8 1 9<br />
TG Unfallchirurgie 5 1 1 4 1 6<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 8 103 5 376 5 056 320 2 354 131 37 68 305 1 717 9 820<br />
Frauenheilkunde 708 476 455 21 198 8 8 26 <strong>14</strong>2 850<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 7 369 4 889 4 591 298 2 <strong>14</strong>2 121 37 59 279 1 572 8 941<br />
Gynäkologie und Geburtshilfe 10 4 3 1 5 1 1 3 13<br />
SP Gynäkolog.Endokrinol.u.Reproduktionsmed. 4 2 2 2 4<br />
SP Gynäkologische Onkologie 10 5 5 5 1 10<br />
SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin 2 2 2<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 689 1 246 1 180 66 363 35 6 23 6 57 505 2 194<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 604 1 212 1 <strong>14</strong>6 66 317 24 5 20 5 55 484 2 088<br />
Phoniatrie und Pädaudiologie 74 30 30 40 11 1 2 1 2 12 86<br />
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 1 1 1<br />
TG Audiologie 1 1 1 2 3<br />
TG Phoniatrie 2 1 1 1 1 3<br />
TG Phoniatrie und Pädaudiologie 7 2 2 4 1 6 13<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 2 427 1 838 1 667 171 420 33 5 32 4 137 940 3 367<br />
Dermatologie und Venerologie 6 2 1 1 4 1 2 8<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 2 421 1 836 1 666 170 416 32 5 32 4 137 938 3 359<br />
Humangenetik 133 61 54 7 55 8 4 6 11 11 <strong>14</strong>4<br />
Humangenetik 133 61 54 7 55 8 4 6 11 11 <strong>14</strong>4<br />
<strong>14</strong><br />
495
Tabelle 4: Fortsetzung 2<br />
496<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Hygiene und Umweltmedizin 98 4 3 1 31 4 49 1 <strong>14</strong> 85 183<br />
Hygiene 13 2 2 7 2 1 2 12 25<br />
Hygiene und Umweltmedizin 85 2 1 1 24 4 47 12 73 158<br />
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 27 767 18 868 17 655 1 213 6 208 335 81 1 125 128 1 566 9 639 37 406<br />
Allgemeinmedizin 16 443 13 609 12 770 839 1 308 15 15 632 120 894 5 450 21 893<br />
Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) 62 43 21 22 16 1 2 <strong>14</strong> 76<br />
Innere Medizin 8 864 4 184 3 915 269 3 739 181 40 422 6 519 3 462 12 326<br />
Innere Medizin und SP Angiologie 1 1 1 1<br />
Innere Medizin u.SP Endokrinologie u.Diabetolog. 3 1 1 1 1 2 5<br />
Innere Medizin und SP Gastroenterologie 4 1 1 3 1 1 5<br />
Innere Medizin und SP Hämatologie u. Onkologie 5 4 1 5<br />
Innere Medizin und SP Kardiologie 6 4 1 1 1 1 7<br />
Innere Medizin und SP Nephrologie 7 2 1 1 5 7<br />
Innere Medizin und SP Pneumologie 4 1 1 3 1 1 5<br />
Innere Medizin und SP Rheumatologie 3 1 1 2 1 3<br />
Internist/Lungen- und Bronchialheilkunde 24 11 10 1 6 4 3 18 42<br />
Lungenheilkunde 7 6 5 1 1 <strong>14</strong> 21<br />
Lungen- und Bronchialheilkunde 105 55 53 2 21 2 1 20 1 9 183 288<br />
Praktische Ärztin 185 165 162 3 5 4 11 36 221<br />
SP Angiologie 96 41 34 7 50 13 1 2 3 11 107<br />
SP Endokrinologie 100 50 44 6 41 7 2 7 17 117<br />
SP Gastroenterologie 244 72 66 6 156 20 4 5 11 48 292<br />
SP Geriatrie 8 8 2 3 11<br />
SP Hämatologie und Internistische Onkologie 301 91 87 4 195 20 3 1 <strong>14</strong> 41 342<br />
SP Infektiologie 3 1 2 3<br />
SP Kardiologie 426 159 <strong>14</strong>1 18 237 25 6 9 21 77 503<br />
SP Nephrologie 366 169 154 15 155 20 3 3 39 49 415<br />
SP Pneumologie 221 85 74 11 113 12 3 10 13 68 289<br />
SP Rheumatologie 183 86 82 4 79 10 4 7 11 64 247
Tabelle 4: Fortsetzung 3<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
TG Diabetologie 11 5 5 5 1 36 47<br />
TG Gastroenterologie 10 1 1 9 1 1 11<br />
TG Hämatologie 12 2 2 9 3 1 1 12 24<br />
TG Infektions- und Tropenmedizin 1 1 4 5<br />
TG Kardiologie 6 1 1 5 2 8<br />
TG Kardiologie und Angiologie <strong>14</strong> 8 8 6 12 26<br />
TG Lungen- und Bronchialheilkunde 8 2 2 3 1 2 1 8 16<br />
TG Nephrologie 22 9 8 1 13 1 23<br />
TG Rheumatologie 12 7 6 1 5 3 15<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendmedizin 5 902 3 212 2 963 249 1 913 112 34 382 395 3 308 9 210<br />
Kin<strong>der</strong>heilkunde 594 353 331 22 <strong>14</strong>9 38 63 29 377 971<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendmedizin 4 926 2 782 2 557 225 1 489 45 31 308 347 2 824 7 750<br />
SP Endokrinologie und Diabetologie 6 1 1 4 1 1 7<br />
SP Infektiologie 7 2 2 4 1 2 9<br />
SP Kin<strong>der</strong>-Hämatologie und- Onkologie 16 15 3 1 1 17<br />
SP Kin<strong>der</strong>-Kardiologie 54 22 21 1 25 5 1 1 6 24 78<br />
SP Kin<strong>der</strong>pneumologie 5 1 1 4 5<br />
SP Neonatologie 235 41 40 1 178 18 2 6 10 64 299<br />
SP Nephrologie 4 4 4<br />
SP Neuropädiatrie 42 5 5 34 2 1 2 1 43<br />
TG Kin<strong>der</strong>diabetologie 1 1<br />
TG Kin<strong>der</strong>gastroenterologie 1 1 2 3<br />
TG Kin<strong>der</strong>hämatologie 2 1 1 1 2<br />
TG Kin<strong>der</strong>kardiologie 3 3 1 4<br />
TG Kin<strong>der</strong>lungen- und-bronchialheilkunde 2 1 1 1 2<br />
TG Kin<strong>der</strong>nephrologie 2 1 1 1 4 6<br />
TG Kin<strong>der</strong>neuropsychiatrie 3 2 2 1 1 6 9<br />
Kin<strong>der</strong>- u.Jugendpsychiatrie u.-psychotherap. 742 379 371 8 316 35 7 26 21 194 936<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie 277 168 164 4 91 11 2 11 7 120 397<br />
<strong>14</strong><br />
497
Tabelle 4: Fortsetzung 4<br />
498<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie u. psychotherapie 465 211 207 4 225 24 5 15 <strong>14</strong> 74 539<br />
Laboratoriumsmedizin 278 154 129 25 86 9 1 7 2 31 138 416<br />
Laboratoriumsmedizin 278 154 129 25 86 9 1 7 2 31 138 416<br />
Mikrobiologie, Virologie u.Infektionsepidemiol. 243 70 52 18 112 10 2 29 2 32 <strong>14</strong>2 385<br />
Mikrobiologie 3 1 1 1 1 2 5<br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 227 68 51 17 101 10 2 28 1 30 139 366<br />
Mikrobiologie, Virologie u.Infektionsepidemiologie 13 2 1 1 10 1 1 <strong>14</strong><br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 122 77 72 5 41 1 3 34 156<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 122 77 72 5 41 1 3 34 156<br />
Nervenheilkunde 1 433 893 877 16 368 59 6 87 1 85 873 2 306<br />
Nervenheilkunde 999 632 625 7 236 24 5 70 1 61 630 1 629<br />
Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) 195 128 123 5 50 6 1 3 <strong>14</strong> 107 302<br />
Neurologie und Psychiatrie (Nervenarzt) 236 131 127 4 82 29 13 10 131 367<br />
TG Kin<strong>der</strong>neuropsychiatrie 3 2 2 1 5 8<br />
Neurochirurgie 182 37 32 5 138 9 4 3 1 4 28 210<br />
Neurochirurgie 182 37 32 5 138 9 4 3 1 4 28 210<br />
Neurologie 1 235 341 296 45 801 39 12 40 1 53 268 1 503<br />
Neurologie 1 235 341 296 45 801 39 12 40 1 53 268 1 503<br />
Nuklearmedizin 264 156 138 18 95 11 4 2 1 11 65 329<br />
Nuklearmedizin 264 156 138 18 95 11 4 2 1 11 65 329<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 401 11 10 1 18 340 1 32 3<strong>14</strong> 715<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 401 11 10 1 18 340 1 32 3<strong>14</strong> 715<br />
Pathologie 381 135 111 24 220 23 5 3 23 119 500<br />
Neuropathologie 24 1 1 20 1 3 4 28<br />
Pathologie 352 133 109 24 197 21 5 3 19 107 459<br />
Pathologische Anatomie 3 1 1 2 6 9<br />
Pathologische Physiologie 1 1 1 2<br />
TG Neuropathologie 1 1 1 1 2<br />
Pharmakologie 99 1 1 35 7 1 12 51 41 <strong>14</strong>0
Tabelle 4: Fortsetzung 5<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Klinische Pharmakologie 60 1 1 18 5 1 6 35 13 73<br />
Pharmakologie und Toxikologie 35 16 2 4 15 27 62<br />
TG Klinische Pharmakologie 4 1 2 1 1 5<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 6<strong>14</strong> 187 176 11 355 37 7 31 41 181 795<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 558 165 155 10 331 32 7 27 35 119 677<br />
Physiotherapie 56 22 21 1 24 5 4 6 62 118<br />
Physiologie 21 11 1 4 1 6 17 38<br />
Physiologie 21 11 1 4 1 6 17 38<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 3 264 1 293 1 258 35 1 673 120 8 161 5 137 421 3 685<br />
Psychiatrie 1 600 702 686 16 725 41 2 92 2 81 244 1 844<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 1 652 591 572 19 937 75 6 68 3 56 177 1 829<br />
SP Forensische Psychiatrie 12 11 4 1 12<br />
Psychosomatische Medizin u. Psychotherapie 1 893 1 607 1 597 10 258 34 5 9 19 215 2 108<br />
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 52 28 25 3 23 1 2 54<br />
Psychotherapeutische Medizin 1 831 1 572 1 565 7 234 34 5 9 16 205 2 036<br />
Psychotherapie 10 7 7 1 2 8 18<br />
Radiologie 1 913 769 621 <strong>14</strong>8 1 020 96 36 28 3 96 628 2 541<br />
Diagnostische Radiologie 951 360 264 96 529 30 13 8 3 54 <strong>14</strong>2 1 093<br />
Radiologie 572 243 215 28 285 41 9 15 29 412 984<br />
Radiologische Diagnostik 330 <strong>14</strong>8 128 20 166 18 12 4 12 47 377<br />
SP Kin<strong>der</strong>radiologie 19 6 5 1 13 2 6 25<br />
SP Neuroradiologie 15 3 2 1 11 1 1 2 17<br />
TG Kin<strong>der</strong>radiologie 10 1 1 8 2 2 1 5 15<br />
TG Neuroradiologie 7 3 3 4 1 5 12<br />
TG Strahlentherapie 9 5 3 2 4 1 9 18<br />
Rechtsmedizin 49 2 2 32 3 8 1 7 18 67<br />
Rechtsmedizin 49 2 2 32 3 8 1 7 18 67<br />
Strahlentherapie 362 76 68 8 269 17 4 1 16 50 412<br />
Strahlentherapie 362 76 68 8 269 17 4 1 16 50 412<br />
<strong>14</strong><br />
499
Tabelle 4: Fortsetzung 6<br />
500<br />
Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge-<br />
Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt<br />
(Spalte samt nie<strong>der</strong>- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig-<br />
2+5+8+10) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11)<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
Transfusionsmedizin 233 19 12 7 <strong>14</strong>8 17 1 10 2 56 80 313<br />
Blutspende- und Transfusionswesen 17 2 2 13 3 1 1 17 34<br />
Transfusionsmedizin 216 17 12 5 135 <strong>14</strong> 1 9 2 55 63 279<br />
Urologie 504 215 189 26 254 8 1 11 1 24 69 573<br />
Urologie 504 215 189 26 254 8 1 11 1 24 69 573<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 103 13 13 23 2 32 2 35 157 260<br />
Biophysik 1 1 1<br />
Geschichte <strong>der</strong> Medizin 2 2 2<br />
Immunologie 9 3 1 1 5 1 10<br />
Medizinische Genetik 1 1 1<br />
Sozialhygiene 36 7 19 10 111 <strong>14</strong>7<br />
Sportmedizin 51 10 10 11 1 12 2 18 32 83<br />
Sonstige Facharztbezeichnungen1 3 3 3 13 16<br />
Insgesamt 124 354 51 091 44 897 6 194 59 762 1 631 385 4 968 572 8 533 46 403 170 757<br />
1) Enthält nichtzuordenbare Bezeichnungen.
Tabelle 5: Berufstätige Ärztinnen/Ärzte nach Gebietsbezeichnungen und Altersgruppen<br />
Stand: 31. 12. <strong>2006</strong><br />
Anzahl Verän<strong>der</strong>ung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 91 724 1,7 44 545 <strong>14</strong> 786 18 458 10 649 2 502 784<br />
Anästhesiologie 17 418 2,8 511 2 557 7 978 5 056 1 199 117<br />
Anatomie 118 - 5,6 0 7 52 30 18 11<br />
Arbeitsmedizin 2 703 0,2 25 207 1 011 1 027 344 89<br />
Augenheilkunde 6 544 0,3 240 842 2 428 1 904 835 295<br />
Biochemie 61 0,0 0 1 17 29 12 2<br />
Chirurgie 28 4<strong>14</strong> 2,3 604 4 331 11 750 8 383 2 722 624<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 811 1,3 496 1 884 6 005 4 806 2 089 531<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 5 527 0,9 210 808 2 129 1 542 646 192<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 5 071 1,2 277 727 2 050 1 354 512 151<br />
Humangenetik 227 3,2 7 35 90 66 20 9<br />
Hygiene und Umweltmedizin 212 - 2,8 5 15 87 71 26 8<br />
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 82 593 - 0,2 1 441 9 418 30 552 27 467 10 516 3 199<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendmedizin 11 640 1,3 362 1 478 4 464 3 497 1 496 343<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 1 354 4,2 25 170 612 393 123 31<br />
Laboratoriumsmedizin 942 - 0,9 6 98 388 272 135 43<br />
Mikrobiologie, Virologie u. Infektionsepidemiologie 645 - 0,2 15 68 289 172 74 27<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 1 357 2,5 20 212 606 370 122 27<br />
Nervenheilkunde 4 085 - 3,9 1 68 812 1 923 945 336<br />
<strong>14</strong><br />
501
Tabelle 5: Fortsetzung<br />
502<br />
Anzahl Verän<strong>der</strong>ung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Neurochirurgie 1 379 5,3 43 269 632 312 96 27<br />
Neurologie 3 708 4,5 174 958 1 882 532 120 42<br />
Nuklearmedizin 955 2,8 31 130 430 215 107 42<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 961 - 0,8 1 13 261 526 <strong>14</strong>3 17<br />
Pathologie 1 400 2,0 16 133 598 407 192 54<br />
Pharmakologie 481 1,7 6 47 186 138 88 16<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 1 680 0,0 9 74 638 698 220 41<br />
Physiologie 108 - 3,6 0 5 38 34 24 7<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 7 <strong>14</strong>8 5,1 83 877 3 895 1 869 348 76<br />
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 3 861 0,5 4 92 904 1 853 718 290<br />
Radiologie 6 456 0,8 133 759 2 860 1 919 659 126<br />
Rechtsmedizin 211 - 3,7 4 26 84 56 31 10<br />
Strahlentherapie 844 4,8 17 163 456 172 29 7<br />
Transfusionsmedizin 512 2,6 8 52 266 <strong>14</strong>3 38 5<br />
Urologie 4 883 1,6 130 749 2 004 1 336 550 1<strong>14</strong><br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 1 197 - 2,5 0 2 50 87 46 12<br />
Insgesamt 311 230 1,2 49 449 42 061 104 962 79 308 27 745 7 705<br />
1) Enthält Biophysik, Geschichte <strong>der</strong> Medizin, Immunologie, Kieferchirurgie, Medizinische Genetik, Medizinische Informatik, Medizinische Physik und Biophysik,<br />
Pathologische Biochemie, Sozialhygiene, Sportmedizin und nichtzuordenbare Bezeichnungen.
Tabelle 6: Berufstätige Ärztinnen nach Gebietsbezeichnungen und Altersgruppen<br />
Stand: 31. 12. <strong>2006</strong><br />
Anzahl Verän<strong>der</strong>ung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 49 018 4,1 23 292 7 292 11 030 5 767 1 267 370<br />
Anästhesiologie 6 908 3,0 241 981 3 271 1 918 448 49<br />
Anatomie 24 - 7,7 0 2 10 7 4 1<br />
Arbeitsmedizin 1 <strong>14</strong>8 3,1 12 115 497 374 130 20<br />
Augenheilkunde 2 740 0,8 135 413 1 073 730 291 98<br />
Biochemie <strong>14</strong> 0,0 0 0 5 7 2 0<br />
Chirurgie 4 047 6,6 213 848 1 856 951 <strong>14</strong>1 38<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 8 103 5,6 389 1 335 3 829 2 042 411 97<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 689 2,3 92 282 722 424 <strong>14</strong>2 27<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 2 427 2,7 199 406 970 558 233 61<br />
Humangenetik 133 8,1 5 25 51 40 7 5<br />
Hygiene und Umweltmedizin 98 - 2,0 3 6 45 38 5 1<br />
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 27 767 0,9 709 3 996 12 039 7 848 2 454 721<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendmedizin 5 902 3,0 250 793 2 297 1 731 678 153<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 742 4,8 18 100 349 203 54 18<br />
Laboratoriumsmedizin 278 - 1,1 4 37 129 66 36 6<br />
Mikrobiologie, Virologie u. Infektionsepidemiologie 243 0,8 9 34 106 62 23 9<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 122 0,8 2 23 65 23 7 2<br />
Nervenheilkunde 1 433 - 3,7 1 24 386 627 299 96<br />
<strong>14</strong><br />
503
Tabelle 6: Fortsetzung<br />
504<br />
Anzahl Verän<strong>der</strong>ung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Neurochirurgie 182 7,1 6 49 95 29 2 1<br />
Neurologie 1 235 9,8 105 354 610 134 23 9<br />
Nuklearmedizin 264 3,1 13 47 131 57 13 3<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 401 - 0,5 1 8 122 203 63 4<br />
Pathologie 381 7,3 4 55 184 104 30 4<br />
Pharmakologie 99 4,2 3 13 42 29 12 0<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 6<strong>14</strong> 3,4 6 42 272 220 71 3<br />
Physiologie 21 - 4,5 0 0 6 9 6 0<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 3 264 6,3 47 407 1 871 795 122 22<br />
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 1 893 0,6 2 49 513 896 318 115<br />
Radiologie 1 913 1,8 41 262 930 536 122 22<br />
Rechtsmedizin 49 0,0 4 9 25 6 5 0<br />
Strahlentherapie 362 7,1 6 81 202 67 6 0<br />
Transfusionsmedizin 233 3,1 6 28 119 66 13 1<br />
Urologie 504 9,3 35 104 260 95 7 3<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 1 103 - 8,0 0 0 31 48 21 3<br />
Insgesamt 124 354 3,2 25 853 18 220 44 <strong>14</strong>3 26 710 7 466 1 962<br />
1) Enthält Biophysik, Geschichte <strong>der</strong> Medizin, Immunologie, Kieferchirurgie, Medizinische Genetik, Medizinische Informatik, Medizinische Physik und Biophysik,<br />
Pathologische Biochemie, Sozialhygiene, Sportmedizin und nichtzuordenbare Bezeichnungen.
Tabelle 7: Stationär tätige Ärztinnen/Ärzte nach Gebietsbezeichnungen und Altersgruppen<br />
Stand: 31. 12. <strong>2006</strong><br />
Anzahl Verän<strong>der</strong>ung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 66 330 1,1 41 221 12 136 9 401 3 088 438 46<br />
Anästhesiologie 13 469 2,8 495 2 313 6 066 3 645 915 35<br />
Anatomie 88 - 7,4 0 7 42 19 13 7<br />
Arbeitsmedizin 264 4,8 9 29 115 85 21 5<br />
Augenheilkunde 819 0,0 <strong>14</strong>1 239 290 98 48 3<br />
Biochemie 32 - 22,0 0 1 8 <strong>14</strong> 8 1<br />
Chirurgie 16 691 2,5 573 3 572 7 2<strong>14</strong> 4 040 1 223 69<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 4 648 1,1 415 1 124 1 819 935 333 22<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 1 191 2,1 166 394 406 <strong>14</strong>9 70 6<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 919 2,2 164 232 316 <strong>14</strong>3 57 7<br />
Humangenetik 1<strong>14</strong> 0,9 5 21 37 36 13 2<br />
Hygiene und Umweltmedizin 74 4,2 3 5 33 25 8 0<br />
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 19 730 0,0 793 4 474 8 691 4 220 1 440 112<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendmedizin 4 210 1,9 312 972 1 700 874 333 19<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 628 2,3 21 118 298 139 50 2<br />
Laboratoriumsmedizin 313 - 7,4 2 29 <strong>14</strong>1 86 49 6<br />
Mikrobiologie, Virologie u. Infektionsepidemiologie 321 - 4,2 13 40 <strong>14</strong>1 92 32 3<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 364 - 1,4 18 120 <strong>14</strong>0 55 29 2<br />
Nervenheilkunde 1 128 - 8,4 1 36 311 546 219 15<br />
<strong>14</strong><br />
505
Tabelle 7: Fortsetzung<br />
506<br />
Anzahl Verän<strong>der</strong>ung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Neurochirurgie 978 1,0 42 221 443 193 71 8<br />
Neurologie 2 549 5,9 164 792 1 230 301 58 4<br />
Nuklearmedizin 346 - 7,2 24 67 137 62 46 10<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 29 7,4 0 1 11 <strong>14</strong> 3 0<br />
Pathologie 695 - 0,4 13 96 315 164 97 10<br />
Pharmakologie 185 2,8 4 18 75 46 40 2<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 994 - 4,5 6 54 330 443 151 10<br />
Physiologie 64 - 5,9 0 3 23 19 15 4<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 4 006 4,3 68 671 2 211 897 <strong>14</strong>6 13<br />
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 794 2,7 4 52 286 328 1<strong>14</strong> 10<br />
Radiologie 3 324 - 1,3 109 549 1 457 870 323 16<br />
Rechtsmedizin 121 - 4,7 4 23 46 25 17 6<br />
Strahlentherapie 611 - 0,7 17 128 3<strong>14</strong> 123 25 4<br />
Transfusionsmedizin 335 2,8 8 37 182 83 24 1<br />
Urologie 1 9<strong>14</strong> 1,3 119 532 741 374 <strong>14</strong>0 8<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 1 44 - 10,2 0 1 15 20 7 1<br />
Insgesamt <strong>14</strong>8 322 1,2 44 934 29 107 44 985 22 251 6 576 469<br />
1) Enthält Biophysik, Geschichte <strong>der</strong> Medizin, Immunologie, Kieferchirurgie, Medizinische Genetik, Medizinische Informatik, Medizinische Physik und Biophysik,<br />
Pathologische Biochemie, Sozialhygiene, Sportmedizin und nichtzuordenbare Bezeichnungen.
Tabelle 8: Nie<strong>der</strong>gelassene Ärztinnen/Ärzte nach Gebietsbezeichnungen und Altersgruppen<br />
Stand: 31. 12. <strong>2006</strong><br />
Anzahl Verän<strong>der</strong>ung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Ohne Gebietsbezeichnung 10 528 3,8 56 232 4 084 4 343 1 286 527<br />
Anästhesiologie 2 981 0,5 3 129 1 432 1 <strong>14</strong>2 216 59<br />
Anatomie 2 - 33,3 0 0 0 1 0 1<br />
Arbeitsmedizin 236 0,4 0 10 74 93 38 21<br />
Augenheilkunde 5 357 - 0,2 61 510 2 021 1 761 757 247<br />
Biochemie 5 . 0 0 0 4 1 0<br />
Chirurgie 9 819 0,8 9 534 3 884 3 795 1 229 368<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 10 212 0,4 51 558 3 780 3 722 1 674 427<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 4 057 0,0 27 343 1 628 1 353 547 159<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 3 623 0,1 43 342 1 550 1 <strong>14</strong>6 425 117<br />
Humangenetik 72 4,3 2 7 38 17 4 4<br />
Hygiene und Umweltmedizin 8 0,0 0 2 1 1 2 2<br />
Innere Medizin und Allgemeinmedizin 55 3<strong>14</strong> - 0,2 360 3 726 18 811 21 448 8 402 2 567<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendmedizin 6 <strong>14</strong>2 0,4 27 331 2 266 2 282 983 253<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 639 7,9 1 44 287 226 53 28<br />
Laboratoriumsmedizin 456 - 2,8 2 41 178 <strong>14</strong>4 65 26<br />
Mikrobiologie, Virologie u. Infektionsepidemiologie <strong>14</strong>2 0,0 0 12 57 42 18 13<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 944 4,0 0 81 450 306 88 19<br />
Nervenheilkunde 2 543 - 2,7 0 25 434 1 210 617 257<br />
<strong>14</strong><br />
507
Tabelle 8: Fortsetzung<br />
508<br />
Anzahl Verän<strong>der</strong>ung A l t e r s g r u p p e<br />
Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis 34 35 - 39 40 - 49 50 - 59 60 - 65 über 65<br />
absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Neurochirurgie 348 15,6 1 36 171 104 21 15<br />
Neurologie 902 - 1,4 5 99 519 201 50 28<br />
Nuklearmedizin 529 6,9 4 49 259 <strong>14</strong>4 51 22<br />
Öffentliches Gesundheitswesen 20 0,0 0 0 4 12 1 3<br />
Pathologie 558 3,9 0 19 235 204 79 21<br />
Pharmakologie 15 - 21,1 0 0 3 7 1 4<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 512 6,9 1 16 240 190 42 23<br />
Physiologie 3 - 25,0 0 0 1 1 1 0<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 2 504 6,3 9 <strong>14</strong>6 1 328 802 164 55<br />
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 2 982 - 0,3 0 34 599 1 498 587 264<br />
Radiologie 2 562 1,5 8 123 1 <strong>14</strong>6 943 276 66<br />
Rechtsmedizin 9 12,5 0 0 3 2 3 1<br />
Strahlentherapie 195 21,1 0 23 121 44 4 3<br />
Transfusionsmedizin 36 - 2,7 0 3 19 9 3 2<br />
Urologie 2 752 1,6 7 178 1 174 923 389 81<br />
Sonstige Gebietsbezeichnungen 1 41 57,7 0 1 15 18 5 2<br />
Insgesamt 127 048 0,6 677 7 654 46 812 48 138 18 082 5 685<br />
1) Enthält Biophysik, Geschichte <strong>der</strong> Medizin, Immunologie, Kieferchirurgie, Medizinische Genetik, Medizinische Informatik, Medizinische Physik und Biophysik,<br />
Pathologische Biochemie, Sozialhygiene, Sportmedizin und nichtzuordenbare Bezeichnungen.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
Tabelle 9: Anerkennung von Facharztbezeichnungen<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
2004 2005 <strong>2006</strong><br />
Facharztbezeichnung Anzahl darunter: Anzahl darunter: Anzahl darunter:<br />
insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen<br />
0 1 2 3 4 5 6<br />
Anästhesiologie 806 317 950 393 875 365<br />
Anästhesiologie und Intensivtherapie 0 0 0 0 6 2<br />
Anatomie 6 2 1 0 2 0<br />
Arbeitsmedizin 152 68 <strong>14</strong>9 84 <strong>14</strong>1 88<br />
Augenheilkunde 235 122 236 120 224 129<br />
Biochemie 0 0 2 0 1 0<br />
Allgemeine Chirurgie 1 1 11 2 94 12<br />
Chirurgie 946 215 871 2<strong>14</strong> 790 201<br />
Gefäßchirurgie 0 0 4 0 38 3<br />
Herzchirurgie 62 1 69 9 56 5<br />
Kin<strong>der</strong>chirurgie 32 11 30 9 35 16<br />
Orthopädie 397 51 398 75 348 65<br />
Orthopädie und Unfallchirurgie 7 0 292 10 1 201 64<br />
Plastische und Ästhetische Chirurgie 66 <strong>14</strong> 63 13 57 17<br />
Thoraxchirurgie 0 0 1 0 16 2<br />
Visceralchirurgie 0 0 1 0 55 7<br />
Frauenheilkunde 0 0 66 46 60 54<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 626 459 627 471 617 469<br />
Gynäkologie und Geburtshilfe 0 0 0 0 6 5<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 170 58 193 70 200 81<br />
Phoniatrie und Pädaudiologie 18 8 17 9 9 4<br />
Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 0 0 0 0 8 5<br />
Dermatologie und Venerologie 0 0 0 0 2 2<br />
Haut- und Geschlechtskrankheiten 218 139 234 <strong>14</strong>5 224 <strong>14</strong>3<br />
Humangenetik 16 10 17 11 <strong>14</strong> 8<br />
Hygiene 0 0 1 0 0 0<br />
Hygiene und Umweltmedizin 8 3 7 3 19 12<br />
Allgemeinmedizin 2 071 1 127 3 435 1 963 1 009 574<br />
Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) 13 2 71 <strong>14</strong> 376 112<br />
Innere Medizin 1 822 686 1 811 690 1 833 690<br />
Innere Medizin und SP Angiologie 0 0 2 0 9 3<br />
Innere Medizin u.SP Endokrinolog.u.Diabetolog. 0 0 3 2 16 6<br />
Innere Medizin und SP Gastroenterologie 0 0 9 2 28 1<br />
Innere Medizin und SP Geriatrie 0 0 0 0 7 5<br />
Innere Medizin u. SP Hämatologie u. Onkologie 0 0 6 3 15 3<br />
Innere Medizin und SP Kardiologie 1 0 0 0 61 9<br />
Innere Medizin und SP Nephrologie 0 0 3 2 24 5<br />
Innere Medizin und SP Pneumologie 0 0 4 2 18 5<br />
Innere Medizin und SP Rheumatologie 0 0 1 1 5 1<br />
Lungen- und Bronchialheilkunde 3 2 2 1 0 0<br />
<strong>14</strong><br />
509
Tabelle 9: Fortsetzung<br />
510<br />
2004 2005 <strong>2006</strong><br />
Facharztbezeichnung Anzahl darunter: Anzahl darunter: Anzahl darunter:<br />
insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen<br />
0 1 2 3 4 5 6<br />
Kin<strong>der</strong>heilkunde 442 256 87 58 4 2<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendmedizin 87 49 431 255 590 367<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie <strong>14</strong> 10 10 6 11 8<br />
Kin<strong>der</strong>- u. Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 96 62 84 51 105 57<br />
Laboratoriumsmedizin 49 20 47 22 32 <strong>14</strong><br />
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 27 12 50 21 13 6<br />
Mikrobiologie, Virolog.u.Infektionsepidemiologie 0 0 6 2 34 10<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 81 11 84 17 72 9<br />
Nervenheilkunde 36 11 41 15 48 17<br />
Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) 0 0 2 0 0 0<br />
Neurologie und Psychiatrie (Nervenarzt) 1 0 0 0 0 0<br />
Neurochirurgie 81 13 92 16 98 13<br />
Neurologie 376 132 396 164 428 190<br />
Nuklearmedizin 49 17 63 22 58 <strong>14</strong><br />
Öffentliches Gesundheitswesen 29 18 25 16 36 26<br />
Neuropathologie 10 4 6 3 9 2<br />
Pathologie 73 28 48 15 60 27<br />
Klinische Pharmakologie 27 10 13 6 18 4<br />
Pharmakologie und Toxikologie 10 1 9 0 8 1<br />
Physikalische und Rehabilitative Medizin 54 18 71 37 74 37<br />
Physiotherapie 2 1 0 0 0 0<br />
Physiologie 3 0 4 0 1 0<br />
Psychiatrie 99 45 72 34 63 42<br />
Psychiatrie und Psychotherapie 476 225 495 237 5<strong>14</strong> 233<br />
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 0 0 7 5 127 61<br />
Psychotherapeutische Medizin 89 42 108 64 71 33<br />
Psychotherapie 2 1 5 5 0 0<br />
Diagnostische Radiologie 280 105 325 118 177 61<br />
Radiologie 1 1 <strong>14</strong> 3 178 66<br />
Radiologische Diagnostik 4 2 7 5 6 3<br />
Rechtsmedizin 6 1 13 6 8 4<br />
Strahlentherapie 68 35 52 29 58 28<br />
Blutspende- und Transfusionswesen 0 0 1 1 1 1<br />
Transfusionsmedizin 30 12 26 16 38 22<br />
Urologie 244 28 212 32 227 46<br />
Insgesamt 10 522 4 466 12 493 5 645 11 666 4 577
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 1<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Tabelle 10: Ausländische Ärztinnen/Ärzte in Deutschland<br />
Auslän<strong>der</strong> Dar.: Berufstätig Davon:<br />
Herkunftsland insgesamt ohne Krankenhaus nie<strong>der</strong>- sonstig<br />
Veränd. ärztl. Veränd. Veränd. gelas- ärztlich<br />
Anzahl z.Vj.i.% Tätigk. Anzahl z.Vj.i.% Anzahl z.Vj.i.% sen tätig<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />
Europäische Union 8 156 8,0 1 219 6 937 8,5 4 783 10,4 1 591 563<br />
Davon:<br />
Belgien 228 2,7 22 206 1,5 100 1,0 95 11<br />
Dänemark 62 5,1 16 46 2,2 18 5,9 25 3<br />
Estland 27 3,8 4 23 0,0 22 4,8 1 0<br />
Finnland 112 2,8 27 85 1,2 46 0,0 20 19<br />
Frankreich 383 0,3 75 308 - 0,6 127 - 3,1 <strong>14</strong>0 41<br />
Griechenland 1 453 7,1 251 1 202 8,0 858 11,4 263 81<br />
Irland 32 0,0 8 24 <strong>14</strong>,3 12 20,0 9 3<br />
Italien 694 5,2 127 567 6,6 371 10,4 151 45<br />
Lettland 37 - 7,5 5 32 3,2 20 - 4,8 8 4<br />
Litauen 51 6,3 3 48 9,1 37 5,7 6 5<br />
Luxemburg 137 6,2 21 116 9,4 81 <strong>14</strong>,1 28 7<br />
Malta 4 0,0 2 2 0,0 2 0,0 0 0<br />
Nie<strong>der</strong>lande 500 0,0 62 438 0,0 178 0,0 2<strong>14</strong> 46<br />
Österreich 1 438 13,3 187 1 251 15,5 988 16,4 166 97<br />
Polen 1 283 9,6 133 1 150 8,7 863 8,6 206 81<br />
Portugal 73 7,4 15 58 11,5 42 5,0 11 5<br />
Schweden 91 0,0 22 69 - 1,4 35 2,9 29 5<br />
Slowakei 375 26,3 24 351 24,5 328 22,8 9 <strong>14</strong><br />
Slowenien 24 9,1 6 18 5,9 16 6,7 0 2<br />
Spanien 338 3,7 70 268 4,3 170 2,4 67 31<br />
Tschechische Republik 263 10,0 25 238 10,7 196 8,3 19 23<br />
Ungarn 305 12,5 51 254 10,4 166 12,2 67 21<br />
Vereinigtes Königreich 200 5,3 56 <strong>14</strong>4 2,9 84 5,0 43 17<br />
Zypern 46 9,5 7 39 5,4 23 15,0 <strong>14</strong> 2<br />
Übriges Europa<br />
Darunter:<br />
5 639 3,1 1 065 4 574 6,0 3 352 6,3 771 451<br />
Bulgarien 393 7,7 60 333 10,3 259 12,6 49 25<br />
Kroatien 130 5,7 23 107 7,0 93 3,3 8 6<br />
Norwegen 76 2,7 22 54 - 5,3 25 0,0 20 9<br />
Rumänien 718 3,8 125 593 5,7 393 10,4 <strong>14</strong>1 59<br />
Russland/ehemalige Sowjetunion 1 616 2,8 312 1 304 6,5 1 009 5,1 153 <strong>14</strong>2<br />
Schweiz 180 10,4 32 <strong>14</strong>8 5,7 100 7,5 29 19<br />
Serbien und Montenegro 378 3,0 118 260 - 0,4 166 - 1,2 70 24<br />
Türkei 919 1,5 174 745 2,3 495 2,9 208 42<br />
Ukraine 740 1,4 126 6<strong>14</strong> 10,0 515 9,3 29 70<br />
Europa gesamt 13 795 5,9 2 284 11 511 7,5 8 135 8,7 2 362 1 0<strong>14</strong><br />
<strong>14</strong><br />
511
Tabelle 10: Fortsetzung<br />
512<br />
Auslän<strong>der</strong> Dar.: Berufstätig Davon:<br />
Herkunftsland insgesamt ohne Krankenhaus nie<strong>der</strong>- sonstig<br />
Veränd. ärztl. Veränd. Veränd. gelas- ärztlich<br />
Anzahl z.Vj.i.% Tätigk. Anzahl z.Vj.i.% Anzahl z.Vj.i.% sen tätig<br />
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />
Afrika gesamt 832 2,3 124 708 2,0 520 7,7 <strong>14</strong>7 41<br />
Darunter:<br />
Ägypten 138 5,3 17 121 4,3 84 10,5 22 15<br />
Äthiopien 39 11,4 5 34 0,0 24 - 4,0 8 2<br />
Ghana 92 0,0 17 75 - 1,3 33 0,0 36 6<br />
Kamerun 102 32,5 4 98 34,2 92 35,3 2 4<br />
Libyen <strong>14</strong>6 - 0,7 8 138 0,0 130 12,1 7 1<br />
Nigeria 46 - 6,1 8 38 0,0 20 0,0 15 3<br />
Sudan 58 1,8 10 48 6,7 40 21,2 7 1<br />
Amerika gesamt<br />
Davon:<br />
685 4,6 150 535 6,8 347 7,4 121 67<br />
Nordamerika 253 7,7 68 185 7,6 108 9,1 52 25<br />
Mittelamerika 101 2,0 19 82 7,9 59 9,3 13 10<br />
Südamerika<br />
Darunter:<br />
331 3,1 63 268 5,9 180 5,9 56 32<br />
Brasilien 95 15,9 22 73 7,4 54 5,9 8 11<br />
Asien gesamt<br />
Darunter:<br />
3 937 3,1 813 3 124 6,0 2 062 8,8 823 239<br />
Afghanistan 218 - 5,2 46 172 - 4,4 103 - 6,4 54 15<br />
China 173 26,3 11 162 37,3 120 66,7 23 19<br />
Indien 100 8,7 15 85 13,3 63 21,2 16 6<br />
Indonesien 159 4,6 25 134 3,9 83 13,7 44 7<br />
Irak 156 - 2,5 22 134 5,5 91 3,4 29 <strong>14</strong><br />
Iran 1 165 - 3,0 418 747 - 4,0 366 - 8,7 328 53<br />
Israel 134 3,1 18 116 3,6 79 6,8 35 2<br />
Japan 43 19,4 9 34 25,9 27 42,1 5 2<br />
Jemen 64 10,3 10 54 10,2 51 8,5 0 3<br />
Jordanien 216 6,9 26 190 8,6 119 <strong>14</strong>,4 62 9<br />
Kasachstan 168 0,0 49 119 - 0,8 98 1,0 5 16<br />
Libanon 88 - 1,1 12 76 - 1,3 45 - 8,2 27 4<br />
Syrien 608 7,6 51 557 13,0 387 18,7 <strong>14</strong>4 26<br />
Vietnam 75 1,4 7 68 1,5 40 - 2,4 23 5<br />
Australien/Ozeanien 15 0,0 3 12 0,0 6 20,0 3 3<br />
Sonstige insgesamt 249 - 2,7 59 190 - 4,0 116 - 1,7 61 13<br />
Ausland gesamt 19 513 5,0 3 433 16 080 6,8 11 186 8,5 3 517 1 377
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Stellungnahme zur zukünftigen Handhabung<br />
des erweiterten OPS (<strong>2006</strong>)<br />
Die Arbeiten <strong>der</strong> wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften müssen erhalten<br />
bleiben<br />
Seit Bestehen des OPS haben die medizinischen Fachgesellschaften <strong>der</strong> AWMF in<br />
erheblichen Umfang dazu beigetragen, den OPS unter Einbringung <strong>der</strong> notwendigen<br />
medizinischen und wissenschaftlichen Expertise in <strong>der</strong> heutigen Version zu entwickeln<br />
Das gilt sowohl für den amtlichen als auch für den optionalen Teil des OPS. Der optionale<br />
Teil des OPS wurde ja gerade auch deshalb geschaffen, um klinisch sinnvolle und<br />
wünschenswerte Prozeduren auf Vorschlag <strong>der</strong> Fachgesellschaften über die Kostenkalkulation<br />
dem DRG-System zuzuführen. Diese umfangreichen und ehrenamtlich<br />
erbrachten Leistungen für eine sachgerechte und differenzierte medizinische <strong>Dokumentation</strong><br />
müssen auf jeden Fall erhalten bleiben. Ein ersatzloser Wegfall des optionalen<br />
OPS und damit des Inputs <strong>der</strong> Fachgesellschaften würde sicherlich zu einer<br />
Frustration <strong>der</strong> Beteiligten (z.B. Radiologen) und zu einer Dämpfung <strong>der</strong> Motivation bei<br />
<strong>der</strong> Weiterentwicklung des OPS durch die Fachgesellschaften führen.<br />
Nur ein vom DIMDI herausgegebener offizieller OPS für alle Anwendungsbereiche<br />
Der OPS soll so aufbereitet sein, dass alle Anwendungsgebiete, wie z.B. DRG-Abrechnung<br />
und Kostenkalkulation, ambulantes Operieren, reine medizinische <strong>Dokumentation</strong><br />
und innerbetriebliche Leistungserfassung und -verrechnung, mit einer Ausgabe<br />
möglich sind. Ein Nebeneinan<strong>der</strong> eines amtlichen und eines erweiterten OPS mit<br />
unterschiedlichen Ausgaben für Systematik und Alphabet soll es in Zukunft nicht mehr<br />
geben. Die Zuordnung einer Operation bzw. Prozedur zu einem OPS-Kode inkl. <strong>der</strong><br />
zugehörigen Verschlüsselungsregeln soll durch einen offiziellen Katalog für ganz<br />
Deutschland einheitlich vorgegeben sein, damit gleiche Prozeduren auch gleich verschlüsselt<br />
werden. Dieser Katalog sollte möglichst umfassend und vollständig sein.<br />
Wegen <strong>der</strong> Bindung des Vorschlagswesens an das DIMDI sollte auch die konsistente<br />
Weiterentwicklung <strong>der</strong> Teile <strong>der</strong> Prozedurenklassifikation, die zur Zeit nicht für das<br />
DRG-System benötigt werden, als originäre Aufgabe des DIMDI in Abstimmung mit<br />
den Fachgesellschaften betrachtet werden, um nicht eine unkoordinierte Vielfalt von<br />
Individuallösungen zu induzieren.<br />
Die Verwendung <strong>der</strong> Kodes soll im jeweiligen Anwendungsbereich geregelt werden<br />
Welche OPS-Kodes für das DRG-System zur Abrechnung bzw. zur Kostenkalkulation<br />
notwendig sind, sollte in den Definitionshandbüchern des DRG-Systems geregelt werden,<br />
um auf diese Weise die klassifikatorische Definition und Zuordnung einer Prozedur<br />
zu einem OPS-Kode von den Notwendigkeiten <strong>der</strong> Anwendungen, wie z.B. DRG-System<br />
und ambulantes Operieren, zu trennen. Gleiches wird heute bereits für die Diagnosen<br />
gemacht, z.B. regelt die Tabelle D.5 im Band 5 des DRG-Definitionshandbuchs, welche<br />
<strong>14</strong><br />
513
ICD-Kodes als Hauptdiagnose unzulässig sind. Durch diese logische Trennung lassen<br />
sich unterschiedliche Anfor<strong>der</strong>ungen verschiedener Systeme einfacher realisieren.<br />
Die Darstellung und Anwendung von OPS und ICD vereinheitlichen<br />
In <strong>der</strong> ICD sind eine Reihe von Kodes mit einem Ausrufezeichen als Sekundärkodes<br />
kennzeichnet. Nach den ICD-Regeln dürfen diese Kodes nur zusätzlich zu einem nicht<br />
<strong>der</strong>art gekennzeichneten Kode benutzt werden. Die weitere Verwendung dieser Kodes<br />
wird aber außerhalb <strong>der</strong> ICD im jeweiligen Anwendungsbereich geregelt. In <strong>der</strong> vertragsärztlichen<br />
Versorgung sind alle Ausrufezeichenkodes optional, während die Deutschen<br />
Kodierrichtlinien für das DRG-System vorschreiben, dass alle Ausrufezeichenkodes<br />
– mit Ausnahme von 22 Kodes aus Kap XX – obligatorisch anzugeben sind. Im<br />
Gegensatz dazu besitzt <strong>der</strong> OPS einen amtlichen und einen optionalen Teil und somit<br />
eine ganz an<strong>der</strong>e strukturelle Lösung.<br />
Reduktion des bürokratischen Aufwandes durch einen strukturell einfachen OPS<br />
Eine Reduktion des bürokratischen Aufwandes lässt sich mit einfachen, durchgängigen<br />
Strukturen und verständlichen Verschlüsselungsregeln wesentlich besser und nachhaltiger<br />
erzielen als mit einer einfachen Reduktion <strong>der</strong> OPS-Klassen durch Streichen von<br />
ca. 500 Klassen des erweiterten Teils des OPS. Die Anzahl <strong>der</strong> OPS-Klassen sagt nämlich<br />
nichts über den Zeitaufwand zum Bestimmen des richtigen OPS-Kodes für eine Prozedur<br />
aus. Dieser wird maßgeblich durch klare Strukturen <strong>der</strong> Klassifikation und einfache<br />
Verschlüsselungsregeln bestimmt und nicht vor<strong>der</strong>gründig durch die Anzahl <strong>der</strong> Kodes<br />
<strong>der</strong> Klassifikation. Entsprechende Vorschläge hat das KKG im Rahmen <strong>der</strong> Arbeiten für<br />
eine Nachfolgeklassifikation des OPS in den letzten Jahren wie<strong>der</strong>holt gemacht.<br />
Vorhandene Daten nutzen, um den OPS an den tatsächlichen Bedarf anzupassen<br />
In einer Datenanalyse aus 35 Kliniken des Verbandes <strong>der</strong> Universitätskliniken Deutschlands<br />
(VUD) fanden sich ca. 7.000 amtliche Kodes, die im Jahre 2005 nicht benutzt wurden.<br />
Eine ähnliche Bestimmung <strong>der</strong> seit Einführung des DRG-Systems nie o<strong>der</strong> sehr<br />
selten benutzten Kodes aus dem amtlichen OPS ist auf Basis <strong>der</strong> über mehrere Jahre<br />
verfügbaren § 21-Daten des InEK problemlos möglich. Durch eine medizinisch und<br />
klassifikatorisch sinnvolle Anpassung dieser Kodes auf die „.x“-Resteklassen für<br />
„Sonstige Prozeduren …“ unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Anwendungsaspekte könnte eine<br />
deutliche Reduktion erreicht werden.<br />
Strukturän<strong>der</strong>ungen nur im Paket<br />
In <strong>der</strong> Vergangenheit wurden in <strong>der</strong> AG OPS des KKG mehrmals Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong><br />
Struktur des OPS diskutiert und z.B. bei <strong>der</strong> Angabe des Zusatzkennzeichens auch<br />
umgesetzt. Weitere aktuell in <strong>der</strong> AG OPS diskutierte Strukturän<strong>der</strong>ungen sind die Einführung<br />
einer 7. Stelle für bestimmte Bereiche und die Abbildung von Mengenangaben<br />
für Medikamente. Da solche Strukturän<strong>der</strong>ungen erhebliche Aufwände bei den betroffenen<br />
Anwen<strong>der</strong>n und Systemen (Datenübermittlungsvereinbarung, § 21-Daten, Kran-<br />
5<strong>14</strong>
kenhausinformationssysteme usw.) auslösen, sollten Strukturän<strong>der</strong>ungen nach Möglichkeit<br />
nur gebündelt umgesetzt werden.<br />
Zusammenfassung:<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Der erweiterte OPS soll beibehalten werden, um die Arbeit <strong>der</strong> medizinisch wissenschaftlichen<br />
Fachgesellschaften zu erhalten. Die medizinisch wissenschaftlichen Fachgesellschaften<br />
unterstützen die Entwicklung des OPS zu einer Klassifikation mit einfachen<br />
Strukturen und Regeln für möglichst viele Anwendungszwecke. Innerhalb des<br />
OPS sollte nur die Abbildung einer Prozedur auf einen Kode inklusive <strong>der</strong> Verschlüsselungsregeln<br />
geregelt werden, um eine flächendeckende einheitliche Kodierung sicher<br />
zu stellen. Die weitere Verwendung <strong>der</strong> Kodes (z.B. verpflichtende bzw. optionale Kodierung,<br />
Plausibilitäten) ist primär nicht Aufgabe des OPS, son<strong>der</strong>n des jeweiligen Anwendungssystems<br />
(DRG, ambulantes Operieren) und sollte dort geregelt werden. Strukturän<strong>der</strong>ungen<br />
ziehen einen erheblichen Umstellungs- und Schulungsaufwand nach sich<br />
und sollten deshalb möglichst gebündelt erfolgen.<br />
<strong>14</strong><br />
515
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ständigen DRG-Fachkommission<br />
von Bundesärztekammer und<br />
AWMF<br />
In <strong>der</strong> Ständigen DRG-Fachkommission von Bundesärztekammer und AWMF sind<br />
Experten u. a. folgen<strong>der</strong> Institutionen vertreten:<br />
Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Onkologie<br />
Aktionskreis Frührehabilitation<br />
Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Klinische Nephrologie<br />
Deutsche Hypertonie Gesellschaft/Deutsche Liga zur Bekämpfung des hohen Blutdrucks<br />
Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft<br />
Deutsche Transplantationsgesellschaft<br />
Deutsches Kollegium für Psychosomatische Medizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Angiologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Chirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Endoskopie und Bildgebende Verfahren<br />
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Geriatrie<br />
Deutsche Gesellschaft für Geriatrie und Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie<br />
Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie e. V.<br />
Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe<br />
Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie/Deutsche Krebsges.<br />
Deutsche Gesellschaft für Handchirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für HNO-Heilkunde, Kopf- + Hals-Chirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Humangenetik<br />
Deutsche Gesellschaft für Hygiene u. Mikrobiologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Infektiologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Kardiologie Herz- und Kreislaufforschung<br />
Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie<br />
Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie<br />
Deutsche Gesellschaft für Kin<strong>der</strong>chirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Kin<strong>der</strong>heilkunde und Jugendmedizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Laboratoriumsmedizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Manuelle Medizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Medizinische Psychologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Medizinische Psychologie und Psychopathometrie<br />
Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie<br />
516
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />
Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Neurologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Neurologische Rehabilitation<br />
Deutsche Gesellschaft für Neuroradiologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Osteologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Pathologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Phlebologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Physikalische Medizin und Rehabilitation<br />
Deutsche Gesellschaft für Plastische u. Wie<strong>der</strong>herstellungschirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Plastische und Wie<strong>der</strong>herstellungschirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Pneumologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie u. Nervenheilkunde<br />
Deutsche Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Radioonkologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Schädelbasischirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Thorax-, Herz- u. Gefäßchirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Thoraxchirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit<br />
Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in <strong>der</strong> Medizin<br />
Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Urologie<br />
Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- u. Stoffwechselkrankheiten<br />
Deutsche Gesellschaft für Vereinigung für die Rehabilitation<br />
Deutsche Gesellschaft für Verhaltensmedizin u. Verhaltensmodifikation<br />
Deutsche Gesellschaft für Viszeralchirurgie<br />
Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde<br />
Deutsche Gesellschaft für zum Studium des Schmerzes<br />
Deutsche Gesellschaft für Zytologie<br />
DIVf Schmerztherapie<br />
Deutsche Adipositas Gesellschaft<br />
Deutsche AG f. Klinische Nephrologie<br />
Deutsche Aidsgesellschaft<br />
Deutsche Dermatologische Gesellschaft<br />
Deutsche Diabetes Gesellschaft<br />
Deutsche Interdiszipl. Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin<br />
Deutsche Krebsgesellschaft<br />
Deutsche Ophtalmologische Gesellschaft<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
517
Deutsche Röntgengesellschaft<br />
Gesellschaft für Humangenetik e. V.<br />
Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin<br />
Gesellschaft für Nephrologie<br />
Gesellschaft für Neuropädiatrie<br />
Gesellschaft für Pädiatrische Gastroenterologie und Ernährung<br />
Gesellschaft für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie<br />
Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin<br />
Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung<br />
Gesellschaft für Virologie e. V.<br />
Gesellschaft für Wirbelsäulenforschung<br />
Verband <strong>der</strong> Rheumatologischen Akutkliniken<br />
Vereinigung <strong>der</strong> Deutschen Plastischen Chirurgen<br />
Vereinigung für Operative und Onkologische Dermatologie<br />
518
Adressverzeichnis <strong>der</strong> Ansprechpartner bzw. Ombudspersonen in den (Landes-)Ärztekammern<br />
gegen „Ausbeutung <strong>der</strong> Arbeitskraft und Überlastung von Ärztinnen und Ärzten“<br />
Stand: 2. August <strong>2006</strong><br />
Strasse Stadt Tel. Fax E-Mail- Internet:<br />
Adresse www.<br />
Jahnstraße 40 70597 Stuttgart (0711) (0711) info@ aerztekam-<br />
76989-0 76989-50 laek-bw.de mer-bw.de<br />
Jahnstraße 40 70597 Stuttgart (0711) (0711) info@<br />
76989-0 76989-50 laek-bw.de<br />
Name/Titel Zuständigkeitsbereich<br />
Dr. Zollner Vergütungsfragen,<br />
etc.<br />
Ärztekammer<br />
Baden-<br />
Württemberg<br />
Weiterbildung<br />
Dr. Karl-<br />
Gotthard<br />
von Buch<br />
baek-nord<br />
baden@<br />
baek-nb.de<br />
(0721)<br />
5961-1<strong>14</strong>0<br />
umfassend Kesslerstr. 1 76185 Karlsruhe (0721)<br />
5961-121<br />
Nordbaden PD Dr.<br />
Benninger<br />
(0711)<br />
2844848<br />
70191 Stuttgart (0711)<br />
251334<br />
Birkenwaldstr.<br />
165 C<br />
Weiterbildung<br />
Dr. med.<br />
Alexan<strong>der</strong><br />
Kayser<br />
Dr. med.<br />
Michael Schulze<br />
Nord-<br />
Württemberg<br />
zentrale@<br />
baek-sw.de<br />
(07121)<br />
917400<br />
72770 Reutlingen (07121)<br />
917412<br />
Haldenhaustr.<br />
11<br />
Weiterbildung<br />
Süd-<br />
Württemberg<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />
baek-sued<br />
baden@dgn.de<br />
(0761)<br />
884-892868<br />
791<strong>14</strong> Freiburg (0761)<br />
884-123<br />
(0761)<br />
884-892868<br />
(0761)<br />
884-123<br />
Südbaden Dr. Helga umfassend Sundgau-<br />
Schulenberg<br />
allee 27<br />
Dr. Voshaar Kankenhausbelange<br />
blaek.de<br />
blaek@<br />
blaek.de<br />
(089)<br />
4<strong>14</strong>7-280<br />
81677 München (089)<br />
4<strong>14</strong>71<br />
umfassend Mühlbaurstr.<br />
16<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Bayern Bayerische LÄK<br />
München:<br />
Ärztliche Kreisverbände<br />
Ärztliche Bezirksverbände<br />
<strong>14</strong><br />
aerzte<br />
kammerberlin.de<br />
g.jonitz@<br />
aekb.de<br />
(030)<br />
40806-4099<br />
10969 Berlin (030)<br />
40806-5000<br />
Friedrichstr.<br />
16<br />
Berlin Dr. med.<br />
Günther Jonitz,<br />
NN<br />
519
Internet:<br />
www.<br />
Strasse Stadt Tel. Fax E-Mail-<br />
Adresse<br />
Name/Titel Zuständigkeitsbereich<br />
Ärztekammer<br />
520<br />
laekb.de<br />
ingridhoerning<br />
@laekb.de<br />
(0355)<br />
7801036<br />
030<strong>14</strong> Cottbus (0355)<br />
7801060<br />
umfassend Postfach<br />
10 <strong>14</strong> 45<br />
Dr. Ingrid<br />
Hörning<br />
Mi. <strong>14</strong>:00-17:00<br />
Brandenburg<br />
Sprechzeiten:<br />
post@laekb.de<br />
info@aekhb.de aekhb.de<br />
o<strong>der</strong>:<br />
Uhr<br />
(0421)<br />
3404-209<br />
28209 Bremen (0421)<br />
3404-200<br />
(-241)<br />
umfassend Schwachhauser<br />
Heerstr. 30<br />
Bremen Brigitte Bruns-<br />
Matthiesen<br />
aerztekam<br />
mer-ham<br />
burg.de<br />
aekhh@aerzte<br />
kammer-ham<br />
burg.de<br />
(040)<br />
2209980<br />
22083 Hamburg (040)<br />
22802-422<br />
umfassend Humboldtstr.<br />
56<br />
Hamburg Dr. med. Klaus<br />
Beelmann<br />
laekh.de<br />
michael.popo<br />
vic@laekh.de<br />
viktor.karno<br />
sky@laeksh.de<br />
(069)<br />
97672-177<br />
(069)<br />
97672-222<br />
60488 Frankfurt (069)<br />
97672-101<br />
(069)<br />
97672-109<br />
Im Vogelsgesang<br />
3<br />
umfassend<br />
Dr. med.<br />
Michael Popovic<br />
Dr. med. Viktor<br />
Karnosky<br />
Mo.-Do.<br />
10:00-12:00 Uhr<br />
Mi. <strong>14</strong>:00-15:30<br />
Uhr<br />
Ass.jur.<br />
Frank-Theodor<br />
Loebbert<br />
Hessen<br />
Weiterbildung<br />
Sprechzeiten:<br />
aek-mv.de<br />
loebbert@<br />
aek-mv.de o<strong>der</strong><br />
info@aek-mv.<br />
de<br />
dethloff@aek-<br />
(0381)<br />
492 80 50<br />
(0381)<br />
492 80 51<br />
18055 Rostock<br />
August-Bebel-<br />
Str. 9a<br />
umfassend<br />
Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
(0381)<br />
492 80 50<br />
(0381)<br />
492 80 52<br />
18055 Rostock<br />
mv.de<br />
Ass.jur. Claudia<br />
Dethloff<br />
hans-walter.<br />
krannich@<br />
aekn.de<br />
(0511)<br />
380-2242<br />
30175 Hannover (0511)<br />
380-2224<br />
umfassend August-Bebel-<br />
Str. 9a<br />
umfassend Berliner Allee<br />
20<br />
Dr. med. Dr.<br />
med. dent.<br />
Hans-Walter<br />
Krannich<br />
Nie<strong>der</strong>sachsenn
Internet:<br />
www.<br />
Strasse Stadt Tel. Fax E-Mail-<br />
Adresse<br />
Name/Titel Zuständigkeitsbereich<br />
Ärztekammer<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />
Nordrhein ––––––––––––– ––––––––––– ––––––––––– –––––––––––––– ––––––––– ––––––––– –––––––––––– ––––––––––<br />
Rheinland- Dr. med. Jürgen arbeitsrechtliDeutschhaus- 55116 Mainz (06131) (06131) hoffart@ laek-rlp.de<br />
Pfalz Hoffart che Probleme platz 3<br />
28822-82 28822-88 laek-rlp.de<br />
Sprechzeiten: Mo.-Do. 9:00- in Kliniken+<br />
und<br />
16:00 Uhr Praxis<br />
28822-22<br />
Fr. 9:00-13:00 Uhr<br />
Saarland Dr. med. Kurt umfassend Faktoreistr. 4 66111 Saarbrücken 0681/ (0681) info-aeks@ aerzte<br />
Fassben<strong>der</strong><br />
4003-279 4003-370 aeksaar.de kammer<br />
Sachsen Dr. med. Sieg- Aus- und WeiSchützen- 01099 Dresden (0351) (0351) aegf@slaek.de slaek.de<br />
fried Herzig terbildung, etc. höhe 16<br />
8267-311 8267-312<br />
Dr. jur. Verena alle übrigen<br />
(0351) (0351) hgf@slaek.de<br />
Diefenbach Belange<br />
8267-411 8267-412<br />
Sachsen- Vorstand umfassend Doctor-Eisen- 39120 Magdeburg (0391) (0391) info.aeksa@.de aeksa.de<br />
Anhalt<br />
bart-Ring 2<br />
6054-6 6054-7000<br />
Schleswig- Dr. med. Elisa- umfassend Bismarckallee 23795 Bad (04551) (04551) breindl@aeksh.<br />
Holstein beth Breindl<br />
8-12 Segeberg 803-<strong>14</strong>3 803-222 org<br />
Thüringen Dr. med. Ursula umfassend Im Semmicht 07751 Jena-Maua (03641) (03641) Beratungsstelle laek-<br />
Liebeskind<br />
33<br />
6<strong>14</strong>-102 6<strong>14</strong>-107 @laekthueringen.thueringen.de de<br />
aekwl.de<br />
ombudsmann<br />
@aekwl.de<br />
(0251)<br />
9292-009<br />
48<strong>14</strong>7 Münster (0251)<br />
9292-010<br />
umfassend Gartenstr.<br />
210-2<strong>14</strong><br />
Dr. med. Hans-<br />
Ulrich Schrö<strong>der</strong><br />
Westfalen-<br />
Lippe<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
521
Zahl <strong>der</strong> Ärzte mit arbeitsmedizinischer<br />
Fachkunde<br />
522
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 2<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Gleichstellung <strong>der</strong> Ärztinnen und Ärzte<br />
des öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />
(ÖGD) mit an Krankenhäusern angestellten<br />
Ärztinnen und Ärzten notwendig<br />
Die Tarifabschlüsse des TVöD und TV-L und die vom Marburger Bund erreichten Vereinbarungen<br />
sehen für Ärzte an Krankenhäusern o<strong>der</strong> Universitätskliniken beson<strong>der</strong>e<br />
Bedingungen vor. Diese Krankenhaus-Tarife gelten allerdings nicht für an den Gesundheitsämtern<br />
bzw. im öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) tätige Ärztinnen und Ärzte.<br />
Dies wird zu Schwierigkeiten bei <strong>der</strong> Gewinnung (und Erhaltung) von ärztlichem Personal<br />
im ÖGD führen, weil <strong>der</strong> Verdienst hier deutlich niedriger ist als im Krankenhaus.<br />
Der Bundesverband <strong>der</strong> Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) weist in<br />
einer Informationskampagne die Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung auf<br />
diese Entwicklung hin und for<strong>der</strong>t alle Beteiligten auf, sich für eine Verän<strong>der</strong>ung dieser<br />
Chancenungleichheit einzusetzen. Nur so wird <strong>der</strong> ÖGD auch künftig qualifiziertes Personal<br />
für seine vielschichtige und verantwortungsvolle Tätigkeit gewinnen können.<br />
Um die breitgefächerten Tätigkeiten einer Ärztin/eines Arztes an einem Gesundheitsamt,<br />
die ein enorm großes Spektrum an Spezialwissen verlangen, erfüllen zu können,<br />
sind Facharzt-Qualifikationen erfor<strong>der</strong>lich, wobei eine Doppelausbildung sowohl im<br />
Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes als auch in einem <strong>der</strong> Fachgebiete Allgemeinmedizin,<br />
Innere Medizin, Kin<strong>der</strong>heilkunde o<strong>der</strong> Psychiatrie hierfür die Grundlage<br />
bilden.<br />
Es ist bereits <strong>der</strong>zeit schwer, bei Ausschreibungen entsprechend qualifiziertes ärztliches<br />
Personal zu gewinnen. Um die Einstellung von hinreichend ausgebildeten Ärztinnen<br />
und Ärzte weiterhin zu ermöglichen und ein Abwan<strong>der</strong>n qualifizierter Ärztinnen und<br />
Ärzte aus den Gesundheitsämtern <strong>der</strong> Kreise und kreisfreien Städte hin zu besser<br />
bezahlten Tätigkeiten außerhalb des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu verhin<strong>der</strong>n,<br />
ist – unbeschadet <strong>der</strong> unterschiedlichen und uneinheitlichen Arbeitszeitregelungen –<br />
eine tarifliche Gleichbehandlung <strong>der</strong> angestellten Ärztinnen und Ärzte im Fachdienst<br />
Gesundheit entsprechend den Eckpunkten des VKA deshalb unbedingt notwendig.<br />
Zusätzlich ist die gesetzliche Einführung einer beson<strong>der</strong>en Stellenzulage für beamtete<br />
Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst in vergleichbarer Höhe erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Der Bundesverband <strong>der</strong> Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bittet alle Entscheidungsträger<br />
in Politik und Verwaltung, sich für diese Angleichung <strong>der</strong> Tarife einzusetzen.<br />
<strong>14</strong><br />
523
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Richtlinien und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirates <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527<br />
– Gesamtverzeichnis 1993-<strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527<br />
– Muster-)Richtlinie zur Durchführung <strong>der</strong> assistierten Reproduktion<br />
– Novelle <strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531<br />
– Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchsrechts aus<br />
medizinischer Indikation insbeson<strong>der</strong>e unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Entwicklung <strong>der</strong> Pränataldiagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558<br />
– Gemeinsame Erklärung des Wissenschaftlichen Beirats und <strong>der</strong><br />
Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zum Vorschlag<br />
zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchsrechts aus medizinischer<br />
Indikation vom 15.09.2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 578<br />
– För<strong>der</strong>initiative <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur Versorgungsforschung,<br />
Ausschreibung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung eines Projektes zum Thema: Auswirkungen<br />
unterschiedlicher Trägerstrukturen (inklusive "Privatisierung") von<br />
Krankenhäusern auf die Qualität <strong>der</strong> Krankenversorgung <strong>der</strong><br />
Bevölkerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579<br />
Gewebemedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583<br />
– Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer zum Referentenentwurf<br />
für ein Gewebegesetz vom 04.05.<strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583<br />
– Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer zum Regierungsentwurf<br />
für ein Gewebegesetz vom 04.09.<strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584<br />
Richtlinien, Empfehlungen und Positionen <strong>der</strong> Ständigen Kommission<br />
Organtransplantation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624<br />
– Gesamtverzeichnis 1993-<strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624<br />
– Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation gemäß<br />
§ 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 Transplantationsgesetz (VS-BÄK-Beschluss<br />
vom 28.04.<strong>2006</strong>) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630<br />
– Richtlinien für die Warteliste zur Lebertransplantation und Organvermittlung<br />
zur Lebertransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5<br />
Transplantationsgesetz (VS-BÄK-Beschluss vom 25.08.<strong>2006</strong>) . . . . . . . . . . . 631<br />
– Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer zum Konsultationspapier <strong>der</strong><br />
Europäischen Kommission zur Organspende und -transplantation vom<br />
27.06.<strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651<br />
<strong>14</strong><br />
525
Bekanntmachungen des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie nach<br />
§ 11 PsychThG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 656<br />
– Gesamtverzeichnis 1993-<strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 656<br />
– Gutachten zur wissenschaftlichen Anerkennung <strong>der</strong> Hypnotherapie . . . . 658<br />
– Gutachten zur wissenschaftlichen Anerkennung <strong>der</strong> EMDR-Methode<br />
(Eye Movement Desensitization and Reprocessing) zur Behandlung<br />
<strong>der</strong> Postraumatischen Belastungsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665<br />
– Gutachten zur wissenschaftlichen Anerkennung <strong>der</strong> Interpersonellen<br />
Psychotherapie (IPT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670<br />
– Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer gem. § 91 Abs. 8a SGB V zur<br />
Beschlussvorlage des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Richtlinien<br />
nach § 92 Abs. 1 SGB V über die Gesprächspsychotherapie bei<br />
Erwachsenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676<br />
Bekanntmachungen <strong>der</strong> Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer<br />
Grundsätze in <strong>der</strong> Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)<br />
bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685<br />
– Gesamtverzeichnis 1993-<strong>2006</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685<br />
– Stellungnahme zum Forschungsklonen mit dem Ziel therapeutischer<br />
Anwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 687<br />
– Stellungnahme zur Ethikberatung in <strong>der</strong> klinischen Medizin . . . . . . . . . . . 697<br />
– Stellungnahme zur Finanzierung patientenorientierter medizinischer<br />
Forschung in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707<br />
526
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
Richtlinien und Empfehlungen des<br />
Wissenschaftlichen Beirats <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer<br />
Internet: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/index.html<br />
Gesamtverzeichnis<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(1993 - <strong>2006</strong>)<br />
Potentielle Gesundheitsgefahren durch Dtsch Arztebl 1993; 90: A 52-60 [Heft 1/2]<br />
Emissionen aus Müllverbrennungsanlagen<br />
Erhebung von Fehlbildungen Dtsch Arztebl 1993; 90: A 648-652 [Heft 9]<br />
Memorandum 2. Auflage Broschüre Oktober 1993<br />
„Arzneibehandlung im Rahmen<br />
beson<strong>der</strong>er Therapierichtungen“<br />
Der endgültige Ausfall <strong>der</strong> gesamten Dtsch Arztebl 1993; 90: A 2933-2935 [Heft 44]<br />
Hirnfunktion („Hirntod“) als sicheres<br />
Todeszeichen<br />
Chargendokumentation von Blut und Dtsch Arztebl 1994; 91: A 664 [Heft 10]<br />
Blutprodukten<br />
Richtlinien für die allogene Knochen- Dtsch Arztebl 1994; 91: A 761-766 [Heft 11]<br />
marktransplantation mit nichtverwandten<br />
Spen<strong>der</strong>n<br />
Ethische und rechtliche Probleme bei <strong>der</strong> Dtsch Arztebl 1994; 91: A 3204-3208 [Heft 46]<br />
Behandlung bösartiger Erkrankungen bei<br />
Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre Juni 1995<br />
nenten und Plasma<strong>der</strong>ivaten<br />
Richtlinien zum Gentransfer in mensch- Dtsch Arztebl 1995; A 789-794 [Heft 11]<br />
liche Körperzellen<br />
Gesundheitsgefährdung <strong>der</strong> Bevölkerung Dtsch Arztebl 1995; 92: A 3633-3640<br />
durch Mülldeponien (Siedlungsabfall) [Heft 51/52]<br />
Richtlinien zum Führen einer Knochen- Dtsch Arztebl 1996; 93: A 2166-2171<br />
bank (1. überarbeitete Fassung) [Heft 34/35]<br />
<strong>14</strong><br />
527
Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung Broschüre Dezember 1996<br />
und Bluttransfusion (Hämotherapie)<br />
(5. novellierte Fassung)<br />
Kriterien des Hirntodes – Entscheidungs- Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1296-1303 [Heft 19]<br />
hilfen zur Feststellung des Hirntodes<br />
Richtlinien zur Transplantation peri- Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1584-1592 [Heft 23]<br />
pherer Blutstammzellen<br />
Richtlinien für die Herstellung von Dtsch Arztebl 1997; 94: A 3293-3300 [Heft 48]<br />
Plasma für beson<strong>der</strong>e Zwecke<br />
(Hyperimmunplasma)<br />
Richtlinien zur Diagnostik <strong>der</strong> geneti- Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1396-<strong>14</strong>03 [Heft 22]<br />
schen Disposition für Krebserkrankungen<br />
Was bedeutet die neue Variante <strong>der</strong> Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1627-1628 [Heft 25]<br />
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit für die<br />
Sicherheit von Blutprodukten?<br />
Richtlinien zur Feststellung des Hirn- Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1861-1868 [Heft 30]<br />
todes – Dritte Fortschreibung 1997 mit<br />
Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz<br />
(TPG)<br />
Erklärung zum Schwangerschaftsabbruch Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3013-3016 [Heft 47]<br />
nach Pränataldiagnostik<br />
Richtlinien zur Durchführung <strong>der</strong> Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3166-3171 [Heft 49]<br />
assistierten Reproduktion<br />
(2. novellierte Fassung 1998)<br />
Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3236-3242 [Heft 50]<br />
Krankheiten und Krankheitsdispositionen<br />
Gehörschäden durch Lärmbelastungen Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1081-1084 [Heft 16]<br />
in <strong>der</strong> Freizeit<br />
Richtlinien zur Transplantation von Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1297-1304 [Heft 19]<br />
Stammzellen aus Nabelschnurblut<br />
(CB – Cord Blood)<br />
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 1999, 96: A 1920-1926<br />
Beirates zur Xenotransplantation [Heft 28/29]<br />
Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie Dtsch Arztebl 2000, 97: A 505-528 [Heft 9]<br />
zur Präimplantationsdiagnostik<br />
Richtlinien zum Führen einer Hornhautbank Dtsch Arztebl 2000, 97: A 2122-2124<br />
[Heft 31-32]<br />
528
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Broschüre August 2000<br />
Blutbestandteilen und zur Anwendung von<br />
Blutprodukten (Hämotherapie)<br />
(6. novellierte Fassung 2000)<br />
Richtlinien für die Herstellung von Plasma Dtsch Arztebl 2000, 97: A 2876-2884 [Heft 43]<br />
für beson<strong>der</strong>e Zwecke (Hyperimmunplasma)<br />
(1. überarbeitete Fassung 2000)<br />
Richtlinien zum Führen einer Knochen- Dtsch Arztebl 2001, 98: A 1011-1016 [Heft 15]<br />
bank (2. überarbeitete Fassung)<br />
Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre Mai 2001<br />
nenten und Plasma<strong>der</strong>ivaten<br />
(2. überarbeitete Auflage)<br />
Erklärung zum Hirntod Dtsch Arztebl 2001; 98: A <strong>14</strong>17 [Heft 2]<br />
Neuformulierungen und Kommentare Dtsch Arztebl 2001; 98: A 3074-3075 [Heft 46]<br />
2001 zu den Richtlinien zur Gewinnung<br />
von Blut und Blutbestandteilen und zur<br />
Anwendung von Blutprodukten<br />
(Hämotherapie) vom Juli 2000<br />
Richtlinien für die Erstattung von Dtsch Arztebl 2002; 99: A 665-667 [Heft 10]<br />
Abstammungsgutachten<br />
Ergänzende Stellungnahme zur Dtsch Arztebl 2002; 99: A 2972 [Heft 45]<br />
Präimplantationsdiagnostik<br />
Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3359-3362 [Heft 49]<br />
nenten und Plasma<strong>der</strong>ivaten (Revision<br />
<strong>der</strong> 2. überarbeiteten Auflage 2001)<br />
Stellungnahme zur Elektrokrampftherapie Dtsch Arztebl 2003; 100: A 504-506 [Heft 8]<br />
(EKT) als psychiatrische Behandlungsmaßnahme<br />
BSE und die Variante <strong>der</strong> Creutzfeldt- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 578-582 [Heft 9]<br />
Jakob-Krankheit (vCJK) – Merkblatt für Ärzte<br />
Richtlinien zur pränatalen Diagnostik von Dtsch Arztebl 2003; 100: A 583 [Heft 9]<br />
Krankheiten und Krankheitsdispositionen<br />
(Neuformulierung des Abschnitts 8,<br />
Qualifikationsnachweise)<br />
Richtlinien zur prädiktiven genetischen Dtsch Arztebl 2003; 100: A 1297-1305 [Heft 19]<br />
Diagnostik<br />
Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre November 2003,<br />
nenten und Plasma<strong>der</strong>ivaten (3. über- Dtsch Arztebl 2004; 101: A 64-65 [Heft 1-2]<br />
arbeitete und erweiterte Auflage 2003)<br />
<strong>14</strong><br />
529
Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Dtsch Arztebl 2004; 101: A 299 [Heft 5]<br />
Blutbestandteilen und zur Anwendung<br />
von Blutprodukten (Hämotherapie)<br />
(Neuformulierung 2003)<br />
Rahmenkonzept zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ver- vgl. Beratungsunterlage<br />
sorgungsforschung durch die Bundesärzte- 108. Deutscher Ärztetag zu TOP III<br />
kammer Dezember 2004, nur Internet<br />
För<strong>der</strong>initiative <strong>der</strong> Bundesärztekammer Dtsch Arztebl 2005; 102: A 2498 – 2500<br />
zur Versorgungsforschung [Heft 37]<br />
(Ausschreibung 2005)<br />
Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Broschüre Dezember 2005<br />
Blutbestandteilen und zur Anwendung (ISBN 3-7691-1221-0)<br />
von Blutprodukten (Hämotherapie) – Bundesanzeiger<br />
Novelle 2005 (BAnz 209a/2005 v. 05.11.2005)<br />
Vorabinformation: Dtsch Arztebl 2005;<br />
102: A 2501 [Heft 37]<br />
Än<strong>der</strong>ungsanzeige: Dtsch Arztebl 2005;<br />
102: A 3291 [Heft 47]<br />
Stellungnahme „Autopsie“ Kurzfassung: Dtsch Arztebl 2005;<br />
102: A 3537 – 3545 [Heft 50]<br />
Langfassung: nur Internet<br />
Stellungnahme zur „Aufmerksamkeits- Kurzfassung: Dtsch Arztebl 2005;<br />
defizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS)“ 102: A 3609 - 3616 [Heft 51/52]<br />
Langfassung: nur Internet<br />
Fragen-Antworten-Katalog: nur Internet<br />
Muster-Arbeitsanweisung zur Transfusion Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>, 103: A 363 [Heft 6]<br />
von Erythrozytenkonzentraten (EK) unter den<br />
beson<strong>der</strong>en Bedingungen des Abschnitts<br />
1.6.2.1 b) <strong>der</strong> Richtlinien Hämotherapie<br />
(Muster-)Richtlinie zur Durchführung <strong>der</strong> Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>, 103: A 1392-<strong>14</strong>03 [Heft 20]<br />
assistierten Reproduktion<br />
BÄK-VS-AG in Zusammenarbeit mit nur Internet<br />
Vertretern des Wissenschaftlichen Beirats: Vorschlag<br />
zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchsrechts<br />
aus medizinischer Indikation<br />
insbeson<strong>der</strong>e unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Entwicklung<br />
<strong>der</strong> Pränataldiagnostik<br />
För<strong>der</strong>initiative <strong>der</strong> Bundesärztekammer Dtsch Arztebl 2007, 104: A <strong>14</strong>1–<strong>14</strong>2<br />
zur Versorgungsforschung (Ausschreibung [Heft 3]<br />
<strong>2006</strong>/2007):<br />
Auswirkungen unterschiedlicher Trägerstrukturen<br />
(inkl. „Privatisierung“) von<br />
Krankenhäusern auf die Qualität <strong>der</strong> Krankenversorgung<br />
<strong>der</strong> Bevölkerung<br />
530
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
(Muster-)Richtlinie zur Durchführung <strong>der</strong> assistierten<br />
Reproduktion – Novelle <strong>2006</strong><br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Vorwort<br />
Ärztliches Handeln in <strong>der</strong> Reproduktionsmedizin hat wie in kaum einem an<strong>der</strong>en<br />
medizinischen Bereich die Interessen unterschiedlicher Beteiligter zu beachten. Sie reichen<br />
von <strong>der</strong> Sorge für das Kindeswohl und die physische sowie psychische Gesundheit<br />
des Paares mit Kin<strong>der</strong>wunsch bis zur diagnostischen und therapeutischen Betreuung<br />
<strong>der</strong> Schwangeren. Auch die Verpflichtungen gegenüber allen beteiligten Personen im<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anwendung eines möglichen heterologen Verfahrens (Kind,<br />
Mutter, genetischer Vater, sozialer Vater) sind zu beachten. Entsprechend steht die<br />
Reproduktionsmedizin im Schnittpunkt vor allem des ärztlichen Berufsrechts, des<br />
Familienrechts, des Sozialrechts sowie des Embryonenschutzes und des Strafrechts.<br />
Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungen bildet die Richtlinie zur assistierten<br />
Reproduktion für die beteiligten Ärzte seit langem wesentliche Orientierungshilfen,<br />
weil sie neben <strong>der</strong> Zusammenfassung von medizinischen Indikationen und Kontraindikationen<br />
für die verschiedenen Behandlungsverfahren auch die strukturellen sowie<br />
ablauf- und ergebnisorientierten Anfor<strong>der</strong>ungen praxisorientiert darlegt. Diese Orientierungsfunktion<br />
ist vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Dynamik <strong>der</strong> wissenschaftlich-technischen<br />
Entwicklung umso bedeutsamer, solange <strong>der</strong> Gesetzgeber das Recht <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin<br />
nicht systematisch regelt.<br />
Seit <strong>der</strong> letzten Fortschreibung <strong>der</strong> Richtlinie im Jahre 1998 wurden im Bereich <strong>der</strong> assistierten<br />
Reproduktion zahlreiche Verfahren modifiziert und neue Methoden entwickelt.<br />
Hierzu zählen zum Beispiel die Polkörperdiagnostik und die morphologische Beurteilung<br />
früher pränidativer Embryonen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Thematik des Single-<br />
Embryo-Transfers und <strong>der</strong> Vermeidung von Mehrlingsschwangerschaften.<br />
Diese Entwicklungen sind nicht losgelöst zu betrachten von <strong>der</strong> Diskussion <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Rahmenbedingungen, insbeson<strong>der</strong>e des Embryonenschutzgesetzes, sowie den<br />
ethischen Normen. So gilt <strong>der</strong> hohe Rang des Kindeswohls auch für den Umgang mit<br />
dem noch nicht geborenen Kind. In ethischer Hinsicht hat die Reproduktionsmedizin<br />
ferner die Selbstbestimmungsrechte von Paaren mit Kin<strong>der</strong>wunsch zu berücksichtigen,<br />
sich am Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Schwangeren und des erhofften Kindes zu orientieren<br />
und ein hohes Niveau <strong>der</strong> Gesundheitsversorgung sicherzustellen.<br />
Die im Fortschreibungsprozess <strong>der</strong> Richtlinie interdisziplinär und sehr umfassend<br />
geführte Auseinan<strong>der</strong>setzung mit <strong>der</strong> komplexen Thematik <strong>der</strong> assistierten Reproduktion<br />
soll zu einer Versachlichung <strong>der</strong> Debatte um Themen wie Präimplantationsdiagnostik,<br />
Polkörperdiagnostik, heterologe Insemination und Auswahl von Embryonen nach<br />
morphologischen Kriterien beitragen.<br />
Die Richtlinie zeigt das Potenzial neuer reproduktionsmedizinischer Verfahren auf und<br />
erläutert im Kommentar unter an<strong>der</strong>em die Grenzen <strong>der</strong> rechtlichen Zulässigkeit o<strong>der</strong><br />
die Unzulässigkeit ihrer Anwendung. In ihrem Regelungsteil muss die Richtlinie<br />
selbstverständlich von den gesetzlichen Vorgaben ausgehen. Der Gesetzgeber ist aber<br />
<strong>14</strong><br />
531
aufgefor<strong>der</strong>t, die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass Verfahren, die<br />
in an<strong>der</strong>en Staaten zulässig sind und zu einer Verbesserung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>wunschbehandlung<br />
geführt haben, in geeigneter Weise auch in Deutschland auf <strong>der</strong> Basis eines möglichst<br />
breiten gesellschaftlichen Konsenses ermöglicht werden.<br />
Da viele Problembereiche <strong>der</strong> Reproduktionsmedizin in Deutschland nicht umfassend<br />
durch ein „Fortpflanzungsmedizingesetz“ geregelt sind, wird es weiterhin Aufgabe des<br />
Wissenschaftlichen Beirats <strong>der</strong> Bundesärztekammer sein, die Entwicklungen auf dem<br />
Gebiet <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin kontinuierlich zu begleiten, kritisch zu hinterfragen<br />
und bei Bedarf eine Fortschreibung <strong>der</strong> (Muster-)Richtlinie vorzunehmen.<br />
Prof. Dr. Dr. h. c. J.-D. Hoppe Prof. Dr. Dr. h. c. P. C. Scriba<br />
Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer Vorsitzen<strong>der</strong> des Wissenschaftlichen Beirats<br />
und des Deutschen Ärztetages <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Nach Einführung <strong>der</strong> In-vitro-Fertilisation (IVF) Anfang <strong>der</strong> 1980-er Jahre hat die Bundesärztekammer<br />
„Richtlinien zur Durchführung von IVF und Embryotransfer (ET) als<br />
Behandlungsmethode <strong>der</strong> menschlichen Sterilität“ erarbeitet. Sie sind durch Beschluss des<br />
88. Deutschen Ärztetages 1985 Bestandteil <strong>der</strong> (Muster-)Berufsordnung und <strong>der</strong> meisten<br />
Berufsordnungen <strong>der</strong> Landesärztekammern geworden. Die Modifizierung und Ausweitung<br />
<strong>der</strong> Verfahren hat inzwischen die vorliegende Fortschreibung erfor<strong>der</strong>lich gemacht.<br />
Präambel<br />
Die (Muster-)Richtlinie berücksichtigt die öffentliche Debatte über Chancen, Legitimität<br />
und ethische Grenzen <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin, den gesellschaftlichen Wertewandel<br />
zu Familie, Ehe und Partnerschaft und die Kriterien <strong>der</strong> Medizinethik. Die Anwendung<br />
medizinisch assistierter Reproduktion ist durch das Leiden von Paaren durch ungewollte<br />
Kin<strong>der</strong>losigkeit und durch ihren auf natürlichem Weg nicht erfüllbaren Kin<strong>der</strong>wunsch<br />
begründet. Zwar besitzt kein Paar ein Recht o<strong>der</strong> einen Anspruch auf ein Kind,<br />
jedoch ist <strong>der</strong> Wunsch nach einem eigenen Kind legitim und nachvollziehbar. Sofern<br />
sich ein Kin<strong>der</strong>wunsch auf natürlichem Weg nicht erfüllen lässt, kann die medizinisch<br />
assistierte Reproduktion zumindest in begrenztem Umfang Hilfe leisten. Der technische<br />
Fortschritt <strong>der</strong> Reproduktionsmedizin soll aber keine überhöhten Erwartungen<br />
wecken und keiner Verschiebung gesellschaftlicher Leitbil<strong>der</strong> zulasten behin<strong>der</strong>t geborener<br />
Kin<strong>der</strong> Vorschub leisten.<br />
Der medizinisch assistierten Reproduktion liegen die gesetzlichen Vorgaben, namentlich<br />
das Embryonenschutzgesetz (EschG), zugrunde. Die Schutzwürdigkeit und das<br />
Lebensrecht von Embryonen werden von <strong>der</strong> abgeschlossenen Befruchtung an gewahrt.<br />
Darüber hinaus orientiert sie sich an ethischen Normen, die das Kindeswohl, d. h. den<br />
Schutz und die Rechte des erhofften Kindes, die Frau, den Mann und die behandelnden<br />
Ärztinnen/Ärzte betreffen.<br />
Den hohen Rang des Kindeswohls bringen zum Beispiel das Übereinkommen <strong>der</strong> Vereinten<br />
Nationen über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 1989 o<strong>der</strong> die von <strong>der</strong> 50. Generalversammlung<br />
des Weltärztebundes 1998 verabschiedete „Deklaration von Ottawa zum<br />
Recht des Kindes auf gesundheitliche Versorgung“ zum Ausdruck. In <strong>der</strong> UN-Kin<strong>der</strong>rechtskonvention<br />
erkennen die Vertragsstaaten in Artikel 24 „das Recht des Kindes auf das<br />
532
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit“ an. Der Weltärztebund betont im Rahmen seiner<br />
„Allgemeinen Grundsätze“, „dass die bestmögliche Wahrnehmung <strong>der</strong> Interessen des Kindes<br />
die wichtigste Aufgabe in <strong>der</strong> Gesundheitsversorgung sein muss“. Der hohe Anspruch<br />
an das Kindeswohl gilt auch für den Umgang mit dem noch nicht geborenen Kind.<br />
Sofern im konkreten Fall die Anwendung reproduktionsmedizinischer Verfahren die<br />
Voraussetzung dafür ist, dass ein Kin<strong>der</strong>wunsch überhaupt verwirklicht wird, trägt die<br />
Ärztin/<strong>der</strong> Arzt für das Wohl des mit ihrer/seiner medizinischen Assistenz erzeugten<br />
Kindes eine beson<strong>der</strong>e Verantwortung. Die ärztliche Pflicht, zum Wohl <strong>der</strong> Patienten zu<br />
handeln und Schaden zu vermeiden, bezieht sich auf die Mutter und auf die erwünschten<br />
Kin<strong>der</strong>. Aufgrund <strong>der</strong> ärztlichen Verantwortung muss daher über Gefährdungen, die<br />
aus Mehrlingsschwangerschaften für Mutter und Kind resultieren, o<strong>der</strong> das Problem<br />
erhöhter nachgeburtlicher Gesundheitsschäden des Kindes sorgsam und umfassend<br />
aufgeklärt werden. Im Einzelfall müssen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>wunsch eines Paares und eventuelle<br />
gesundheitliche Risiken, die eine medizinisch assistierte Reproduktion für das erhoffte<br />
Kind mit sich bringen können, gegeneinan<strong>der</strong> abgewogen werden. Dem Recht des<br />
Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft ist Rechnung zu tragen.<br />
Paare mit Kin<strong>der</strong>wunsch und vor allem die betroffenen Frauen sind den Prinzipien <strong>der</strong><br />
Patientenautonomie und des informed consent gemäß über die Einzelheiten und Risiken<br />
<strong>der</strong> für sie in Betracht kommenden Verfahren umfassend zu informieren und aufzuklären.<br />
Die medizinische Information soll von einer psychosozialen Beratung begleitet<br />
werden. Die Patientin bzw. das Paar sind in die Lage zu versetzen, unter Kenntnis <strong>der</strong><br />
medizinischen Sachverhalte, <strong>der</strong> Risiken, die mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer<br />
Verfahren verbunden sind, sowie <strong>der</strong> ethischen Aspekte, zu denen das<br />
Kindeswohl gehört, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie die Reproduktionsmedizin<br />
in Anspruch nehmen möchten und welche Verfahren <strong>der</strong> ärztlich assistierten<br />
Reproduktion es sind, von denen sie Gebrauch machen wollen.<br />
Die Behandlungsstandards und das Niveau <strong>der</strong> gesundheitlichen Versorgung, die in<br />
Deutschland reproduktionsmedizinisch gewährleistet werden, sind im europäischen<br />
Kontext zu sehen. Sie lassen sich vom Fortschritt <strong>der</strong> Behandlungsmethoden, von den<br />
rechtlichen Entwicklungen sowie den - auch weniger restriktiven - ethischen Gesichtspunkten,<br />
die in an<strong>der</strong>en europäischen Län<strong>der</strong>n gelten, nicht abkoppeln. Nichtgenetische<br />
o<strong>der</strong> genetisch-diagnostische Verfahren, die in einer Reihe europäischer Staaten<br />
im Rahmen <strong>der</strong> dort geltenden Gesetze auf Wunsch <strong>der</strong> Eltern zu einer möglichen Verbesserung<br />
des Schwangerschaftserfolges und um <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> erhofften Kin<strong>der</strong><br />
willen praktiziert werden (z. B. Präimplantationsdiagnostik o<strong>der</strong> vor allem Kultivierung<br />
von Embryonen mit nachfolgendem Single-Embryo-Transfer), sind in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland zurzeit nicht statthaft o<strong>der</strong> in ihrer rechtlichen Zulässigkeit strittig. In<br />
ethischer Hinsicht gilt, dass die Reproduktionsmedizin die Selbstbestimmungsrechte<br />
von Paaren mit Kin<strong>der</strong>wunsch zu berücksichtigen, sich am Gesundheitsschutz <strong>der</strong><br />
Schwangeren und des erhofften Kindes zu orientieren und ein hohes Niveau <strong>der</strong><br />
Gesundheitsversorgung sicherzustellen hat. Letztlich liegt es am Gesetzgeber, die<br />
gesetzlichen Rahmenbedingungen so zugestalten, dass Verfahren, die in an<strong>der</strong>en Staaten<br />
zu einer Verbesserung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>wunschbehandlung geführt haben und dort statthaft<br />
sind, in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland übernommen werden können.<br />
<strong>14</strong><br />
533
1. Begriffsbestimmungen zur assistierten Reproduktion<br />
Als assistierte Reproduktion wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kin<strong>der</strong>wunsches<br />
eines Paares durch medizinische Hilfen und Techniken bezeichnet. In <strong>der</strong> Regel wird<br />
im Zusammenhang mit diesen Verfahren eine hormonelle Stimulation durchgeführt.<br />
Darunter versteht man den Einsatz von Medikamenten zur Unterstützung <strong>der</strong> Follikelreifung,<br />
sodass im Zyklus ein o<strong>der</strong> mehrere Follikel heranreifen.<br />
Die alleinige Insemination (ohne hormonelle Stimulation) sowie die alleinige hormonelle<br />
Stimulation (ohne Insemination) sind als Methode nicht von dieser Richtlinie erfasst.<br />
1.1. Insemination<br />
Unter Insemination versteht man das Einbringen des Nativspermas in die Zervix (intrazervikale<br />
Insemination) o<strong>der</strong> des aufbereiteten Spermas in den Uterus (intrauterine<br />
Insemination) o<strong>der</strong> in die Eileiter (intratubare Insemination).<br />
1.2. GIFT<br />
Unter GIFT (Gamete-Intrafallopian-Transfer; intratubarer Gametentransfer) versteht<br />
man den Transfer <strong>der</strong> männlichen und weiblichen Gameten in den Eileiter.<br />
1.3. Extrakorporale Befruchtung<br />
1.3.1. IVF<br />
Unter In-vitro-Fertilisation (IVF), auch als „extrakorporale Befruchtung“ bezeichnet, versteht<br />
man die Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers.<br />
1.3.2. ICSI<br />
Unter <strong>der</strong> intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) versteht man ein Verfahren<br />
<strong>der</strong> IVF, bei dem eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle injiziert wird.<br />
1.4. ET<br />
Die Einführung des Embryos in die Gebärmutter wird als Embryotransfer (ET) bezeichnet,<br />
unabhängig davon, ob es sich um den Transfer von einem Embryo (Single-Embryo-<br />
Transfer/SET), von zwei Embryonen (Double-Embryo-Transfer/DET) o<strong>der</strong> drei Embryonen<br />
handelt.<br />
1.5. homologer/heterologer Samen<br />
Als homolog gilt <strong>der</strong> Samen des Ehemannes o<strong>der</strong> des Partners in stabiler Partnerschaft.<br />
Als heterolog gilt <strong>der</strong> Samen eines Samenspen<strong>der</strong>s.<br />
1.6. PKD<br />
Bei <strong>der</strong> Polkörperdiagnostik (PKD) wird eine mütterliche, genetische o<strong>der</strong> chromosomale<br />
Verän<strong>der</strong>ung des haploiden weiblichen Chromosomensatzes durch Beurteilung<br />
534
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
des ersten und – wenn möglich – auch des zweiten Polkörpers im Ablauf einer IVF vor<br />
<strong>der</strong> Bildung des Embryos untersucht. Es handelt sich um eine indirekte Diagnostik <strong>der</strong><br />
Eizelle.<br />
1.7. PID<br />
Bei <strong>der</strong> Präimplantationsdiagnostik (PID) werden in einem sehr frühen Entwicklungsstadium<br />
ein o<strong>der</strong> zwei Zellen eines durch extrakorporale Befruchtung entstandenen<br />
Embryos entnommen und auf eine Chromosomenstörung o<strong>der</strong> eine spezifische genetische<br />
Verän<strong>der</strong>ung hin untersucht. 1<br />
Diese Form einer PID ist nicht als Regelungsgegenstand zugrunde gelegt, da sie in<br />
Deutschland nicht durchgeführt wird.<br />
2. Medizinische Voraussetzungen für die assistierte Reproduktion<br />
Je<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> assistierten Reproduktion hat eine sorgfältige<br />
Diagnostik bei beiden Partnern vorauszugehen, die alle Faktoren berücksichtigt, die<br />
sowohl für den unmittelbaren Therapieerfolg als auch für die Gesundheit des Kindes<br />
von Bedeutung sind. Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Methode sollten die Dauer des Kin<strong>der</strong>wunsches<br />
und das Alter <strong>der</strong> Frau Berücksichtigung finden.<br />
2.1. Methoden und Indikationen<br />
Die Voraussetzungen für die Methoden <strong>der</strong> alleinigen Insemination (ohne hormonelle<br />
Stimulation) und <strong>der</strong> alleinigen hormonellen Stimulation (ohne Insemination) sind<br />
durch die Richtlinien nicht geregelt.<br />
2.1.1. Hormonelle Stimulation <strong>der</strong> Follikelreifung<br />
Indikationen:<br />
– Follikelreifungsstörungen<br />
– leichte Formen männlicher Fertilitätsstörungen<br />
1 Siehe hierzu auch:<br />
– Präimplantationsdiagnostik - Thesen zu den medizinischen, rechtlichen und ethischen Problemstellungen:<br />
Bericht <strong>der</strong> Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz v. 20.06.1999, Ministerium <strong>der</strong> Justiz Rheinland-Pfalz;<br />
http://www.justiz.rlp.de.<br />
– Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik. Wissenschaftlicher Beirat <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer, Dtsch Arztebl 2000; 97: A 525-528.<br />
– Ergänzende Stellungnahme zum Diskussionsentwurf. Wissenschaftlicher Beirat <strong>der</strong> Bundesärztekammer,<br />
Dtsch Arztebl 2002; 99: A 2972, und http://www.aerzteblatt.de/pid.<br />
– Deutscher Ärztetag - Entschließungen zum Tagesordnungspunkt VI.: Präimplantationsdiagnostik: Dtsch<br />
Arztebl 2002; 99: A 1653.<br />
– Enquete-Kommission Recht und Ethik <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen Medizin (Schlussbericht): Deutscher Bundestag,<br />
Referat Öffentlichkeitsarbeit 2002, Teil C.<br />
– Genetische Diagnostik vor und während <strong>der</strong> Schwangerschaft, Stellungnahme v. 23.01.2003: Nationaler Ethikrat.<br />
– Stellungnahme <strong>der</strong> Bioethik-Kommission <strong>der</strong> Bayerischen Staatsregierung zur Präimplantationsdiagnostik<br />
(PID) v. 21.07.2003: Bioethik-Kommission Bayern.<br />
– Polkörperdiagnostik, Stellungnahme v. 16.06.2004: Nationaler Ethikrat.<br />
<strong>14</strong><br />
535
2.1.2. Homologe Insemination<br />
Indikationen:<br />
– leichte Formen männlicher Fertilitätsstörungen<br />
– nicht erfolgreiche hormonelle Stimulationsbehandlung<br />
– somatische Ursachen (z. B. Hypospadie, retrograde Ejakulation, Zervikal-Kanal-Stenose)<br />
– idiopathische Unfruchtbarkeit<br />
2.1.3. Homologe In-vitro-Fertilisation mit intrauterinem Embryotransfer (IVF mit ET)<br />
von einem (SET), von zwei (DET) o<strong>der</strong> drei Embryonen<br />
Uneingeschränkte Indikationen:<br />
– Tubenverschluss bzw. tubare Insuffizienz<br />
– männliche Fertilitätsstörungen nach erfolgloser Insemination<br />
Eingeschränkte Indikationen:<br />
– Endometriose von hinreichen<strong>der</strong> Bedeutung<br />
– idiopathische Unfruchtbarkeit<br />
Eine unerklärbare (idiopathische) Unfruchtbarkeit kann nur als Indikation für eine<br />
assistierte Reproduktion im Sinne einer IVF-Behandlung angesehen werden, wenn alle diagnostischen<br />
Maßnahmen durchgeführt und hormonelle Stimulation, intrauterine und/<br />
o<strong>der</strong> intratubare Insemination nicht erfolgreich waren.<br />
2.1.4. Intratubarer Gametentransfer (GIFT)<br />
Indikationen:<br />
– einige Formen männlicher – mit an<strong>der</strong>en Therapien einschließlich <strong>der</strong> intrauterinen<br />
Insemination nicht behandelbarer – Fertilitätsstörungen<br />
– idiopathische Unfruchtbarkeit<br />
2.1.5. Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)<br />
Indikationen:<br />
– schwere Formen männlicher Fertilitätsstörungen<br />
– fehlende o<strong>der</strong> unzureichende Befruchtung bei einem IVF-Versuch<br />
2.1.6. Heterologe Insemination<br />
Indikationen:<br />
– schwere Formen männlicher Fertilitätsstörungen<br />
– erfolglose Behandlung einer männlichen Fertilitätsstörung mit intrauteriner und/<br />
o<strong>der</strong> intratubarer Insemination und/o<strong>der</strong> In-vitro-Fertilisation und/o<strong>der</strong> intrazytoplasmatischer<br />
Spermieninjektion im homologen System<br />
– ein nach humangenetischer Beratung festgestelltes hohes Risiko für ein Kind mit<br />
schwerer genetisch bedingter Erkrankung<br />
Voraussetzung sind funktionsfähige, offene Eileiter.<br />
Beim Einsatz heterologer Spermien sind die Voraussetzungen (s. <strong>Kapitel</strong> „Voraussetzungen<br />
für spezielle Methoden“, Abschnitt „Verwendung von heterologem Samen“) zu<br />
beachten.<br />
536
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
2.1.7. Heterologe In-vitro-Fertilisation mit intrauterinem Embryotransfer (IVF mit ET),<br />
heterologe intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI mit ET)<br />
Indikationen:<br />
– schwere Formen männlicher Fertilitätsstörungen<br />
– erfolgloser Einsatz <strong>der</strong> intrauterinen und/o<strong>der</strong> intratubaren Insemination und/o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> In-vitro-Fertilisation und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> intrazytoplasmatischen Spermieninjektion im<br />
homologen System (nach Vorliegen <strong>der</strong> jeweiligen Indikation)<br />
– erfolgloser Einsatz <strong>der</strong> heterologen Insemination<br />
– ein nach humangenetischer Beratung festgestelltes hohes Risiko für ein Kind mit<br />
schwerer genetisch bedingter Erkrankung<br />
Beim Einsatz heterologer Spermien sind die Voraussetzungen (s. <strong>Kapitel</strong> „Voraussetzungen<br />
für spezielle Methoden“, Abschnitt „Verwendung von heterologem Samen“) zu beachten.<br />
2.1.8. Polkörperdiagnostik (PKD)<br />
Die PKD ist ein in Erprobung befindliches Verfahren.<br />
Indikationen:<br />
– Erkennung eines spezifischen genetischen einschließlich chromosomalen kindlichen<br />
Risikos mittels indirekter Diagnostik <strong>der</strong> Eizelle<br />
– Erkennung unspezifischer chromosomaler Risiken im Rahmen von IVF zur möglichen<br />
Erhöhung <strong>der</strong> Geburtenrate<br />
Eine Erhöhung <strong>der</strong> Geburtenrate ist bisher nicht hinreichend belegt.<br />
Die PKD ist an die Anwendung <strong>der</strong> IVF und ICSI geknüpft, obwohl eine Fertilitätsstörung<br />
nicht vorliegen muss. Soweit diese Untersuchungen vor Bildung des Embryos<br />
erfolgen, ist das Embryonenschutzgesetz nicht berührt.<br />
2.2. Kontraindikationen<br />
Absolute Kontraindikationen:<br />
– alle Kontraindikationen gegen eine Schwangerschaft<br />
Eingeschränkte Kontraindikationen:<br />
– durch eine Schwangerschaft bedingtes, im Einzelfall beson<strong>der</strong>s hohes medizinisches<br />
Risiko für die Gesundheit <strong>der</strong> Frau o<strong>der</strong> die Entwicklung des Kindes<br />
– psychogene Fertilitätsstörung: Hinweise auf eine psychogene Fertilitätsstörung ergeben<br />
sich insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn Sexualstörungen als wesentlicher Sterilitätsfaktor<br />
angesehen werden können (seltener Geschlechtsverkehr, Vermeidung des Verkehrs<br />
zum Konzeptionsoptimum, nicht organisch bedingte sexuelle Funktionsstörung). In<br />
diesem Fall soll zuerst eine Sexualberatung/-therapie des Paares erfolgen.<br />
2.3. Humangenetische Beratung<br />
Eine humangenetische Beratung soll die Partner in die Lage versetzen, auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
ihrer persönlichen Wertmaßstäbe eine Entscheidung in gemeinsamer Verantwortung<br />
über die Vornahme einer genetischen Untersuchung im Rahmen <strong>der</strong> assistierten<br />
Reproduktion und über die aus <strong>der</strong> Untersuchung zu ziehenden Handlungsoptionen zu<br />
treffen. Im Rahmen dieser Beratung sollen ein mögliches genetisches Risiko und insbeson<strong>der</strong>e<br />
die mögliche medizinische und ggf. psychische und soziale Dimension, die<br />
<strong>14</strong><br />
537
mit einer Vornahme o<strong>der</strong> Nicht-Vornahme einer genetischen Untersuchung sowie<br />
<strong>der</strong>en möglichem Ergebnis verbunden ist, erörtert werden.<br />
Eine genetische Untersuchung darf erst vorgenommen werden, nachdem die betreffende<br />
Person schriftlich bestätigt hat, dass sie gemäß dem oben genannten Verfahren über<br />
die Untersuchung aufgeklärt wurde und in diese eingewilligt hat.<br />
3. Allgemeine Zulassungsbedingungen<br />
Bei <strong>der</strong> assistierten Reproduktion handelt es sich mit Ausnahme <strong>der</strong> alleinigen Insemination<br />
(ohne hormonelle Stimulation) und <strong>der</strong> alleinigen hormonellen Stimulation (ohne<br />
Insemination) um beson<strong>der</strong>e medizinische Verfahren gem. § 13 i. V. m. § 5 <strong>der</strong> (Muster-)Berufsordnung<br />
für Ärzte (MBO-Ä). Die Ärztin/<strong>der</strong> Arzt hat bei <strong>der</strong> Anwendung dieser Verfahren<br />
insbeson<strong>der</strong>e das Embryonenschutzgesetz und diese (Muster-)Richtlinie zu beachten.<br />
3.1. Rechtliche Voraussetzungen<br />
3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen<br />
Methoden <strong>der</strong> assistierten Reproduktion sollen unter Beachtung des Kindeswohls<br />
grundsätzlich nur bei Ehepaaren angewandt werden. Dabei darf grundsätzlich nur <strong>der</strong><br />
Samen des Ehemannes verwandt werden; sollen Samenzellen eines Dritten verwandt<br />
werden, sind die unter 5.3. genannten Voraussetzungen zu beachten.<br />
Methoden <strong>der</strong> assistierten Reproduktion können auch bei einer nicht verheirateten Frau<br />
angewandt werden. Dies gilt nur, wenn die behandelnde Ärztin/<strong>der</strong> behandelnde Arzt<br />
zu <strong>der</strong> Einschätzung gelangt ist, dass<br />
– die Frau mit einem nicht verheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft<br />
zusammenlebt und<br />
– dieser Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennen wird.<br />
Dabei darf grundsätzlich nur <strong>der</strong> Samen des Partners verwandt werden; sollen Samenzellen<br />
eines Dritten verwandt werden, sind die unter 5.3. genannten Voraussetzungen<br />
zu beachten.<br />
3.1.2. Embryonenschutzrechtliche Voraussetzungen<br />
Für die Unfruchtbarkeitsbehandlung mit den genannten Methoden dürfen maximal<br />
drei Embryonen einseitig auf die Mutter übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 u. 5<br />
ESchG). An den zum Transfer vorgesehenen Embryonen dürfen keine Maßnahmen<br />
vorgenommen werden, die nicht unmittelbar <strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> Embryonen dienen.<br />
Beim Einsatz <strong>der</strong> oben genannten Methoden dürfen nur die Eizellen <strong>der</strong> Frau befruchtet<br />
werden, bei <strong>der</strong> die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll.<br />
3.1.3. Sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen<br />
Sofern Leistungen <strong>der</strong> Verfahren zur assistierten Reproduktion von <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung getragen werden, sind ferner die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches<br />
V (insbes. §§ 27a, 92, 121a und 135 ff. SGB V) und die Richtlinien über ärztliche<br />
Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
<strong>der</strong> Ärzte und Krankenkassen in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />
538
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
3.1.4. Berufsrechtliche Voraussetzungen<br />
Jede Ärztin/je<strong>der</strong> Arzt, <strong>der</strong> solche Maßnahmen durchführen will und für sie die<br />
Gesamtverantwortung trägt, hat die Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit, soweit dies die Ärztekammer<br />
verlangt, bei <strong>der</strong> Ärztekammer anzuzeigen und nachzuweisen, dass die fachlichen,<br />
personellen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind, außerdem hat sie/er an den<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung teilzunehmen. Än<strong>der</strong>ungen sind <strong>der</strong> Ärztekammer<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
Eine Ärztin/ein Arzt kann nicht dazu verpflichtet werden, entgegen ihrer/seiner Gewissensüberzeugung<br />
Verfahren <strong>der</strong> assistierten Reproduktion durchzuführen.<br />
3.2. Information, Aufklärung, Beratung und Einwilligung<br />
Das Paar muss vor Beginn <strong>der</strong> Behandlung durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden<br />
Arzt über die vorgesehene Behandlung, die Art des Eingriffs, die Einzelschritte<br />
des Verfahrens, seine zu erwartenden Erfolgsaussichten, Komplikationsmöglichkeiten,<br />
Risiken, mögliche Alternativen, sonstige Umstände, denen erkennbar Bedeutung beigemessen<br />
wird, und die Kosten informiert, aufgeklärt und beraten werden.<br />
3.2.1. Medizinische Aspekte<br />
Im Einzelnen sind Information, Aufklärung und Beratung insbeson<strong>der</strong>e zu folgenden<br />
Punkten zu geben:<br />
– Ablauf des jeweiligen Verfahrens<br />
– Erfolgsrate des jeweiligen Verfahrens<br />
– Möglichkeit einer behandlungsunabhängigen Schwangerschaft<br />
– Zystenbildung nach Stimulationsbehandlung<br />
– Überstimulationsreaktionen<br />
– Nebenwirkungen von Medikamenten<br />
– operative Komplikationen bei Follikelpunktionen<br />
– Festlegung <strong>der</strong> Höchstzahl <strong>der</strong> zu transferierenden Embryonen<br />
– Kryokonservierung für den Fall, dass Embryonen aus unvorhergesehenem Grund<br />
nicht transferiert werden können<br />
– Abortrate in Abhängigkeit vom Alter <strong>der</strong> Frau<br />
– Eileiterschwangerschaft<br />
– durch die Stimulation bedingte erhöhte Mehrlingsrate und den damit verbundenen<br />
mütterlichen und kindlichen Risiken (u. a. mit Folge <strong>der</strong> Frühgeburtlichkeit)<br />
– möglicherweise erhöhtes Risiko von Auffälligkeiten bei Kin<strong>der</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e nach<br />
Anwendung <strong>der</strong> ICSI-Methode<br />
– mögliche Risiken bei neuen Verfahren, <strong>der</strong>en endgültige Risikoeinschätzung nicht<br />
geklärt ist.<br />
Neben diesen behandlungsbedingten Risiken müssen Faktoren, die sich auf das Basisrisiko<br />
auswirken (z. B. erhöhtes Alter <strong>der</strong> Partner, Verwandtenehe), Berücksichtigung<br />
finden. Hierzu sollte eine Stammbaumerhebung bei<strong>der</strong> Partner über mindestens drei<br />
Generationen hinweg (u. a. Fehlgeburten, Totgeburten, Personen mit körperlichen o<strong>der</strong><br />
geistigen Behin<strong>der</strong>ungen, an<strong>der</strong>e Familienmitglie<strong>der</strong> mit Fertilitätsstörungen) durchgeführt<br />
werden. Ergeben sich Hinweise auf Chromosomenstörungen o<strong>der</strong> auf Erkrankungen,<br />
die genetisch bedingt sein könnten, so muss über Information und Aufklärung<br />
<strong>14</strong><br />
539
hinaus das Angebot einer humangenetischen Beratung erfolgen und dies dokumentiert<br />
werden.<br />
3.2.2. Psychosoziale Aspekte<br />
Im Einzelnen sind Information, Aufklärung und Beratung insbeson<strong>der</strong>e zu folgenden<br />
Punkten zu geben:<br />
– psychische Belastung unter <strong>der</strong> Therapie (<strong>der</strong> psychische Stress kann belasten<strong>der</strong><br />
erlebt werden als die medizinischen Schritte <strong>der</strong> Behandlung)<br />
– mögliche Auswirkung auf die Paarbeziehung<br />
– mögliche Auswirkung auf die Sexualität<br />
– mögliche depressive Reaktion bei Misserfolg<br />
– mögliche Steigerung des Leidensdrucks <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>losigkeit bei erfolgloser Behandlung<br />
– Alternativen (Adoption, Pflegekind, Verzicht auf Therapie)<br />
– mögliche psychosoziale Belastungen bei Mehrlingen.<br />
3.2.3. Aspekte <strong>der</strong> humangenetischen Beratung<br />
Dem Paar muss über Information und Aufklärung hinaus eine humangenetische Beratung<br />
(vgl. <strong>Kapitel</strong> „Humangenetische Beratung“) insbeson<strong>der</strong>e angeboten werden bei:<br />
– Anwendung <strong>der</strong> ICSI-Methode im Zusammenhang mit einer schweren Oligoasthenoteratozoospermie<br />
o<strong>der</strong> nicht entzündlich bedingter Azoospermie<br />
– genetisch bedingten Erkrankungen in den Familien<br />
– einer Polkörperdiagnostik (PKD)<br />
– habituellen Fehl- und Totgeburten<br />
– Fertilitätsstörungen in <strong>der</strong> Familienanamnese.<br />
3.2.4. Aspekte <strong>der</strong> behandlungsunabhängigen Beratung<br />
Unabhängig von dieser Art <strong>der</strong> Information, Aufklärung und Beratung muss die behandelnde<br />
Ärztin/<strong>der</strong> behandelnde Arzt dem Paar die Möglichkeit einer behandlungsunabhängigen<br />
ärztlichen Beratung empfehlen und auf die Möglichkeit einer psychosozialen<br />
Beratung hinweisen.<br />
3.2.5. Aspekte <strong>der</strong> Kostenübernahme<br />
Fragen zur Übernahme <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Behandlung durch gesetzliche o<strong>der</strong> private Krankenkassen<br />
bzw. Beihilfeträger sind zu erörtern.<br />
3.2.6. Aspekte <strong>der</strong> <strong>Dokumentation</strong><br />
Die erfolgte Information, Aufklärung, Beratung und die Einwilligung <strong>der</strong> Partner zur<br />
Behandlung müssen dokumentiert und von beiden Partnern und <strong>der</strong> aufklärenden Ärztin/dem<br />
aufklärenden Arzt unterzeichnet werden.<br />
4. Fachliche, personelle und technische Voraussetzungen<br />
Die Durchführung <strong>der</strong> Methoden<br />
– homologe Insemination nach hormoneller Stimulation<br />
– IVF mit ET<br />
540
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
– GIFT<br />
– ICSI mit ET<br />
– heterologe Insemination nach hormoneller Stimulation<br />
– heterologe IVF/ICSI<br />
– PKD<br />
als Verfahren setzt die Erfüllung <strong>der</strong> nachstehend festgelegten fachlichen, personellen<br />
und technischen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen voraus.<br />
Die Anzeige umfasst den Nachweis, dass die sachgerechte Durchführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Leistungen sowohl fachlich (Ausbildungs- und Qualifikationsnachweis) als auch<br />
personell und sachlich (räumliche und apparative Ausstattung) auf den nachstehend<br />
genannten Teilgebieten gewährleistet ist.<br />
4.1. Homologe Insemination nach Stimulation<br />
4.1.1. Fachliche Voraussetzungen<br />
Die anwendende Ärztin/<strong>der</strong> anwendende Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe<br />
muss über den Schwerpunkt bzw. über die fakultative Weiterbildung „Gynäkologische<br />
Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ gemäß den Weiterbildungsordnungen <strong>der</strong><br />
Ärztekammern <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> verfügen.<br />
4.1.2. Technische Voraussetzungen<br />
Folgende Einrichtungen müssen ständig verfügbar bzw. einsatzbereit sein:<br />
– Hormonlabor<br />
– Ultraschalldiagnostik<br />
– Labor für Spermiendiagnostik und Spermienpräparation.<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
4.2. Heterologe Insemination nach Stimulation<br />
Es gelten die gleichen fachlichen und technischen Voraussetzungen wie für die homologe<br />
Insemination nach Stimulation (siehe hierzu: 4.1.1. und 4.1.2.).<br />
4.3. IVF mit ET, GIFT, ICSI, PKD<br />
Diese Methoden setzen für die Patientenbetreuung das Zusammenwirken in einer ständig<br />
einsatzbereiten interdisziplinären Arbeitsgruppe voraus.<br />
4.3.1. Fachliche Voraussetzungen<br />
Die Leitung bzw. die stellvertretende Leitung <strong>der</strong> Arbeitsgruppe obliegt Fachärztinnen/Fachärzten<br />
für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt bzw. mit<br />
<strong>der</strong> fakultativen Weiterbildung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“.<br />
Ihnen obliegen die verantwortliche Überwachung <strong>der</strong> in dieser (Muster-)Richtlinie<br />
festgeschriebenen Maßnahmen.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsgruppe müssen über folgende Kenntnisse und Erfahrungen<br />
verfügen:<br />
– Endokrinologie <strong>der</strong> Reproduktion<br />
– Gynäkologische Sonographie<br />
<strong>14</strong><br />
541
– Operative Gynäkologie<br />
– Reproduktionsbiologie mit dem Schwerpunkt <strong>der</strong> In-vitro-Kultur<br />
– Andrologie<br />
– Psychosomatische Grundversorgung.<br />
Von diesen sechs Bereichen können nur zwei gleichzeitig von einer Ärztin o<strong>der</strong> Wissenschaftlerin/einem<br />
Arzt o<strong>der</strong> Wissenschaftler <strong>der</strong> Arbeitsgruppe neben <strong>der</strong> Qualifikation<br />
<strong>der</strong> Psychosomatischen Grundversorgung verantwortlich geführt werden.<br />
Grundsätzlich müssen Ärztinnen/Ärzte mit <strong>der</strong> Zusatzbezeichnung „Andrologie“ in<br />
Diagnostik und Therapie im Rahmen <strong>der</strong> assistierten Reproduktion integriert sein.<br />
Die regelmäßige Kooperation mit einer Humangenetikerin/einem Humangenetiker<br />
und einer ärztlichen o<strong>der</strong> Psychologischen Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten<br />
muss gewährleistet sein.<br />
Es empfiehlt sich weiterhin eine Kooperation mit einer psychosozialen Beratungsstelle.<br />
Falls eine PKD durchgeführt werden soll, obliegt die humangenetische Beratung und<br />
die zytogenetische o<strong>der</strong> molekulargenetische Diagnostik2 Fachärztinnen/Fachärzten für<br />
Humangenetik o<strong>der</strong> Ärztinnen/Ärzten mit <strong>der</strong> Zusatzbezeichnung „Medizinische<br />
Genetik“.<br />
4.3.2. Technische Voraussetzungen<br />
Folgende Einrichtungen müssen ständig verfügbar bzw. einsatzbereit sein:<br />
– Hormonlabor<br />
– Ultraschalldiagnostik<br />
– Operationsbereitschaft mit Anästhesie-Team<br />
– Labor für Spermiendiagnostik und -präparation<br />
– Labor für In-vitro-Fertilisation, In-vitro-Kultur und ggf. Mikroinjektion<br />
– EDV-gestützte Datenerfassung.<br />
Falls eine PKD durchgeführt werden soll, muss die untersuchende Institution über diagnostische<br />
Erfahrung mittels molekulargenetischer und molekular-zytogenetischer<br />
Methoden an Einzelzellen verfügen.<br />
5. Voraussetzungen für spezielle Methoden und Qualitätssicherung<br />
5.1. Embryotransfer<br />
Ziel einer Sterilitätstherapie ist die Herbeiführung einer Einlingsschwangerschaft, da<br />
diese Schwangerschaft im Vergleich zu Mehrlingsschwangerschaften das geringste<br />
Risiko für Mutter und Kind darstellt.<br />
Zwillingsschwangerschaften beinhalten für die Mutter erhöhte Risiken (schwangerschaftsinduzierter<br />
Hypertonus, Präeklampsie), die in <strong>der</strong> Beratung mit zu berücksichtigen<br />
sind. Die Risiken für das Kind sind bei Zwillingen im Vergleich zu Einlingen eben-<br />
2 Für die laborgestützten Leistungen gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> (Muster-)Weiterbildungsordnung<br />
(M-WBO).<br />
542
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
falls erhöht, wobei beson<strong>der</strong>e Komplikationen bei monozygoten Zwillingsschwangerschaften<br />
zu erwarten sind (z. B. fetofetales Transfusionssyndrom).<br />
Höhergradige Mehrlinge (mehr als Zwillinge) sollen verhin<strong>der</strong>t werden, da hierbei<br />
sowohl das Leben o<strong>der</strong> die Gesundheit <strong>der</strong> Mutter gefährdet als auch die Morbidität und<br />
Mortalität <strong>der</strong> meist frühgeborenen Kin<strong>der</strong> deutlich erhöht sein können.<br />
Das Risiko beson<strong>der</strong>s für höhergradige Mehrlinge mit allen gesundheitlichen und sozialen<br />
Problemen für Kin<strong>der</strong> und Eltern wiegt so schwer, dass das Ziel, eine Schwangerschaft<br />
herbeizuführen, untergeordnet werden muss. Zur Senkung des Mehrlingsrisikos<br />
müssen folglich die wesentlichen Parameter wie Alter <strong>der</strong> Mutter, Anzahl <strong>der</strong> bisherigen<br />
Versuche und Indikation zur Therapie abgewogen werden.<br />
Es ist daher unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes zu empfehlen, bei<br />
Patientinnen unter 38 Jahren im ersten und zweiten IVF- und/o<strong>der</strong> ICSI-Versuch nur<br />
zwei Embryonen zu transferieren. Wenn von dem Paar <strong>der</strong> Transfer von drei Embryonen<br />
gewünscht wird, darf dies nur nach ausführlicher Information und Aufklärung<br />
über das erhöhte Risiko für höhergradige Mehrlingsschwangerschaften und den damit<br />
verbundenen Risiken für Mutter und Kind sowie nach entsprechen<strong>der</strong> Dokumentierung<br />
<strong>der</strong> hiermit verbundenen Gefahren erfolgen.<br />
5.2. Kryokonservierung<br />
Kryokonservierung von Eizellen im Stadium <strong>der</strong> Vorkerne zur Behandlung <strong>der</strong> Infertilität<br />
von Patientinnen ist zulässig. Kryokonservierung von Embryonen ist nur in Ausnahmefällen<br />
zulässig, wenn die im Behandlungszyklus vorgesehene Übertragung nicht<br />
möglich ist.<br />
Die weitere Kultivierung von Eizellen im Vorkernstadium darf nur zum Zwecke des<br />
Transfers und nur mit <strong>der</strong> Einwilligung bei<strong>der</strong> Partner vorgenommen werden. Das Paar<br />
ist darauf hinzuweisen, dass über konservierte Eizellen im Vorkernstadium beide nur<br />
gemeinschaftlich verfügen können. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.<br />
Die Kryokonservierung von Eizellen ist ebenfalls möglich, jedoch nicht so erfolgreich<br />
wie die Kryokonservierung von Eizellen im Vorkernstadium. Die Kryokonservierung<br />
von Ovarialgewebe ist als experimentell anzusehen.<br />
Die Kryokonservierung von ejakulierten, epididymalen und testikulären Spermatozoen<br />
bzw. von Hodengewebe kann ohne Einschränkung durchgeführt werden.<br />
5.3. Verwendung von heterologem Samen<br />
5.3.1. Medizinische Aspekte<br />
Der Einsatz von heterologem Samen ist medizinisch zu begründen, und es ist darzulegen,<br />
warum <strong>der</strong> Einsatz von homologem Samen nicht erfolgreich war o<strong>der</strong> nicht zum<br />
Einsatz kommen konnte (s. <strong>Kapitel</strong> „Medizinische Voraussetzungen“, Abschnitt „Heterologe<br />
Insemination“)<br />
<strong>14</strong><br />
543
Die Ärztin/<strong>der</strong> Arzt hat sicherzustellen, dass<br />
– kein Mischsperma verschiedener Samenspen<strong>der</strong> verwendet wird,<br />
– kein frisches Spen<strong>der</strong>sperma verwendet wird,<br />
– <strong>der</strong> Samenspen<strong>der</strong> vor <strong>der</strong> ersten Samenprobe auf HIV 1 und 2 untersucht wurde,<br />
– weitere HIV-Kontrollen in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten erfolgt sind,<br />
– die heterologe Insemination mit kryokonserviertem Sperma nur erfolgen darf, wenn es<br />
über eine Quarantänezeit von mindestens 180 Tagen gelagert wurde und wenn <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong><br />
auch nach Ablauf dieser Zeit frei von HIV 1- und 2-Infektionen geblieben ist und<br />
– eine serologische Untersuchung auf Hepatitis B und C, Treponema pallidum, Cytomegalieviren<br />
(Verwendung von CMV-positivem Spen<strong>der</strong>sperma nur für CMV-positive<br />
Frauen) durchgeführt wurde.<br />
Dies gilt auch bei <strong>der</strong> Kooperation mit Samenbanken.<br />
Eine Erfassung von medizinischen und phänotypischen Merkmalen wie Blutgruppe,<br />
Augenfarbe, Haarfarbe, Körpergröße, Körperstatur und Ethnie erscheint sinnvoll. Die<br />
Ärztin/<strong>der</strong> Arzt soll darauf achten, dass ein Spen<strong>der</strong> nicht mehr als zehn Schwangerschaften<br />
erzeugt.<br />
5.3.2. Psychosoziale Beratung<br />
Vor einer heterologen Insemination müssen die künftigen Eltern über die möglichen<br />
psychosozialen und ethischen Probleme, welche die heterologe Insemination mit sich<br />
bringt, beraten werden. Dabei soll auf die künftige Entwicklung ihrer Beziehung sowie<br />
auf die Frage <strong>der</strong> künftigen Aufklärung des Kindes über seine Abstammung beson<strong>der</strong>es<br />
Gewicht gelegt werden. Die Beratung erfolgt im Rahmen eines ärztlichen Gesprächs;<br />
dabei soll den künftigen Eltern eine weiterführende, qualifizierte Beratung durch ärztliche<br />
o<strong>der</strong> Psychologische Psychotherapeuten o<strong>der</strong> auch psychosoziale Beratungsstellen<br />
angeboten werden.<br />
5.3.3. Rechtliche Aspekte<br />
Die behandelnde Ärztin/<strong>der</strong> behandelnde Arzt muss sich über die möglichen rechtlichen<br />
Folgen <strong>der</strong> Verwendung von heterologem Samen für alle Beteiligten unterrichten.<br />
Unbeschadet dieser eigenverantwortlich durchzuführenden Unterrichtung wird<br />
empfohlen, folgende Grundsätze zu beachten:<br />
5.3.3.1. Unterrichtung über Rechtsfolgen<br />
Die behandelnde Ärztin/<strong>der</strong> behandelnde Arzt sollte sich vor <strong>der</strong> Verwendung von<br />
heterologem Samen vergewissern, dass <strong>der</strong> Samenspen<strong>der</strong> und die künftigen Eltern<br />
über mögliche rechtliche Konsequenzen unterrichtet worden sind.<br />
5.3.3.2. <strong>Dokumentation</strong><br />
Die behandelnde Ärztin/<strong>der</strong> behandelnde Arzt muss<br />
– die Identität des Samenspen<strong>der</strong>s und die Verwendung <strong>der</strong> Samenspende dokumentieren;<br />
außerdem muss sie/er dokumentieren,<br />
– dass sich <strong>der</strong> Samenspen<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> <strong>Dokumentation</strong> von Herkunft und Verwendung<br />
<strong>der</strong> Samenspende und – für den Fall eines an sie/ihn gerichteten Auskunftsverlangens<br />
des Kindes – mit einer Bekanntgabe seiner Personalien einverstanden erklärt hat,<br />
544
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
– dass sich die künftigen Eltern mit <strong>der</strong> Verwendung von heterologem Samen und <strong>der</strong><br />
<strong>Dokumentation</strong> von Herkunft und Verwendung <strong>der</strong> Samenspende einverstanden<br />
erklärt haben und die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt – für den Fall eines<br />
an diese/diesen gerichteten Auskunftsverlangens des Kindes o<strong>der</strong> eines <strong>der</strong> künftigen<br />
Elternteile – von ihrer/seiner Schweigepflicht entbunden haben.<br />
Dies gilt auch für den Fall, dass die behandelnde Ärztin/<strong>der</strong> behandelnde Arzt mit einer<br />
Samenbank kooperiert; die <strong>Dokumentation</strong> kann nicht auf die Samenbank delegiert<br />
werden.<br />
5.4. Verfahrens- und Qualitätssicherung<br />
Erfor<strong>der</strong>lich sind die Qualitätssicherung <strong>der</strong> medizinisch angewendeten Verfahren und<br />
<strong>der</strong>en <strong>Dokumentation</strong>.<br />
5.4.1. <strong>Dokumentation</strong><br />
Zum Zwecke <strong>der</strong> Verfahrens- und Qualitätssicherung sollen die Ärztekammern<br />
gemeinsam ein <strong>Dokumentation</strong>szentrum (Deutsches IVF-Register = DIR) führen. Jede<br />
Arbeitsgruppe hat eine EDV-gestützte <strong>Dokumentation</strong> entsprechend dem Fragenkatalog<br />
des DIR zu erstellen.<br />
Die Ärztekammern sollten das DIR beauftragen, jährlich einen Bericht über die Arbeit<br />
<strong>der</strong> IVF/ET-Zentren zu erstellen und zu veröffentlichen.<br />
Die erhobenen Daten sollen regelmäßig so ausgewertet werden, dass <strong>der</strong> Ärztin/dem<br />
Arzt die individuelle Beurteilung seiner Tätigkeit ermöglicht wird.<br />
Im Einzelnen müssen mindestens dokumentiert werden:<br />
– homologe Insemination nach hormoneller Stimulation<br />
– IVF mit ET<br />
– GIFT<br />
– ICSI<br />
– heterologe Insemination nach hormoneller Stimulation<br />
– heterologe IVF/ICSI<br />
– PKD<br />
bezüglich:<br />
– Alter <strong>der</strong> Patientin<br />
– Indikation <strong>der</strong> Methoden<br />
– Verlauf <strong>der</strong> Stimulation<br />
– Anzahl und Befruchtungsrate <strong>der</strong> inseminierten Eizellen bei IVF/ICSI<br />
– Anzahl <strong>der</strong> transferierten Eizellen bei GIFT<br />
– Anzahl <strong>der</strong> transferierten Embryonen bei IVF/ICSI<br />
– Schwangerschaftsrate<br />
– Geburtenrate<br />
– Fehlgeburten<br />
– Eileiterschwangerschaften<br />
– Schwangerschaftsabbrüche<br />
– Mehrlingsrate<br />
<strong>14</strong><br />
545
– Fehlbildungen.<br />
Die Beurteilung dieser Kriterien ist nur auf <strong>der</strong> Grundlage einer prospektiven Datenerfassung<br />
möglich. Konkret bedeutet die Prospektivität <strong>der</strong> Datenerhebung, dass die<br />
ersten Angaben zum Behandlungszyklus innerhalb von acht Tagen nach Beginn <strong>der</strong><br />
hormonellen Stimulation eingegeben werden sollen. Dies ist notwendig, um eine nachträgliche<br />
Selektion nach erfolgreichen und nicht erfolgreichen Behandlungszyklen und<br />
somit eine bewusste o<strong>der</strong> unbewusste Manipulation <strong>der</strong> Daten zu vermeiden.<br />
Durch die prospektive Erfassung <strong>der</strong> Daten wird eine Auswertung i. S. <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />
ermöglicht, die nicht nur <strong>der</strong> interessierten Ärztin/dem interessierten Arzt,<br />
son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> interessierten Patientin den Behandlungserfolg sowie die Bedeutung<br />
eventuell beeinflussen<strong>der</strong> Faktoren transparent macht.<br />
5.4.2. Weitere Regelungen<br />
Soweit die Behandlung als Leistung <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht<br />
wird, sind neben den vorstehenden Regelungen die Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V zu beachten.<br />
5.4.3. Zuständige Kommissionen bei den Ärztekammern<br />
Die Ärztekammern sollen Ständige Kommissionen bilden, welche die Einhaltung <strong>der</strong> in<br />
den Richtlinien definierten fachlichen, personellen und technischen Voraussetzungen<br />
prüfen. Zugleich sollen die Kommissionen die Qualität <strong>der</strong> Arbeitsgruppen verfahrensund<br />
ergebnisbezogen prüfen und sie beraten. Ihnen sollen geeignete Ärztinnen/Ärzte<br />
und Juristinnen/Juristen angehören, wobei mindestens eine Ärztin/ein Arzt Erfahrungen<br />
in <strong>der</strong> Reproduktionsmedizin haben muss.<br />
Eine Kommission kann sich in speziellen Fragen durch Vertreter an<strong>der</strong>er Gebiete ergänzen.<br />
Um eine möglichst einheitliche Anwendung dieser (Muster-)Richtlinie zu erreichen,<br />
sollten von mehreren Ärztekammern gemeinsam getragene Kommissionen und/o<strong>der</strong><br />
bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer eine Kommission zur Beurteilung grundsätzlicher Auslegungsfragen<br />
gebildet werden.<br />
5.4.4. Meldung von Verstößen<br />
Verdacht auf Verstöße gegen die (Muster-)Richtlinie, auch auffälliges Ausbleiben <strong>der</strong><br />
<strong>Dokumentation</strong>en nach 5.4.1., sind <strong>der</strong> zuständigen Ärztekammer zu melden.<br />
5.5. Berufsrechtliche Folgen<br />
Die Nichtbeachtung des ESchG und dieser (Muster-)Richtlinie kann neben den strafrechtlichen<br />
auch berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.<br />
Kommentar<br />
Der nachstehende Kommentar soll eine Interpretationshilfe für die vorstehende<br />
(Muster-)Richtlinie sein, ohne an ihrem verbindlichen Charakter teilzuhaben.<br />
546
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Zu 1. Begriffsbestimmungen<br />
Die Befruchtung <strong>der</strong> instrumentell entnommenen Eizelle durch die Samenzelle erfolgt<br />
bei <strong>der</strong> In-vitro-Fertilisation in <strong>der</strong> Regel in einem Kulturgefäß (In vitro). Bei <strong>der</strong> intrazytoplasmatischen<br />
Spermatozoeninjektion (ICSI) wird eine männliche Keimzelle in die<br />
Eizelle injiziert. Nach erfolgter Befruchtung und Beobachtung von Zellteilungen erfolgt<br />
<strong>der</strong> Embryotransfer in die Gebärmutter (ET).<br />
Zu 2.1.5. Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)<br />
• Zur Indikation<br />
Bei männlichen Fertilitätsstörungen sollen in <strong>der</strong> Regel weniger invasive Verfahren<br />
wie die homologe Insemination (evtl. nach hormoneller Stimulation) angewendet<br />
werden, wenn dies Erfolg verspricht. Bei schweren männlichen Fertilitätsstörungen<br />
kann die ICSI-Methode die Chancen für einen Schwangerschaftseintritt deutlich<br />
erhöhen. Eine eindeutige Grenzziehung im Spermiogramm zwischen den Methoden<br />
(interzervikale, intrauterine und intratubare Insemination, IVF und ICSI) lässt sich<br />
nicht finden.<br />
• Zur Gewinnung <strong>der</strong> Spermatozoen<br />
Die für die ICSI verwandten Spermien können aus dem Ejakulat, aus dem Hoden o<strong>der</strong><br />
den ableitenden Samenwegen (vorwiegend dem Nebenhoden) gewonnen werden. Bei<br />
obstruktiver Azoospermie können Spermien aus dem Nebenhoden aspiriert werden<br />
(z. B. Microsurgical Epididymal Sperm Aspiration, MESA, o<strong>der</strong> unter Umständen Percutaneous<br />
Epididymal Sperm Aspiration, PESA). Bei Azoospermie und schwerster Oligoasthenoteratozoospermie<br />
lassen sich Spermien u. U. aus dem Hoden aspirieren<br />
(Testicular Sperm Aspiration, TESA) o<strong>der</strong> aus dem bioptisch gewonnenen Hodengewebe<br />
extrahieren (Testicular Sperm Extraction, TESE). Die Verwendung von haploiden<br />
Keimzellen vor <strong>der</strong> Entwicklung zu Spermien kann nicht empfohlen werden.<br />
• Zur humangenetischen Beratung und Diagnostik<br />
Im Vergleich zur Normalbevölkerung liegt bei Paaren, die zur ICSI-Behandlung kommen,<br />
häufiger eine chromosomale o<strong>der</strong> monogene Störung vor, und es ist von einem<br />
erhöhten genetischen Hintergrundrisiko auszugehen. Deshalb muss vor einer ICSI-<br />
Therapie durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt eine genaue Anamnese,<br />
insbeson<strong>der</strong>e eine Stammbaumerhebung bei<strong>der</strong> Partner über mindestens drei<br />
Generationen hinweg (u. a. Fehlgeburten, Totgeburten, Personen mit körperlichen o<strong>der</strong><br />
geistigen Behin<strong>der</strong>ungen, an<strong>der</strong>e Familienmitglie<strong>der</strong> mit Fertilitätsstörungen), durchgeführt<br />
werden. Über die Notwendigkeit und Bedeutung einer Chromosomenanalyse<br />
muss aufgeklärt werden. Ergeben sich Hinweise auf Chromosomenstörungen o<strong>der</strong> auf<br />
Erkrankungen, die genetisch bedingt sein könnten, so muss über Information und Aufklärung<br />
hinaus das Angebot einer humangenetischen Beratung erfolgen und dies dokumentiert<br />
werden.<br />
Bei nicht obstruktiver Azoospermie o<strong>der</strong> schwerer Oligozoospermie (< 5 Mio./ml) wird<br />
aufgrund von zzt. vorliegenden empirischen Daten empfohlen, vor Beginn <strong>der</strong> ICSI-<br />
Behandlung eine Chromosomenanalyse bei beiden Partnern durchzuführen. Die molekulargenetische<br />
Untersuchung des Genlocus Yq11 (Azoospermiefaktor, AZF) kann bei<br />
Azoospermie (außer bei gesicherter obstruktiver Azoospermie) und hochgradiger Oligozoospermie<br />
angeboten werden. Im Verdachtsfall eines kongenitalen beidseitigen Ver-<br />
<strong>14</strong><br />
547
schlusses <strong>der</strong> ableitenden Samenwege (Congenital Bilateral Aplasia of the Vas Deferens,<br />
CBAVD) muss das Angebot einer Beratung des Paares durch eine Humangenetikerin/<br />
einen Humangenetiker erfolgen. In diesem Fall ist eine detaillierte Mutationsanalyse im<br />
Gen für die Zystische Fibrose (Cystic fibrosis transmembrane conductance regulator<br />
[CFTR]-Gen) notwendig. Von dem Ergebnis ist es abhängig, ob eine entsprechende<br />
molekulargenetische Untersuchung bei <strong>der</strong> Partnerin erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Zu 2.1.8. Polkörperdiagnostik (PKD)<br />
• PKD zur Erkennung eines erhöhten spezifischen Risikos<br />
PKD vor abgeschlossener Befruchtung ermöglicht die indirekte Diagnostik einer spezifischen<br />
Verän<strong>der</strong>ung innerhalb des haploiden weiblichen Chromosomensatzes o<strong>der</strong><br />
einer spezifischen Genverän<strong>der</strong>ung durch Untersuchung des ersten und zweiten Polkörpers,<br />
in solchen Fällen, in denen die Frau ein spezifisches Risiko trägt. Polkörper<br />
werden vor <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Vorkernmembranen (Präfertilisationsphase) aus <strong>der</strong><br />
Eizelle ausgeschleust und können entnommen werden, ohne dass <strong>der</strong> Eizelle und ihrer<br />
weiteren Entwicklung geschadet wird. Wenn eine PKD unter Verwendung bei<strong>der</strong> Polkörper<br />
erfolgen soll, kann es notwendig sein, die Eizelle zu kryokonservieren, da sonst<br />
vor Abschluss <strong>der</strong> speziellen Untersuchungen die Auflösung <strong>der</strong> Vorkernmembranen<br />
stattfinden kann. Nach Transfer von vorher kryokonservierten Eizellen ist die Schwangerschaftsrate<br />
deutlich niedriger, sodass ein Gewinn an diagnostischer Sicherheit durch<br />
Untersuchung auch des zweiten Polkörpers möglicherweise aufgehoben wird.<br />
Im Gegensatz zur PID weist die PKD aus medizinischer Sicht erhebliche Nachteile auf:<br />
– nur mütterliche Chromosomen und genetische Verän<strong>der</strong>ungen können diagnostiziert<br />
werden,<br />
– es handelt sich um eine indirekte Diagnostik,<br />
– Fehldiagnosen als Folge eines Crossing-over können bei Untersuchungen nur des<br />
ersten Polkörpers vorkommen,<br />
– es werden Oozyten verworfen, die bei Befruchtung nicht zu einem spezifisch erkrankten<br />
Kind geführt hätten, da nur <strong>der</strong> mütterliche haploide Chromosomensatz bzw. das<br />
haploide Genom im Rahmen <strong>der</strong> PKD indirekt untersucht werden kann. Auch wenn<br />
bei rezessiv X-chromosomal vererbten Erkrankungen <strong>der</strong> Gendefekt in <strong>der</strong> Eizelle<br />
erkannt wurde, besteht die Chance, dass das befruchtende Spermium ein X-Chromosom<br />
trägt und <strong>der</strong> sich aus dieser befruchteten Eizelle entwickelnde Embryo heterozygot<br />
für die Mutation ist und damit nicht erkranken wird. Auch wenn autosomalrezessive<br />
Gendefekte indirekt in <strong>der</strong> Eizelle nachgewiesen wurden, besteht bei Anlageträgerschaft<br />
des Vaters für denselben Gendefekt eine 50-prozentige Chance, dass<br />
das Spermium diesen nicht trägt und ein heterozygoter, von <strong>der</strong> spezifischen Erkrankung<br />
selbst nicht betroffener Anlageträger entstehen würde.<br />
• PKD zur Erhöhung <strong>der</strong> Geburtenrate nach IVF<br />
Embryonale Triploidien (69 Chromosomen) und Trisomien (drei Chromosomen anstelle<br />
eines Chromosomenpaares), wahrscheinlich <strong>der</strong> meisten Autosomen (z. B. Trisomie<br />
16), tragen erheblich zur niedrigen Geburtenrate nach IVF bei. Im Ausland wird mittels<br />
PID versucht, Embryonen, bei denen Trisomien vorliegen, zu erkennen und nicht zu<br />
transferieren. Auch mittels PKD können die Polkörper auf das Vorhandensein einer<br />
Disomie o<strong>der</strong> einer Nullosomie von Chromosomen hin untersucht werden. Wenn ein<br />
548
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
solcher Zustand für eine Chromosomengruppe vorliegt, hat <strong>der</strong> Embryo entwe<strong>der</strong> eine<br />
Trisomie o<strong>der</strong> eine Monosomie für die entsprechenden Chromosomen. Auch Embryonen<br />
mit einer Monosomie X und solche mit einer Trisomie <strong>der</strong> Chromosomen 13, 18<br />
und 21 werden in hohem Grade spontan abortiert. Triploidien können durch Polkörperuntersuchung<br />
nicht erkannt werden.<br />
Obwohl PKD gegenüber PID die oben genannten Nachteile aufweist, könnte auch ein<br />
Vorteil gegenüber PID bei <strong>der</strong> Aneuploidie-Diagnostik bestehen. Nach Aneuploidie-Diagnostik<br />
des ersten und zweiten Polkörpers kann <strong>der</strong> Chromosomensatz für die untersuchten<br />
Chromosomen in <strong>der</strong> Eizelle relativ sicher festgelegt werden. Bei PID besteht<br />
immer die Möglichkeit, dass durch das Auftreten einer Nondisjunktion in den ersten<br />
postmeiotischen Zellteilungen ein Chromosomenmosaik entsteht. Wird eine Blastomere<br />
nach einer postmeiotischen Nondisjunktion untersucht, ist dieses Chromosomenergebnis<br />
in dieser einen Zelle nicht für den frühesten Embryo repräsentativ. Embryonen<br />
mit frühesten Chromosomenmosaiken haben aber durchaus Überlebenschancen, da<br />
sich einzelne Zellen mit Chromosomenstörungen nicht immer weiterentwickeln.<br />
Zu 2.2. Kontraindikationen<br />
Von überwiegend psychogener Fertilitätsstörung kann nur dann gesprochen werden,<br />
wenn ein Paar trotz Kin<strong>der</strong>wunsches und Aufklärung durch die Ärztin/den Arzt weiter<br />
fertilitätsschädigendes Verhalten praktiziert (z. B. Essstörung, Nikotinabusus, Genussund<br />
Arzneimittelmissbrauch, extremer – vor allem beruflicher – Stress) bzw. die Konzeptionschancen<br />
nicht nutzt (kein Geschlechtsverkehr an den fruchtbaren Tagen, nicht<br />
organisch bedingte sexuelle Funktionsstörung). Bei psychogener/psychisch mitbedingter<br />
Fertilitätsstörung sollte ein Psychotherapeut hinzugezogen werden. Gegebenenfalls<br />
kann auch in eine Paartherapie/Sexualtherapie/Einzel- o<strong>der</strong> Gruppenpsychotherapie<br />
überwiesen werden.<br />
Im Übrigen sind sämtliche medizinischen Kontraindikationen gegen eine Schwangerschaft<br />
Kontraindikationen gegen die Anwendung von Methoden assistierter Reproduktion.<br />
Hierzu können auch psychische/psychiatrische Erkrankungen von hinreichen<strong>der</strong><br />
Bedeutung sowie Alkoholabusus und Drogenabusus zählen, die vorher einer entsprechenden<br />
Therapie zugeführt werden sollten.<br />
Zu 3.1.1. Statusrechtliche Voraussetzungen<br />
Im Rahmen des homologen Systems bestehen zwischen einer durch natürliche Zeugung<br />
bewirkten Geburt und einer durch Methoden <strong>der</strong> assistierten Reproduktion<br />
bewirkten Geburt keine rechtlichen Unterschiede.<br />
Als rechtlich unproblematisch erweist sich die Anwendung einer solchen Methode<br />
dann, wenn die künftigen Eltern miteinan<strong>der</strong> verheiratet sind: Der Ehemann <strong>der</strong> Mutter<br />
ist leiblicher (genetischer) Vater und zugleich Vater im Rechtssinn. Die Art <strong>der</strong> Zeugung<br />
ist für das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis ohne Belang. Die Richtlinie knüpft<br />
deshalb die Zulässigkeit von Maßnahmen <strong>der</strong> assistierten Geburt an die Ehe <strong>der</strong> künftigen<br />
Mutter mit dem künftigen (auch genetischen) Vater.<br />
Ist die Frau mit dem künftigen (genetischen) Vater nicht verheiratet, soll sichergestellt<br />
sein, dass das mit einer Methode <strong>der</strong> assistierten Reproduktion gezeugte Kind nicht<br />
<strong>14</strong><br />
549
ohne sozialen und rechtlichen Vater aufwächst. Dies ist nach Auffassung <strong>der</strong> Richtlinie<br />
grundsätzlich nur verbürgt, wenn die künftige Mutter und <strong>der</strong> künftige (genetische)<br />
Vater bei<strong>der</strong>seits nicht mit einem Dritten verheiratet sind, in einer festgefügten Partnerschaft<br />
miteinan<strong>der</strong> zusammenleben und <strong>der</strong> künftige (genetische) Vater seine Vaterschaft<br />
frühestmöglich anerkennen und damit auch zum Vater des Kindes im Rechtssinn<br />
werden wird.<br />
Eine heterologe Insemination wird – auch im Hinblick auf die mit dieser Methode verbundenen<br />
rechtlichen Konsequenzen und Unwägbarkeiten – an zusätzlich enge Voraussetzungen<br />
geknüpft. Bei nicht miteinan<strong>der</strong> verheirateten Paaren wird dabei einer heterologen<br />
Insemination mit beson<strong>der</strong>er Zurückhaltung zu begegnen sein; sie erklärt sich aus<br />
dem Ziel, dem so gezeugten Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen zu sichern.<br />
Aus diesem Grund ist eine heterologe Insemination zurzeit bei Frauen ausgeschlossen, die<br />
in keiner Partnerschaft o<strong>der</strong> in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben.<br />
In allen Fällen einer zulässigen Methode assistierter Reproduktion ist darauf zu achten,<br />
dass zwischen den Ehegatten o<strong>der</strong> Partnern eine Beziehung besteht, die sich als für die<br />
mit diesen Methoden im Einzelfall möglicherweise verbundenen medizinischen und<br />
psychologischen Probleme hinreichend tragfähig darstellt. Liegen konkrete Anhaltspunkte<br />
für medizinische, soziale o<strong>der</strong> psychische Probleme vor, durch welche eine dauerhafte<br />
und verlässliche Betreuung und Versorgung des Kindes gefährdet werden könnte,<br />
ist die Anwendung von Methoden assistierter Reproduktion von vornherein ausgeschlossen.<br />
In diesem Falle rechtfertigen <strong>der</strong> Wille und die Möglichkeit von Eltern,<br />
diesen Gefährdungen durch medizinische o<strong>der</strong> psychotherapeutische Behandlungen<br />
entgegenzuwirken, die Anwendung von Methoden assistierter Reproduktion nicht.<br />
Zu 3.1.2. Embryonenschutzrechtliche Voraussetzungen<br />
• Gesetzliche Vorgaben<br />
Ziel einer Kin<strong>der</strong>wunschbehandlung ist es, eine Schwangerschaft und eine Geburt nach<br />
Beratung und medizinischer Behandlung zu ermöglichen. Auch im Rahmen <strong>der</strong> IVFund/o<strong>der</strong><br />
ICSI-Behandlung geht es primär um eine Einlingsschwangerschaft, da Mehrlingsschwangerschaften,<br />
insbeson<strong>der</strong>e aber höhergradige Mehlingsschwangerschaften<br />
zu einem erheblichen mütterlichen und kindlichen Risiko, darunter zur problematischen<br />
Frühgeburt führen können. Ein Ziel des Embryonenschutzgesetzes vom<br />
13.12.1990 ist es, höhergradige Mehrlinge zu vermeiden, indem nicht mehr als drei<br />
Embryonen auf eine Frau übertragen werden dürfen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ESchG).<br />
Der reproduktionsmedizinische Fortschritt ermöglicht es inzwischen, Embryonen zu<br />
kultivieren, um aufgrund morphologischer Beobachtung weitgehend zwischen entwicklungsfähigen<br />
und nicht entwicklungsfähigen Embryonen zu unterscheiden. Indem nur<br />
ein Embryo auf die Frau übertragen wird (u. U. max. zwei Embryonen), lässt sich die<br />
Rate <strong>der</strong> Mehrlingsschwangerschaften deutlich senken. Der Single-Embryo-Transfer<br />
wird nicht nur in Skandinavien zum Standardverfahren. Hierdurch wird möglicherweise<br />
die Schwangerschaftsrate pro Behandlungsversuch günstiger als bisher gestaltet,<br />
und es wird die Gesundheit <strong>der</strong> Frau und des Kindes geschützt.<br />
Daraus entsteht die Frage, ob eine Auswahl von Embryonen nach morphologischen Kriterien<br />
mit dem Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990 in Einklang zu bringen ist. In<br />
<strong>der</strong> medizinrechtlichen Debatte wird dieses Problem seit kurzem kontrovers diskutiert.<br />
550
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Ausschlaggebend ist § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG, <strong>der</strong> es verbietet, mehr Eizellen zu befruchten,<br />
als einer Frau innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen, sowie § 1 Abs. 1<br />
Nr. 3 ESchG, dem zufolge auf eine Frau innerhalb eines Zyklus nicht mehr als 3 Embryonen<br />
übertragen werden dürfen. Die Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen<br />
führt zu <strong>der</strong> Schlussfolgerung, dass es gegenwärtig nicht zulässig ist, mehr als drei<br />
Eizellen zu befruchten und in einem Zyklus dann nur einen o<strong>der</strong> allenfalls zwei dieser<br />
Embryonen zu übertragen. Befruchtet man mehr Eizellen, um einen Embryo mit guten<br />
Entwicklungschancen zu wählen und nur ihn zu transferieren, ist dies mit dem Wortlaut<br />
<strong>der</strong> Norm, den historischen Vorstellungen des Gesetzgebers und dem systematischen<br />
Zusammenhang zwischen § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 ESchG nicht vereinbar. § 1 Abs. 1<br />
Nr. 5 ESchG soll verhin<strong>der</strong>n, dass überzählige Embryonen entstehen. Der Gesetzgeber<br />
hatte im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Aspekte betont. Die Menschenwürdegarantie<br />
und <strong>der</strong> Lebensschutz für jeden Embryo nach <strong>der</strong> Vereinigung von Samen- und<br />
Eizelle, die Verhin<strong>der</strong>ung einer gespaltenen Mutterschaft und <strong>der</strong> Spende von Embryonen<br />
eines an<strong>der</strong>en Paares, die Vermeidung überzähliger Embryonen, um einer späteren<br />
missbräuchlichen Verwendung vorzubeugen, die Verhin<strong>der</strong>ung einer Befruchtung auf<br />
Vorrat, gleichzeitig die Vermeidung höhergradiger Mehrlingsschwangerschaften, die<br />
für die Gesundheit <strong>der</strong> Frau nachteilig sind, waren ausschlaggebend für diese Regelung.<br />
Der Gesetzgeber hat diese Gesichtspunkte vor dem Hintergrund <strong>der</strong> damaligen medizinischen<br />
Erkenntnisse gegeneinan<strong>der</strong> abgewogen und – nach Auffassung maßgeben<strong>der</strong><br />
juristischer Autoren – das dem Wortlaut und Wortsinn zufolge klare Verbot normiert,<br />
mehr Eizellen zu befruchten, als in einem Zyklus übertragen werden sollen.<br />
• Ethische Perspektiven und rechtspolitische Schlussfolgerungen<br />
Aus ethischen Gründen wird in <strong>der</strong> rechtswissenschaftlichen und medizinethischen Literatur<br />
inzwischen verstärkt gefor<strong>der</strong>t, das Embryonenschutzgesetz dem jetzigen Stand<br />
<strong>der</strong> reproduktionsmedizinischen Handlungsmöglichkeiten gemäß fortzuschreiben.<br />
Medizinisches Handeln ist dem Wohl <strong>der</strong> Patienten verpflichtet und soll Schaden vermeiden.<br />
Patientinnen bzw. Paare, die ihren Kin<strong>der</strong>wunsch unter Inanspruchnahme<br />
fortpflanzungsmedizinischer Verfahren erfüllen möchten, besitzen ein Anrecht darauf,<br />
nach dem jeweils erreichten Kenntnisstand <strong>der</strong> Reproduktionsmedizin bestmöglich<br />
behandelt zu werden. Eine Prüfung <strong>der</strong> Entwicklungs- und Lebensfähigkeit von Embryonen<br />
vor <strong>der</strong> Implantation nach morphologischen Kriterien kommt dem Gesundheitsschutz<br />
<strong>der</strong> Frau zugute. Sie hat den Sinn, belastende Mehlingsschwangerschaften zu<br />
vermeiden, die aus dem – dem geltenden Recht gemäßen – ungeprüften Transfer von<br />
bis zu drei Embryonen resultieren, und die Erfolgsrate einer Schwangerschaft nach IVF<br />
zu erhöhen. Die morphologische Beobachtung früher pränidativer Embryonen mit<br />
nachfolgendem Transfer eines entwicklungsfähigen Embryos (o<strong>der</strong> u. U. einem Double-<br />
Embryo-Transfer) dient vor allem auch dem Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, da Mehrlingsschwangerschaften<br />
insbeson<strong>der</strong>e für Kin<strong>der</strong> (Frühgeborene), abgesehen von eventuellen<br />
familiären psychosozialen Problemen, schwere gesundheitliche Schäden bewirken<br />
können. Darüber hinaus vermag <strong>der</strong> Single-Embryo-Transfer die Zufügung von<br />
Schaden in <strong>der</strong> Hinsicht zu verhin<strong>der</strong>n, dass die Gefahr des Fetozids, <strong>der</strong> bei höhergradigen<br />
Mehrlingsschwangerschaften droht, gebannt wird.<br />
Die Beobachtung von Embryonen unter dem Gesichtspunkt ihrer Entwicklungs- und<br />
Lebensfähigkeit, die hinsichtlich <strong>der</strong> Zuverlässigkeit des Verfahrens fortlaufend geprüft<br />
<strong>14</strong><br />
551
und verbessert werden muss, stellt keine willkürliche o<strong>der</strong> gar diskriminierende Selektion<br />
dar. Die beiseite gelegten Embryonen würden sich voraussichtlich ohnehin nicht<br />
fortentwickeln. Zwar ist anzunehmen, dass – in überschaubarer, begrenzter Größenordnung<br />
– bei diesem Verfahren auch einzelne entwicklungsfähige Embryonen erzeugt<br />
würden, die im Zuge des Single-Embryo-Transfers nicht übertragen würden, sodass sie<br />
überzählig blieben. Das Embryonenschutzgesetz nimmt jedoch schon jetzt das Vorhandensein<br />
überzähliger Embryonen hin und geht – darin ganz im Einklang mit philosophischen,<br />
theologischen und ethischen Ansätzen, die einen abwägenden Umgang mit<br />
Embryonen im frühesten Entwicklungsstadium vorschlagen – nicht vom Standpunkt<br />
des absoluten Embryonenschutzes aus. Denn das Gesetz akzeptiert, dass eine Frau den<br />
Transfer eines extrakorporalen Embryos verweigern darf (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ESchG).<br />
Aus ethischer Sicht lassen sich noch an<strong>der</strong>e Argumente zugunsten des neuen Handlungsansatzes<br />
anführen. Zum Beispiel ließe sich die hohe Zahl von Eizellen, die in<br />
Deutschland im Vorkernstadium kryokonserviert aufbewahrt werden, reduzieren.<br />
Insgesamt ist es aufgrund einer Mehrzahl unterschiedlicher Gründe, die in <strong>der</strong> neueren<br />
Literatur zur Sprache gebracht wurden, ethisch wünschenswert, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
tätig wird und eine Klarstellung vornimmt, <strong>der</strong> zufolge die morphologische Beobachtung<br />
von Embryonen vor <strong>der</strong> Implantation mit nachfolgendem Single-Embryo-Transfer<br />
zukünftig statthaft ist.<br />
Bereits jetzt können Umstände vorliegen, aufgrund <strong>der</strong>er ein pränidativer Embryo nicht<br />
transferiert werden kann. Das Embryonenschutzgesetz respektiert es, wenn eine Frau in<br />
den Transfer nicht einwilligt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ESchG). Daher sind auch in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland, im Vergleich zu an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n allerdings in sehr geringer Zahl, überzählige<br />
pränidative Embryonen kryokonserviert vorhanden. Der Gesetzgeber sollte den<br />
Umgang mit diesen befruchteten Eizellen, beson<strong>der</strong>s die Dauer <strong>der</strong> Kryokonservierung o<strong>der</strong><br />
z. B. auch die Möglichkeit sog. pränataler Adoption, im Embryonenschutzgesetz regeln.<br />
Zu 3.2.1. Medizinische Aspekte<br />
• Zum Risiko von Auffälligkeiten bei Kin<strong>der</strong>n nach Anwendung <strong>der</strong> ICSI-Methode<br />
In <strong>der</strong> deutschen „ICSI-Studie“ zeigten sich vermehrt Auffälligkeiten bei Kin<strong>der</strong>n, die<br />
nach Anwendung <strong>der</strong> ICSI-Methode gezeugt wurden im Vergleich zu spontan gezeugten<br />
Kin<strong>der</strong>n (RR 1,44). Nach Adjustierung <strong>der</strong> Risikofaktoren (z. B. Alter <strong>der</strong> Mutter)<br />
vermin<strong>der</strong>t sich das Risiko auf 1,24 (Fertil Steril 2004: 1604-1616).<br />
In weiteren Arbeiten wird diskutiert, ob die ICSI-Methode selbst die Ursache darstellt<br />
o<strong>der</strong> ob durch Hintergrundfaktoren, wie das Sterilitätsproblem des Paares, dieses Risiko<br />
erhöht ist. Insofern bedarf es einer beson<strong>der</strong>en Information, Aufklärung und Beratung<br />
des Paares zu diesem Punkt im Rahmen einer Sterilitätstherapie.<br />
Zu 4. Fachliche, personelle und technische Voraussetzungen<br />
Ein großer Teil <strong>der</strong> iatrogenen Mehrlingsschwangerschaften entsteht aus einer Stimulationsbehandlung<br />
ohne IVF, ICSI und Insemination. Daher besteht die dringende Notwendigkeit<br />
eines kritischen und sorgfältigen Umgangs mit <strong>der</strong> alleinigen hormonellen<br />
Stimulation. Dies gilt für jeden anwendungsberechtigten Arzt.<br />
552
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Zu 4.3. IVF mit ET, GIFT, ICSI, PKD<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsgruppe vertreten die Teilbereiche Endokrinologie <strong>der</strong> Reproduktion,<br />
gynäkologische Sonographie, operative Gynäkologie, Reproduktionsbiologie<br />
mit dem Schwerpunkt <strong>der</strong> In-vitro-Kultur, Andrologie und psychosomatische Grundversorgung.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsgruppe sind grundsätzlich an einem Ort ansässig.<br />
Für Teilbereiche können Ausnahmen gemacht werden.<br />
Zu 5.1. Embryotransfer<br />
• Zur Zahl <strong>der</strong> zu transferierenden Embryonen in Abhängigkeit vom Alter<br />
Generell steigt die Wahrscheinlichkeit zur Erlangung einer klinischen Schwangerschaft<br />
mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> transferierten Embryonen. Zugleich wächst aber auch die Wahrscheinlichkeit<br />
für eine Zwillingsschwangerschaft o<strong>der</strong> höhergradige Mehrlingsschwangerschaft<br />
mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> transferierten Embryonen. So ist die Wahrscheinlichkeit beispielsweise<br />
bei einer 30-jährigen Frau für eine Zwillings- o<strong>der</strong> Drillingsschwangerschaft<br />
erhöht, wenn ihr drei Embryonen übertragen werden, gegenüber einer 40-jährigen<br />
Frau, bei <strong>der</strong> das Zwillings- und Drillingsrisiko nicht so hoch ist. Die Wahrscheinlichkeit<br />
(DIR 2003) beim Transfer von drei Embryonen bei einer 31-jährigen Frau liegt im Falle<br />
einer Schwangerschaft bei 29 % für eine Zwillingsschwangerschaft und bei 6,3 % für<br />
eine Drillingsschwangerschaft. Bei einer 40-jährigen Frau beträgt die Wahrscheinlichkeit<br />
für eine Zwillingsschwangerschaft 13 % sowie für eine Drillingsschwangerschaft<br />
0,7 % beim Transfer von drei Embryonen.<br />
Es lässt sich keine eindeutige Grenze finden, bis zu welchem Alter <strong>der</strong> Frau ein Transfer<br />
von ein o<strong>der</strong> zwei Embryonen sinnvoll ist, und ab wann ein Transfer von drei Embryonen<br />
risikoärmer erscheint.<br />
Als Empfehlung sollten bei Frauen unter 38 Jahren im ersten und zweiten IVFund/o<strong>der</strong><br />
ICSI-Versuch nur bis zu zwei Embryonen transferiert werden.<br />
Generell ist beim Transfer von drei Embryonen eine ausführliche Information und Aufklärung<br />
über das mögliche Risiko von höhergradigen Mehrlingen und den damit verbundenen<br />
Gefahren für Mutter und Kind notwendig.<br />
Zu 5.2. Kryokonservierung<br />
Eizellen im Vorkernstadium – nach Eindringen <strong>der</strong> Samenzelle, aber vor <strong>der</strong> Kernverschmelzung<br />
– überstehen die Kryokonservierung und das Auftauen besser als nicht<br />
imprägnierte Eizellen. Erst während <strong>der</strong> nach dem Auftauen erfolgenden Kultivierung<br />
In vitro kommt es durch Kernverschmelzung zum Abschluss <strong>der</strong> Befruchtung.<br />
Die Kryokonservierung von Eizellen im Vorkernstadium erfolgt unter Aufsicht und fachlicher<br />
Weisung einer Ärztin/eines Arztes. Verträge über das Einfrieren von Eizellen im<br />
Vorkernstadium können befristet werden, wobei eine Mindestfrist vereinbart werden sollte.<br />
Diese Frist kann auf Verlangen des Paares auf Wunsch verlängert werden, wenn diese<br />
das dafür vereinbarte Entgelt entrichtet haben. Stirbt einer <strong>der</strong> Partner o<strong>der</strong> zieht einer <strong>der</strong><br />
Partner seine Zustimmung zur Kryokonservierung o<strong>der</strong> Weiterkultivierung zurück, etwa<br />
nach einer Scheidung o<strong>der</strong> dauerhaften Trennung, endet <strong>der</strong> Vertrag und die kryokonservierten<br />
Zellen sind zu verwerfen. Bei <strong>der</strong> Kryokonservierung ist <strong>der</strong> jeweilige Stand <strong>der</strong><br />
medizinischen und technischen Wissenschaft zu berücksichtigen. Das Paar ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die konservierten Eizellen im Vorkernstadium in ihrem Eigentum stehen.<br />
<strong>14</strong><br />
553
Zu 5.3. Verwendung von heterologem Samen<br />
Die Verwendung von heterologem Samen bedarf beson<strong>der</strong>er Regelungen, die auf die medizinischen,<br />
psycho-sozialen und rechtlichen Aspekte des heterologen Systems Bedacht nehmen<br />
und den damit verbundenen Gefahren nach Möglichkeit vorbeugen. Aus rechtlicher<br />
Sicht wird dabei zu for<strong>der</strong>n sein, dass <strong>der</strong> Samenspen<strong>der</strong> wie auch die künftigen Eltern sich<br />
<strong>der</strong> – möglichen – rechtlichen Probleme des heterologen Systems bewusst sind und dem<br />
Kind die Chance einer künftigen Identitätsfindung nicht erschwert wird.<br />
Die behandelnde Ärztin/<strong>der</strong> behandelnde Arzt muss sich über die möglichen rechtlichen<br />
Folgen einer heterologen Insemination für alle Beteiligten unterrichten. Unbeschadet<br />
dieser eigenverantwortlich durchzuführenden Unterrichtung wird – als Einführung<br />
in die rechtliche Problematik – angemerkt:<br />
Zur Familienrechtlichen Ausgangslage<br />
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist <strong>der</strong> Mann, <strong>der</strong><br />
mit <strong>der</strong> Mutter im Zeitpunkt <strong>der</strong> Geburt verheiratet ist, <strong>der</strong> die Vaterschaft anerkannt<br />
hat o<strong>der</strong> dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Eine gerichtliche Feststellung<br />
<strong>der</strong> Vaterschaft eines Mannes ist nicht möglich, solange die Vaterschaft eines an<strong>der</strong>en<br />
Mannes (kraft Ehe mit <strong>der</strong> Mutter im Zeitpunkt <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> kraft Anerkenntnisses)<br />
besteht.<br />
Zur Anfechtung <strong>der</strong> Vaterschaft (im Rechtssinn)<br />
Die Vaterschaft des Mannes, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Mutter im Zeitpunkt <strong>der</strong> Geburt verheiratet ist<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> seine Vaterschaft anerkannt hat, kann durch Anfechtung beseitigt werden. Die<br />
Anfechtung erfolgt durch Klage auf Feststellung, dass <strong>der</strong> Mann nicht <strong>der</strong> leibliche<br />
(genetische) Vater des Kindes ist. Anfechtungsberechtigt ist im Falle einer – mit wirksamer<br />
Einwilligung des Mannes und <strong>der</strong> künftigen Mutter durchgeführten – heterologen<br />
Insemination nur das Kind (§ 1600 Abs. 2 bis 4 BGB; für das min<strong>der</strong>jährige Kind<br />
vgl. § 1600a Abs. 4 BGB).<br />
Die erfolgreiche Anfechtung bewirkt, dass <strong>der</strong> Mann, dessen Vaterschaft angefochten ist,<br />
auch im Rechtssinn nicht mehr Vater des Kindes ist. Damit entfallen insbeson<strong>der</strong>e die<br />
wechselseitige gesetzliche Unterhalts- und Erbberechtigung. Zwar kann u. U. eine<br />
Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber dem Kind aus <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Mutter getroffenen<br />
Abrede über die künstliche Insemination über die Anfechtung hinaus fortbestehen; allerdings<br />
wird mit <strong>der</strong> erfolgreichen Anfechtung <strong>der</strong> Vaterschaft durch das Kind vielfach die<br />
Geschäftsgrundlage für die Abrede mit <strong>der</strong> Mutter entfallen sein (vgl. BGH FamRZ 1995,<br />
861 und a. a. O. 865). Außerdem eröffnet die erfolgreiche Anfechtung dem Kind die Möglichkeit,<br />
die Vaterschaft des Samenspen<strong>der</strong>s gerichtlich feststellen zu lassen.<br />
• Zur Feststellung <strong>der</strong> Vaterschaft des Samenspen<strong>der</strong>s<br />
Ist die Vaterschaft des Mannes, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Mutter zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Geburt verheiratet<br />
war o<strong>der</strong> <strong>der</strong> die Vaterschaft anerkannt hatte, durch Anfechtung beseitigt, kann das<br />
Kind (möglicherweise auch die Mutter, § 1600e Abs. 1 BGB) gegen den Samenspen<strong>der</strong><br />
auf Feststellung seiner Vaterschaft klagen. Dasselbe gilt, wenn von vornherein keine<br />
Vaterschaft im Rechtssinn besteht (weil die Mutter zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Geburt nicht verheiratet<br />
ist und niemand die Vaterschaft anerkannt hat). Mit <strong>der</strong> gerichtlichen Feststellung<br />
seiner Vaterschaft wird <strong>der</strong> Samenspen<strong>der</strong> zum Vater des Kindes (auch im Rechtssinn);<br />
rechtliche Unterschiede zu einem durch natürliche Zeugung begründeten Vater-<br />
554
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Kind-Verhältnis bestehen nicht. Insbeson<strong>der</strong>e werden Samenspen<strong>der</strong> und Kind wechselseitig<br />
unterhalts- und erbberechtigt.<br />
• Zur <strong>Dokumentation</strong> und Auskunftsansprüchen<br />
Eine Klage des Kindes gegen den Samenspen<strong>der</strong> auf Feststellung seiner Vaterschaft setzt<br />
voraus, dass das Kind den Samenspen<strong>der</strong> namhaft machen kann. Das ist im Regelfall nur<br />
möglich, wenn die behandelnde Ärztin/<strong>der</strong> behandelnde Arzt Informationen über die Herkunft<br />
<strong>der</strong> für die heterologe Insemination verwandten Samenspende dokumentiert. Eine<br />
solche <strong>Dokumentation</strong>spflicht ist gesetzlich nicht normiert. Sie lässt sich aber möglicherweise<br />
aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes herleiten. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichts umfasst das Persönlichkeitsrecht auch ein Recht des Kindes<br />
auf Kenntnis <strong>der</strong> eigenen Abstammung (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1989, <strong>14</strong>7; FamRZ 1989,<br />
255; FamRZ 1994, 881; FamRZ 1997, 869). Davon ist allerdings die Frage zu unterscheiden,<br />
ob, unter welchen Voraussetzungen und von wem das Kind verlangen kann, ihm die<br />
Kenntnis seiner Abstammung zu verschaffen (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 255, 258; FamRZ<br />
1994, 881, 882; FamRZ 1997, 869, 870). Diese Frage wird vom Gesetz nicht ausdrücklich<br />
beantwortet; sie erscheint <strong>der</strong>zeit auch noch nicht abschließend geklärt. Aus <strong>der</strong> in § 1618a<br />
BGB normierten wechselseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme wird – unter<br />
letztlich <strong>der</strong> richterlichen Rechtsfortbildung überlassenen Voraussetzungen – z. T. ein<br />
Anspruch des Kindes, jedenfalls des nichtehelichen Kindes, gegen seine Mutter auf<br />
Benennung des leiblichen Vaters hergeleitet (zur Wahrnehmung <strong>der</strong> dabei aus den Grundrechten<br />
folgenden Schutzpflicht <strong>der</strong> Gerichte vgl. BVerfG FamRZ 1997, 869). Auch und<br />
gerade in Fällen heterologer Insemination erscheint <strong>der</strong>zeit nicht verlässlich gesichert, ob,<br />
gegen wen, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem genauen Inhalt dem so gezeugten<br />
Kind ein Anspruch auf Auskunft o<strong>der</strong> sonstige Verschaffung von Kenntnis über seine<br />
Abstammung zusteht und für das Kind einklagbar und vollstreckbar ist. Diese Unsicherheit<br />
dürfte auch für die Frage gelten, ob und ggf. welche Rechtsfolgen eintreten, wenn einem Auskunftspflichtigen<br />
eine von ihm an sich geschuldete Auskunftserteilung durch eigenes Verhalten<br />
– etwa durch unterlassene o<strong>der</strong> nicht hinreichend lange vorgehaltene <strong>Dokumentation</strong> <strong>der</strong><br />
Herkunft <strong>der</strong> Samenspenden – unmöglich wird. (Zum Ganzen vgl. etwa MünchKomm/Seidel:<br />
BGB 4. Aufl. § 1589 Rdn. 26 ff., 40 ff.; MünchKomm/Wellenhofer-Klein: BGB 4. Aufl.<br />
§ 1600 Rdn. 30; Staudinger/Rauscher: BGB 13. Bearb. § 1592 Anh. Rdn. 26 ; Erman/Holzhauer:<br />
BGB 11. Aufl. § 1589 Rdn. 8; jeweils m. w. N.). Unbeschadet einer klaren gesetzlichen<br />
Regelung empfiehlt sich eine <strong>Dokumentation</strong>sdauer von mindestens 30 Jahren (Zum Vergleich<br />
siehe § 18 Abs. 3 des Österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetzes und Art. 26 des<br />
Schweizerischen Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung).<br />
Zu 5.4.1. <strong>Dokumentation</strong><br />
Im Gegensatz zu den skandinavischen Län<strong>der</strong>n und Großbritannien gibt es in Deutschland<br />
keine zentralen Mel<strong>der</strong>egister, die sowohl eine Kin<strong>der</strong>wunschbehandlung als auch<br />
Schwangerschaft und Geburt in einer Datenbank dokumentieren. Insofern gibt es Ungenauigkeiten<br />
bei <strong>der</strong> Meldung von Fehlbildungen, da in <strong>der</strong> Regel nur diejenigen erfasst<br />
werden, die während <strong>der</strong> Schwangerschaft o<strong>der</strong> unmittelbar nach <strong>der</strong> Geburt dokumentiert<br />
werden. Aussagen zur perinatalen Mortalität von Geburten nach sterilitätsmedizinischer<br />
Behandlung sind lückenhaft, da es in Deutschland kein zentrales geburtshilfliches<br />
Register gibt, welches eine Kopplung mit Daten <strong>der</strong> Sterilitätsbehandlung ermöglicht.<br />
<strong>14</strong><br />
555
Mitglie<strong>der</strong> des Arbeitskreises<br />
Univ.-Prof. Dr. K. Diedrich<br />
Direktor <strong>der</strong> Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe<br />
Medizinische Universität zu Lübeck<br />
Prof. Dr. Hermann Hepp (Fe<strong>der</strong>führen<strong>der</strong>)<br />
em. Direktor <strong>der</strong> Klinik und Poliklinik für<br />
Frauenheilkunde und Geburtshilfe des<br />
Klinikums Großha<strong>der</strong>n in München<br />
Prof. Dr. Heribert Kentenich<br />
Chefarzt <strong>der</strong> DRK-Frauenklinik in Berlin<br />
Prof. Dr. theol. Hartmut Kreß<br />
Evang.-Theologische Fakultät<br />
Abteilung Sozialethik<br />
Universität Bonn<br />
Prof. Dr. jur. Hans Lilie<br />
Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht,<br />
Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung und<br />
Medizinrecht <strong>der</strong> Juristischen Fakultät<br />
<strong>der</strong> Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg<br />
Frau Prof. Dr. rer. nat. Dr. Mechthild Neises<br />
Medizinische Hochschule Hannover<br />
Funktionsbereich Psychosomatische Frauenheilkunde<br />
Abteilung Psychosomatik und Psychotherapie<br />
Univ.-Prof. Dr. Eberhard Nieschlag<br />
Direktor des Instituts für Reproduktionsmedizin<br />
Universitätsklinikum Münster<br />
Frau Prof. Dr. rer. soz. Irmgard Nippert<br />
Institut für Humangenetik<br />
Universitätsklinikum Münster<br />
Prof. Dr. Eberhard Schwinger<br />
Direktor des Instituts für Humangenetik<br />
Universitätsklinikum Lübeck<br />
Prof. Dr. Dr. h. c. Peter C. Scriba<br />
em. Direktor <strong>der</strong> Medizinischen Klinik Innenstadt<br />
<strong>der</strong> Ludwig-Maximilians-Universität München<br />
Frau RAin Ulrike Wollersheim<br />
Rechtsabteilung <strong>der</strong> Bundesärztekammer in Berlin<br />
Frau Priv.-Doz. Dr. Christiane Woopen<br />
Institut für Geschichte und Ethik <strong>der</strong> Medizin<br />
<strong>der</strong> Universität zu Köln<br />
556
Beratend:<br />
Prof. Dr. jur. Thomas Wagenitz, Sprockhövel<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
[Hinweis: Die (Muster-)Richtlinie ist abrufbar unter<br />
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Kuenstbefrucht_pdf.pdf]<br />
beschlossen:<br />
vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 17.02.<strong>2006</strong> auf Empfehlung des Wissenschaftlichen<br />
Beirats<br />
veröffentlicht:<br />
Dtsch. Ärztebl <strong>2006</strong> 106: A 1392-<strong>14</strong>03<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
<strong>14</strong><br />
557
BÄK-VS-AG in Zusammenarbeit mit Vertretern des Wissenschaftlichen Beirats<br />
Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchsrechts<br />
aus medizinischer Indikation insbeson<strong>der</strong>e unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Pränataldiagnostik<br />
Präambel<br />
Pränatalmedizin umfasst die Betreuung von Mutter und Kind in allen Phasen <strong>der</strong><br />
Schwangerschaft bis zur Geburt. Jede Schwangerenvorsorgeuntersuchung beinhaltet<br />
Pränataldiagnostik im weiteren Sinn. Diese hat sich durch die Entwicklung vielfältiger<br />
und hoch zuverlässiger Methoden in den letzten 10 Jahren deutlich ausdifferenziert.<br />
Das Ungeborene wird für den Geburtshelfer im Falle einer diagnostizierten Erkrankung<br />
o<strong>der</strong> Fehlbildung zum Patienten. Daraus leitet sich ab, dass pränatale Medizin elementare<br />
Fragen des Lebens berührt. Es geht dabei sowohl um das Leben <strong>der</strong> Mutter als auch<br />
um das Leben des ungeborenen Kindes.<br />
Durch das Erkennen einer ungestörten embryonalen und fetalen Entwicklung durch allgemeine<br />
pränataldiagnostische Maßnahmen – klinische Untersuchungen und Ultraschallscreening<br />
wie auch durch weiterführende Diagnostik mit Chorionzottenbiopsie,<br />
Amniozentese, Nabelschnurpunktion, Serologie – kann <strong>der</strong> überwiegenden Mehrzahl <strong>der</strong><br />
Schwangeren und ihrer Partner die Angst vor einem kranken o<strong>der</strong> fehlgebildeten Kind<br />
genommen werden. In Einzelfällen ist diese Diagnostik Ausgangspunkt für eine intrauterine<br />
Therapie o<strong>der</strong> eine adäquate Versorgung des Kindes während und nach <strong>der</strong> Geburt.<br />
Durch die Möglichkeit des sicheren und direkten Nachweises schwerster Erkrankungen<br />
entwickeln Schwangere immer seltener ein Abbruchbegehren aus bloßer anamnestisch<br />
begründeter Angst. Insofern hat sich die Pränatalmedizin in nicht wenigen Fällen zu<br />
einer Methode des Lebensschutzes entwickelt.<br />
Zunehmend kann aber <strong>der</strong> Eindruck entstehen, als ob es einen Anspruch auf ein<br />
„gesundes Kind“ nach Pränataldiagnostik gebe. Nach dieser Auffassung steht die Möglichkeit<br />
des Schwangerschaftsabbruchs offen, wenn Auffälligkeiten beim Kind gefunden<br />
würden. Der Durchführung sei dann auf Wunsch <strong>der</strong> Frau auch stattzugeben.<br />
Mehr Wissen erfor<strong>der</strong>t jedoch ein erhöhtes Maß an Verantwortung für Schwangere und<br />
Arzt im Hinblick auf das ungeborene Kind. Dadurch können vielfältige Konflikte entstehen.<br />
Spätestens hier wird das ethische Dilemma <strong>der</strong> Pränatalmedizin deutlich. Hinzu<br />
kommt das auf dem Arzt lastende Risiko einer möglichen Pflicht für den Unterhalt im<br />
Zusammenhang mit <strong>der</strong> Geburt eines schwer behin<strong>der</strong>ten Kindes haften zu müssen.<br />
Mit Neufassung <strong>der</strong> §§ 218 ff. StGB im Jahre 1995 wurde die embryopathische Indikation<br />
gestrichen und unter <strong>der</strong> medizinischen Indikation im § 218 a Abs. 2 StGB subsumiert.<br />
Hiermit entfielen die bis dahin gültige Grenze für die Tötung des Ungeborenen nach 22<br />
Wochen p. c., die Pflicht zur Beratung <strong>der</strong> Schwangeren, die Dreitagesfrist zwischen<br />
558
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Beratung und <strong>der</strong> Vornahme des Abbruchs, die differenzierte statistische Erfassung des<br />
Abbruchs und damit <strong>der</strong> fetalen Erkrankungen sowie die Freistellungsklausel (§ 12 Abs. 1<br />
SchKG), nämlich das Recht auf Verweigerung <strong>der</strong> ärztlichen Mitwirkung am Abbruch,<br />
die bei „medizinisch indizierten“ Abbrüchen nicht zwangsläufig greift.<br />
Bereits 1998 hat <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat <strong>der</strong> Bundesärztekammer in seiner „Erklärung<br />
zum Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik“ auf den absehbaren<br />
Paradigmenwandel <strong>der</strong> Geburtsmedizin aufmerksam gemacht.<br />
Das von <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe vorgelegte Positionspapier<br />
„Pränataldiagnostik – Beratung und möglicher Schwangerschaftsabbruch<br />
(2004)“ wurde von <strong>der</strong> politischen Öffentlichkeit aufgegriffen und hat im Deutschen<br />
Bundestag zu unterschiedlichen Fraktionsinitiativen geführt. Die Anträge „Vermeidung<br />
von Spätabtreibung – Hilfen für Eltern und Kin<strong>der</strong>“ (Drucksache 15/3948) sowie<br />
„Psychosoziale Beratungsangebote bei Schwangerschaftsabbrüchen nach medizinischer<br />
Indikation ausbauen“ (Drucksache 15/4<strong>14</strong>8) als auch „Schwangerschaftsabbruch nach<br />
Pränataldiagnostik – Verantwortungsvolle Regelungen und Maßnahmen treffen“<br />
(Drucksache 15/5034) verdeutlichen, dass die politischen Parteien sowohl Mängel in <strong>der</strong><br />
Beratungssituation als auch bei den gesetzlichen Grundlagen für den Schwangerschaftsabbruch<br />
sehen. Sie ziehen daraus allerdings sehr unterschiedliche Schlussfolgerungen.<br />
Das Statistische Bundesamt berichtete im Jahre 2003 über insgesamt 128.030 Schwangerschaftsabbrüche.<br />
Ca. 97 % <strong>der</strong> gemeldeten Abbrüche wurden nach <strong>der</strong> „Beratungsregelung“<br />
innerhalb des ersten Trimenons vorgenommen. In knapp 3 % <strong>der</strong> Fälle wurden<br />
medizinische o<strong>der</strong> kriminologische Indikationen als Grund für den Schwangerschaftsabbruch<br />
angegeben. Eine klare Ausweisung <strong>der</strong> Schwangerschaftsabbrüche an<br />
<strong>der</strong> Grenze <strong>der</strong> extrauterinen Lebensfähigkeit des Kindes kann aufgrund <strong>der</strong> vorhandenen<br />
Statistik nicht gemacht werden. Gleichwohl haben die ärztlichen Fachkreise deutliche<br />
Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser Anteil aufgrund des Erhebungsrechts<br />
wesentlich unterzeichnet ist.<br />
Auch deshalb wird von ärztlicher Seite ein deutlicher Regelungs- und Verbesserungsbedarf<br />
gesehen.<br />
Dieser richtet sich neben <strong>der</strong> Einführung einer ärztlich geleiteten Beratungspflicht<br />
wesentlich auf die Abwägung des Lebensrechts des Kindes insbeson<strong>der</strong>e ab dem Zeitpunkt<br />
seiner extrauterinen Lebensfähigkeit gegenüber dem Recht <strong>der</strong> Schwangeren auf<br />
ein Leben, das unzumutbar durch die beson<strong>der</strong>en Sorgepflichten z. B. für ein schwer<br />
behin<strong>der</strong>tes Kind in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt erscheint.<br />
Die Bundesärztekammer und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe<br />
schlagen deshalb gemeinsam die nachfolgenden Ergänzungen <strong>der</strong> Rechtsvorschriften<br />
zum Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation vor.<br />
<strong>14</strong><br />
559
560<br />
Entwurf zur Än<strong>der</strong>ung *<br />
des / <strong>der</strong><br />
Strafgesetzbuchs (StGB)<br />
Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)<br />
Schwangerschaftsabbruchstatistik des Statistischen Bundesamtes<br />
Entwurf für eine Neueinführung <strong>der</strong> §§ 218 a Abs. 2 a und b sowie 219 a StGB<br />
§ 218 a<br />
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs<br />
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn<br />
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch<br />
eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich<br />
mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,<br />
2. <strong>der</strong> Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und<br />
3. seit <strong>der</strong> Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.<br />
(2) Der mit Einwilligung <strong>der</strong> Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch<br />
ist nicht rechtswidrig, wenn <strong>der</strong> Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse <strong>der</strong> Schwangeren<br />
nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben o<strong>der</strong> die<br />
Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen o<strong>der</strong> seelischen<br />
Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine<br />
an<strong>der</strong>e für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.<br />
(2 a) – neu – Ist die Schwangerschaft so weit fortgeschritten, dass die Möglichkeit extrauteriner<br />
Lebensfähigkeit des Kindes anzunehmen ist, ist <strong>der</strong> Schwangerschaftsabbruch<br />
dann nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis unter Berücksichtigung des<br />
Alters des ungeborenen Kindes und seiner extrauterinen Lebensfähigkeit eine Gefahr<br />
für das Leben o<strong>der</strong> eine unzumutbare Beeinträchtigung des körperlichen o<strong>der</strong> seelischen<br />
Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Schwangeren besteht und die Gefahr auf an<strong>der</strong>e für<br />
die Frau zumutbare Weise nicht abgewendet werden kann.<br />
(2 b) – neu – Soweit keine unmittelbare Gefahr für das Leben <strong>der</strong> Frau besteht, hat sich<br />
die Schwangere mindestens drei Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch nach den<br />
Absätzen 2 und 2 a gemäß § 219 a ärztlich beraten zu lassen.<br />
§ 219<br />
Beratung <strong>der</strong> Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage<br />
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem<br />
Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung <strong>der</strong> Schwangerschaft zu ermutigen<br />
und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine<br />
verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss <strong>der</strong> Frau<br />
bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium <strong>der</strong> Schwangerschaft auch ihr<br />
gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach <strong>der</strong> Rechtsordnung<br />
* Hinweis: Än<strong>der</strong>ungsvorschläge sind grau unterlegt
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann,<br />
wenn <strong>der</strong> Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer<br />
und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung<br />
soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />
bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere<br />
regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.<br />
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte<br />
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat <strong>der</strong><br />
Schwangeren nach Abschluss <strong>der</strong> Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten<br />
Beratungsgesprächs und dem Namen <strong>der</strong> Schwangeren versehene Bescheinigung nach<br />
Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, <strong>der</strong> den<br />
Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.<br />
§ 219 a – neu –<br />
Beratung <strong>der</strong> Schwangeren nach § 218 a Abs. 2 b<br />
(1) Die Beratung dient dem Schutz <strong>der</strong> Schwangeren und des ungeborenen Lebens. Sie<br />
hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, <strong>der</strong> Schwangeren eine verantwortliche und<br />
gewissenhafte Entscheidung zwischen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung und<br />
dem Fortsetzen <strong>der</strong> Schwangerschaft zu ermöglichen. Die Beratung soll durch Rat und<br />
Hilfe dazu beitragen, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Schwangerschaft bestehende Konfliktlage<br />
zu bewältigen. Im Beratungsgespräch ist <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Konfliktlage bei möglicher<br />
extrauteriner Lebensfähigkeit des Kindes Rechnung zu tragen. Auf das Angebot<br />
einer psychosozialen Betreuung vor, während und nach dem Schwangerschaftsabbruch<br />
(§ 2 SchKG) muss hingewiesen werden. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.<br />
(2) Die Beratung nach Abs. 1 erfolgt durch den Arzt, <strong>der</strong> die Indikation nach § 218 a Abs.<br />
2 u. 2 a zum Schwangerschaftsabbruch stellt. Der beratende Arzt hat <strong>der</strong> Schwangeren<br />
über die erfolgte Beratung eine Bescheinigung auszustellen.<br />
Än<strong>der</strong>ung<br />
Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)<br />
§ 12 Weigerung<br />
(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von <strong>der</strong> Frau eine an<strong>der</strong>s<br />
nicht abwendbare unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung o<strong>der</strong><br />
des Todes abzuwenden.<br />
<strong>14</strong><br />
561
562<br />
Än<strong>der</strong>ungen<br />
Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)<br />
§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität<br />
(1) Die Erhebung wird auf das Kalen<strong>der</strong>vierteljahr bezogen durchgeführt und umfasst<br />
folgende Erhebungsmerkmale:<br />
1. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),<br />
2. rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung<br />
o<strong>der</strong> nach Indikationsstellung),<br />
3. Familienstand und Alter <strong>der</strong> Schwangeren sowie die Zahl ihrer lebenden Kin<strong>der</strong>,<br />
4. Dauer <strong>der</strong> abgebrochenen Schwangerschaft in abgeschlossenen Wochen post conceptionem,<br />
5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,<br />
6. Erkrankung(en) des Feten,<br />
7. Bundesland, in dem <strong>der</strong> Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und<br />
Bundesland o<strong>der</strong> Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,<br />
8. Vornahme in Arztpraxis o<strong>der</strong> Krankenhaus und im Falle <strong>der</strong> Vornahme des Eingriffs<br />
im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.<br />
Der Name <strong>der</strong> Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.<br />
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt<br />
vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.<br />
Schwangerschaftsabbruchstatistik<br />
des Statistischen Bundesamtes<br />
(einschließlich Rechtsgrundlagen)<br />
Än<strong>der</strong>ungen des Erhebungsvordrucks<br />
(Mustervordruck in <strong>der</strong> bisherigen Fassung siehe Folgeseiten)<br />
• Erweiterung <strong>der</strong> Hauptspalten<br />
– Einführung einer neuen Spalte 18a<br />
mit <strong>der</strong> Bezeichnung: "fetale Erkrankungen"<br />
• in Spalte 21<br />
– Zusammenfassung <strong>der</strong> Unterspalten 3 und 4<br />
Neubezeichnung: "Hysterotomie"<br />
– Zusammenfassung <strong>der</strong> Unterspalten 5 und 7<br />
Neubezeichnung: "Hysterektomie"<br />
– Ergänzung <strong>der</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> Unterspalte 8: ("Prostaglandine")<br />
– Einführung einer neuen Unterspalte "An<strong>der</strong>e, und zwar:"<br />
– Einführung einer neuen Unterspalte "Embryozid/Fetozid"<br />
a) bei Embryonenreduktion<br />
b) bei potentieller Lebensfähigkeit des Kindes
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
563
564
Begründung<br />
Allgemeiner Teil<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
I. Pränataldiagnostik und mögliche Konsequenzen für die Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten<br />
Jede Schwangerenvorsorge beinhaltet Pränataldiagnostik (PND) im weiteren Sinne. Ziel<br />
<strong>der</strong> PND ist ein erwünschter positiver Ausgang einer Schwangerschaft. Dazu sollen<br />
Risiken und pathologische Befunde frühzeitig erkannt werden, um entsprechende vorsorgliche<br />
und therapeutische Maßnahmen einzuleiten.<br />
Die Grundlage bildet die Pränataldiagnostik entsprechend den Mutterschafts-Richtlinien.<br />
Diese dienen in erster Linie <strong>der</strong> genauen Bestimmung des Gestationsalters, <strong>der</strong><br />
Kontrolle <strong>der</strong> somatischen Entwicklung des Feten und <strong>der</strong> frühzeitigen Erkennung von<br />
Mehrlingsschwangerschaften.<br />
Zunehmend haben sich auch weitere Untersuchungsmöglichkeiten durchgesetzt, die<br />
nicht mehr Teil <strong>der</strong> Mutterschafts-Richtlinien sind. So können Ultraschalluntersuchungen<br />
zum Ende des ersten Trimenons wie beispielsweise die Nackentransparenzmessung<br />
in Verbindung mit Blutuntersuchungen und die zum Ende des zweiten Trimenons vorgenommene<br />
Ultraschalluntersuchung („Ultraschall-Feindiagnostik“) zur Erkennung<br />
von Auffälligkeiten beim Ungeborenen führen, die den Ausgangspunkt einer Konfliktsituation<br />
für die Schwangere, das Kind, den Vater und den behandelnden Arzt darstellen.<br />
Die Entwicklungen seit <strong>der</strong> Neufassung des Schwangerschaftsabbruchsrechts gemäß<br />
§§ 218 ff. StGB und <strong>der</strong> Einführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durch das<br />
Schwangeren- und Familienhilfeän<strong>der</strong>ungsgesetz von 1995 geben aus ärztlicher Sicht in<br />
Ausfüllung <strong>der</strong> vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Nachbeobachtungspflicht<br />
des Gesetzgebers Anlass zu den vorgeschlagenen gesetzlichen Ergänzungen.<br />
§ 218 a Abs. 2 StGB regelt die Grundlagen des medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs<br />
und bestimmt, dass ein Schwangerschaftsabbruch „nicht rechtswidrig<br />
ist, wenn <strong>der</strong> Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft unter Berücksichtigung <strong>der</strong> gegenwärtigen<br />
und zukünftigen Lebensverhältnisse <strong>der</strong> Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt<br />
ist, um eine Gefahr für das Leben o<strong>der</strong> die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung<br />
des körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Schwangeren<br />
abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine an<strong>der</strong>e für sie zumutbare Weise abgewendet<br />
werden kann.“<br />
Diese Bestimmung geht somit nicht nur von einer Lebensgefahr <strong>der</strong> Schwangeren aus.<br />
Eine unmittelbare Lebensgefahr stellt vielmehr nur in seltenen Fällen eine Indikation<br />
für einen medizinischen Schwangerschaftsabbruch dar, da gravierende schwangerschaftsrelevante<br />
internistische Erkrankungen, wie z. B. Hypertonus o<strong>der</strong> Diabetes mellitus,<br />
durch eine medizinische Betreuung in <strong>der</strong> Schwangerschaft in <strong>der</strong> Regel gut zu<br />
therapieren sind.<br />
Der größte Teil <strong>der</strong> gegenwärtig medizinisch indizierten Abbrüche ergibt sich aus Konfliktsituationen<br />
wegen Auffälligkeiten des ungeborenen Kindes. Auffälligkeiten, die insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch mo<strong>der</strong>ne Formen <strong>der</strong> Pränataldiagnostik erkannt werden können, sind<br />
außerordentlich vielfältig:<br />
<strong>14</strong><br />
565
• Verän<strong>der</strong>ungen, die nicht mit dem Leben des Kindes vereinbar sind (z. B. Anenzephalus,<br />
Trisomie 16).<br />
• Verän<strong>der</strong>ungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod des Kindes nach <strong>der</strong><br />
Geburt führen (z. B. hypoplastische Lungen, Nierenagenesie).<br />
• Verän<strong>der</strong>ungen mit unterschiedlichem/r Ausprägungsgrad und Prognose (z. B. Trisomie<br />
21 mit fakultativen Befunden, wie einem komplexen Herzfehler).<br />
• Verän<strong>der</strong>ungen mit guter operativer Therapiemöglichkeit (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte,<br />
einige urogenitale Fehlbildungen).<br />
Durch frühzeitige Pränataldiagnostik kann ein großer Teil <strong>der</strong> Auffälligkeiten entdeckt<br />
werden. In einigen Fällen ist eine intrauterine Therapie möglich. Sie kann sowohl medikamentös<br />
(z. B. Hypothyreose, Adrenogenitales Syndrom) als auch invasiv-operativ<br />
(z. B. Fetofetales Transfusionssyndrom, Diaphragmahernie) erfolgen. Teilweise ergeben<br />
sich gute therapeutische Möglichkeiten nach Geburt des Kindes. In einigen Fällen gibt<br />
es allerdings keine Therapieoption.<br />
Die beschriebenen Verän<strong>der</strong>ungen können die Ursache einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung<br />
des körperlichen o<strong>der</strong> seelischen Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Schwangeren<br />
darstellen“, die es abzuwenden gilt und bei <strong>der</strong> „die Gefahr nicht auf eine an<strong>der</strong>e für sie<br />
zumutbare Weise abgewendet werden kann“.<br />
Unabhängig von Schweregrad und Ausprägung einer Erkrankung o<strong>der</strong> Auffälligkeit<br />
kann sich aber die Situation ergeben, dass die Schwangere aus somatischen o<strong>der</strong> psychischen<br />
Gründen nur einen Schwangerschaftsabbruch als eine für sie zumutbare<br />
Lösung des Konfliktes ansieht.<br />
Diese Situation verdeutlicht, dass ärztliche Diagnose, Prognoseeinschätzung und Indikationsstellung<br />
sowie die Beratung <strong>der</strong> Schwangeren im Hinblick auf einen möglichen<br />
Schwangerschaftsabbruch im Vor<strong>der</strong>grund stehen.<br />
Das geltende Recht (§ 218 a Abs. 2 StGB) sieht eine Beratungspflicht bei <strong>der</strong> medizinischen<br />
Indikation jedoch nicht vor. Diese Lücke wird durch den Ergänzungsvorschlag<br />
ausgefüllt.<br />
II. Notwendige Verän<strong>der</strong>ungen<br />
II. 1. Notwendigkeit <strong>der</strong> Beratung und einer Bedenkzeit bei Schwangerschaftsabbruch<br />
nach medizinischer Indikation<br />
1.1. Obligatorische Beratung<br />
Wenn es <strong>der</strong> Schwangeren fraglich erscheint, eine Schwangerschaft aus persönlichen<br />
Gründen austragen zu können, gerät sie in eine schwere Konfliktlage. Zum Verständnis<br />
<strong>der</strong> Bedeutung dieser Konfliktsituation ist daran zu erinnern, dass es grundsätzlich aus<br />
psychologischer Sicht bei je<strong>der</strong> schwangeren Frau Gründe für das Austragen sowie<br />
gegen das Austragen einer Schwangerschaft gibt, da sich die Lebenssituation <strong>der</strong> Frau<br />
im Falle von Schwangerschaft und erwarteter Geburt deutlich verän<strong>der</strong>t.<br />
Wenn eine Frau Gründe für einen Abbruch sieht, sind diese dem Recht des Ungeborenen<br />
auf Leben gegenüberzustellen.<br />
566
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Nach § 218 a Abs. 1 StGB ist ein Schwangerschaftsabbruch dann straflos, „wenn seit <strong>der</strong><br />
Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind“ und sich die Frau nach § 219<br />
StGB durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat beraten lassen.<br />
Im Falle dieser „Beratungsregelung“ geht <strong>der</strong> Gesetzgeber davon aus, dass diese<br />
Schwangere in <strong>der</strong> Beratung Hilfe erfahren soll. Die Beratung „dient dem Schutz des<br />
ungeborenen Lebens“ und es sind <strong>der</strong> Frau „Perspektiven für ein Leben mit dem Kind<br />
zu eröffnen“. § 219 StGB sieht ferner vor, dass ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen<br />
in Betracht kommen kann, „wenn <strong>der</strong> Frau durch das Austragen des<br />
Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die<br />
zumutbare Opfergrenze übersteigt“.<br />
Eine ähnliche Konfliktsituation sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber für die Schwangere im § 218 a<br />
Abs. 2 StGB bei <strong>der</strong> medizinischen Indikation, wenn er bestimmt, dass <strong>der</strong> Schwangerschaftsabbruch<br />
nicht rechtswidrig ist, „wenn <strong>der</strong> Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse <strong>der</strong> Schwangeren<br />
nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben o<strong>der</strong><br />
Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen<br />
Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Schwangeren abzuwenden und die Gefahr nicht auf eine<br />
an<strong>der</strong>e für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann“.<br />
In beiden Situationen (Beratungsregelung in <strong>der</strong> Frist des ersten Trimenons sowie bei<br />
medizinischer Indikation) werden ähnliche Voraussetzungen gefor<strong>der</strong>t: Übersteigen <strong>der</strong><br />
„zumutbaren Opfergrenze“ und „unzumutbare Weise“ für die Abwendung <strong>der</strong> Gefahr.<br />
Im Falle <strong>der</strong> fristgebundenen Beratungsregelung ist die subjektive Situation <strong>der</strong> Frau so<br />
einzuschätzen, dass sie diese Schwangerschaft jetzt nicht austragen kann. Im Falle <strong>der</strong><br />
medizinischen Indikation ist die Situation so einzuschätzen, dass die Frau ursprünglich<br />
die Schwangerschaft austragen wollte, dass dann aber somatische o<strong>der</strong> psychische Risiken<br />
hinzugetreten sind o<strong>der</strong> Probleme drohen, die es ihr nicht mehr möglich erscheinen<br />
lassen, diese Schwangerschaft auszutragen.<br />
Die Schwangere befindet sich also in einer elementaren Konfliktsituation. Es erscheint<br />
daher nicht überzeugend, dass einerseits im Fall <strong>der</strong> fristgebundenen Beratungsregelung<br />
(§ 218 a Abs. 1 StGB) die Notwendigkeit <strong>der</strong> Beratung vom Gesetzgeber als obligatorisch<br />
angesehen wird und an<strong>der</strong>erseits im Fall <strong>der</strong> medizinischen Indikation (§ 218 a<br />
Abs. 2 StGB) eine Beratung im Vorfeld eines möglichen Abbruchs nicht vorgesehen ist.<br />
Diese Unplausibilität ist zu beseitigen: Denn gerade weil die medizinische Indikation in<br />
<strong>der</strong> Regel im Zusammenhang mit pränataler Diagnostik steht, die zu einem Abbruch im<br />
zweiten o<strong>der</strong> dritten Trimenon führen kann (wenn also die Schwangerschaft weiter fortgeschritten<br />
ist), ergibt sich die Notwendigkeit einer Beratung um so deutlicher. Die<br />
Schwangere hat sich dann bereits über einen längeren Zeitraum mit dieser Schwangerschaft<br />
positiv auseinan<strong>der</strong> gesetzt, war darüber erfreut und sieht sich nunmehr mit einer<br />
Situation konfrontiert, die die ehemals gewünschte Schwangerschaft als nicht mehr tolerierbar<br />
erscheinen lässt; dies kann beispielsweise durch Erkrankungen des Foeten und/<br />
o<strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>e psychische Situation <strong>der</strong> Schwangeren verursacht sein.<br />
Kennzeichnend für die Gesamtsituation ist <strong>der</strong> notwendigerweise prospektiv orientierte<br />
Umgang mit zwar grundsätzlich erkannten mütterlichen o<strong>der</strong> kindlichen Gesundheits-<br />
<strong>14</strong><br />
567
isiken, <strong>der</strong>en konkrete Bewältigungsmöglichkeit jedoch in den meisten Fällen<br />
zunächst nicht definitiv einschätzbar sind. In einer solchen Situation erscheint das Kind<br />
ohne eine qualifizierte Beratung <strong>der</strong> Schwangeren nicht ausreichend geschützt.<br />
Im Ergebnis gebietet sich daher ein Beratungserfor<strong>der</strong>nis primär aus dem Grund des<br />
Lebensschutzes des Kindes, aber auch aus <strong>der</strong> gesundheitlichen Perspektive <strong>der</strong><br />
Schwangeren selbst. Dies gilt im Beson<strong>der</strong>en für die Situation bei anzunehmen<strong>der</strong><br />
extrauteriner Lebensfähigkeit des Kindes.<br />
1.2. Zeit des Überdenkens<br />
Für die fristgebundene Beratungsregelung gilt, dass eine Beratung „mindestens drei<br />
Tage vor dem Eingriff“ stattgefunden haben muss. Die ärztlichen Erfahrungen im<br />
Umgang mit <strong>der</strong> Beratung belegen deutlich, dass diese Zeit des Überdenkens in <strong>der</strong><br />
Regel genutzt wird, um die Gründe zum Austragen o<strong>der</strong> zum Abbruch <strong>der</strong> Schwangerschaft<br />
noch einmal (selbst) kritisch zu reflektieren, auch wenn die Entscheidung <strong>der</strong><br />
Frau vor Aufsuchen <strong>der</strong> Beratungsstelle schon weitgehend festzustehen scheint. Die<br />
anlässlich <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> fristgebundenen Beratungsregelung vorgetragenen<br />
Bedenken gegen eine „Zwangsberatung“ treffen nach ärztlicher Erfahrung in aller Regel<br />
nicht zu, so dass diese Zeit des Überdenkens als eine positive Chance im Hinblick auf<br />
die Entscheidungssicherheit aufzufassen ist.<br />
Wie dargelegt steigt <strong>der</strong> Beratungsbedarf bei <strong>der</strong> medizinischen Indikation und es sind<br />
Fragen von deutlicher Tragweite zu klären: Was würde das Austragen dieses Kindes für<br />
die Frau, das Kind, die Familie bedeuten? Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem<br />
Schwangerschaftsabbruch für die Frau und die Familie?<br />
Bei <strong>der</strong> Klärung dieser Fragen kann es sinnvoll sein, zusätzlichen Sachverstand hinzuzuziehen.<br />
Es können Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen (z. B. Kin<strong>der</strong>ärzte,<br />
Humangenetiker, Psychiater, Psychotherapeuten) beteiligt werden. Dieses erfor<strong>der</strong>t<br />
Zeit, um den anfänglichen Schock über den auffälligen pränatalen diagnostischen<br />
Befund und das Gefühl <strong>der</strong> Hilflosigkeit bei <strong>der</strong> Schwangeren zu überwinden. Ergänzend<br />
können psychosoziale Beratungsstellen beistehen. Daher erscheint eine solche<br />
Zeit des Überdenkens von „in <strong>der</strong> Regel drei Tagen“ auch im Zusammenhang eines<br />
möglichen Abbruchs aus medizinischer Indikation sinnvoll und geboten.<br />
1.3. Inhalt <strong>der</strong> Beratung<br />
Ziel <strong>der</strong> fristgebundenen „Beratungsregelung“ ist nach § 219 StGB, dass die Beratung<br />
„dem Schutz des ungeborenen Lebens“ dient. „Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu<br />
lassen, die Frau zur Fortsetzung <strong>der</strong> Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven<br />
für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Sie soll ihr helfen, eine verantwortungsvolle<br />
und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss <strong>der</strong> Frau bewusst sein,<br />
dass das Ungeborene in jedem Stadium <strong>der</strong> Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein<br />
eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach <strong>der</strong> Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch<br />
nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, …“.<br />
„Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen.“<br />
Die Ziele einer Beratung nach § 218 a Abs. 2 StGB (medizinische Indikation) sind konsequenterweise<br />
ähnlich zu bestimmen und lassen sich aus dem Wortlaut ableiten. Denn<br />
568
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>der</strong> Schwangerschaftsabbruch ist nur gerechtfertigt, „um eine Gefahr für das Leben<br />
o<strong>der</strong> die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen<br />
Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Frau abzuwenden und die Gefahr nicht auf eine an<strong>der</strong>e<br />
für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.“<br />
Vom Inhalt <strong>der</strong> Beratung her wären dies Angebote <strong>der</strong> medizinischen, psychischen und<br />
sozialen Behandlung und Unterstützung, mit <strong>der</strong> die beschriebenen Gefahren des körperlichen<br />
und seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden wären. Auch hier sollte in<br />
einer ähnlichen Weise, wie es im § 219 StGB bestimmt ist, <strong>der</strong> Frau bewusst sein, „dass<br />
das Ungeborene in jedem Stadium <strong>der</strong> Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes<br />
Recht auf Leben hat.“<br />
Bei einer Konfliktlage, die sich z. B. aus einer Schwangerschaft mit Vorliegen einer Trisomie<br />
21 beim Kind ergibt, wären die Hilfsangebote hinsichtlich <strong>der</strong> Aspekte eines<br />
Lebens mit diesem Kind aufzuzeigen. Dies umfasst neben den körperlichen und psychischen<br />
auch die sozialen Aspekte des Lebens mit einem Kind mit Trisomie 21.<br />
Die Details <strong>der</strong> Beratung könnten z. B. in Richtlinien <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
zusammengestellt werden.<br />
1.4. Obligate ärztliche Beratung<br />
Nach <strong>der</strong> fristgebundenen Beratungsregelung hat die Beratung durch eine anerkannte<br />
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Ursächlich dominieren dabei<br />
psychosoziale Aspekte, so dass eine Beratung mit psychosozialer Ausrichtung angemessen<br />
erscheint.<br />
Bei <strong>der</strong> medizinischen Indikation dominieren hingegen Aspekte, die sich aus den akuten<br />
medizinischen Gesichtspunkten des Konfliktes mit dem ungeborenen Leben ergeben.<br />
Dies können z. B. Spaltbildungen des Rückens (Neuralrohrdefekte) o<strong>der</strong> schwere<br />
Herzfehlbildungen sein, wobei es auch um die Prognose des ungeborenen Lebens geht<br />
und intrauterine Therapiemöglichkeiten sowie Behandlungsoptionen nach <strong>der</strong> Geburt<br />
des Kindes mit einfließen müssen.<br />
Im Falle einer Trisomie 21 des Kindes handelt es sich um eine Vielzahl von Gesichtspunkten,<br />
die medizinischer, psychologischer und sozialer Natur sind. Bei einer eher<br />
psychiatrisch betonten Konfliktlage <strong>der</strong> Mutter steht z. B. die akute Behandlung einer<br />
Neurose, Psychose, einer Konfliktlage bei einer „verdrängten Schwangerschaft“ o<strong>der</strong><br />
Suizidalität im Vor<strong>der</strong>grund, die ärztlicher und/o<strong>der</strong> psychotherapeutischer Intervention<br />
bedarf.<br />
Über die im Vor<strong>der</strong>grund stehenden medizinischen Aspekte hinaus sind analog <strong>der</strong><br />
Beratung nach § 219 StGB weitere Beratungsziele:<br />
• Aufzeigen von Perspektiven für ein Leben mit Kind<br />
• Bewusstmachen, dass das Ungeborene in jedem Stadium <strong>der</strong> Schwangerschaft ein<br />
eigenes Recht auf Leben hat<br />
• Rat und Hilfe zur Bewältigung <strong>der</strong> bestehenden Konfliktlage.<br />
Da die medizinischen Aspekte bei <strong>der</strong> medizinischen Indikation deutlich im Vor<strong>der</strong>grund<br />
stehen, soll die Beratung ärztlich geleitet sein. Auch wenn diese Beratung nur<br />
obligatorisch vor einem möglichen Abbruch durchzuführen ist, so ist sie aus ärztlichem<br />
Selbstverständnis heraus auch nach <strong>der</strong> Entscheidungsfindung weiter anzubieten.<br />
<strong>14</strong><br />
569
1.5. Notwendigkeit des Angebotes einer fakultativen psychosozialen Betreuung<br />
Da jede medizinische Indikation eine Vielzahl von medizinischen und psychosozialen<br />
Aspekten umfasst, kann die Beratung über die rein medizinischen Aspekte hinaus sinnvoll<br />
sein. Es ist genuine ärztliche Aufgabe, auch psychosoziale Aspekte mit anzusprechen<br />
und zu verfolgen.<br />
Zugleich soll <strong>der</strong> Arzt erkennen, dass seine psychosoziale Beratungskompetenz an<br />
Grenzen stoßen und es daher sinnvoll sein kann, eine unabhängige – auf psychosoziale<br />
Aspekte hin fokussierte – Beratung ergänzend in Anspruch zu nehmen. Insofern muss<br />
auf das Angebot einer psychosozialen Betreuung hingewiesen werden. Das Nähere<br />
regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.<br />
Ebenso wie die ärztliche Beratung stellt sie ein dynamisches Kontinuum dar. Insofern<br />
ist diese Beratung und Betreuung vor und nach <strong>der</strong> Entscheidungsfindung zum möglichen<br />
Schwangerschaftsabbruch vorzusehen.<br />
1.6. Bescheinigung<br />
Bei <strong>der</strong> fristgebundenen Beratungsregelung ist die Beratung gemäß § 219 Abs. 2 S. 2<br />
StGB nach Beendigung zu bescheinigen. In Analogie zu dieser Regelung soll bei medizinischer<br />
Indikation ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt werden, so dass <strong>der</strong><br />
Schwangerschaftsabbruch an die vom Arzt bescheinigte Beratung geknüpft ist. Die<br />
Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch erfolgt unabhängig davon.<br />
1.7. Ausnahmeregelung<br />
Eine obligatorische Beratung bei medizinischer Indikation sowie eine Fristregel von<br />
drei Tagen muss allerdings dann ihre Grenze finden, wenn beson<strong>der</strong>e medizinische<br />
Umstände dies aus Gründen <strong>der</strong> Gefahrenabwehr gebieten. Sie sind dann gegeben,<br />
wenn eine „unmittelbare Gefahr für das Leben“ <strong>der</strong> Frau besteht.<br />
Eine akute Indikation aus medizinischen Gründen besteht z. B. bei schwerer Präeklampsie<br />
o<strong>der</strong> Eklampsie <strong>der</strong> Frau, wodurch eine unmittelbare Herbeiführung eines<br />
Schwangerschaftsabbruchs notwendig werden kann. Ähnlich könnte man die Situation<br />
dann kennzeichnen, wenn eine akute Suizidalität bei <strong>der</strong> Frau besteht, bei <strong>der</strong> keine<br />
Möglichkeiten vorhanden zu sein scheinen, diesen Zustand akut an<strong>der</strong>s abzuwenden.<br />
Da es solche beson<strong>der</strong>s gravierenden Fälle im Zusammenhang mit Schwangerschaft<br />
und Schwangerschaftsabbruch gibt, müssen auch Ausnahmeregelungen für Beratung<br />
und Fristen vorgehalten werden.<br />
II. 2 Schwangerschaftsabbruch bei zu erwarten<strong>der</strong> Lebensfähigkeit des Kindes<br />
Mit <strong>der</strong> Neufassung des Schwangerschaftsabbruchsrechts entfiel 1995 die embryopathische<br />
Indikation, die seither von <strong>der</strong> medizinischen Indikation mit umfasst ist. Damit<br />
sind Schwangerschaftsabbrüche im Zusammenhang mit einer schweren Schädigung<br />
des erwarteten Kindes und einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung <strong>der</strong><br />
Mutter bis unmittelbar vor <strong>der</strong> Geburt zulässig.<br />
Mit Methoden <strong>der</strong> PND werden vitale Erkrankungen, Entwicklungsstörungen und Anlageträgerschaften<br />
eines Fetus mitunter erst nach 22 Schwangerschaftswochen erkennbar<br />
bzw. diagnostiziert. An<strong>der</strong>erseits hat die Entwicklung in <strong>der</strong> Medizin dazu geführt, dass<br />
bereits Kin<strong>der</strong> mit 500 Gramm Geburtsgewicht ab einem Schwangerschaftsalter von ca.<br />
22 Wochen p. c. überleben können. Im Einzelfall kann dies zu einer unerträglichen und<br />
570
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
unzumutbaren Situation für die Schwangere und den betreuenden Arzt führen, wenn<br />
insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Wunsch nach Beendigung <strong>der</strong> Schwangerschaft wegen Schäden des<br />
Feten mit dessen extrauteriner Lebensfähigkeit zusammentrifft und möglicherweise<br />
darüber hinaus <strong>der</strong> gewünschte Abbruch mit <strong>der</strong> Geburt eines lebenden Kindes endet<br />
und somit die unbedingte Lebenserhaltungspflicht des Arztes eintritt.<br />
Aus diesen Gründen sind die Bedingungen für den Schwangerschaftsabbruch nach<br />
§ 218 a Abs. 2 StGB bei anzunehmen<strong>der</strong> Lebensfähigkeit des Kindes beson<strong>der</strong>s deutlich<br />
zu fassen, um allen Beteiligten die Bedeutung <strong>der</strong> Tötung eines Kindes, das dank <strong>der</strong><br />
mo<strong>der</strong>nen Perinatalmedizin außerhalb des Mutterleibes selbständig lebensfähig ist,<br />
klar vor Augen zu führen und die Entscheidungsfindung beson<strong>der</strong>s kritisch zu reflektieren.<br />
Nur wenn in dieser Abwägung die Zumutbarkeitsgrenze eindeutig überschritten<br />
erscheint, kann ein solcher später Schwangerschaftsabbruch gerechtfertigt sein. Diese<br />
Verdeutlichung steht im Einklang mit <strong>der</strong> Auffassung des Bundesgerichtshofs, nach <strong>der</strong><br />
die Rechtfertigungsgründe ihrer Gewichtigkeit nach mit dem Gestationsalter wachsen<br />
müssen (BGHZ 151, 133).<br />
II. 3. Weigerungsrecht des Arztes<br />
Nach geltendem Recht sind Ärzte verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken,<br />
wenn diese Mitwirkung notwendig ist, um von einer Frau eine an<strong>der</strong>s nicht<br />
abwendbare Gefahr des Todes o<strong>der</strong> einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden<br />
(§ 12 Abs. 2 SchKG).<br />
In <strong>der</strong> Praxis bedeutet dies, dass Ärzte zur Mitwirkung verpflichtet sind z. B. bei medizinischen<br />
Indikationen nach § 218 a Abs. 2 StGB, dessen Wortlaut ähnliches vorgibt<br />
(„Gefahr für das Leben o<strong>der</strong> Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen<br />
und seelischen Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Schwangeren“).<br />
Beson<strong>der</strong>s problematisch wird dieses z. B. im Falle eines medizinisch indizierten<br />
Abbruchs auf Grund einer Konfliktlage bei Vorliegen einer Trisomie 21 des Kindes.<br />
Zwar sind die Voraussetzungen nach § 218 a Abs. 2 StGB gegeben; für den Arzt kann es<br />
aber aufgrund seiner religiösen, ethischen und moralischen Überzeugungen unzumutbar<br />
erscheinen, einen Abbruch bei dieser Konfliktlage durchzuführen. Deshalb kann<br />
ihm nicht in jedem Fall zugemutet werden, diesen Eingriff vorzunehmen.<br />
Insofern ist eine engere Fassung des Mitwirkungsgebots notwendig, die auf <strong>der</strong> einen<br />
Seite eine unmittelbare Gefahrenlage je<strong>der</strong>zeit und eindeutig für die Frau abwendet, aber<br />
auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite keine unüberwindbaren Konfliktgrenzen ärztlicherseits errichtet.<br />
Das ärztliche Weigerungsrecht sollte deshalb nur durch die Unmittelbarkeit <strong>der</strong> Gefahr<br />
einer schweren Gesundheitsschädigung <strong>der</strong> Frau durchbrochen werden können.<br />
II. 4. Unvollständigkeit <strong>der</strong> statistischen Erfassung<br />
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz bestimmt den Umfang <strong>der</strong> statistischen Erhebungen<br />
zum Schwangerschaftsabbruch. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber<br />
die Pflicht zur Beobachtung und zur Nachbesserung aufgegeben, falls sich erweist,<br />
dass die geltende Regelung den Lebensschutz für das Kind nicht hinreichend gewährleistet.<br />
Die bisherigen statistischen Erhebungen, <strong>der</strong>en Umfang durch § 16 SchKG vorgegeben<br />
sind, haben sich für die Erfüllung dieses Auftrags als unzulänglich erwiesen<br />
und werden in ihrer Vollständigkeit angezweifelt.<br />
<strong>14</strong><br />
571
Deshalb werden konkretisierende Ergänzungen <strong>der</strong> Erhebungsmerkmale zur/zum<br />
• Klassifizierung bei medizinischer Indikation<br />
• Schwangerschaftsdauer<br />
• Fetozid<br />
vorgeschlagen.<br />
Wesentlich erscheint dabei eine konkretere <strong>Dokumentation</strong> <strong>der</strong> Konfliktlage bei <strong>der</strong><br />
medizinischen Indikation. Nach Wegfall <strong>der</strong> embryopathischen Indikation im Jahr 1995<br />
wurde dieses Indikationsspektrum unter die medizinische Indikation nach § 218 a Abs. 2<br />
StGB subsumiert. Dieses erschien zunächst sinnvoll, da aus einer Auffälligkeit eines<br />
Feten heraus allein keinesfalls ein Schwangerschaftsabbruch hergeleitet werden kann.<br />
Gleichwohl bilden aber die durch PND festgestellten Auffälligkeiten des Fetus häufig<br />
den Ausgangspunkt für eine schwere Konfliktlage <strong>der</strong> Frau. Insofern dürfte <strong>der</strong> größte<br />
Teil <strong>der</strong> Abbrüche bei medizinischen Indikationen durch Konflikte begründet sein, die<br />
aus spezifischen, pränatal festgestellten Auffälligkeiten des Fetus resultieren, welche in<br />
sinnvollen Fallkonstellationen durch Obduktion des Feten nach Schwangerschaftsabbruch<br />
gesichert werden sollten. Die fetalen Erkrankungen – sowohl pränatal als auch<br />
postmortal festgestellte Befunde – werden bisher nicht erfasst.<br />
Der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Nachbesserungspflicht würde aber<br />
mittels angemessener Regelung Rechnung getragen werden mit <strong>der</strong> <strong>Dokumentation</strong> <strong>der</strong><br />
Gründe, die den Abbruch bei medizinischer Indikation maßgeblich veranlasst haben.<br />
Dies ist nicht zu verwechseln mit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einführung einer embryopathischen Indikation.<br />
Es handelt sich vielmehr um die Möglichkeit einer Ursachenerfassung, die möglicherweise<br />
zur Erweiterung von Hilfsangeboten für die entsprechenden Konfliktsituationen<br />
führen können.<br />
Eine <strong>Dokumentation</strong>slücke von beson<strong>der</strong>er Bedeutung ist <strong>der</strong> Fetozid. Er ist eine nicht<br />
selten angewendete Methode im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch.<br />
Auf eine explizite statistische Erfassung kann nicht verzichtet werden.<br />
Begründung<br />
Spezieller Teil<br />
Vorbemerkung<br />
Die vorgeschlagenen Rechtsän<strong>der</strong>ungen begründen sich wesentlich aus grundsätzlichen<br />
Erwägungen. Die Darlegungen im allgemeinen Teil <strong>der</strong> Begründung stehen deshalb<br />
in beson<strong>der</strong>s enger Beziehung zum Entwurf <strong>der</strong> Ergänzungen des StGB. Auf<br />
Wie<strong>der</strong>holungen im speziellen Teil wird daher weitgehend verzichtet.<br />
zu § 218 a Abs. 2 a StGB<br />
Nach geltendem Recht ist gemäß § 218 a Abs. 2 <strong>der</strong> Schwangerschaftsabbruch dann<br />
nicht rechtswidrig, wenn die Schwangere sich in einer Konfliktsituation befindet, aufgrund<br />
<strong>der</strong>er sie bei Fortsetzung und folgen<strong>der</strong> Geburt sich selbst z. B. einer Gefahr <strong>der</strong><br />
schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen o<strong>der</strong> seelischen Gesundheit aussetzen<br />
würde. Nach <strong>der</strong> Rechtsordnung kann <strong>der</strong> bestehende Konflikt in diesem Fall<br />
immer zugunsten <strong>der</strong> Frau aufgelöst werden.<br />
572
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Die Konfliktsituation verschärft sich, wenn sich das Kind an <strong>der</strong> Grenze zur selbständigen<br />
extrauterinen Lebensfähigkeit befindet. Diese Grenze liegt bei etwa 22 Wochen p. c.<br />
Unter Herausstellung, dass die potentielle Beeinträchtigung <strong>der</strong> körperlichen o<strong>der</strong> seelischen<br />
Gesundheit durch ein Austragen <strong>der</strong> Schwangerschaft unzweifelhaft als unzumutbar<br />
erkennbar sein muss, bevor <strong>der</strong> Abbruch in dieser späten Schwangerschaftsphase<br />
nicht rechtswidrig ist, verdeutlicht sich das mit seiner Entwicklung aufwachsende<br />
Recht des Kindes auf Leben.<br />
Dieser beson<strong>der</strong>s kodifizierte Anspruch entspricht auch dem Gedanken einer höchstrichterlichen<br />
Entscheidung, nach <strong>der</strong> die Gründe für einen Abbruch desto gravieren<strong>der</strong><br />
sein müssen, je weiter das Alter des Ungeborenen fortgeschritten und je wahrscheinlicher<br />
seine extrauterine Lebensfähigkeit ist (BGHZ 151, 133).<br />
Die Feststellung <strong>der</strong> Alternativlosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs wird zudem<br />
durch die Vorgaben einer ärztlich geleiteten Beratung flankiert, in <strong>der</strong> alle Aspekte <strong>der</strong><br />
Konfliktlage <strong>der</strong> Betroffenen (Kind, Mutter, Vater, Arzt) abzuwägen sind.<br />
zu § 218 a Abs. 2 b StGB<br />
Die Einführung einer Beratungspflicht im Zusammenhang mit Erwägungen zum<br />
Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation dient primär dem Schutz des<br />
Kindes.<br />
Da die Konfliktlage bei medizinischer Indikation mindestens dieselbe Intensität aufweist<br />
wie beim Schwangerschaftsabbruch nach fristgebundener Indikation gem. § 218 a<br />
Abs. 1 StGB, erscheint die Vorgabe einer auf Hilfegewährung orientierten Begleitmaßnahme<br />
auch für die Entscheidungsfindung zum möglichen Abbruch nach den Absätzen<br />
2 und 2 a aus Gleichbehandlungsgründen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Im Falle <strong>der</strong> fristgebundenen Beratungsregelung gemäß § 218 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist<br />
eine Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Bei Vorliegen einer medizinisch begründeten Konfliktlage soll die Beratung<br />
ärztlich geleitet sein.<br />
Wie im allgemeinen Begründungsteil ausgeführt, soll eine Bedenkzeit von mindestens<br />
drei Tagen in Analogie zu § 218 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dazu beitragen, die Entscheidung <strong>der</strong><br />
Frau zum Abbruch selbstkritisch zu reflektieren und sie so breiter zu fundieren.<br />
Das Beratungserfor<strong>der</strong>nis gilt nicht im Fall einer unmittelbaren Gefahr, die das Leben<br />
<strong>der</strong> Frau bedroht.<br />
Wenn also z. B. eine bedeutsame dringliche Indikation zum Abbruch aus medizinischen<br />
Gründen besteht (z. B. schwere Präeklampsie o<strong>der</strong> Eklampsie <strong>der</strong> Frau), kann<br />
auch unmittelbar ein Schwangerschaftsabbruch herbeigeführt werden. Ähnliches gilt,<br />
wenn eine akute Suizidalität bei <strong>der</strong> Frau besteht, die keine Möglichkeit offen lässt, diese<br />
an<strong>der</strong>s abzuwenden.<br />
zu § 219 a Abs. 1 StGB<br />
Inhalte <strong>der</strong> Beratung<br />
Wie im allgemeinen Teil bereits ausführlich dargelegt, sind die Ziele <strong>der</strong> Beratung im<br />
Zuge einer Entscheidungsfindung zum möglichen Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer<br />
Indikation gemäß § 218 Abs. 2 und 2 a im Vergleich zur Beratung <strong>der</strong> Schwan-<br />
<strong>14</strong><br />
573
geren nach § 219 StGB grundsätzlich identisch; <strong>der</strong> Wortlaut des Entwurfs für § 219 a<br />
Abs. 1 reflektiert dies insbeson<strong>der</strong>e in den Sätzen 1 bis 3.<br />
Satz 4 hebt die beson<strong>der</strong>e Bedeutung <strong>der</strong> möglichen extrauterinen Lebensfähigkeit des<br />
Kindes im Zusammenhang mit einer Abbruchentscheidung nach § 219 a Abs. 2 a hervor<br />
und verdeutlicht auch im Beratungsgespräch das grundsätzliche Recht des im<br />
Gestationsalter weit entwickelten Kindes auf Leben. Die Vorgabe trägt dazu bei, die<br />
mögliche Abbruchsentscheidung beson<strong>der</strong>s kritisch zu prüfen.<br />
Notwendigkeit des Angebots einer psychosozialen Beratung<br />
Da in je<strong>der</strong> medizinischen Indikation eine Vielzahl von sowohl medizinischen als auch<br />
psychosozialen Aspekten zusammentreffen können, kann die Beratung nicht immer<br />
ausschließlich auf rein medizinische Aspekte beschränkt bleiben. Es gehört zur genuinen<br />
ärztlichen Aufgabe, auch psychosoziale Aspekte angemessen zu berücksichtigen.<br />
Dabei soll die Ärztin/<strong>der</strong> Arzt zugleich erkennen, dass ihre/seine psychosoziale Beratungskompetenz<br />
an Grenzen stoßen kann und es daher sinnvoll erscheint, eine unabhängige<br />
– auf psychosoziale Aspekte hin fokussierte – Beratung in Anspruch zu nehmen.<br />
Insofern ist das nach Satz 5 obligatorische Angebot einer zusätzlichen fakultativen<br />
psychosozialen Betreuung vorgesehen. Da sich eine solche Betreuung nicht auf eine<br />
„Einpunktberatung“ beschränken sollte, son<strong>der</strong>n sie häufig ein dynamisches Kontinuum<br />
darstellt, muss auf konkrete Beratungsangebote vor, während und nach dem<br />
Schwangerschaftsabbruch hingewiesen werden.<br />
zu § 219 a Abs. 2 StGB<br />
Über die Begründung zur ärztlich geleiteten Beratung nach § 218 a Abs. 2 b StGB-E hinaus<br />
soll die Bindung an den die Indikation zum Abbruch stellenden Arzt einer Teilung<br />
<strong>der</strong> Verantwortung entgegenwirken. Gleichwohl bleibt es dem Arzt unbenommen ein<br />
Konsil durchzuführen.<br />
Im Interesse <strong>der</strong> Rechtssicherheit für die Beteiligten soll gemäß Satz 2 auch bei medizinischer<br />
Indikation eine Bescheinigung über die durchgeführte ärztliche Beratung in<br />
Analogie zu § 219 Abs. 2 S. 2 StGB ausgestellt werden.<br />
zu § 12 Abs. 2 SchKG<br />
Um das auch für Ärzte geltende Recht, nicht an Schwangerschaftsabbrüchen mitwirken<br />
zu müssen, nicht unnötig einzuengen, wird die Pflicht zur Mitwirkung näher qualifiziert,<br />
nach <strong>der</strong> es gilt, die Unmittelbarkeit einer Gefahr für das Leben <strong>der</strong> Schwangeren<br />
abzuwenden bzw. einer unmittelbar drohenden schweren Gesundheitsschädigung <strong>der</strong><br />
Frau entgegenzuwirken.<br />
zu § 16 Abs. 1 SchKG<br />
Zahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> (Nr. 3)<br />
Redaktionelle Klarstellung im Interesse <strong>der</strong> Eindeutigkeit.<br />
Dauer <strong>der</strong> Schwangerschaft (Nr. 4)<br />
Zur besseren und eindeutigeren statistischen Erfassung soll die Dauer <strong>der</strong> abgebrochenen<br />
Schwangerschaft in abgeschlossenen Wochen post conceptionem angegeben werden.<br />
Insofern sollte in Zukunft nicht mehr von z. B. <strong>der</strong> <strong>14</strong>. SSW post conceptionem<br />
gesprochen werden, son<strong>der</strong>n von 13 Wochen + x Tagen im Sinne abgeschlossener<br />
Schwangerschaftswochen und zusätzlich differenzieren<strong>der</strong> Tage. Diese Än<strong>der</strong>ung wür-<br />
574
de vorhandene Fehlermöglichkeiten minimieren, da insbeson<strong>der</strong>e bei hohen Schwangerschaftswochen<br />
und möglicher extrauteriner Lebensfähigkeit des Kindes eine Erfassung<br />
problematischer Zeitabschnitte nicht möglich ist.<br />
Erkrankungen des Feten (Nr. 6 – neu –)<br />
Durch die Einführung dieses neuen Erhebungsmerkmals wird die statistische Aussagekraft<br />
zum rechtlichen und medizinischen Hintergrund von Schwangerschaftsabbrüchen<br />
erhöht.<br />
Nummern 7 und 8<br />
Die Umnummerierung dieser beiden Erhebungsmerkmale sind Folgeän<strong>der</strong>ungen zu<br />
Nr. 6 – neu –.<br />
zur Än<strong>der</strong>ung des Erhebungsvordrucks für die Schwangerschaftsabbruchstatistik des<br />
Statistischen Bundesamtes<br />
> neue Hauptspalte 18 „fetale Erkrankungen“<br />
Folgeergänzung zu § 16 Abs. 1 Nr. 6 – neu – SchkG<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
> Zu Hauptspalte 21:<br />
>> Zusammenfassungen jeweils <strong>der</strong> Unterspalten 3 und 4<br />
(zu „Hysterotomie“) sowie wie 5 und 7 (zu „Hysterektomie“)<br />
Vereinfachung <strong>der</strong> Statistik, da <strong>der</strong> bisherigen Differenzierung keine wesentliche<br />
Bedeutung zukommt.<br />
>> Ergänzung <strong>der</strong> Unterspalte 8 („Prostaglandine“)<br />
Konkretisierung <strong>der</strong> Vorgabe, da die Verwendung von Prostaglandinen die häufigste<br />
medikamentöse Anwendungsmöglichkeit darstellt.<br />
>> Einführung einer neuen Unterspalte „An<strong>der</strong>e, und zwar:“<br />
Hierunter werden an<strong>der</strong>e Anwendungsmöglichkeiten erfasst, die konkret zu<br />
benennen sind.<br />
>> Einführung einer neuen Unterspalte „Embryozid/Fetozid“<br />
Wie im allgemeinen Begründungsteil dargelegt, bedarf die Herbeiführung eines<br />
Fetozids auch <strong>der</strong> öffentlichen Transparenz. Hierbei sind zwei Indikationsbereiche<br />
zu unterscheiden.<br />
Embryozid/Fetozid zur Embryoreduktion<br />
Im Rahmen einer Sterilitätsbehandlung können insbeson<strong>der</strong>e bei unkontrollierter<br />
Stimulation höhergradige Mehrlingsschwangerschaften (Drillinge, Vierlinge,<br />
etc.) entstehen. Diese Schwangerschaften sind für die Kin<strong>der</strong> sehr<br />
gefährlich, weil sie meistens zu einer erheblichen Frühgeburtenproblematik<br />
führen. Sie sind für die Mutter ebenfalls nicht ungefährlich, da schwangerschaftsbedingte<br />
Erkrankungen (z. B. Präeklampsien) häufiger auftreten.<br />
Grundsätzlich gilt das Ziel <strong>der</strong> Vermeidung von höhergradigen Mehrlingsschwangerschaften<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Sterilitätsbehandlungen. Wenn sie aber<br />
eingetreten sind, so ist <strong>der</strong> Fetozid im Zusammenhang mit einer Embryoreduktion<br />
bei Mehrlingsschwangerschaften eine mögliche Option.<br />
<strong>14</strong><br />
575
576<br />
Es ist zu befürchten, dass diese durchgeführten Embryoreduktionen nicht in <strong>der</strong><br />
Schwangerschaftsstatistik erscheinen, da sich die Patientin keinem operativen Eingriff<br />
unterzieht, <strong>der</strong> mit Ausstoßen, Absaugen o<strong>der</strong> Ausschabung <strong>der</strong> Frucht endet.<br />
Insofern muss <strong>der</strong> Fetozid als „Art des Eingriffs“ (Hauptspalte 21) mit in die<br />
<strong>Dokumentation</strong> eingeschlossen werden und eine separate Unterspalte im<br />
Erhebungsbogen ergänzt werden.<br />
Fetozid bei potentieller Lebensfähigkeit des Kindes<br />
Eine zweite Indikationsmöglichkeit zum Fetozid ist dann gegeben, wenn ein<br />
Schwangerschaftsabbruch bei potentieller extrauteriner Lebensfähigkeit des<br />
Kindes vorgenommen werden soll.<br />
Zum einen kann ein Kind nach medikamentös eingeleitetem Schwangerschaftsabbruch<br />
lebend geboren werden und danach im Beisein <strong>der</strong> Eltern wegen<br />
extremer Unreife versterben, was von diesen traumatisch erlebt werden kann.<br />
Zum an<strong>der</strong>en wird angenommen, dass ein Schwangerschaftsabbruch, <strong>der</strong> mit<br />
Prostaglandinen durchgeführt wird und zum Absterben des Feten unter <strong>der</strong><br />
Geburt o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Geburt führt, von dem Feten selbst wesentlich qualvoller<br />
empfunden wird als ein alternativ möglicher „Sekundentod“. Medizinisch gibt<br />
es in dieser Situation z. B. die Möglichkeit, mit einer intrakardialen Injektion<br />
(Kaliumchlorid) einen unmittelbaren Tod des Kindes herbeizuführen o<strong>der</strong> ihm<br />
hochdosiert ein Anästhetikum über die Nabelschnurvene zu applizieren. Dieses<br />
Vorgehen würde dem Kind ein möglicherweise qualvolles Absterben unter o<strong>der</strong><br />
nach <strong>der</strong> Geburt auf Grund des somit bedingten Sauerstoffmangels ersparen.<br />
Da <strong>der</strong> Fetozid in Deutschland und weltweit durchgeführt wird, sollte es auch<br />
statistisch erfasst werden. Zurzeit gibt es keinerlei Klassifizierungsmöglichkeiten<br />
im Erhebungsvordruck, so dass dieser zu for<strong>der</strong>n ist.<br />
Schlussbemerkung<br />
Überschneidungen zwischen statistischer Erhebung des Schwangerschaftsabbruchs<br />
und Personenstandsrecht<br />
§ 29 <strong>der</strong> Personenstandsgesetz-Ausführungsverordnung (PersStdGAV) definiert<br />
Lebend- und Totgeburten sowie Schwangerschaftsaborte.<br />
§ 29 Abs. 1 PersStdGAV bestimmt die Notwendigkeit <strong>der</strong> Anzeige und Eintragung einer<br />
Geburt, „wenn bei einem Kind nach <strong>der</strong> Scheidung vom Mutterleib entwe<strong>der</strong> das Herz<br />
geschlagen, die Nabelschnur pulsiert o<strong>der</strong> die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.“<br />
§ 29 Abs. 2 PersStdGAV definiert eine Totgeburt, dessen Gewicht mindestens 500 g<br />
betragen hat und keines <strong>der</strong> Merkmale einer Lebendgeburt aufgewiesen hat<br />
§ 29 Abs. 3 PersStdGAV definiert eine Fehlgeburt als eine Leibesfrucht, die weniger als<br />
500 g wiegt und keine Lebensmerkmale gezeigt hat. Sie ist in den Personenstandsbüchern<br />
nicht zu beurkunden.<br />
Im Rahmen des Schwangerschaftsabbruches kann es aber Totgeborene von mindestens<br />
500 g geben (entsprechend § 29 Abs. 2 PersStdGAV), die im Rahmen des Schwanger-
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
schaftsabbruchs unter <strong>der</strong> Geburt verstorben sind. Diese wären eigentlich als Totgeburten<br />
zu klassifizieren.<br />
Weiter kann es Schwangerschaftsabbrüche geben von Kin<strong>der</strong>n über 500 g (aber auch<br />
unter 500 g), die zum Zeitpunkt des Ausstoßens (<strong>der</strong> Geburt) Lebenszeichen hatten, wie<br />
z. B. Schlagen des Herzens, Pulsieren <strong>der</strong> Nabelschnur o<strong>der</strong> natürliche Lungenatmung.<br />
Meistens sistieren diese Lebenszeichen nach einigen Minuten. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Scheidung vom Mutterleib (Geburt) sind sie jedoch vorhanden. Insofern sind diese Leibesfrüchte<br />
als Lebendgeburten einzustufen.<br />
Im Zuge einer Antwort vom 18.05.2004 auf eine parlamentarische Frage (BT-Drucksache<br />
15/3155) stellt die Bundesregierung fest, dass offensichtlich „in diesen Fällen“ eines<br />
Schwangerschaftsabbruches kein Anlass für eine Beurkundung im Sinne des Personenstandsrechts<br />
gegeben ist. Allerdings weist die Bundesregierung auch auf die gegenteilige<br />
Rechtsauffassung hin und informiert darüber, dass im Rahmen <strong>der</strong> beabsichtigten<br />
Reform des Personenstandsgesetzes mit den Län<strong>der</strong>n daher zur Zeit geprüft werde,<br />
ob eine Klarstellung in den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfor<strong>der</strong>lich sei.<br />
Aus diesem Grund verzichtet die Bundesärztekammer auf eigene Vorschläge zur Klärung<br />
dieser Frage.<br />
Eine solche Klärung ist jedoch unbedingt anzumahnen, da sonst die Schwangerschafsabbruchstatistik<br />
ungenau ist und es wi<strong>der</strong>sprüchliche Angaben zwischen ihr und <strong>der</strong><br />
statistischen Erfassung nach Personenstandsrecht geben könnte.<br />
§ 29 PersStdGAV<br />
(1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und<br />
die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach <strong>der</strong> Scheidung<br />
vom Mutterleib entwe<strong>der</strong> das Herz geschlagen o<strong>der</strong> die Nabelschnur pulsiert<br />
o<strong>der</strong> die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.<br />
(2) Hat sich keines <strong>der</strong> in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das<br />
Gewicht <strong>der</strong> Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des<br />
§ 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein totgeborenes o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geburt verstorbenes Kind.<br />
(3) Hat sich keines <strong>der</strong> in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt<br />
das Gewicht <strong>der</strong> Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt.<br />
Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.<br />
[Hinweis: Der Vorschlag ist abrufbar unter<br />
http://www.bundesaerztekammer.de/10/0010Schwangerschaftsabbruch/Vorschlag-<br />
Schw-recht.pdf]<br />
beschlossen:<br />
vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 09.-12.06.2005<br />
veröffentlicht:<br />
nur Internet<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
577
Gemeinsame Erklärung <strong>der</strong> Bundesärztekammer und <strong>der</strong> Deutschen<br />
Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe vom<br />
15.09.<strong>2006</strong> zum<br />
Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchsrechts aus medizinischer<br />
Indikation<br />
Die Bundesärztekammer mit Sachverständigen aus dem Wissenschaftlichen Beirat und<br />
die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe mit ihrer Arbeitsgruppe<br />
Pränataldiagnostik - Beratung und möglicher Schwangerschaftsabbruch haben einen<br />
gemeinsamen Vorschlag zur Anpassung gesetzlicher Vorschriften zum Schwangerschaftsabbruch<br />
aus medizinischer Indikation erarbeitet.<br />
Ziel ist es, Frauen in Konfliktsituationen zu helfen, möglichst adäquate Entscheidungen<br />
zu finden. Die dazu notwendige Abwägung soll das Lebensrecht des Kindes (insbeson<strong>der</strong>e<br />
auch ab dem Zeitpunkt seiner extrauterinen Lebensfähigkeit) ebenso wie das<br />
Bedürfnis <strong>der</strong> Schwangeren nach einer ausgewogenen Entscheidung in einem schwierigen<br />
Konflikt. In diesem Zusammenhang kommt <strong>der</strong> ärztlich geleiteten Beratungspflicht<br />
wesentliche Bedeutung zu.<br />
Aus ärztlicher Sicht ist <strong>der</strong> Vorschlag geeignet, intrauterines Leben zu jedem Zeitpunkt<br />
in gleicher Weise zu schützen, aber dennoch in einer bestehenden Konfliktsituation<br />
und beson<strong>der</strong>s im Notfall adäquat reagieren zu können.<br />
Die Vorschläge zur Rechtsanpassung orientieren sich eng an <strong>der</strong> bestehenden Rechtslage;<br />
d. h. nicht nur für die Frühschwangerschaft gilt es, eine Beratung vor einem Eingriff<br />
durchzuführen und <strong>der</strong> Frau anschließend eine Überlegungszeit in jedem Schwangerschaftsalter<br />
zu geben, solange kein Notfall vorliegt. Weitere Än<strong>der</strong>ungsvorschläge betreffen<br />
Ausführungsbestimmungen, insbeson<strong>der</strong>e zur Transparenz und <strong>Dokumentation</strong>.<br />
Mit dem ausführlichen Begründungsteil soll darüber hinaus ein sachorientierter Beitrag<br />
<strong>der</strong> Ärzteschaft zur notwendigen politischen Diskussion geleistet werden, mit <strong>der</strong><br />
die Entscheidungsfindung des Gesetzgebers unterstützt werden soll.<br />
Prof. Dr. med. Dr. h. c. J.-D. Hoppe Prof. Dr. med. K. Vetter<br />
Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer Präsident <strong>der</strong> Deutschen<br />
Gesellschaft für Gynäkologie<br />
und Geburtshilfe<br />
578
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
För<strong>der</strong>initiative <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur Versorgungsforschung<br />
– Ausschreibung <strong>2006</strong>/2007 –<br />
Ausschreibung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung eines Projektes zum Thema: Auswirkungen<br />
unterschiedlicher Trägerstrukturen (inklusive „Privatisierung“) von Krankenhäusern<br />
auf die Qualität <strong>der</strong> Krankenversorgung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />
Die Bundesärztekammer führt <strong>der</strong>zeit auf <strong>der</strong> Grundlage eines Beschlusses des 108. Deutschen<br />
Ärztetags ein Programm zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Versorgungsforschung durch 1 . Die För<strong>der</strong>initiative<br />
hat eine Laufzeit von insgesamt 6 Jahren und zielt darauf, unter sich verän<strong>der</strong>nden<br />
Rahmenbedingungen konkrete Lösungen für eine verbesserte Patientenversorgung und<br />
somit auch für eine adäquate ärztliche Berufsausübung aufzuzeigen. Parallel zu <strong>der</strong> bereits<br />
laufenden 1. För<strong>der</strong>phase und noch vor <strong>der</strong> für Mitte 2007 geplanten Ausschreibung einer<br />
2. För<strong>der</strong>phase schreibt die Bundesärztekammer nun auf Beschluss des Vorstands die För<strong>der</strong>ung<br />
eines Projektes zu <strong>der</strong> im Folgenden skizzierten Forschungsfrage geson<strong>der</strong>t aus.<br />
1. Forschungsfrage<br />
Die Bundesärztekammer for<strong>der</strong>t zur Einreichung von För<strong>der</strong>anträgen für ein Forschungsvorhaben<br />
auf, mit dem die<br />
„Auswirkungen unterschiedlicher Trägerstrukturen (inklusive "Privatisierung") von<br />
Krankenhäusern auf die Qualität <strong>der</strong> Krankenversorgung (ambulante, Anschlussbehandlung<br />
und stationäre Versorgung) <strong>der</strong> Bevölkerung“<br />
auf einem hohen wissenschaftlichen Niveau analysiert werden sollen. Da die Umsetzung<br />
<strong>der</strong> Forschungsfrage sowohl hinsichtlich ihrer Operationalisierung als auch hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> heranzuziehenden Datenquellen einige grundsätzliche methodische Fragen<br />
aufgeworfen hat, wurde durch den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer eine Machbarkeitsstudie2<br />
in Auftrag gegeben. Bei <strong>der</strong> Projektkonzeption soll auf die Inhalte und<br />
Ergebnisse <strong>der</strong> Studie Bezug genommen und auf das beabsichtigte Verfahren zum<br />
Umgang mit den aufgeworfenen Fragestellungen eingegangen werden.<br />
Bei <strong>der</strong> Projektkonzeption sollte insbeson<strong>der</strong>e auf folgende Aspekte Bezug genommen<br />
werden:<br />
– Privatisierungsfolgen sollen anhand einer Analyse von Trägerunterschieden o<strong>der</strong> von<br />
Trägerwechseln untersucht werden. Es sind ggf. Kombinationen denkbar.<br />
– Es ist ein Studiendesign erwünscht, bei dem – soweit möglich – auch Aussagen über<br />
die Auswirkungen von Krankenhausprivatisierungen auf die berufliche Situation <strong>der</strong><br />
Ärzte (‚Physician Factor') getroffen werden können. Grundlage hierfür könnte z. B.<br />
eine Analyse von Strukturdaten (Verän<strong>der</strong>ungen des Personalschlüssels, Weiterbildung<br />
usw.) sein.<br />
1 vgl. hierzu auch das Rahmenkonzept <strong>der</strong> Bundesärztekammer unter<br />
http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.6.3289.3293<br />
2 Die Machbarkeitsstudie ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/VFAusschr-<br />
Machbarkeitsstudie.pdf<br />
<strong>14</strong><br />
579
– Es ist ein Studiendesign erwünscht, bei dem zusätzlich mögliche Auswirkungen auf<br />
die ambulanten Versorgungsstrukturen und die Chancen bzw. Risiken für die Implementierung<br />
integrierter Strukturen untersucht werden.<br />
– Es ist darzustellen, welche Grundgesamtheit bzw. welche Untersuchungseinheiten<br />
(z. B. Krankenhäuser <strong>der</strong> Maximalversorgung) <strong>der</strong> Analyse zugrunde gelegt werden<br />
und wie sich Kontrollgruppen zusammensetzen sollen.<br />
– Es ist darzustellen, anhand welcher Indikatoren die Qualität <strong>der</strong> Krankenversorgung und<br />
ggf. auf Privatisierungsfolgen zurückzuführende Verän<strong>der</strong>ungen gemessen werden sollen.<br />
– Es ist darzustellen, welche Datenquellen für die Analyse herangezogen werden sollen<br />
und ob <strong>der</strong> Zugang zu den geplanten Daten gewährleistet ist. Die Wahl <strong>der</strong> Datenquellen<br />
sollte unter Berücksichtigung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Machbarkeitsstudie vorgenommenen<br />
Kommentierung begründet werden.<br />
– Es ist darzustellen, wie <strong>der</strong> großen Varianz innerhalb <strong>der</strong> jeweiligen Trägerkategorien<br />
(öffentliche, frei-gemeinnützige und private Träger) und hier insbeson<strong>der</strong>e innerhalb<br />
<strong>der</strong> zu untersuchenden Kategorie „Private Trägerschaft“ angemessen Rechnung<br />
getragen werden kann.<br />
Die Bundesärztekammer ist an einer – soweit es die erfor<strong>der</strong>liche Sorgfalt <strong>der</strong> Projektdurchführung<br />
im Hinblick auf die Qualität <strong>der</strong> Projektergebnisse zulässt – möglichst<br />
raschen Bearbeitung <strong>der</strong> Forschungsfrage gelegen.<br />
2. Projektbegleitung<br />
Die von <strong>der</strong> Bundesärztekammer geför<strong>der</strong>ten Projekte werden durch einen Berichterstatter<br />
("Projektpaten") aus dem Kreis <strong>der</strong> Ständigen Koordinationsgruppe Versorgungsforschung<br />
o<strong>der</strong> dem Wissenschaftlichen Beirat <strong>der</strong> Bundesärztekammer kontinuierlich<br />
begleitet. Der För<strong>der</strong>empfänger muss sich mit einer Berichtspflicht gegenüber<br />
dem Berichterstatter und dem zuständigen Steuerungsgremium (Ständige Koordinationsgruppe<br />
Versorgungsforschung) in Form von Zwischenauswertungen, <strong>Dokumentation</strong>en<br />
und Auskünften, einverstanden erklären.<br />
3. För<strong>der</strong>empfänger<br />
Antragsberechtigt sind Mitarbeiter aus universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen<br />
und Einrichtungen <strong>der</strong> Gesundheitsversorgung (z. B. Praxen,<br />
Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Institute) sowie Patientenorganisationen und<br />
Fachgesellschaften.<br />
4. För<strong>der</strong>zweck, Rechtsgrundlagen<br />
Für die geför<strong>der</strong>ten Vorhaben werden mit den Projektnehmern privatrechtliche Verträge<br />
geschlossen. Die Kostenkalkulation hat sich an den auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
abrufbaren Mustern zu orientieren3 .<br />
3 Muster für die Kostenkalkulation unter http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/VFAusschrKostenkalkulation.pdf<br />
580
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
5. För<strong>der</strong>voraussetzungen<br />
Projektleiter müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen<br />
sein. Sie müssen ihre Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur<br />
Akzeptanz eines vorhabenbegleitenden Beratungsangebots erklären.<br />
Von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung sind grundsätzlich Projekte ausgenommen, die bereits im Rahmen<br />
an<strong>der</strong>er För<strong>der</strong>aktivitäten substantiell geför<strong>der</strong>t werden, es sei denn, durch klar<br />
bestimmte Kooperationen können wesentliche Teilaspekte beson<strong>der</strong>s prägnant bearbeitet<br />
werden.<br />
6. Art, Umfang und Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
Dem Projekt wird ein Zuschuss gewährt (Projektför<strong>der</strong>ung). Eigenleistungen und ggf.<br />
Kofinanzierungen sind klar von einan<strong>der</strong> abzugrenzen. Die Laufzeit des beantragten<br />
Projekts darf 3 Jahre nicht übersteigen. Die maximale För<strong>der</strong>summe aus Mitteln <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer beträgt grundsätzlich 200.000 € für die Dauer <strong>der</strong> gesamten Projektför<strong>der</strong>ung.<br />
Kooperationen mit an<strong>der</strong>en Mittelgebern sind grundsätzlich erwünscht;<br />
sie sind in Art und Umfang offen zu legen.<br />
7. Sonstige För<strong>der</strong>bestimmungen<br />
Der För<strong>der</strong>empfänger muss sich verpflichten, sämtliche Ergebnisse zeitnah internationalen<br />
Zeitschriften mit Peer-Review-Verfahren und/o<strong>der</strong> den <strong>der</strong> (Fach-)Öffentlichkeit<br />
zugänglichen wissenschaftlichen Medien zur Veröffentlichung nach Projektabschluss<br />
anzubieten (Weitergehende Nutzungsrechte, insbeson<strong>der</strong>e die frühest mögliche Information<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer, werden im jeweiligen För<strong>der</strong>vertrag geregelt).<br />
8. Verfahren<br />
8.1<br />
Die Abwicklung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>maßnahme erfolgt durch die zuständige Geschäftstelle <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer.<br />
Bundesärztekammer<br />
Dezernat VI<br />
Herbert-Lewin-Platz 1<br />
10623 Berlin<br />
Tel.: 030 / 4004 56 – 467<br />
Fax: 030 / 4004 56 – 486<br />
E-Mail: dezernat6@baek.de<br />
8.2<br />
Wir bitten Sie, Ihren aussagekräftigen Antrag vom vorgesehenen Projektleiter unterzeichnet<br />
bis zum 09. März 2007<br />
postalisch in 5-facher Ausfertigung einzureichen. Zusätzlich ist <strong>der</strong> Antrag in bearbeitbarer<br />
elektronischer Form einzureichen. Nähere Anfor<strong>der</strong>ungen an den Inhalt des<br />
Antrags sind dem Anhang (s. u.) zu entnehmen.<br />
<strong>14</strong><br />
581
Der Antrag ist in deutscher Sprache abzufassen und soll die zugrunde liegenden Hypothesen<br />
und Ziele darlegen sowie das geplante methodische und inhaltliche Vorgehen<br />
beschreiben. Aus <strong>der</strong> Vorlage des Antrags können keine Rechtsansprüche abgeleitet<br />
werden.<br />
8.3<br />
Aus den För<strong>der</strong>anträgen werden durch die Ständige Koordinationsgruppe Versorgungsforschung<br />
Forschungsansätze mit überzeugenden Konzepten ausgewählt. Diese werden<br />
nach abschließen<strong>der</strong> Prüfung dem Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur definitiven<br />
För<strong>der</strong>entscheidung empfohlen.<br />
Die Antragsteller werden über das Ergebnis <strong>der</strong> Bewertung ihres Antrags schriftlich<br />
informiert.<br />
Anhang:<br />
Die Anträge sollen folgende Angaben enthalten:<br />
1. Name des Projektleiters und <strong>der</strong> beteiligten Wissenschaftler mit vollständiger Adresse<br />
(inkl. Telefon-, Telefax-Nr. und E-Mailadresse)<br />
2. Thema des Antrags<br />
3. Darstellung <strong>der</strong> Ziele und Hypothesen<br />
4. eigene Vorarbeiten (für das Thema relevante Forschungsprojekte und Publikationen)<br />
5. Beschreibung des Arbeitsprogramms (Hauptzielgrößen, Methoden, Instrumente,<br />
Messparameter, Datenquellen)<br />
6. Schätzung <strong>der</strong> beantragten Mittel, Eigenleistungen und ggf. Kofinanzierung<br />
7. Unterschrift(en)<br />
8. Anlagen<br />
– Literaturverzeichnis zum Untersuchungsthema (maximal 5 Titel, auch Fremdpublikationen)<br />
– Kurzer tabellarischer Lebenslauf <strong>der</strong> beteiligten Wissenschaftler mit den 5 wichtigsten<br />
eigenen Publikationen <strong>der</strong> letzten Jahre inkl. Angabe <strong>der</strong> Impactfaktoren<br />
Berlin, 02. Januar 2007<br />
Prof. Dr. med. Dr. h. c. J.-D. Hoppe Prof. Dr. med. Dr. h. c. P. C. Scriba<br />
Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer Vorsitzen<strong>der</strong> des Wissenschaftlichen<br />
und des Deutschen Ärztetages Beirats<br />
beschlossen:<br />
vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 15.12.<strong>2006</strong> auf Empfehlung des Wissenschaftlichen<br />
Beirats<br />
veröffentlicht:<br />
Dtsch. Ärztebl 2007 107: A <strong>14</strong>1-<strong>14</strong>2<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
582
Gewebemedizin<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer zum Referentenentwurf<br />
für ein Gewebegesetz<br />
Berlin, 04.05.<strong>2006</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeine Einschätzung<br />
II. Problemschwerpunkte<br />
1. Unentgeltlichkeit <strong>der</strong> Gewebespende und Entgeltlichkeit <strong>der</strong> Gewebeprozessierung<br />
2. Spannungsverhältnis <strong>der</strong> Organ- und Gewebegewinnung im Lichte <strong>der</strong> Aufgabenzuweisung<br />
an die Koordinierungsstelle<br />
3. Auswirkungen <strong>der</strong> undifferenzierten Unterstellung von Geweben unter das<br />
AMG<br />
4. Konsequenzen für die Reproduktionsmedizin<br />
5. Einordnung hämatopoetischer Stammzellen<br />
6. Zuständigkeiten des Verordnungsgebers in Abgrenzung zur Richtlinienkompetenz<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
III. Spezielle Bemerkungen<br />
IV. Anhang (Eckpunkte und Empfehlungen <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur Umsetzung<br />
<strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG vom 15. April 2005)<br />
Der vollständige Wortlaut <strong>der</strong> BÄK-Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein<br />
Gewebegesetz ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/10/0018/ZStell.<br />
pdf.<br />
beschlossen:<br />
vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 28.04.<strong>2006</strong> auf Empfehlung <strong>der</strong> Ständigen<br />
Kommission Organtransplantation<br />
veröffentlicht:<br />
nur Internet<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
<strong>14</strong><br />
583
Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer zum Regierungsentwurf<br />
für ein Gewebegesetz<br />
Berlin, 04.09.<strong>2006</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Gesamteinschätzung<br />
II. Problemschwerpunkte<br />
1. Die Geweberichtlinie im europäischen Kontext<br />
2. Problematik <strong>der</strong> undifferenzierten Unterstellung von Geweben unter das AMG<br />
2.1. Umsetzungsversuche in <strong>der</strong> 12. und <strong>14</strong>. AMG-Novelle<br />
2.2. Auswirkungen <strong>der</strong> Unterstellung unter das AMG<br />
3. Auswirkungen <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG im Gesetzentwurf<br />
3.1. Begriffe <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG und ihre Umsetzung im Gesetzentwurf<br />
3.1.1. Beschaffung ist nicht Herstellung<br />
3.1.2. Die Gewebezubereitung<br />
3.1.3. Die Behandlung einzelner Gewebe- bzw. Zellarten<br />
3.1.4. Die zwei Bedeutungen des Begriffs „Zulassung“<br />
3.1.5. Verantwortliche o<strong>der</strong> sachkundige Person?<br />
3.1.6. Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gewebe entnehmenden Personen<br />
3.2. Anonymisierung<br />
3.3. <strong>Dokumentation</strong>s- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen,<br />
einschließlich Rückverfolgungsverfahren<br />
4. Spannungsverhältnis <strong>der</strong> Organ- und Gewebegewinnung sowie Kommerzialisierung<br />
<strong>der</strong> postmortalen Gewebegewinnung und Gewebetransplantation<br />
5. Konsequenzen für die Reproduktionsmedizin<br />
5.1. Herausnahme <strong>der</strong> „künstlichen Befruchtung“ aus dem AMG<br />
5.2. Unklare Verwendung von Begriffen<br />
5.3. Unzulänglicher Regelungsrahmen für Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Reproduktionsmedizin<br />
6. Einordnung hämatopoetischer Stammzellen<br />
6.1. Notwendigkeit eines einheitlichen Rechtsrahmens<br />
6.2. Ermöglichung eines außereuropäischen Austauschs<br />
6.3. Unverhältnismäßigkeit <strong>der</strong> angedachten Meldepflichten<br />
7. Verordnungsermächtigungen des BMG<br />
8. Die Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG in an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedstaaten und<br />
eigener Vorschlag einer Umsetzung in deutsches Recht im Einklang mit EU-<br />
Recht<br />
8.1. Übersicht über die Umsetzung in an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaaten<br />
8.2. Eigener Vorschlag einer Umsetzung im Einklang mit EU-Recht<br />
8.3. Übersicht über den Umsetzungsvorschlag<br />
584
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
I. Gesamteinschätzung<br />
Mit dem Regierungsentwurf für ein Gewebegesetz soll die Richtlinie 2004/23/EG vom<br />
31.03.2004 (im Folgenden Geweberichtlinie) umgesetzt werden.<br />
Die Matrix dafür bildet nach dem Gesetzentwurf das Arzneimittelgesetz (AMG). Dem<br />
AMG werden nahezu alle menschlichen Gewebe unterworfen, obgleich dies von <strong>der</strong><br />
Geweberichtlinie nicht nachweislich vorgegeben ist.<br />
Die Begründung für diese arzneimittelrechtliche Orientierung des Gesetzentwurfs legt<br />
nahe, dass eine bereits begonnene Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie planmäßig fortgesetzt<br />
werde. Richtig ist, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber die Gewebemedizin mit <strong>der</strong> 12. und <strong>14</strong>.<br />
AMG Novelle zum Teil formal dem AMG unterstellt hat. Jedoch sind die Auswirkungen<br />
dieser Regelung, an<strong>der</strong>s als es die Begründung zum Regierungsentwurf unterstellt, bisher<br />
aufgrund <strong>der</strong> Übergangsbestimmung im AMG nicht zum Tragen gekommen. Nicht<br />
zuletzt durch die Verlängerung dieser Übergangsfrist im Rahmen <strong>der</strong> <strong>14</strong>. AMG Novelle<br />
richteten sich die Erwartungen <strong>der</strong> Fachkreise auf eine differenzierte und praktikable<br />
Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie1 . Es ist zu bedauern, dass <strong>der</strong> Regierungsentwurf diese<br />
Chance nicht nutzt (vgl. II.2. dieser Stellungnahme).<br />
Soweit bisher eruierbar, stünde die Bundesrepublik mit dieser undifferenzierten arzneimittelrechtlichen<br />
Orientierung innerhalb <strong>der</strong> EU weitgehend isoliert da (vgl. II.8. dieser<br />
Stellungnahme).<br />
Da sich mit diesem Regelungsansatz gravierende Probleme verbinden, ist zunächst auf<br />
die erheblichen Konsequenzen hinzuweisen:<br />
1. Die undifferenzierte Unterstellung aller Gewebe unter das AMG (vgl. II.2. und II.3.<br />
dieser Stellungnahme) wirft bürokratische Hürden auf, die mit einem großen Verwaltungsaufwand<br />
und erheblichen Kosten nicht nur für die einzelnen Gewebeeinrichtungen,<br />
son<strong>der</strong>n auch für die Län<strong>der</strong> einhergeht. Generell bedeutet diese Regelung<br />
für jede Gewebeeinrichtung:<br />
• Notwendigkeit einer Herstellungserlaubnis (§ 13 AMG)<br />
• Zulassungspflicht im Falle <strong>der</strong> vorgesehenen Abgabe von Geweben an Dritte<br />
(§ 21 AMG)<br />
• verschuldensunabhängige Haftung bis zu einer Summe von 120 Mio. € (§§ 84<br />
und 88 AMG)<br />
• Benennung eines Stufenplanbeauftragten (§ 63 a) AMG) sowie eines Informationsbeauftragten<br />
(§ 74 a) AMG).<br />
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb zahlreiche herkömmliche Gewebetransplantate,<br />
die we<strong>der</strong> be- noch verarbeitet, son<strong>der</strong>n lediglich konserviert und zur Transplantation<br />
zwischengelagert werden, wie insbeson<strong>der</strong>e Herzklappen, große Gefäße o<strong>der</strong> Augenhornhäute,<br />
rechtlich nicht den Organen gleichgestellt, son<strong>der</strong>n wie Arzneimittel behandelt<br />
werden sollen. Die Sicherheit von Gewebetransplantaten ist durch jahrelange praktische<br />
Anwendung erwiesen. Das AMG ist zur Sicherstellung <strong>der</strong> Qualität und Sicherheit<br />
von Gewebetransplantaten das falsche Instrument zur Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie,<br />
da es sich im Wesentlichen nicht um standardisierbare Produkte handelt.<br />
1<br />
vgl. Eckpunkte und Empfehlungen <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG<br />
vom 15. April 2004 (im Internet abrufbar unter<br />
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/ZellenGewebe.html)<br />
<strong>14</strong><br />
585
Mit <strong>der</strong> inneren Logik dieses Regelungsansatzes und Verständnisses von Qualität und<br />
Sicherheit wäre es nicht vereinbar, in <strong>der</strong> Bundesrepublik überhaupt noch Organe zu<br />
transplantieren, ohne sie gleichfalls konsequent dem Arzneimittelrecht zu unterstellen.<br />
Dies hat <strong>der</strong> Gesetzgeber jedoch mit dem Transplantationsgesetz (TPG) nach langen<br />
sorgfältigen parlamentarischen Beratungen 1997 grundsätzlich an<strong>der</strong>s entschieden.<br />
Die mit <strong>der</strong> Unterstellung aller Gewebe unter das AMG verbundenen Kosten für die einzelnen<br />
Einrichtungen werden in Folge ihrer Umlage zur erheblichen Verteuerung <strong>der</strong><br />
Gewebetransplantate und -produkte führen. Dadurch wird letztlich auch die Solidargemeinschaft<br />
belastet: Im Gegensatz zur Kalkulation <strong>der</strong> finanziellen Auswirkungen des<br />
Regierungsentwurfs ist davon auszugehen dass die Kosten für Gewebetransplantationen<br />
deutlich steigen werden. Auf die zusätzlichen Kosten für die Län<strong>der</strong>, die insbeson<strong>der</strong>e<br />
durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des AMG entstehen, geht <strong>der</strong><br />
Regierungsentwurf nur sehr knapp ein. Offen bleibt, wie diese Mehrkosten von den<br />
Län<strong>der</strong>n finanziert werden sollen.<br />
Sachlich unumgänglich ist anstelle <strong>der</strong> undifferenzierten arzneimittelrechtlichen<br />
Unterstellung eine sinnvolle Differenzierung nach einzelnen Gewebearten und ihrem<br />
Verwendungszweck. Hierzu enthält diese Stellungnahme einen konkreten Vorschlag,<br />
<strong>der</strong> sich konsequent am EU-Recht orientiert (vgl. II.8. dieser Stellungnahme).<br />
2. Durch den vorgesehenen Arzneimittelstatus von Geweben werden diese vollständig<br />
vom Handelsverbot gemäß TPG ausgenommen (vgl. II.4. dieser Stellungnahme).<br />
2.1. Die künftige gewerbliche Organisation <strong>der</strong> Gewebetransplantation stünde<br />
damit neben dem nicht-gewerblichen Bereich <strong>der</strong> Organtransplantation. Dieser<br />
kennt – zu Recht – we<strong>der</strong> den Eigentumserwerb an Spen<strong>der</strong>organen (son<strong>der</strong>n<br />
nur eine treuhän<strong>der</strong>ische Weitergabe durch die verschiedenen Beteiligten<br />
bis zur Implantation beim Patienten) noch eine gewinnorientierte Entgeltmaximierung<br />
(weil sich die öffentliche Finanzierungsstruktur ausschließlich<br />
an <strong>der</strong> Aufwandserstattung tatsächlicher Kosten orientiert).<br />
2.2. Das Nebeneinan<strong>der</strong> von nicht-gewerblicher Organtransplantation und<br />
gewerblicher Gewebetransplantation führt insbeson<strong>der</strong>e für die Spende und<br />
Übertragung postmortal gewonnener Organe und Gewebe zu Verwerfungen.<br />
So stünden künftig gesetzlich verpflichtete Kooperationspartner, wie z. B.<br />
Spen<strong>der</strong>krankenhäuser, die Koordinierungsstelle und Transplantationszentren,<br />
die nach dem TPG die postmortale Organspende gemeinsam umsetzen<br />
sollen, in einem wirtschaftlichen Wettbewerb zueinan<strong>der</strong>, wenn sie zugleich<br />
von denselben verstorbenen Spen<strong>der</strong>n gewinnorientiert Gewebespenden realisieren<br />
wollen.<br />
2.3. Zudem schweigt sich <strong>der</strong> Gesetzentwurf bei hohem Detaillierungsgrad in vielen<br />
Verfahrensfragen völlig zu <strong>der</strong> zentralen Frage aus, wem die Verfügungsgewalt<br />
über postmortale Gewebespenden o<strong>der</strong> sogar das Eigentumsrecht in<br />
einer Konkurrenzsituation von Gewebeeinrichtungen zustehen soll. Zugleich<br />
werden aber Anspruchsrechte für diese Einrichtungen geschaffen, die die<br />
Voraussetzung für die Erlangung <strong>der</strong> Verfügungsgewalt bilden.<br />
586
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
2.4. Keinesfalls dürfte die Verfügungsgewalt bei <strong>der</strong> Koordinierungsstelle liegen,<br />
die gerade durch die postmortale Organspende einen privilegierten Zugang<br />
zu allen Spen<strong>der</strong>krankenhäusern hat und gegenwärtig selbst eine große<br />
Gewebeeinrichtung unterhält. Entsprechend wäre die Koordinierungsstelle<br />
unter wettbewerblichen Gesichtspunkten gesetzlich zur Neutralität zu verpflichten<br />
und damit ihre Tätigkeit auf die ausschließliche Koordinierung von<br />
Organ- und Gewebespenden verstorbener Spen<strong>der</strong> vermittlungspflichtiger<br />
Organe zu beschränken.<br />
Generell ist deshalb zu for<strong>der</strong>n, wenigstens die Transplantation postmortal<br />
gespendeter Gewebe von <strong>der</strong> Gewerblichkeit auszunehmen.<br />
3. Das grundsätzlich anzuerkennende Bemühen des Gesetzesentwurfs, menschliche<br />
Keimzellen nicht als Arzneimittel zu behandeln, bleibt in einem völlig wi<strong>der</strong>sprüchlichen<br />
Ansatz stecken (vgl. II.5. dieser Stellungnahme). Durch die Verwendung<br />
rechtlich nicht definierter Begriffe entsteht Rechtsunsicherheit. Aufgrund<br />
<strong>der</strong> undifferenzierten Verwendung des Begriffs „Keimzellen“ werden auch Eizellen<br />
im Vorkernstadium dem AMG unterstellt. Dadurch geht – dann doch – dem<br />
Entstehungsprozess eines Menschen <strong>der</strong> Zustand als Arzneimittel voraus.<br />
Schon die reproduktionsmedizinischen Vorschriften des Gesetzesentwurfs<br />
machen eine Korrektur dringend erfor<strong>der</strong>lich.<br />
4. Unklar bleibt auch, welchem Verwendungszweck am Menschen z. B. die Gewebespende<br />
von toten Embryonen, die u. a. geson<strong>der</strong>t in Artikel 1 des Gesetzesentwurfs<br />
geregelt ist, zugedacht werden soll.<br />
5. Ein wesentliches Ziel <strong>der</strong> Geweberichtlinie, nämlich ein hohes Gesundheitsschutzniveau<br />
und eine optimale Behandlung <strong>der</strong> Bevölkerung mit hochwertigen<br />
Produkten aus Zellen und Gewebe sicherzustellen, wird im Gesetzesentwurf nicht<br />
konsequent umgesetzt. Dies zeigt sich exemplarisch an den uneinheitlichen Regelungen<br />
für hämatopoetische Stammzellen (vgl. II.6. dieser Stellungnahme).<br />
6. Nicht zuletzt offenbart <strong>der</strong> Gesetzesentwurf einen weit ausgreifenden staatsmedizinischen<br />
Regelungsanspruch, <strong>der</strong> durch Verordnungsermächtigungen des<br />
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) systematisch in ärztliche Einzelmaßnahmen<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Behandlung von Spen<strong>der</strong>n und Patienten<br />
eingreifen soll (vlg. II.7. dieser Stellungnahme).<br />
Dabei beschränkt sich <strong>der</strong> Gesetzesentwurf nicht – wie in <strong>der</strong> allgemeinen Begründung<br />
angegeben – auf die zwingende Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie. Vielmehr<br />
greift er in den Bereich <strong>der</strong> Blutbestandteile ein, <strong>der</strong> ausdrücklich von <strong>der</strong> Geweberichtlinie<br />
selbst ausgenommen ist (vgl. II.1. dieser Stellungnahme).<br />
Das Ziel dieser weit über das EU-Recht hinausgehenden Neuregelungen ist in<br />
dem Versuch einer Verdrängung ärztlicher Selbstverwaltungstätigkeit zu suchen.<br />
Staatliche Organe werden dem Gesetzesentwurf zufolge offenbar als zuverlässigerer<br />
und kompetenterer Entscheidungsträger im Umgang mit Blut- und Gewebespen<strong>der</strong>n<br />
bzw. -empfängern angesehen.<br />
Hier mit Augenmaß die notwendigen Aufgaben auf diejenigen Institutionen zu<br />
verteilen (bzw. bei ihnen zu belassen), die sie Kraft professioneller Kompetenz am<br />
besten bewältigen können, ist ein sachliches Erfor<strong>der</strong>nis.<br />
<strong>14</strong><br />
587
Fazit:<br />
Es bleibt unklar, wieso die Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie konsequent einem Weg<br />
folgt, <strong>der</strong> gekennzeichnet ist durch einen unnötigen Zuwachs an<br />
• Bürokratie,<br />
• Kosten für medizinische Einrichtungen, Krankenkassen und Län<strong>der</strong>,<br />
• Staatsmedizin,<br />
• EU-rechtlicher Regelungsferne,<br />
• Gefährdung einer bewährten Patientenversorgung und<br />
• Beeinträchtigung <strong>der</strong> Entwicklungschancen <strong>der</strong> Gewebemedizin selbst.<br />
Zudem wird <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> postmortalen Organspende und Organtransplantation<br />
durch inkompatible Regelungskonstrukte (Nicht-Gewerblichkeit <strong>der</strong> Organtransplantation<br />
vs. Gewerblichkeit <strong>der</strong> Gewebetransplantation) gravierend behin<strong>der</strong>t. Dies<br />
zu vermeiden, ist eine wesentliche Herausfor<strong>der</strong>ung.<br />
Diese Gesamtkritik wird nachfolgend im Einzelnen sachlich begründet. Zudem werden<br />
Alternativen für günstigere Regelungsoptionen aufgezeigt.<br />
II. Problemschwerpunkte<br />
II.1. Die Geweberichtlinie im europäischen Kontext<br />
Auf europäischer Ebene existieren verschiedene Richtlinien, in <strong>der</strong>en Zusammenhang<br />
die Geweberichtlinie zu analysieren ist. Aus <strong>der</strong> Gesamtschau wird deutlich, dass <strong>der</strong><br />
Richtliniengeber die unterschiedlichen Regelungsgegenstände (Arzneimittel, Gewebe<br />
und Blut/Blutbestandteile) bewusst nicht zusammengeführt hat, son<strong>der</strong>n unterscheidet.<br />
Übergänge und Abgrenzungen wurden in den verschiedenen Richtlinien berücksichtigt.<br />
Dieser Regelungsansatz soll aufgezeigt werden, weil auf nationaler Ebene hieran<br />
anzuknüpfen ist.<br />
Die Geweberichtlinie gilt für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung,<br />
Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen einschließlich<br />
daraus hergestellter Produkte, die zur Verwendung bei Menschen bestimmt sind<br />
(vgl. Art. 2). Werden solche hergestellten Produkte von an<strong>der</strong>en Richtlinien erfasst, gilt<br />
die Geweberichtlinie nur für die Spende, Beschaffung und Testung (vgl. Art. 2 Abs. 1).<br />
Diese Bestimmung wird im Erwägungsgrund (6) erläutert: Bei Geweben und Zellen, die<br />
für die Nutzung in industriell hergestellten Produkten bestimmt sind, sollte nur die<br />
Spende, die Beschaffung und die Testung von <strong>der</strong> Geweberichtlinie erfasst werden,<br />
sofern die Verarbeitung, die Konservierung, die Lagerung und Verteilung in an<strong>der</strong>en<br />
Gemeinschaftsbestimmungen geregelt sind. Deshalb unterliegen die weiteren Schritte<br />
<strong>der</strong> industriellen Herstellung <strong>der</strong> Richtlinie 2001/83/EG (im Folgenden Arzneimittelrichtlinie<br />
genannt); die Arzneimittelrichtlinie ist nur insoweit vorrangig anzuwenden.<br />
Nicht dem Geltungsbereich <strong>der</strong> Geweberichtlinie unterliegen Blut und Blutbestandteile<br />
(vgl. Art. 2 Abs. 2). Die für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung<br />
von menschlichem Blut und Blutbestandteilen geltenden Qualitäts- und Sicher-<br />
588
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
heitsstandards sind <strong>der</strong> Richtlinie 2002/98/EG zu entnehmen. Die Geweberichtlinie gilt<br />
auch nicht für Gewebe und Zellen, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs<br />
als autologes Transplantat verwendet werden (vgl. Art. 2 Abs. 2).<br />
Die Geweberichtlinie unterscheidet zwischen <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Beschaffung (Art.<br />
5) und <strong>der</strong> staatlichen Zulassung <strong>der</strong> Gewebeeinrichtung (Art. 6). An diese Systematik<br />
knüpfen die Durchführungsrichtlinien zur Geweberichtlinie an. Die im Frühjahr <strong>2006</strong><br />
in Kraft getretene Durchführungsrichtlinie <strong>2006</strong>/17/EG vom 08.02.<strong>2006</strong> enthält die<br />
technischen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen<br />
Geweben und Zellen. Nach Art. 2 dieser Durchführungsrichtlinie stellen die Mitgliedsstaaten<br />
sicher, dass die Entnahme menschlicher Gewebe und Zellen nur dann<br />
akkreditiert, zugelassen o<strong>der</strong> lizenziert wird, sofern die in den Absätzen 2 bis 12 geregelten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt sind. Daneben ist ein spezielles Verfahren zur Entnahme<br />
von Geweben und zur Entgegennahme in einer Gewebebank vorgesehen.<br />
Die Geweberichtlinie differenziert in Verbindung mit <strong>der</strong> Durchführungsrichtlinie<br />
<strong>2006</strong>/17/EG und <strong>der</strong> ausstehenden zweiten Durchführungsrichtlinie zwischen den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen, die zum einen an die Beschaffung (Entnahme und Testung) von Gewebe<br />
sowie an die entnehmenden Personen und zum an<strong>der</strong>en an die Gewebeeinrichtung<br />
zu stellen sind. Deshalb erfasst Art. 5 Geweberichtlinie die Überwachung und Beschaffung<br />
menschlicher Gewebe und Zellen und Art. 6 die staatliche Zulassung, Benennung,<br />
Genehmigung o<strong>der</strong> Lizenzierung von Gewebeeinrichtungen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen nach<br />
Art. 5 Geweberichtlinie werden in <strong>der</strong> Durchführungsrichtlinie <strong>2006</strong>/17/EG spezifiziert.<br />
Sie unterscheiden sich strukturell von den For<strong>der</strong>ungen des Art. 6 und dem Entwurf<br />
<strong>der</strong> zweiten Durchführungsrichtlinie (Stand 12.05.<strong>2006</strong>). Zudem sieht Art. 6 Abs. 5<br />
Geweberichtlinie eine weitere Differenzierung für spezifizierte Gewebe und Zellen zur<br />
sofortigen Transplantation direkt an den Empfänger vor.<br />
Neben den oben genannten Richtlinien sind <strong>der</strong> Vorschlag für eine Verordnung des<br />
europäischen Parlaments und des Rates über Arzneimittel für neuartige Therapien und<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 2001/83/EG und <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (im<br />
Folgenden VO-Vorschlag) sowie die aus dem Konsultationspapier <strong>der</strong> Europäischen<br />
Kommission zur Organspende und Transplantation vom 27.06.<strong>2006</strong> erkennbaren Tendenzen<br />
zu berücksichtigen.<br />
Im VO-Vorschlag finden sich zahlreiche Anhaltspunkte, die für die Abgrenzung zur<br />
Geweberichtlinie relevant sind. Gegenstand des VO-Vorschlags sind die Zulassung,<br />
Überwachung und Pharmakovigilanz von Arzneimitteln für neuartige Therapien. Produkte<br />
für neuartige Therapien werden als Arzneimittel definiert, wenn sie einer <strong>der</strong> folgenden<br />
Kategorien angehören:<br />
– Gentherapeutika o<strong>der</strong> somatische Zelltherapeutika gem. Anhang I <strong>der</strong> Arzneimittelrichtlinie<br />
o<strong>der</strong><br />
– Produkte aus Gewebezüchtungen.<br />
Als Produkt aus einer Gewebezüchtung gilt ein Produkt, das bearbeitete Zellen und<br />
Gewebe enthält o<strong>der</strong> aus ihnen besteht und dem Eigenschaften zur Regeneration,<br />
Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> zum Ersatz menschlichen Gewebes zugeschrieben werden o<strong>der</strong><br />
das zu diesem Zweck verwendet o<strong>der</strong> Menschen verabreicht wird (vgl. Art. 2 VO-Vorschlag).<br />
<strong>14</strong><br />
589
In <strong>der</strong> Begründung zu dem VO-Vorschlag wird auf die Geweberichtlinie Bezug genommen<br />
und ausgeführt:<br />
590<br />
„Enthält ein Arzneimittel für neuartige Therapien Humanzellen o<strong>der</strong> -gewebe, sollte die<br />
Richtlinie 2004/23/EG nur auf Spende, Beschaffung und Testung Anwendung finden, da<br />
alle weiteren Aspekte in <strong>der</strong> vorgeschlagenen Verordnung behandelt werden.“<br />
Diese Aussage entspricht dem Subsidiaritätsgrundsatz in Art. 2 Abs. 1 Geweberichtlinie.<br />
Folglich müssen alle nicht industriell o<strong>der</strong> nicht unter Anwendung industrieller Methoden<br />
hergestellten Arzneimittel für neuartige Therapien (nur) den Standards <strong>der</strong> Geweberichtlinie<br />
entsprechen. Dieses Schutzniveau wird als ausreichend angesehen. Für diese<br />
Art <strong>der</strong> Gewinnung ist kein Zulassungsverfahren vorgesehen. 2 Damit wird deutlich,<br />
dass <strong>der</strong> VO-Vorschlag die Geweberichtlinie insofern ergänzt, als ein Arzneimittel für<br />
neuartige Therapien Humanzellen o<strong>der</strong> Gewebe enthält.<br />
In diesem Kontext ist auch das Konsultationspapier <strong>der</strong> Europäischen Kommission zur<br />
Organspende und -transplantation vom 27.06.<strong>2006</strong> zu sehen. Darin beschreibt die Kommission<br />
die aus ihrer Sicht bestehenden Probleme <strong>der</strong> Organtransplantation in <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union und schlägt Ansätze zu ihrer Lösung vor. Die Kommission erkennt an<br />
„…that organs need a different approach from blood or tissue“<br />
und schlägt als einen von drei unterschiedlichen Ansätzen die Implementierung einer<br />
EU-Richtlinie zu Qualität und Sicherheit <strong>der</strong> Organtransplantation vor. Dies ist insofern<br />
formal konsequent, als dann <strong>der</strong> gesamte Bereich Blut und Blutbestandteile, Gewebemedizin<br />
(Gewebetransplantate und regenerative Medizin) sowie Organtransplantation<br />
europarechtlich geregelt wäre. Es stellt sich aber die Frage, ob eine Regelung im Bereich<br />
<strong>der</strong> Organtransplantation notwendig und sachdienlich ist. Ohne an dieser Stelle eine<br />
Bewertung vornehmen zu wollen, zeigt das Vorgehen, dass sich möglicherweise auch in<br />
diesem Bereich eine formale Harmonisierung <strong>der</strong> Qualitäts- und Sicherheitsstandards<br />
anbahnt.<br />
Welche Schlussfolgerungen sind aus diesen Feststellungen in Bezug auf den vorliegenden<br />
Regierungsentwurf zu ziehen?<br />
1. Auf europäischer Ebene besteht ein inhaltlich und strukturell differenziertes Regelungssystem,<br />
mit dem Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards<br />
für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs sowie für<br />
Blut und Blut<strong>der</strong>ivate festgelegt werden (vgl. Art. 152 Abs. 4 Buchstabe a EGV).<br />
Diese Systematik, nämlich die Differenzierung zwischen <strong>der</strong> Gewebespende und<br />
den weiteren Verarbeitungsschritten einerseits sowie von Gewebetransplantaten<br />
und Geweben im Sinne von „Rohstoffen“ an<strong>der</strong>erseits, hat <strong>der</strong> Regierungsentwurf<br />
nicht aufgenommen. Vielmehr erfolgte in Verkennung dieser Regelungssystematik<br />
eine undifferenzierte Unterstellung unter arzneimittelrechtliche Vorschriften<br />
mit den bereits in unserer ersten Stellungnahme dargestellten Auswirkungen. 3<br />
2 Uwe Hansmann, Tissue Engineering – Aktuelle Entwicklung im EU-Recht, MedR <strong>2006</strong>, S. 155 ff. (157).<br />
3 vgl. Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom 04.05.<strong>2006</strong> (S. 23 ff., im Internet abrufbar unter:<br />
http://www.bundesaerztekammer.de/10/0018/ZStell.pdf), insbeson<strong>der</strong>e Bürokratisierung, steigende<br />
Kosten durch Herstellungserlaubnis und Zulassungspflicht, Behin<strong>der</strong>ung des internationalen Austauschs<br />
von Geweben über EU-Grenzen hinweg, keine Verbesserung von Qualität und Sicherheit.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
2. Der Regelungsansatz zur Än<strong>der</strong>ung des AMG (vgl. Art. 2 des Gesetzesentwurfs)<br />
lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran<br />
gehin<strong>der</strong>t sind, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten o<strong>der</strong> einzuführen.<br />
Denn auch solche strengeren Regelungen müssen dem Sinn und Zweck <strong>der</strong> Richtlinie<br />
entsprechen und dürfen dem Regelungsziel nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
3. Regelungsziel <strong>der</strong> Geweberichtlinie ist die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen<br />
für hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei <strong>der</strong> Beschaffung,<br />
Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Geweben und Zellen in <strong>der</strong><br />
Gemeinschaft und für die Erleichterung ihres Austauschs zugunsten <strong>der</strong> Patienten<br />
(vgl. Erwägungsgrund (4)). Dem genügen die vorgesehenen Regelungen nicht.<br />
Beson<strong>der</strong>s deutlich wird dies am Beispiel <strong>der</strong> Ein- und Ausfuhrbestimmungen<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Herstellungserlaubnis für die Gewebeentnahme. 4<br />
Die auf <strong>der</strong> Grundlage von Art. 152 Abs. 4 Buchstabe a EGV erlassene Geweberichtlinie<br />
regelt jene Faktoren einheitlich, die auf die Qualität und Sicherheit <strong>der</strong><br />
Substanzen Einfluss haben.<br />
„Dies erscheint insbeson<strong>der</strong>e erfor<strong>der</strong>lich, um einen grenzüberschreitenden Austausch<br />
<strong>der</strong> Substanzen zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten regeln dagegen die Verwendung<br />
<strong>der</strong> Substanzen, Patientenrechte, sowie alle Umstände <strong>der</strong> Spende, die nicht<br />
unmittelbar qualitätsrelevant sind.“ 5<br />
Dieses Ziel <strong>der</strong> Geweberichtlinie wird aber vom Gesetzesentwurf verfehlt, wenn die<br />
Umsetzung <strong>der</strong>art von den Vorstellungen des europäischen Richtliniengebers abweicht.<br />
Fazit:<br />
Deutschland will im Rahmen <strong>der</strong> arzneimittelrechtlichen Umsetzung unnötige<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen einführen, ohne dass dem eine Analyse vorausgegangen und dass<br />
ein sachlicher Grund für die undifferenzierte Umsetzung <strong>der</strong> Art. 5 und 6 Geweberichtlinie<br />
zu erkennen ist. In <strong>der</strong> Folge wird für die Entnahme von Gewebe eine<br />
zusätzliche Bürokratie aufgebaut. Den Gesundheitseinrichtungen und <strong>der</strong> Solidargemeinschaft<br />
werden die damit verbundenen unnötigen Kosten aufgebürdet.<br />
II.2. Problematik <strong>der</strong> undifferenzierten Unterstellung von Geweben unter das AMG<br />
II.2.1. Umsetzungsversuche in <strong>der</strong> 12. und <strong>14</strong>. AMG-Novelle<br />
Die Begründung des Gesetzesentwurfs ist irreführend; es wird suggeriert, dass <strong>der</strong><br />
Gesetzgeber planmäßig eine Umsetzung fortsetze und die Kritik an diesem Ansatz zu<br />
spät komme. In <strong>der</strong> Begründung des Gesetzesentwurfs findet sich an verschiedenen<br />
Stellen sinngemäß die Aussage, dass Gewebe-Tätigkeiten aus Qualitäts- und Sicherheitsgründen<br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen des Arzneimittelrechts unterworfen würden, wie sie<br />
für den sonstigen Umgang mit Gewebe seit langem gelten würden (S. 43); mit <strong>der</strong><br />
12. und <strong>14</strong>. AMG-Novelle sei klargestellt worden, dass auch die Herstellung von Stoffen<br />
4 vgl. Schwartmann/Maus EU ZW 2000, 74, 76; zitiert nach Pannenbecker, Rechtsgutachten zum Verhältnis<br />
<strong>der</strong> Richtlinien 2004/23/EG und <strong>2006</strong>/17/EG gegenüber abweichenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> §§ 13 ff.<br />
AMG und <strong>der</strong> PharmBtrV-AMWHV für Stellen, die menschliche Gewebe o<strong>der</strong> Zellen zum Zweck <strong>der</strong> Arzneimittelherstellung<br />
entnehmen.<br />
5 Streinz, EUV/EGV, Kommentar, Verlag C. H. Beck München 2003, Art. 152 EGV Rd. 19.<br />
<strong>14</strong><br />
591
menschlicher Herkunft, die für die Arzneimittelherstellung bestimmt sind, grundsätzlich<br />
<strong>der</strong> Erlaubnispflicht nach §§ 13 ff. AMG unterliege (S. 54). Im Zusammenhang mit<br />
<strong>der</strong> Übergangsvorschrift wird ausgeführt, dass alle übrigen Gewebe, mit Ausnahme von<br />
Organen i. S. d. TPG, die zur unmittelbaren Übertragung bestimmt sind, bereits den<br />
Vorschriften des Arzneimittelrechts unterlägen (S. 55).<br />
Richtig ist, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber bereits mit <strong>der</strong> 12. AMG-Novelle den Versuch unternommen<br />
hat, auch die Überwachung <strong>der</strong> Beschaffung menschlicher Gewebe und Zellen<br />
in das Arzneimittelrecht zu integrieren, in dem das gewerbs- o<strong>der</strong> berufsmäßige<br />
Herstellen von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft<br />
unter die Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 S. 1 AMG gefasst wurde. Schon<br />
seinerzeit wurden gegen diesen Ansatz erhebliche Bedenken vorgetragen6 . Gleichzeitig<br />
wurde <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> Pharmabetriebsverordnung auf Betriebe und Einrichtungen<br />
erweitert, die Arzneimittel aus bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft<br />
herstellen. Herstellen ist in § 4 Abs. <strong>14</strong> AMG legal definiert als das Gewinnen, das Anfertigen,<br />
das Zubereiten, das Be- o<strong>der</strong> Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen,<br />
das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe. Als „Gewinnen“ ist auch die Entnahme<br />
von menschlichen Geweben o<strong>der</strong> Zellen vom Spen<strong>der</strong> „Herstellung“.<br />
II.2.2. Auswirkungen <strong>der</strong> Unterstellung unter das AMG<br />
Die Auswirkungen dieser Regelung sind jedoch, an<strong>der</strong>s als es die Aussagen in <strong>der</strong><br />
Begründung zum Regierungsentwurf unterstellen, bisher nicht zum Tragen gekommen,<br />
weil dies die Übergangsbestimmung (§ 138 Abs. 1 S. 1 AMG) verhin<strong>der</strong>te. Bis zum<br />
01.09.<strong>2006</strong> ist für die Herstellung und Einfuhr von Wirkstoffen mikrobieller Herkunft<br />
sowie von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft die<br />
gewerbs- o<strong>der</strong> berufsmäßig zum Zwecke <strong>der</strong> Abgabe an an<strong>der</strong>e hergestellt o<strong>der</strong> in den<br />
Geltungsbereich des AMG verbracht werden, keine Herstellungserlaubnis o<strong>der</strong> kein(e)<br />
Erlaubnis/Zertifikat nach § 72 und § 72a AMG erfor<strong>der</strong>lich. Daneben gilt noch § 4a Ziff. 4<br />
AMG, wonach dieses Gesetz keine Anwendung auf menschliche Organe, Organteile<br />
und Gewebe findet, die unter <strong>der</strong> fachlichen Verantwortung eines Arztes zum Zwecke<br />
<strong>der</strong> Übertragung auf Menschen entnommen werden, wenn diese Menschen unter <strong>der</strong><br />
fachlichen Verantwortung dieses Arztes behandelt werden. Da <strong>der</strong> Regierungsentwurf<br />
auch die Streichung des § 4a Ziff. 4 AMG vorsieht, wird die Gewebeentnahme und -verwendung<br />
erst jetzt zwingend mit <strong>der</strong> Herstellungserlaubnis gem. § 13 AMG verknüpft.<br />
Der mit § 13 Abs. 1 S. 1 AMG verfolgte Ansatz beruht auf dem Irrtum, dass Produkte,<br />
die zur Verwendung beim Menschen bestimmte Gewebe o<strong>der</strong> Zellen enthalten, stets als<br />
Arzneimittel einzustufen seien. Dies ist im Hinblick auf Gewebe o<strong>der</strong> Zellen menschlichen<br />
Ursprungs, die in einem In-vitro-Diagnostikum, einem Medizinprodukt, zur<br />
Anwendung kommen, bereits seit dem 2. MPG-Än<strong>der</strong>ungsgesetz vom 13.12.2001 unzutreffend<br />
(vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 4 und § 3 Nr. 4 MPG) 7 .<br />
6 vgl. Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucksache 15/2360, Ziff. 8b sowie BÄK-Stellungnahme zum Entwurf<br />
eines Gewebegesetzes vom 04.05.<strong>2006</strong>, S. 26. (im Internet abrufbar unter: http://www.bundesaerztekammer.<br />
de/10/ 0018/ ZStell.pdf)<br />
7 Pannenbecker, Rechtsgutachten, a. a. O., S. 16.<br />
592
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Zudem wurde die nochmalige Fristverlängerung über § 138 Abs. 1 AMG im Rahmen <strong>der</strong><br />
<strong>14</strong>. AMG-Novelle von den medizinischen Fachgesellschaften sozusagen als Übergangsphase<br />
für eine differenzierte Unterstellung <strong>der</strong> Gewebemedizin gedeutet. Damit war die<br />
Hoffnung auf eine detaillierte und praktikable Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG in<br />
ein Gewebegesetz verbunden. Allerdings wird diese Chance vertan, wenn starr an einer<br />
Umsetzung im AMG festgehalten wird.<br />
Fazit:<br />
Der Bundesgesetzgeber hat bereits im Rahmen <strong>der</strong> 12. AMG-Novelle die Herstellungserlaubnis<br />
gem. § 13 Abs. 1 S. 1 AMG unter Missachtung <strong>der</strong> Anwendungsbereiche<br />
des Europäischen Arzneimittelrechts und <strong>der</strong> Geweberichtlinie auf die Entnahme<br />
von menschlichen Geweben und Zellen erweitert. Dieser Ansatz ist nicht<br />
richtlinienkonform. Die Auswirkungen haben wir im Einzelnen in unserer Stellungnahme<br />
vom 04.05.<strong>2006</strong> 8 beschrieben. Diese relativieren sich nicht dadurch, dass die<br />
Än<strong>der</strong>ungen bereits in <strong>der</strong> 12. und <strong>14</strong>. AMG-Novelle angelegt waren; <strong>der</strong> falsche<br />
Regelungsansatz wird dadurch nicht richtig.<br />
Nur wegen <strong>der</strong> Übergangsbestimmung des § 138 Abs. 1 AMG i. V. m. § 4a Ziff. 4<br />
AMG wurden die Folgen in <strong>der</strong> Praxis nicht bemerkt. Nicht zuletzt durch die Verlängerung<br />
dieser Übergangsfrist im Rahmen <strong>der</strong> <strong>14</strong>. AMG Novelle richteten sich die<br />
Erwartungen <strong>der</strong> Fachkreise auf eine differenzierte und praktikable Umsetzung <strong>der</strong><br />
Geweberichtlinie 9 . Es ist zu bedauern, dass <strong>der</strong> Regierungsentwurf diese Chance<br />
nicht nutzt.<br />
II.3. Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG im Gesetzesentwurf<br />
II.3.1. Begriffe <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG und ihre Umsetzung im Gesetzesentwurf<br />
Die Richtlinie 2004/23/EG entwickelt insbeson<strong>der</strong>e im Kontext mit an<strong>der</strong>en europäischen<br />
Richtlinien (vgl. II.1.) eine komplexe Regelungssystematik für den Bereich <strong>der</strong><br />
Gewebemedizin, <strong>der</strong>en klare begriffliche Abgrenzungen bei <strong>der</strong> Umsetzung in nationales<br />
Recht teilweise in missverständlicher o<strong>der</strong> falscher Weise gebraucht werden.<br />
Dadurch verfehlt <strong>der</strong> Gesetzesentwurf in wesentlichen Fragen seinen eigenen<br />
Anspruch, <strong>der</strong> im Allgemeinen Teil <strong>der</strong> Begründung formuliert ist:<br />
„Der Gesetzgeber beschränkt sich auf die Umsetzung von Regelungsinhalten <strong>der</strong> Geweberichtlinie,<br />
die zwingend in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.“<br />
Im Folgenden werden die Kernprobleme dargestellt.<br />
8 vgl. Seite 30 ff. <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom 04.05.<strong>2006</strong> (im Internet abrufbar unter:<br />
http://www.bundesaerztekammer.de/10/0018/ZStell.pdf); insbeson<strong>der</strong>e Bürokratisierung, steigende<br />
Kosten durch Herstellungserlaubnis und Zulassungspflicht, Behin<strong>der</strong>ung des internationalen Austauschs<br />
von Geweben über EU-Grenzen hinweg, keine Verbesserung von Qualität und Sicherheit.<br />
9 vgl. Eckpunkte und Empfehlungen <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG<br />
vom 15.04.2004 (im Internet abrufbar unter: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/ZellenGewebe.html)<br />
<strong>14</strong><br />
593
II.3.1.1. Beschaffung ist nicht Herstellung<br />
Die Richtlinie 2004/23/EG definiert in Artikel 3, Buchstabe f, Beschaffung als<br />
Fazit:<br />
Der weite Herstellungsbegriff des AMG befolgt nicht die differenzierte Regelungssystematik<br />
<strong>der</strong> Geweberichtlinie für menschliche Zellen und Gewebe.<br />
II.3.1.2. Die Gewebezubereitung<br />
Der Begriff <strong>der</strong> „Zubereitungen“ ist dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen,<br />
kurz Chemikaliengesetz (ChemG), entnommen und umschreibt “aus zwei o<strong>der</strong> mehreren<br />
Stoffen bestehende Gemenge, Gemische o<strong>der</strong> Lösungen“ (§ 3 Nr. 4 ChemG). Chemikalienrechtlich<br />
sind Zubereitungen absichtlich herbeigeführt und basieren auf einer<br />
Rezeptur. Die Bestandteile <strong>der</strong> Zubereitung bleiben verhältnismäßig unverän<strong>der</strong>t<br />
(Gemische, Lösungen, Gemenge etc.) und/o<strong>der</strong> beruhen auf chemischen Reaktionen,<br />
welche die Eigenschaften <strong>der</strong> Zubereitung (des Produkts, des Präparats usw.) im Verhältnis<br />
zu den Ausgangsstoffen völlig verän<strong>der</strong>n können.<br />
Um – entgegen den differenzierten Vorstellungen <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG – sowohl<br />
Gewebetransplantate als auch Gewebeprodukte unter einem Begriff zusammenzufassen,<br />
wird in § 4 Abs. 30 AMG-E [Artikel 2 Nr. 3 GE] die „Gewebezubereitung“ eingeführt:<br />
594<br />
„einen Prozess, durch den Gewebe o<strong>der</strong> Zellen verfügbar gemacht werden“.<br />
Die Pflichten <strong>der</strong> Behörden <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten für diesen Bereich werden in Artikel 5<br />
<strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG geregelt (vgl. II.1.). Weitere Spezifizierungen zu Artikel 5 <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2004/23/EG werden im technischen Anhang <strong>2006</strong>/17/EG in Artikel 2 „Vorschriften<br />
für die Entnahme menschlicher Gewebe und Zellen“ aufgeführt.<br />
Von <strong>der</strong> Beschaffung abgegrenzt wird in Artikel 3, Buchstabe g, <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2004/23/EG die Verarbeitung als<br />
„sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Aufbereitung, Handhabung, Konservierung<br />
und Verpackung von zur Verwendung beim Menschen bestimmten Geweben und<br />
Zellen“.<br />
Für diesen Bereich werden die Pflichten <strong>der</strong> Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten in Artikel 6<br />
<strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG geregelt (vgl. II.1.). Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung<br />
und zu Gewebeeinrichtungen sollen im noch nicht veröffentlichten zweiten technischen<br />
Anhang <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG aufgeführt werden.<br />
Diese differenzierte Regelung <strong>der</strong> Gewebeentnahme einerseits und <strong>der</strong> Gewebeverarbeitung<br />
an<strong>der</strong>erseits wird vom Gesetzesentwurf durch die Einführung des Begriffs <strong>der</strong><br />
arzneimittelrechtlichen Herstellung (vgl. § 4 Abs. <strong>14</strong> AMG) durchbrochen:<br />
„Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- o<strong>der</strong> Verarbeiten, das<br />
Umfüllen, einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe.“<br />
Dieser Herstellungsbegriff im AMG ist wesentlich weiter als <strong>der</strong> EU-rechtlich eingeführte<br />
Begriff <strong>der</strong> Beschaffung; insbeson<strong>der</strong>e schließt er das von <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2004/23/EG getrennt geregelte Be- o<strong>der</strong> Verarbeiten ein.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
„Gewebezubereitungen sind Arzneimittel, die Gewebe i. S. d. § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes<br />
sind o<strong>der</strong> aus solchen Geweben hergestellt worden sind“.<br />
Mit <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Gewebezubereitung als Arzneimittel begibt sich <strong>der</strong> Gesetzesentwurf<br />
in einen Konflikt mit dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2001/83/EG. In Artikel 2 dieses VO-Vorschlags wird EU-rechtlich genau definiert,<br />
unter welchen Umständen menschliche Zellen und Gewebe als Arzneimittel zu<br />
behandeln sind und damit <strong>der</strong> Verordnung für neuartige Therapien unterfallen:<br />
„(a) Als Arzneimittel für neuartige Therapien gilt eines <strong>der</strong> folgenden Humanarzneimittel:<br />
– Gentherapeutika gemäß Anhang I Teil IV <strong>der</strong> Richtlinie 2001/83/EG,<br />
– Somatische Zelltherapeutika gemäß Anhang I Teil IV <strong>der</strong> Richtlinie 2001/83/EG,<br />
– Produkt aus Gewebezüchtungen gemäß <strong>der</strong> Begriffsbestimmung des Buchstaben b.<br />
(b) Als Produkt aus Gewebezüchtungen gilt ein Produkt,<br />
– das bearbeitete Zellen o<strong>der</strong> Gewebe enthält o<strong>der</strong> aus ihnen besteht und<br />
– dem Eigenschaften zur Regeneration, Wie<strong>der</strong>herstellung o<strong>der</strong> zum Ersatz menschlichen<br />
Gewebes zugeschrieben werden o<strong>der</strong> das zu diesem Zweck verwendet o<strong>der</strong><br />
Menschen verabreicht wird.“<br />
Demgegenüber unterliegt die Spende, Beschaffung und Testung gemäß Erwägungsgrund<br />
(13) des VO-Vorschlags für neuartige Therapien nicht dem Arzneimittelrecht:<br />
„Enthält ein Arzneimittel für neuartige Therapien Humanzellen o<strong>der</strong> -gewebe, sollte die<br />
Richtlinie 2004/23/EG nur für die Spende, Beschaffung und Testung gelten, da alle weiteren<br />
Aspekte unter diese Verordnung fallen.“<br />
Die Verordnung für neuartige Therapien stellt somit die Schnittstelle zwischen den beiden<br />
großen europäischen Regelungsbereichen für die Gewebemedizin – <strong>der</strong> Richtlinie<br />
für Humanarzneimittel 2001/83/EG einerseits und <strong>der</strong> Richtlinie für menschliche Zellen<br />
und Gewebe 2004/23/EG an<strong>der</strong>erseits – dar: Während die Gewebeentnahme in <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2004/23/EG geregelt ist, unterliegen alle weiteren Verarbeitungsschritte <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2001/83/EG.<br />
Dass menschliche Zellen und Gewebe zur Transplantation aus Sicht <strong>der</strong> EU nicht <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2001/83/EG unterliegen und damit nicht arzneimittelrechtlich zu regeln<br />
sind, ergibt sich indirekt auch aus <strong>der</strong> Initiative <strong>der</strong> EU, diesen Bereich mittels einer<br />
geson<strong>der</strong>ten Richtlinie (2004/23/EG) zu erfassen.<br />
Warum <strong>der</strong> Gesetzesentwurf die Begriffe und damit die klar strukturierte Regelungssystematik<br />
<strong>der</strong> EU nicht aufgreift, bleibt unklar.<br />
Fazit:<br />
Der Begriff <strong>der</strong> „Gewebezubereitung“ erweist sich als definitorischer Fehlgriff des<br />
Gesetzesentwurfs, um die undifferenzierte Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG<br />
über das Arzneimittelrecht zu ermöglichen.<br />
<strong>14</strong><br />
595
II.3.1.3. Die Behandlung einzelner Gewebe- bzw. Zellarten<br />
Die Geweberichtlinie definiert die Begriffe „Zellen“ und „Gewebe“ in Art. 3 wie folgt:<br />
596<br />
„Zellen:<br />
einzelne menschliche Zellen o<strong>der</strong> Zellansammlungen, die durch keine Art von Bindegewebe<br />
zusammengehalten werden;“<br />
„Gewebe:<br />
alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers; ...“<br />
Diese Definitionen werden in Erwägungsgrund (7) dahingehend erläutert, dass die vorliegende<br />
Richtlinie für Gewebe und Zellen, einschließlich hämatopoetischer Stammzellen<br />
aus peripherem Blut, Nabelschnur(-blut) und Knochmark, Geschlechtszellen (Eizellen,<br />
Samenzellen), fötale Gewebe und Zellen sowie adulte und embryonale Stammzellen<br />
gelten sollte.<br />
Deshalb ist zu fragen, wie die Richtlinie diesbezüglich umgesetzt wurde.<br />
a) Hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut und Nabelschnurblut<br />
Hämatopoetische Stammzellen sind von <strong>der</strong> Begriffsbestimmung „Gewebe“ in<br />
§ 1a Ziff. 4 TPG-E [Artikel 1 Nr. 5 GE] erfasst. Blut und Blutbestandteile gem.<br />
§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 TPG-E [Artikel 1 Nr. 4 GE] sind aber vom Anwendungsbereich des<br />
TPG ausgenommen; hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut und<br />
Nabelschnurblut unterliegen in Deutschland im Gegensatz zu hämatopoetischen<br />
Stammzellen aus Knochenmark hingegen dem Geltungsbereich des TFG (vgl.<br />
II.6.).<br />
b) Knochenmark<br />
Knochenmark war bisher vom Anwendungsbereich des TPG ausgeschlossen (vgl.<br />
§ 1 Abs. 2 TPG). Von <strong>der</strong> weiten Definition des Begriffs „Gewebe“ in § 1a Ziff. 4<br />
TPG-E [Artikel 1 Nr. 5 GE] wird auch Knochenmark erfasst. Danach sind Gewebe<br />
alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine<br />
Organe nach Nr. 1 sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen.<br />
Im Wesentlichen fasst <strong>der</strong> Gesetzesentwurf die Definitionen für Zellen und Gewebe<br />
aus <strong>der</strong> Geweberichtlinie zusammen und grenzt sie vom „Organ“ ab.<br />
Im Regierungsentwurf wird für Knochenmark nur die Entnahme bei Min<strong>der</strong>jährigen<br />
und nicht einwilligungsfähigen volljährigen Personen geregelt. Im Übrigen ist<br />
Knochenmark den weiteren Bestimmungen des TPG unterworfen und unterliegt<br />
– im Gegensatz zu den an<strong>der</strong>en hämatopoetischen Stammzellen – nicht dem TFG.<br />
c) Geschlechtszellen (Eizellen, Samenzellen)<br />
§ 4a Ziff. 2 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 GE] nimmt zunächst die Gewinnung und das<br />
Inverkehrbringen von Sperma und Eizellen zur künstlichen Befruchtung vom<br />
Anwendungsbereich des AMG aus, um im weiteren Schritt (vgl. § 4a Satz 3 AMG-<br />
E [Artikel 2 Nr. 4 GE]) zu regeln, dass diese Bestimmung nicht für die Gewinnung,<br />
Aufbereitung, Konservierung, Lagerung, Abgabe sowie die Ein- und Ausfuhr von<br />
menschlichen Keimzellen gilt. Damit fällt die Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung,<br />
Lagerung, Abgabe sowie die Ein- und Ausfuhr von menschlichen Keimzellen,<br />
die nicht zur künstlichen Befruchtung verwendet werden, unter das AMG.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Der Gesetzesentwurf führt in § 4a AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 GE] den Begriff <strong>der</strong><br />
„menschlichen Keimzellen“ ein, ohne die Legaldefinition in Art. 1 Buchstabe a <strong>der</strong><br />
Richtlinie <strong>2006</strong>/17/EG zu übernehmen. Danach sind Keimzellen alle Gewebe und<br />
Zellen, die für die Verwendung zur assistierten Reproduktion bestimmt sind.<br />
Demnach sind Eizellen auch Keimzellen. Damit kommen – sofern Keimzellen<br />
gem. § 4a S. 3 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 GE] dem Arzneimittelrecht unterfallen – beispielsweise<br />
die Bestimmungen zur Ein- und Ausfuhr (§§ 72 ff. AMG) zur Anwendung.<br />
Ob <strong>der</strong> Gesetzgeber dies tatsächlich regeln wollte, bleibt fraglich. Zudem<br />
werden die Grenzen zum Embryonenschutz- und zum Stammzellgesetz nicht aufgezeigt.<br />
In <strong>der</strong> Begründung zum Regierungsentwurf wird missverständlich ausgeführt,<br />
dass die menschlichen Keimzellen als Stoffe menschlicher Herkunft i. S. d. AMG<br />
angesehen werden und sich die Gewinnung sowie <strong>der</strong> Umgang mit ihnen folglich<br />
nach dem Arzneimittelrecht richte, nicht aber <strong>der</strong> Embryo von den Vorschriften<br />
des AMG erfasst werde und er damit kein Arzneimittel sei. Der Begriff „menschliche<br />
Keimzellen“ wird zum einen dem Begriffspaar „Ei- und Samenzellen“ (S. 43<br />
<strong>der</strong> Begründung des Regierungsentwurfs) und zum an<strong>der</strong>en „Sperma und Eizellen“<br />
(§ 4a Ziff. 2 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 GE]) gleichgesetzt. Daraus folgt, dass <strong>der</strong><br />
Gesetzesentwurf die Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung, Lagerung, Abgabe<br />
sowie die Ein- und Ausfuhr (einschließlich das Inverkehrbringen) von<br />
Geschlechtszellen (Eizellen und Samenzellen) dem AMG unterstellt hat. Dies soll<br />
nach § 4a Ziff. 2 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 GE] aber dann nicht gelten, wenn Spermaund<br />
Eizellen zur künstlichen Befruchtung gewonnen o<strong>der</strong> verwendet werden.<br />
Zudem ergänzt <strong>der</strong> Gesetzesentwurf § 13 Abs. 1 S. 3 AMG-E [Artikel 2 Nr. 6 GE]<br />
dahingehend, dass eine Herstellungserlaubnis für die Gewinnung, Aufbereitung,<br />
Konservierung, Lagerung und die Abgabe von menschlichen Keimzellen erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist, wenn sie zur Verwendung im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch<br />
unterstützten Befruchtung bestimmt sind. Mit <strong>der</strong> Einführung dieses weiteren<br />
Begriffs wird völlig unklar, wie <strong>der</strong> Gesetzesentwurf inhaltlich zwischen <strong>der</strong> künstlichen<br />
Befruchtung, <strong>der</strong> medizinisch unterstützten Befruchtung und <strong>der</strong> assistierten<br />
Reproduktion unterscheidet.<br />
Der Richtliniengeber spricht im Zusammenhang mit den Keimzellen von <strong>der</strong> assistierten<br />
Reproduktion. Der deutsche Gesetzgeber nimmt die Gewinnung und das<br />
Inverkehrbringen von Sperma und Eizellen zur künstlichen Befruchtung aus dem<br />
Anwendungsbereich des AMG, will diese menschlichen Keimzellen aber insoweit<br />
im AMG belassen, wie sie zur Verwendung im Rahmen von Maßnahmen einer<br />
medizinisch unterstützten Befruchtung bestimmt sind. Deutlich wird hier nur<br />
Eines: Zumindest die Gewinnung und das Inverkehrbringen von Sperma o<strong>der</strong><br />
Eizellen zur assistierten Reproduktion sind aus dem Anwendungsbereich des<br />
AMG herausgenommen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers wird begrüßt.<br />
Bei Einführung neuer, für die Regelungssystematik wesentlicher Begriffe sollten<br />
diese legal definiert werden. Dies betrifft z. B. neben dem Begriff „Keimzelle“ auch<br />
die Einordnung von Eizellen im Vorkernstadium („imprägnierte Eizellen“) und<br />
von befruchteten Eizellen („Zygote“). Es bleibt völlig unklar, ob diese Zellen noch<br />
<strong>14</strong><br />
597
598<br />
dem Begriff „Eizelle“ o<strong>der</strong> bereits dem Begriff „Embryo“ zuzuordnen sind. Diese<br />
wesentlichen Regelungslücken zeigen, dass in Deutschland eine gesetzliche<br />
Grundlage für die Fortpflanzungsmedizin fehlt.<br />
Darüber hinaus hat es <strong>der</strong> Gesetzesentwurf nicht verstanden, Regelungszusammenhänge<br />
zwischen verschiedenen Gesetzen, z. B. über Verweisungen und einheitliche<br />
Begriffe, herzustellen. Dies zeigt sich beispielsweise in den Teilregelungen<br />
in § 8b Abs. 2 TPG-E und § 8c TPG-E (Entnahme von Organen und Geweben<br />
in beson<strong>der</strong>en Fällen bzw. zur Rückübertragung; [Artikel 1 Nr. 16 GE]). Die Umsetzung<br />
<strong>der</strong> Richtlinie ist geradezu ein Beleg dafür, dass ein Fortpflanzungsmedizingesetz<br />
in Deutschland notwendig ist, das den Umgang mit menschlichen Keimzellen<br />
bis zum Embryonalstadium regelt.<br />
d) Fötale Gewebe und Zellen<br />
Fötale Gewebe und Zellen sind über die allgemeine Gewebedefinition gemäß § 4a<br />
TPG-E [Artikel 1 Nr. 10 GE] erfasst. Eine Definition des Begriffs „fötal“ bleibt <strong>der</strong><br />
Gesetzesentwurf schuldig. Hinzu kommt, dass nur die Entnahme i. S. v. Art. 5 <strong>der</strong><br />
Richtlinie geregelt ist, während die Verarbeitung i. S. v. Art. 6 Geweberichtlinie<br />
nicht umgesetzt wird. Auch hier fehlen klare Handlungsanweisungen und Grenzen.<br />
Die bestehenden Regelungslücken dürften die Probleme in Deutschland, insbeson<strong>der</strong>e<br />
mit Blick auf die an<strong>der</strong>en europäischen Län<strong>der</strong> und die mögliche Einund<br />
Ausfuhr von Zellen und Geweben, eher verstärken. Der Regelungsbedarf wird<br />
sichtbar, wenn <strong>der</strong> Gesetzesentwurf nur die Entnahme fötaler Zellen und Gewebe<br />
regelt, ohne die notwendige Abgrenzung zu embryonalen Stammzellen, einschließlich<br />
bestehen<strong>der</strong> Regelungen im Stammzellgesetz, und zum weiteren<br />
Umgang mit diesen Geweben vorzunehmen.<br />
e) Adulte und embryonale Stammzellen<br />
Die adulten Stammzellen sind teils vom Begriff „hämatopoetische Stammzellen<br />
aus peripherem Blut“ erfasst (inklusive Zellen aus Nabelschnurblut), teils unterliegen<br />
sie über § 1a Ziff. 4 TPG-E [Artikel 1 Nr. 5 GE] dem Transplantationsgesetz,<br />
wenn sie aus Knochenmark gewonnen werden. Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Tatsache,<br />
dass die wahlweise aus peripherem Blut o<strong>der</strong> aus Knochenmark gewonnenen<br />
hämatopoetischen Stammzellen identisch sind und dass an sie die gleichen Qualitäts-<br />
und Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen gestellt werden müssen (vgl. II.6), stellt sich<br />
die Frage, warum diese Gewebearten nicht in einem Gesetz einheitlich geregelt<br />
werden. Vor dem Hintergrund, dass in <strong>der</strong> Praxis häufig sequentielle Mischpräparationen<br />
(Knochenmark und peripher gewonnene Stammzellen bzw. Blutbestandteile)<br />
angewandt werden, erscheint ein solches einheitliches gesetzgeberisches<br />
Vorgehen sinnvoll.<br />
Der Begriff „embryonale Stammzellen“ wird in § 3 Ziff. 2 Stammzellgesetz wie<br />
folgt definiert:<br />
„... alle aus Embryonen, die extrakorporal erzeugt und nicht zur Herbeiführung einer<br />
Schwangerschaft verwendet worden sind o<strong>der</strong> einer Frau vor Abschluss ihrer Einnistung<br />
in <strong>der</strong> Gebärmutter entnommen wurden, gewonnenen pluripotenten Stammzellen,“<br />
Regelungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie wurden mit<br />
Blick auf die embryonalen Stammzellen nicht geschaffen; damit wurde die Richtlinie in<br />
diesem Bereich nicht umgesetzt.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Fazit:<br />
Der Gesetzesentwurf hat den Begriff „Gewebe“ in § 1a TPG-E [Artikel 1 Nr. 5 GE] so<br />
unscharf definiert, dass nicht ersichtlich wird, welche Zellen und Gewebe im Einzelnen<br />
erfasst sind und in welchen Gesetzen sich entsprechende Regelungen mit welchen<br />
Rechtsfolgen finden. Neu eingeführte Begriffe – wie z. B. menschliche Keimzellen<br />
– werden nicht legal definiert und sogar uneinheitlich gebraucht, was zu weiteren<br />
Unsicherheiten bei <strong>der</strong> Rechtsanwendung führen kann.<br />
Gleiches betrifft die Begriffe „künstliche Befruchtung“ (§ 4a Ziff. 2 AMG-E; [Artikel 2<br />
Nr. 4 GE]) und „medizinisch unterstützte Befruchtung“ (§ 13 Abs. 1 S. 2 AMG-E;<br />
[Artikel 2 Nr. 6 GE]) sowie den Bereich <strong>der</strong> hämatopoetischen Stammzellen.<br />
Es bestehen erhebliche Umsetzungsdefizite insbeson<strong>der</strong>e im Bereich <strong>der</strong> Reproduktionsmedizin,<br />
<strong>der</strong> fötalen Gewebe und <strong>der</strong> embryonalen Stammzellen. Eine<br />
zusammenhängende gesetzliche Grundlage für den Umgang mit diesen Gewebearten<br />
ist dringend erfor<strong>der</strong>lich, insbeson<strong>der</strong>e für den Bereich <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin,<br />
<strong>der</strong> zur Zeit nur strafrechtlich geregelt ist.<br />
II.3.1.4. Die zwei Bedeutungen des Begriffs „Zulassung“<br />
In <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG wird <strong>der</strong> Begriff „Zulassung“ in Artikel 6 eingeführt als<br />
behördliche Zulassung von Gewebeeinrichtungen bzw. von Aufbereitungsverfahren für<br />
Gewebe und Zellen. Die genauen Anfor<strong>der</strong>ungen sind im Anhang I des Entwurfs <strong>der</strong><br />
zweiten Durchführungsrichtlinie (Stand 12.05.<strong>2006</strong>) detailliert ausgeführt; sie beinhalten<br />
Vorgaben zur Organisation und zum Management (A) <strong>der</strong> Gewebeeinrichtung, zum Personal<br />
(B), zu Ausrüstung und Materialien (C), zu den Räumlichkeiten (D), zur <strong>Dokumentation</strong><br />
(E) und zur Qualitätsüberprüfung (F). Zusammenfassend for<strong>der</strong>t die Richtlinie<br />
eine behördliche Zulassung von Gewebeeinrichtungen und Aufbereitungsverfahren.<br />
Demgegenüber bezieht sich die Zulassungspflicht nach § 21 AMG-E [Artikel 2 Nr. 12<br />
GE] auf Fertigarzneimittel. Allen Fertigarzneimitteln ist ein klar definierter Herstellungsprozess<br />
und ein gleiches Wirkungs- und Nebenwirkungsspektrum zu Eigen.<br />
Schon durch diese Grundvoraussetzung wird klar, warum eine arzneimittelrechtliche<br />
Zulassung auf Gewebe nicht anwendbar sein kann: Jedes Gewebe ist individuell, birgt<br />
dadurch individuelle Risiken und entspricht in keiner Weise einem standardisierbaren<br />
Fertigarzneimittel. Die Herzklappe eines gesunden Sportlers ist eben nicht vergleichbar<br />
mit <strong>der</strong> eines 80-jährigen Diabetikers, auch wenn das – um in <strong>der</strong> Systematik des Regierungsentwurfs<br />
zu bleiben – „Arzneimittel“ in beiden Fällen „Herzklappe“ heißt. Die<br />
arzneimittelrechtliche Zulassung bezieht sich auf standardisierte Produkte und damit<br />
ganz und gar nicht auf die in <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG genannten Gewebeeinrichtungen<br />
und Aufbereitungsverfahren.<br />
Der Gesetzesentwurf setzt diese Begriffe ohne Rücksicht auf ihre Regelungsinhalte<br />
gleich und bestimmt praktisch nur bedingt relevante Ausnahmen von <strong>der</strong> Zulassungspflicht,<br />
nämlich die unter <strong>der</strong> Verantwortung eines Arztes entnommenen und auch wie<strong>der</strong><br />
übertragenen Gewebe (§ 21 Abs. 2 Nrn. 1d und 1e AMG-E; [Artikel 2 Nr. 12 GE]). Der<br />
insbeson<strong>der</strong>e für die Therapie mit Gewebetransplantaten und mit hämatopoetischen<br />
<strong>14</strong><br />
599
Stammzellen wichtige nationale und internationale Austausch wird von dieser Regelung<br />
nicht erfasst und unterliegt somit <strong>der</strong> Zulassungspflicht.<br />
In <strong>der</strong> Praxis wird dadurch jede Klinik o<strong>der</strong> Gewebeeinrichtung, die menschliche<br />
Gewebe o<strong>der</strong> Zellen an an<strong>der</strong>e Institutionen abgibt, wie ein pharmazeutischer Unternehmer<br />
behandelt und benötigt folglich eine Zulassung durch die Bundesoberbehörde<br />
für jede einzelne Gewebeart. Das langwierige Zulassungsverfahren nach dem AMG<br />
erfor<strong>der</strong>t nach bisherigen Erfahrungen analytische, pharmakologische und klinische<br />
Prüfungen, die Vorlage von Sachverständigengutachten zu allen Prüfungen. Inwieweit<br />
die nicht genauer spezifizierten Bestimmungen in § 22 Abs. 3 d AMG-E [Artikel 2 Nr. 13<br />
GE] für die Beantragung Erleichterungen bringen, ist unklar. Der Gesetzesentwurf<br />
schweigt sich insbeson<strong>der</strong>e darüber aus, wie detailliert die erfor<strong>der</strong>lichen „Unterlagen<br />
zu den Aufbereitungsverfahren, einschließlich zu <strong>der</strong> Gewinnung, Testung und Spen<strong>der</strong>auswahl<br />
sowie zu den quantitativen und qualitativen Eigenschaften <strong>der</strong> Gewebezubereitungen<br />
für die Bewertung <strong>der</strong> Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität“ sein<br />
müssen. Darüber hinaus ist die Gewebeeinrichtung einer verschuldensunabhängigen<br />
Haftung (§§ 84 und 88 AMG) unterworfen. Der Inhaber einer Zulassung für Fertigarzneimittel<br />
hat eine Haftpflichtversicherung für diese verschuldensunabhängige Haftung<br />
bis zu 120 Millionen Euro abzuschließen (§ 94 AMG) und er muss einen „Stufenplanbeauftragten“<br />
(§ 63a AMG) sowie einen „Informationsbeauftragten“ (§ 74a AMG) benennen.<br />
Zusätzlich erschwert die Zulassungspflicht gemäß AMG den notwendigen Austausch<br />
von speziellen Geweben10 wie hämatopoetischen Stammzellen und Herzklappen<br />
bestimmter Größen, aber auch HLA-typisierten Augenhornhäuten, zum einen zwischen<br />
verschiedenen Kliniken, zum an<strong>der</strong>en aber auch über EU-Grenzen hinweg. Diese<br />
Entwicklung ist, insbeson<strong>der</strong>e mit Blick auf die betroffenen Patienten, nicht vertretbar<br />
und wi<strong>der</strong>spricht dem Erwägungsgrund (4) <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG:<br />
Fazit:<br />
Der Begriff <strong>der</strong> „Zulassung“ meint in <strong>der</strong> Regelungssystematik <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2004/23/EG nicht die Zulassungspflicht gemäß § 21 AMG. Der Gesetzentwurf setzt<br />
diese Begriffe ohne Rücksicht auf <strong>der</strong>en verschiedene Inhalte gleich und geht durch<br />
die Einführung einer EU-rechtlich nicht vorgesehenen arzneimittelrechtlichen Zulassungspflicht<br />
über die Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG hinaus. Auf nationaler<br />
Ebene führt diese begriffliche Fehlinterpretation zu weitreichenden Konsequenzen<br />
wie Gefährdung <strong>der</strong> Patientenversorgung, mehr Bürokratie und steigende Kosten im<br />
Gesundheitswesen ohne einen erkennbaren Zugewinn an Qualität und Sicherheit.<br />
10 vgl. Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom 04.05.<strong>2006</strong>, Seite 32 ff. (im Internet abrufbar unter:<br />
http:// www.bundesaerztekammer.de/10/0018/ZStell.pdf)<br />
600<br />
„Es besteht dringen<strong>der</strong> Bedarf an einheitlichen Rahmenbedingungen (...) für die Erleichterungen<br />
ihres Austauschs zugunsten <strong>der</strong> Patienten, die jedes Jahr diese Art Therapie<br />
erhalten. (...).
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
II.3.1.5. Verantwortliche o<strong>der</strong> sachkundige Person?<br />
Die Richtlinie 2004/23/EG führt in ihrem Artikel 17 Abs. 1 die Anfor<strong>der</strong>ungen aus, die<br />
an die verantwortliche Person gestellt werden. Diese bestehen im Nachweis einer abgeschlossenen<br />
Hochschulausbildung <strong>der</strong> Biowissenschaften o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Medizin und einer<br />
mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in den einschlägigen Bereichen.<br />
Demgegenüber zwingt die arzneimittelrechtlich orientierte Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2004/23/EG den Gesetzgeber dazu, die verantwortliche Person entsprechend <strong>der</strong> Regelungssystematik<br />
des AMG als sachkundige Person gemäß § 15 AMG auszugestalten.<br />
Das Spektrum <strong>der</strong> Hochschulausbildungen, die <strong>der</strong> Sachkunde zugrunde gelegt werden<br />
(vgl. § 15 Abs. 1 und 2 AMG), stellt eine erhebliche Erweiterung gegenüber den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG (s. o.) dar. Zweifelsohne führen diese Hochschulausbildungen<br />
zu einer Sachkenntnis im Bereich Arzneimittel, doch bleibt fraglich,<br />
inwieweit ein Pharmazeut, ein Chemiker o<strong>der</strong> ein Veterinärmediziner den Bereich <strong>der</strong><br />
humanen Gewebemedizin beurteilen kann. Inwieweit es diesem Personenkreis möglich<br />
sein wird, ihre vom Gesetzesentwurf [vgl. Artikel 2 Nr. 8 GE] im Einklang mit <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2004/23/EG gefor<strong>der</strong>te 2-jährige Tätigkeit in einer Gewebeeinrichtung mit<br />
Herstellungserlaubnis abzuleisten, bleibt insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergrund des eingeschränkten<br />
Betätigungsfelds dieser Personen einerseits und des in <strong>der</strong> Medizin herrschenden<br />
Kostendrucks an<strong>der</strong>erseits unklar. Eine Zunahme an Qualität und Sicherheit<br />
in <strong>der</strong> Gewebemedizin ist hierdurch nicht zu erreichen.<br />
Fazit:<br />
Durch die Einführung des Begriffs <strong>der</strong> Sachkenntnis gemäß AMG und die damit verbundene<br />
Ausweitung <strong>der</strong> Eignungsvoraussetzungen konterkariert <strong>der</strong> Gesetzesentwurf<br />
sein eigentliches Anliegen, hohe Anfor<strong>der</strong>ungen an Qualität und Sicherheit <strong>der</strong><br />
Gewebemedizin zu gewährleisten.<br />
II.3.1.6. Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gewebe entnehmenden Personen<br />
Die von <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG angestrebten hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards<br />
schließen ausdrücklich die Entnahme von Gewebe ein. Dabei ist neben den räumlichen<br />
Bedingungen die Qualifikation <strong>der</strong> entnehmenden Personen ein weiterer wesentlicher<br />
Aspekt. Dementsprechend werden Anfor<strong>der</strong>ungen an das Personal <strong>der</strong> Gewebeeinrichtungen<br />
in Artikel 18 <strong>der</strong> Geweberichtlinie in Verbindung mit Anhang I Teil B des<br />
Entwurfs <strong>der</strong> zweiten Durchführungsrichtlinie (Stand 12.05.<strong>2006</strong>) detailliert ausgeführt;<br />
hier heißt es u. a.:<br />
„Das Personal muss einführende/grundlegende Schulungen, bei Bedarf aktualisierte<br />
Schulungen bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verfahren o<strong>der</strong> neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
sowie ausreichende Gelegenheiten zur entsprechenden beruflichen Entwicklung erhalten.<br />
(...)“<br />
Der Gesetzesentwurf hat in § <strong>14</strong> Abs. 4 Nr. 4 AMG-E [Artikel 2 Nr. 7 GE] vorgesehen,<br />
dass Gewebe entnehmende Kliniken Außenstellen von Gewebeeinrichtungen sein können.<br />
Sie bedürfen dann keiner eigenen Herstellungserlaubnis, son<strong>der</strong>n werden in die<br />
Herstellungserlaubnis des Herstellers, mit dem sie kooperieren, einbezogen. In diesem<br />
Fall erfolgt die Bestellung <strong>der</strong> sachkundigen Person gemäß §§ <strong>14</strong> und 15 AMG durch<br />
<strong>14</strong><br />
601
den Hersteller. Eine nachgewiesene Sachkunde, die über die Schulung <strong>der</strong> Gewebe entnehmenden<br />
Personen hinausgeht, muss in <strong>der</strong> Klinik nicht vorliegen.<br />
Nach dem Gesetzesentwurf wird es darüber hinaus nicht für nötig erachtet, die an die<br />
Gewebe entnehmende Person zu stellenden Anfor<strong>der</strong>ungen im vorliegenden Entwurf<br />
für ein Gewebegesetz näher zu bestimmen.<br />
Zusätzlich sieht die Aufhebung des Arztvorbehalts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TPG-E<br />
in § 3 Abs. 1 Satz 2 TPG-E [Artikel 1 Nr. 8 GE] vor, dass<br />
kann.<br />
Fazit:<br />
Der Gesetzesentwurf suggeriert durch die arzneimittelrechtliche Umsetzung <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2004/23/EG hohe Anfor<strong>der</strong>ungen an Qualität und Sicherheit <strong>der</strong> Gewebemedizin.<br />
Gleichzeitig werden gesetzgeberisch Lücken nicht geschlossen, um das für<br />
den Regelungsbedarf <strong>der</strong> Gewebemedizin unpassende AMG für die praktische<br />
Anwendung tolerabel zu machen. Damit konterkariert <strong>der</strong> Gesetzesentwurf seinen<br />
Anspruch an Qualität und Sicherheit. Das AMG erweist sich als das falsche Instrument<br />
zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG.<br />
II.3.2. Anonymisierung<br />
Der Erwägungsgrund (29) <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG hebt den allgemeinen Grundsatz<br />
<strong>der</strong> Anonymität von Gewebespen<strong>der</strong> und -empfänger hervor. Konsequent for<strong>der</strong>t Artikel<br />
<strong>14</strong> Abs. 3 <strong>der</strong> Geweberichtlinie:<br />
602<br />
„die Entnahme von Geweben auch durch an<strong>der</strong>e dafür qualifizierte Personen unter <strong>der</strong> Verantwortung<br />
und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden“<br />
Folglich kann die Gewebeentnahme in diesen Außenstellen einer Gewebeeinrichtung<br />
mit Herstellungserlaubnis durch geschultes Personal (mit unklaren Schulungsinhalten<br />
bzw. Vorbildungen) vorgenommen werden, ohne dass eine sachkundige Person i. S. des<br />
AMG vor Ort sein muss.<br />
„Die Mitgliedstaaten treffen alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die<br />
Identität des Empfängers dem Spen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> seiner Familie und umgekehrt nicht bekannt<br />
gegeben wird; dies berührt nicht die geltenden Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten<br />
über die Bedingungen für die Weitergabe, insbeson<strong>der</strong>e bei Gametenspenden“.<br />
Warum <strong>der</strong> Gesetzesentwurf, auch entgegen den für die Organtransplantation geltenden<br />
Bestimmungen, den Grundsatz <strong>der</strong> Anonymität <strong>der</strong> Gewebespende in § <strong>14</strong> Abs. 3<br />
TPG-E [Artikel 1 Nr. 26 GE] aufgibt und nicht wie in <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG vorgesehen<br />
differenziert, ist nicht nachvollziehbar.<br />
Vielmehr scheint die Beibehaltung <strong>der</strong> Anonymität mit Ausnahme <strong>der</strong> Gametenspende<br />
sinnvoll, denn welcher Zugewinn an Qualität und Sicherheit erwächst beispielsweise<br />
dem Empfänger einer postmortal gespendeten Herzklappe aus <strong>der</strong> Kenntnis des Spen<strong>der</strong>s?<br />
Es ist nicht absehbar, welche Rechtsfolgen von Dritten daran geknüpft werden<br />
könnten o<strong>der</strong> welche Rechtsfolgen <strong>der</strong> Gesetzgeber an die Aufhebung <strong>der</strong> Anonymisierung<br />
für die Gewebemedizin knüpfen will.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Um die nationalen gesetzlichen Regelungen zu harmonisieren, sollte dieser Bereich <strong>der</strong><br />
postmortalen Gewebespende analog zur postmortalen Organspende geregelt werden.<br />
Fazit:<br />
Bezüglich <strong>der</strong> undifferenzierten Aufhebung <strong>der</strong> Anonymisierung geht <strong>der</strong> Gesetzesentwurf<br />
abermals über die Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG hinaus. Ein Zugewinn<br />
an Qualität und Sicherheit für die Gewebemedizin wird dadurch nicht erreicht.<br />
Mögliche Rechtsfolgen werden vom Gesetzgeber nicht geregelt. Vielmehr zeigt sich<br />
die gesetzgeberische Inkonsequenz: Der Grundsatz <strong>der</strong> Anonymität gilt für die postmortale<br />
Organspende, während er für die postmortale Gewebespende ohne erkennbaren<br />
Grund aufgehoben werden soll.<br />
II.3.3. <strong>Dokumentation</strong>s- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen, einschließlich<br />
Rückverfolgungsverfahren<br />
Im neu eingefügten § 63c AMG-E [Artikel 2 Nr. 17 GE] werden spezielle <strong>Dokumentation</strong>s-<br />
und Meldevorschriften im Hinblick auf Blut- und Gewebezubereitungen festgelegt.<br />
Die Begriffe „schwerwiegen<strong>der</strong> Zwischenfall“ und „schwerwiegende unerwünschte<br />
Reaktion“ werden in Anlehnung an die Blut- und Geweberichtlinie in § 63c Abs. 6 und<br />
Abs. 7 AMG definiert. Diese Definitionen unterscheiden sich von maßgeblichen, vergleichbaren<br />
Begriffen im Arzneimittelrecht (z. B. § 4 Abs. 13 AMG o<strong>der</strong> § 3 Abs. 6 bis 9<br />
GCP-V). Sie werden entgegen <strong>der</strong> Ankündigung auch nicht so übernommen, „wie es in<br />
den EG-Richtlinien für Blut und Gewebe vorgesehen ist“11, son<strong>der</strong>n inhaltlich verän<strong>der</strong>t.<br />
Bedingt ist dies im Wesentlichen durch die Einführung des Begriffs „Gewebezubereitung“<br />
(vgl. II.3.1.2.) und die daraus folgende undifferenzierte Unterstellung weitgehend<br />
aller Gewebe unter das AMG. Auch an diesem Detail zeigt sich, dass die maßgeblichen<br />
Begriffe des Arzneimittelrechts auf den Gewebebereich nicht ohne weiteres<br />
übertragbar und spezifische Regelungen notwendig sind.<br />
In <strong>der</strong> Geweberichtlinie und in § 63c Abs. 6 und Abs. 7 AMG-E [Artikel 2 Nr. 17 GE] wird<br />
zwischen dem „schwerwiegenden Zwischenfall“ und <strong>der</strong> „schwerwiegenden unerwünschten<br />
Reaktion“ unterschieden, wobei <strong>der</strong> „schwerwiegende Zwischenfall“ so definiert<br />
ist, dass alle möglichen kausalen unerwünschten Ereignisse bei <strong>der</strong> Gewinnung,<br />
Untersuchung, Aufbereitung, Be- o<strong>der</strong> Verarbeitung, Konservierung, Aufbewahrung<br />
o<strong>der</strong> Abgabe von Zellen und Geweben erfasst werden, wenn sie zu einer Übertragung<br />
einer ansteckenden Krankheit, zum Tod o<strong>der</strong> zu einem lebensbedrohlichen Zustand,<br />
einer Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> einem Fähigkeitsverlust bei Patienten, einem Krankenhausaufenthalt<br />
o<strong>der</strong> einer Erkrankung führen könnten. Klarer definiert scheint im Vergleich<br />
hierzu die „schwerwiegende unerwünschte Reaktion“ i. S. v. § 63c Abs. 7 AMG-E [Artikel<br />
2 Nr. 17 GE], die nur dann vorliegt, wenn die im Gesetz genannten Folgen tatsächlich<br />
eingetreten sind, z. B. zu einer Erkrankung geführt o<strong>der</strong> diese verlängert haben.<br />
Aufgrund dieser weit gefassten Definitionen wird es zu umfangreichen <strong>Dokumentation</strong>en<br />
und Meldungen kommen, <strong>der</strong>en Bewertung nicht nur die Inhaber einer Zulassung<br />
vor weitere Probleme, insbeson<strong>der</strong>e wegen <strong>der</strong> Auswertungen, stellen wird.<br />
11 vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs <strong>der</strong> Bundesregierung, S. 53.<br />
<strong>14</strong><br />
603
Zudem hat <strong>der</strong> Gesetzgeber die Verpflichtung zum Führen ausführlicher Unterlagen<br />
gem. § 63c Abs. 1 AMG-E [Artikel 2 Nr. 17 GE] insofern erweitert, als bei Vorliegen <strong>der</strong><br />
geregelten Anlässe alle Verdachtsfälle zu erfassen sind. Im Entwurf heißt es:<br />
„Der Inhaber einer Zulassung für Blut- o<strong>der</strong> Gewebezubereitungen hat ausführliche<br />
Unterlagen über Verdachtsfälle von schwerwiegenden Zwischenfällen und schwerwiegenden<br />
unerwünschten Reaktionen, die in <strong>der</strong> Gemeinschaft o<strong>der</strong> einem Drittland auftreten,<br />
sowie über die Anzahl <strong>der</strong> Rückrufe zu führen.“<br />
Diese Erweiterung auf alle Verdachtsfälle, auch hinsichtlich <strong>der</strong> schwerwiegenden unerwünschten<br />
Reaktion, ist in <strong>der</strong> Geweberichtlinie nicht vorgesehen und definitorisch<br />
unlogisch.<br />
Art. 11 Geweberichtlinie befasst sich im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Meldung dieser Ereignisse<br />
auch mit <strong>der</strong> Rückverfolgbarkeit. Regelungen hierzu finden sich in § 63c AMG-E<br />
[Artikel 2 Nr. 17 GE] nur ansatzweise. Dies macht insofern Sinn, als § 63c AMG-E [Artikel 2<br />
Nr. 17 GE] das Verhältnis <strong>der</strong> Inhaber einer Zulassung bzw. <strong>der</strong> Blut- und Plasmaspendeeinrichtung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gewebeeinrichtung zu den zuständigen Behörden erfasst. Darüber<br />
hinaus verlangt aber Art. 11 Abs. 2 Geweberichtlinie eine Mitteilung aller relevanten Informationen<br />
an Personen o<strong>der</strong> Einrichtungen, die menschliche Gewebe und Zellen i. S. d.<br />
Richtlinie verwenden, um die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern und die Qualitäts- und<br />
Sicherheitskontrolle zu gewährleisten. Wegen des verfehlten Regelungsansatzes passt diese<br />
Systematik <strong>der</strong> Geweberichtlinie nicht ins AMG, so dass die Rückverfolgbarkeit mit<br />
Blick auf Mitteilungspflichten an Personen o<strong>der</strong> Einrichtungen an an<strong>der</strong>er Stelle, nämlich<br />
in § 13c TPG-E [Artikel 1 Nr. 25 GE] geregelt werden soll. Zudem muss <strong>der</strong> deutsche<br />
Gesetzgeber jeweils im TPG und im AMG Regelungen zum Vorgehen bei schwerwiegenden<br />
Zwischenfällen und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen vorsehen, was die<br />
Anwendung kompliziert. Aus Qualitäts- und Sicherheitserwägungen ist ein Rückverfolgungsverfahren<br />
vorzusehen; es fragt sich aber, wie dieses Verfahren konkret auszugestalten<br />
ist, welche Verpflichtungen eine Gewebeeinrichtung o<strong>der</strong> eine Einrichtung <strong>der</strong> medizinischen<br />
Versorgung konkret hat und welche Befugnisse ihr deshalb zur Verfügung stehen.<br />
Problematisch erscheint die Regelung in § 13c Abs. 2 S. 2 TPG-E [Artikel 1 Nr. 25 GE]<br />
insofern, als die Einrichtung „ferner vorangegangene Gewebespenden des Spen<strong>der</strong>s zu<br />
ermitteln, zu untersuchen und zu sperren (hat), wenn sich <strong>der</strong> Verdacht bestätigt.“ Es wird<br />
nicht deutlich, wie weit die Verpflichtung <strong>der</strong> Gewebeeinrichtung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einrichtung<br />
<strong>der</strong> medizinischen Versorgung reicht und welche „Ermittlungsbefugnisse“ o<strong>der</strong> Befugnisse<br />
ihr zustehen sollen. Auch die Gesetzesbegründung hilft nicht weiter, wenn ausgeführt<br />
wird, dass in solchen Fällen „in alle Richtungen rasch gehandelt werden muss“ 12 .<br />
Vielmehr bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage, die Inhalt und Umfang <strong>der</strong> durchzuführenden<br />
Untersuchungen und das Verfahren klar umschreibt.<br />
Fazit:<br />
§ 63c AMG-E spiegelt den verfehlten Regelungsansatz des Regierungsentwurfs wi<strong>der</strong>.<br />
§ 63c Abs. 1 AMG-E ist zu überarbeiten. Verdachtsfälle unerwünschter Reaktionen<br />
sind von <strong>der</strong> Geweberichtlinie nicht erfasst. Zudem erscheint es definitorisch unlogisch,<br />
über solche Verdachtsfälle Unterlagen zu führen. § 63c AMG-E löst einen<br />
gewaltigen Meldeaufwand ohne erkennbaren Qualitäts- o<strong>der</strong> Sicherheitsgewinn aus.<br />
§ 13c TPG-E ist, möglicherweise in Anlehnung an § 19 TFG, klarer zu fassen.<br />
12 vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs <strong>der</strong> Bundesregierung, S. 33.<br />
604
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
II.4. Spannungsverhältnis <strong>der</strong> Organ- und Gewebegewinnung sowie Kommerzialisierung<br />
<strong>der</strong> postmortalen Gewebegewinnung und Gewebetransplantation<br />
Mit § 11 Abs. 4 TPG-E [Art. 1 Nr. 21 c) GE] wird in Bezug auf potentielle Spen<strong>der</strong> vermittlungspflichtiger<br />
Organe, die zugleich potentielle Gewebespen<strong>der</strong> sein können, eine<br />
beson<strong>der</strong>e Verfahrensregel eingeführt. Danach sind die potentiellen Spen<strong>der</strong> von den<br />
Krankenhäusern, in denen sie verstorben sind, zunächst dem zuständigen Transplantationszentrum<br />
zu melden, das anschließend die Koordinierungsstelle zu informieren hat.<br />
Der Ansatz, die Einwilligung o<strong>der</strong> Unterrichtung <strong>der</strong> Angehörigen sowohl für die<br />
Organspende wie auch für die Gewebespende als spezielle Verfahrensregel des Einzügigkeitsgebots<br />
nach § 4 Abs. 1 Satz 3 TPG-E [Art. 1 Nr. 9 b) cc) GE] einzuholen, ist grundsätzlich<br />
zu begrüßen. Dies gilt auch für die Priorisierung <strong>der</strong> Organgewinnung gegenüber<br />
<strong>der</strong> Gewebeentnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 4 TPG-E [Art. 1 Nr. 21 c) bb) GE].<br />
Der Gesetzesentwurf lässt jedoch ganz wesentliche weitere Verfahrensfragen völlig<br />
unberücksichtigt und provoziert dadurch gleichsam ein unnötiges Spannungsverhältnis<br />
zwischen <strong>der</strong> Organ- und Gewebegewinnung.<br />
Zunächst bleibt offen, welches das „zuständige Transplantationszentrum“ nach § 11<br />
Abs. 4 Sätze 2, 5 und 6 TPG-E [i. d. F. v. Art. 1 Nr. 21 c) GE] ist. War diese Frage schon<br />
nach bisherigem Recht nicht eindeutig zu klären, so gewinnt sie entscheidende Bedeutung<br />
durch die neue Aufgabe <strong>der</strong> Transplantationszentren, in Verbindung mit <strong>der</strong> Koordinierungsstelle<br />
auch die Voraussetzungen aller weiteren Gewebeentnahmen von postmortalen<br />
Organspen<strong>der</strong>n zu klären.<br />
Hierbei geraten alle Beteiligten (Krankenhäuser, Transplantationszentren und Koordinierungsstelle)<br />
zwangsläufig in die Situation eines gefährlichen Interessenkonflikts.<br />
Dieser ergibt sich zum einen aus <strong>der</strong> ungeklärten Frage, in wessen Verfügungsgewalt<br />
die einzelnen Gewebespenden nach <strong>der</strong> Explantation übergehen. Der Gesetzesentwurf<br />
regelt nicht, durch welche Institution und auf welcher Informationsgrundlage die Entscheidung<br />
getroffen werden soll. Es muss gesetzlich festgelegt werden, ob diese Entscheidung<br />
die Angehörigen des Spen<strong>der</strong>s aufgrund des Gesprächs mit Vertretern <strong>der</strong><br />
Krankenhäuser und/o<strong>der</strong> die Transplantationszentren und/o<strong>der</strong> die Koordinierungsstelle<br />
treffen sollen. Der Gesetzesentwurf lässt dies unbeantwortet, obwohl er in § 7 Abs. 3<br />
TPG-E [Art. 1 Nr. 13 GE] Anspruchsrechte <strong>der</strong> Gewebeeinrichtungen schafft, die die<br />
Erlangung <strong>der</strong> Verfügungsgewalt über Gewebe erleichtern bzw. ermöglichen sollen.<br />
Die Frage, wer die Verfügungsgewalt an postmortalen Gewebespenden erlangt, erhält<br />
durch die Tatsache, dass Gewebeprodukte als Arzneimittel (bzw. Wirkstoffe) gewerblich<br />
verwertet werden können, eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Diese resultiert<br />
aus den Ausnahmen vom Verbot des Gewebehandels für Arzneimittel gem. § 17 Abs. 1<br />
Nr. 2 TPG-E [Art. 1 Nr. 32 b) GE]. Hier wird eine gravierende Folge <strong>der</strong> undifferenzierten<br />
Unterstellung aller Gewebe unter das AMG beson<strong>der</strong>s deutlich.<br />
Der Gesetzentwurf, <strong>der</strong> zulässt, dass Spen<strong>der</strong>krankenhäuser, Transplantationszentren<br />
und die Koordinierungsstelle selbst Gewebeeinrichtungen betreiben o<strong>der</strong> mit ihnen verbunden<br />
sein können, regelt folgende weitergehende und drängende Fragen nicht:<br />
<strong>14</strong><br />
605
• Nach welchen Regeln sollen diese Beteiligten hinsichtlich <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Verfügungsgewalt<br />
über die gewonnenen Gewebetransplantate miteinan<strong>der</strong> umgehen?<br />
• Wie wird gewährleistet, dass neutrale und vollständige Informationen zur Verwendung<br />
und wirtschaftlichen Nutzung <strong>der</strong> Gewebetransplantate gegenüber den Angehörigen<br />
weitergegeben werden?<br />
• Wie können an<strong>der</strong>e Gewebeeinrichtungen als wirtschaftliche Mitbewerber ihre Interessen<br />
realisieren?<br />
• Wie vermeidet die Koordinierungsstelle einen Interessenkonflikt, <strong>der</strong> einerseits durch die<br />
gesetzliche Aufgabe zur Optimierung <strong>der</strong> Organgewinnung nur auf aufwandsorientierter<br />
Erstattungsbasis und an<strong>der</strong>erseits aufgrund potentieller wirtschaftlicher Anreize durch<br />
das Betreiben bzw. die Kooperation mit gewerblichen Gewebeeinrichtungen entsteht?<br />
Das gefährliche Spannungsfeld zwischen Organ- und Gewebegewinnung wird dabei<br />
durch die Orientierung des Gesetzesentwurfs bestimmt, den postmortalen Gewebesektor<br />
als gewerbliches und somit gewinnorientiertes Leistungsfeld auszugestalten. Die<br />
Organtransplantation finanziert sich dagegen ausschließlich aufwandsorientiert durch<br />
öffentliche Mittel <strong>der</strong> Selbstverwaltung und gibt die Spen<strong>der</strong>organe durch die jeweils<br />
Beteiligten nur treuhän<strong>der</strong>isch weiter, so dass keinerlei verwertbare Verfügungsrechte<br />
entstehen können.<br />
Vor diesem Hintergrund ist durch die unzureichende Ausgestaltung <strong>der</strong> Vorschriften<br />
des § 11 TPG-E [Art. 1 Nr. 21 GE] eine erhebliche Beeinträchtigung <strong>der</strong> Organspende<br />
durch einen kommerzialisierten Gewebesektor zu befürchten.<br />
Es besteht die große Gefahr, dass einzelne vermittlungspflichtige Spen<strong>der</strong>organe nicht<br />
transplantiert werden, weil Teile von ihnen als Gewebeprodukte wirtschaftlich interessanter<br />
verwertbar erscheinen bis hin zur Unterlassung <strong>der</strong> Organspen<strong>der</strong>meldung, weil <strong>der</strong><br />
Vorgang <strong>der</strong> Meldung als Gewebespen<strong>der</strong> gewinnbringen<strong>der</strong> zu gestalten ist. Zu befürchten<br />
sind negative Rückwirkungen auf die Spendeentscheidung des einzelnen sowie das<br />
Vertrauen <strong>der</strong> Bevölkerung in den Prozess <strong>der</strong> Organ- und Gewebespende. Zudem ist eine<br />
nachteilige Beeinträchtigung auch des Prozesses <strong>der</strong> Gewebegewinnung zu erwarten.<br />
Die Bundesärztekammer erinnert im Kontext <strong>der</strong> postmortalen Gewebetransplantation<br />
nachdrücklich an die grundlegende For<strong>der</strong>ung aus den Eckpunkten und Empfehlungen<br />
zur Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie vom 15. April 200513. Darin wird u. a. festgestellt und noch einmal bekräftigt:<br />
„8. Zur Finanzierung <strong>der</strong> Gewebe- und Zelltransplantation<br />
Das Verbot <strong>der</strong> Kommerzialisierung <strong>der</strong> Gewebe- und Zelltransplantation (s. Nrn. 2<br />
und 3) erfor<strong>der</strong>t eine transparente und innerhalb Grenzen einheitliche Regelung <strong>der</strong><br />
Kostenfragen.<br />
Gewebe und Zellen, die als solche einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind,<br />
werden bis zur Implantation nur treuhän<strong>der</strong>isch verwaltet. Dafür sollten klare öffentliche<br />
Finanzierungsregeln festgelegt werden.<br />
Die treuhän<strong>der</strong>ische Verwaltung und die öffentliche Finanzierung <strong>der</strong> Transplantate macht<br />
eine einheitliche Entgeltgestaltung und Überwachung <strong>der</strong> finanziellen Belange unerlässlich.<br />
Eine Analogie zu den Entgeltregelungen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Verträge nach §§ 11<br />
und 12 TPG liegt nahe (GKV-SpiV, DKG und BÄK als gemeinsame Auftraggeber).“<br />
13 im Internet abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/ZellenGewebe.html<br />
606
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Zudem sei erneut darauf hingewiesen, dass im Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit für solche<br />
Gewebetransplantate, mit denen die Bevölkerung nicht hinreichend versorgt und <strong>der</strong>en<br />
Mangel organisatorisch nicht behoben werden kann, eine transparente Verteilung erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist. Daher ist <strong>der</strong> Gesetzgeber aufgefor<strong>der</strong>t, eine bundesweit gleichmäßige Verteilung,<br />
wie von <strong>der</strong> Geweberichtlinie in Erwägungsgrund (<strong>14</strong>) vorgesehen, „in transparenter<br />
Weise auf <strong>der</strong> Grundlage einer objektiven Bewertung <strong>der</strong> medizinischen Erfor<strong>der</strong>nisse“<br />
festzulegen. Hierfür sollen Spenden und Transplantationen <strong>der</strong> Gewebe,<br />
<strong>der</strong>en relativer Mangel festgestellt worden ist, analog <strong>der</strong> postmortalen Organtransplantation<br />
in einem Zentralregister erfasst und durch dieses alloziert werden (Einführung<br />
einer Vermittlungspflicht für Gewebetransplantate). Das Banking selbst kann dezentral<br />
unter Nutzung bestehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> neu zu gründen<strong>der</strong> Gewebebanken erfolgen. Wollte<br />
man hingegen die postmortale Gewebetransplantatverteilung den einzelnen Entnahmeeinrichtungen<br />
freistellen, wird mangels Transparenz und unabhängiger Kontrollen die<br />
Gefahr einer indirekten Kommerzialisierung vergrößert. Um das Vertrauen <strong>der</strong> Bevölkerung<br />
auch in die Organtransplantation und insbeson<strong>der</strong>e in die Spendebereitschaft insgesamt<br />
nicht zu beeinträchtigen, ist die Entwicklung eines freien Marktes insbeson<strong>der</strong>e<br />
für postmortale Gewebetransplantate, bei denen ein Mangel besteht, zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
Unabhängig von <strong>der</strong> Einführung einer Vermittlungspflicht für diese nur begrenzt vorhandenen<br />
Gewebetransplantate sollte darüber hinaus für alle postmortalen Gewebetransplantate<br />
eine zentrale, bundesweite Registrierung erfolgen, um erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />
auf dieser Grundlage eine bundesweit gleichmäßige Versorgung zur gewährleisten.<br />
Ergänzend wäre vom Gesetzgeber zu bestimmen, welche Gewebeeinrichtung bei entsprechenden<br />
Anfragen mehrerer konkurrieren<strong>der</strong> Interessenten die Verfügungsgewalt<br />
an den Gewebetransplantaten erlangen soll. Wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber einen freien Handelsmarkt<br />
für Gewebeprodukte auf <strong>der</strong> Grundlage des AMG etablieren will, besteht die<br />
Notwendigkeit einer solchen Verteilungs- bzw. Zuteilungsregelung.<br />
Um eine gewinnorientierte wettbewerbliche Entgeltmaximierung zu verhin<strong>der</strong>n, sollte<br />
als organisatorische Mindestanfor<strong>der</strong>ung die Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> Gewebeeinrichtungen<br />
gesetzlich geregelt werden. Durch die Gemeinnützigkeit einer Organisation kann<br />
die von <strong>der</strong> Geweberichtlinie und dem Gewebegesetz gefor<strong>der</strong>te Unentgeltlichkeit <strong>der</strong><br />
Gewebespende sowie das Gewinnerzielungsverbot im Rahmen <strong>der</strong> Gewinnung und<br />
Verteilung von Gewebetransplantaten effektiv sichergestellt werden.<br />
Sollte dennoch an <strong>der</strong> grundsätzlich gewerblichen Organisationsstruktur des Gewebesektors<br />
– wie sie letztlich durch § 17 Abs. 1 Nr. 2 TPG-E [Art. 1 Nr. 32 b) GE] ermöglicht<br />
wird – festgehalten werden, müsste zur Vermeidung direkter Interessenkollisionen die<br />
Koordinierungsstelle gesetzlich verpflichtet werden, auf den Betrieb eigener Gewebeeinrichtungen<br />
zu verzichten. Die Koordinierungsstelle muss ferner in <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />
mit den Gewebeeinrichtungen eine neutrale Position einnehmen, um einen<br />
Wettbewerb auszuschließen.<br />
Letzteres könnte dadurch beför<strong>der</strong>t werden, dass die Koordinierungsstelle die Befugnis<br />
und den Auftrag erhielte, für unmittelbar postmortal gewonnene Gewebetransplantate<br />
mit den Vertretern <strong>der</strong> Gewebeeinrichtungen auf Bundesebene jährlich einen bundeseinheitlichen<br />
Entgeltkatalog zu vereinbaren. Dieser muss sich ausschließlich am Aufwand<br />
orientieren. Somit wären für diesen Gewebebereich die finanziellen Ausgangsbe-<br />
<strong>14</strong><br />
607
dingungen gleichermaßen bestimmt und ein unnötiger, schädlicher Wettbewerb bei <strong>der</strong><br />
Gewebeentnahme vermieden.<br />
Die Wettbewerbssituation <strong>der</strong> Gewebeeinrichtungen wird zudem ganz wesentlich<br />
durch die Vorgaben nach § 11 TPG-E [Art. 1 Nr. 21 GE] geför<strong>der</strong>t und verschärft. Denn<br />
nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 TPG-E [Art. 1 Nr. 13 GE] hat jede Gewebeeinrichtung – vermittelt<br />
über einen Arzt – das Recht auf umfassende personenbezogene Datenübermittlung von<br />
verstorbenen potentiellen Spen<strong>der</strong>n, die die Krankenhäuser darüber hinaus gemäß § 7<br />
Abs. 2 TPG-E [Art. 1 Nr. 13 GE] „unverzüglich“ zu erteilen hätten.<br />
Im Ergebnis kann somit – vermittelt über ärztliche Kooperationspartner – auf dieser<br />
Basis jede Gewebeeinrichtung jedes Krankenhaus zu jedem beliebigen Zeitpunkt regelmäßig<br />
mit dem Rechtsanspruch auf sofortige Auskunft befragen, ob (bestimmte) Gewebespenden<br />
dort verstorbener Personen realisiert werden könnten und wie sich die individuelle<br />
Krankengeschichte dieser potentiellen Spen<strong>der</strong> entwickelt hat. Bei Gewebespenden,<br />
die nur durch die Zustimmung <strong>der</strong> Angehörigen legitimiert werden (§ 4<br />
TPG-E), erlangen mit den Gewebeeinrichtungen Dritte ein Auskunftsrecht über die<br />
ärztliche Behandlung, das we<strong>der</strong> für den Verstorbenen noch die Hinterbliebenen so<br />
erkennbar ist. Dadurch würde in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Verstorbenen<br />
eingegriffen.<br />
Dem Sammeln von postmortalen Gewebespenden im stationären Umfeld wird somit ein<br />
weiter Markt eröffnet und damit <strong>der</strong> Gewerblichkeit auf diesem sehr sensiblen Gebiet <strong>der</strong><br />
Weg in die Krankenhäuser geebnet. Dies wird bereits aus ethischen Gründen abgelehnt.<br />
In <strong>der</strong> gegenwärtigen Fassung sind somit §§ 7 und 11 TPG-E [Art. 1 Nrn. 13 u. 21 GE]<br />
völlig unzureichend ausgestaltet und werden in <strong>der</strong> Folge das Vertrauen in die Organtransplantation<br />
erheblich beeinträchtigen.<br />
Darüber hinaus ist die Entscheidung, auf die verpflichtende Angabe des Verwendungszwecks<br />
<strong>der</strong> beabsichtigten Gewebeentnahme völlig zu verzichten, nachdrücklich zu<br />
bedauern. Sie wirft Fragen zum Umsetzungsverständnis <strong>der</strong> Geweberichtlinie auf.<br />
Denn im Referentenentwurf zum Gewebegesetz vom 30.03.<strong>2006</strong> war eine solche Regelung<br />
noch mit folgen<strong>der</strong> Begründung vorgesehen:<br />
608<br />
„Die Ergänzung, dass die Unterrichtung und die Zustimmung auch die Verwendung <strong>der</strong><br />
Organe o<strong>der</strong> Gewebe umfassen muss, erfolgt in Anlehnung an den Anhang <strong>der</strong> Geweberichtlinie<br />
bezüglich <strong>der</strong> bei Gewebespenden zu erteilenden Informationen, wonach<br />
Lebendspen<strong>der</strong> auch über den Zweck <strong>der</strong> Beschaffung zu informieren sind. Bei <strong>der</strong> vorgesehenen<br />
Verwendung <strong>der</strong> Organe und Gewebe handelt es sich um ein wesentliches Entscheidungskriterium,<br />
dass auch im Falle postmortaler Spenden für die nächsten Angehörigen<br />
zugrunde gelegt werden soll.“ [Ref.-E; spez. Begründung zu § 5 Abs. 1 TPG-E]<br />
Der Regierungsentwurf übergeht diese Frage ohne eigene Regelung und Begründung.<br />
Das gilt in jeweils gleicher Weise für die postmortale Entnahme mit vorliegen<strong>der</strong> Einwilligung<br />
des Spen<strong>der</strong>s [§ 3 TPG-E], die Entnahme mit Zustimmung an<strong>der</strong>er Personen<br />
[§ 4 TPG-E] und die Entnahme bei toten Föten und Embryonen [§ 4a TPG-E].<br />
Über das Motiv zum Verzicht auf die Verwendungsaufklärung, für die kurz zuvor noch<br />
eine Umsetzungsverpflichtung vom Bundesministerium für Gesundheit gesehen wurde,<br />
kann nur spekuliert werden. Vor dem Hintergrund <strong>der</strong> ohnehin bestehenden (richterlichen)<br />
Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verwun-
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>der</strong>t die gesetzgeberische Enthaltsamkeit umso mehr<strong>14</strong> . Der Effekt besteht jedoch in<br />
einer Transparenzmin<strong>der</strong>ung, die Anlass geben sollte, die grundsätzliche Gewerblichkeit<br />
<strong>der</strong> postmortalen Gewebetransplantatmedizin zu überdenken.<br />
Da die Transplantationsmedizin als Gemeinschaftsaufgabe auf Dauer nur von Transparenz<br />
leben kann, sollte hier umgedacht und insbeson<strong>der</strong>e eine Abkehr von <strong>der</strong> Gewerblichkeit<br />
<strong>der</strong> postmortalen Gewebemedizin vollzogen werden.<br />
Fazit:<br />
Die Gewerblichkeit <strong>der</strong> postmortalen Gewebetransplantation provoziert einen Vertrauensschwund<br />
in die postmortale Organspende. Dies ist nur zu vermeiden, wenn <strong>der</strong><br />
postmortale Gewebesektor mindestens gemeinnützig o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlich ausgestaltet<br />
und finanziert ist.<br />
II.5. Konsequenzen für die Reproduktionsmedizin<br />
II.5.1. Herausnahme <strong>der</strong> „künstlichen Befruchtung“ aus dem AMG<br />
§ 4a Satz 1 Ziffer 2 AMG-E [Art. 2 Nr. 4 GE] nimmt zunächst „die Gewinnung und das<br />
Inverkehrbringen von Sperma und Eizellen zur künstlichen Befruchtung“ vom Anwendungsbereich<br />
des AMG aus, um im weiteren Schritt (§ 4a Satz 3 AMG-E [Art. 2 Nr. 4<br />
GE]) zu regeln, dass diese Bestimmung nicht für die Gewinnung, Aufarbeitung, Konservierung,<br />
Lagerung, Abgabe sowie die Ein- und Ausfuhr von menschlichen Keimzellen<br />
gilt. Damit fällt die Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung, Lagerung, Abgabe<br />
sowie die Ein- und Ausfuhr von menschlichen Keimzellen, die nicht zur künstlichen<br />
Befruchtung verwendet werden, unter das AMG.<br />
Nach diesen Regelungen folgt <strong>der</strong> Gesetzesentwurf zunächst <strong>der</strong> Einsicht, dass <strong>der</strong> Entstehungsprozess<br />
eines Menschen nicht über das AMG geregelt werden kann und entspricht<br />
daher einer wesentlichen For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Dies wäre zu begrüßen, wenn nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 3 AMG-E [Art. 2 Nr. 6 GE] die<br />
Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung, Lagerung und die Abgabe von menschlichen<br />
Keimzellen, die zur Verwendung im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch<br />
unterstützten Befruchtung bestimmt sind, <strong>der</strong> Notwendigkeit einer Herstellungserlaubnis<br />
unterstellt würde.<br />
Auch lassen we<strong>der</strong> die Vorschrift noch die Begründung zu § 4a Satz 3 AMG-E erkennen,<br />
welchem weiteren Zweck menschliche Keimzellen (außerhalb <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung)<br />
zugeführt werden können.<br />
Als Verwendungszweck menschlicher Keimzellen außerhalb <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung<br />
ist z. B. die Gewinnung für diagnostische Zwecke, d. h. für ein einfaches Spermiogramm,<br />
zu nennen. Hierbei wird das durch Masturbation gewonnene Sperma nach<br />
einer Verflüssigungszeit z. B. auf Zahl und Beweglichkeit <strong>der</strong> Spermien überprüft.<br />
<strong>14</strong> vgl. hierzu die Rechtsprechung des EuGH (Große Kammer), Urt. v. 04.07.<strong>2006</strong> – C-212/04 (Konstantinos<br />
Adeneler u. a./Ellinikos Organismos Galaktos, NJW <strong>2006</strong>, 2465).<br />
<strong>14</strong><br />
609
Sollte dieser Verwendungszweck gemeint sein, so ist <strong>der</strong> Anwendungsbereich des AMG<br />
absolut verfehlt, da die Spermaprobe nach <strong>der</strong> Untersuchung verworfen wird.<br />
Da keine Übertragung <strong>der</strong> Spermien erfolgt, ist im übrigen die Einführung einer solchen<br />
Regelung nicht mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie zu begründen, denn<br />
<strong>der</strong>en Geltungsbereich beschränkt sich auf zur Anwendung beim Menschen bestimmte<br />
Gewebe.<br />
Die Herausnahme aus dem AMG (§ 4a Ziffer 2 AMG-E) sowie Hereinnahme ins AMG<br />
über die Herstellungserlaubnis (§ 13 AMG-E) ist wi<strong>der</strong>sprüchlich und damit unverständlich.<br />
Fazit:<br />
Das grundsätzlich anzuerkennende Bemühen des Gesetzesentwurfs, menschlichen<br />
Keimzellen im Rahmen <strong>der</strong> assistierten Reproduktion nicht den Status von Arzneimitteln<br />
zu geben, bleibt in einem wi<strong>der</strong>sprüchlichen Ansatz stecken.<br />
Weiterhin bleibt <strong>der</strong> Gesetzesentwurf auch aufgrund <strong>der</strong> unklaren Verwendung von<br />
Begriffen in wesentlichen weiteren Teilen unverständlich.<br />
II.5.2. Unklare Verwendung von Begriffen<br />
Folgende Begriffe werden in verschiedenen Vorschriften verwendet bzw. es wird auf diese<br />
Bezug genommen, ohne dass sie im Gesetzesentwurf definiert werden.<br />
Begriff Quelle<br />
•„Assistierte Reproduktion“ Artikel 1 Buchstabe a Richtlinie <strong>2006</strong>/17/EG<br />
•„Künstliche Befruchtung“ § 4a Nr. 2 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 GE]<br />
•„Medizinisch unterstützte § 13 Abs. 1 AMG-E [Artikel 2 Nr. 6 GE]<br />
Befruchtung“<br />
§ 1a Ziffer 10 TPG-E [Artikel 1 Nr. 5 GE]<br />
§ 8b Abs. 2 TPG-E [Artikel 1 Nr. 16 GE]<br />
Der Gesetzesentwurf verwendet nicht den in <strong>der</strong> EG-Richtlinie <strong>2006</strong>/17/EG eingeführten<br />
Begriff „Assistierte Reproduktion“. Stattdessen werden die neuen Begriffe „künstliche<br />
Befruchtung“ sowie „medizinisch unterstützte Befruchtung“ angewendet, ohne<br />
dass diese im Gesetzesentwurf definiert und voneinan<strong>der</strong> abgegrenzt werden.<br />
Abgrenzung <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung von <strong>der</strong> medizinisch unterstützten Befruchtung<br />
Als „medizinisch unterstützte Befruchtung“ können sowohl die In-vitro-Fertilisation als<br />
auch eine isolierte Hormongabe zur Eizellreifung mit anschließend durch Geschlechtsverkehr<br />
(ohne weitere medizinische Unterstützung) entstandener Schwangerschaft verstanden<br />
werden.<br />
Durch die Verwendung unklarer Begriffe kann nicht erschlossen werden, welche Art<br />
<strong>der</strong> Übertragung von Samenzellen <strong>der</strong> Gesetzesentwurf zu regeln beansprucht.<br />
610
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Der Gesetzesentwurf beabsichtigt wohl nicht, die Samenübertragung beim natürlichen<br />
Geschlechtsverkehr eines Paares normativ regeln zu wollen. Rechtsunsicherheit besteht<br />
jedoch, solange die verwendeten Bezeichnungen nicht definiert sind:<br />
• Meint „medizinisch unterstützte Befruchtung“ die instrumentelle Samenübertragung<br />
beim Paar im spontanen Zyklus ohne vorausgegangene hormonelle Stimulation <strong>der</strong><br />
Frau?<br />
• Meint „medizinisch unterstützte Befruchtung“ die natürliche Samenübertragung<br />
durch Geschlechtsverkehr beim Paar nach Einnahme von Hormonmedikamenten bei<br />
<strong>der</strong> Frau?<br />
• Umfasst „künstliche Befruchtung“ ausschließlich die Methode <strong>der</strong> intrazytoplasmatischen<br />
Spermieninjektion (ICSI-Methode), bei <strong>der</strong> ein Spermium in eine Eizelle künstlich<br />
hineinverbracht wird?<br />
Da die Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG-E (Artikel 2 Nr. 6 GE) mit <strong>der</strong> Auslegung<br />
<strong>der</strong> Begriffe „medizinisch unterstützte Befruchtung“ korreliert, ist eine Klarstellung<br />
im Gesetzesentwurf zwingend erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Ferner werden im Gesetzesentwurf die folgenden Begriffe verwendet:<br />
Begriff Quelle<br />
• „Samenzellen“ § 8 b Abs. 2 TPG-E [Artikel 1 Nr. 16 GE]<br />
• „Keimzellen“ § 4 a Satz 3 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 Ziffer b GE]<br />
§ 13 Abs. 1 AMG-E [Artikel 2 Nr. 6 GE]<br />
• „Sperma und Eizellen“ § 4 a Nr. 2 AMG-E [Artikel 2 Nr. 4 Ziffern aa GE]<br />
Der Begriff „Keimzellen“ wird nach <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zu Art. 2 Nr. 6 GE als<br />
Oberbegriff für Samenzellen und Eizellen verwendet.<br />
Sperma als gesetzgeberisch klare Bezeichnung?<br />
Der Begriff „Sperma“ ist vom Begriff „Samenzellen“ zu differenzieren, denn Sperma<br />
umfasst als Ejakulat neben Samenzellen auch Sekrete von Bläschendrüse, Prostata und<br />
Nebenhoden, wohingegen „Spermien“ und „Samenzellen“ identisch sind.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Gebrauch des Begriffs „Sperma“ erzeugt Konfusion, da dieser sich<br />
nicht auf menschliche Zellen bezieht und damit dem Regelungsbereich <strong>der</strong> EG-Gewebe-Richtlinie<br />
wi<strong>der</strong>spricht, die durch den Gesetzesentwurf umgesetzt werden soll.<br />
Es bleibt unklar, warum <strong>der</strong> Gesetzesentwurf nicht ausschließlich von „Spermien“<br />
spricht und dem rechtstechnischen Grundsatz <strong>der</strong> Verwendung einer einheitlichen<br />
Nomenklatur nicht folgt.<br />
Exkurs: Nutztierhaltung<br />
Der Gesetzesentwurf begründet die Neufassung des § 4 a Nr. 2 AMG-E (Artikel 2 Nr. 4<br />
Ziffer bb GE) mit dem Hinweis auf „heutige Verfahren in <strong>der</strong> Nutztierhaltung“. Dieser<br />
Hinweis ist wenig hilfreich und steht ebenfalls in Wi<strong>der</strong>spruch zum Anspruch des<br />
Gesetzesentwurfs (vgl. Begründung Seite 2), sich ausschließlich auf die Umsetzung <strong>der</strong><br />
Geweberichtlinie (Qualitätsansprüche an menschliche Gewebe und Zellen) zu<br />
beschränken.<br />
<strong>14</strong><br />
611
Es verwun<strong>der</strong>t stark, dass <strong>der</strong> Gesetzesentwurf einen Ansatz wählt, <strong>der</strong> den Bereich <strong>der</strong><br />
assistierten menschlichen Reproduktion mit seinen beson<strong>der</strong>en ethischen und politischen<br />
Aspekten in einer zentralen Ausnahmeregelung <strong>der</strong> Nutztierhaltung gleichsetzt.<br />
Keine Berücksichtigung des beson<strong>der</strong>en Status <strong>der</strong> Eizellen im Vorkernstadium<br />
Der Gesetzesentwurf verwendet in § 4 a Nr. 2 AMG-E sowie undifferenziert unter dem<br />
Oberbegriff „Keimzellen“ den Begriff „Eizelle“, ohne jedoch zwischen unbefruchteten<br />
Eizellen und Eizellen im Vorkernstadium zu unterscheiden.<br />
Diese Unterscheidung ist aber wesentlich, da bei Eizellen im Vorkernstadium (Pronucleuszellen)<br />
<strong>der</strong> Befruchtungsvorgang bereits unumkehrbar begonnen hat und lediglich<br />
die Kernverschmelzung noch nicht abgeschlossen ist. Dem Vorkernstadium folgt als<br />
nächste Phase die Zygote (Befruchtete Eizelle mit diploidem Chromosomensatz) und<br />
schließlich ab dem Zweizellstadium <strong>der</strong> Embryo, die beide bereits dem Schutzbereich<br />
des Embryonenschutzgesetzes unterliegen. Die Entstehung und Entwicklung eines<br />
Menschen ist mit dem Stadium <strong>der</strong> Pronucleuszelle bereits unumkehrbar eingeleitet.<br />
Der daraus resultierende beson<strong>der</strong>e Status dieser Zellen muss im Regelungsansatz<br />
gewürdigt werden.<br />
Es ist unverständlich, warum <strong>der</strong> Gesetzesentwurf an dieser entscheidenden Stelle keine<br />
klaren Regelungen enthält. Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Geweberichtlinie 2004/23/EG an<br />
menschliche Zellen können nicht auf den Zustand nach Beginn <strong>der</strong> Befruchtung zur<br />
Anwendung kommen, da die Entstehung eines Menschen nicht normativ geregelt werden<br />
darf.<br />
An dieser Stelle manifestiert sich das grundsätzliche Dilemma des Gesetzentwurfs,<br />
einerseits die Geschlechtszellen dem AMG unterstellen zu wollen, an<strong>der</strong>erseits zu<br />
beanspruchen, dass <strong>der</strong> Embryo selbst nicht vom Regelungsbereich des AMG erfasst<br />
wird. Falls <strong>der</strong> Gesetzesentwurf an <strong>der</strong> Unterstellung <strong>der</strong> Geschlechtszellen unter das<br />
AMG festhält, ist es zwingend geboten, vor <strong>der</strong> Entwicklung eines Menschen diesen<br />
normativen Anspruch eindeutig zu begrenzen.<br />
Fazit:<br />
Im Gesetzesentwurf werden rechtlich nicht definierte Begriffliche verwendet, die<br />
eine unzureichende Durchdringung <strong>der</strong> medizinischen und ethischen Fragen erkennen<br />
lassen, da das Arzneimittelrecht undifferenziert angewendet werden soll. In <strong>der</strong><br />
Folge entsteht Rechtsunsicherheit.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> undifferenzierten Verwendung des Begriffs „Keimzellen“ werden<br />
einerseits unbefruchteten Eizellen und an<strong>der</strong>erseits befruchtete Eizellen im Vorkernstadium<br />
dem Geltungsbereich des AMG unterstellt. Dadurch entsteht <strong>der</strong> Mensch<br />
rechtlich aus einem Arzneimittel.<br />
612
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
II.5.3. Unzulänglicher Regelungsrahmen für Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Reproduktionsmedizin<br />
Samenspende unter Arztvorbehalt?<br />
§ 8 Abs. 1 TPG-E [Art. 1 Nr. 15 GE] regelt die Entnahme von Organen o<strong>der</strong> Geweben bei<br />
einer lebenden Person. Demnach ist die Entnahme von Geweben – ausweislich <strong>der</strong><br />
Begriffbestimmung in § 1 a Nr. 4 TPG-E auch Samenzellen – nur möglich, wenn „<strong>der</strong><br />
Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.“<br />
Eine Samenspende erfolgt in den meisten Fällen – unabhängig von ihrer Verwendung<br />
im homologen o<strong>der</strong> heterologen System – durch Masturbation.<br />
Es ist indiskutabel, dass die Masturbation durch den Arzt und nicht durch den Samenspen<strong>der</strong><br />
vorgenommen werden soll. Die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> heterologen Samenspende<br />
werden im Gesetzesentwurf nicht adäquat abgebildet.<br />
Identifizierung des Samenspen<strong>der</strong>s<br />
Die Regelungen des § <strong>14</strong> Abs. 3 TPG-E [Art. 1 Nr. <strong>14</strong> GE] werden in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />
als Umsetzung von Art. <strong>14</strong> Abs. 3 EG-Gewebe-Richtlinie dargestellt. Diese<br />
for<strong>der</strong>t zwar den Grundsatz <strong>der</strong> Anonymität <strong>der</strong> Gewebespende, eröffnet aber den Mitgliedsstaaten<br />
gerade für die Geschlechtszellen begründete Ausnahmeregelungen.<br />
Für den Bereich <strong>der</strong> heterologen Samenspende dringend erfor<strong>der</strong>liche Ausnahmeregelungen<br />
werden durch den Gesetzesentwurf jedoch nicht eingeführt.<br />
Gerade im Bereich <strong>der</strong> Samenspende muss im Vor<strong>der</strong>grund stehen, dem gezeugten<br />
Kind auf Verlangen seine genetische Herkunft bekannt zu machen. Daher bedarf es<br />
einer ausdrücklichen Regelung bezüglich <strong>der</strong> Information, Aufklärung und Einwilligung<br />
des Samenspen<strong>der</strong>s, <strong>der</strong> Frau, des sozialen Vaters unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Konsequenzen für das spätere Kind, das z. B. auch Erbansprüche an den<br />
Samenspen<strong>der</strong> richten könnte. Bei <strong>der</strong> Verwendung von heterologen Samen – insbeson<strong>der</strong>e<br />
in Fällen <strong>der</strong> heterologen Insemination – ist <strong>der</strong>zeit nicht eindeutig festgelegt,<br />
wie und wie lange die Identität des Samenspen<strong>der</strong>s dokumentiert werden muss und wie<br />
das gezeugte Kind Auskunft über die Identität des Samenspen<strong>der</strong>s erhalten kann.<br />
Daran wird deutlich, dass die heterologe Samenspende weit reichende Rechtsfragen<br />
auslöst, die durch den Gesetzesentwurf auch nicht ansatzweise geregelt werden.<br />
Weitere Ausführungen zu notwendigen gesetzlichen Regelungen bei <strong>der</strong> Verwendung<br />
von heterologem Samen finden sich in Abschnitt 5.3 <strong>der</strong> „(Muster-)Richtlinie zur Durchführung<br />
<strong>der</strong> assistierten Reproduktion“ (Novelle <strong>2006</strong>) <strong>der</strong> Bundesärztekammer15 .<br />
Eigenständige gesetzliche Regelungen zur Assistierten Reproduktion<br />
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung,<br />
Konservierung, Lagerung und Verteilung von Keimzellen (Samenzellen, Eizellen<br />
und Eizellen im Vorkernstadium) im Rahmen eines Transplantationsgesetzes und<br />
AMG nicht o<strong>der</strong> nur unzureichend geregelt werden können.<br />
Regelungen zur assistierten Reproduktion sind in einem eigenständigen Gesetzeswerk<br />
(z. B. Fortpflanzungsmedizingesetz) kohärent zu regeln16 .<br />
15 Dtsch. Ärzteblatt <strong>2006</strong>, Heft 20, 19.05.<strong>2006</strong>, Ausgabe A, Seiten 1392 – <strong>14</strong>04 sowie im Internet unter<br />
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Ethik/10FortGenetik/index.html<br />
16 Weitere Ausführungen zur Notwendigkeit eines einheitlichen Regelungsrahmens zur assistierten Reproduktion<br />
finden sich in <strong>der</strong> „(Muster-)Richtlinie zur Durchführung <strong>der</strong> assistierten Reproduktion“<br />
<strong>14</strong><br />
613
Bis zum Erlass eines Fortpflanzungsmedizingesetzes sind übergangsweise zur Umsetzung<br />
<strong>der</strong> EU-Gewebe-Richtlinie mindestens klare und wi<strong>der</strong>spruchsfreie (Teil-)Regelungen<br />
zu for<strong>der</strong>n. Die im Gesetzesentwurf vorgelegten Regelungsversuche werden<br />
diesem Anspruch nicht gerecht.<br />
II.6. Einordnung hämatopoetischer Stammzellen<br />
II.6.1. Notwendigkeit eines einheitlichen Rechtsrahmens<br />
Hämatopoetische Stammzellen fallen unter den Regelungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2004/23/EG „Zellen und Gewebe“ (Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b) i. V. mit Artikel 2 Abs. 4<br />
<strong>der</strong> Richtlinie 2002/98/EG).<br />
In <strong>der</strong> bisherigen nationalen Umsetzung werden hämatopoetische Stammzellen (peripher<br />
gewonnene adulte und aus Nabelschnurblut gewonnene Blutstammzellen) dem<br />
Regelungsbereich des Transfusionsgesetzes zugeordnet und damit fachlich korrekt <strong>der</strong><br />
Charakter hämatopoetischer Stammzellen als Blutbestandteile in den Vor<strong>der</strong>grund<br />
gestellt.<br />
Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen Knochenmark nach § 1 Abs. 2 TPG-E<br />
(Art. 1 Nr. 4 GE) dem Regelungsbereich des TPG zugeordnet wird, zumal es nach <strong>der</strong><br />
gültigen Fassung (§ 1 Abs. 2 TPG a. F.) ausdrücklich vom Regelungsbereich des Transplantationsgesetzes<br />
ausgenommen ist.<br />
Der unterschiedliche Regelungsansatz verkennt die Tatsache, dass die aus dem Knochenmark<br />
und die mittels Zellapherese aus dem peripheren Blut gewonnenen hämatopoetischen<br />
Stammzellen identisch sind und an diese Zellen gleiche Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
zu stellen sind. Zudem werden zunehmend Präparationen eingesetzt, die auf<br />
beiden Wegen gewonnene Stammzellen enthalten.<br />
Auch belegen Studien ein vergleichbares Risiko, z. B. lebensbedrohlicher Nebenwirkungen<br />
einerseits bei Knochenmarkpunktion unter Narkose und an<strong>der</strong>erseits bei einer<br />
medikamentösen Mobilisation und anschließen<strong>der</strong> Gewinnung hämatopoetischer<br />
Stammzellen mittels Zellapherese.<br />
Fazit:<br />
Die Regelung hämatopoetischer Stammzellen in zwei unterschiedlichen Gesetzen<br />
(TFG und TPG) zeigt das fehlerhafte Konzept des Gesetzesentwurfs und offenbart<br />
sein mangelndes medizinisches Grundverständnis.<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> Bundesärztekammer ist es geboten, auch die Gewinnung von Knochenmark<br />
im Transfusionsgesetz umzusetzen, um gleichlautende Vorgaben für die Gewinnung<br />
von Knochenmark, peripher o<strong>der</strong> aus Nabelschnurblut gewonnenen hämatopoetischen<br />
Stammzellen und Spen<strong>der</strong>lymphozyten zu schaffen.<br />
6<strong>14</strong>
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Regelung wird bei gleichzeitiger o<strong>der</strong> zeitlich<br />
nahe zusammenliegen<strong>der</strong> Entnahme von Knochenmark und peripher gewonnenen<br />
hämatopoetischen Stammzellen beim gleichen Spen<strong>der</strong> zur Rechtsunsicherheit und<br />
Mehrkosten führen, da verschiedene nicht aufeinan<strong>der</strong> abgestimmte Rechtskreise zu<br />
beachten sind. Mit den §§ 8 und 8a TPG-E [Art. 1 Nrn. 15 u 16] werden umfangreiche<br />
Voraussetzungen zur Entnahme von Knochenmark eingeführt, die sich nicht entsprechend<br />
im TPG wi<strong>der</strong>spiegeln.<br />
II.6.2. Ermöglichung eines außereuropäischen Austauschs<br />
Nach Erwägungsgrund (3) <strong>der</strong> EG-Gewebe-Richtlinie soll die Verfügbarkeit von Geweben<br />
und Zellen für medizinische Behandlungen sichergestellt werden, in Erwägungsgrund (4)<br />
wird die Erleichterung des Austauschs von Geweben als Ziel ausdrücklich genannt. Diese<br />
Ausrichtung wird in <strong>der</strong> Pressemitteilung des BMG vom 09.08.<strong>2006</strong> herausgestellt:<br />
„Ziel <strong>der</strong> Richtlinie ist ein hohes Gesundheitsschutzniveau und eine optimale Behandlung<br />
<strong>der</strong> Bevölkerung mit hochwertigen Produkten aus Geweben und Zellen“.<br />
Der vorgelegte Regierungsentwurf entspricht nicht diesem Anspruch: Eine Versorgung<br />
<strong>der</strong> Bevölkerung mit hämatopoetischen Stammzellen kann aufgrund <strong>der</strong> Variabilität im<br />
HLA-System nur durch den Austausch über internationale Register bzw. Dateien<br />
gewährleistet werden. Gerade international wird ein hoher Anteil hämatopoetischer<br />
Stammzellen aus Knochenmark gewonnen. Der Gesetzesentwurf versäumt es jedoch,<br />
zum Import und Export dieser Blutstammzellen angemessene Regelungen zu schaffen<br />
und nimmt eine Unterversorgung schwerkranker Patienten mit hämatopoetischen<br />
Stammzellen in Kauf.<br />
Bei Verabschiedung des Gesetzesentwurfs in <strong>der</strong> vorgelegten Fassung wäre nach einer<br />
Erhebung <strong>der</strong> World Marror Donor Association aus dem Jahr 2003 für Deutschland<br />
zukünftig damit zu rechnen, dass jährlich über 200 Patienten keine hämatopoetischen<br />
Stammzellen o<strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>lymphozyten transplantiert werden könnten, da für diese<br />
nur über internationale Register bzw. Dateien in Frage kommende Lebendspen<strong>der</strong><br />
ermittelt werden können.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> arzneimittelrechtlichen Grundausrichtung des Entwurfs ist es offensichtlich<br />
nicht möglich, z. B. durch eine Anpassung <strong>der</strong> §§ 72 sowie 72a AMG, einen angemessenen<br />
Regelungsrahmen zum Import von Blutstammzellen aus dem nicht-europäischen<br />
Ausland zu schaffen. Durch diese bürokratische Überregulation werden Patientenleben<br />
gefährdet, da die zuständige Behörde die für eine Einfuhr von Blutstammzellen<br />
notwendige Bescheinigung selbst nur erteilen darf, wenn sie nach § 72a Abs. 1 Satz 2<br />
AMG eine Inspektion im Herstellungsland durchgeführt hat. Für den behandelnden Arzt<br />
kann nach § 96 Nr. 4 AMG ein Verstoß gegen die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 72 o<strong>der</strong> 72a AMG<br />
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belegt werden. Schnelle praktikable Regelungsansätze<br />
sind im Rahmen <strong>der</strong> angedachten Regelungssystematik nicht zu erwarten.<br />
Fazit:<br />
Der Regierungsentwurf stellt keinen angemessenen Regelungsrahmen zum dringend<br />
notwendigen außereuropäischen Austausch hämatopoetischer Stammzellen<br />
dar und nimmt billigend in Kauf, dass jährlich über 200 Patienten nicht adäquat<br />
versorgt werden können.<br />
<strong>14</strong><br />
615
II.6.3. Unverhältnismäßigkeit <strong>der</strong> angedachten Meldepflichten<br />
Bei <strong>der</strong> Blutstammzelltransplantation liegt die Sterblichkeitsrate in den ersten 100<br />
Tagen nach <strong>der</strong> Behandlung zwischen 10 % und 40 %. Diese hohe Sterblichkeit kann<br />
durch die Grun<strong>der</strong>krankung des Empfängers, immunologische Reaktionen <strong>der</strong> übertragenen<br />
Zellen gegen den Patienten (Graft-versus-Host-Erkrankung) o<strong>der</strong> durch eine<br />
Reaktivierung von vorhandenen Infektionen o<strong>der</strong> eine Übertragung von Cytomegalieviren<br />
bedingt sein. Häufig sind diese Komplikationen nicht eindeutig zu unterscheiden.<br />
Die nach § 13 b TPG-E (Art. 1 Nr. 25 GE) gefor<strong>der</strong>ten Meldungen schwerwiegen<strong>der</strong><br />
unerwünschter Zwischenfälle bzw. Reaktionen durch die Einrichtungen <strong>der</strong> medizinischen<br />
Versorgung an die (zuständige) Gewebeeinrichtung und die in <strong>der</strong> Verantwortung<br />
<strong>der</strong> Gewebeeinrichtung liegende Meldepflicht an die Bundesoberbehörde würden<br />
vor diesem Hintergrund zu sehr vielen Einzelmeldungen führen, die keine Rückschlüsse<br />
auf Qualitätsmängel <strong>der</strong> angewendeten Produkte zulassen, son<strong>der</strong>n ausschließlich<br />
dem Krankheitsverlauf bei schwerkranken Patienten zuzuordnen sind.<br />
Fazit:<br />
Zusätzliche aufwendige Meldepflichten sollten vor ihrer Einführung durch gewebespezifische<br />
Regelungen eingegrenzt und ihr Sicherheitsgewinn nicht nur behauptet,<br />
son<strong>der</strong>n begründet werden. Der Gesetzesentwurf sowie die Begründung sind auch in<br />
diesem Kontext unzulänglich.<br />
II.7. Verordnungsermächtigungen des BMG<br />
Staatliche Bestimmung ärztlicher Tätigkeit, Verdrängung <strong>der</strong> Selbstverwaltung<br />
Mit § 16a TPG-E und § 12 TFG-E [Art. 1 Nr. 30 u. Art. 3 Nr. 4 GE] werden zwei neue Verordnungsermächtigungen<br />
für das Bundesministerium für Gesundheit geschaffen, die<br />
es erlauben sollen, „die Anfor<strong>der</strong>ungen an Qualität und Sicherheit <strong>der</strong> Entnahme von<br />
Geweben und <strong>der</strong>en Übertragung“ bzw. die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen<br />
umfassend und abschließend zu regeln.<br />
Beide Verordnungsermächtigungen sind als Fakultativermächtigungen ausgestaltet und<br />
verpflichten das Bundesministerium für Gesundheit unter sachlichen Gesichtspunkten<br />
nicht unmittelbar.<br />
Die Verordnungsermächtigungen sind nach dem Gesetzesentwurf ohne Zustimmung<br />
des Bundesrats auf das Paul-Ehrlich-Institut übertragbar.<br />
Dies stellt im Bereich <strong>der</strong> Transfusionsmedizin eine sehr wesentliche Än<strong>der</strong>ung gegenüber<br />
<strong>der</strong> bisherigen Rechtslage dar. Dabei steht dieser Regelungseingriff im Wi<strong>der</strong>spruch zur<br />
Geweberichtlinie, da gemäß Art. 2 Abs. 2 b) dieser Richtlinie Blut und Blutbestandteile (mit<br />
Ausnahme von hämatopoetischen Stammzellen) ausdrücklich nicht von ihr erfasst sind.<br />
Zugleich steht die geplante Verordnungsermächtigung zu folgendem Leitsatz aus <strong>der</strong><br />
allgemeinen Begründung des Gesetzesentwurfs im Wi<strong>der</strong>spruch:<br />
616<br />
„Der Gesetzesentwurf beschränkt sich auf die Umsetzung von Regelungsinhalten <strong>der</strong><br />
Geweberichtlinie, die zwingend in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.“
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Nach geltendem Recht hat die Bundesärztekammer die umfangreichen Richtlinien zur<br />
Hämotherapie gemäß § 12 TFG [alt] im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut<br />
festzustellen; dies ist zuletzt im Jahr 2005 geschehen.<br />
Die Richtlinien regeln insbeson<strong>der</strong>e spen<strong>der</strong>- und patientennahe ärztliche Tätigkeiten,<br />
die nunmehr staatlich vorgegeben werden sollen.<br />
Dies betrifft u. a. die Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />
• „die Auswahl und Untersuchung <strong>der</strong> spendenden Personen“,<br />
• „die Aufklärung und Einwilligung <strong>der</strong> spendenden Personen“,<br />
• „die Spendeentnahme“ und<br />
• „die Spen<strong>der</strong>immunisierung und die Vorbehandlung zur Blutstammzellentnahme“<br />
Dazu führt die spezielle Begründung zu § 12 [neu] TFG [Art. 3 Nr. 4 GE] u. a. aus:<br />
„Eine Verordnung ist das geeignete Instrument zur verbindlichen Umsetzung von EG-<br />
Recht, das im Bereich <strong>der</strong> Qualität und Sicherheit von Blutprodukten einer ständigen<br />
Revision <strong>der</strong> fachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen in Durchführungsrichtlinien <strong>der</strong> Europäischen<br />
Kommission unterworfen sein wird.“<br />
In rechtlicher Hinsicht ist jedoch die Einführung von Verordnungsermächtigungen<br />
zum Zweck <strong>der</strong> Umsetzung von möglichen Vorgaben aus dem EU-Recht nicht geboten.<br />
In einer Stellungnahme aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale<br />
Sicherung aus dem Jahr 2005 in <strong>der</strong> Fachzeitschrift Transfusion Medicine and Hemotherapy<br />
heißt es u. a.:<br />
„Notifizierung <strong>der</strong> BÄK/PEI-Richtlinien bei <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat die Hämotherapierichtlinien<br />
(Stand: Juli 2004) <strong>der</strong> EU-Kommission notifiziert mit dem Hinweis auf die<br />
Umsetzungspflichten nach den Anhängen <strong>der</strong> EG-Blutrichtlinien. Unter <strong>der</strong> Maßgabe <strong>der</strong><br />
Verstärkung des amtlichen Charakters <strong>der</strong> Richtlinien hat die EU-Kommission keine<br />
grundsätzlichen Anmerkungen zu <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Umsetzung in Richtlinien gemacht, son<strong>der</strong>n<br />
vielmehr einige wenige Hinweise zur Gestaltung des Inhalts <strong>der</strong> Richtlinien gegeben.<br />
Diese hat das BMGS noch einmal zum Anlass genommen, die verschiedenen Umsetzungsorte<br />
(AMG, TFG, Richtlinien) zu erläutern, die nach seiner Auffassung gut begründet<br />
sind. Offenbar begegnen diese auf die deutschen Verhältnisse bezogenen Vorstellungen<br />
keinen EG-rechtlichen Bedenken von Seiten <strong>der</strong> EU-Kommission“.*<br />
In sachlicher Hinsicht bleibt somit das Motiv für die Verordnungsermächtigung unbegründet.<br />
Denn fach- und bereichsspezifische Richtlinien <strong>der</strong> Bundesärztekammer werden<br />
grundsätzlich auf <strong>der</strong> Grundlage eines breiten Fachkonsenses erstellt, wobei es zum<br />
Beispiel für den Hämotherapiebereich bisher problemlos möglich war, auch den Konsens<br />
mit dem Paul-Ehrlich-Institut herzustellen.<br />
Aus <strong>der</strong> nicht von <strong>der</strong> Geweberichtlinie gefor<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> ableitbaren Aufgaben- und<br />
Kompetenzübertragung kann nur gefolgert werden, dass durch die Verordnungsermächtigung<br />
zur Hämotherapie staatsmedizinische Strukturen implementiert werden<br />
sollen, die gezielt bewährte Selbstverwaltungsregulative zurückdrängen wollen.<br />
Vor diesem Hintergrund entspricht es <strong>der</strong> inneren Logik des Gesetzesentwurfs, dass<br />
gemäß § 16 a) TPG-E [Art. 1 Nr. 30 GE] bezogen auf Gewebeentnahmen die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an ärztliche Tätigkeiten, wie<br />
* Transfus Med Hemother 2005; 32: 42-44<br />
<strong>14</strong><br />
617
• „die Entnahme und Übertragung von Geweben einschließlich ihrer <strong>Dokumentation</strong><br />
und an den Schutz <strong>der</strong> dokumentierten Daten“,<br />
• „die ärztliche Beurteilung <strong>der</strong> medizinischen Eignung als Gewebespen<strong>der</strong>“ und<br />
• „die Untersuchung <strong>der</strong> Gewebespen<strong>der</strong>“<br />
ebenfalls per Verordnung geregelt werden sollen.<br />
Die Begründung spricht hier nur von einer „notwendigen Verordnungsermächtigung“,<br />
ohne dies auch nur ansatzweise weiter auszuführen.<br />
Mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> sehr weit gefassten Verordnungsermächtigungen fällt dem<br />
Verordnungsgeber eine dauernde Verantwortung in einem sehr breiten und dynamisch<br />
sich entwickelnden Gebiet <strong>der</strong> Medizin zu. Kennzeichnend ist dies ablesbar an den<br />
Richtlinien <strong>der</strong> Bundesärztekammer zu/zum/zur<br />
• allogenen Knochenmarkstransplantationen mit nicht verwandten Spen<strong>der</strong>n,<br />
• Führen einer Knochenbank,<br />
• Führen einer Hornhautbank,<br />
• Transplantation peripherer Blutstammzellen,<br />
• Transplantation von Stammzellen aus Nabelschnurblut,<br />
• Verwendung fetaler Zellen und fetaler Gewebe.<br />
Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob <strong>der</strong> Verordnungsgeber künftig auf Dauer in <strong>der</strong><br />
Lage sein wird, diese weit in die medizinische Praxis reichende Zuständigkeit und Verantwortlichkeit<br />
umfassend und zeitgerecht wahrzunehmen. Sie setzen ein sehr hohes<br />
Maß an fachlichem Abstimmungsbedarf für die gewebespezifischen Bereiche voraus,<br />
die personelle Ressourcen des Verordnungsgebers selbst erfor<strong>der</strong>n und ganz gewiss<br />
auch Kostenerstattungen für Sachverständige vorzusehen haben.<br />
In welcher Höhe diese Kosten kalkuliert werden, ist dem Gesetzesentwurf und seiner<br />
Begründung nicht zu entnehmen. Dies lässt keine vorausschauende problemadäquate<br />
Aufgabenwahrnehmung erkennen, weil sie <strong>der</strong>en Umfang verkennt.<br />
Unmittelbar medizinische Maßnahmen an Patienten und Spen<strong>der</strong>n staatlicherseits vorschreiben<br />
zu wollen, droht in einer Sackgasse zu enden. Der Verzicht auf die Gestaltungskraft<br />
einer leistungsbereiten ärztlichen Selbstverwaltung, die den notwendigen<br />
medizinischen Sachverstand auf ehrenamtlicher Basis – und somit kostengünstig –<br />
zusammenführt, ist unverständlich.<br />
Deshalb sollte <strong>der</strong> Gesetzgeber sehr genau überdenken, ob die geplante Entkoppelung<br />
<strong>der</strong> sachkompetenten Verantwortung von <strong>der</strong> ärztlichen Selbstverwaltung gerade zu<br />
Fragen <strong>der</strong> Patientensicherheit nicht korrekturbedürftig ist.<br />
Die aus dem Gesetzesentwurf (§ 16a TPG-E u. § 12 TFG-E [Art. 1 Nr. 30 u. Art. 3 Nr. 4<br />
GE]) zu entnehmende Auffassung, es genüge, die Ärzteschaft zu einem Verordnungsentwurf<br />
anzuhören, verkennt, in welchem Ausmaß zu speziellen medizinischen Fragestellungen<br />
ärztlicher Sachverstand zusammenzuführen ist, bevor überhaupt ein anhörungsfähiger<br />
Entwurf entsteht. Diese Integrationskraft haben staatliche Stellen in<br />
einem ihnen naturgemäß fern stehenden beruflichen Betätigungsfeld nicht auf Dauer.<br />
Insofern steht hier eine grundsätzliche Frage <strong>der</strong> systematischen Orientierung zur<br />
Disposition, die im Interesse aller mit Augenmaß entschieden werden sollte.<br />
618
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
II.8. Die Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG in an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedsstaaten und<br />
eigener Vorschlag einer Umsetzung in deutsches Recht im Einklang mit EU-<br />
Recht<br />
II.8.1. Übersicht über die Umsetzung in an<strong>der</strong>en EU-Mitgliedstaaten<br />
Ziel <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG ist insbeson<strong>der</strong>e ein hohes Gesundheitsschutzniveau<br />
und eine optimale Behandlung <strong>der</strong> Bevölkerung mit hochwertigen Produkten aus<br />
Geweben und Zellen zu erreichen. Dabei bezieht sich die Richtlinie in ihrem Erwägungsgrund<br />
(4) auch auf die Festlegung von EU-weit gültigen Qualitäts- und Sicherheitsstandards<br />
„(...) für die Erleichterungen ihres Austauschs zugunsten <strong>der</strong> Patienten, die jedes Jahr<br />
diese Art Therapie erhalten. (...). Die Festlegung solcher Standards wird somit dazu beitragen,<br />
dass die Bevölkerung sicher sein kann, dass für menschliche Gewebe und Zellen,<br />
die in an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaaten beschafft werden, die gleichen Garantien gegeben<br />
werden wie für einheimische.“<br />
Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten setzen die Richtlinie in unterschiedlichen gesetzlichen<br />
Regelungen um; dabei ist die Geweberichtlinie immer auch in ihrem EU-rechtlichen<br />
Kontext (vgl. II.1.) zu betrachten. Viele Län<strong>der</strong> befinden sich <strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong><br />
Umsetzungsphase, so dass spezifische Regelungen noch nicht vorliegen. Län<strong>der</strong> wie<br />
beispielsweise die Nie<strong>der</strong>lande, Luxemburg und Schweden werden voraussichtlich ein<br />
eigenes Gewebegesetz mit engem Bezug zum Transplantationsgesetz erlassen. Vorgesehen<br />
ist, den Bereich <strong>der</strong> Gewebeentnahme nicht kommerziell auszugestalten; Vermittlungsorganisationen<br />
und weiterverarbeitende Einrichtungen können für ihre Tätigkeiten<br />
eine Aufwandsentschädigung erhalten. Während in Schweden alle Gewebe<br />
gesetzlich gleich behandelt werden, sieht die Gesetzgebung in den Nie<strong>der</strong>landen differenzierte<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen für die unterschiedlichen Gewebearten vor. Demgegenüber<br />
werden in Luxemburg nur die in <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin benötigten Zellen sowie<br />
hämatopoetische Stammzellen differenziert geregelt. In den Nie<strong>der</strong>landen sind die<br />
Transplantationszentren in Zusammenarbeit mit Eurotransplant und Bio Implant Services<br />
neben <strong>der</strong> Organgewinnung und -allokation auch für die Gewebegewinnung und<br />
-allokation zuständig, während in Luxemburg und in Schweden keine zentrale Institution<br />
für diese Tätigkeiten vorgesehen ist. Allerdings führen die Gewebe transplantierenden<br />
Einrichtungen in Schweden regionale Wartelisten nach medizinischer Priorität.<br />
In Frankreich enthält das Bioethik-Gesetz aus dem Jahr 1997 in <strong>der</strong> überarbeiteten Fassung<br />
von 2004 schon die meisten Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG. Während die<br />
Gewebespende nicht kommerziell ausgestaltet ist, können weiterverarbeitete Gewebeprodukte<br />
kommerziell vermarktet werden. So genannte Biomedizin-Agenturen sind für<br />
die Autorisierung, Inspizierung und Evaluation <strong>der</strong> Tätigkeiten einschließlich <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />
<strong>der</strong> Gewebeeinrichtungen verantwortlich. Sie organisieren neben <strong>der</strong><br />
Gewinnung und <strong>der</strong> Allokation von Organen zur Transplantation diese beiden Bereiche<br />
auch für Augenhornhäute; es gibt keine Warteliste für Gewebe.<br />
<strong>14</strong><br />
619
In Österreich wurde anfangs – ähnlich wie in Deutschland – die Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2004/23/EG über das Arzneimittelrecht angestrebt17 . Mittlerweile wird aber eine<br />
rein arzneimittelrechtliche, undifferenzierte Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie vom<br />
zuständigen Bundesministerium abgelehnt. Stattdessen soll die Geweberichtlinie nun<br />
durch ein Gewebesicherheitsgesetz und differenzierte Verordnungen umgesetzt werden.<br />
In Österreich wurde die ursprünglich verfolgte arzneimittelrechtliche Umsetzung <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2004/23/EG zugunsten eines differenzierten Ansatzes (eigenes Gewebegesetz<br />
und differenzierte Verordnungen) verlassen; insofern könnte die in unserem Nachbarland<br />
geführte Diskussion zur Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie wegweisend für<br />
einen deutschen Lösungsansatz sein.<br />
Der vor <strong>der</strong> parlamentarischen Beratung stehende Entwurf für ein eigenes Gewebesicherheitsgesetz18<br />
sieht differenzierte Regelungen vor:<br />
Fazit:<br />
Deutschland würde sich mit seinem undifferenzierten arzneimittelrechtlichen<br />
Ansatz zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG im EU-weiten Vergleich <strong>der</strong>zeit<br />
isolieren und vereitelt das erklärte Ziel <strong>der</strong> Geweberichtlinie, den Austausch von<br />
Geweben zugunsten <strong>der</strong> darauf angewiesenen Patienten zu erleichtern. Vielmehr hat<br />
die Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie im deutschen AMG ungewollte Folgen: Kommerzialisierung,<br />
erschwerter Im- und Export und nicht zuletzt steigen<strong>der</strong> bürokratischer und<br />
finanzieller Aufwand für die Gewebemedizin. Ein Zugewinn an Qualität und Sicherheit<br />
ist demgegenüber nicht zu erkennen.<br />
17 vgl. Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 18.11.2004, GZ:<br />
11.001/0152-I/A/3/2004<br />
18 vgl. § 1 <strong>der</strong> Diskussionsgrundlage (Stand 18.08.<strong>2006</strong>) für ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Festlegung<br />
von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerund und Verteilung von menschlichen<br />
Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen (Gewebesicherheitsgesetz-GSG) erlassen wird und das<br />
AMG, das Fortpflanzungsmedizingesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geän<strong>der</strong>t werden.<br />
620<br />
„Dieses Bundesgesetz regelt die Gewinnung von menschlichen Zellen und Geweben zur<br />
Verwendung beim Menschen. Weiteres regelt es die Verarbeitung, Konservierung, Lagerung<br />
und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen,<br />
sofern diese nicht zur Herstellung von Arzneispezialitäten o<strong>der</strong> Medizinprodukten<br />
verwendet werden.“<br />
Dieser aktuelle österreichische Ansatz orientiert sich eng an <strong>der</strong> Regelungssystematik<br />
<strong>der</strong> EU (vgl. II.1.), indem er die Geweberichtlinie 2004/23/EG in einem eigenen Gewebesicherheitsgesetz<br />
umsetzt und nur den Bereich <strong>der</strong> neuartigen Therapien, <strong>der</strong> gemäß<br />
VO-Vorschlag Gewebe im Sinne von „Rohstoffen“ für die Herstellung von Arzneimitteln<br />
umfasst, dem Arzneimittelrecht unterstellt. Auch die Differenzierung zwischen<br />
Artikel 5 Geweberichtlinie in Verbindung mit <strong>der</strong> Durchführungsrichtlinie <strong>2006</strong>/17/EG<br />
einerseits (Gewebeentnahme) und an<strong>der</strong>erseits Art. 6 Geweberichtlinie in Verbindung<br />
mit dem ausstehenden zweiten technischen Anhang (Gewebeeinrichtungen) wird in<br />
Österreich übernommen. Entsprechende Regelungen sollen differenziert in zwei Verordnungen<br />
zum Gewebesicherheitsgesetz geregelt werden. Eine Kommerzialisierung<br />
von be- o<strong>der</strong> verarbeiteten Gewebeprodukten ist möglich. Die Einführung einer Warteliste<br />
für so genannte Mangelgewebe (u. a. Herzklappen, Augenhornhäute) ist vorgesehen.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
II.8.2. Eigener Vorschlag einer Umsetzung im Einklang mit EU-Recht<br />
Im Folgenden wird ein alternativer Ansatz zur Umsetzung <strong>der</strong> Geweberichtlinie skizziert,<br />
<strong>der</strong> sowohl richtlinienkonform als auch praxiskonform ist. Dieser Vorschlag folgt<br />
dem Ansatz des Gesetzesentwurfs, die EU-Richtlinie als Artikelgesetz in bestehende<br />
Gesetze zu integrieren. Dabei sollte die Geweberichtlinie im Wesentlichen über das<br />
Transplantationsgesetz umgesetzt werden, und zwar soweit Gewebe ohne eine weitere<br />
Be- o<strong>der</strong> Verarbeitung zu Transplantationszwecken verwendet werden.<br />
Entscheidend für den skizzierten Ansatz ist, dass die Medizin menschliche Zellen und<br />
Gewebe in vielfältiger Weise zu therapeutischen Zwecken nutzt. Um den unterschiedlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> verschiedenen Bereiche <strong>der</strong> Gewebemedizin gerecht zu werden,<br />
ist eine differenzierte Betrachtung notwendig:<br />
Auf <strong>der</strong> einen Seite finden sich so genannte „Gewebetransplantate“ wie Augenhornhäute,<br />
Knochen, Blutgefäße und Herzklappen. Ihre Verwendung stellt ein etabliertes medizinisches<br />
Behandlungsverfahren dar. Gewebetransplantate werden entnommen, gelagert<br />
und in <strong>der</strong> Regel ohne wesentliche Bearbeitungsschritte von einem Spen<strong>der</strong> auf<br />
einen Patienten übertragen. Sie sollten daher grundsätzlich wie gespendete Organe und<br />
damit im TPG behandelt werden.<br />
Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite sind so genannte „Advanced Therapies“ (im Folgenden: neuartige<br />
Therapien) wie „Tissue Engineering“ und an<strong>der</strong>e Techniken <strong>der</strong> regenerativen Medizin<br />
angesiedelt, bei denen menschliche Gewebe für die Herstellung eines prozessierten<br />
Endprodukts genutzt werden. Auch wenn es bereits etablierte Therapieoptionen gibt, ist<br />
zu erwarten, dass die therapeutische Bedeutung dieser Verfahren weiter zunehmen<br />
wird, und dass es in <strong>der</strong> Zukunft viele Entwicklungen in diesem Bereich geben wird.<br />
Bedingt durch die Weiterverarbeitung <strong>der</strong> Gewebe, die oft industrielle Ausrichtung <strong>der</strong><br />
herstellenden Einrichtungen und die Möglichkeit des Poolings von Gewebe bedarf es<br />
für diesen Teil <strong>der</strong> Gewebemedizin an<strong>der</strong>er Regelungen als für die Gewebetransplantation.<br />
In Einklang mit dem VO-Vorschlag zu neuartigen Therapien sollte die Gewebeentnahme<br />
gemäß den Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinien 2004/23/EG und <strong>2006</strong>/17/EG im TPG<br />
gesetzlich geregelt werden. Die Unterstellung sowohl <strong>der</strong> Entnahme von Organen als<br />
auch <strong>der</strong> Beschaffung von Geweben unter ein einziges Gesetz erleichtert die zwingend<br />
notwendige Regelung des Verhältnisses <strong>der</strong> beiden zueinan<strong>der</strong>. Die weitere Beund<br />
Verarbeitung im Rahmen <strong>der</strong> neuartigen Therapien kann für diesen dem europäischen<br />
Arzneimittelrecht (2001/83/EG) unterstellten Bereich im AMG umgesetzt<br />
werden.<br />
Bei diesem Ansatz würde die Entnahme von nicht weiter be- o<strong>der</strong> verarbeiteten Geweben,<br />
also von Gewebetransplantaten, nicht mehr <strong>der</strong> Herstellungserlaubnis und in <strong>der</strong><br />
Folge auch die Gewebeübertragung nicht <strong>der</strong> arzneimittelrechtlichen Zulassungspflicht<br />
unterliegen. Soweit für Gewebe zu Transplantationszwecken behördliche Genehmigungen<br />
im Sinne von Art. 5 <strong>der</strong> Geweberichtlinie gefor<strong>der</strong>t sind, könnte – soweit notwendig<br />
– auf einzelne Bestimmungen des AMG differenziert verwiesen werden. Alternativ<br />
könnte die in Art. 5 Abs.1 <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG gefor<strong>der</strong>te Zulassung, Benennung,<br />
Genehmigung o<strong>der</strong> Lizenzierung <strong>der</strong> Bedingungen für die Beschaffung und Testung<br />
von Geweben durch die zuständige(n) Behörde(n) analog zu <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong> Trans-<br />
<strong>14</strong><br />
621
plantationszentren durch die Landesbehörden19 erfolgen. Im Vergleich zu dem Regierungsentwurf<br />
entsteht dem Gesetzgeber bzw. den betroffenen Landesbehörden durch<br />
diesen neuen richtlinienkonformen Regelungsansatz kein Mehraufwand, denn auch im<br />
Falle <strong>der</strong> Unterstellung unter das AMG sind die Län<strong>der</strong> für diese Aufgaben zuständig.<br />
Durch diese einheitliche Regelung <strong>der</strong> Gewebeentnahme im TPG wäre <strong>der</strong> in dem vorliegenden<br />
Regierungsentwurf für ein Gewebegesetz bestehende inhaltliche und formale<br />
Bruch zwischen den im TPG geregelten Voraussetzungen für die Gewebeentnahme20 einerseits und <strong>der</strong> sowohl im TPG21 als auch im AMG geregelten eigentlichen Gewebeentnahme<br />
an<strong>der</strong>erseits beseitigt.<br />
Die industrielle Be- und Verarbeitung von Zellen und Geweben wäre gemäß dem VO-<br />
Vorschlag für neuartige Therapien und <strong>der</strong> Richtlinie 2001/83/EG im AMG umzusetzen.<br />
Obwohl die Richtlinie 2004/23/EG Blut und Blutbestandteile im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2002/98/EG von ihrem Geltungsbereich ausnimmt (vgl. Artikel 2 Abs. 2 b <strong>der</strong> Richtlinie),<br />
werden hämatopoetische Stammzellen aus peripherem Blut und Knochenmark in<br />
den Regelungsbereich eingeschlossen (vgl. Erwägungsgrund (7)). Unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Tatsache, dass die wahlweise aus peripherem Blut o<strong>der</strong> aus Knochenmark<br />
gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen identisch sind und dass daran die gleichen<br />
Qualitäts- und Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen gestellt werden müssen (vgl. II.6.), sollten<br />
diese beiden Bereiche in einem Gesetz einheitlich geregelt werden. Dabei empfiehlt<br />
sich eine Umsetzung für Regelungen, die Blut, Blutbestandteile und hämatopoetische<br />
Stammzellen betreffen, im TFG, um gleichlautende Vorgaben für die Gewinnung von<br />
hämatopoetischen Stammzellen und Spen<strong>der</strong>lymphozyten aus Knochenmark, aus <strong>der</strong><br />
Peripherie o<strong>der</strong> aus Nabelschnurblut zu schaffen. Diese Vorgehensweise erscheint deshalb<br />
angezeigt, weil in <strong>der</strong> Praxis häufig sequentielle Mischpräparationen (Knochenmark<br />
und peripher gewonnene Stammzellen bzw. Blutbestandteile) angewandt werden.<br />
Der Gesetzesentwurf sieht in § 4a Nr. 2 vor, „die Gewinnung und das Inverkehrbringen<br />
von Sperma und Eizellen zur künstlichen Befruchtung“ vom Anwendungsbereich des<br />
AMG auszunehmen. Da die Richtlinie 2004/23/EG in ihrem Erwägungsgrund (7) ausdrücklich<br />
„Geschlechtszellen (Eizellen, Samenzellen)“ in ihren Geltungsbereich einbezieht,<br />
entsteht auf nationaler Ebene eine Umsetzungslücke (vgl. II.3. und II.5.). Um den<br />
reproduktionsmedizinischen Bereich <strong>der</strong> Gewebemedizin mit seinen komplexen Fragestellungen<br />
adäquat zu regeln, sollte ein eigenständiges Fortpflanzungsmedizingesetz<br />
geschaffen werden.<br />
Durch diesen Ansatz zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2004/23/EG wird die von <strong>der</strong> EU<br />
angedachte Regelungssystematik weitgehend in die bestehende nationale Gesetzgebung<br />
integriert. Die in <strong>der</strong> Geweberichtlinie gefor<strong>der</strong>ten Sicherheits- und Qualitätsansprüche<br />
wären dadurch für alle von <strong>der</strong> Richtlinie erfassten Gewebe umgesetzt, ohne<br />
dass die inadäquat hohen Anfor<strong>der</strong>ungen aus dem AMG undifferenziert für den gesamten<br />
Bereich <strong>der</strong> Gewebemedizin angewendet werden müssten.<br />
19 vgl. § 10 Abs. 1 TPG: “Transplantationszentren sind Krankenhäuser o<strong>der</strong> Einrichtungen an Krankenhäusern,<br />
die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch o<strong>der</strong> nach an<strong>der</strong>en gesetzlichen Bestimmungen<br />
für die Übertragung von in § 9 Satz 1 genannten Organen zugelassen sind. (...)“<br />
20 2. und 3. Abschnitt Transplantationsgesetz<br />
21 4. Abschnitt Transplantationsgesetz<br />
622
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Im Vergleich zu diesem Vorschlag denkbar und sachgerechter wäre aber – in Anlehnung<br />
an die in Österreich vorgesehene Form <strong>der</strong> Umsetzung – ein eigenes Gewebegesetz,<br />
das die Schnittstellen insbeson<strong>der</strong>e zum TPG und zum AMG klar regelt. Ein solches<br />
Gesetz sollte insbeson<strong>der</strong>e den Bereich <strong>der</strong> Gewebeentnahme und <strong>der</strong> Gewebetransplantate<br />
umfassen.<br />
II.8.3. Übersicht über den Umsetzungsvorschlag<br />
nationale<br />
Gesetzgebung<br />
Regelungsinhalte<br />
EU<br />
Regelungssystematik<br />
(vgl. II.1.)<br />
TFG<br />
AMG<br />
Blut und Blutbestandteile<br />
inklusive<br />
hämatopoetische<br />
Stammzellen<br />
Blut und Blutbestandteile,<br />
u. a. 2002/98/EG<br />
Humanarzneimittel<br />
(2001/83/EG)<br />
AMG TPG<br />
(alternativ:<br />
Gewebegesetz)<br />
Gewebezüchtungen<br />
Verordnung zu<br />
neuartigen<br />
Therapien<br />
(Vorschlag des<br />
Europäischen<br />
Parlaments und des<br />
Rates vom 29.10.2003)<br />
[Hinweis: Die Stellungnahme ist auch abrufbar unter<br />
http://www.bundesaerztekammer.de/10/0018/ZRegStell.pdf]<br />
Gewebeentnahme<br />
und<br />
Gewebetransplantate<br />
<strong>14</strong><br />
FortpflanzungsmedizingesetzReproduktions-medizinischer<br />
Bereich<br />
Zellen und Gewebe<br />
(2004/23/EG)<br />
beschlossen:<br />
vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 25.08.<strong>2006</strong> auf Empfehlung <strong>der</strong> Ständigen<br />
Kommission Organtransplantation<br />
veröffentlicht:<br />
nur Internet<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
623
Richtlinien, Empfehlungen und Positionen<br />
<strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation<br />
Internet: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/index.html<br />
Gesamtverzeichnis<br />
(1998-<strong>2006</strong>)<br />
Organentnahme nach Herzstillstand Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3235 [Heft 50]<br />
(„Non heart-beating donor“)<br />
Empfehlungen für die Zusammenarbeit Dtsch Arztebl 1999; 96: A 2044-2046<br />
zwischen Krankenhäusern und Transplan- [Heft 31/32]<br />
tationszentren bei <strong>der</strong> postmortalen<br />
Organentnahme<br />
Richtlinien zur Organtransplantation [Heft 31/32]<br />
gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 Transplantationsgesetz<br />
(TPG)<br />
Empfehlungen zur Lebendorganspende Dtsch Arztebl 2000; 97: A 3287-3288 [Heft 48]<br />
Richtlinien für die Transplantation Dtsch Arztebl 2000; 97: A 3290 [Heft 48]<br />
außerhalb des ET-Bereichs postmortal<br />
entnommener Organe in Deutschland<br />
Erste Fortschreibung <strong>der</strong> Richtlinien zur nur Internet (März 2001)<br />
Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1<br />
Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien zur Organ- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 387 [Heft 6]<br />
transplantation gemäß § 16 Abs. 1<br />
Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend:<br />
• Organvermittlung zur Nierentransplantation<br />
• Organvermittlung zur Lebertransplantation<br />
• Organvermittlung thorakaler Spen<strong>der</strong>organe<br />
(Herz sowie Herz-Lungen<br />
und Lungen)<br />
624
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien zur Organ- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 1046 [Heft 15]<br />
transplantation gemäß § 16 Abs. 1<br />
Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend:<br />
• Organvermittlung thorakaler Spen<strong>der</strong>organe<br />
• Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />
• Warteliste zur Nieren- und zur<br />
(Nieren-) Pankreastransplantation<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 2885-2886 [Heft 43]<br />
plantation gemäß § 16 Abs. 1<br />
Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend:<br />
• Organvermittlung thorakaler Spen<strong>der</strong>organe<br />
(Herz)<br />
• Organvermittlung thorakaler Spen<strong>der</strong>organe<br />
(Herz-Lungen und Lungen)<br />
• Organvermittlung zur Nierentransplantation<br />
• Organvermittlung zur Lebertransplantation<br />
• Organvermittlung thorakaler Spen<strong>der</strong>organe<br />
(Herz)<br />
• Organvermittlung thorakaler Spen<strong>der</strong>organe<br />
(Herz-Lungen und Lungen)<br />
• Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3287 [Heft 48]<br />
plantation gemäß § 16 Abs. 1<br />
Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend:<br />
• Warteliste zur Lebertransplantation<br />
• Warteliste zur Nieren- und zur<br />
(Nieren-) Pankreastransplantation<br />
• Organvermittlung zur Pankreastransplantation<br />
Neubekanntmachung <strong>der</strong> Richtlinien zur Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9]<br />
Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1<br />
Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
einschließlich <strong>der</strong> neuen<br />
• Richtlinien für die Warteliste zur<br />
Dünndarmtransplantation<br />
• Richtlinien für die Organvermittlung<br />
zur Dünndarmtransplantation<br />
<strong>14</strong><br />
625
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179 [Heft 33]<br />
plantation gemäß § 16 Abs. 1 und<br />
Nrn. 2 u. 5 TPG Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2251 [Heft 34-35]<br />
– betreffend: Reevaluation von<br />
HU-Patienten<br />
Bezug:<br />
• RiLi f. d. Organvermittlung thorakaler<br />
Spen<strong>der</strong>organe (Herz)<br />
• RiLi f. d. Organvermittlung thorakaler<br />
Spen<strong>der</strong>organe (Herz-Lungen und<br />
Lungen)<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2751 [Heft 42]<br />
plantation gemäß § 16 Abs. 1<br />
Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend: Priorisierung v. Patienten<br />
d. Dringlichkeitsstufe II<br />
Bezug:<br />
• RiLi f. d. Organvermittlung zur<br />
Lebertransplantation<br />
Än<strong>der</strong>ung bzw. Ergänzung <strong>der</strong> Richtlinien Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2971 [Heft 45]<br />
zur Organtransplantation gemäß<br />
§ 16 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend: Abmeldung v. TPZ<br />
Bezug:<br />
• Ergänzung sämtlicher organbezogener<br />
RiLi f. d. Wartelisten sowie d.<br />
Organvermittlung<br />
– betreffend: Zulässigkeit v. Zweittransplantationen<br />
Bezug:<br />
• Ergänzung sämtlicher organbezogener<br />
RiLi f. d. Wartelisten<br />
Empfehlung zur Verbesserung <strong>der</strong> Nach- Januar 2004 (nur Internet)<br />
sorge von Transplantationspatienten<br />
Positionen zur Lebendorganspende Januar 2004 (nur Internet)<br />
Än<strong>der</strong>ung bzw. Ergänzung <strong>der</strong> Richtlinien Dtsch Arztebl 2004;101: A 1279 – 1281 [Heft 18]<br />
zur Organtransplantation gemäß § 16<br />
Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend: Allokation von schwer<br />
vermittelbaren Organen<br />
Bezug: Ergänzung <strong>der</strong> organbezogenen<br />
RiLi für die Organvermittlung<br />
• zur Nierentransplantation<br />
• zur Lebertransplantation<br />
626
• thorakaler Spen<strong>der</strong>organe (Herz)<br />
• thorakaler Spen<strong>der</strong>organe (Herz-<br />
Lungen und Lungen)<br />
• zur Pankreastransplantation<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Än<strong>der</strong>ung bzw. Ergänzung <strong>der</strong> Richtlinien Dtsch Arztebl 2004; 101: A 3518 [Heft 51/52]<br />
zur Organtransplantation gemäß § 16<br />
Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend: Allokation von schwer<br />
vermittelbaren Organen<br />
Bezug: Ergänzung <strong>der</strong> organbezogenen<br />
RiLi für die Organvermittlung<br />
• zur Nierentransplantation<br />
• zur Lebertransplantation<br />
• thorakaler Spen<strong>der</strong>organe (Herz)<br />
• thorakaler Spen<strong>der</strong>organe (Herz-<br />
Lungen und Lungen)<br />
• zur Pankreastransplantation<br />
– betreffend: Richtlinien für die Organvermittlung<br />
thorakaler Spen<strong>der</strong>organe<br />
Bezug: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> organbezogenen<br />
RiLi für die Organvermittlung<br />
• thorakaler Spen<strong>der</strong>organe (Herz)<br />
• thorakaler Spen<strong>der</strong>organe (Herz-<br />
Lungen und Lungen)<br />
Än<strong>der</strong>ung bzw. Ergänzung <strong>der</strong> Richtlinien Dtsch Arztebl 2005; 102: A 1003 – 1004 [Heft <strong>14</strong>]<br />
zur Organtransplantation gemäß § 16<br />
Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend: Lebertransplantation bei<br />
Kin<strong>der</strong>n und Leberteiltransplantation<br />
sowie Aufgabenstellung und Entscheidung<br />
<strong>der</strong> Auditgruppe<br />
Bezug: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> organbezogenen<br />
RiLi für die Organvermittlung<br />
• zur Lebertransplantation<br />
Eckpunkte und Empfehlungen zur Um- 15. April 2005 (nur Internet)<br />
setzung <strong>der</strong> „Richtlinie 2004/23/EG des<br />
Europäischen Parlamentes und des Rates<br />
zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards<br />
für die Spende, Beschaffung,<br />
Testung, Verarbeitung, Konservierung,<br />
Lagerung und Verteilung von menschlichen<br />
Geweben und Zellen“<br />
<strong>14</strong><br />
627
Än<strong>der</strong>ung bzw. Ergänzung <strong>der</strong> Richtlinien Dtsch Arztebl 2005; 102: A 1615 – 1621 [Heft 22]<br />
zur Organtransplantation gemäß § 16<br />
Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend: Grundsätze für die Organvermittlung<br />
und Kriterien und Verfahrensregeln<br />
zur Allokation<br />
Bezug: Neufassung <strong>der</strong> organbezogenen<br />
RiLi für die Organvermittlung<br />
• thorakaler Spen<strong>der</strong>organe (Herz,<br />
Herz-Lungen und Lungen)<br />
BÄK-Stellungnahme zur Anfrage <strong>der</strong> Juni 2005<br />
Konferenz <strong>der</strong> für das Gesundheitswesen insb. unter Hinweis auf die „Positionen<br />
zuständigen Ministerinnen und Minister, zur Lebendorganspende“ von Januar 2004<br />
Senatorinnen und Senatoren <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (Internet)<br />
zur Situation <strong>der</strong> Lebendorganspende in<br />
Deutschland<br />
Än<strong>der</strong>ung bzw. Ergänzung <strong>der</strong> Richtlinien Dtsch Arztebl 2005; 102: A 2585 – 2587 [Heft<br />
38]<br />
zur Organtransplantation gemäß § 16<br />
Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG<br />
– betreffend: Blutgruppenkompatibilität<br />
(A-B-0-System)<br />
Bezug: Neufassung <strong>der</strong> organbezogenen<br />
RiLi für die Organvermittlung<br />
• zur Nierentransplantation<br />
• zur Lebertransplantation<br />
– betreffend: Genetisch und metabolische<br />
Erkrankungen<br />
Bezug: Ergänzung <strong>der</strong> organbezogenen<br />
RiLi für die Warteliste<br />
• zur Lebertransplantation<br />
Feststellung <strong>der</strong> Richtlinie zur medizini- Dtsch Arztebl 2005; 102: A 2968 – 2975 [Heft 43]<br />
schen Beurteilung von Organspen<strong>der</strong>n<br />
und zur Konservierung von Spen<strong>der</strong>organen<br />
gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a)<br />
und b) TPG<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
zum Entwurf eines Gewebegesetzes<br />
1.1 Referentenentwurf 04. Mai <strong>2006</strong> (nur Internet)<br />
2.2 Regierungsentwurf 04. September <strong>2006</strong> (nur Internet)<br />
Än<strong>der</strong>ung bzw. Ergänzung <strong>der</strong> Richtlinien Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>; 103: A 1630 [Heft 23]<br />
gemäß § 16 TPG<br />
– betreffend: Richtlinien für die Organvermittlung<br />
zur Lebertransplantation<br />
628
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Neufassung <strong>der</strong> Richtlinien gemäß Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>; 103: A 3282-3290 [Heft 48]<br />
§ 16 TPG<br />
– betreffend: Richtlinien für die<br />
Warteliste zur Lebertransplantation<br />
– betreffend: Richtlinien für die Organvermittlung<br />
zur Lebertransplantation<br />
BÄK-Stellungnahme zum Konsultations- 27. Juni <strong>2006</strong><br />
papier <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />
zur Organspende und -transplantation<br />
<strong>14</strong><br />
629
Richtlinien zur Organtransplantation<br />
gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 Transplantationsgesetz<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 28.04.<strong>2006</strong> auf Empfehlung<br />
<strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:<br />
I. In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 5<br />
TPG in <strong>der</strong> Fassung vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9]),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t am 23.09.2005 (Dtsch Arztebl 2005; 102: A 2585 – 2587 [Heft 38])<br />
werden<br />
A. die Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation in <strong>Kapitel</strong> II.,<br />
Abschnitt 1.2.2. Dringlichkeitsstufen II – IV wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
630<br />
Der bisherige Absatz 4 wird unverän<strong>der</strong>t Absatz 2 hinzugefügt und folgen<strong>der</strong> neuer<br />
Absatz 4 angefügt:<br />
B. Inkrafttreten<br />
„Patienten mit einem hepatozellulären Karzinom größer 2 cm, die in <strong>der</strong><br />
Dringlichkeitsstufe III angemeldet wurden und im Zeitraum eines Jahres seit<br />
<strong>der</strong> Anmeldung nicht transplantiert wurden, sind auf Antrag in die Dringlichkeitsstufe<br />
II einzustufen. Die Mailand-Kriterien sind dabei zu berücksichtigen,<br />
d. h. es liegen entwe<strong>der</strong> ein Tumor bis zu 5 cm Durchmesser o<strong>der</strong> bis<br />
zu 3 Tumore von je bis zu 3 cm Durchmesser ohne makroskopische Gefäßinvasion<br />
und ohne extrahepatische Metastasierung vor.“<br />
Die Richtlinienän<strong>der</strong>ungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen<br />
Ärzteblatt in Kraft.<br />
[Hinweis: Der Wortlaut <strong>der</strong> Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/10OrgantransNeu/index.html]<br />
veröffentlicht:<br />
Dtsch. Ärztebl <strong>2006</strong> 106: A 1630<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
Richtlinien zur Organtransplantation<br />
gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 Transplantationsgesetz<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Der Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 25.08.<strong>2006</strong> auf Empfehlung<br />
<strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:<br />
I. In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 5<br />
TPG in <strong>der</strong> Fassung vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9]),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t am 09.06.<strong>2006</strong> (Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>; 103: A 1630 [Heft 23]) werden<br />
A. die Richtlinien für die Warteliste zur Lebertransplantation wie folgt komplett neu<br />
gefasst:<br />
I. Grundsätze<br />
1. Über die Aufnahme von Patienten in die Warteliste zur Organtransplantation legt<br />
§ 13 Abs. 3 Transplantationsgesetz (TPG) in Satz 1 und 2 Folgendes fest: „Der<br />
behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung vermittlungspflichtiger<br />
Organe medizinisch angezeigt ist, mit <strong>der</strong>en schriftlicher Einwilligung unverzüglich<br />
an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung<br />
vorgenommen werden soll. Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine<br />
Ersatztherapie durchgeführt wird.<br />
2. Ausschlaggebend für die Aufnahme in die Warteliste ist <strong>der</strong> voraussichtliche Erfolg<br />
einer Transplantation. Kriterien des Erfolgs einer Transplantation sind das Überleben<br />
des Empfängers, die längerfristig gesicherte Transplantatfunktion sowie die<br />
verbesserte Lebensqualität. Bei <strong>der</strong> Entscheidung über die Aufnahme in die Warteliste<br />
für eine Organtransplantation ist zu prüfen, ob die medizinische Gesamtsituation<br />
des Patienten einen Transplantationserfolg erwarten lässt. Hierbei sind auch<br />
eventuell zu erwartende schwerwiegende operativ-technische Probleme zu berücksichtigen.<br />
3. Die Entscheidungsgründe sind zu dokumentieren.<br />
4. Vor Aufnahme in die Warteliste für eine Transplantation ist <strong>der</strong> Patient über die<br />
Risiken, Erfolgsaussichten und längerfristigen medizinischen, sozialen und psychischen<br />
Auswirkungen einer Transplantation aufzuklären. Hierzu gehört auch<br />
die Aufklärung über die notwendige Immunsuppression mit den potentiellen<br />
Nebenwirkungen und Risiken und die Notwendigkeit von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen.<br />
Für die Aufnahme in die Warteliste sind <strong>der</strong> Wunsch des Patienten<br />
und seine Einwilligung in eine Transplantation die Voraussetzung. Sofern eine<br />
vorgesehene Transplantation aus zentrumsinternen organisatorischen o<strong>der</strong> personellen<br />
Gründen nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit,<br />
sie gegebenenfalls in einem vertretenden Zentrum gemäß den Regelungen<br />
in <strong>Kapitel</strong> I. Ziffer 10. <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> korrespondierenden Richtlinien<br />
für die Organvermittlung durchzuführen.<br />
5. Die Führung <strong>der</strong> Warteliste ist Aufgabe des jeweils betreuenden Transplantationszentrums.<br />
Es sorgt gemäß § 10 TPG für den Austausch <strong>der</strong> für die Organvermittlung<br />
notwendigen Daten. Die Transplantationszentren können dabei von Drittor-<br />
<strong>14</strong><br />
631
ganisationen unterstützt werden, grundsätzlich sind sie jedoch selbst für Aktualisierungen<br />
und gegebenenfalls Dringlichkeitsän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Abmeldungen von<br />
Patienten zuständig. Die Transplantationszentren wirken darauf hin, dass bei allen<br />
Patienten auf <strong>der</strong> Warteliste regelmäßige ambulante Kontrolluntersuchungen<br />
stattfinden. Während <strong>der</strong> Wartezeit ist die Entscheidung in angemessenen Zeitabständen<br />
zu überprüfen und zu dokumentieren. Der Patient ist über seinen jeweiligen<br />
Meldestatus auf <strong>der</strong> Warteliste von einem Arzt des Transplantationszentrums<br />
zu informieren.<br />
6. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Patienten in die Warteliste trifft das<br />
Transplantationszentrum unter Berücksichtigung <strong>der</strong> individuellen Situation des<br />
Patienten (Patientenprofil) und im Rahmen des angebotenen Behandlungsspektrums<br />
des Transplantationszentrums (Zentrumsprofil). Gegebenenfalls ist <strong>der</strong><br />
Patient über die Möglichkeiten <strong>der</strong> Aufnahme in die Warteliste in einem an<strong>der</strong>en<br />
Transplantationszentrum aufzuklären.<br />
II. Aufnahme in die Warteliste und Beurteilung <strong>der</strong> Dringlichkeit <strong>der</strong> Lebertransplantation<br />
1. Gründe für die Aufnahme in die Warteliste<br />
Eine Lebertransplantation kann angezeigt sein bei nicht rückbildungsfähiger, fortschreiten<strong>der</strong>,<br />
das Leben des Patienten gefährden<strong>der</strong> Lebererkrankung, wenn keine akzeptable<br />
Behandlungsalternative besteht und keine Kontraindikationen für eine Transplantation<br />
vorliegen. Daneben kommen als Indikation für eine Lebertransplantation auch solche<br />
genetischen Erkrankungen in Frage, bei denen <strong>der</strong> genetische Defekt wesentlich in <strong>der</strong><br />
Leber lokalisiert ist und dieser durch eine Transplantation korrigiert werden kann.<br />
Patienten können in die Warteliste zur Lebertransplantation aufgenommen werden,<br />
wenn die Überlebenswahrscheinlichkeit und/o<strong>der</strong> die Lebensqualität mit Transplantation<br />
größer ist als ohne. Die häufigsten Indikationsgruppen sind Leberzirrhose, Krebserkrankungen<br />
<strong>der</strong> Leber, genetische und metabolische Erkrankungen, cholestatische<br />
Lebererkrankungen und akutes Leberversagen.<br />
2. Einschränkungen <strong>der</strong> Aufnahme in die Warteliste<br />
2.1. Bei Patienten mit alkoholinduzierter Zirrhose<br />
erfolgt die Aufnahme in die Warteliste erst dann, wenn <strong>der</strong> Patient für mindestens sechs<br />
Monate völlige Alkoholabstinenz eingehalten hat. Krankheitseinsicht und Kooperationsfähigkeit<br />
des Patienten müssen einen längerfristigen Transplantationserfolg sowie<br />
eine ausreichende Compliance auch in schwierigen Situationen ermöglichen.<br />
2.2. Mangelnde Compliance<br />
Compliance eines potentiellen Organempfängers bedeutet über die Zustimmung zur<br />
Transplantation hinaus seine Bereitschaft und Fähigkeit, an den vor und nach einer<br />
Transplantation erfor<strong>der</strong>lichen Behandlungen und Untersuchungen mitzuwirken. Sie<br />
ist kein unverän<strong>der</strong>liches Persönlichkeitsmerkmal, sie kann aus verschiedenen Gründen<br />
im Lauf <strong>der</strong> Zeit schwanken, gehört aber zu den Grundvoraussetzungen für den<br />
632
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Erfolg je<strong>der</strong> Transplantation, wie je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en ärztlichen Behandlung. Nach dem<br />
Transplantationsgesetz ist die Erfolgsaussicht ein entscheidendes Kriterium <strong>der</strong> Organzuteilung<br />
(§ 12 Abs. 3 TPG). Daher muss die Compliance trotz <strong>der</strong> Schwierigkeiten<br />
ihrer Beurteilung bei <strong>der</strong> Entscheidung über die Aufnahme in die Warteliste berücksichtigt<br />
werden. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten können die Compliance<br />
beeinflussen, stehen aber allein einer Organtransplantation nicht entgegen. Anhaltend<br />
fehlende Compliance schließt die Transplantation aus. Bevor deswegen die Aufnahme<br />
in die Warteliste ärztlich endgültig abgelehnt wird, ist <strong>der</strong> Rat einer weiteren psychologisch<br />
erfahrenen Person einzuholen. Die behandelnden Ärzte müssen sowohl bei <strong>der</strong><br />
Aufnahme in die Warteliste als auch nach <strong>der</strong> Transplantation auf die Compliance achten<br />
und auf sie hinwirken.<br />
2.3. Bei allen Patienten mit bösartigen Erkrankungen<br />
muss vor <strong>der</strong> Aufnahme in die Warteliste sowie durch regelmäßige Kontrollen während<br />
<strong>der</strong> Wartezeit extrahepatisches Tumorwachstum ausgeschlossen sein.<br />
Patienten in fortgeschrittenen Stadien bösartiger Erkrankungen sollen nur im Rahmen<br />
von kontrollierten Studien (z. B. zur Prüfung adjuvanter Therapiemaßnahmen), die <strong>der</strong><br />
Ständigen Kommission Organtransplantation <strong>der</strong> Bundesärztekammer vorher anzuzeigen<br />
sind, transplantiert werden (s. auch Abschnitt III.).<br />
Wenn bei einer erweiterten Indikationsstellung eine Lebendorganspende geplant ist,<br />
muss <strong>der</strong> Organspen<strong>der</strong> in beson<strong>der</strong>em Maße über die Erfolgsaussicht beim Empfänger<br />
aufgeklärt werden.<br />
Voraussetzung für die Durchführung auch <strong>der</strong> Leberlebendtransplantation ist die Registrierung<br />
des Patienten in <strong>der</strong> Warteliste <strong>der</strong> Vermittlungsstelle vor <strong>der</strong> Lebendspende.<br />
2.4. Patienten mit metabolischen/genetischen Erkrankungen<br />
können in die Warteliste aufgenommen werden, wenn die Folgen des Defekts unmittelbar zu<br />
irreversiblen Schäden zu führen beginnen o<strong>der</strong> wenn abzusehen ist, dass ein weiteres Abwarten<br />
solche Folgen für den Patienten in nächster Zukunft unabwendbar mit sich bringen würde.<br />
2.5. Bei Patienten mit akutem Leberversagen<br />
kann die Transplantationsindikation gestellt werden, wenn die hierfür entwickelten Prognosekriterien<br />
die Notwendigkeit einer solchen Transplantation anzeigen.<br />
Danach werden Patienten mit an Sicherheit grenzen<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit eine Transplantation<br />
benötigen, wenn folgende Befunde erhoben werden (King´s College-Kriterien):<br />
Prothrombinzeit > 100 sec (= Quick < 7 % bzw. INR > 6, 7)<br />
o<strong>der</strong> mindestens drei <strong>der</strong> Folgenden:<br />
– ungünstige Ätiologie,<br />
• kryptogene Hepatitis,<br />
• Halothan-Hepatitis,<br />
• Medikamententoxizität,<br />
– Ikterus mehr als 7 Tage vor Enzephalopathie,<br />
– Alter < 10 Jahre o<strong>der</strong> > 40 Jahre,<br />
<strong>14</strong><br />
633
– Prothrombinzeit > 50 sec (= Quick < 15 % bzw. INR > 4),<br />
– Serum Bilirubin > 300 mmol/l.<br />
Spezialkriterien für die Paracetamolintoxikation:<br />
– arterieller pH < 7,3<br />
– O<strong>der</strong> alle drei Folgenden:<br />
• Prothrombinzeit > 100 sec (= Quick < 7 % bzw. INR > 6,7),<br />
• Kreatinin > 300 mmol/l,<br />
• Enzephalopathie Grad 3 o<strong>der</strong> 4.<br />
Bei Empfängern mit viraler Hepatitis soll die Transplantationsindikation unter den folgenden<br />
Bedingungen gestellt werden (Clichy-Kriterien):<br />
– Enzephalopathie Grad 3 und 4<br />
und<br />
– Faktor V < 20 % bei Empfängern < 30 Jahre<br />
o<strong>der</strong><br />
– Faktor V < 30 % bei Empfängern > 30 Jahre<br />
3. Ablehnung <strong>der</strong> Aufnahme in die Warteliste<br />
Kontraindikationen für eine Lebertransplantation sind grundsätzlich alle Erkrankungen<br />
o<strong>der</strong> Befunde, welche einen Erfolg <strong>der</strong> Transplantation ernsthaft in Frage stellen. Bei <strong>der</strong><br />
Beurteilung <strong>der</strong> nachfolgend angegebenen eventuellen Kontraindikationen für eine<br />
Transplantation soll stets <strong>der</strong> körperliche und seelische Gesamtzustand des Patienten<br />
gewürdigt und eingeschätzt werden.<br />
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Warteliste für eine Organtransplantation<br />
muss bei folgenden Begleiterkrankungen nach Prüfung aller Einzelumstände erfolgen:<br />
a) nicht kurativ behandelte extrahepatische bösartige Erkrankungen,<br />
b) klinisch manifeste extrahepatische Infektionserkrankungen,<br />
c) schwerwiegende Erkrankungen an<strong>der</strong>er Organe (z. B. Herz- und Gefäßerkrankungen,<br />
Lungenerkrankungen etc.), welche ein vitales Risiko bei <strong>der</strong> Transplantationsoperation<br />
darstellen o<strong>der</strong> den längerfristigen Transplantationserfolg gefährden.<br />
Wenn gleichzeitig die Indikation zur Durchführung einer zweiten Transplantation, z. B.<br />
Herz, Leber o<strong>der</strong> Lunge, vorliegt, gelten die genannten Kontraindikationen nur eingeschränkt.<br />
Eine Indikation zur Mehrfachtransplantation ist jeweils individuell zu begründen.<br />
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Warteliste für eine Organtransplantation<br />
muss auch bei Patienten mit HIV nach Prüfung aller Einzelumstände erfolgen.<br />
4. Beurteilung <strong>der</strong> Dringlichkeit einer Transplantation<br />
Ein Maß für die Dringlichkeit einer Transplantation ist <strong>der</strong> MELD-Score (MELD =<br />
Model for Endstage Liver Disease). Der MELD-Score ermöglicht eine Einschätzung <strong>der</strong><br />
Wahrscheinlichkeit für Patienten im Endstadium einer Lebererkrankung, innerhalb von<br />
drei Monaten zu versterben.<br />
Für die meisten Patienten kann <strong>der</strong> MELD-Score aus den Laborwerten von Serumkreatinin,<br />
Serumbilirubin und Prothrombinzeit (International Normalized Ratio, INR)<br />
634
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
berechnet werden. Dies ist <strong>der</strong> berechnete MELD-Score, <strong>der</strong> sogenannte labMELD<br />
(s. Kap. 1.2.2.1. <strong>der</strong> korrespondierenden Richtlinien für die Organvermittlung).<br />
Für einen kleinen Teil <strong>der</strong> Patienten wird die Dringlichkeit <strong>der</strong> Transplantation durch<br />
den labMELD nicht adäquat ausgedrückt. Diesen Patienten wird auf Antrag ein MELD-<br />
Score zugewiesen, <strong>der</strong> sogenannte matchMELD. Der matchMELD entspricht einem<br />
MELD-Score, wie er sich hinsichtlich Dringlichkeit und Erfolgsaussicht für vergleichbare<br />
Patienten mit an<strong>der</strong>en Lebererkrankungen berechnet (s. Kap. 1.2.2.2. <strong>der</strong> korrespondierenden<br />
Richtlinien für die Organvermittlung).<br />
Entsprechend wird für einen Patienten bei Aufnahme in die Warteliste <strong>der</strong> labMELD<br />
berechnet o<strong>der</strong> auf Antrag ein matchMELD zugewiesen.<br />
III. Beson<strong>der</strong>heiten bei Heilversuchen und klinischen Studien<br />
Ausnahmsweise kann im Rahmen eines Heilversuchs von den hier gegebenen Richtlinien<br />
abgewichen werden. Studien, die im Sinne <strong>der</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong> Transplantationsmedizin<br />
durchgeführt werden, sind <strong>der</strong> zuständigen lokalen Ethikkommission<br />
vorzulegen und <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
anzuzeigen. Soweit sich die Studien auf die klinische Prüfung von Arzneimitteln<br />
beziehen, sind die einschlägigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zu beachten.<br />
Literatur<br />
siehe Anhang.<br />
B. die Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation wie folgt komplett<br />
neu gefasst:<br />
I. Grundsätze<br />
1. Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist das Transplantationsgesetz (TPG). Gemäß<br />
§ 16 Abs. 1 Nr. 5 TPG werden die Regeln für die Organvermittlung von <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
nach dem Stand <strong>der</strong> Erkenntnisse <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft in<br />
Richtlinien festgestellt und entsprechend dem jeweiligen Erkenntnisfortschritt fortgeschrieben.<br />
Diese Richtlinien sind für die Vermittlungsstelle verbindlich.<br />
2. Nach § 12 Abs. 3 TPG erfolgt die Organzuteilung (Allokation) durch die Vermittlungsstelle<br />
nach Regeln, die dem Stand <strong>der</strong> Erkenntnisse <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft<br />
entsprechen, insbeson<strong>der</strong>e nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für<br />
geeignete Patienten. Dabei sind die Wartelisten <strong>der</strong> Transplantationszentren als<br />
eine einheitliche Warteliste zu behandeln.<br />
3. Außerdem gelten für die Organvermittlung die folgenden rechtlichen Bestimmungen:<br />
Die Transplantation von vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber,<br />
Lunge, Pankreas und Darm) darf gemäß § 9 TPG nur in dafür zugelassenen<br />
Transplantationszentren (§ 10 TPG) vorgenommen werden. Alle vermittlungspflichtigen<br />
Organe dürfen nur nach §§ 3 und 4 TPG entnommen werden. Ihre<br />
Übertragung ist nur zulässig, wenn sie durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung<br />
<strong>der</strong> Regelungen nach § 12 TPG vermittelt worden sind. Die Vermittlungsentscheidung<br />
ist für jedes Organ unter Angabe <strong>der</strong> Gründe zu dokumentieren.<br />
<strong>14</strong><br />
635
4. Die in den folgenden Richtlinien festgelegten Kriterien für die Organallokation<br />
berücksichtigen zusätzlich zu den in § 12 Abs. 3 TPG genannten Gesichtspunkten<br />
<strong>der</strong> Erfolgsaussicht und <strong>der</strong> Dringlichkeit den Gesichtspunkt <strong>der</strong> Chancengleichheit.<br />
5. Kriterien des Erfolgs einer Transplantation sind das Überleben des Empfängers,<br />
die längerfristig gesicherte Transplantatfunktion sowie die verbesserte Lebensqualität.<br />
Die Erfolgsaussichten sind für die einzelnen Organe und auch innerhalb definierter<br />
Patientengruppen grundsätzlich verschieden. Neben diesen empfängerbezogenen<br />
Kriterien hängt <strong>der</strong> Erfolg <strong>der</strong> Transplantation auch von <strong>der</strong> Qualität des<br />
Spen<strong>der</strong>organs und <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> medizinischen Betreuung ab.<br />
6. Das Maß <strong>der</strong> Dringlichkeit ist <strong>der</strong> Schaden, <strong>der</strong> durch die Transplantation verhin<strong>der</strong>t<br />
werden soll. Patienten, die ohne Transplantation vom Tod unmittelbar bedroht<br />
sind, werden <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Patienten mit erhöhter Dringlichkeit (High Urgency,<br />
HU) zugeordnet und bei <strong>der</strong> Organzuteilung vorrangig berücksichtigt.<br />
7. Dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Chancengleichheit liegt die Bestimmung in § 12 Abs. 3 Satz<br />
2 TPG zu Grunde, nach <strong>der</strong> die Wartelisten <strong>der</strong> Transplantationszentren bei <strong>der</strong> Organallokation<br />
als eine einheitliche Warteliste zu behandeln sind. Die Richtlinien wenden<br />
denselben Gesichtspunkt auf Patienten an, die durch schicksalhaft ungleiche<br />
Ausgangschancen und durch lange Wartezeiten benachteiligt sind. So werden Patienten,<br />
die auf Grund medizinischer Merkmale wie Unverträglichkeiten o<strong>der</strong> einer seltenen<br />
Blutgruppe beson<strong>der</strong>s geringe Chancen haben, ein Transplantat zu erhalten, bei<br />
<strong>der</strong> Organallokation relativ zu an<strong>der</strong>en Patienten bevorzugt. Grundsätzlich bevorzugt<br />
werden Kin<strong>der</strong>, da diese durch das Warten auf ein geeignetes Transplantat in ihrer<br />
Entwicklung in beson<strong>der</strong>er Weise beeinträchtigt werden. Die Chancen auf eine Transplantation<br />
müssen von Wohnort, sozialem Status, finanzieller Situation und <strong>der</strong> Meldung<br />
bei einem bestimmten Transplantationszentrum unabhängig sein.<br />
8. Voraussetzung für die Organvermittlung ist, dass <strong>der</strong> in die Warteliste eines Transplantationszentrums<br />
aufgenommene Patient mit den für die Vermittlung notwendigen<br />
aktuellen medizinischen Daten bei <strong>der</strong> Vermittlungsstelle registriert ist.<br />
9. Bestehen bei einem registrierten Patienten vorübergehend Kontraindikationen<br />
gegen eine Transplantation, wird <strong>der</strong> Patient als „NT“, d. h. vorübergehend „nicht<br />
transplantabel“, klassifiziert und bei <strong>der</strong> Empfängerauswahl nicht berücksichtigt.<br />
Der Patient ist jeweils über seinen Meldestatus auf <strong>der</strong> Warteliste von einem Arzt<br />
des Transplantationszentrums zu informieren.<br />
10. Die Aufnahme <strong>der</strong> Patienten in die Warteliste für eine Organtransplantation verpflichtet<br />
die Transplantationszentren sicherzustellen, dass jedem Patienten das<br />
allozierte Organ transplantiert werden kann, soweit keine medizinischen o<strong>der</strong> persönlichen<br />
Hin<strong>der</strong>ungsgründe auf Seiten des Empfängers vorliegen (Wahrung <strong>der</strong><br />
Chancengleichheit aller Patienten [s. Ziffern 2., 4. und 7.] auf <strong>der</strong> für jedes Organ<br />
bundeseinheitlichen Warteliste).<br />
Deshalb muss jedes Transplantationszentrum dafür sorgen, dass<br />
– über ein Organangebot je<strong>der</strong>zeit entschieden werden kann und<br />
– ein akzeptiertes Organ unverzüglich transplantiert wird, um die Ischämiezeit<br />
möglichst kurz zu halten.<br />
Je<strong>der</strong> Patient auf <strong>der</strong> Warteliste muss darüber informiert sein, dass ausnahmsweise<br />
Organe aus zentrumsinternen organisatorischen o<strong>der</strong> personellen Gründen<br />
nicht rechtzeitig transplantiert werden können, und für diese Situation vorsorglich<br />
636
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
entscheiden, ob er die Transplantation in einem an<strong>der</strong>en Zentrum wünscht o<strong>der</strong><br />
auf das angebotene Organ verzichten will. Diese Entscheidung des Patienten ist zu<br />
dokumentieren. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine vorherige Vorstellung des<br />
Patienten mit seinen Unterlagen im vertretenden Zentrum.<br />
Wenn ein Transplantationsprogramm ausfällt, muss das verantwortliche Zentrum<br />
unverzüglich<br />
– die Vermittlungsstelle unter Angabe <strong>der</strong> Gründe, des vertretenden Zentrums<br />
sowie aller Patienten <strong>der</strong> betroffenen Warteliste, die sich nicht für eine bedarfsweise<br />
Transplantation in einem an<strong>der</strong>en Zentrum entschieden haben, und<br />
– das vertretende Zentrum<br />
informieren.<br />
Ist <strong>der</strong> Ausfall nicht nur kurzfristig, hat das verantwortliche Zentrum alle Patienten<br />
<strong>der</strong> betroffenen Warteliste, die sich nicht für eine bedarfsweise Transplantation<br />
in einem an<strong>der</strong>en Zentrum entschieden haben, zu informieren.<br />
11. Funktionseinschränkungen postmortal gespendeter Nieren, Pankreata, Lebern,<br />
Herzen und Lungen o<strong>der</strong> bestimmte Vorerkrankungen <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong> können eine<br />
schwere Vermittelbarkeit dieser Organe bedingen. Viele solcher Organe können<br />
unter günstigen Bedingungen, wie einer sehr kurzen Konservierungszeit, erfolgreich<br />
transplantiert werden.<br />
Voraussetzung für die Vermittlung dieser Organe ist die Angabe von Akzeptanzkriterien<br />
seitens <strong>der</strong> Transplantationszentren (Zentrumsprofil) gegenüber <strong>der</strong> Vermittlungsstelle<br />
und eine spezielle Absprache bei <strong>der</strong> Aufnahme eines Patienten in die<br />
Warteliste über seine persönlichen Akzeptanzkriterien (Patientenprofil). Diese können<br />
sich im Laufe <strong>der</strong> Wartezeit aus medizinischen Gründen än<strong>der</strong>n und sind gegenüber<br />
<strong>der</strong> Vermittlungsstelle regelmäßig zu aktualisieren. Die Weitergabe <strong>der</strong> persönlichen<br />
Akzeptanzkriterien setzt die informierte Einwilligung eines Patienten voraus.<br />
II. Kriterien und Verfahrensregeln zur Allokation<br />
1. Kriterien für die Allokation von Lebern<br />
1.1. Blutgruppenkompatibilität (A-B-0-System)<br />
Voraussetzung für die Organtransplantation ist die Blutgruppenkompatibilität zwischen<br />
Spen<strong>der</strong> und Empfänger. Um aber eine gleichmäßige und zeitgerechte Verteilung<br />
zu gewährleisten, erfolgt die Allokation nach den folgenden Regeln:<br />
1.1.1. Organspen<strong>der</strong> < 46 kg<br />
1.1.1.1. Dringlichkeitsstufe HU, Erwachsene<br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A und AB<br />
B B und AB<br />
AB AB<br />
0 B und 0<br />
<strong>14</strong><br />
637
1.1.1.2. Dringlichkeitsstufe HU, Kin<strong>der</strong><br />
638<br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A und AB<br />
B B und AB<br />
AB AB<br />
0 A, B, AB und 0<br />
1.1.1.3. kombinierte Organtransplantation, Erwachsene und Kin<strong>der</strong><br />
1.1.1.4. MELD-Score ≥ 30, s. 1.2.2.<br />
1.1.1.5. MELD-Score < 30, s. 1.2.2.<br />
1.1.1.6. Kin<strong>der</strong><br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A und AB<br />
B B und AB<br />
AB AB<br />
0 A, B, AB und 0<br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A und AB<br />
B B und AB<br />
AB AB<br />
0 B und 0<br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A und AB<br />
B B und AB<br />
AB AB<br />
0 0<br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A (AB)**<br />
B B (AB)**<br />
AB AB<br />
0 0 (A, B, AB)**<br />
** In je<strong>der</strong> Dringlichkeitsstufe erfolgt die Auswahl zu transplantieren<strong>der</strong> Empfänger zunächst nach <strong>der</strong> Blutgruppenidentität.<br />
Sofern kein blutgruppenidentischer Empfänger vermittelt werden kann, gilt Blutgruppenkompatibilität.
1.1.2. Organspen<strong>der</strong> ≥ 46 kg, Erwachsene und Kin<strong>der</strong><br />
1.1.2.1. Dringlichkeitsstufe HU<br />
1.1.2.2. kombinierte Organtransplantation<br />
1.1.2.3. MELD-Score ≥ 30<br />
1.1.2.4. MELD-Score < 30<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A und AB<br />
B B und AB<br />
AB AB<br />
0 B und 0<br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A und AB<br />
B B und AB<br />
AB AB<br />
0 A, B, AB und 0<br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A und AB<br />
B B und AB<br />
AB AB<br />
0 B und 0<br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A und AB<br />
B B und AB<br />
AB AB<br />
0 0<br />
1.1.3. Zweiter Teil <strong>der</strong> Leber bei Leberteiltransplantation,<br />
Erwachsene und Kin<strong>der</strong><br />
Spen<strong>der</strong> Blutgruppe Empfänger Blutgruppe<br />
A A und AB<br />
B B und AB<br />
AB AB<br />
0 A, B, AB und 0<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
639
1.2. Dringlichkeitsstufen<br />
1.2.1. Dringlichkeitsstufe High Urgency (HU)<br />
Bei Patienten in akut lebensbedrohlicher Situation (High Urgency, HU) droht ohne Transplantation<br />
<strong>der</strong> Tod in wenigen Tagen. Sie werden daher vorrangig vor allen an<strong>der</strong>en Patienten<br />
bei <strong>der</strong> Organzuteilung berücksichtigt.<br />
Indikationen für eine Zuerkennung des HU-Status können sein: akutes Leberversagen,<br />
akutes Transplantatversagen innerhalb von <strong>14</strong> Tagen nach Transplantation, akute<br />
Dekompensation bei Morbus Wilson und Budd-Chiari-Syndrom, lebensbedrohliches<br />
Lebertrauma und anhepatischer Zustand als Folge eines akuten Leberversagens mit<br />
toxischem Lebersyndrom.<br />
Innerhalb <strong>der</strong> HU-Patienten erfolgt die Organverteilung nach <strong>der</strong> Wartezeit innerhalb<br />
<strong>der</strong> Dringlichkeitsstufe HU.<br />
1.2.2. Elektive Allokation bei erwachsenen Empfängern (≥ 16 Jahre)<br />
In <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> elektiven Patienten wird grundsätzlich nach Dringlichkeit <strong>der</strong> Transplantation<br />
alloziert. Maß für die Dringlichkeit <strong>der</strong> Transplantation ist <strong>der</strong> MELD-Score<br />
(MELD = Model for Endstage Liver Disease). Der MELD-Score ermöglicht eine Einschätzung<br />
<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit für Patienten im Endstadium einer Lebererkrankung,<br />
innerhalb von drei Monaten zu versterben.<br />
Tabelle 1: MELD-Score-Äquivalente<br />
640<br />
MELD Score 3-Monats-Mortalität<br />
22 10 %<br />
24 15 %<br />
26 20 %<br />
28 25 %<br />
29 30 %<br />
30 35 %<br />
31 40 %<br />
32 45 %<br />
33 50 %<br />
34 55 %<br />
35 60 %<br />
36 65 %<br />
37 70 %<br />
38 80 %<br />
40 90 %
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
1.2.2.1. Berechneter MELD-Score (labMELD)<br />
Der MELD-Score wird berechnet aus den Laborwerten von Serumkreatinin (in mg/dl),<br />
Serumbilirubin (in mg/dl) und Prothrombinzeit (International Normalized Ratio, INR).<br />
Laborwerte, die niedriger als 1,0 liegen, werden zum Zweck <strong>der</strong> Berechnung auf 1,0<br />
gesetzt. Der maximale Serum-Kreatininwert wird auf 4,0 mg/dl begrenzt (d. h. für<br />
Patienten mit einem Kreatininwert > 4,0 mg/dl wird <strong>der</strong> Kreatininwert auf 4,0 mg/dl<br />
festgesetzt). Ebenso wird <strong>der</strong> Kreatininwert bei Dialysepatienten zum Zweck <strong>der</strong><br />
Bestimmung des MELD-Scores auf 4 mg/dl festgesetzt.<br />
Der MELD-Score wird als Potenz mit <strong>der</strong> Basis 101 wie folgt berechnet:<br />
10 {0,957 x Loge (Kreatinin mg/dl)<br />
+ 0,378 x Loge (Bilirubin mg/dl)<br />
+ 1,120 x Loge (INR) + 0,643}<br />
Der so errechnete Wert wird auf ganze Zahlen gerundet und auf maximal 40 begrenzt.<br />
Für die Aktualisierung <strong>der</strong> Berechnung des MELD-Scores gelten die folgenden Regeln:<br />
Tabelle 2: Aktualisierungen von Dringlichkeitsstufen und Laborwerten<br />
Dringlichkeitsstufe HU Rezertifizierung nach<br />
7 Tagen<br />
MELD ≥ 25 Rezertifizierung<br />
nach 7 Tagen<br />
MELD ≤ 24, > 18 Rezertifizierung<br />
nach 1 Monat<br />
MELD ≤ 18, ≥ 11 Rezertifizierung<br />
nach 3 Monaten<br />
MELD ≤ 10, > 0 Rezertifizierung<br />
nach 12 Monaten<br />
Erfolgt innerhalb <strong>der</strong> angegebenen Fristen keine Rezertifizierung, wird <strong>der</strong> MELD-Score<br />
durch die Vermittlungsstelle auf den Wert 6 zurückgestuft.<br />
1.2.2.2. Zugewiesener MELD-Score (matchMELD)<br />
Für einen kleinen Teil <strong>der</strong> Patienten wird die Dringlichkeit <strong>der</strong> Transplantation durch<br />
den labMELD nicht adäquat ausgedrückt. Auf Antrag des Transplantationszentrums<br />
wird diesen Patienten vom medizinischen Dienst <strong>der</strong> Vermittlungsstelle ein MELD-Score<br />
zugewiesen, <strong>der</strong> sogenannte matchMELD. Der matchMELD entspricht einem MELD-<br />
Score, wie er sich hinsichtlich Dringlichkeit und Erfolgsaussicht für vergleichbare<br />
Patienten mit an<strong>der</strong>en Lebererkrankungen berechnet.<br />
Für die Zuweisung eines matchMELD gelten folgende Standardkriterien, die regelmäßig,<br />
jedenfalls alle zwei Jahre, durch die Ständige Kommission Organtransplantation zu<br />
prüfen und ggf. an den jeweiligen Stand <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft anzupassen<br />
sind.<br />
1 Der Exponent wird aus den Werten innerhalb <strong>der</strong> geschweiften Klammern berechnet.<br />
Laborwerte nicht älter<br />
als 48 h<br />
Laborwerte nicht älter<br />
als 48 h<br />
Laborwerte nicht älter<br />
als 7 Tage<br />
Laborwerte nicht älter<br />
als <strong>14</strong> Tage<br />
Laborwerte nicht älter<br />
als 30 Tage<br />
<strong>14</strong><br />
641
Tabelle 3: matchMELD-Standardkriterien (Standard Exceptions)<br />
Erkrankung Kriterien Initialer<br />
match<br />
MELD –<br />
entsprechend<br />
einer<br />
3-Monats-<br />
Mortalität von:<br />
HepatozelluläresKarzinom<br />
(HCC)<br />
Nicht-metastasierendesHepatoblastom<br />
Adulte polyzystische<br />
Degeneration<br />
<strong>der</strong> Leber<br />
(APDL)<br />
642<br />
matchMELD-Kriterien:<br />
Patient hat einen Tumor zwischen 2<br />
und 5 cm bzw. bis zu 3 Tumoren kleiner<br />
als 3 cm Größe, ist frei von extrahepatischen<br />
Metastasen und vaskulär<br />
invasivem Wachstum (entsprechend<br />
den „Mailand-Kriterien“).<br />
Diagnose des HCC:<br />
1. Durch Biopsie,<br />
o<strong>der</strong><br />
2. AFP > 400 ng/ml und ein positiver<br />
Befund mit/ohne Hypervaskularisation<br />
mit Hilfe eines bildgebenden Verfahrens<br />
(Spiral-CT, MRT, Angiographie)<br />
o<strong>der</strong><br />
3. Zwei positive Befunde mit/ohne<br />
Hypervaskularisation mit Hilfe bildgeben<strong>der</strong><br />
Verfahren (Spiral-CT, MRT,<br />
Angiographie)<br />
matchMELD-Kriterien:<br />
1.Patient ist < 16 J. alt;<br />
2.Durch Leberbiopsie bewiesenes,<br />
nicht-metastasierendes Hepatoblastom;<br />
3.Patient ist ein geeigneter Lebertransplantationskandidat<br />
matchMELD-Kriterien (mindestens 1):<br />
1. Aszites o<strong>der</strong> Varizenblutungen;<br />
2. Budd-Chiari-like-Syndrom mit hepato-venöser<br />
Ausflussbehin<strong>der</strong>ung durch<br />
Zysten (CT/MRT, Venographie);<br />
3. Eingeschränkte Möglichkeit zur<br />
Zystenfenestrierung wg. Aszites;<br />
4. Hochgradige Malnutrition (vermin<strong>der</strong>te<br />
Armumfang beim nicht-dominanten<br />
Arm: Männer: < 23,8 cm, Frauen: <<br />
23,1 cm);<br />
5. Dialyseabhängigkeit in Kombination<br />
mit einem Kriterium 1-4 (ggf. kombinierte<br />
Leber-Nierentransplantation);<br />
6. Kreatinin-Clearance 20-30 ml/min in<br />
Kombination mit einem Kriterium 1-5<br />
(ggf. kombinierte Leber-Nierentransplantation)<br />
Höherstufung des<br />
matchMELD in<br />
3-Monatsschritten –<br />
entsprechend einer<br />
Zunahme <strong>der</strong><br />
3-Monats-Mortalität<br />
von:<br />
15 % + 10 %<br />
MELD 30 falls nach 30 Tagen<br />
kein Organ vermittelt<br />
werden<br />
konnte, Zuerkennung<br />
des HU-<br />
Status<br />
10 % + 10 %
Tabelle 3: Fortsetzung<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
Erkrankung Kriterien Initialer<br />
match<br />
MELD –<br />
entsprechend<br />
einer<br />
3-Monats-<br />
Mortalität von:<br />
Primäre<br />
Hyperoxalurie<br />
Typ 1 (PH1)<br />
Small-for-size-<br />
Syndrom nach<br />
Lebertransplantation/<br />
persistierende<br />
Dysfunktion<br />
Cystische<br />
Fibrose<br />
(Mukoviszidose)<br />
Familiäre<br />
Amyloidotische<br />
Polyneuropathie<br />
(FAP)<br />
AGT-Defizit-Nachweis in Leberbiopsie<br />
in allen Fällen.<br />
Anmeldung zur präemptiven Lebertransplantation<br />
ohne signifikanten<br />
Nierenschaden.<br />
Anmeldung zur kombinierten Leber-<br />
Nierentransplantation ohne terminale<br />
Niereninsuffizienz.<br />
Patienten ≥ 1 Jahr und Anmeldung zur<br />
kombinierten Leber-Nierentransplantation<br />
mit terminaler Niereninsuffizienz<br />
und Nierenersatztherapie.<br />
matchMELD-Kriterien (mindestens 4):<br />
1. Mehr als 2 Wochen nach Transplantation;<br />
2. Hyperbilirubinämie ≥ 10 mg/dl, kein<br />
Nachweis von Abstoßung/Gallengangsobstruktion;<br />
3. Gallengangsischämie;<br />
4. INR ≥ 1,5;<br />
5. Aszites;<br />
6. Biopsie mit zentrolobulärer Ballonierung,<br />
Nekrosen und Cholestase<br />
Lebertransplantation bei FEV1 > 40 %,<br />
sonst kombinierte Leber-Lungentransplantation<br />
matchMELD-Kriterien (Erfüllung von 1 und<br />
2 und mindestens 1 Kriterium aus 3-6):<br />
1. Biopsie mit Nachweis von Amyloidablagerung<br />
in einem Organ;<br />
2. Nachweis einer TTR-Genmutation<br />
(DNA-Analyse o<strong>der</strong> Massenspectrometrie<br />
(Val30Met vs. Non-<br />
Val30Met)).<br />
Zusätzlich:<br />
3. Neurologische Symptomatik bzw.<br />
modifizierter Polyneuropathy Disability<br />
(PND) Score von < IIIb;<br />
4. Modifizierter BMI (mBMI) > 700<br />
(mBMI = {Gewicht [kg]/Länge<br />
[m] 2}*S-Albumin [g/L]);<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
Höherstufung des<br />
matchMELD in<br />
3-Monatsschritten –<br />
entsprechend einer<br />
Zunahme <strong>der</strong><br />
3-Monats-Mortalität<br />
von:<br />
10 % + 10 %<br />
10 % + 10 %<br />
15 % + 10 %<br />
50 % + 10 %<br />
10 % + 10 %<br />
15 % + 10 %<br />
643
Tabelle 3: Fortsetzung<br />
Erkrankung Kriterien Initialer<br />
match<br />
MELD –<br />
entsprechend<br />
einer<br />
3-Monats-<br />
Mortalität von:<br />
Fortsetzung:<br />
Familiäre<br />
Amyloidotische<br />
Polyneuropathie<br />
(FAP)<br />
Hepato-pulmonales<br />
Syndrom<br />
(HPS)<br />
Harnstoffzyklusdefekte<br />
Cholangiokarzinom<br />
5. Bei geplanter, alleiniger Lebertransplantation:<br />
Ausschluss einer klinisch<br />
apparenten kardialen Funktionsstörung<br />
und/o<strong>der</strong> keine lebensbedrohlichen<br />
Rhythmusstörungen und/o<strong>der</strong> keine<br />
Kardiomyopathie mit einer EF < 40 % ±<br />
NYHA II Symptome;<br />
Bei Vorliegen einer Herzbeteiligung<br />
und linksventrikulärer Wanddicke > 12<br />
mm sollte eine kombinierte Herz-<br />
Lebertransplantation erwogen werden;<br />
Die FAP-Leber sollte, wenn möglich,<br />
zur Domino-Lebertransplantation verwendet<br />
werden.<br />
1. Nachweis einer Lebererkrankung;<br />
2. PaO2 < 60 mmHg in Ruhe;<br />
3. PAP < 25, bei PAP < 35 mmHg und /<br />
o<strong>der</strong> PVR < 400 muss die Reversibilität<br />
nachgewiesen werden<br />
4. Nachweis pulmonär-vaskulärer Dilatation;<br />
5. Keine alternative pulmonale Erkrankung<br />
zur Erklärung einer bestehenden<br />
Hypoxämie.<br />
matchMELD-Kriterien:<br />
1. Patient ist < 16 J. alt;<br />
2. Bewiesene Harnstoffzyklus-Abweichung<br />
o<strong>der</strong> organische Azidämie;<br />
3. Patient ist ein geeigneter Lebertransplantationskandidat<br />
1. Biliäre Strikturen in Cholangiographie<br />
und Biopsie bzw. Cytologie mit<br />
Nachweis einer Neoplasie (Aneuploidie<br />
gilt als Neoplasie);<br />
2. Tumor technisch bzw. auf Grund <strong>der</strong><br />
Lebererkrankung nicht resezierbar;<br />
3. Läsion (CT/MRT) < 3 cm im Durchmesser;<br />
4. Keine intra- o<strong>der</strong> extrahepatischen Metastasen<br />
im CT/MRT (Thorax, Abdomen),<br />
keine Beteiligung regionaler Lymphknoten<br />
(Ausschluss in Laparotomie);<br />
5. Zentrum sollte mittels eines Studienprotokolls<br />
arbeiten.<br />
Allokation bei Kin<strong>der</strong>n unter 12 Jahren siehe 1.4.1.<br />
644<br />
Höherstufung des<br />
matchMELD in<br />
3-Monatsschritten –<br />
entsprechend einer<br />
Zunahme <strong>der</strong><br />
3-Monats-Mortalität<br />
von:<br />
15 % + 10 %<br />
15 % + 10 %<br />
MELD 30 falls nach 30 Tagen<br />
kein Organ vermittelt<br />
werden<br />
konnte, Zuerkennung<br />
des HU-Status<br />
10 % + 10 %
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Hat ein Patient nach Zuweisung eines matchMELD zu einem späteren Zeitpunkt einen<br />
höheren labMELD, so wird dieser höhere MELD-Score bei <strong>der</strong> Allokation berücksichtigt.<br />
Für die Überprüfung des matchMELD gelten die in Tabelle 2 genannten Mindest-Aktualisierungsintervalle.<br />
Die Allokation erfolgt bei erwachsenen Patienten nach dem MELD-Score in absteigen<strong>der</strong><br />
Reihenfolge, so dass Patienten mit dem höchsten Sterblichkeitsrisiko auf <strong>der</strong> Warteliste<br />
und damit <strong>der</strong> höchsten Dringlichkeit die höchste Priorität besitzen.<br />
1.3. Konservierungszeit/Wartezeit<br />
Die sofortige und adäquate Funktionsaufnahme <strong>der</strong> transplantierten Leber ist für den<br />
Verlauf und den Erfolg nach Transplantation entscheidend. Neben spen<strong>der</strong>bedingten<br />
Faktoren (z. B. Alter, Verfettung, Intensivverlauf) ist ganz beson<strong>der</strong>s die Dauer <strong>der</strong> Konservierung<br />
(kalte Ischämiezeit) für die Frühfunktion von Bedeutung. Eine möglichst<br />
kurze kalte Ischämiezeit ist daher anzustreben und bei <strong>der</strong> Organallokation zu berücksichtigen.<br />
Es ist anzunehmen, dass durch die Nutzung <strong>der</strong> Informations- und Organisationsstrukturen<br />
in den gebildeten Organentnahmenregionen die Ischämiezeiten verkürzt<br />
werden können. Deshalb wird bei Patienten mit gleichem MELD-Score <strong>der</strong> regionale<br />
Empfänger bevorzugt. Danach erfolgt die Allokation nach Wartezeit. Hierzu werden<br />
die zusammenhängenden Tage <strong>der</strong> Wartezeit mit diesem und ggf. einem<br />
unmittelbar vorausgehenden, höheren MELD-Score berücksichtigt. Ist auch diese Wartezeit<br />
identisch, erfolgt die Allokation nach <strong>der</strong> Gesamtwartezeit.<br />
1.4. Lebertransplantation bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
Bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen muss die Wartezeit möglichst kurz gehalten werden.<br />
Wegen <strong>der</strong> problematischen Größenverhältnisse sollen zunächst alle Organe von Spen<strong>der</strong>n<br />
unter 46 kg Körpergewicht primär für die Lebertransplantation von Kin<strong>der</strong>n und<br />
Jugendlichen vermittelt werden.<br />
Die Allokation erfolgt bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen nach dem MELD-Score in absteigen<strong>der</strong><br />
Reihenfolge.<br />
1.4.1. Kin<strong>der</strong> (unter 12 Jahren)<br />
Bei Kin<strong>der</strong>n unter 12 Jahren erfolgt die Allokation mit Hilfe eines matchMELD, sodass<br />
eine Transplantation nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden<br />
kann. Hierzu wird <strong>der</strong> initiale matchMELD einer 3-Monats-Mortalität von 15 % entsprechend<br />
festgesetzt. Sind Kin<strong>der</strong> unter 12 Jahren nach drei Monaten auf <strong>der</strong> Warteliste<br />
noch nicht transplantiert, wird <strong>der</strong> matchMELD entsprechend einer Zunahme <strong>der</strong><br />
3-Monats-Mortalität um 10 % erhöht. Hat ein Kind unter 12 Jahren einen höheren lab-<br />
MELD als <strong>der</strong> nach den vorgenannten Regeln festgesetzte matchMELD, so wird dieser<br />
höhere labMELD-Score bei <strong>der</strong> Allokation berücksichtigt.<br />
1.4.2. Jugendliche (über 12 Jahre und unter 16 Jahren)<br />
Bei Jugendlichen erfolgt die Allokation nach dem labMELD.<br />
<strong>14</strong><br />
645
1.5. Bevorzugte kombinierte Organtransplantation<br />
Unter Berücksichtigung von Indikation und Erfolgsaussicht erfolgt eine vorrangige<br />
Allokation für Lebertransplantationen in Kombination mit an<strong>der</strong>en nicht-renalen Organen,<br />
wenn diese Kombinationen nach Prüfung durch die Auditgruppe als beson<strong>der</strong>s<br />
dringlich angesehen werden. Somit ergibt sich folgende Allokationsreihenfolge: Gruppe<br />
<strong>der</strong> HU-Patienten > Patienten für eine bevorzugte kombinierte Organtransplantation ><br />
Gruppe <strong>der</strong> elektiven Patienten.<br />
1.6. Leberteiltransplantation<br />
Bei geeigneten Spen<strong>der</strong>lebern kann im Interesse <strong>der</strong> Versorgung von zwei Patienten<br />
mit einem Transplantat die Möglichkeit <strong>der</strong> Organteilung erwogen werden. Dieses Verfahren<br />
wird <strong>der</strong>zeit vor allem bei Kin<strong>der</strong>n, jedoch auch bei Erwachsenen angewendet.<br />
Wegen <strong>der</strong> speziellen medizinischen Bedingungen bei Empfängern einer Teilleber gelten<br />
die folgenden Allokationsregeln.<br />
Erhält ein Patient von <strong>der</strong> Vermittlungsstelle ein sich aus <strong>der</strong> Warteliste ergebendes<br />
postmortales Leberangebot, so kann die Leber zu Zwecken <strong>der</strong> Transplantation geteilt<br />
werden, sofern die Erfolgsaussichten <strong>der</strong> Transplantation für diesen Patienten nicht<br />
unvertretbar beeinträchtigt werden.<br />
Bei geplanter Teilung <strong>der</strong> Leber für zwei Empfänger wird auch <strong>der</strong> zweite Teil <strong>der</strong> Leber<br />
entsprechend den Richtlinien zur Organvermittlung einem Patienten zugeteilt.<br />
Im Falle <strong>der</strong> Teilung in einen linkslateralen Lappen (Segmente 2 und 3) und einen rechten<br />
Lappen plus Segment 4 (Segmente 4 bis 8) handelt es sich in <strong>der</strong> Regel nicht um ein<br />
Organ mit eingeschränkter Vermittelbarkeit.<br />
Im Falle einer Teilung <strong>der</strong> Leber in den anatomisch rechten (Segmente 5 bis 8) und den<br />
anatomisch linken Leberlappen (Segmente 2 bis 4) handelt es sich in <strong>der</strong> Regel um ein<br />
Organ mit eingeschränkter Vermittelbarkeit; hierbei sind die Regeln des modifizierten<br />
und beschleunigten Vermittlungsverfahrens zu beachten.<br />
Eine Ischämiezeit von weniger als 12 Stunden für die Teillebertransplantate ist anzustreben.<br />
Die für die Allokation von Teillebern erfor<strong>der</strong>lichen Angaben (Segmentverteilung und<br />
Ablaufzeiten) meldet das teilende Zentrum unmittelbar an die Vermittlungsstelle.<br />
2. Verfahrensweise bei <strong>der</strong> Organvermittlung<br />
Die Vermittlungsentscheidung ist verbindlich. Sie wird für jedes Organ transparent und<br />
nachvollziehbar begründet und dokumentiert.<br />
Die Entscheidung über die Annahme eines Spen<strong>der</strong>organs trifft das Transplantationszentrum<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> vom Patienten bei seiner Aufklärung vor Aufnahme<br />
getroffenen individuellen Entscheidung und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesamtsituation<br />
des Spen<strong>der</strong>organs und <strong>der</strong> individuellen Situation des Transplantatempfängers<br />
(Patientenprofil). Begründete Vorgaben für Spen<strong>der</strong>organe können im Rahmen des<br />
angebotenen Behandlungsspektrums mit <strong>der</strong> Vermittlungsstelle vereinbart werden<br />
646
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(Zentrumsprofil). Die Ablehnung eines angebotenen Spen<strong>der</strong>organs ist unter Angabe<br />
<strong>der</strong> Gründe zu dokumentieren.<br />
Die Regeln <strong>der</strong> Organallokation <strong>der</strong> vermittlungspflichtigen Leber-Spen<strong>der</strong>organe sind<br />
regelmäßig auf ihre Validität zu überprüfen. Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse<br />
<strong>der</strong> Qualitätssicherung ist jährlich zu klären, ob die Entwicklung <strong>der</strong> medizinischen<br />
Wissenschaft eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kriterien o<strong>der</strong> ihrer Gewichtung erfor<strong>der</strong>lich macht.<br />
Dazu berichtet die Vermittlungsstelle <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation<br />
jährlich, insbeson<strong>der</strong>e auch zu den in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n über Auditverfahren vermittelten<br />
Organen für sogenannte Non-Standard-Exceptions. Die Transplantationszentren<br />
sind verpflichtet, <strong>der</strong> Vermittlungsstelle die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.<br />
3. Expertengruppe Lebertransplantation (Auditgruppe)<br />
3.1. Aufgabenstellung <strong>der</strong> Auditgruppe<br />
3.1.1. HU-Verfahren<br />
Ein Patient, <strong>der</strong> zur dringlichen Transplantation (Dringlichkeitsstufe HU) angemeldet<br />
wird, muss sich in dem anmeldenden Transplantationszentrum in stationärer Behandlung<br />
befinden. Die Einstufung in die Dringlichkeitsstufe HU trifft <strong>der</strong> medizinische<br />
Dienst <strong>der</strong> Vermittlungsstelle. In Zweifelsfällen entscheidet eine Auditgruppe bei <strong>der</strong><br />
Vermittlungsstelle.<br />
3.1.2. Kombinierte Lebertransplantation<br />
Bei Patienten, bei denen eine Lebertransplantation in Kombination mit an<strong>der</strong>en nichtrenalen<br />
Organen vorgesehen ist, beurteilt die Auditgruppe bei <strong>der</strong> Vermittlungsstelle<br />
auf Antrag des Transplantationszentrums, ob im Einzelfall unter Berücksichtigung von<br />
Indikation und Erfolgsaussicht eine vorrangige Allokation als sinnvoll und dringlich<br />
angesehen wird.<br />
3.2. Zusammensetzung <strong>der</strong> Auditgruppe<br />
Die Auditgruppe besteht aus drei in <strong>der</strong> Lebertransplantation erfahrenen Ärzten aus verschiedenen<br />
Zentren im Vermittlungsbereich <strong>der</strong> Vermittlungsstelle, nicht jedoch aus<br />
dem anmeldenden Zentrum.<br />
3.3. Entscheidungen <strong>der</strong> Auditgruppe<br />
Die Entscheidung <strong>der</strong> Auditgruppe ist mehrheitlich zu treffen und erfolgt unverzüglich.<br />
Jedes Votum wird begründet und bei <strong>der</strong> Vermittlungsstelle dokumentiert. Das Auditverfahren<br />
ist nach Eingang <strong>der</strong> Voten <strong>der</strong> Audit-Mitglie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Vermittlungsstelle<br />
abgeschlossen.<br />
Die Reevaluation erfolgt auf Veranlassung des anmeldenden Zentrums für die Dringlichkeitsstufe<br />
HU nach 7 Tagen.<br />
3.4. Evaluation<br />
Die Auditverfahren sollen von <strong>der</strong> Vermittlungsstelle fortlaufend geson<strong>der</strong>t dokumentiert<br />
und evaluiert werden. Darüber ist <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation<br />
regelmäßig, jedenfalls jährlich zu berichten.<br />
<strong>14</strong><br />
647
Die Transplantationszentren sind verpflichtet, <strong>der</strong> Vermittlungsstelle die für die Evaluation<br />
<strong>der</strong> Audits notwendigen Daten zu übermitteln.<br />
4. Allokation von schwer vermittelbaren Organen<br />
4.1. Ausgangssituation<br />
Funktionseinschränkungen postmortal gespendeter Nieren, Pankreata, Lebern, Herzen<br />
und Lungen o<strong>der</strong> bestimmte Vorerkrankungen <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong> können eine schwere Vermittelbarkeit<br />
dieser Organe bedingen. Eine exakte Definition von Kriterien, die diese<br />
unter Umständen gut funktionsfähigen Organe beschreiben, ist auf Grund <strong>der</strong> Ursachenvielfalt<br />
nicht möglich. Viele solcher Organe können unter günstigen Bedingungen,<br />
wie einer sehr kurzen Konservierungszeit, erfolgreich transplantiert werden.<br />
Ferner kann es im Laufe eines Vermittlungsprozesses zu logistischen o<strong>der</strong> organisatorischen<br />
Schwierigkeiten o<strong>der</strong> zur hämodynamischen Verschlechterung des Spen<strong>der</strong>s<br />
kommen, die auf Grund eines drohenden Organverlusts eine beschleunigte Vermittlung<br />
und sofortige Transplantation erfor<strong>der</strong>n.<br />
Voraussetzung für die beschleunigte Vermittlung von Organen ist die Angabe von<br />
Akzeptanzkriterien seitens <strong>der</strong> Transplantationszentren (Zentrumsprofil) gegenüber<br />
<strong>der</strong> Vermittlungsstelle und eine spezielle Absprache bei <strong>der</strong> Aufnahme eines Patienten<br />
in die Warteliste über seine persönlichen Akzeptanzkriterien (Patientenprofil). Diese<br />
können sich im Laufe <strong>der</strong> Wartezeit aus medizinischen Gründen än<strong>der</strong>n und sind<br />
gegenüber <strong>der</strong> Vermittlungsstelle regelmäßig zu aktualisieren. Die Weitergabe <strong>der</strong> persönlichen<br />
Akzeptanzkriterien setzt die informierte Einwilligung eines Patienten voraus.<br />
Generell besteht für die Vermittlungsstelle die Verpflichtung, auch für solche Organe<br />
mit erweiterten Spen<strong>der</strong>kriterien unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zentrums- und Patientenprofile<br />
jeweils ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.<br />
4.2. Kriterien für die Einschränkung <strong>der</strong> Vermittelbarkeit<br />
Organe von Spen<strong>der</strong>n mit schwerwiegenden vorausgehenden Grun<strong>der</strong>krankungen (z.<br />
B. mit Tumorleiden in <strong>der</strong> Anamnese) o<strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>krankung ergebenden<br />
Komplikationen erfor<strong>der</strong>n ein beson<strong>der</strong>es Vermittlungsverfahren.<br />
Es liegen beispielsweise dann erweiterte Spen<strong>der</strong>kriterien vor, wenn <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong> unter<br />
einer <strong>der</strong> nachfolgend genannten Krankheiten gelitten hat:<br />
– Virushepatitis (jeweils alternativ HBS Ag+, anti-HBC+ o<strong>der</strong> anti-HCV+),<br />
– Sepsis mit positiver Blutkultur,<br />
– Meningitis,<br />
– maligner Tumor in <strong>der</strong> Anamnese,<br />
– Drogenabhängigkeit.<br />
Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte Spen<strong>der</strong>kriterien.<br />
Dies sind alternativ:<br />
– Alter des Spen<strong>der</strong>s > 65 Jahre,<br />
– Intensivtherapie einschließlich Beatmung des Spen<strong>der</strong>s > 7 Tage,<br />
– Adipositas des Spen<strong>der</strong>s mit BMI > 30,<br />
648
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
– Fettleber (histologisch gesichert) > 40 %,<br />
– S-Natrium > 165 mmol/l (letzter Wert vor <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>meldung),<br />
– SGOT o<strong>der</strong> SGPT > 3 x normal (letzter Wert vor <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>meldung) o<strong>der</strong><br />
– S-Bilirubin > 3 mg/dl (letzter Wert vor <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>meldung).<br />
Im Einzelfall muss es <strong>der</strong> Einschätzung <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Organentnahme beteiligten Ärzte<br />
überlassen bleiben, ob erweiterte Spen<strong>der</strong>kriterien vorliegen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch,<br />
wenn im Laufe des Vermittlungsverfahrens o<strong>der</strong> des Organspendeprozesses gravierende<br />
Beeinträchtigungen, zum Beispiel <strong>der</strong> Kreislaufstabilität des Spen<strong>der</strong>s, auftreten, die eine<br />
beschleunigte Organentnahme, Allokation und Transplantation notwendig machen.<br />
4.3. Vermittlungsregeln<br />
Je nach Problemlage ist zu unterscheiden zwischen einem gegenüber den geltenden<br />
Regeln modifizierten o<strong>der</strong> einem beschleunigten Vermittlungsverfahren.<br />
4.3.1. Modifiziertes Vermittlungsverfahren<br />
Unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen sollen schwer vermittelbare Organe<br />
in einem modifizierten Vermittlungsverfahren nur solchen Transplantationszentren<br />
angeboten werden, die gegenüber <strong>der</strong> Vermittlungsstelle ihre Bereitschaft zur Akzeptanz<br />
dieser Organe entsprechend den zuvor mitgeteilten Zentrums- und Patientenprofilen<br />
erklärt haben. Die Vermittlung durch die Vermittlungsstelle erfolgt hierbei nach den<br />
allgemeinen Regeln für die jeweiligen Organe, wobei aber nur diejenigen Patienten <strong>der</strong><br />
Warteliste berücksichtigt werden, für die die Zentren im Vorfeld anhand <strong>der</strong> Patientenprofile<br />
die grundsätzliche Bereitschaft zur Akzeptanz des schwer vermittelbaren Organs<br />
erklärt haben. Hierzu gehören auch Organe, die aus einem Domino-Transplantationsverfahren*<br />
gewonnen werden.<br />
4.3.2. Beschleunigtes Vermittlungsverfahren<br />
Die Vermittlungsstelle ist zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn<br />
eine Kreislaufinstabilität des Spen<strong>der</strong>s eintritt o<strong>der</strong> drei verschiedene Zentren aus spen<strong>der</strong>(organ)bedingten<br />
medizinischen Kriterien das Angebot einer Leber, eines Herzens<br />
o<strong>der</strong> einer Lunge abgelehnt haben und zugleich die Vermittlungsangebote für sämtliche<br />
geeignete Patienten <strong>der</strong> höchsten Dringlichkeitsstufe <strong>der</strong> jeweiligen Warteliste zurückgewiesen<br />
wurden. Für Nieren darf ein beschleunigtes Vermittlungsverfahren erst nach<br />
Ablehnung eines Organangebots aus medizinischen Gründen durch fünf verschiedene<br />
Zentren einsetzen. Pankreata werden nach Ablehnung durch drei verschiedene Zentren<br />
für die Inseltransplantation freigegeben.<br />
Ferner ist die Vermittlungsstelle zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt,<br />
wenn ein Spen<strong>der</strong>organverlust aus logistischen o<strong>der</strong> aus organisatorischen Schwierigkeiten<br />
droht.<br />
Für jedes Organangebot gilt im beschleunigten Verfahren jeweils eine Erklärungsfrist<br />
von maximal 30 Minuten; wird diese Frist überschritten, gilt ein Angebot (aus organisatorischen<br />
Gründen) als abgelehnt.<br />
Da die beschleunigte Vermittlung von Organen häufig nur innerhalb einer Region möglich<br />
ist, sollen in diesem Fall vorrangig die Organisationsstrukturen <strong>der</strong> Region genutzt<br />
* Dominotransplantate sind Organe, die Patienten im Rahmen einer Transplantation aus medizinischen<br />
Gründen entnommen werden und grundsätzlich auf an<strong>der</strong>e Patienten übertragbar sind.<br />
<strong>14</strong><br />
649
werden. Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum/den Zentren eine Liste von<br />
potentiellen Empfängern zur Verfügung, nach <strong>der</strong> das Zentrum den am besten geeigneten<br />
Empfänger in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Auflistung auswählt. Wenn Zentren konkurrieren,<br />
erhält <strong>der</strong>jenige Patient die Organzuteilung, für den die Akzeptanzerklärung des<br />
betreuenden Zentrums bei <strong>der</strong> Vermittlungsstelle zuerst eingegangen ist.<br />
4.4. Evaluation<br />
Neben <strong>der</strong> schriftlichen <strong>Dokumentation</strong> <strong>der</strong> Auswahlentscheidung sollen die Ergebnisse<br />
<strong>der</strong> Transplantation aller schwer vermittelbaren Organe von <strong>der</strong> Vermittlungsstelle<br />
fortlaufend geson<strong>der</strong>t dokumentiert und regelmäßig auf <strong>der</strong> Grundlage eines gemeinsamen<br />
Berichts <strong>der</strong> Vermittlungs- und <strong>der</strong> Koordinierungsstelle evaluiert werden. Die<br />
Verfahrensevaluation für die Leberallokation soll jährlich vorgenommen werden.<br />
Die Transplantationszentren sind verpflichtet, <strong>der</strong> Vermittlungsstelle die für die Evaluation<br />
notwendigen Daten zu übermitteln.<br />
5. Sanktionen<br />
Bei einem Verstoß gegen die Allokationsrichtlinien sind die Voraussetzungen für die<br />
Zulässigkeit <strong>der</strong> Organübertragung nach § 9 TPG nicht gegeben und es liegt nach § 20<br />
Abs. 1 Nr. 2 TPG ein Bußgeldtatbestand vor. Wird <strong>der</strong> Vermittlungsstelle ein Verstoß<br />
bekannt o<strong>der</strong> hat sie hinreichende Verdachtsmomente für einen solchen, unterrichtet<br />
sie die nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG gebildete Prüfungskommission. Diese informiert<br />
gegebenenfalls die zuständige Bußgeldbehörde.<br />
Literatur<br />
siehe Anhang<br />
[Hinweis: Der Wortlaut <strong>der</strong> Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Organ/10OrgantransNeu/index.html]<br />
veröffentlicht:<br />
Dtsch. Ärztebl <strong>2006</strong>, 106: A 3282 – 3290<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
650
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer zum Konsultationspapier<br />
<strong>der</strong> Europäischen Kommission zur Organspende und -transplantation<br />
vom 27. Juni <strong>2006</strong><br />
Vorbemerkungen<br />
Diese Stellungnahme befasst sich in Teil A im Wesentlichen mit Hintergrundannahmen<br />
und Implikationen des Papiers „Organ Donation and Transplantation Policy<br />
Options at EU-Level. Consultation Document“ vom 27.06.<strong>2006</strong> (im Folgenden EU-Konsultationspapier).<br />
Die vorliegende Kommentierung erfolgt themenbezogen, nicht in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />
Fragen des EU-Konsultationspapiers. Basierend auf dieser detaillierten Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />
mit dem EU-Konsultationspapier werden in Teil B die einzelnen Fragen <strong>der</strong> Europäischen<br />
Kommission beantwortet.<br />
Teil A<br />
Gesamteinschätzung des Konsultationspapiers <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />
1. Zur Problem- und Zielbeschreibung<br />
a) Die Transplantationsmedizin ist in den verschiedenen Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU<br />
unterschiedlich etabliert, unterschiedlich gesetzlich geregelt und unterschiedlich<br />
von <strong>der</strong> Bevölkerung akzeptiert. Einzig gemeinsam ist allen Mitgliedstaaten <strong>der</strong><br />
Organmangel, <strong>der</strong> in den jeweiligen Län<strong>der</strong>n ein unterschiedliches Ausmaß<br />
annimmt. Schon deshalb lässt sich <strong>der</strong> Organmangel nicht durch einen internationalen<br />
Organaustausch entscheidend verringern. Eine so ausgerichtete EU-Initiative<br />
wäre daher fehlorientiert.<br />
b) Ziel einer EU-Initiative zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Organspende muss vielmehr sein,<br />
sowohl den Interessen eines jeden Menschen in jedem Mitgliedstaat zu dienen, als<br />
auch die Interessen in <strong>der</strong> Gemeinschaft auszugleichen. Dazu sollten zunächst die<br />
Mitgliedstaaten mit noch nicht hinreichend etablierter Transplantationsmedizin<br />
bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung <strong>der</strong> Patientenversorgung unterstützt<br />
werden. Keinesfalls dürfen Staaten mit etablierter Transplantationsmedizin<br />
versuchen, ihren Organmangel in den neuen Mitgliedstaaten zu decken.<br />
2. Zur Beschreibung <strong>der</strong> Ausgangslage innerhalb <strong>der</strong> EU<br />
Insbeson<strong>der</strong>e in den erst kürzlich <strong>der</strong> EU beigetretenen Staaten ist die Transplantationsmedizin<br />
rechtlich und strukturell noch nicht in vollem Umfang etabliert. Diese<br />
Län<strong>der</strong> befinden sich am Anfang ihrer öffentlichen Diskussion über gesundheitspolitische<br />
und ethische Aspekte <strong>der</strong> Transplantationsmedizin und unterscheiden sich daher<br />
deutlich von den Län<strong>der</strong>n mit etablierter Organtransplantation. Hier vor <strong>der</strong> Etablierung<br />
<strong>der</strong> Transplantationsmedizin über einen EU-weiten Austausch von Organen nachzudenken<br />
hieße, den zweiten Schritt vor dem ersten zu tun.<br />
<strong>14</strong><br />
651
Eine deutlich an<strong>der</strong>e Ausgangssituation zeigt sich in Staaten mit etablierter Transplantationsmedizin,<br />
zwischen denen bereits gut funktionierende Möglichkeiten zum Austausch<br />
hochdringlich benötigter Organe existieren (siehe z. B. Eurotransplant-Verbund).<br />
Diese unterschiedliche Ausgangslage in den Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> EU führt dazu, dass<br />
auf europäischer Ebene für längere Zeit wohl nur spezielle Probleme wie beispielsweise<br />
<strong>der</strong> Austausch von Organen für Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> für immunologisch problematische Patienten<br />
erfolgversprechend angegangen werden können.<br />
3. Zu den Möglichkeiten und Grenzen einer EU-weiten Zusammenarbeit<br />
Wenn in allen EU-Mitgliedsstaaten vergleichbare Voraussetzungen für die Transplantationsmedizin<br />
geschaffen werden, erscheint ein Austausch von Organen für spezielle<br />
Indikationen (Beispiele siehe oben) erreichbar. Der allgemeine Organmangel aber kann<br />
nicht auf diese Weise behoben werden.<br />
Darüber hinaus erscheinen die Möglichkeiten für eine EU-weite Warteliste für die einzelnen<br />
Organe unter an<strong>der</strong>em aus biologischen Gründen, beispielsweise wegen <strong>der</strong><br />
begrenzten Ischämiezeit <strong>der</strong> Organe, nicht praktikabel.<br />
Im EU-Konsultationspapier wird auf die finanziellen Probleme <strong>der</strong> neuen Mitgliedsstaaten<br />
mit noch unzureichend etablierter Transplantationsmedizin hingewiesen. Eine<br />
Einbeziehung dieser Län<strong>der</strong> in den EU-weiten Organaustausch dient so lange nicht<br />
unmittelbar den medizinischen Bedürfnissen <strong>der</strong> dortigen Bevölkerung, wie sie im<br />
eigenen Land keinen Zugang zur Organtransplantation hat. Insofern ist <strong>der</strong> Begriff des<br />
Organaustauschs in diesem Zusammenhang irreführend: Die Län<strong>der</strong> würden in <strong>der</strong><br />
Zeit des erfahrungsgemäß langen Aufbaus <strong>der</strong> Transplantationsmedizin weitgehend<br />
nur Organspen<strong>der</strong> für den EU-weiten Organaustausch zur Verfügung stellen. In diesen<br />
Fällen muss eine finanzielle Kompensation von Organabgaben ausgeschlossen werden.<br />
Eine über den Ausgleich von Sachkosten hinausgehende Zuwendung würde eine Zulassung<br />
des nicht akzeptablen Organhandels bedeuten.<br />
4. Zum Zusammenhang von Qualität und Sicherheit mit <strong>der</strong> Zahl gespendeter Organe<br />
Jede Qualitätsdefinition im Kontext <strong>der</strong> Organspende und Transplantation muss auch die<br />
Bestimmung medizinischer Maßnahmen einschließen. In diesem Sinne werden allgemein<br />
unter Qualität von Organen im Wesentlichen die Funktion und die Funktionsdauer<br />
<strong>der</strong> Transplantate verstanden, unter Sicherheit insbeson<strong>der</strong>e die Vermeidung <strong>der</strong> Übertragung<br />
von Infektionen und neoplastischen Erkrankungen. Entsprechende Maßnahmen<br />
<strong>der</strong> Qualitätssicherung wurden für die Transplantationsmedizin konzipiert und in einigen<br />
Mitgliedsstaaten bereits weitgehend etabliert. Sie sind für die erfor<strong>der</strong>liche Verfahrensund<br />
Ergebnisqualität <strong>der</strong> Übertragung lebenswichtiger Organe unverzichtbar.<br />
Ungeachtet eines menschlichen Versagens im Einzelfall ist <strong>der</strong> erreichte Standard für<br />
Qualität und Sicherheit <strong>der</strong> Organtransplantation in den EU-Mitgliedsstaaten mit etablierter<br />
Transplantationsmedizin seit Jahren gleichbleibend hoch.<br />
Im EU-Konsultationspapier werden dagegen die Begriffe Qualität und Sicherheit <strong>der</strong><br />
Organe in einen neuen, ungewöhnlichen Zusammenhang gebracht:<br />
„Experts have suggested measures to be introduced into every stage of the transplant<br />
process in or<strong>der</strong> to improve the quality and safety of organs while not affecting their availabilty.<br />
The first of these measures is to increase the organ donation rate.”<br />
652
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Demnach soll die Erhöhung <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>ate das entscheidende Kriterium für die Qualität<br />
und die Sicherheit von Organen sein. Qualität wird so zur Quantität umdefiniert.<br />
Das Bemühen um Qualität und Sicherheit <strong>der</strong> Transplantate steht im EU-Konsultationspapier<br />
in unlösbarer Spannung zur For<strong>der</strong>ung nach Ausweitung <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>kriterien<br />
(„expanded donors“). Es ist unrealistisch, gleichzeitig möglichst sichere, qualitativ<br />
hochwertige und möglichst viele Organe gewinnen zu wollen.<br />
5. Zum Bedarf an EU-weiten Regelungen<br />
Im EU-Konsultationspapier werden zu Recht die exzellenten Ergebnisse <strong>der</strong> Transplantationsmedizin<br />
im letzten Jahrzehnt betont:<br />
„The excellent results of transplants during the last decade, in terms of life years gained<br />
and improvement of the quality of life, ... .“<br />
Diese Erfolge belegen, dass in EU-Staaten mit etablierter Transplantationsmedizin die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an Qualität und Sicherheit <strong>der</strong> Organe ausreichen.<br />
Insofern erschließt sich nicht, welcher Zugewinn durch eine Ausdehnung <strong>der</strong> EU-rechtlichen<br />
Regelungssystematik auf die Transplantationsmedizin erreicht werden kann.<br />
Eine EU-Richtlinie zu Qualität und Sicherheit <strong>der</strong> Organtransplantation wäre daher ein<br />
Ausdruck von Überbürokratisierung.<br />
Zunehmend dringend benötigt wird hingegen eine möglichst EU-weite Verständigung<br />
in allen mit außereuropäischen Patienten („Non-Residents“) zusammenhängenden<br />
transplantationsmedizinischen Fragen.<br />
6. Spezielle Probleme aus deutschem Blickwinkel<br />
a) Lebendorganspende: Die Bundesärztekammer hat mehrfach zum Ausdruck<br />
gebracht, dass die Lebendorganspende nur in einem gesetzlich klar umrissenen<br />
Rahmen zulässig ist und bleiben soll. Zutreffend ist nach dem deutschen Transplantationsgesetz<br />
die Entnahme eines Organs vom lebenden Spen<strong>der</strong> lediglich<br />
dann erlaubt, wenn ein geeignetes Organ eines postmortalen Spen<strong>der</strong>s zum Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Organentnahme nicht zur Verfügung steht. Überlegungen einer Ausweitung<br />
<strong>der</strong> Lebendorganspende setzen eine Ausschöpfung <strong>der</strong> Möglichkeiten für<br />
postmortale Organspenden voraus. Die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lebendorganspende darf<br />
nicht dazu führen, das Bemühen um mehr postmortal gespendete Organe zu vernachlässigen.<br />
b) „Non-Heart-Beating Donor”: Die Bundesärztekammer hat im Anschluss an eine<br />
gemeinsame Stellungnahme mit <strong>der</strong> Deutschen Transplantationsgesellschaft ihre<br />
Ablehnung <strong>der</strong> Organentnahme nach Herzstillstand begründet (gemeinsame Stellungnahme<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer, <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft für Kardiologie,<br />
<strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft für Neurologie und <strong>der</strong> Deutschen Transplantationsgesellschaft<br />
zur Organentnahme nach Herzstillstand „Non heart-beating donor“,<br />
Anlage*). Diese Auffassung hat weiter Bestand: Die sichere Todesfeststellung<br />
gehört zu den Grundvoraussetzungen <strong>der</strong> postmortalen Organspende (vgl. auch<br />
Erklärung des Weltärztebundes (WMA) zu Organspende und -transplantation,<br />
Anlage**). Der bloße Herzstillstand ist kein sicheres Todeszeichen. Dies belegt<br />
jede auch nur vorübergehend erfolgreiche Reanimation. Organe dürfen nur nach<br />
Feststellung des Hirntods entnommen werden. Vor diesem Hintergrund verwahrt<br />
<strong>14</strong><br />
653
654<br />
sich die Bundesärztekammer ausdrücklich dagegen, die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Organentnahme<br />
nach Herzstillstand als Ziel in die europäische Debatte einzuführen.<br />
7. Schlussfolgerungen<br />
Wesentliche Zielkriterien jedwe<strong>der</strong> EU-För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Organspende müssen aus Sicht<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung, <strong>der</strong> für alle<br />
gleiche Zugang dazu und die Zulässigkeit von Einzelregelungen auf Basis <strong>der</strong> Rechtsordnung<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Mitgliedsstaaten sein.<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> Bundesärztekammer sollte die EU deshalb die im Konsultationspapier<br />
unter „First Level“ aufgeführten Maßnahmen zur Angleichung <strong>der</strong> transplantationsmedizinischen<br />
Versorgungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten durchführen.<br />
Dazu ist eine Einbindung <strong>der</strong> in den Län<strong>der</strong>n mit etablierter Transplantationsmedizin<br />
verantwortlichen Institutionen unerlässlich. Der Organmangel in den einzelnen EU-<br />
Mitgliedsstaaten lässt sich nur durch jeweils landesspezifische Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Organspende minimieren, was nicht zuletzt die regionalen Unterschiede<br />
innerhalb <strong>der</strong> einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zeigen.<br />
Teil B<br />
Antworten auf die Fragen <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />
1. In diesem Papier wird die Lage auf europäischer Ebene im Bereich <strong>der</strong> Organtransplantation<br />
beschrieben, wobei die wichtigsten Probleme aufgezeigt werden. Wurden<br />
alle grundlegenden Probleme ermittelt? Werden die ermittelten Probleme richtig<br />
beschrieben?<br />
Nein. Die Darstellung <strong>der</strong> Probleme auf EU-Ebene ist zu global – insbeson<strong>der</strong>e die<br />
Unterschiede zwischen Mitgliedsstaaten mit und ohne etablierte Transplantationsmedizin<br />
werden nicht berücksichtigt. Weitere wichtige grundlegende Probleme werden ausführlicher<br />
in Teil A dieser Stellungnahme diskutiert.<br />
2. Es werden außerdem eine Reihe von Maßnahmen beschrieben, mit denen die wichtigsten<br />
Probleme angegangen werden sollen. Gibt es eine weitere Initiative, die Sie für<br />
nützlich halten?<br />
Ja und Nein. Zunehmend dringend benötigt wird eine möglichst EU-weite Verständigung<br />
in allen mit außereuropäischen Patienten („Non-Residents“) zusammenhängenden<br />
transplantationsmedizinischen Fragen.<br />
3. Der Mangel an Organspen<strong>der</strong>n wird als wichtigstes Problem auf diesem Gebiet<br />
beschrieben. Sind Sie <strong>der</strong> Meinung, dass Maßnahmen auf EU-Ebene einen zusätzlichen<br />
Wert hätten? Glauben Sie, dass die beschriebenen, in diese Richtung gehenden<br />
Initiativen ausreichen? Gibt es noch an<strong>der</strong>e Maßnahmen, die auf EU-Ebene geför<strong>der</strong>t<br />
werden sollten?<br />
Nein. Maßnahmen auf EU-Ebene können dem generellen Mangel an postmortal für die<br />
Transplantation gespendeten Organen nicht abhelfen. Der Organmangel betrifft alle<br />
Mitgliedsstaaten, wenn auch unterschiedlich ausgeprägt, und lässt sich schon deshalb<br />
* Anlage abrufbar unter http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/pdf.asp?id=<strong>14</strong>768<br />
** Anlage abrufbar unter http://www.bundesaerztekammer.de/30/Auslandsdienst/99Handbuch2004.pdf
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
nicht durch einen internationalen Organaustausch entscheidend verringern (vgl. Teil A<br />
dieser Stellungnahme).<br />
4. In <strong>der</strong> EU sind Transplantate in sehr unterschiedlicher Weise zugänglich. Sollte die<br />
Kommission Ihrer Meinung nach die Koordination zwischen den Mitgliedsstaaten för<strong>der</strong>n,<br />
um die Lage zu verbessern? Glauben Sie, dass die beschriebenen, in diese Richtung<br />
gehenden Initiativen richtig sind? Gibt es an<strong>der</strong>e Maßnahmen, die auf EU-Ebene<br />
geför<strong>der</strong>t werden sollten?<br />
Nein. Die Europäische Kommission kann den Län<strong>der</strong>n mit etablierter Transplantationsmedizin<br />
bei <strong>der</strong> Lösung dortiger Schwierigkeiten nicht helfen (vgl. Teil A dieser Stellungnahme).<br />
Sie muss aber die Mitgliedsstaaten mit noch nicht hinreichend etablierter<br />
Transplantationsmedizin bei den Bemühungen um eine Verbesserung <strong>der</strong> Patientenversorgung<br />
unterstützen. Auf europäischer Ebene können auf längere Sicht wohl nur<br />
spezielle Probleme erfolgversprechend angegangen werden wie <strong>der</strong> Austausch von<br />
Organen für Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> immunologisch problematische Patienten.<br />
5. In dem Papier werden folgende drei Möglichkeiten für eine künftige EU-Strategie zur<br />
Organtransplantation aufgezeigt.<br />
(1) Nutzung <strong>der</strong> bereits laufenden Programme<br />
(2) Aktive Koordination zwischen den Mitgliedsstaaten, was Organqualität, -sicherheit<br />
und -verfügbarkeit anbelangt<br />
(3) Mindestharmonisierung von Qualität und Sicherheit, plus EU-Initiative zum<br />
Organhandel.<br />
Welche dieser Möglichkeiten halten Sie für am geeignetsten? Würden Sie Inhalte <strong>der</strong><br />
einzelnen Möglichkeiten än<strong>der</strong>n / hinzufügen / streichen? Bitte erläutern Sie, warum.<br />
Die EU sollte die im Konsultationspapier unter „First Level“ aufgeführten Maßnahmen<br />
zur Angleichung <strong>der</strong> transplantationsmedizinischen Versorgungsbedingungen in den<br />
einzelnen Mitgliedsstaaten durchführen. Gründe für diese Positionen sind im Teil A<br />
dieser Stellungnahme ausgeführt.<br />
beschlossen:<br />
vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 25.08.<strong>2006</strong> auf Empfehlung <strong>der</strong> Ständigen<br />
Kommission Organtransplantation<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
<strong>14</strong><br />
655
Bekanntmachungen des Wissenschaftlichen<br />
Beirates Psychotherapie nach § 11<br />
PsychThG<br />
Internet: http://www.wbpsychotherapie.de<br />
Gesamtverzeichnis<br />
(1999-<strong>2006</strong>)<br />
Leitfaden für die Erstellung von Gutach- Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1015 [Heft 15]<br />
ten-Anträgen zu Psychotherapieverfahren<br />
Anwendungsbereiche von Psychotherapie Dtsch Arztebl 2000; 97: A 59 [Heft 1-2]<br />
bei Erwachsenen<br />
Gutachten zur Systemischen Therapie als Dtsch Arztebl 2000; 97: A 60-61 [Heft 1-2]<br />
wissenschaftliches Psychotherapieverfahren<br />
Gutachten zur Gesprächspsychotherapie Dtsch Arztebl 2000; 97: A 61-63 [Heft 1-2]<br />
als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren<br />
Gutachten zur Neuropsychologie als Dtsch Arztebl 2000; 97: A 2188-2189 [Heft 33]<br />
wissenschaftliches Psychotherapieverfahren<br />
Anwendungsbereiche von Psychotherapie Dtsch Arztebl 2000; 97: A 2190 [Heft 33]<br />
bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 2000; 97: A 2191-2192 [Heft 33]<br />
Beirats Psychotherapie zur finanziellen<br />
För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Psychotherapie – Evaluationsforschung<br />
in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland<br />
Gutachten zur Psychodramatherapie als Dtsch Arztebl 2001; 98: A 348-351 [Heft 6]<br />
wissenschaftliches Psychotherapieverfahren<br />
Gutachten zum Nachantrag <strong>der</strong> Gesprächs- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3047-3048 [Heft 45]<br />
psychotherapie als wissenschaftliches<br />
Psychotherapieverfahren<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anwendungsbereiche von Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3132 [Heft 46]<br />
Psychotherapie bei Erwachsenen<br />
656
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Stellungnahme zum Gegenstandskatalog Dtsch Arztebl 2003;100: A 654 – 655 [Heft 10]<br />
für die schriftlichen Prüfungen nach dem<br />
Psychotherapeutengesetz vom Institut für<br />
medizinische und pharmazeutische<br />
Prüfungsfragen (IMPP)<br />
Glossar zu wie<strong>der</strong>kehrenden Begriffen im siehe Internet<br />
Zusammenhang <strong>der</strong> Stellungnahmen des<br />
Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie<br />
gemäß dem PsychThG<br />
Entwurf eines Forschungskonzepts für siehe Internet<br />
das För<strong>der</strong>projekt „Psychotherapie“ für<br />
das BMBF (Stand: 30.10.2003)<br />
Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> Bundesärzte- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 3266–3267<br />
kammer und <strong>der</strong> Bundespsychothera- [Heft 49]<br />
peutenkammer über den Wissenschaft- (s. a. <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2004, Die Organisalichen<br />
Beirat Psychotherapie nach tion <strong>der</strong> Bundesärztekammer, <strong>Kapitel</strong> 13)<br />
§ 11 PsychThG<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen für die Begut- Dtsch Arztebl 2004; 101: A 369 [Heft 6]<br />
achtung von Wirksamkeitsstudien im<br />
Bereich <strong>der</strong> Psychotherapie<br />
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 2004; 101: A 367–368 [Heft 6]<br />
Beirats Psychotherapie nach § 11<br />
PsychThG zur Verhaltenstherapie<br />
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 2005; 102: A 73–75 [Heft 1-2]<br />
Beirats Psychotherapie nach § 11<br />
PsychThG zur Psychodynamischen<br />
Psychotherapie bei Erwachsenen<br />
Geschäftsordnung für den Wissenschaft- Dtsch Arztebl 2005; 102: A 377–378 [Heft 6]<br />
lichen Beirat Psychotherapie nach § 11<br />
PsychThG<br />
Gutachten zur wissenschaftlichen Aner- Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>; 103: A <strong>14</strong>81-<strong>14</strong>83 [Heft 21]<br />
kennung <strong>der</strong> Hypnotherapie<br />
Gutachten zur wissenschaftlichen Aner- Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>; 103: A 2417-2420 [Heft 37]<br />
kennung <strong>der</strong> EMDR-Methode (Eye-<br />
Movement-Desensitization and Reprocessing)<br />
zur Behandlung <strong>der</strong> Posttraumatischen<br />
Belastungsstörung<br />
Gutachten zur wissenschaftlichen Aner- Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>; 103: A 2492-2494 [Heft 38]<br />
kennung <strong>der</strong> Interpersonellen<br />
Psychotherapie (IPT)<br />
<strong>14</strong><br />
657
Gutachten zur wissenschaftlichen Anerkennung <strong>der</strong> Hypnotherapie<br />
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG verabschiedete in <strong>der</strong><br />
Sitzung vom 27.03.<strong>2006</strong> das folgende Gutachten zur Hypnotherapie:<br />
1. Grundlagen <strong>der</strong> Begutachtung<br />
Das Gutachten stützt sich auf folgende Unterlagen:<br />
a) Gutachtenantrag: „Expertise zur Beurteilung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Evidenz des<br />
Psychotherapieverfahrens Hypnotherapie“ von Prof. Dr. Dirk Revenstorf im Auftrag<br />
<strong>der</strong> Milton Erickson Gesellschaft für Klinische Hypnose (MEG) und Deutschen<br />
Gesellschaft für Hypnose (DGH) im Januar 2003.<br />
b) Drei Materialbände mit Originalstudien, Reviews und Metaanalysen sowie ein<br />
Buch: Revenstorf, D. & Peter, B. (Hrsg.) (2001). Hypnose in Psychotherapie,<br />
Psychosomatik und Medizin. Berlin: Springer.<br />
c) Abbot NC, Stead LF, White AR, Barnes J. Hypnotherapy for smoking cessation.<br />
The Cochrane Database of Systematic Reviews 1998, Issue 2. Art. No.: CD001008.<br />
DOI: 10.1002/<strong>14</strong>651858.CD001008.<br />
2. Gutachtenauftrag/Fragestellung<br />
Es soll geprüft werden, ob die Hypnotherapie die Kriterien für eine wissenschaftliche<br />
Anerkennung erfüllt und wenn ja, für welche Anwendungsbereiche.<br />
Hierzu überprüft <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />
(WBP) die Wirksamkeitsnachweise für jeden <strong>der</strong> 12 vom WBP definierten Anwendungsbereiche<br />
<strong>der</strong> Psychotherapie bei Erwachsenen (Deutsches Ärzteblatt 2000, 97,<br />
Heft 1-2, A-59 unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung vom 16.09.2002, Deutsches Ärzteblatt<br />
2002, Heft 46, A-3132, PP-572) bzw. <strong>der</strong> acht definierten Anwendungsbereiche <strong>der</strong><br />
Psychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen (Deutsches Ärzteblatt 2000, Heft 33, A-<br />
2190) getrennt. Der Wirksamkeitsnachweis für einen Anwendungsbereich kann in <strong>der</strong><br />
Regel dann als gegeben gelten, wenn in mindestens drei unabhängigen, methodisch<br />
adäquaten Studien die Wirksamkeit bei Störungen aus diesem Bereich nachgewiesen ist<br />
und mindestens eine Studie zu einem <strong>der</strong> Anwendungsbereiche eine Katamnese-Untersuchung<br />
mindestens sechs Monate nach Therapieabschluss einschließt, die den Therapieerfolg<br />
auch noch mindestens sechs Monate nach Therapieende nachweist (Kriterium<br />
für die Feststellung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Anerkennung in einem Anwendungsbereich<br />
gemäß Beschluss des WBP vom 15.09.2003).<br />
In einem zweiten Schritt prüft <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie zum einen,<br />
ob eine Empfehlung zur Zulassung als Verfahren zur vertieften Ausbildung zum<br />
Psychologischen Psychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
für Psychologische Psychotherapeuten ausgesprochen werden kann.<br />
Diese Empfehlung kann gemäß den Kriterien des WBP nur für solche Therapieverfahren<br />
ausgesprochen werden, die für mindestens fünf Anwendungsbereiche <strong>der</strong> Psychotherapie<br />
bei Erwachsenen (1 bis 12 <strong>der</strong> Anwendungsbereichsliste) o<strong>der</strong> mindestens vier<br />
<strong>der</strong> „klassischen“ Anwendungsbereiche (1 bis 8) als wissenschaftlich anerkannt gelten<br />
können.<br />
658
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Zum An<strong>der</strong>en prüft <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie, ob eine Empfehlung zur<br />
Zulassung als Verfahren zur vertieften Ausbildung zum Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für<br />
Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgesprochen werden kann. Diese Empfehlung<br />
kann gemäß den Kriterien des WBP nur für solche Therapieverfahren ausgesprochen<br />
werden, die für mindestens vier Anwendungsbereiche <strong>der</strong> Psychotherapie bei<br />
Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen (Anwendungsbereiche 1 bis 8) o<strong>der</strong> mindestens drei <strong>der</strong> „klassischen“<br />
Anwendungsbereiche (1 bis 5) als wissenschaftlich anerkannt gelten können.<br />
3. Definition<br />
Hypnotherapie definiert sich als ein psychotherapeutisches Verfahren, das die Induktion<br />
hypnotischer Trance als einen verän<strong>der</strong>ten Bewusstseinszustand dazu nutzt, problematisches<br />
Verhalten, problematische Kognitionen und affektive Muster zu än<strong>der</strong>n,<br />
emotional belastende Ereignisse und Empfindungen zu restrukturieren und biologische<br />
Verän<strong>der</strong>ungen für Heilungsprozesse zu för<strong>der</strong>n. „Hypnotherapie ist primär eine<br />
lösungsorientierte Behandlungsmethode.“ (Gutachtenantrag, S. 5).<br />
Folgende Prinzipien leiten die hypnotherapeutische Arbeit: Utilisation (Nutzung individueller<br />
Merkmale des Patienten, seines Symptoms und des Wi<strong>der</strong>stands für die Verän<strong>der</strong>ung),<br />
Destabilisierung (Erzeugung von Konfusion, um festgefahrene kognitive Positionen<br />
zu destabilisieren, auch mit Hilfe von Humor), Beiläufigkeit (indirekte Vermittlung<br />
relevanter Information), minimale Verän<strong>der</strong>ung mit Kaskadeneffekt und Schutz<br />
des Unbewussten. Das Menschenbild <strong>der</strong> Hypnotherapie geht davon aus, dass ein Individuum<br />
die Ressourcen zur Verän<strong>der</strong>ung bereits in sich trägt.<br />
Hypnotherapeutische Interventionen sind störungsspezifisch und weisen einen hohen<br />
Grad an Differenzierung auf. Zu den hypnotherapeutischen Interventionen sind z. B.<br />
die Induzierung von Hypnose und Trancezuständen sowie die Unterweisung von<br />
Patienten im Erzeugen von Selbsthypnose zu rechnen. Die <strong>Dokumentation</strong> gibt eine<br />
detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Hypnotherapie inklusive einer genauen Schil<strong>der</strong>ung einer<br />
typischen Hypnotherapiesitzung. Hypnotherapie kann als Einzel- o<strong>der</strong> Gruppentherapie<br />
mit Kin<strong>der</strong>n, Jugendlichen und Erwachsenen durchgeführt werden.<br />
4. Indikationsbereiche<br />
Entsprechend <strong>der</strong> Definition werden von den Fachvertretern <strong>der</strong> Hypnotherapie als<br />
Indikationsbereiche elf <strong>der</strong> 12 vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie definierten<br />
Anwendungsbereiche für Erwachsene geltend gemacht (Ausnahme: Anwendungsbereich<br />
11 – „Psychische und soziale Faktoren bei Intelligenzmin<strong>der</strong>ung“ [F7 nach<br />
ICD-10]). Für Kin<strong>der</strong> liegen nur in Teilbereichen ausreichende klinische Erfahrungen<br />
vor.<br />
Als Kontraindikationen von Hypnotherapie gelten akute Psychosen, schwere Persönlichkeitsstörungen<br />
und mangelnde Hypnotisierbarkeit (ca. 10 % <strong>der</strong> Bevölkerung). Bei traumatisierten<br />
Personen und Missbrauchsopfern ist beson<strong>der</strong>s zu beachten, dass die Patienten<br />
die Kontrolle über die Trance und die darin bearbeiteten Inhalte behalten. Hypnotherapie<br />
ist keine Methode, mit <strong>der</strong> verdrängte Kindheitstraumata aufgeklärt werden<br />
könnten, da hier die Gefahr von Fehlerinnerungen und induzierten Verzerrungen besteht.<br />
<strong>14</strong><br />
659
5. Theorie<br />
Die Theorie <strong>der</strong> Hypnotherapie stützt sich auf physiologische und immunologische<br />
Aspekte, Lern- und Gedächtnistheorien, spezifische hypnotherapeutische Konzepte und<br />
Arbeiten zur Schmerzwahrnehmung und -verarbeitung.<br />
Auf dem Hintergrund neuerer Lern- und Gedächtnis-Konzepte (z. B. implizites und<br />
explizites Gedächtnis, non-attentives und attentives Lernen) wird dargelegt, dass hypnotische<br />
Tranceinduktionen spezifische Aktivierungsmuster in kortikalen und subkortikalen<br />
Bereichen anregen, die auch für implizite Gedächtnisprozesse bedeutsam sind.<br />
Hypnotherapeutische Techniken begünstigen so Verän<strong>der</strong>ungsprozesse, indem eine<br />
explizite bewusste Verarbeitung von Themen und Inhalten umgangen wird, implizite<br />
Lernprozesse angeregt und Störreize leichter ausgeblendet werden.<br />
Im Antrag wird <strong>der</strong> Forschungsstand zu spezifischen hypnotherapeutischen Konzepten<br />
(post-hypnotische Suggestionen, post-hypnotische Amnesie) dargestellt und Modelle zu<br />
Wirkmechanismen erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit <strong>der</strong> posthypnotischen<br />
Suggestionen im Wesentlichen durch Einzelfallstudien belegt worden sei.<br />
6. Diagnostik<br />
In <strong>der</strong> <strong>Dokumentation</strong> wird vorwiegend die klinische Diagnostik beschrieben, bei <strong>der</strong><br />
störungsspezifische Daten zur Planung <strong>der</strong> Therapie und zur Evaluation des Therapieerfolgs<br />
erhoben werden. Die hypnose-spezifische Diagnostik richtet sich auf die Abklärung<br />
<strong>der</strong> Hypnotisierbarkeit bzw. <strong>der</strong> Suggestibilität des Patienten, die mit standardisierten<br />
Testverfahren bzw. in <strong>der</strong> klinischen Interaktion erfasst werden kann.<br />
7. Wirksamkeitsnachweise bei Erwachsenen<br />
Die vorgelegten 47 Studien (49 Publikationen) zur Hypnotherapie verfügten größtenteils<br />
über eine Kontrollbedingung1 ; es ergaben sich jedoch z. T. Probleme dadurch, dass<br />
nicht-klinische Stichproben untersucht worden waren o<strong>der</strong> dass die Zuweisung zu den<br />
Untersuchungsgruppen den methodischen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen nicht genügte (fehlende<br />
Randomisierung/Parallelisierung). Zu den Anwendungsbereichen für Psychotherapie<br />
bei Erwachsenen 8, 10, 11 und 12 sowie zu den Anwendungsbereichen für Psychotherapie<br />
bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen 1, 2, 3, 6, 7 und 8 wurden keine Studien vorgelegt.<br />
Zum Anwendungsbereich 1 (Affektive Störungen, F 3) wurde nur eine Studie vorgelegt.<br />
Die Anerkennung dieser Studie scheiterte daran, dass <strong>der</strong> klinische Status <strong>der</strong> untersuchten<br />
Stichprobe (Studenten) nicht belegt wird.<br />
Zum Anwendungsbereich 2 (Angststörungen, F 40 – F 42) wurden sieben Studien vorgelegt.<br />
Keine <strong>der</strong> eingereichten Studien konnte anerkannt werden. Bei fünf Studien<br />
scheiterte die Anerkennung bereits daran, dass <strong>der</strong> klinische Status <strong>der</strong> untersuchten<br />
Stichprobe nicht belegt wird. Bei weiteren zwei Studien sprechen insbeson<strong>der</strong>e Schwächen<br />
des Untersuchungsdesigns (fehlende Randomisierung/Parallelisierung) gegen<br />
eine Anerkennung. Entsprechend fußt auch die Übersichtsarbeit von Revenstorf und<br />
Prudlo (1994) überwiegend auf Studien zur Sprechangst bei nicht-klinischen Populatio-<br />
1 Eine Übersicht zu den eingereichten Studien zur Hypnotherapie bei Erwachsenen und bei Kin<strong>der</strong>n und<br />
Jugendlichen sowie <strong>der</strong>en Bewertung findet sich auf <strong>der</strong> Homepage des WBP (http://www.wbpsychotherapie.de).<br />
660
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
nen, die keine Generalisierung auf Patientenpopulationen mit klinisch bedeutsamen<br />
Angststörungen zulassen.<br />
Zum Anwendungsbereich 3 (Belastungsstörungen, F 43) wurde eine Studie zur<br />
Behandlung <strong>der</strong> Posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt. Diese Studie wird<br />
anerkannt.<br />
Für den Anwendungsbereich 4 (Dissoziative, Konversions- und somatoforme Störungen<br />
– F 44, F 45, F 48 nach ICD-10) wurden zwei Studien vorgelegt. Hiervon wurde eine<br />
Studie anerkannt. Bei <strong>der</strong> zweiten Studie scheiterte die Anerkennung bereits daran,<br />
dass die methodischen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an das Untersuchungsdesign nicht<br />
erfüllt waren (fehlende Randomisierung/Parallelisierung).<br />
Für den Anwendungsbereich 5 (Essstörungen, F 50) wurde eine Studie zur „Hypnobehavioral<br />
Therapy“ bei Bulimie vorgelegt. Diese Studie wurde nicht anerkannt, da das<br />
Untersuchungsdesign keine Rückschlüsse darauf zulässt, inwieweit die hypnotherapeutischen<br />
und/o<strong>der</strong> die behavioralen Interventionen entscheidend für die Wirksamkeit<br />
<strong>der</strong> „Hypnobehavioralen Therapie“ waren.<br />
Zum Anwendungsbereich 6 (An<strong>der</strong>e Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen,<br />
F 51, F 52) wurden zwei <strong>der</strong> drei eingereichten Studien zu Schlafstörungen<br />
anerkannt. Die Anerkennung einer Studie zur Behandlung von Schlafwandlern scheiterte<br />
dagegen bereits daran, dass die Stichprobengröße (N=11) die Aussagekraft <strong>der</strong> Studie<br />
zu stark einschränkte.<br />
Im Anwendungsbereich 7 (Psychische und soziale Faktoren bei somatischen Krankheiten,<br />
F 54) wurden 12 <strong>der</strong> 24 Studien anerkannt. Acht dieser 12 anerkannten Studien<br />
beziehen sich auf die Bewältigung kurzzeitiger medizinischer Interventionen (Operationen,<br />
Geburten, Behandlung von Verbrennungen, Chemotherapie), vier <strong>der</strong> anerkannten<br />
Studien beziehen sich auf die längerfristige positive Beeinflussung des Verlaufs<br />
und <strong>der</strong> Bewältigung einer chronischen somatischen Erkrankung.<br />
Bei fünf <strong>der</strong> eingereichten Studien scheiterte die Anerkennung bereits daran, dass die<br />
methodischen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an das Untersuchungsdesign nicht erfüllt waren<br />
(fehlende Randomisierung/Parallelisierung). Drei weitere Studien konnten insbeson<strong>der</strong>e<br />
aufgrund des fehlenden Nachweises des klinischen Status <strong>der</strong> untersuchten Stichprobe<br />
nicht anerkannt werden. Weitere vier Studien wurden als teilweise positiv bewertet,<br />
da die erwarteten Therapieeffekte nur für einen Teil <strong>der</strong> primären Zielkriterien<br />
nachgewiesen werden konnten.<br />
Im Anwendungsbereich 9 (Abhängigkeiten und Missbrauch, F 1, F 55) werden von den<br />
sieben eingereichten Studien eine Studie zum Methadonentzug methadonsubstituierter<br />
Opiatabhängiger und vier Studien zur Anwendung <strong>der</strong> Hypnotherapie bei <strong>der</strong> Raucherentwöhnung<br />
anerkannt. Bei drei <strong>der</strong> eingereichten Studien scheiterte die Anerkennung<br />
bereits daran, dass die methodischen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an das Untersuchungsdesign<br />
nicht erfüllt waren (fehlende Randomisierung/Parallelisierung).<br />
Eine Generalisierbarkeit auf die psychotherapeutische Behandlung bei Abhängigkeit<br />
o<strong>der</strong> Missbrauch von Alkohol o<strong>der</strong> von illegalen Drogen ist damit nicht begründet. Darüber<br />
hinaus ist auch für den Bereich <strong>der</strong> Raucherentwöhnung unter Einbezug weiterer<br />
Studien die <strong>der</strong>zeitige Befundlage ausgesprochen heterogen und schränkt die Schluss-<br />
<strong>14</strong><br />
661
folgerungen zur Wirksamkeit <strong>der</strong> Hypnotherapie für die Raucherentwöhnung deutlich<br />
ein (Cochrane-Review: Abbot et al., 1998).<br />
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat demnach die wissenschaftliche Anerkennung<br />
<strong>der</strong> Hypnotherapie für die folgenden beiden Anwendungsbereiche festgestellt:<br />
1. Psychische und soziale Faktoren bei somatischen Erkrankungen (F 54 nach ICD-10)<br />
2. Abhängigkeiten und Missbrauch (F 1, F 55 nach ICD-10) (Belege liegen lediglich<br />
für Raucherentwöhnung und Methadonentzug vor.)<br />
8. Wirksamkeitsnachweise bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
Die eingereichten Studien zu den Anwendungsbereichen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapie<br />
beziehen sich ausschließlich auf zwei <strong>der</strong> acht vom Wissenschaftlichen<br />
Beirat Psychotherapie definierten Anwendungsbereiche, und zwar auf die<br />
Anwendungsbereiche 4 und 5.<br />
Für den Anwendungsbereich 4 – Essstörungen und an<strong>der</strong>e Verhaltensauffälligkeiten<br />
mit körperlichen Störungen (F 50 – F 52, F 54) wurden fünf Studien vorgelegt. Die eingereichten<br />
Studien beschränken sich auf Wirksamkeitsnachweise für die Hypnotherapie<br />
zur Verbesserung <strong>der</strong> Bewältigung von Chemotherapien bei Patienten mit Krebserkrankungen<br />
und Schmerzen in Zusammenhang mit belastenden medizinischen Interventionen.<br />
Die Studien wurden sämtlich als Wirksamkeitsnachweis gewertet. Die<br />
Wirksamkeit <strong>der</strong> Hypnotherapie in diesem spezifischen Bereich ist gut belegt. Die Studienlage<br />
erlaubt jedoch keine Generalisierung auf die Wirksamkeit <strong>der</strong> Hypnotherapie<br />
bei <strong>der</strong> Behandlung von Essstörungen o<strong>der</strong> von chronischen körperlichen Störungen,<br />
wie Compliance-Problemen bei Diabetes mellitus. Zu diesen und vergleichbaren Krankheitsbil<strong>der</strong>n<br />
liegen keine entsprechenden Studien vor. Für den Anwendungsbereich 4 –<br />
Essstörungen und an<strong>der</strong>e Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen – liegen<br />
zudem keine Katamnese-Untersuchungen vor, die den Therapieerfolg auch noch<br />
mindestens sechs Monate nach Therapieende nachweisen. Daher kann die wissenschaftliche<br />
Anerkennung <strong>der</strong> Hypnotherapie für diesen Anwendungsbereich nicht festgestellt<br />
werden.<br />
Für den Anwendungsbereich 5 (Verhaltensstörungen mit Beginn in <strong>der</strong> Kindheit und<br />
Jugend – F 90 – F 92, F 94, F 98 nach ICD-10 und Ticstörungen – F 95 nach ICD-10) wurden<br />
zwei Studien zur Behandlung <strong>der</strong> Enuresis vorgelegt. Beide Studien wurden nicht<br />
anerkannt. Bei einer Studie scheiterte die Anerkennung bereits daran, dass die methodischen<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an das Untersuchungsdesign nicht erfüllt waren (fehlende<br />
Randomisierung/Parallelisierung). Die zweite eingereichte Studie kann insbeson<strong>der</strong>e<br />
nicht anerkannt werden, da sich in dieser Studie zur Katamnese für die Hypnotherapie<br />
gegenüber <strong>der</strong> Kontrollgruppe keine signifikanten Behandlungseffekte nachweisen<br />
lassen.<br />
Damit kann für keinen Anwendungsbereich <strong>der</strong> Psychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und<br />
Jugendlichen die wissenschaftliche Anerkennung festgestellt werden. Die kurzfristige<br />
Wirksamkeit <strong>der</strong> Hypnotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen zur besseren Bewältigung<br />
von Chemotherapien bei Krebserkrankungen und weiteren belastenden medizinischen<br />
Interventionen ist jedoch belegt.<br />
662
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
9. Versorgungsrelevanz<br />
Hypnotherapie ist unter Ärzten, Zahnärzten, Ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten<br />
und Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten verbreitet und wird meist<br />
als Zusatzverfahren/-ausbildung erlernt. Hypnotherapeuten sind in <strong>der</strong> Regel zugleich<br />
in an<strong>der</strong>en psychotherapeutischen Verfahren ausgebildet. Auch vor In-Kraft-Treten des<br />
Psychotherapeutengesetzes war Hypnotherapie kein grundständiges psychotherapeutisches<br />
Verfahren, son<strong>der</strong>n wurde als zusätzliche psychotherapeutische Methode bei<br />
umgrenzten Indikationen von bereits qualifizierten Psychotherapeuten eingesetzt.<br />
10. Aus- und Weiterbildung<br />
Es liegen Weiterbildungsordnungen <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft für Hypnose (DGH),<br />
<strong>der</strong> Milton Erickson Gesellschaft für klinische Hypnose (MEG), <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft<br />
für Ärztliche Hypnose und Autogenes Training (DGÄHAT) vor. Alle bekannten<br />
Curricula dieser Fachverbände setzen explizit eine vorangehende psychotherapeutische<br />
Grundausbildung o<strong>der</strong> Approbation und eine mehrjährige Berufspraxis voraus.<br />
11. Zusammenfassende Stellungnahme<br />
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie stellt zusammenfassend fest, dass die<br />
Hypnotherapie bei Erwachsenen für Behandlungen in folgenden Anwendungsbereichen<br />
als wissenschaftlich anerkannt gelten kann: Psychische und soziale Faktoren bei<br />
somatischen Krankheiten sowie Abhängigkeit und Missbrauch (Belege liegen lediglich<br />
für Raucherentwöhnung und Methadonentzug vor).<br />
Die Hypnotherapie kann nicht als Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum Psychologischen<br />
Psychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
für Psychologische Psychotherapeuten empfohlen werden, da sie nicht für die<br />
gefor<strong>der</strong>te Mindestzahl von fünf <strong>der</strong> 12 Anwendungsbereiche <strong>der</strong> Psychotherapie bei<br />
Erwachsenen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie bzw. für mindestens vier<br />
<strong>der</strong> acht klassischen Anwendungsbereiche als wissenschaftlich anerkannt gelten kann.<br />
Bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen kann für keinen Anwendungsbereich <strong>der</strong> Psychotherapie<br />
die wissenschaftliche Anerkennung festgestellt werden. Die kurzfristige Wirksamkeit<br />
<strong>der</strong> Hypnotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen zur besseren Bewältigung von<br />
Chemotherapien bei Krebserkrankungen und weiteren belastenden medizinischen<br />
Interventionen ist jedoch belegt.<br />
Die Hypnotherapie kann nicht als Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum Kin<strong>der</strong>und<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
für Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten empfohlen werden,<br />
da sie nicht für die gefor<strong>der</strong>te Mindestzahl von vier <strong>der</strong> acht Anwendungsbereiche <strong>der</strong><br />
Psychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie<br />
bzw. für mindestens drei <strong>der</strong> fünf klassischen Anwendungsbereiche als wissenschaftlich<br />
anerkannt gelten kann.<br />
Berlin, den 27.03.<strong>2006</strong><br />
Prof. Dr. Gerd Rudolf<br />
(Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Prof. Dr. phil. Dietmar Schulte<br />
(Stellvertreten<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
<strong>14</strong><br />
663
Korrespondenzadressen:<br />
Bundespsychotherapeutenkammer<br />
Klosterstraße 64<br />
10179 Berlin<br />
(Geschäftsführung des WBP <strong>der</strong> 2. Amtsperiode von 2004 – 2009)<br />
Bundesärztekammer<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
Herbert-Lewin-Platz 1<br />
10623 Berlin<br />
664
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Gutachten zur wissenschaftlichen Anerkennung <strong>der</strong> EMDR-<br />
Methode (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) zur<br />
Behandlung <strong>der</strong> Posttraumatischen Belastungsstörung<br />
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie gem. § 11 PsychThG verabschiedete in <strong>der</strong><br />
Sitzung vom 06.07.<strong>2006</strong> das folgende Gutachten zur wissenschaftlichen Anerkennung<br />
<strong>der</strong> EMDR-Methode (Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing) zur Behandlung<br />
<strong>der</strong> Posttraumatischen Belastungsstörung:<br />
1. Grundlagen <strong>der</strong> Begutachtung<br />
Das Gutachten stützt sich auf folgende Unterlagen:<br />
a) Ein Gutachtenantrag, <strong>der</strong> durch die EMDRIA Deutschland e. V. (Fachgesellschaft<br />
für EMDR in Deutschland) im Januar 2005 eingereicht wurde,<br />
b) ergänzt durch insgesamt 21 Originalstudien zur EMDR bei Erwachsenen, die als<br />
kontrolliert und randomisiert bezeichnet werden, zwei kontrollierte nicht randomisierte<br />
Originalstudien und drei unkontrollierte Originalstudien. Der Antrag<br />
wurde ergänzt durch vier Meta-Analysen zur Wirkung von EMDR bei Erwachsenen,<br />
von denen zwei in Zeitschriften mit Peer-Review-Verfahren veröffentlicht<br />
sind. Ferner wurden vier kontrollierte und randomisierte sowie drei weitere Studien<br />
zur Anwendung <strong>der</strong> EMDR-Methode bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen mit einer<br />
Posttraumatischen Belastungsstörung eingereicht.<br />
2. Gutachtenauftrag/Fragestellung<br />
Gemäß dem Gutachtenantrag wird von <strong>der</strong> Fachgesellschaft EMDRIA-Deutschland e. V.<br />
in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Sektion für Psychotraumatologie <strong>der</strong> Universität Heidelberg<br />
<strong>der</strong> Antrag gestellt, die EMDR-Methode als wissenschaftlich begründetes Verfahren<br />
anzuerkennen. Der Antrag ist begrenzt auf die Anwendung <strong>der</strong> EMDR-Methode bei<br />
Patienten mit <strong>der</strong> Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10:<br />
F 43.1; DSM-IV: 309.81).<br />
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG hat mit Beschluss<br />
vom 15.09.2003 festgelegt, dass er für die Entscheidung, ob ein Verfahren o<strong>der</strong> eine<br />
Methode die Kriterien für eine wissenschaftliche Anerkennung erfüllt, die Wirksamkeitsnachweise<br />
für definierte Anwendungsbereiche <strong>der</strong> Psychotherapie bei Erwachsenen<br />
bzw. bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen prüft. Der Wirksamkeitsnachweis für einen<br />
Anwendungsbereich kann danach in <strong>der</strong> Regel dann als gegeben gelten, wenn in mindestens<br />
drei unabhängigen, methodisch adäquaten Studien die Wirksamkeit bei Störungen<br />
aus diesem Bereich nachgewiesen ist und mindestens eine Studie eine Katamneseuntersuchung<br />
mindestens sechs Monate nach Therapieabschluss einschließt, die<br />
den Therapieerfolg auch noch mindestens sechs Monate nach Therapieende nachweist.<br />
Die üblicherweise in einem zweiten Schritt vorgenommene Prüfung, ob eine Empfehlung<br />
zur Zulassung als Verfahren zur vertieften Ausbildung zum Psychologischen<br />
Psychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
für Psychologische Psychotherapeuten ausgesprochen werden kann, entfällt im Falle<br />
<strong>14</strong><br />
665
des hier begutachteten Antrags, da die wissenschaftliche Anerkennung nur für einen<br />
Anwendungsbereich <strong>der</strong> Psychotherapie bei Erwachsenen sowie einen Anwendungsbereich<br />
<strong>der</strong> Psychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen (Posttraumatische Belastungsstörung)<br />
gestellt wurde.<br />
3. Definition<br />
Gemäß dem Gutachtenantrag ist EMDR eine psychotherapeutische Methode, bei <strong>der</strong><br />
durch bilaterale Stimulation die Verarbeitung traumatisch erlebter Erfahrungen ermöglicht<br />
wird. EMDR folgt einem achtphasigen Behandlungskonzept, dessen Kernstück ein<br />
Prozess ist, bei dem <strong>der</strong> Patient sich auf bestimmte Anteile seiner traumatischen Erinnerung<br />
konzentriert und gleichzeitig den Fingerbewegungen des Therapeuten folgend<br />
die Augen bewegt. Der Verarbeitungsprozess kann auch durch an<strong>der</strong>e Formen <strong>der</strong> „bilateralen<br />
Stimulation“ mit dem rhythmischen Berühren bei<strong>der</strong> Hände o<strong>der</strong> durch wechselseitige<br />
Beschallung bei<strong>der</strong> Ohren induziert werden. Es wird davon ausgegangen, dass<br />
dadurch ein „meist mit einer zügigen Entlastung verbundener assoziativer Verarbeitungsprozess<br />
ausgelöst“ wird, in dem durch spontane Verbindungen von Erinnerungsbruchstücken<br />
aus dem traumatisierenden Ereignis mit Elementen aus dem biografischen<br />
Gedächtnis („Kontextualisierung“) o<strong>der</strong> einfaches Verblassen <strong>der</strong> traumatischen<br />
Erinnerung für viele Patienten eine affektive Entlastung spürbar wird.<br />
4. Von den Antragstellern genannte Indikation<br />
Die primäre Indikation für die Anwendung <strong>der</strong> EMDR ist die Behandlung <strong>der</strong> Posttraumatischen<br />
Belastungsstörung (PTBS) im Einzelsetting.<br />
Als Kontraindikationen gelten laut Antragsteller „akute Psychosen sowie komorbide<br />
schwere dissoziative Symptome und komorbide schwere Persönlichkeitsstörungen“.<br />
Darüber hinaus werden im Gutachtenantrag folgende weitere relative Kontraindikationen<br />
genannt: „fehlende soziale Sicherheit, insbeson<strong>der</strong>e anhaltende Traumaeinwirkung<br />
o<strong>der</strong> anhalten<strong>der</strong> Täterkontakt; unzureichende Stabilität im körperlichen, sozialen und<br />
psychischen Bereich; akute körperliche Erkrankungen; akute psychiatrische Störungen;<br />
dekompensierte Angsterkrankung; schwere Depressionen mit akuter Suizidalität; aktiver<br />
Substanzmissbrauch“.<br />
5. Theorie<br />
Die Theorie <strong>der</strong> EMDR stützt sich laut Antrag auf ätiologische Modelle <strong>der</strong> Entstehung<br />
posttraumatischer Symptome, die eine gestörte Informationsverarbeitung infolge traumatischer<br />
Ereignisse annehmen. Die Ätiologiemodelle gehen davon aus, dass traumatische<br />
Ereignisse mit dem Erleben extremer Hilflosigkeit und Ohnmacht einhergehen,<br />
die daraus resultierende Belastung führt zu einer Überfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> psychischen<br />
Bewältigungs- und Verarbeitungsmechanismen. Die Modelle nehmen ferner an, dass<br />
Erinnerungen eine traumatische Qualität erreichen, wenn ihre Integration in das<br />
semantische Gedächtnis fehlschlägt. Daraus folgen separat registrierte, sensorische Elemente<br />
<strong>der</strong> Erfahrung, die unabhängig von dem Kontext, dem sie angehören, aktiviert<br />
werden können.<br />
Modelle zur Wirksamkeit <strong>der</strong> EMDR-Methode stützen sich auf drei unterschiedliche<br />
Konzepte: Zum einen wird vermutet, dass die EMDR-Behandlung zu einer Dekonditionierung<br />
wirksamer Auslöserreize beiträgt durch wie<strong>der</strong>holte imaginäre Exposition mit<br />
<strong>der</strong> belastenden Erinnerung, die im Rahmen <strong>der</strong> EMDR-Behandlung wie<strong>der</strong>holt und<br />
kontrolliert erfolgt. Des Weiteren werden in <strong>der</strong> Behandlung dysfunktionale Kognitio-<br />
666
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
nen bearbeitet. Durch Entspannungsinduktion über die bilaterale Stimulierung – so die<br />
Theorie – soll es zu einer beschleunigten Dekonditionierung kommen. Hypothesen zur<br />
Wirksamkeit <strong>der</strong> EMDR-Methode stützen sich in diesem Kontext auf psychophysiologische<br />
Befunde zur Orientierungsreaktion bei <strong>der</strong> Konfrontation mit neuen Reizen. Die<br />
für die EMDR-Methode spezifische bilaterale Stimulation soll zu einer länger ausgeprägten<br />
Orientierungsreaktion, gekoppelt mit einer parasympathischen Stimulierung<br />
führen, wodurch <strong>der</strong> aversive Reiz <strong>der</strong> traumatischen Erinnerung dann an einen nichtaggressiven<br />
Entspannungsreiz gekoppelt würde.<br />
Ein drittes Modell geht davon aus, dass durch repetitive parasympathische Stimulation<br />
eine Beschleunigung <strong>der</strong> Informationsverarbeitung erfolgt. Die wie<strong>der</strong>holten sakkadischen<br />
Augenbewegungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> EMDR-Behandlung sollen zu<br />
einer Vagusstimulierung führen, die durch einen reziproken Mechanismus einen Verarbeitungsmodus<br />
anstößt, <strong>der</strong> dem REM-Schlaf ähnlich ist.<br />
6. Diagnostik<br />
Neben einer sorgfältigen allgemeinen Diagnostik, die in <strong>der</strong> Psychotherapie generell<br />
üblich ist (biografische Anamnese, Sozialanamnese, aktueller psychopathologischer<br />
Befund, allgemeinmedizinisch-neurologische Untersuchung) halten die Antragsteller<br />
eine Diagnostik <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Traumatisierung und <strong>der</strong>en Bewältigung bzw. Konsequenzen,<br />
die Diagnostik von Komorbiditäten sowie eine störungsspezifische Diagnostik für<br />
notwendig, die eine reliable und valide Diagnose einer PTBS o<strong>der</strong> eines Teilsyndroms<br />
<strong>der</strong> PTBS zum Inhalt hat. Als Hauptgegenstände einer Prozessdiagnostik werden folgende<br />
Aspekte genannt: Sicherheit in körperlicher und sozialer Hinsicht, psychische<br />
Stabilität, Stabilität des Arbeitsbündnisses, Ausprägung von Übertragungsmanifestationen<br />
(unbeabsichtigtes Wie<strong>der</strong>holen dysfunktionaler Beziehungsmuster), Tendenz/Neigung,<br />
intrapersonale Konflikte bevorzugt handelnd zu lösen. Als beson<strong>der</strong>s bedeutsam<br />
für eine EMDR-Behandlung wird die kontinuierliche Prüfung <strong>der</strong> Stabilität und äußeren<br />
Sicherheit des Patienten postuliert.<br />
7. Wirksamkeitsnachweise bei Erwachsenen<br />
Von insgesamt 21 unabhängigen randomisiert-kontrollierten Studien, die sich auf den<br />
Anwendungsbereich (Belastungsstörungen, F 43) beziehen, können 13 nicht anerkannt<br />
werden, da entwe<strong>der</strong> keine Effekte nachweisbar waren, keine Randomisierung durchgeführt<br />
worden war o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Einschränkungen <strong>der</strong> methodischen Studienqualität festzustellen<br />
waren (zu kleine Stichproben, keine echte Kontrollgruppe, keine standardisierten<br />
Instrumente, Patienten weisen keine PTBS auf) 1 . Fünf nicht-randomisierte Vergleichsstudien<br />
sowie drei nicht-kontrollierte Studien können aus diesen Gründen<br />
ebenfalls nicht anerkannt werden.<br />
Die Wirksamkeit <strong>der</strong> EMDR-Methode bei Patienten mit PTBS – in einigen Studien allerdings<br />
vergleichbar mit den Effekten einer Expositionsbehandlung – belegen acht Studien<br />
(Nr. 5, 6, 9, 10, 11, 13, 18, 19). Da mindestens eine Studie vorliegt (Nr. 19), in <strong>der</strong><br />
eine Katamnese von mindestens sechs Monaten durchgeführt und die Stabilität <strong>der</strong><br />
Effekte belegt wurde, sind die vom Wissenschaftlichen Beirat festgelegten Kriterien für<br />
die Anerkennung in dem Anwendungsbereich 3 (Belastungsstörungen, F 43) erfüllt. Es<br />
ist allerdings anzumerken, dass <strong>der</strong> wissenschaftliche Nachweis für die Wirksamkeit<br />
1 Eine Übersicht zu den eingereichten Studien zur EMDR bei Erwachsenen und bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
sowie <strong>der</strong>en Bewertung findet sich auf <strong>der</strong> Homepage des WBP (http://www.wbpsychotherapie.de).<br />
<strong>14</strong><br />
667
<strong>der</strong> für die EMDR spezifischen Techniken (insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> bilateralen Stimulation)<br />
bisher nicht eindeutig erbracht ist. Die beiden in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlichten<br />
Meta-Analysen (Nr. 33, 35) kommen eher zu dem Schluss, dass die EMDR-<br />
Methode im Vergleich zu Kontrollbedingungen und Behandlungen ohne Traumaexposition<br />
wirksam ist, dass aber kein systematischer Unterschied zu Expositionsbehandlungen<br />
nachgewiesen werden konnte.<br />
8. Wirksamkeitsnachweise bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
Von den insgesamt sieben eingereichten Studien zur Wirksamkeit <strong>der</strong> EMDR-Methode<br />
bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen mit <strong>der</strong> Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung<br />
erfüllt nur eine Studie (Nr. 28) das methodische Mindestkriterium einer Vergleichsgruppe.<br />
Die Aussagekraft dieser Studie ist durch eine geringe Stichprobengröße<br />
eingeschränkt. Unter methodischen Gesichtspunkten ist bei dieser Studie ferner problematisch,<br />
dass <strong>der</strong> klinische Status <strong>der</strong> Patientinnen als Folge sexuellen Missbrauchs<br />
zwar wahrscheinlich ist, jedoch keine differenzierte Diagnostik durchgeführt worden<br />
war. In dieser Untersuchung an <strong>14</strong> iranischen Mädchen erwies sich die EMDR-Methode<br />
gegenüber <strong>der</strong> „cognitive-behavioral therapy“ (CBT) als vergleichbar wirksam. Eine weitere<br />
Studie (Nr. 29) mit Vergleichsgruppe ist bislang nur als Poster auf einem Kongress<br />
publiziert worden und kann mangels detaillierter Angaben nicht als Wirksamkeitsnachweis<br />
gewertet werden. Es liegen keine Katamnese-Untersuchungen vor, die den Therapieerfolg<br />
auch noch mindestens sechs Monate nach Therapieende nachweisen. Insgesamt<br />
kann daher die wissenschaftliche Anerkennung <strong>der</strong> EMDR-Methode bei Kin<strong>der</strong>n<br />
und Jugendlichen für diesen Anwendungsbereich nicht festgestellt werden.<br />
9. Anwendung in <strong>der</strong> Praxis<br />
Die EMDR-Methode hat sich in den letzten Jahren im deutschsprachigen Raum verbreitet<br />
und wird sowohl in ambulanten als auch stationären Einrichtungen mit einer<br />
Spezialisierung für die Behandlung von Traumaopfern – eingebettet in einen verfahrensspezifischen<br />
Behandlungsplan – angewandt.<br />
10. Aus- und Weiterbildung<br />
Zur EMDR existieren in Deutschland Ausbildungsinstitute und Ausbildungscurricula.<br />
Zum Erlernen und zur eigenverantwortlichen Anwendung <strong>der</strong> EMDR-Methode ist eine<br />
abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin<br />
bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten, zur Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeutin<br />
bzw. zum Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten o<strong>der</strong> eine abgeschlossene<br />
ärztliche psychotherapeutische Weiterbildung unbedingte Voraussetzung.<br />
11. Zusammenfassende Stellungnahme<br />
Der wissenschaftliche Beirat Psychotherapie stellt zusammenfassend fest, dass die<br />
EMDR-Methode bei Erwachsenen als Methode zur Behandlung <strong>der</strong> Posttraumatischen<br />
Belastungsstörung als wissenschaftlich anerkannt gelten kann.<br />
Die EMDR-Methode kann nicht als Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum Psychologischen<br />
Psychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
für Psychologische Psychotherapeuten empfohlen werden, da sie nicht für<br />
die gefor<strong>der</strong>te Mindestzahl von fünf <strong>der</strong> 12 Anwendungsbereiche <strong>der</strong> Psychotherapie bei<br />
Erwachsenen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie bzw. für mindestens vier<br />
<strong>der</strong> acht klassischen Anwendungsbereiche als wissenschaftlich anerkannt gelten kann.<br />
668
Für die Behandlung <strong>der</strong> Posttraumatischen Belastungsstörung im Kindes- und Jugendalter<br />
liegen zwar aus einer anerkannten Studie begründete Hinweise für die Wirksamkeit<br />
<strong>der</strong> EMDR-Methode vor. Insgesamt ist jedoch die Anzahl <strong>der</strong> Studien für eine wissenschaftliche<br />
Anerkennung <strong>der</strong> EMDR-Methode bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen für<br />
den Bereich <strong>der</strong> posttraumatischen Belastungsstörungen nicht ausreichend. Bei Kin<strong>der</strong>n<br />
und Jugendlichen kann für keinen Anwendungsbereich <strong>der</strong> Psychotherapie die<br />
wissenschaftliche Anerkennung <strong>der</strong> EMDR-Methode festgestellt werden.<br />
Die EMDR-Methode kann nicht als Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum Kin<strong>der</strong>und<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
für Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten empfohlen werden,<br />
da sie nicht für die gefor<strong>der</strong>te Mindestzahl von vier <strong>der</strong> acht Anwendungsbereiche <strong>der</strong><br />
Psychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie<br />
bzw. für mindestens drei <strong>der</strong> fünf klassischen Anwendungsbereiche als wissenschaftlich<br />
anerkannt gelten kann.<br />
Berlin, den 06.07.<strong>2006</strong><br />
Prof. Dr. Gerd Rudolf<br />
(Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Prof. Dr. phil. Dietmar Schulte<br />
(Stellvertreten<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Korrespondenzadressen:<br />
Bundespsychotherapeutenkammer<br />
Klosterstraße 64<br />
10179 Berlin<br />
(Geschäftsführung des WBP <strong>der</strong> 2. Amtsperiode 2004 – 2009)<br />
Bundesärztekammer<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
Herbert-Lewin-Platz 1<br />
10623 Berlin<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
669
Gutachten zur wissenschaftlichen Anerkennung <strong>der</strong> Interpersonellen<br />
Psychotherapie (IPT)<br />
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie gem. § 11 PsychThG verabschiedete in <strong>der</strong><br />
Sitzung vom 06.07.<strong>2006</strong> das folgende Gutachten zur wissenschaftlichen Anerkennung<br />
<strong>der</strong> Interpersonellen Psychotherapie (IPT):<br />
1. Grundlagen <strong>der</strong> Begutachtung<br />
Das Gutachten stützt sich auf folgende Unterlagen:<br />
a) Ein Gutachtenantrag, <strong>der</strong> im April 2005 von Prof. Dr. Mathias Berger und Dr. Elisabeth<br />
Schramm, Universitätsklinikum Freiburg, vorgelegt wurde,<br />
b) 47 eingereichte Publikationen sowie zwei Vortragsabstracts.<br />
2. Gutachtenauftrag/Fragestellung<br />
Es soll geprüft werden, ob die Interpersonelle Psychotherapie die Kriterien für die wissenschaftliche<br />
Anerkennung erfüllt und wenn ja, für welche Anwendungsbereiche.<br />
Hierzu überprüft <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) die Wirksamkeitsnachweise<br />
getrennt für jeden <strong>der</strong> zwölf vom WBP definierten Anwendungsbereiche<br />
<strong>der</strong> Psychotherapie bei Erwachsenen (Deutsches Ärzteblatt 2000, 97, Heft 1-2, A 59<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung vom 16.09.2002, Deutsches Ärzteblatt 2002, Heft<br />
46, A-3132, PP-572) bzw. <strong>der</strong> acht definierten Anwendungsbereiche <strong>der</strong> Psychotherapie<br />
bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen (Deutsches Ärzteblatt 2000, Heft 33, A 2190). Der Wirksamkeitsnachweis<br />
für einen Anwendungsbereich kann in <strong>der</strong> Regel dann als gegeben<br />
gelten, wenn in mindestens drei unabhängigen, methodisch adäquaten Studien die<br />
Wirksamkeit bei Störungen aus diesem Bereich nachgewiesen ist und mindestens eine<br />
Studie zu einem <strong>der</strong> Anwendungsbereiche eine Katamnese-Untersuchung einschließt,<br />
mit <strong>der</strong> ein Therapieerfolg auch noch mindestens sechs Monate nach Therapieende<br />
nachgewiesen wird (Kriterium für die Feststellung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Anerkennung<br />
in einem Anwendungsbereich gemäß Beschluss des WBP vom 15.09.2003).<br />
In einem zweiten Schritt prüft <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie zum einen,<br />
ob eine Empfehlung zur Zulassung als Verfahren zur vertieften Ausbildung zum<br />
Psychologischen Psychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
für Psychologische Psychotherapeuten ausgesprochen werden kann.<br />
Diese Empfehlung kann gemäß den Kriterien des WBP nur für solche Therapieverfahren<br />
ausgesprochen werden, welche die Kriterien <strong>der</strong> wissenschaftlichen Anerkennung<br />
für mindestens fünf Anwendungsbereiche <strong>der</strong> Psychotherapie bei Erwachsenen (1 bis<br />
12 <strong>der</strong> Anwendungsbereichsliste) o<strong>der</strong> mindestens vier <strong>der</strong> „klassischen“ Anwendungsbereiche<br />
(1 bis 8) erfüllen.<br />
Zum an<strong>der</strong>en prüft <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie, ob eine Empfehlung<br />
zur Zulassung als Verfahren zur vertieften Ausbildung zum Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
für Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgesprochen werden kann. Diese<br />
Empfehlung kann gemäß den Kriterien des WBP nur für solche Therapieverfahren ausgesprochen<br />
werden, welche die Kriterien <strong>der</strong> wissenschaftlichen Anerkennung für mindestens<br />
vier Anwendungsbereiche <strong>der</strong> Psychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
670
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(1 bis 8 <strong>der</strong> Anwendungsbereichsliste) o<strong>der</strong> mindestens drei <strong>der</strong> „klassischen“ Anwendungsbereiche<br />
(1 bis 5) erfüllen.<br />
3. Definition<br />
Die Interpersonelle Psychotherapie ist eine Kurzzeittherapie, die ursprünglich für die<br />
Akutbehandlung <strong>der</strong> unipolaren Majoren Depression entwickelt wurde. Die Therapie<br />
fokussiert primär auf interpersonelle und im psychosozialen Kontext aktuell bedeutsame<br />
Themen <strong>der</strong> Patienten. Das Verfahren wird keinem an<strong>der</strong>en Psychotherapieverfahren<br />
zugeordnet und setzt vor allem interpersonell relevante Techniken ein, wozu z. B.<br />
Rollenspiele, Klärung von Kommunikationsverhalten, Gefühlsaktualisierung in Interaktionen<br />
und klärungsorientierte Explorationen gehören. Als spezifisch für die Interpersonelle<br />
Psychotherapie wird erachtet, dass diese Strategien insbeson<strong>der</strong>e für die<br />
psychotherapeutische Bearbeitung <strong>der</strong> als bedeutsam diagnostizierten Foki <strong>der</strong> Patienten<br />
eingesetzt werden.<br />
4. Von den Antragstellern benannte Indikationsbereiche<br />
Die Antragsteller formulieren als Indikationsbereiche:<br />
a) Affektive, insbeson<strong>der</strong>e depressive Störungen bei Erwachsenen und älteren<br />
Jugendlichen<br />
b) Anpassungsstörungen<br />
c) Bulimia nervosa und Essattacken bei an<strong>der</strong>en psychischen Störungen (Binge<br />
Eating Disor<strong>der</strong>)<br />
Die Interpersonelle Psychotherapie wird als Einzel- und Gruppentherapie bei Erwachsenen<br />
und Jugendlichen durchgeführt. Als Kontraindikationen <strong>der</strong> Interpersonellen<br />
Psychotherapie werden psychotische Störungen, manische Symptomatik, Drogenmissbrauch<br />
und (unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> Ergebnisse einer aktuellen Überprüfung) das Vorliegen<br />
einer Bor<strong>der</strong>line- o<strong>der</strong> einer antisozialen Persönlichkeitsstörung angegeben.<br />
5. Theorie<br />
Im Verständnis <strong>der</strong> Interpersonellen Psychotherapie werden psychische Störungen vor<br />
allem als misslungene Versuche betrachtet, sich an belastende Umweltbedingungen<br />
(z. B. Verlust von Bezugspersonen) anzupassen, wobei das psychosoziale und interpersonelle<br />
Umfeld <strong>der</strong> jeweiligen Personen eine zentrale Rolle spielt. Unter Berücksichtigung<br />
von Erkenntnissen aus <strong>der</strong> Entwicklungspsychologie, Neuropsychologie und <strong>der</strong><br />
Verhaltensbiologie werden das Grundbedürfnis nach engen persönlichen Bindungen und<br />
die damit verbundenen Emotionen als beson<strong>der</strong>s bedeutsam erachtet. Insgesamt liegt <strong>der</strong><br />
Interpersonellen Psychotherapie jedoch kein eigenes umfassendes Theoriegebäude <strong>der</strong><br />
Ätiologie, Pathogenese und Behandlung von psychischen Störungen zugrunde.<br />
In Hinblick auf depressive Störungen wird von einer multifaktoriellen Kausalität ausgegangen:<br />
Biologische und psychologische Vulnerabilität, Persönlichkeitsmerkmale und<br />
akute Auslöser, v. a. erlebte Verluste, tragen zur Entwicklung von Depressionen bei. Für<br />
die Auslösung und die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Depression sind insbeson<strong>der</strong>e aktuelle<br />
psychosoziale und interpersonelle Faktoren von Bedeutung. Depressionen können<br />
zudem ihrerseits zur Auslösung und/o<strong>der</strong> Aufrechterhaltung interpersoneller Probleme<br />
führen. Das Verstehen und das therapeutische Bearbeiten dieses Kontextes werden als<br />
entscheidend sowohl für die Remission <strong>der</strong> Depression als auch für die Prävention<br />
eines Rückfalls erachtet.<br />
<strong>14</strong><br />
671
6. Diagnostik<br />
In <strong>der</strong> vorliegenden <strong>Dokumentation</strong> werden bekannte, psychometrisch gut evaluierte<br />
und anerkannte diagnostische Verfahren zur kategorialen und dimensionalen Beurteilung<br />
von affektiven und an<strong>der</strong>en psychischen Störungen und <strong>der</strong> dazugehörigen Symptomatik<br />
genannt. Ein für die Interpersonelle Psychotherapie spezifisches diagnostisches<br />
Vorgehen wird nicht aufgeführt.<br />
7. Wirksamkeitsnachweise bei Erwachsenen<br />
Zum Anwendungsbereich 1 (Affektive Störungen, F 3) wurden 29 Publikationen (Nr.<br />
1-29) vorgelegt1 . Vier Studien untersuchen die Wirksamkeit von IPSRT (Interpersonal<br />
and Social Rhythm Therapy), einer Variante <strong>der</strong> Interpersonellen Psychotherapie für<br />
Bipolare Störungen. Zwei dieser vier randomisiert-kontrollierten Studien wurden nicht<br />
gruppenvergleichend ausgewertet und können daher nicht beurteilt werden. Zwei Studien<br />
(Nr. 1 und Nr. 46) werden als Beleg für die Wirksamkeit anerkannt, wobei aufgrund<br />
des Untersuchungsdesigns die Wirksamkeit von IPSRT nur in Kombination mit<br />
psychopharmakologischer Behandlung nachgewiesen wird.<br />
Von 18 eingereichten Publikationen zur Untersuchung <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Interpersonellen<br />
Psychotherapie bei depressiven Episoden bei Erwachsenen (Nr. 4-19, 45, 48)<br />
können vier nicht anerkannt werden, da es sich hierbei nicht um RCT-Studien handelt<br />
(Nr. 6, 10, 19) bzw. sie nicht vorliegen (Nr. 15). Zwei <strong>der</strong> Untersuchungen wurden mit<br />
Frauen nach einer Entbindung (Nr. <strong>14</strong>, 18) durchgeführt. Je drei Paare von Publikationen<br />
(Nr. 5 und 13, Nr. 16 und 17 sowie Nr. 4 und 45) wurden jeweils an gleichen Stichproben<br />
durchgeführt. Zusammenfassend können zehn Studien als Wirksamkeitsbelege<br />
für die Interpersonelle Psychotherapie in diesem Anwendungsbereich anerkannt werden.<br />
In einer Studie (Nr. 48) ist die IPT im Vergleich zu Kontrollbedingungen nicht<br />
überlegen. Die Ergebnisse zeigen insgesamt, dass die Interpersonelle Psychotherapie<br />
bei <strong>der</strong> Behandlung von Erwachsenen mit einer depressiven Episode meist gleich gut<br />
wie eine pharmakologische und/o<strong>der</strong> kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung<br />
ist.<br />
Für die Behandlung rezidivieren<strong>der</strong> depressiver Störungen können die Befunde von<br />
zwei unabhängigen Studien in vier Publikationen (Nr. 22, 23 und 24, 25) als Wirksamkeitsnachweise<br />
gewertet werden. Es wurde die Wirksamkeit von Varianten <strong>der</strong> Interpersonellen<br />
Psychotherapie im Sinne von Erhaltungstherapien jeweils in Kombination mit<br />
pharmakologischer Behandlung nachgewiesen.<br />
Die vorgelegten fünf Untersuchungen für anhaltende affektive Störungen stellen keine<br />
Belege für die Wirksamkeit <strong>der</strong> Interpersonellen Psychotherapie dar, da (a) unklar ist, ob<br />
tatsächlich die Interpersonelle Psychotherapie als Behandlungsverfahren eingesetzt<br />
wurde (Nr. 26), (b) für IPT allein im Vergleich zu Pharmakotherapie allein und einer<br />
Kombinationsbehandlung ein ungünstigeres Ergebnis vorliegt (Nr. 27, 47), (c) lediglich<br />
eine Überblicksarbeit mit Fallvignette dargestellt wird (Nr. 28) und (d) bei sehr kleiner<br />
Stichprobengröße eine signifikante Überlegenheit <strong>der</strong> Kombinationsbehandlung mit<br />
Interpersoneller Psychotherapie nicht gezeigt werden konnte (Nr. 29).<br />
1 Eine Übersicht zu den eingereichten Publikationen zur IPT bei Erwachsenen und bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
sowie <strong>der</strong>en Bewertung findet sich auf <strong>der</strong> Homepage des WBP (http://www.wbpsychotherapie.de)<br />
672
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Zum Anwendungsbereich 2 (Angststörungen, F 40-F 42) wurden eine Studie (Nr. 30)<br />
sowie zwei Vortragsabstracts eingereicht. Die Studie (Nr. 30) kann aus methodischen<br />
Gründen nicht als Wirksamkeitsbeleg anerkannt werden, da sie we<strong>der</strong> die Bedingungen<br />
eines RCT-Designs noch einer parallelisierten Kontrollgruppe erfüllt. Die beiden Vortragsabstracts<br />
können nicht als Wirksamkeitsnachweise anerkannt werden, da sie keine<br />
ausreichenden Informationen zur Beurteilung <strong>der</strong> Studien enthalten (Nr. 31, 32).<br />
Anwendungsbereich 3 (Belastungsstörungen, F 43). Die vorgelegte Studie (Nr. 33) zu<br />
Anpassungsstörungen kann v. a. deshalb nicht als Wirksamkeitsbeleg anerkannt werden,<br />
weil in dieser Studie nicht ausschließlich Personen mit krankheitswertigen Störungen<br />
behandelt wurden. In einer Studie zur Behandlung von Patienten mit komplizierter<br />
Trauer ist die IPT einem spezifischen Treatment (Complicated grief treatment)<br />
unterlegen (Nr. 49).<br />
Für den Anwendungsbereich 5 (Essstörungen, F 50) wurden vier Publikationen (Nr.<br />
34-37) zur Wirksamkeit <strong>der</strong> Interpersonellen Psychotherapie bei Bulimia nervosa eingereicht,<br />
wobei drei davon sich auf nahezu die gleiche Stichprobe beziehen. Zwei <strong>der</strong><br />
Publikationen weisen darauf hin, dass die Interpersonelle Psychotherapie <strong>der</strong> Vergleichsbedingung<br />
unterlegen ist. In zwei <strong>der</strong> Publikationen (Nr. 36 und Nr. 37, die aufgrund<br />
<strong>der</strong> Überschneidung <strong>der</strong> Untersuchungsstichproben nicht unabhängig voneinan<strong>der</strong><br />
sind) ist die Interpersonelle Psychotherapie gleich erfolgreich wie eine kognitivverhaltenstherapeutische<br />
Behandlung.<br />
Zwei weitere Studien (Nr. 38 und Nr. 39) liegen zur Behandlung von Essattacken bei<br />
an<strong>der</strong>en psychischen Störungen (Binge Eating Disor<strong>der</strong>) vor. Beide Studien zeigen bei<br />
ausreichen<strong>der</strong> statistischer Power gleich gute Ergebnisse wie kognitiv-verhaltenstherapeutische<br />
Behandlungen; eine Studie (Nr. 38) weist zusätzlich die Überlegenheit <strong>der</strong><br />
Interpersonellen Psychotherapie gegenüber einer nicht behandelten Kontrollgruppe<br />
nach. Damit erfüllen für diesen Anwendungsbereich drei Studien die Kriterien als<br />
Wirksamkeitsbelege.<br />
Für den Anwendungsbereich 6 (Persönlichkeitsstörungen) wurde eine Studie (Nr. 40)<br />
zur Behandlung von Personen mit emotional instabiler Persönlichkeitsstörung – Bor<strong>der</strong>line<br />
Typus – eingereicht, die jedoch keine Wirksamkeitsstudie darstellt.<br />
Follow-up Studien und Metaanalysen: Insgesamt liegen je zwei Follow-up-Studien für<br />
die Behandlung von depressiven Episoden (Nr. 13, 17) bzw. rezidivierenden depressiven<br />
Störungen (Nr. 22, 25), eine Follow-up-Studie für die Behandlung <strong>der</strong> Bipolar I-Störung<br />
mit IPSRT (Nr. 46) sowie eine Follow-up-Studie für die Behandlung von Patienten mit<br />
Bulimia nervosa (Nr. 36 und 37) vor, die die Wirksamkeit <strong>der</strong> Interpersonellen Psychotherapie<br />
mindestens sechs Monate nach Ende <strong>der</strong> Behandlung nachweisen.<br />
Die Antragsteller präsentieren weiterhin vier Überblicksarbeiten. Nur eine davon (Nr.<br />
42) ist eine systematische Metaanalyse von 13 Studien, mit <strong>der</strong> die Wirksamkeit <strong>der</strong><br />
Interpersonellen Psychotherapie im Vergleich zu Kontrollbedingungen zusammenfassend<br />
dokumentiert wird.<br />
8. Wirksamkeitsnachweise bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
Die beiden eingereichten Studien zu den Anwendungsbereichen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und<br />
Jugendlichenpsychotherapie beziehen sich auf den Anwendungsbereich 1 – Affektive<br />
<strong>14</strong><br />
673
Störungen (F 30-F 39) und Belastungsstörungen (F 43). Beide kontrollierten Studien<br />
(Nr. 20, 21) untersuchen die Wirksamkeit <strong>der</strong> Interpersonellen Psychotherapie bei<br />
Jugendlichen mit einer depressiven Störung und werden als Wirksamkeitsbelege eingestuft.<br />
9. Anwendung <strong>der</strong> Methode in <strong>der</strong> Praxis<br />
Interpersonelle Psychotherapie wird im deutschsprachigen Raum gegenwärtig in einigen<br />
stationär-psychiatrischen Einrichtungen, insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Behandlung von<br />
Patienten mit affektiven Störungen, eingesetzt.<br />
10. Aus- und Weiterbildung<br />
Es liegen Behandlungsmanuale zur Interpersonellen Psychotherapie vor. Zum Erlernen<br />
und zur eigenverantwortlichen Ausübung <strong>der</strong> Interpersonellen Psychotherapie ist eine<br />
abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin<br />
bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten, zur Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeutin<br />
bzw. zum Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten o<strong>der</strong> eine abgeschlossene<br />
ärztliche psychotherapeutische Weiterbildung unbedingte Voraussetzung.<br />
Die Ausbildung in Interpersoneller Psychotherapie umfasst nach Angaben <strong>der</strong> Antragsteller<br />
theoretische Seminare im Umfang von mindestens 40 Stunden sowie Behandlung<br />
mit Interpersoneller Psychotherapie von mindestens zwei Patienten unter intensiver<br />
Supervision. Insgesamt werden als Zeitrahmen für die Qualifikation in Interpersoneller<br />
Psychotherapie bei bereits ausgebildeten Psychotherapeuten sechs bis zwölf<br />
Monate veranschlagt.<br />
11. Zusammenfassende Stellungnahme<br />
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie stellt zusammenfassend fest, dass die<br />
Interpersonelle Psychotherapie bei Erwachsenen für Behandlungen in folgenden<br />
Anwendungsbereichen als wissenschaftlich anerkannt gelten kann: Affektive Störungen<br />
und Essstörungen. Für den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Essstörungen liegen Wirksamkeitsnachweise<br />
für die Behandlung <strong>der</strong> Bulimia nervosa sowie <strong>der</strong> Binge Eating<br />
Disor<strong>der</strong> vor.<br />
Die Interpersonelle Psychotherapie kann nicht als Verfahren für die vertiefte Ausbildung<br />
zum Psychologischen Psychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Ausbildungs-<br />
und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten empfohlen<br />
werden, da sie nicht für die gefor<strong>der</strong>te Mindestzahl von fünf <strong>der</strong> 12 Anwendungsbereiche<br />
<strong>der</strong> Psychotherapie bei Erwachsenen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie<br />
bzw. für mindestens vier <strong>der</strong> acht klassischen Anwendungsbereiche als wissenschaftlich<br />
anerkannt gelten kann.<br />
Für den Bereich Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapie liegen zwar aus zwei anerkannten<br />
Studien begründete Hinweise für die Wirksamkeit <strong>der</strong> Interpersonellen<br />
Psychotherapie bei Jugendlichen mit einer depressiven Störung vor. Insgesamt ist<br />
jedoch die Anzahl <strong>der</strong> Studien für eine wissenschaftliche Anerkennung <strong>der</strong> Interpersonellen<br />
Psychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen für den Anwendungsbereich <strong>der</strong><br />
affektiven Störungen nicht ausreichend. Bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen kann für keinen<br />
Anwendungsbereich <strong>der</strong> Psychotherapie die wissenschaftliche Anerkennung <strong>der</strong> Interpersonellen<br />
Psychotherapie festgestellt werden.<br />
674
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Die Interpersonelle Psychotherapie kann nicht als Verfahren für die vertiefte Ausbildung<br />
zum Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 <strong>der</strong><br />
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
empfohlen werden, da sie nicht für die gefor<strong>der</strong>te Mindestzahl von vier <strong>der</strong> acht<br />
Anwendungsbereiche <strong>der</strong> Psychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen des Wissenschaftlichen<br />
Beirats Psychotherapie bzw. für mindestens drei <strong>der</strong> fünf klassischen<br />
Anwendungsbereiche als wissenschaftlich anerkannt gelten kann.<br />
Berlin, den 06.07.<strong>2006</strong><br />
Prof. Dr. Gerd Rudolf<br />
(Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Prof. Dr. phil. Dietmar Schulte<br />
(Stellvertreten<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Korrespondenzadressen:<br />
Bundespsychotherapeutenkammer<br />
Klosterstraße 64<br />
10179 Berlin<br />
(Geschäftsführung des WBP <strong>der</strong> 2. Amtsperiode 2004 – 2009)<br />
Bundesärztekammer<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
Herbert-Lewin-Platz 1<br />
10623 Berlin<br />
<strong>14</strong><br />
675
Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer gemäß § 91 Abs. 8 a<br />
SGB V zur Beschlussvorlage des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
zu Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V über die Bewertung <strong>der</strong><br />
Gesprächspsychotherapie bei Erwachsenen<br />
(31.10.<strong>2006</strong>)<br />
1. Einleitung<br />
Nach <strong>der</strong> Beschlussvorlage des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom<br />
25.09.<strong>2006</strong> soll die Gesprächspsychotherapie auch weiterhin in <strong>der</strong> Anlage 1 Nummer 3<br />
<strong>der</strong> Psychotherapie-Richtlinien als Verfahren geführt werden, das die Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong><br />
Psychotherapie-Richtlinien nicht erfüllt.<br />
Die Nicht-Anerkennung <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren nach<br />
§ 92 Abs. 6a i. V. m. § 135 SGB V für die ambulante Behandlung soll nach dem Entwurf<br />
aufrechterhalten werden, da bei einem nur für den Anwendungsbereich "depressive<br />
Störungen" erbrachten Hinweis auf ihren Nutzen eine lediglich für diesen Anwendungsbereich<br />
erfolgende indikationsspezifische Anerkennung we<strong>der</strong> medizinisch notwendig<br />
noch wirtschaftlich wäre.<br />
Die Bundesärztekammer nimmt die Beschlussvorlage des G-BA zustimmend zur<br />
Kenntnis.<br />
Auf Detailaspekte <strong>der</strong> Beschlussvorlage wird im Folgenden näher eingegangen.<br />
2. Grundlagen <strong>der</strong> Theorie und Operationalisierung <strong>der</strong> Gesprächspsy chotherapie<br />
2.1 Definition <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie<br />
Die Gesprächspsychotherapie ist ein Psychotherapieansatz <strong>der</strong> humanistischen Psychologie<br />
und geht zurück auf die Arbeiten von Carl R. Rogers, <strong>der</strong> ein allgemeines psychotherapeutisches<br />
Konzept im Sinne einer Anleitung zur beson<strong>der</strong>en Gestaltung <strong>der</strong><br />
psychotherapeutischen Beziehung o<strong>der</strong> des psychotherapeutischen Gesprächs entwickelte.<br />
Im Laufe <strong>der</strong> Jahre ist dieses therapeutische Konzept weiterentwickelt und differenziert<br />
worden. Neben dem klassischen Vorgehen entstanden Ansätze, bei denen <strong>der</strong><br />
Therapeut stärker den therapeutischen Prozess steuert, um spezifische Therapieziele zu<br />
erreichen bzw. um den Beson<strong>der</strong>heiten einzelner Störungen o<strong>der</strong> einzelner Patienten<br />
gerecht zu werden. Dazu werden zum Teil auch zusätzliche therapeutische Methoden<br />
zur Erweiterung <strong>der</strong> "Selbstexploration" o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erlebnisfähigkeit des Patienten eingesetzt,<br />
die zum Teil aus einer Weiterentwicklung <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie resultieren<br />
(z. B. "experiencing"), zum Teil aus an<strong>der</strong>en Therapierichtungen, vor allem <strong>der</strong><br />
Gestalttherapie, übernommen wurden. Die Gesprächspsychotherapie ist demnach heute<br />
ein therapeutischer Ansatz mit unterschiedlichen Ausprägungsformen. Eine Differenzierung<br />
<strong>der</strong> Beurteilung nach den einzelnen Ausprägungsformen <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie<br />
ist äußerst problematisch und wurde auch vom Wissenschaftlichen Beirat<br />
Psychotherapie nach § 11 PsychThG (WBP) im Gutachten aus dem Jahr 2000 nicht<br />
vorgenommen. Differenzierungen des Verfahrens spiegeln die Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />
Gesprächspsychotherapie wi<strong>der</strong>, wie sie auch bei an<strong>der</strong>en Therapieformen zu finden ist.<br />
676
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Gesprächspsychotherapie wird seit langem in erheblichem Umfang zur stationären und<br />
zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung eingesetzt. Das gilt in beson<strong>der</strong>em<br />
Ausmaß für die neuen Bundeslän<strong>der</strong>. Über die heilkundliche Anwendung hinaus spielt<br />
die Gesprächspsychotherapie in verschiedenen an<strong>der</strong>en psychosozialen Dienstleitungen<br />
eine wesentliche Rolle.<br />
2.2 Indikationsbereich <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie<br />
Zum Indikationsbereich <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie äußerte sich <strong>der</strong> WBP im Gutachten<br />
zur Gesprächspsychotherapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren<br />
(Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 1-2, 10.01.2000 A 61-63) wie folgt:<br />
„Die Gesprächspsychotherapie ist im gesamten Spektrum psychischer und<br />
psychosomatischer Störungen eingesetzt worden. Nach den Regeln <strong>der</strong> klassischen<br />
Gesprächspsychotherapie ist die Vorgehensweise bei den einzelnen<br />
Störungen nicht unterschiedlich. In den stärker direktiv orientierten Weiterentwicklungen<br />
<strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie werden jedoch bei <strong>der</strong> Gestaltung<br />
<strong>der</strong> Therapie zunehmend Beson<strong>der</strong>heiten einzelner Störungen berücksichtigt.<br />
Die Tatsache, dass unterschiedliche Störungen nicht o<strong>der</strong> nur<br />
bedingt zu einer jeweils spezifischen Therapiegestaltung führen, kann<br />
grundsätzlich akzeptiert werden, befreit jedoch nicht von <strong>der</strong> Notwendigkeit,<br />
die Wirksamkeit dieses relativ einheitlichen Vorgehens für jeden Indikationsbereich<br />
getrennt nachzuweisen. […] Auf Grundlage <strong>der</strong> vorgelegten<br />
Untersuchungen können keine Aussagen zu Kontraindikationen und unerwünschten<br />
Wirkungen gemacht werden.“<br />
Die For<strong>der</strong>ung des WBP, die Wirksamkeit <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie für Indikationsbereiche<br />
getrennt nachzuweisen, ist aus Sicht <strong>der</strong> Bundesärztekammer nach wie<br />
vor von grundlegen<strong>der</strong> Bedeutung. Empfehlungen zur Verbesserung <strong>der</strong> Evidenzlage<br />
bezüglich möglicher Risiken für das Therapieergebnis sind im Abschnitt 6 dieser Stellungnahme<br />
dargestellt.<br />
2.3 Theorie <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie<br />
Zur Theorie <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie verweist die Bundesärztekammer ebenfalls<br />
auf das Gutachten des WBP zur Gesprächspsychotherapie als wissenschaftliches<br />
Psychotherapieverfahren (ebenda):<br />
„Im Mittelpunkt <strong>der</strong> Störungstheorie <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie steht die<br />
psychische Entwicklung des Menschen, die durch subjektive Erfahrungen, die<br />
gegebenenfalls mit dem eigenen Selbstbild o<strong>der</strong> mit Normen konfligieren,<br />
beeinträchtigt wird, so dass es zu "Inkongruenzen" kommt. Diese Inkongruenzen<br />
können die "Selbstregulation" des Menschen in unterschiedlichem<br />
Ausmaß und in unterschiedlichen Funktionsbereichen beeinträchtigen.<br />
Die zentrale Annahme einer Inkongruenz zwischen einem idealen Selbstbild<br />
und realen (Selbst-)Erfahrungen ist in verschiedenen Studien überprüft und<br />
bestätigt worden.<br />
<strong>14</strong><br />
677
Die Störungstheorie ist unterschiedlich weiterentwickelt worden. In den letzten<br />
Jahren wurde vor allem versucht, spezifische Bedingungen und Entwicklungslinien<br />
für einzelne Störungen aufzuzeigen.<br />
Psychologische und psychiatrische Forschungsergebnisse, vor allem zu den<br />
Beson<strong>der</strong>heiten einzelner psychischer Störungen, die "außerhalb" <strong>der</strong><br />
Gesprächspsychotherapie gewonnen wurden, sind in die Störungstheorie <strong>der</strong><br />
Gesprächspsychotherapie nicht ausreichend integriert worden. Dies ist<br />
jedoch nicht eine Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie, son<strong>der</strong>n eine<br />
Folge <strong>der</strong> Schulenbildung im Bereich <strong>der</strong> Psychotherapie insgesamt, die für<br />
fast alle Therapierichtungen jeweils bevorzugte und insofern einseitige Theorienbildungen<br />
nahe legt.<br />
Nach <strong>der</strong> Therapietheorie <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie wirkt das Verfahren<br />
vor allem dadurch, dass es beim Patienten eine Klärung <strong>der</strong> konfligierenden,<br />
weitgehend vermiedenen Aspekte des Selbst för<strong>der</strong>t und damit eine Integration<br />
dieser abgelehnten Aspekte ermöglicht. Vor allem durch die Entwikklung<br />
<strong>der</strong> sogenannten "zielorientierten Gesprächspsychotherapie" sind die<br />
theoretischen Grundlagen des therapeutischen Än<strong>der</strong>ungsprozesses unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse psychologischer Grundlagenforschung, vor<br />
allem aus dem Bereich <strong>der</strong> Sprachpsychologie und <strong>der</strong> Kognitionspsychologie,<br />
wesentlich erweitert und differenziert worden.<br />
Die Relevanz <strong>der</strong> theoretisch postulierten Wirkvariablen, in erster Linie die<br />
Therapeutenvariablen Empathie, Wertschätzung und Echtheit, aber auch<br />
weiterführende Annahmen über die "Explizierung", die Verdeutlichung und<br />
Bewusstmachung psychischer Inhalte, konnte in verschiedenen Studien<br />
bestätigt werden.<br />
Auch für die Therapietheorie ist festzustellen, dass für die verschiedenen Störungen<br />
ein weitgehend einheitlicher Än<strong>der</strong>ungsprozess unterstellt wird.<br />
Auch dies teilt allerdings die Gesprächspsychotherapie mit an<strong>der</strong>en Psychotherapierichtungen.“<br />
Die Bundesärztekammer unterstützt ausdrücklich die Präzisierungen im Abschnitt C<br />
<strong>der</strong> Beschlussvorlage, nach denen <strong>der</strong> Begriff "non-directive counselling" in unterschiedlichen<br />
Studien sehr unterschiedliche Vorgehensweisen beschreibt. Die Präzisierung<br />
des externen Sachverständigen, dass <strong>der</strong> Begriff in den USA für "Beratung" und<br />
nicht für "Gesprächspsychotherapie" stehe, ist essentiell. In <strong>der</strong> internationalen Literatur<br />
steht <strong>der</strong> Begriff des "counselling" für ärztliche Patientenbegleitung im Sinne einer<br />
ärztlichen Gesprächsführung.<br />
In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass <strong>der</strong> Theorie <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie<br />
kein einheitliches Modell von psychischen Störungen mit Krankheitswert zu<br />
Grunde liegt. Der Begriff des "(non-directive) counselling" ist aus ärztlicher Sicht zu<br />
unscharf und fokussiert auf Befindlichkeitsstörungen, die aufgrund nicht regelmäßig<br />
bestehen<strong>der</strong> Behandlungsnotwendigkeit nicht zwingend <strong>der</strong> Erstattungspflicht <strong>der</strong><br />
GKV zugeordnet werden müssen. Diese Kritik spiegelt sich auch in <strong>der</strong> Beobachtung<br />
wi<strong>der</strong>, nach <strong>der</strong> in den Veröffentlichungen zur Gesprächspsychotherapie die Studienteilnehmer<br />
häufig nicht eindeutig als Patienten mit krankheitsrelevanten Störungen im<br />
678
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Sinne <strong>der</strong> Psychotherapie-Richtlinien beschrieben werden, son<strong>der</strong>n als Menschen, die<br />
durch soziale Notlagen, körperliche Krankheiten o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Umstände (z. B. Prüfungsstress)<br />
belastet waren.<br />
Die Bundesärztekammer unterstützt vor diesem Hintergrund die Ausführungen <strong>der</strong><br />
Beschlussvorlage, dass aus den theoretischen Grundlagen <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie<br />
nicht eindeutig ersichtlich ist, inwiefern es sich bei ihr um ein Verfahren <strong>der</strong> Krankenbehandlung<br />
im Sinne des Abschnitts A3. <strong>der</strong> Psychotherapie-Richtlinien handelt.<br />
3. Anwendung <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
Die Bundesärztekammer begrüßt, dass sich die Beschlussvorlage des G-BA ausschließlich<br />
auf die Anwendung <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie bei Erwachsenen bezieht. Damit folgt<br />
<strong>der</strong> Beschlussentwurf grundsätzlich dem Bewertungsverfahren des WBP, <strong>der</strong> für den<br />
Bereich <strong>der</strong> Erwachsenentherapie einerseits sowie <strong>der</strong> Behandlung von Kin<strong>der</strong>n und<br />
Jugendlichen an<strong>der</strong>erseits einen getrennten Wirksamkeitsnachweis für erfor<strong>der</strong>lich erachtet.<br />
Auch die Bundespsychotherapeutenkammer hat in <strong>der</strong> Stellungnahme zum G-BA<br />
Beschluss vom 20.06.06 zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Psychotherapierichtlinien darauf hingewiesen,<br />
dass von <strong>der</strong> Wirksamkeit eines psychotherapeutischen Verfahrens o<strong>der</strong> einer Methode bei<br />
Erwachsenen nicht automatisch auf dessen Wirksamkeit bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
geschlossen werden könne und hat daraus die For<strong>der</strong>ung nach spezifischen Regelungen<br />
für die versorgungsrelevanten Bereiche bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen abgeleitet.<br />
Innerhalb <strong>der</strong> scientific community besteht zudem Konsens, dass die Wirksamkeit <strong>der</strong><br />
Behandlung von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen mit Gesprächspsychotherapie bisher nicht<br />
durch wissenschaftliche Studien zu belegen ist. In diesem Bereich besteht dringen<strong>der</strong> Forschungsbedarf,<br />
<strong>der</strong> durch die öffentlichen Forschungsför<strong>der</strong>er aufgegriffen werden sollte.<br />
4. Bewertung <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie<br />
Die Bundesärztekammer begrüßt, dass sich <strong>der</strong> G-BA bei <strong>der</strong> Bewertung des Nutzens<br />
<strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie dem methodischen Paradigma <strong>der</strong> Evidence Based Medicine<br />
verpflichtet fühlt und nicht nur prospektive randomisierte kontrollierte Vergleichsstudien<br />
(Evidenzstufe Ib) auswählte, son<strong>der</strong>n nach eigenen Angaben auch alle an<strong>der</strong>en<br />
Evidenzstufen berücksichtigte.<br />
Des Weiteren begrüßt die Bundesärztekammer, dass <strong>der</strong> G-BA sämtliche Studien, die<br />
den Gutachten des WBP zur Gesprächspsychotherapie zu Grunde lagen, in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong><br />
Fundstellen berücksichtigte und zusätzlich eine aktualisierte und systematische Literaturrecherche<br />
durchführte. Die unterschiedliche Bewertung teilweise identischer Studien<br />
einerseits durch den WBP und an<strong>der</strong>erseits durch den G-BA ist aus Sicht <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer zum einen aus <strong>der</strong> unterschiedlichen Aufgabenstellung bei<strong>der</strong><br />
Gremien (vgl. Abschnitt 4.1) , und an<strong>der</strong>erseits aufgrund <strong>der</strong> Spezifika des Bewertungsverfahrens<br />
im WBP zur Gesprächspsychotherapie (vgl. Abschnitt 4.2) zu erklären.<br />
4.1 Unterschiede <strong>der</strong> Bewertungsperspektiven zwischen WBP und G-BA<br />
Zur Erklärung <strong>der</strong> Unterschiede zwischen den Gutachten des WBP und den Beschlüssen<br />
des G-BA ist grundsätzlich anzumerken, dass die Anerkennung durch den WBP<br />
den Zweck hat festzustellen,<br />
<strong>14</strong><br />
679
a) in welchen Indikationsfel<strong>der</strong>n ein Psychotherapieverfahren wissenschaftlich<br />
begründbar angewandt werden kann und insofern kein "Heilversuch" ist und<br />
b) ob ein Psychotherapieverfahren als Ausbildungsgrundlage für eine berufsrechtliche<br />
Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kin<strong>der</strong> und Jugendlichenpsychotherapeut<br />
anzusehen ist. Dies wurde vom WBP für die Gesprächspsychotherapie<br />
bejaht.<br />
In Abgrenzung dazu hat <strong>der</strong> G-BA die Aufgabe, die Voraussetzungen zur Leistungserbringung<br />
und -erstattung in <strong>der</strong> GKV zu prüfen. § 135 Abs. 1 SGB V gibt hierzu die<br />
Kategorien „Therapeutischer Nutzen“, „medizinische Notwendigkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“<br />
– auch im Vergleich zu bereits zu Lasten <strong>der</strong> Krankenkassen erbrachten Methoden<br />
– als Prüfkriterien vor. Zudem ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1a <strong>der</strong> Verfahrensordnung<br />
des G-BA ein indikationsbezogener Wirksamkeitsnachweis vorgesehen.<br />
Die Bewertungsperspektiven des WBP einerseits und des G-BA an<strong>der</strong>erseits sind somit<br />
nicht vergleichbar. Während <strong>der</strong> WBP nach seiner methodischen Vorgehensweise wissenschaftliche<br />
Wirksamkeitsnachweise in den Mittelpunkt <strong>der</strong> Bewertung stellt, hat <strong>der</strong> G-BA<br />
zusätzlich die Frage <strong>der</strong> Notwendigkeit sowie eine gesundheitsökonomische Perspektive<br />
zu berücksichtigen. Ferner spielen Fragen <strong>der</strong> Standardisierung, Qualitätssicherung und<br />
Versorgungsrelevanz für den G-BA bei <strong>der</strong> Bewertung eine maßgebliche Rolle. Unterschiede<br />
in <strong>der</strong> Gesamtbewertung zwischen G-BA und WBP sind daher vorgezeichnet.<br />
Es gibt viele Beispiele dafür, dass berufsrechtlich o<strong>der</strong> z. B. arzneimittelrechtlich zugelassene<br />
Therapieverfahren nicht zu Lasten <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />
erbracht werden können. Der G-BA ist verpflichtet, eine eigenständige Bewertung von<br />
psychotherapeutischen Verfahren durchzuführen. Dazu nimmt auch das Bundessozialgericht<br />
in seinem Urteil vom 31.08.2005 (Az.: B 6 KA 68/04 R) Stellung, in dem es in <strong>der</strong><br />
Bewertung des sozialrechtlichen Instruments Fachkundenachweis als ein Element zur<br />
Sicherung <strong>der</strong> Stabilität und Finanzierbarkeit <strong>der</strong> GKV auf die Regelungen zur Gewährleistung<br />
<strong>der</strong> Strukturqualität in den Psychotherapie-Richtlinien verweist (Seite 8 <strong>der</strong><br />
Urteilsgründe). Nach Auffassung des Bundessozialgerichts rechtfertigt dieser Gemeinwohlbelang<br />
von überragen<strong>der</strong> Bedeutung die berufswahlnahen Einschränkungen, welche<br />
für die betroffenen Psychotherapeuten mit den Qualifikationsanfor<strong>der</strong>ungen des<br />
Fachkundenachweises (und dem Verweis auf die Psychotherapie-Richtlinien in § 95 c<br />
S. 2 Nr. 3 SGB V) verbunden sind. Auch wenn ein psychotherapeutisches Verfahren<br />
berufsrechtlich zur vertieften Ausbildung zugelassen ist und zur Approbation als<br />
Psychologischer Psychotherapeut o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeut führt,<br />
kann ihm bei einer negativen Bewertung durch den G-BA die sozialrechtliche Anerkennung<br />
versagt werden. Diese Auffassung wird im Übrigen auch vom BMG in seinem<br />
Schreiben vom 15.08.06 an den G-BA bestätigt, in dem es unter an<strong>der</strong>em heißt:<br />
680<br />
„Grundsätzlich ist aus <strong>der</strong> berufsrechtlichen Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens<br />
nicht zwingend dessen sozialrechtliche Anerkennung abzuleiten<br />
[...]. Folglich ist <strong>der</strong> G-BA dazu berechtigt, eine eigenständige Bewertung<br />
von psychotherapeutischen Verfahren durchzuführen. Auch wenn ein<br />
psychotherapeutisches Verfahren berufsrechtlich zur vertieften Ausbildung<br />
zugelassen ist und zur Approbation führt, kann ihm bei einer negativen<br />
Bewertung durch den G-BA die sozialrechtliche Anerkennung verwehrt werden.“
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
4.2 Studienbewertung durch den WBP<br />
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG hat im Gutachten<br />
zum Nachantrag zur Gesprächspsychotherapie vom Dezember 2002 (Deutsches Ärzteblatt,<br />
Heft 45, 08.11.2002, A-3047-48) die Gesprächspsychotherapie nur mit Vorbehalt<br />
anerkannt. Die Feststellung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Anerkennung als Verfahren in <strong>der</strong><br />
vertieften Ausbildung von Psychotherapeuten erfolgte u. a. auch in Anerkennung <strong>der</strong><br />
langjährigen Therapietradition <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie. Es wurden auch ältere<br />
Studien berücksichtigt, die methodisch nicht mehr dem aktuellen Stand <strong>der</strong> Wissenschaft<br />
entsprechen. Dies wurde allerdings bereits im Gutachten von 2002, einschließlich<br />
des Min<strong>der</strong>heitenvotums vom 30.09.2002 (ebenda), sehr deutlich mit <strong>der</strong> Feststellung<br />
zum Ausdruck gebracht, dass die Studienlage unbefriedigend ist und es kaum eine<br />
Studie gab, die aktuellen wissenschaftlichen Standards entsprach.<br />
Im Gutachten zum Nachantrag zur Gesprächspsychotherapie finden sich hierzu in <strong>der</strong><br />
Begründung zur wissenschaftlichen Anerkennung des Anwendungsbereichs "Belastungsstörungen<br />
(F 43)" u. a. die folgenden Aussagen1 :<br />
„Allerdings war die Arbeit von Dircks et al. entsprechend dem damaligen<br />
Antrag <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie dem Bereich 7 (Anpassungsstörung,<br />
somatische Krankheiten [F 54]) zugeordnet worden. Bei <strong>der</strong> erneuten Überprüfung<br />
<strong>der</strong> bereits damals beurteilten Publikationen von Dircks et. al. sowie<br />
<strong>der</strong> detaillierteren Beschreibungen <strong>der</strong> Studie in <strong>der</strong> neu eingereichten Arbeit<br />
von Kalliner stellte sich heraus, dass die Störung <strong>der</strong> behandelten Patienten<br />
nicht <strong>der</strong> Störungskategorie ICD-F 54 (Psychische Faktoren o<strong>der</strong> Verhaltenseinflüsse<br />
bei an<strong>der</strong>norts klassifizierten Erkrankungen [psychosomatische<br />
Krankheiten]) zugeordnet werden muss, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> ICD-Kategorie F 43<br />
(Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen). Die Studie<br />
wurde daher neu dem Anwendungsbereich 3 (Belastungsstörungen) zugeordnet.<br />
Da die Studie bereits bei <strong>der</strong> ersten Begutachtung als Beleg für die Wirksamkeit<br />
<strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie bei den behandelten Patienten bewertet<br />
wurde, wurde diese Studie nunmehr als ein zweiter Beleg für die Wirksamkeit<br />
<strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie im Bereich 3 (Belastungsstörungen) gewertet.“<br />
Zur Begründung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Anerkennung des Anwendungsbereichs „Anpassungsstörungen,<br />
psychische und soziale Faktoren bei somatischen Krankheiten (F 54)“ führt<br />
<strong>der</strong> WBP im Gutachten zum Nachantrag zur Gesprächspsychotherapie Folgendes aus:<br />
„Für den Bereich 7 (Anpassungsstörungen, somatische Krankheiten) verblieben<br />
nach <strong>der</strong> Umordnung <strong>der</strong> Studie von Dircks et. al. zwei Studien, die bei<br />
<strong>der</strong> ersten Begutachtung berücksichtigt worden waren.<br />
Der Wissenschaftliche Beirat beschloss mehrheitlich, nicht erneut eine Prüfung<br />
und Begutachtung dieser Studien vorzunehmen, so dass die wissenschaftliche<br />
Anerkennung für den Bereich 7 (Anpassungsstörungen, psychische<br />
und soziale Faktoren bei somatischen Krankheiten [F 54]) weiterhin<br />
bestehen bleibt.<br />
1 Die den Gutachten des WBP zugrunde liegende Bewertungsmatrix sowie die Definition <strong>der</strong> Anwendungsbereiche<br />
ergibt sich aus <strong>der</strong> Publikation "Anwendungsbereiche von Psychotherapie bei Erwachsenen“<br />
(Deutsches Ärzteblatt, Heft 1-2, 10.01.2000, A-59 f.) unter Berücksichtigung des Än<strong>der</strong>ungsbeschlusses des<br />
WBP vom 16.09.2002 (Deutsches Ärzteblatt, Heft 46, 15.11.2002, A-3132)<br />
<strong>14</strong><br />
681
682<br />
Die Feststellung des Beirats bezieht sich lediglich auf Psychotherapie bei<br />
Erwachsenen. Die Einordnung <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie als wissenschaftliches<br />
Psychotherapieverfahren bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen wurde<br />
vom Beirat bisher für keinen Anwendungsbereich ausgesprochen.“<br />
Das Min<strong>der</strong>heitenvotum zum Gutachten zum Nachantrag zur Gesprächspsychotherapie<br />
äußert sich wie folgt:<br />
„Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat mit nur einer Stimme Mehrheit<br />
beschlossen, dass die Gesprächspsychotherapie die Voraussetzungen für<br />
die unbeschränkte Zulassung als psychotherapeutisches Heilverfahren erfüllt.<br />
Die Min<strong>der</strong>heit ist nicht <strong>der</strong> Ansicht, dass dies durch die vorliegende Datenlage<br />
begründbar ist, weil es zur Gesprächspsychotherapie keine Wirksamkeitsstudie<br />
gibt, die den heutigen wissenschaftlichen Mindeststandards entspricht.<br />
Nachdem <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie zunächst eine Anerkennung<br />
nicht ausgesprochen hat, ist die nunmehrige positive Entscheidung<br />
nicht dadurch zustande gekommen, dass neue klinische o<strong>der</strong> empirische<br />
Befunde vorgelegt worden wären, son<strong>der</strong>n dadurch, dass durch Verän<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Zuordnung von Studien aus einem Indikationsbereich in den an<strong>der</strong>en<br />
schließlich die formalen Mindestkriterien notdürftig erfüllt wurden. Ein<br />
nach den Statuten vorgesehenes Gesamtvotum, das diese Verän<strong>der</strong>ung einbezieht,<br />
wurde nicht erbeten. Dieses sehr formal an <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
und nicht inhaltlich orientierte Vorgehen war nicht nur durch wissenschaftliche<br />
Intentionen motiviert.“<br />
Da <strong>der</strong> G-BA mit Ausnahme <strong>der</strong> Studien von King, Sibbald, Ward et al. (2000) 2 und<br />
Altenhöfer et al. (<strong>2006</strong>) 3 nicht die Gründe darlegt, warum einzelne Studien bezüglich<br />
<strong>der</strong> Fragestellung zu Wirksamkeit und Nutzen <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie als Nachweis<br />
anerkannt bzw. nicht anerkannt werden, geht die Bundesärztekammer in dieser<br />
Stellungnahme auf die Bewertung einzelnen Studien <strong>der</strong> Literaturliste nicht weiter ein.<br />
Die in <strong>der</strong> Beschlussvorlage des G-BA summarisch dargestellten Gründe für die Nichtberücksichtigung<br />
im Rahmen des Literaturscreenings (vgl. Abschnitt D <strong>der</strong> Beschlussvorlage)<br />
– geringe Fallzahlen,<br />
– Diagnosestellung nicht operationalisiert,<br />
– bei dem angewandten Verfahren handelt es sicht nicht um Gesprächspsychotherapie,<br />
– Studienteilnehmer waren keine Patienten, son<strong>der</strong>n Studierende, bei denen keine<br />
krankheitswertigen Störungen im Sinne <strong>der</strong> Psychotherapie-Richtlinien bestanden,<br />
sind jedoch nachvollziehbar und entsprechen den wesentlichen Gründen für die negative<br />
Bewertung von einzelnen Studien zur Gesprächspsychotherapie im WBP.<br />
2 King M, Sibbald B, Ward E, Bower P, Lloyd M, Gabbay M, Byford S. Randomised controlled trial of nondirective<br />
counselling, cognitive-behavior therapy and usual general practitioner care in the management of<br />
depression as well as mixed anxiety and depression in primary care (monograph), Health Technology<br />
Assessment 2000; 4 (19): 1-84<br />
3 Altenhöfer A, Schulz W, Schwab R, Eckert J. Psychotherapie von Anpassungsstörungen. Ist eine auf 12 Sitzungen<br />
begrenzte Gesprächspsychotherapie ausreichend wirksam? (Manuskript zur Veröffentlichung eingereicht,<br />
Zeitschrift Psychotherapeut, Status "accepted"). Manuskript <strong>2006</strong>.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
5. Zum Problem <strong>der</strong> Komorbidität in <strong>der</strong> ambulanten psychotherapeutischen Versorgung<br />
Die Bundesärztekammer unterstützt nachdrücklich die Ausführungen im Abschnitt F<br />
<strong>der</strong> Beschlussvorlage. Sehr viele Patientinnen und Patienten mit depressiven Störungen<br />
leiden zusätzlich an verschiedenen komorbiden Erkrankungen. So gehen z. B. Hautzinger<br />
und Bronisch (2000) 4 von einer Komorbiditätsrate von 75-90 % aus. Diese komorbiden<br />
psychischen Störungen zeigen sich oft nicht schon während <strong>der</strong> Eingangsdiagnostik<br />
– unabhängig von <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Diagnostik – o<strong>der</strong> <strong>der</strong> probatorischen Sitzungen,<br />
son<strong>der</strong>n werden häufig erst im Laufe <strong>der</strong> Therapie deutlich. Die ärztliche Weiterbildungsordnung<br />
gewährleistet, dass ein(e) psychotherapeutisch qualifizierte/r Ärztin/<br />
Arzt auch komorbide Störungen behandeln kann. Dies sollte auch durch Psychologische<br />
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten gewährleistet werden. Ein Therapeutenwechsel,<br />
<strong>der</strong> bei initialer Therapie mit einem Verfahren mit eingeschränktem Indikationsspektrum<br />
und später deutlich werdenden komorbiden Störungen notwendig<br />
werden kann, ist fachlich nicht vertretbar, da u. a. Bindungs- bzw. Lösungsprobleme entstehen<br />
können, die den Therapieprozess negativ beeinflussen. Die unspezifischen, aber<br />
hoch bedeutsamen Wirkfaktoren <strong>der</strong> therapeutischen Beziehung können nicht einfach<br />
auf eine an<strong>der</strong>e Person übertragen werden. An dieser Problematik könnte auch eine wie<br />
immer geartete Zuweisungsinstanz nichts än<strong>der</strong>n.<br />
Die Ausbildung eines Psychologischen Psychotherapeuten sollte so breit bzw. umfassend<br />
sein, dass im Falle einer neu auftretenden Komorbidität o<strong>der</strong> eines Indikationswechsels<br />
nicht zwangsläufig ein Psychotherapeutenwechsel resultiert. Wenn die<br />
gesprächspsychotherapeutische Methode eingebettet ist in eines <strong>der</strong> Richtlinien-Verfahren,<br />
z. B. psychodynamische Therapie o<strong>der</strong> kognitive Verhaltenstherapie, würde das<br />
Risiko eines Therapeutenwechsels minimiert. Dies gilt auch für den Fall, dass ein<br />
Wechsel von einer verhaltenstherapeutischen o<strong>der</strong> psychodynamischen Vorgehensweise<br />
auf eine gesprächspsychotherapeutische Vorgehensweise als für den Patienten<br />
nützlich angesehen würde.<br />
Weiterhin ist eine indikationsspezifische Zulassung <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie nicht<br />
sinnvoll, da es keine Hinweise gibt, dass es den schon anerkannten Verfahren in einem<br />
ggf. eng begrenzten Indikationsbereich überlegen wäre, ohne jedoch einen breiten Indikationsbereich<br />
abzudecken. D. h. es gibt keinen Nachweis einer hohen Indikationsspezifität<br />
<strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie.<br />
Auch die Bundespsychotherapeutenkammer hat in ihrer oben zitierten Stellungnahme<br />
darauf hingewiesen, dass sie eine indikationsspezifische Zulassung für nicht sachgerecht<br />
hält:<br />
„Um eine ausreichende Qualität in <strong>der</strong> Versorgung sicher zu stellen, sollten<br />
Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit eines psychotherapeutischen<br />
Verfahrens vorrangig für die in <strong>der</strong> psychotherapeutischen<br />
Versorgung relevantesten Anwendungsbereiche belegt sein.“<br />
4 Hautzinger, M, Bronisch, Th (2000): Symptomatik, Diagnostik und Epidemiologie <strong>der</strong> Depression. In: Hoffmann,<br />
N. u. Schauenburg, H. (Hg.): Psychotherapie <strong>der</strong> Depression. Thieme, Stuttgart, New-York, S. 1-13.<br />
<strong>14</strong><br />
683
6. Empfehlungen zur Ergänzung <strong>der</strong> Beschlussvorlage<br />
Im Sinne eines transparenten Verfahrens empfiehlt die Bundesärztekammer, die<br />
Beschlussvorlage in folgenden Punkten zu ergänzen:<br />
– Das konkrete Vorgehen <strong>der</strong> systematischen Literaturrecherche (Suchbegriffe und Verknüpfungen,<br />
einbezogene Datenbanken) sollte dargestellt werden.<br />
– Die ausführlichen Auswertungen <strong>der</strong> einzelnen Studien sollten als Anhang <strong>der</strong><br />
Beschlussvorlage beigefügt werden.<br />
– Die Filterkriterien zur Aufnahme <strong>der</strong> Studien in die Lang- o<strong>der</strong> Kurzauswertung sollten<br />
dargelegt werden.<br />
– In <strong>der</strong> Beschlussvorlage sollte auch zur Bewertung von HTAs, systematischen<br />
Reviews o<strong>der</strong> Metaanalysen Stellung genommen werden.<br />
Es ist bekannt, dass das Vorliegen einer komorbiden Störung bei psychischen Erkrankungen<br />
ein wesentlicher Einflussfaktor für das Therapieergebnis ist. Vor dem Hintergrund<br />
<strong>der</strong> unbefriedigenden Evidenzlage generell und insbeson<strong>der</strong>e zur Bedeutung <strong>der</strong><br />
Komorbidität für das Therapieergebnis <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie könnte erwogen<br />
werden, ein entsprechendes Modellprojekt zu dieser Fragestellung im Kontext des deutschen<br />
Versorgungssystems durch den G-BA in Auftrag zu geben. Die bisher vorliegende<br />
Evidenzlage gestattet es nicht, bei einer Einführung <strong>der</strong> Gesprächstherapie als Regelleistung<br />
zur Behandlung von Depressionen hinsichtlich des bedeutsamen Faktors<br />
Komorbidität mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit eine Abschätzung von Risiken für das Therapieergebnis<br />
vorzunehmen und mögliche Schäden für die Patienten auszuschließen.<br />
7. Zusammenfassung<br />
Die Bundesärztekammer sieht zusammenfassend keinen grundsätzlichen Wi<strong>der</strong>spruch<br />
zwischen <strong>der</strong> Beschlussvorlage des G-BA und den Gutachten des WBP zur Gesprächspsychotherapie.<br />
Sie schließt sich dem Fazit <strong>der</strong> Beschlussvorlage des G-BA an. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Ausführungen zur nicht darstellbaren Notwendigkeit <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie<br />
im Kontext des ambulanten Versorgungssektors erscheinen begründet und<br />
nachvollziehbar. Die Bedenken, dass für Patienten mit komorbiden Störungen Therapienachteile<br />
nicht mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit ausgeschlossen werden können, sind<br />
schwerwiegend, gerade vor dem Hintergrund, dass – wie in <strong>der</strong> Beschlussvorlage ausgewiesen<br />
– <strong>der</strong> Nutzen <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie nur für einen Anwendungsbereich<br />
belegt werden konnte. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Einführung <strong>der</strong> Gesprächspsychotherapie<br />
eine Erweiterung o<strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> vertragsärztlichen o<strong>der</strong> vertragspsychotherapeutischen<br />
Versorgung bedeuten würde.<br />
684
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Bekanntmachungen <strong>der</strong> Zentralen Kommission<br />
zur Wahrung ethischer Grundsätze<br />
in <strong>der</strong> Medizin und ihren Grenzgebieten<br />
(Zentrale Ethikkommission) bei <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer 1<br />
Internet: http://www.zentrale-ethikkommission.de<br />
Gesamtverzeichnis<br />
(1997-<strong>2006</strong>)<br />
Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1011-1012 [Heft 15]<br />
Personen in <strong>der</strong> medizinischen Forschung<br />
(Stellungnahme)<br />
Tötung durch Organentnahme wi<strong>der</strong>- Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1963<br />
spricht ärztlicher Ethik (Erklärung) [Heft 28/29]<br />
Übertragung von Nervenzellen in das Dtsch Arztebl 1998; 95: A 1869-1871 [Heft 30]<br />
Gehirn von Menschen (Stellungnahme)<br />
Zur Verwendung von patientenbezogenen Dtsch Arztebl 1999; 96: A 3201-3204 [Heft 49]<br />
Informationen für die Forschung in <strong>der</strong><br />
Medizin und im Gesundheitswesen<br />
(Stellungnahme)<br />
Prioritäten in <strong>der</strong> medizinischen Versor- Dtsch Arztebl 2000; 97: A 1017-1023 [Heft 15]<br />
gung im System <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV): Müssen und<br />
können wir uns entscheiden?<br />
(Stellungnahme)<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Zentralen Dtsch Arztebl 2001; 98: A 3249 [Heft 49]<br />
Ethikkommission zur Stammzellforschung<br />
(Zusammenfassende Thesen)<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Zentralen Ethik- nur Internet: http://www.zentrale-ethik<br />
kommission zur Stammzellforschung kommission.de/10/34Stammzell/<br />
Stammzell.pdf<br />
Die (Weiter-)Verwendung von mensch- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 1632 [Heft 23]<br />
lichen Körpermaterialien für Zwecke<br />
medizinischer Forschung (Stellungnahme<br />
und Zusammenfassung)<br />
1 Die Zentrale Ethikkommission (ZEKO) ist zwar bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer eingerichtet, in ihrer Arbeit jedoch<br />
unabhängig. Die hier dokumentierten Stellungnahmen geben ausschließlich die Auffassung <strong>der</strong> ZEKO wie<strong>der</strong>.<br />
<strong>14</strong><br />
685
Erste Ergänzung: Die (Weiter-) Verwen- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2251 [Heft 34-35]<br />
dung von menschlichen Körpermaterialien<br />
von Verstorbenen für Zwecke medizinischer<br />
Forschung<br />
Forschung mit Min<strong>der</strong>jährigen Dtsch Arztebl 2004; 101: A 1613-1617 [Heft 22]<br />
(Stellungnahme)<br />
Stellungnahme zum Forschungsklonen Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>; 103: A 645-649 [Heft 10]<br />
mit dem Ziel therapeutischer<br />
Anwendungen<br />
Stellungnahme zur Ethikberatung in <strong>der</strong> Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>; 103: A 1703-1707 [Heft 24]<br />
klinischen Medizin<br />
Stellungnahme zur Finanzierung Dtsch Arztebl <strong>2006</strong>; 103: A 2130-2131<br />
patientenorientierter medizinischer [Heft 31-32]<br />
Forschung in Deutschland<br />
686
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
Stellungnahme zum Forschungsklonen mit dem Ziel therapeutischer<br />
Anwendungen<br />
(Stand: 01.02.<strong>2006</strong>)<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Vorwort<br />
Auch wenn sich jüngste wissenschaftliche Erfolgsmeldungen als schlichte Fälschungen<br />
erwiesen haben, so darf es als wahrscheinlich gelten, dass das Klonen auch im Humanbereich<br />
grundsätzlich möglich ist. Während das Forschungsklonen zu reproduktiven<br />
Zwecken nahezu einhellig abgelehnt wird, hält die bioethische Debatte um das Forschungsklonen<br />
mit dem Ziel therapeutischer Anwendungen, also um das so genannte<br />
therapeutische Klonen, unvermin<strong>der</strong>t an.<br />
Im Rahmen dieser Technologie sind zwei Konfliktfel<strong>der</strong> in moralischer Hinsicht beson<strong>der</strong>s<br />
umstritten: <strong>der</strong> Lebensschutz des ungeborenen menschlichen Lebens sowie die Probleme<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Eizellgewinnung. Die „Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer<br />
Grundsätze in <strong>der</strong> Medizin und ihren Grenzgebieten“ bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer (ZEKO)<br />
geht nicht davon aus, die fundamentalen Differenzen zum ontologischen, moralischen und<br />
rechtlichen Status des ungeborenen, insbeson<strong>der</strong>e des frühesten menschlichen Lebens<br />
sowie zur Eizellspende auflösen zu können. Stattdessen versucht sie an dieser Stelle, Konvergenzen<br />
im Umgang mit dem ungeborenen menschlichen Leben und bei den Problemen<br />
<strong>der</strong> Eizellspende für einen Konsens nutzbar zu machen. Sie hat dazu ein moralisches Stufenmodell<br />
von Handlungsoptionen erstellt. Damit vermeidet sie strikte Ja-Nein-Entscheidungen<br />
und spricht sich für ein gradualistisches Denken aus, das den Umgang mit frühestem<br />
menschlichen Leben sowie die Zulässigkeit <strong>der</strong> Eizellspende nach moralischen Kriterien<br />
abstuft. Dabei geht es <strong>der</strong> ZEKO nicht um den Status ungeborenen menschlichen<br />
Lebens, son<strong>der</strong>n um die Bewertung von Handlungen und Verfahrensweisen.<br />
Mit diesem Modell will die ZEKO eine differenzierte Diskussion über die Forschung<br />
zum Klonen mit dem Ziel therapeutischer Anwendungen unterstützen. Beide hier vorgestellten<br />
Abstufungen mögen dazu beitragen, die Güterabwägungen zwischen den<br />
moralisch problematischen Aspekten und dem möglichen Nutzen <strong>der</strong> Technologie<br />
transparenter zu machen. Sie mögen auf diese Weise die Debatte zu einer gesellschaftlichen<br />
Meinungsfindung beför<strong>der</strong>n.<br />
Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing<br />
Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
1. Hintergrund<br />
Klonen im Humanbereich wird in <strong>der</strong> jüngsten Zeit wie<strong>der</strong> intensiv ethisch und rechtlich<br />
debattiert. Dazu haben auf <strong>der</strong> einen Seite insbeson<strong>der</strong>e unseriöse o<strong>der</strong> gefälschte<br />
Erfolgsmeldungen beigetragen: Die Ergebnisse einer südkoreanischen Forschergruppe<br />
zum sog. therapeutischen Klonen (1) haben sich als Fälschungen erwiesen und einzelne<br />
Fortpflanzungsmediziner beunruhigen die Öffentlichkeit mit <strong>der</strong> bisher unbewiesenen<br />
Ankündigung, die Geburt des ersten Klonbabys stehe unmittelbar bevor. Auf <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Seite schwelt seit Jahren auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Vereinten Nationen ein Streit, ob<br />
nur das Klonen zu Fortpflanzungszwecken o<strong>der</strong> jede Form des Klonens geächtet werden<br />
soll. Auch wenn sich die Vereinten Nationen am 8. März 2005 mehrheitlich für ein welt-<br />
<strong>14</strong><br />
687
weites Verbot aller Formen des menschlichen Klonens ausgesprochen haben, so hat die<br />
vorausgegangene Debatte erneut gezeigt, dass zwischen den Befürwortern und Gegnern<br />
tiefgreifende Unterschiede bestehen.<br />
Die ZEKO sieht in dieser Situation – über die Darlegungen ihrer Stellungnahme zur<br />
Stammzellforschung vom 19. Juni 2002 (2) hinaus – einen ethischen Diskussionsbedarf,<br />
nicht zuletzt vor dem Hintergrund <strong>der</strong> internationalen, insbeson<strong>der</strong>e europäischen<br />
Rechtsentwicklung. Nicht nur in Großbritannien, wo die zuständige Human Fertilisation<br />
and Embryology Authority 2003 das erste Forschungsvorhaben zur Herstellung<br />
von Stammzelllinien aus geklonten menschlichen Blastozysten zu Forschungszwecken<br />
genehmigt hat, son<strong>der</strong>n auch in an<strong>der</strong>en europäischen Län<strong>der</strong>n, wie z. B.<br />
Schweden, sind Rechtsgrundlagen für das Klonen zu biomedizinischen Zweck-en<br />
geschaffen worden. Eine erneute Beschäftigung ist auch insofern erfor<strong>der</strong>lich, als unter<br />
Juristen zunehmend umstritten ist, welche Formen des Klonens durch das deutsche<br />
Embryonenschutzgesetz aus dem Jahre 1990 in einer dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden<br />
Weise verboten sind und ob hierzu auch das Klonen im Wege des Zellkerntransfers<br />
gehört.<br />
Da das Klonen im Bereich des Menschen elementare Werte wie die Achtung vor dem<br />
menschlichen Leben, den beson<strong>der</strong>en Status des menschlichen Embryos, die<br />
Forschungsfreiheit und – soweit es in <strong>der</strong> therapeutischen Praxis zur Anwendung kommen<br />
sollte – die Rechte von Kranken und das ärztliche Ethos berührt, darf die Diskussion<br />
nicht auf die engere scientific community beschränkt bleiben. Sie muss sowohl auf<br />
gesellschaftlicher Ebene als auch in <strong>der</strong> Ärzteschaft geführt werden. In Deutschland<br />
haben insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Zwischenbericht <strong>der</strong> Enquete-Kommission des Deutschen<br />
Bundestages „Recht und Ethik <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen Medizin“ vom November 2001 (3) und die<br />
Stellungnahme des Nationalen Ethikrates vom September 2004 „Klonen zu Fortpflanzungszwecken<br />
und Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken“ (4) die öffentliche<br />
Aufmerksamkeit auf das Thema gelenkt. Mit vielen an<strong>der</strong>en einschlägigen Stellungnahmen,<br />
wie insbeson<strong>der</strong>e dem US-amerikanischen „Report of the President’s<br />
Council on Bioethics: Human Cloning and Human Dignity“ aus dem Jahre 2002 (5), for<strong>der</strong>n<br />
sie ein uneingeschränktes Verbot des Klonens zu Fortpflanzungszwecken. Hierzu<br />
wurde in den genannten Stellungnahmen auf Begründungen unterschiedlicher Reichweite<br />
und Tiefe zurückgegriffen, die im Einzelnen allerdings überwiegend strittig sind.<br />
Es gibt jedoch auch Gemeinsamkeiten. Alle Kritiker des Fortpflanzungsklonens stimmen<br />
darin überein, dass – wie immer man zu den weitergehenden Verbotsgründen<br />
steht – bereits die hohe Schädigungswahrscheinlichkeit des möglichen Klonbabys ein<br />
apodiktisches Verbot <strong>der</strong> klinischen Anwendung des Verfahrens rechtfertigt. Wegen <strong>der</strong><br />
hohen Wahrscheinlichkeit von Fehlbildungen muss jedoch auch bereits die Forschung<br />
zum reproduktiven Klonen beim Menschen als ethisch unzulässig gelten, auch dann,<br />
wenn das Verfahren bei an<strong>der</strong>en Säugetierarten bis zur Anwendungsreife vervollkommnet<br />
sein sollte. Deshalb beschäftigt sich die ZEKO in dieser Stellungnahme nicht<br />
näher mit dem Klonen zu Fortpflanzungszwecken und verweist zu möglichen Begründungsformen<br />
seiner Ablehnung auf die einschlägigen Stellungnahmen. Auch auf das<br />
Verfahren des sogenannten Embryosplittings, sei es zu reproduktiven o<strong>der</strong> zu biomedizinischen<br />
Forschungszwecken, geht die Stellungnahme im Folgenden nicht ein. Sie<br />
beschränkt sich auf die Erzeugung von Stammzellen aus geklonten menschlichen Blastozysten<br />
zu biomedizinischen Forschungszwecken.<br />
688
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
2. Zum Stand <strong>der</strong> Debatte<br />
Der einhelligen Ächtung des Klonens zu Fortpflanzungszwecken entspricht keine auch<br />
nur annähernde Einmütigkeit im Umgang mit dem vom President’s Council und dem<br />
Nationalen Ethikrat übereinstimmend als „Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken“<br />
bezeichneten Verfahren. In seiner Bewertung brechen vielfältige weltanschauliche<br />
und religiöse Differenzen auf, die we<strong>der</strong> in den USA noch in Deutschland<br />
o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n harmonisiert werden konnten. Auch im Nationalen Ethikrat<br />
war lediglich ein mehrfach gespaltenes Votum erreichbar. Einmütig hat sich allerdings<br />
die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Recht und Ethik <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen<br />
Medizin“ im Jahr 2001 für einen Verzicht auf das Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken<br />
ausgesprochen.<br />
Die Meinungsverschiedenheiten setzen bereits bei <strong>der</strong> Wortwahl ein. Es ist umstritten,<br />
wie das Verfahren des „Somatic Cell Nuclear Transfer“ (SCNT, „Zellkerntransfer“)<br />
umgangssprachlich zu bezeichnen ist: als „therapeutisches Klonen“ o<strong>der</strong> als „Klonen zu<br />
biomedizinischen Forschungszwecken“? Zum Streit um die rechte Wortwahl gibt die<br />
ZEKO Folgendes zu bedenken: Richtig ist, dass das Klonen zu Forschungszwecken<br />
noch weit entfernt ist von Anwendungen, die den Titel „therapeutisches Klonen“ ohne<br />
Zusatz rechtfertigen. Zugleich ist aber auch die Formulierung „Klonen zu Forschungszwecken“<br />
zu undifferenziert. Schließlich befinden sich einerseits auch die Versuche<br />
zum Fortpflanzungsklonen einigen unseriösen Versicherungen zum Trotz im „Forschungsstadium“.<br />
An<strong>der</strong>erseits kommt durch die Wortwahl „Forschungsklonen“ zwar<br />
zum Ausdruck, dass <strong>der</strong> Grundlagenforschung ein moralisch und verfassungsrechtlich<br />
hoher Rang zukommt. Sie verdeckt aber, dass über die Analyse entwicklungsbiologischer<br />
Steuerungsmechanismen hinaus ein weiteres wesentliches Ziel des Forschungsklonens<br />
in <strong>der</strong> Erzeugung immunverträglichen Gewebeersatzes für die regenerative<br />
Medizin besteht. Diese von dem Fortpflanzungszweck verschiedene Intention bei <strong>der</strong><br />
Verwendung von Klon-Verfahren sollte auch in <strong>der</strong> umgangssprachlichen Wortwahl<br />
zum Ausdruck kommen. An<strong>der</strong>enfalls setzen sich diejenigen, die nicht zu Unrecht bei<br />
<strong>der</strong> Verwendung des Terminus „therapeutisches Klonen“ beschönigende Konnotationen<br />
kritisieren, ihrerseits dem Vorwurf <strong>der</strong> Begriffspolitik aus. Um eines <strong>der</strong> wesentlichen<br />
Ziele des Forschungsklonens gerade in Abgrenzung zum Fortpflanzungsklonen<br />
nicht aus dem Blick zu verlieren, könnte man beispielsweise von „Forschungsklonen zu<br />
therapeutischen Zwecken“ o<strong>der</strong> (wie im Folgenden) von „Forschungsklonen mit dem<br />
Ziel therapeutischer Anwendungen“ sprechen. Das Fortpflanzungsklonen wäre demgegenüber<br />
als „Forschungsklonen mit dem Ziel <strong>der</strong> Erzeugung geborener Menschen“<br />
zu bezeichnen.<br />
Die unterschiedlichen ethischen Einschätzungen des Forschungsklonens mit dem Ziel<br />
therapeutischer Anwendungen betreffen insbeson<strong>der</strong>e zwei strittige Punkte: einerseits<br />
die Frage <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Beteiligung und des Selbstverständnisses <strong>der</strong> am Klonen beteiligten<br />
Akteure, an<strong>der</strong>erseits die Frage des Status und <strong>der</strong> Schutzwürdigkeit <strong>der</strong> durch den<br />
Zellkerntransfer erzeugten Blastozyste und ihrer Vorstadien2 .<br />
Im Zusammenhang mit dem ersten Punkt wird vielfach gefragt, wie weit davon gesprochen<br />
werden kann, dass bei <strong>der</strong> Spende von Eizellen für das Klonen zu biomedizini-<br />
2 Wenn in den folgenden Ausführungen zum Umgang mit Blastozysten gesprochen wird, schließt dies<br />
<strong>der</strong>en Vorstadien jeweils mit ein.<br />
<strong>14</strong><br />
689
schen Forschungszwecken die Bedingungen <strong>der</strong> freiwilligen und aufgeklärten Zustimmung<br />
erfüllt sind. Sind solche nach geltendem Recht auch in Deutschland zulässigen<br />
Spenden zumutbar o<strong>der</strong> sollten sie verboten werden? Die Verbotsfor<strong>der</strong>ung wird gelegentlich<br />
damit begründet, dass Frauen sich kaum ohne massiven Druck zu einer solchen<br />
Spende bereit erklären würden. Darüber hinaus könnte durch eine mögliche Ausweitung<br />
des Klonens und durch einen damit einhergehenden steigenden Bedarf an<br />
Eizellspenden eine unerwünschte Kommerzialisierungsdynamik insbeson<strong>der</strong>e durch<br />
„Eizellhandel“ in Gang kommen, die dazu führen könnte, dass insbeson<strong>der</strong>e Frauen in<br />
materiellen Notlagen und hier insbeson<strong>der</strong>e Frauen in ärmeren Län<strong>der</strong>n die Hauptlast<br />
<strong>der</strong> Spende aufgebürdet wird. Gleichzeitig könnte es zu bedenklichen Verschiebungen<br />
in <strong>der</strong> Arztrolle kommen. Mit <strong>der</strong> Entnahme von Eizellen zu Zwecken des Klonens nehme<br />
<strong>der</strong> Arzt angesichts des bei <strong>der</strong> notwendigen Hormonstimulation gegebenen Risikos<br />
bewusst unverhältnismäßige Schädigungen gesun<strong>der</strong> Frauen in Kauf, die auf diese<br />
Weise durch ärztliches Handeln zu Patientinnen würden.<br />
Aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> ZEKO sind diese Einwände, zumal in ihrer kumulativen Wirkung,<br />
ernst zu nehmen. Allerdings folgt aus ihnen aus mehreren Gründen kein unumstößliches<br />
Verbot. Erstens würden alle genannten Argumente hinfällig, sollte sich die Gewinnung<br />
von Eizellen auf an<strong>der</strong>em Wege als möglich erweisen. Entsprechende Vermutungen<br />
sind, wie es <strong>der</strong> Nachweis von eizellähnlichen Gewebestrukturen in embryonalen<br />
Stammzellen gezeigt hat, nicht unbegründet. Zweitens existieren bereits heute Wege<br />
zur Gewinnung von Eizellen, bei denen von einer dem ärztlichen Heilauftrag wi<strong>der</strong>sprechenden<br />
Schädigung o<strong>der</strong> Instrumentalisierung <strong>der</strong> betreffenden Frauen nicht<br />
gesprochen werden kann. Bei <strong>der</strong> Entnahme von Eizellen nach hormoneller Stimulation<br />
im Zuge von In-vitro-Fertilisation fallen vielfach mehr Eizellen an, als zur Einpflanzung<br />
verwendet werden. Darüber hinaus können Eierstöcke, die aus therapeutischen<br />
Gründen entnommen werden sollen, zur Eizellgewinnung genutzt werden. Drittens<br />
kann auch dann, wenn Eizellen von Spen<strong>der</strong>innen verwendet werden sollen, von<br />
einer Instrumentalisierung kaum gesprochen werden, solange die Spende – ähnlich wie<br />
bei an<strong>der</strong>en klinischen Forschungsvorhaben – unter <strong>der</strong> Voraussetzung <strong>der</strong> freiwilligen<br />
Zustimmung nach Aufklärung über die Risiken <strong>der</strong> Stimulation und Entnahme erfolgt<br />
und von einem Verbot <strong>der</strong> Kommerzialisierung begleitet wird.<br />
Diesen Sachargumenten gegen ein umfassendes Verbot <strong>der</strong> Eizellspende entspricht ein<br />
grundlegendes formales Argument, an das insbeson<strong>der</strong>e in Deutschland immer wie<strong>der</strong><br />
erinnert werden muss: Nicht die Erlaubnis, son<strong>der</strong>n das Verbot einer Technologie ist<br />
juristisch rechtfertigungsbedürftig. Darauf hat die ZEKO bereits in ihrer Stellungnahme<br />
„Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Personen in <strong>der</strong> medizinischen Forschung“<br />
(6) hingewiesen. In <strong>der</strong> Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes muss <strong>der</strong>jenige<br />
die Argumentationslast tragen, <strong>der</strong> für ein Verbot <strong>der</strong> Eizellspende eintritt. Die ZEKO<br />
geht davon aus, dass es zum Selbstbestimmungsrecht <strong>der</strong> Frau gehört, über die Eizellspende<br />
zu entscheiden. Ein generelles Verbot <strong>der</strong> Spende wäre mit dem Selbstbestimmungsrecht<br />
<strong>der</strong> Frau nicht zu vereinbaren.<br />
Überdies ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Zweifel <strong>der</strong> nicht durch<br />
Gesetzesvorbehalt beschränkten Forschungsfreiheit Vorrang einzuräumen. Dies gilt<br />
um so mehr, als durch das Forschungsklonen mit dem Ziel therapeutischer Anwendungen<br />
möglicherweise Chancen für die Heilung verbreiteter Krankheiten eröffnet wer-<br />
690
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
den und <strong>der</strong> Staat insofern durch die Grundrechte <strong>der</strong> Kranken und wohl auch durch<br />
das verfassungsrechtliche Sozialstaatsgebot verpflichtet ist, entsprechende Forschungen<br />
zumindest nicht zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
Noch schärfere Divergenzen bestehen hinsichtlich <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Schutzwürdigkeit<br />
des Produkts des Zellkerntransfers, <strong>der</strong> geklonten Blastozyste, bei <strong>der</strong> es sich ungeachtet<br />
aller weiteren Differenzen jedenfalls um eine Form menschlichen Lebens handelt.<br />
Die einen sehen darin ein nicht nur im biologisch-gattungsmäßigen, son<strong>der</strong>n auch im<br />
moralischen und rechtlichen Sinn vollgültiges menschliches Wesen, dem in keinem<br />
geringeren Sinne Menschenwürde und Lebensschutz zukommt als entwickelteren Formen<br />
menschlichen Lebens. Zur Begründung wird in <strong>der</strong> Regel eine Kombination unterschiedlicher<br />
Argumente vorgetragen: Gattungs- o<strong>der</strong> Speziesargument, Kontinuitäts-,<br />
Identitäts- und Potenzialitätsargument. An<strong>der</strong>e wi<strong>der</strong>sprechen dieser Interpretation. Sie<br />
leugnen dabei we<strong>der</strong> die Kontinuität <strong>der</strong> Entwicklung menschlichen Lebens im Embryonalstadium<br />
noch (in <strong>der</strong> Regel) die Identität des frühen Embryos mit dem späteren entwickelten<br />
Menschen, unterscheiden jedoch qualitativ unterschiedliche Phasen, die sich<br />
ihrer Auffassung nach auch in den normativen Regeln für den Umgang mit diesen Phasen<br />
nie<strong>der</strong>schlagen müssen. Gegen eine volle Zuerkennung von Menschenwürde und<br />
Lebensschutz von <strong>der</strong> Fertilisation an for<strong>der</strong>t diese Position einen gestuften, graduell<br />
zunehmenden Lebensschutz des werdenden menschlichen Lebens. Eine solche Abstufung<br />
entspreche einer verbreiteten moralischen Intuition und komme überdies in vielfältigen<br />
Regelungen des geltenden Rechts zum Ausdruck. Die Tatsache, dass Spätabtreibungen<br />
als ethisch problematischer angesehen werden als Abtreibungen in einem<br />
frühen Stadium <strong>der</strong> Schwangerschaft, und die Tatsache, dass das Abtreibungsrecht für<br />
die ersten 12 Wochen nach <strong>der</strong> Nidation eine an<strong>der</strong>e Regelung enthält als für die Zeit<br />
danach (Straflosigkeit <strong>der</strong> nicht von einer konkreten Begründung seitens <strong>der</strong> Frau<br />
abhängigen Abtreibung bis zur 12. Woche, Rechtmäßigkeit einer späteren Abtreibung<br />
nur bei Vorliegen bestimmter Gründe) zeige, dass die Schutzwürdigkeit des werdenden<br />
menschlichen Lebens und die Abwägbarkeit gegen die Interessen <strong>der</strong> Schwangeren<br />
ethisch und rechtlich nach <strong>der</strong> zunehmenden Entwicklung des Embryos/Fötus differenziert<br />
wird.<br />
Wenn sich die ZEKO im Folgenden zu diesem Wi<strong>der</strong>streit äußert, gibt sie sich nicht <strong>der</strong><br />
Illusion hin, diesen bis in tiefliegende Glaubens- und Wertvorstellungen hineinreichenden<br />
Konflikt lösen zu können. Auch beabsichtigt sie keine erneute Durchsicht und<br />
Abwägung <strong>der</strong> unterschiedlichen Positionen und ihrer Argumente sowie <strong>der</strong> sich daraus<br />
herleitenden ethischen und rechtlichen Konsequenzen. Dies ist u. a. vom President’s<br />
Council on Bioethics, dem Nationalen Ethikrat, aber auch <strong>der</strong> Enquete-Kommission <strong>der</strong><br />
<strong>14</strong>. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages „Ethik und Recht <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen<br />
Medizin“ bereits ausführlich geleistet worden. Diese tiefgreifenden Unterschiede in <strong>der</strong><br />
moralischen Bewertung sind Kennzeichen einer pluralen Gesellschaft. Diese muss sich,<br />
nachdem sich verbindliche Orientierungsmuster im Zuge von Aufklärung und wachsen<strong>der</strong><br />
kultureller Uneindeutigkeit zunehmend aufgelöst haben, immer wie<strong>der</strong> erneut<br />
über ihre kulturellen Grundlagen verständigen. Man kann in dieser Notwendigkeit, die<br />
nicht nur für die Gesellschaft im Ganzen, son<strong>der</strong>n auch für die Ärzteschaft gilt, eine<br />
Last, aber auch eine Chance sehen.<br />
<strong>14</strong><br />
691
3. Ein gestuftes Modell<br />
Im Blick auf den ethischen Konfliktbereich des Umgangs mit frühestem menschlichen<br />
Leben empfiehlt die ZEKO für die weitere Diskussion ein differenzierendes Vorgehen.<br />
Diesseits <strong>der</strong> fundamentalen Divergenzen zum ontologischen, moralischen und rechtlichen<br />
Status des frühesten menschlichen Lebens plädiert die ZEKO dafür, die vielfach<br />
vorhandenen, aber im Streit <strong>der</strong> Deutungen leicht vernachlässigten Konvergenzen auf<br />
mittlerer Ebene für einen Konsens fruchtbar zu machen. Vor diesem Hintergrund wird<br />
im Folgenden <strong>der</strong> Vorschlag eines gestuften Modells im Umgang mit frühestem<br />
menschlichen Leben gemacht, das das Forschungsklonen mit dem Ziel therapeutischer<br />
Anwendungen im Gesamtzusammenhang <strong>der</strong> Nutzung menschlicher embryonaler<br />
Stammzellen verortet und sich darauf beschränkt, den relativen normativen Status dieses<br />
Verfahrens im Vergleich zu funktional verwandten Verfahren festzustellen. Ein mit<br />
dieser Zugangsweise verwandtes Vorgehen wurde kürzlich auf einer Sitzung des Bioethics<br />
Advisory Council <strong>der</strong> USA diskutiert. 3<br />
Zunächst ist bei allen Unterschieden hinsichtlich <strong>der</strong> Zuerkennung von Menschenwürde<br />
und Lebensschutz bei frühestem menschlichen Leben in dem folgenden Punkt ein<br />
breiter Konsens festzustellen: In unserer Gesellschaft wird ganz überwiegend die Auffassung<br />
vertreten, dass Formen menschlichen Lebens eine qualitativ an<strong>der</strong>e Achtung<br />
zukommt als an<strong>der</strong>en für schützenswert gehaltenen Entitäten. Eine solche, im Übrigen<br />
auch interkulturell nachweisbare und fast als allgemein-anthropologische Konstante zu<br />
charakterisierende Achtung zeigt sich nicht nur im Umgang mit menschlichen Embryonen<br />
und Föten, son<strong>der</strong>n auch im Umgang mit menschlichen Leichnamen und Körperteilen,<br />
etwa in den formellen und informellen Verhaltenskodizes <strong>der</strong> praktischen<br />
und theoretischen Medizin, z. B. in <strong>der</strong> Anatomie. Diese Achtung gilt für jede Form<br />
humanen Lebens und wird von allen, unabhängig von ihren sonstigen Positionen,<br />
geteilt. Gegenstand <strong>der</strong> Achtung ist die Qualität des Menschlichen an sich, ungeachtet<br />
seiner organismischen Lebendigkeit, seiner individuellen Potenzialität und seiner<br />
aktuellen Fähigkeiten. Auf die darin zum Ausdruck kommende „Gattungssolidarität“<br />
gänzlich zu verzichten, würde von den meisten Menschen als eine ethische und kulturelle<br />
Verarmung empfunden. Diese „Gattungssolidarität“ gilt nicht absolut, son<strong>der</strong>n ist<br />
gegen an<strong>der</strong>e Güter und Werte abwägbar. So schließt etwa auch die Achtung, die wir<br />
menschlichen Leichnamen entgegenbringen, nicht aus, dass sie zugunsten <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Sicherheit (auch ohne Einwilligung des Verstorbenen und <strong>der</strong> Angehörigen)<br />
obduziert, bestimmten Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bestattung unterworfen o<strong>der</strong> ihnen ohne<br />
persönliche Zustimmung des Verstorbenen transplantierbare Organe zu fremdnützigen<br />
Zwecken entnommen werden.<br />
Aber auch über diese Grundkonvergenz hinaus steht man hinsichtlich Art und Umfang<br />
des Schutzes frühesten menschlichen Lebens nach Auffassung <strong>der</strong> ZEKO nicht vor<br />
einer Alles-o<strong>der</strong>-Nichts-Alternative. Statt eines streng binären Denkens spricht viel für<br />
ein gradualistisches Denken, das die moralische Akzeptabilität des Umgangs mit frühestem<br />
menschlichen Leben nach bestimmten Kriterien abstuft. Auch in an<strong>der</strong>en Bereichen<br />
kennen Moral und Recht nicht nur Ja-Nein-Urteile, son<strong>der</strong>n verfügen über ein vielfach<br />
abgestuftes Spektrum normativer Beurteilungen von Handlungen im Umgang mit<br />
menschlichem Leben. Dies zeigt sich etwa in <strong>der</strong> unterschiedlichen moralischen und<br />
3 http://www.bioethics.gov/transcripts/dec04/session6.html<br />
692
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
rechtlichen Bewertung <strong>der</strong> Tötung eines Menschen (Mord, Totschlag, fahrlässige<br />
Tötung). Dabei geht es nicht um den ontologischen Status eines Menschen, son<strong>der</strong>n um<br />
die Bewertung von Handlungen und Verfahrensweisen. In ähnlicher Weise schlägt die<br />
ZEKO vor, auch bezogen auf den Umgang mit Formen frühestem menschlichen<br />
Lebens, die möglichen unterschiedlichen Gesichtspunkte einer Bewertung von Handlungen<br />
in ihrem jeweiligen Kontext offen zu legen. Der Vorteil eines Modells, das diesen<br />
Differenzierungen folgt, besteht u. a. darin, dass ihm möglicherweise sowohl diejenigen<br />
zustimmen können, die gegenwärtig das Forschungsklonen uneingeschränkt befürworten,<br />
als auch diejenigen, die das Forschungsklonen mit dem Ziel therapeutischer<br />
Anwendungen in je<strong>der</strong> Form ablehnen.<br />
In diesem Sinne schlägt die ZEKO folgendes gestufte Modell vor, das aus zwei parallelen<br />
Säulen besteht. Die Kriterien <strong>der</strong> ersten Säule sind einerseits die Entwicklungsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> Blastozysten, aus denen Stammzellen zu therapeutischen Zwecken entnommen<br />
werden, an<strong>der</strong>erseits die Art ihrer Herstellung. Die Gesichtspunkte <strong>der</strong> zweiten<br />
Säule betreffen die Probleme des Eizellbedarfs.<br />
3.1. Probleme des Umgangs mit <strong>der</strong> Blastozyste<br />
1. Unter den Verfahren zur Gewinnung embryonaler Stammzellen erscheint am problematischsten<br />
die ausdrückliche Herstellung von Blastozysten, die durch Befruchtung<br />
einer Eizelle entstanden sind und daher prinzipiell voll entwicklungsfähig sind,<br />
mit dem Ziel, sie für die Forschung zu verbrauchen. Aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong>er, die menschlichem<br />
Leben ab <strong>der</strong> Fertilisation Menschenwürde und Lebensschutz zuerkennen,<br />
muss ein solches Verfahren als Totalinstrumentalisierung und somit als Menschenwürdeverletzung<br />
erscheinen. Aber auch diejenigen, die einen graduellen Lebensschutz<br />
vertreten, müssen dieses Verfahren, zumindest solange Alternativen bestehen,<br />
als problematisch empfinden.<br />
2. Weniger problematisch erscheint die Stammzellentnahme aus Embryonen, die zu<br />
reproduktiven Zwecken erzeugt worden sind, aber faktisch für diese Zwecke nicht<br />
mehr genutzt werden können und daher vernichtet werden sollen. Es erscheint<br />
weniger problematisch, diese bereits vorhandenen als eigens für die Forschung hergestellten<br />
Blastozysten zu verbrauchen. Auch das Stammzellgesetz hat deutlich<br />
gemacht, dass die Forschung mit Stammzellen aus überzähligen Embryonen als<br />
weniger problematisch eingeschätzt wird als die Forschung mit Stammzellen aus<br />
eigens zu diesem Zweck hergestellten Embryonen.<br />
3. Nochmals weniger problematisch erscheint ein Verfahren, von dem höchst unwahrscheinlich<br />
ist, ob dadurch überhaupt Blastozysten hergestellt werden können, die die<br />
Fähigkeit besitzen, sich zu einem ganzen menschlichen Organismus zu entwickeln.<br />
Dieser Fall liegt bei den gegenwärtig praktizierten Versuchen zum Klonen menschlicher<br />
Blastozysten vor. Nach an<strong>der</strong>er Auffassung ist aus <strong>der</strong>artigen Unsicherheiten<br />
jedoch die Konsequenz zu ziehen, dass bereits die geringe Möglichkeit, dass sich ein<br />
Mensch aus <strong>der</strong> Blastozyste entwickeln könnte, ausreicht, um vorsorglich von dem<br />
Verfahren Abstand zu nehmen.<br />
4. Die moralische Problematik ist nochmals geringer, falls es sich als möglich erweist,<br />
Blastozysten o<strong>der</strong> blastozystenähnliche Strukturen zu erzeugen, von denen zwar<br />
Stammzelllinien abgeleitet werden können, die jedoch mit Sicherheit unfähig sind,<br />
<strong>14</strong><br />
693
sich zu einem ganzen menschlichen Organismus zu entwickeln. Es ist denkbar, dass<br />
sich solche Strukturen durch eine bereits vor dem Zellkerntransfer vorgenommene<br />
genetische o<strong>der</strong> biochemische Behandlung <strong>der</strong> Eizelle o<strong>der</strong> des Kerns <strong>der</strong> somatischen<br />
Zelle herstellen lassen (7). Die Manipulation führt in diesem Fall dazu, dass<br />
zwar möglicherweise menschliches Leben (human life), aber kein menschliches<br />
Wesen (human being) im Sinne des Potenzialitätsprinzips erzeugt wird. Die sich aus<br />
dem Kerntransfer ergebende Struktur kann sich nicht zu einem ganzen Menschen<br />
entwickeln, ist also nicht in dem Sinne totipotent, dass sie sich bei hypothetischer<br />
Einpflanzung in einen weiblichen Uterus zu einem ganzen Menschen entwickeln<br />
könnte. Sie besitzt nicht das aktive Potenzial zur Menschwerdung. Dieser Weg ist<br />
allerdings nur dann gangbar, wenn die genetische Manipulation das Netzwerk <strong>der</strong><br />
Gene nicht so grundlegend stört, dass die geklonte Blastozyste o<strong>der</strong> blastozystenähnliche<br />
Struktur auch für die Entnahme von Stammzellen nicht mehr zur Verfügung<br />
steht. Vereinbar mit dem geltenden Embryonenschutzgesetz wäre dieser Weg<br />
überdies wohl nur dann, wenn über die Unfähigkeit <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> genetischen Manipulation<br />
hervorgehenden pluripotenten Zellen, sich zu einem ganzen Menschen zu<br />
entwickeln, Sicherheit besteht. Da sich ein Nachweis dafür nicht dadurch erbringen<br />
lässt, dass man die entsprechenden Embryonen tatsächlich in einen weiblichen Uterus<br />
implantiert, lässt sich <strong>der</strong> Nachweis dafür lediglich aufgrund von Analogieschlüssen<br />
aus entsprechenden Tierversuchen führen. Außerdem dürften die geklonten<br />
Strukturen auch in den ersten Teilungsphasen keine totipotenten Zellen enthalten.<br />
Manche werden dieses Verfahren für hochproblematisch halten, insofern es trotz<br />
<strong>der</strong> Entwicklungsunfähigkeit <strong>der</strong> verwendeten Embryonen eine Instrumentalisierung<br />
menschlichen Lebens beinhaltet. Unzweifelhaft handelt es sich auch bei diesem<br />
Verfahren um eine instrumentalisierende Nutzung gattungsmäßig menschlichen<br />
Lebens. Diesem Bedenken kann allerdings über die allgemeine Achtungswürdigkeit<br />
menschlichen Lebens hinaus kein beson<strong>der</strong>es moralisches Gewicht<br />
beigemessen werden. Da die in <strong>der</strong> beschriebenen Weise hergestellten Strukturen<br />
nicht die Fähigkeit besitzen, sich aus sich heraus zu einer organismischen Einheit zu<br />
entwickeln, verlieren zumindest drei <strong>der</strong> vier für die starke Lebensschutzposition<br />
herangezogenen Argumente (nämlich Kontinuitäts-, Identitäts- und Potenzialitätsargument)<br />
ihre Anwendbarkeit. Von einer kumulativen Plausibilität <strong>der</strong> für eine<br />
umfassende Lebensschutzposition angeführten Argumente kann deshalb nicht<br />
mehr die Rede sein. Die Argumente <strong>der</strong> Entwicklungskontinuität, <strong>der</strong> bleibenden<br />
Identität und <strong>der</strong> Potenzialität lassen sich nicht auf menschliche Blastozysten<br />
anwenden, denen die Entwicklungsfähigkeit von Anfang an (also schon zum Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Befruchtung bzw. zum Zeitpunkt des Zellkerntransfers) fehlt. Dennoch<br />
können sie möglicherweise zur Gewinnung von Stammzelllinien genutzt werden.<br />
5. Im Verhältnis zu den vier an<strong>der</strong>en Formen wäre es ethisch nochmals weniger problematisch,<br />
aus In-vitro-Fertilisationen stammende überzählige Blastozysten zu nutzen,<br />
von denen schon aufgrund bestimmter Indikatoren und unabhängig von eigens<br />
vorgenommenen Manipulationen festgestellt werden kann, dass sie zwar zur Gewinnung<br />
von Stammzellen genutzt werden können, aber unfähig sind, sich zu einem<br />
ganzen Menschen zu entwickeln. Diese Möglichkeit muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
noch als gänzlich spekulativ gelten. Sollte sich dieser Weg jedoch als gangbar<br />
erweisen, wäre eine Gewinnung humaner embryonaler Stammzellen möglich, ohne<br />
694
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
dass dem Argumente entgegenstehen, die sich auf den ethischen Status des menschlichen<br />
Embryos berufen.<br />
3.2. Probleme <strong>der</strong> Eizellgewinnung<br />
Eine Abstufung lässt sich ferner für die Frage <strong>der</strong> Eizellgewinnung angeben.<br />
1. Aus dem Blickwinkel des Selbstbestimmungsrechts potenzieller Eizellspen<strong>der</strong>innen<br />
ist das Forschungsklonen mit dem Ziel therapeutischer Anwendungen immer<br />
dann unvertretbar, wenn <strong>der</strong> Bedarf an Eizellen nicht auf dem Weg informierter<br />
und freiwilliger Entscheidungen <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>innen gedeckt werden kann. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
muss jede Ausnutzung wirtschaftlicher Not o<strong>der</strong> von sozialer o<strong>der</strong> kultureller<br />
Abhängigkeit ausgeschlossen sein. 4<br />
2. Weniger problematisch ist die Eizellgewinnung, wenn eine auf <strong>der</strong> Basis angemessener<br />
Information getroffene Entscheidung zur freiwilligen Eizellspende vorliegt<br />
und lediglich eine materielle Kompensation erfolgt. 5 Während manche mit <strong>der</strong><br />
Gewährung je<strong>der</strong> Art von Vorteilen für die Eizellspende und damit auch mit <strong>der</strong><br />
Kompensation von Nachteilen die Gefahr des Ausnutzens von Abhängigkeiten und<br />
des Entstehens von „Eizellmärkten“ sehen, sind an<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Auffassung, dass es<br />
gerade umgekehrt unvertretbar ist, die Eizellspen<strong>der</strong>in nicht wenigstens für ihren<br />
Aufwand zu entschädigen. Hier wie bei je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Form <strong>der</strong> Eizellspende müsste<br />
aber verhin<strong>der</strong>t werden, dass die Spen<strong>der</strong>in einem unangemessenen medizinischen<br />
Risiko – etwa durch zu starke hormonelle Stimulation – ausgesetzt wird.<br />
3. Noch weniger problematisch ist die Eizellgewinnung, wenn die Eizellen ohne<br />
zusätzlichen körperlichen Eingriff und ohne direkte Gegenleistung, z. B. aus für<br />
die IVF entstandenen und nicht verwendeten Eizellen o<strong>der</strong> auch aus Eierstöcken,<br />
die aus therapeutischen Gründen entnommen wurden, gewonnen werden.<br />
4. Die Bedenken gegen die diskutierten Varianten 1 bis 3 könnten ausgeräumt werden,<br />
wenn die Herstellung künstlicher Eizellen („Kulturschalen-Eizellen“) gelänge<br />
und diese für die Zwecke des „Forschungsklonens“ verwendbar wären.<br />
4. Fazit<br />
1. Vor dem Hintergrund <strong>der</strong> absehbaren Möglichkeit des „therapeutischen Klonens“<br />
beim Menschen und einer sich schnell wandelnden internationalen Rechtslage<br />
besteht auch in Deutschland neuer Diskussionsbedarf.<br />
2. Während das Klonen zu Fortpflanzungszwecken einhellig geächtet wird, wird das<br />
Klonen zu biomedizinischen Forschungs- und therapeutischen Zwecken weltweit<br />
kontrovers diskutiert.<br />
3. Als Beitrag zu <strong>der</strong> Diskussion um das Forschungsklonen mit dem Ziel therapeutischer<br />
Anwendungen schlägt die Zentrale Ethikkommission ein doppelt gestuftes<br />
Modell vor, das sowohl <strong>der</strong> Problematik des Umgangs mit frühestem menschlichen<br />
Leben als auch <strong>der</strong> Problematik <strong>der</strong> Eizellgewinnung in differenzieren<strong>der</strong> Weise<br />
Rechnung trägt. Hinsichtlich Art und Umfang des Schutzes frühesten mensch-<br />
4 In Südkorea stammten die Eizellen in <strong>der</strong> 2004 publizierten Studie (8) unter an<strong>der</strong>em von Frauen, die in <strong>der</strong><br />
Forschungseinrichtung beschäftigt waren. Von manchen wird ein Beschäftigungsverhältnis als Grundlage<br />
von Abhängigkeit angesehen, so dass von Freiwilligkeit <strong>der</strong> Eizellspende in einer solchen Situation nicht<br />
ausgegangen werden könne.<br />
5 Denkbar sind neben einer Aufwandsentschädigung auch die partielle Kostenübernahme für die eigene<br />
(reproduktions-)medizinische Behandlung o<strong>der</strong> die Übernahme von Kosten <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong><br />
Spen<strong>der</strong>in.<br />
<strong>14</strong><br />
695
lichen Lebens steht man nicht vor einer Alles-o<strong>der</strong>-Nichts-Alternative. Vielmehr<br />
lässt sich die moralische Akzeptabilität des Umgangs mit frühestem menschlichen<br />
Leben nach zwei Kriterien abstufen: <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> geklonten Blastozyste<br />
und ihrer Entwicklungsfähigkeit. Auch hinsichtlich <strong>der</strong> Eizellgewinnung lässt<br />
sich eine Abstufung vornehmen, und zwar aus dem Blickwinkel einer Gefährdung<br />
<strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Eizellspen<strong>der</strong>innen einerseits und <strong>der</strong> Gefahr einer Kommerzialisierung<br />
an<strong>der</strong>erseits. Beide Abstufungen können dazu dienen, Güterabwägungen<br />
zwischen den moralisch problematischen Aspekten des Verfahrens und dem<br />
moralischen Wert <strong>der</strong> durch seine Anwendung ermöglichten Resultate durchsichtiger<br />
und möglicherweise konsensfähiger zu machen.<br />
4. Das dargestellte Modell ist ein methodischer Vorschlag mit <strong>der</strong> Absicht, eine differenzierte<br />
Diskussion um das Forschungsklonen mit dem Ziel therapeutischer<br />
Anwendungen zu för<strong>der</strong>n. Die Geschwindigkeit des naturwissenschaftlichen<br />
Erkenntnisgewinns und die Vielfalt <strong>der</strong> vertretenen ethischen Positionen sollten<br />
Anlass sein, in <strong>der</strong> aktuellen Debatte endgültige Festlegungen zu vermeiden.<br />
Literatur:<br />
1. Hwang WS et al.: Patient-specific embryonic stem cells <strong>der</strong>ived from human SCNT<br />
blastocysts. Science 2005; 308: 1777-83.<br />
2. Zentrale Ethikkommission bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer: Stellungnahme zur<br />
Stammzellforschung. Dtsch Arztebl 2001; 98: A-3249 [Heft 49].<br />
3. Enquete-Kommission Recht und Ethik in <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen Medizin: Zweiter Zwischenbericht.<br />
Teilbericht Stammzellforschung. BT-Drucksache <strong>14</strong>/7546.<br />
4. Nationaler Ethikrat: Klonen zu Fortpflanzungszwecken und Klonen zu biomedizinischen<br />
Forschungszwecken. Stellungnahme 2004.<br />
5. Report of the President’s Council on Bioethics: Human Cloning and Human Dignity. 2002.<br />
6. Zentrale Ethikkommission bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer: Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger<br />
Personen in <strong>der</strong> medizinischen Forschung (1997). Dtsch Arztebl 1997;<br />
94: A 1011-12 [Heft 15].<br />
7. Holden C, Vogel G: A Technical Fix For an Ethical Bind? Science 2004; 306: 2174-76.<br />
8. Hwang WS et al.: Evidence of a pluripotent human embryonic stem cell line <strong>der</strong>ived<br />
from a cloned blastocyst. Science 2004; 303: 1669-74.<br />
[Hinweis: Die Stellungnahme ist abrufbar unter www.aerzteblatt.de/bekanntgaben und<br />
unter www.zentrale-ethikkommission.de]<br />
veröffentlicht:<br />
Dtsch. Ärztebl <strong>2006</strong> 106: A 645-349<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
696
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Stellungnahme zur Ethikberatung in <strong>der</strong> klinischen Medizin<br />
(24.01.<strong>2006</strong>)<br />
Vorwort<br />
Seit Beginn <strong>der</strong> 1990er Jahre wächst die Zahl <strong>der</strong> Krankenhäuser stetig, die – in durchaus<br />
unterschiedlicher Form – eine Ethikberatung institutionalisiert haben. Mittlerweile<br />
halten in Deutschland mehr als 200 Krankenhäuser dieses Angebot bereit; in an<strong>der</strong>en<br />
Län<strong>der</strong>n gehört es zu den verpflichtenden Merkmalen eines jeden Krankenhauses. In<br />
dieser Situation hält es die Zentrale Ethikkommission bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer für<br />
geboten, orientierende Informationen bereitzustellen, zumal Standards o<strong>der</strong> Empfehlungen<br />
für die Einrichtung und die Arbeit <strong>der</strong>artiger Institutionen bislang fehlen. Die<br />
Zentrale Ethikkommission begrüßt die Entwicklung <strong>der</strong> Ethikberatung in <strong>der</strong> klinischen<br />
Medizin und ermuntert zur Einrichtung eines solchen Angebots, wo es noch<br />
nicht besteht. Sie hofft durch die Stellungnahme zu informieren, Probleme zu benennen<br />
und Fehlentwicklungen zu vermeiden.<br />
Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing<br />
Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
1. Klinische Ethikkomitees und klinische Ethikberatung<br />
1.1. Einleitung<br />
In den letzten Jahren hat eine wachsende Anzahl von Krankenhäusern in Deutschland<br />
unterschiedliche institutionelle Strukturen zur Beratung ethischer Probleme in <strong>der</strong><br />
Patientenversorgung eingerichtet. Es bestehen verschiedene Formen <strong>der</strong> Ethikberatung,<br />
die in <strong>der</strong> ärztlichen Praxis wenig bekannt sind. In Deutschland existieren bisher keine<br />
Empfehlungen o<strong>der</strong> Standards für die Implementierung und die Arbeit klinischer<br />
Ethikberatung. Die Zentrale Ethikkommission sieht in diesem Bereich einen hohen<br />
Informations- und Professionalisierungsbedarf und möchte mit dieser Stellungnahme<br />
über die Gründung, Struktur und Aufgaben von Ethikberatung in <strong>der</strong> Medizin am Beispiel<br />
Klinischer Ethikkomitees informieren, auf ethische und rechtliche Probleme hinweisen<br />
und Fehlentwicklungen vorbeugen. Die vorliegende Stellungnahme beschränkt<br />
sich dabei auf praxisorientierte Aspekte des Aufbaus und <strong>der</strong> Arbeit von Ethikberatung<br />
in <strong>der</strong> Medizin, ohne auf die umfangreiche theoretische Diskussion über die philosophischen<br />
und soziologischen Grundlagen von Ethikberatung eingehen zu können.<br />
1.2. Begriff und Entwicklung <strong>der</strong> Klinischen Ethikkomitees<br />
Im Gegensatz zu Ethikkommissionen, die Stellungnahmen zu medizinischen Forschungsvorhaben<br />
am Menschen abgeben, sind Klinische Ethikkomitees, die ethische<br />
Probleme aus dem Alltag <strong>der</strong> Behandlung und Pflege von Patienten * beraten, neue Formen<br />
<strong>der</strong> medizinischen Ethikberatung in Deutschland. Außer <strong>der</strong> „klassischen Form“<br />
<strong>der</strong> Ethikberatung, dem Klinischen Ethikkomitee, bildeten sich in den Krankenhäusern<br />
u. a. Ethik-Arbeitsgruppen, Ethik-Ausschüsse und Ethik-Foren. Die Mo<strong>der</strong>ation von Einzelfallberatungen<br />
auf Station übernahmen Untergruppen des Klinischen Ethikkomitees,<br />
mobile Ethikberatungen o<strong>der</strong> beauftragte Einzelpersonen (Ethikberater).<br />
* Mit den in dieser Stellungnahme verwendeten Personen- und Tätigkeitsbezeichnungen sind, auch wenn sie<br />
aus Gründen <strong>der</strong> besseren Lesbarkeit nur in einer Form auftreten, beide Geschlechter gemeint.<br />
<strong>14</strong><br />
697
Die überwiegende Anzahl Klinischer Ethikkomitees arbeitet in Krankenhäusern, sie<br />
können aber auch in Pflegeeinrichtungen, Institutionen <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenhilfe und im<br />
teilstationären wie ambulanten Bereich gegründet werden. Im Gegensatz zu Ethikkommissionen,<br />
die auf gesetzlicher und berufsrechtlicher Grundlage an den Medizinischen<br />
Fakultäten, bei den Landesärztekammern o<strong>der</strong> unmittelbar auf Landesebene beraten,<br />
findet sich die Mehrheit <strong>der</strong> Klinischen Ethikkomitees in nichtuniversitären Krankenhäusern<br />
und Pflegeheimen (1), die Komitees aus eigener Initiative gegründet haben.<br />
Die Komitees beraten auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beteiligten, ohne die Verantwortung und<br />
Entscheidungsbefugnis <strong>der</strong> behandelnden Ärzte und an<strong>der</strong>er Berufsgruppen einzuschränken.<br />
Neben <strong>der</strong> fallbezogenen ethischen Beratung erarbeiten sie Empfehlungen<br />
zum Umgang mit wie<strong>der</strong>kehrenden ethischen Fragestellungen und bieten Fort- und<br />
Weiterbildungsveranstaltungen für alle Berufsgruppen im Krankenhaus an.<br />
Klinische Ethikkomitees entstanden in den 1970er Jahren in den USA, wo heute alle<br />
Krankenhäuser für ihre Akkreditierung eine Struktur zur Handhabung ethischer Konflikte<br />
nachweisen müssen. In Deutschland sind Komitees seit den 1990er Jahren insbeson<strong>der</strong>e<br />
in Krankenhäusern konfessioneller Trägerschaft entstanden (2, 3). 1997 haben<br />
die beiden christlichen Krankenhausverbände ihren Krankenhäusern die Gründung<br />
von Klinischen Ethikkomitees nach amerikanischem Vorbild empfohlen (4). Seitdem ist<br />
die Anzahl Klinischer Ethikkomitees an deutschen Krankenhäusern gestiegen (2, 5).<br />
Nach einer aktuellen bundesweiten Befragung <strong>der</strong> ca. 2.200 Krankenhäuser bestehen<br />
gegenwärtig mindestens 150 Komitees o<strong>der</strong> sind in Planung und mehr als 200 Krankenhäuser<br />
haben irgendeine Form <strong>der</strong> Ethik-Beratung implementiert (1). Deren Struktur,<br />
Arbeitsweisen und Professionalisierungsgrad unterscheiden sich zum Teil erheblich,<br />
was einerseits mit <strong>der</strong> individuellen Entwicklungsgeschichte und an<strong>der</strong>erseits<br />
durch weitgehend fehlende Standards zu erklären ist.<br />
1.3. Strukturen <strong>der</strong> Ethikberatung<br />
In <strong>der</strong> ursprünglichen Form <strong>der</strong> Ethikberatung, im Klinischen Ethikkomitee, findet sich<br />
in <strong>der</strong> Regel ein breites Spektrum von Berufsgruppen im Krankenhaus. Hierzu gehören<br />
neben Ärzten und Pflegenden auch Krankenhausseelsorger, Psychologen, Sozialarbeiter,<br />
Krankengymnasten, Juristen, Mitarbeiter <strong>der</strong> Verwaltung sowie gegebenenfalls<br />
externe Mitglie<strong>der</strong>, wie z. B. Patientenfürsprecher. In <strong>der</strong> Praxis hat es sich bewährt, dass<br />
innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Berufsgruppen die unterschiedlichen Hierarchieebenen (z. B.<br />
Chef-, Ober- und Assistenzarztebene) vertreten sind. Die Mitglie<strong>der</strong> (ca. 7 bis 20) werden<br />
in <strong>der</strong> Regel für drei Jahre als unabhängiges, nicht weisungsgebundenes Gremium<br />
durch die Krankenhausleitung berufen. Das Ethikkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung<br />
o<strong>der</strong> Satzung. Die Krankenhausleitung wird über die Arbeit des Komitees informiert<br />
und stellt die notwendigen Ressourcen zur Verfügung.<br />
Für die Einzelfallbesprechung haben sich verschiedene Modelle gebildet: Mo<strong>der</strong>ation<br />
durch Untergruppen eines Klinischen Ethikkomitees, Mo<strong>der</strong>ation durch mobile Ethikberatungsgruppen<br />
o<strong>der</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Visite durch speziell beauftragte Personen<br />
mit medizinethischen Kenntnissen (Ethikberater).<br />
Außerdem und teilweise parallel dazu bildeten sich mehr o<strong>der</strong> weniger informelle offene<br />
Strukturen wie „Ethik-Cafés“, Ethikforen und Ethik-AGs, an denen interessierte Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen teilnehmen können. Zusätzlich werden regelmäßige Fortbildungen<br />
zu medizinethischen Themen veranstaltet (Ethiktag, Ethik-Ringvorlesung).<br />
698
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
1.4. Gründungsprozess<br />
Häufig werden Ethikkomitees auf Initiative <strong>der</strong> Geschäftsführung im Rahmen von Zertifizierungsprozessen<br />
gegründet, da institutionalisierte Formen klinischer Ethikberatung<br />
in verschiedenen Zertifizierungsverfahren positiv bewertet werden. Diese Initiative<br />
„von oben“ (Top-down-Modell) bietet den Vorteil, dass von verantwortlicher Stelle<br />
Strukturentscheidungen getroffen und umgesetzt werden. In an<strong>der</strong>en Fällen geht die<br />
Initiative primär von engagierten Mitarbeitern aus, die „von unten“ einen Bedarf an<br />
regelmäßigem Austausch über ethische Probleme im Krankenhausalltag sehen (Bottom-up-Modell).<br />
Dieser Weg hat den Vorteil, dass am Ort <strong>der</strong> ethischen Entscheidungsfindung<br />
bereits Sensibilisierung und Aktivitäten versammelt sind, was für die Akzeptanz<br />
eines Komitees im Krankenhaus von zentraler Bedeutung ist. Eine erfolgreiche<br />
Arbeit ist für ein Komitee nur mit <strong>der</strong> aktiven Unterstützung <strong>der</strong> Krankenhausleitung<br />
und <strong>der</strong> Mitarbeiter „vor Ort“ möglich.<br />
Ärzte, Pflegende und Vertreter an<strong>der</strong>er Gesundheitsberufe sehen aufgrund ihrer alltäglichen<br />
Berufspraxis und ihres Ethos die wichtigsten ethischen Fragen bei <strong>der</strong> Behandlung<br />
einzelner Patienten. Dagegen fokussiert das Management mehr auf die institutionellen<br />
Aspekte des Krankenhauses, wie z. B. Organisationsstrukturen, Personalentwicklung,<br />
ökonomische und juristische Fragen. Entscheidungen auf <strong>der</strong> Organisationsebene<br />
haben häufig indirekten Einfluss auf die Behandlungsmöglichkeiten im Einzelfall.<br />
Die Einrichtung eines Klinischen Ethikkomitees bedeutet in <strong>der</strong> Praxis eine Weiterentwicklung<br />
von Kommunikation, Identität und Kultur in einem Krankenhaus und geht<br />
über eine ethische Einzelfallberatung hinaus. Damit kann ein Ethikkomitee wichtige<br />
ethische Beiträge zur Leitbild-, Qualitäts-, Organisations- und Personalentwicklung in<br />
einer Einrichtung leisten. Der Arbeitsschwerpunkt <strong>der</strong> Ethikkomitees liegt dabei auf<br />
ethischen Fragen im klinischen Alltag und grenzt sich mit dieser Aufgabenstellung von<br />
Gremien wie Personalrat, Beschwerdemanagement, fachlicher Supervision etc. ab.<br />
1.5. Einzelne Aufgaben<br />
Zu den wesentlichen Aufgaben <strong>der</strong> unterschiedlichen Formen klinischer Ethikberatung<br />
gehören die Einzelfallberatung, die Leitlinienentwicklung1 sowie die Fort- und Weiterbildung<br />
in klinischer Ethik. In den verschiedenen Ethikberatungssystemen werden diese<br />
drei Hauptaufgaben jeweils unterschiedlich gewichtet.<br />
1.5.1. Einzelfallberatung<br />
Eine Einzelfallberatung kann von einem Ethikkomitee insgesamt, einer Arbeitsgruppe<br />
des Komitees o<strong>der</strong> durch einen einzelnen klinischen Ethikberater durchgeführt werden.<br />
Das letztgenannte Modell wird in Deutschland bisher nur in wenigen Kliniken, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Universitätskliniken mit hauptberuflichen Medizinethikern, durchgeführt<br />
(6, 7). Bei <strong>der</strong> Ethikberatung durch das Gesamtkomitee stellen Mitarbeiter, die in die<br />
Behandlung involviert sind, das ethische Problem in einem konkreten Behandlungsfall<br />
dem Komitee vor. Nach interdisziplinärer Beratung kann ein ethisches Votum als Orientierungshilfe<br />
für das Behandlungsteam formuliert werden.<br />
1 Der Begriff Leitlinie wird im Kontext <strong>der</strong> klinischen Ethikberatung als Übersetzung des englischen Fachbegriffs<br />
„guidelines“ gebraucht und ist nicht mit <strong>der</strong> im deutschen ärztlichen Standesrecht üblichen Bedeutung<br />
gleichzusetzen.<br />
<strong>14</strong><br />
699
Viele Ethikkomitees führen eine Einzelfallberatung durch eine interdisziplinär<br />
zusammengesetzte Untergruppe des Komitees auf Station o<strong>der</strong> sonst vor Ort durch<br />
(8, 9). Auch gibt es dezentrale Ethikberatungsgruppen, die — zum Teil unabhängig von<br />
einem Komitee — Mo<strong>der</strong>ations- und Beratungsaufgaben übernehmen (10). Dieses Vorgehen<br />
hat den Vorteil, dass eine kleine und konstante Anzahl von Ethikberatern zeitlich<br />
und örtlich flexibel ein Behandlungsteam beraten kann. Jeweils zwei bis vier Ethikberater<br />
leisten Hilfestellung durch Mo<strong>der</strong>ation, ethische Expertise und unabhängige Außenperspektive.<br />
Hierbei übernimmt ein Mitglied <strong>der</strong> Arbeitsgruppe die Mo<strong>der</strong>ation <strong>der</strong><br />
Fallbesprechung, die an<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> sind Co-Mo<strong>der</strong>atoren und für die Protokollführung<br />
zuständig. Der Beratungsprozess wird schriftlich für die Krankenunterlagen<br />
dokumentiert.<br />
1.5.2. Entwicklung von internen Leitlinien<br />
Über die ethische Einzelfallberatung hinaus können durch Leitlinien zum Verhalten in<br />
ethisch sensiblen Bereichen viele Patienten, Ärzte und an<strong>der</strong>e Mitarbeiter im Krankenhaus<br />
erreicht werden. In diesen Leitlinien können im Rahmen des geltenden Rechts<br />
und auf <strong>der</strong> Grundlage ethischer Richtlinien z. B. <strong>der</strong> Ärztekammern, Pflegeverbände<br />
und wissenschaftlichen Fachgesellschaften konkrete Hinweise für den angemessenen<br />
Umgang mit sich wie<strong>der</strong>holt stellenden Problemen, wie z. B. bei <strong>der</strong> kardiopulmonalen<br />
Reanimation, beim Therapieabbruch auf Intensivstationen, bei <strong>der</strong> Anwendung von PEG-<br />
Sonden bei hochbetagten, multimorbiden Patienten o<strong>der</strong> beim Umgang mit Patientenverfügungen<br />
im jeweiligen Krankenhaus gegeben werden. Die Leitlinien beziehen sich<br />
auf die Voraussetzungen und den Prozess <strong>der</strong> jeweiligen Entscheidungsfindung sowie auf<br />
Kommunikation, <strong>Dokumentation</strong> und Umsetzung. Ergänzend zum Leitlinientext können<br />
Checklisten und <strong>Dokumentation</strong>sbögen für das aktuelle Krankenblatt entwickelt werden,<br />
um die Umsetzung <strong>der</strong> Leitlinie im Stationsalltag wirksam zu unterstützen.<br />
Die Erarbeitung von Leitlinien erfolgt in <strong>der</strong> Regel durch Arbeitsgruppen, in denen je<br />
nach Notwendigkeit neben Komitee-Mitglie<strong>der</strong>n auch weitere fachkundige Mitarbeiter<br />
aus dem Krankenhaus mitarbeiten sollten. Für die Qualität und die spätere Akzeptanz<br />
<strong>der</strong> Leitlinie sind transparente Arbeit und gute Kommunikation bereits während des<br />
Erstellungsprozesses erfor<strong>der</strong>lich. Sofern Leitlinien vom Ethikkomitee beschlossen werden,<br />
obliegt es <strong>der</strong> Geschäftsführung des Krankenhauses zu entscheiden, in welchem<br />
Ausmaß sie für die Berufsgruppen im Krankenhaus verbindlich sind. Darüber hinaus<br />
können sie auch zur Information <strong>der</strong> Patienten und Angehörigen dienen (9, 10).<br />
1.5.3. Fort- und Weiterbildung<br />
Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Organisation von Fort- und Weiterbildungsangeboten<br />
zu ethischen Themen für alle Mitarbeiter des Krankenhauses sowie Informationsveranstaltungen<br />
für Patienten, Angehörige und Bürger. Neben <strong>der</strong> Integration von<br />
ethischen Themen in bestehende Fort- und Weiterbildungsstrukturen für einzelne<br />
Berufsgruppen wurden spezifische niedrigschwellige Fortbildungsformen in Krankenhäusern<br />
wie z. B. retrospektive ethische Fallbesprechungen auf Station, „Ethik-Café“,<br />
„Ethiktag“ und „Ethikmappe“ entwickelt. Überregional werden praxisorientierte und<br />
interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen angeboten, die auch die Möglichkeit des<br />
Erfahrungsaustauschs und <strong>der</strong> Vernetzung lokaler Ethikkomitees bieten (9). Die Durchführung<br />
von Fort- und Weiterbildungsangeboten eines Klinischen Ethikkomitees setzt<br />
voraus, dass die Komiteemitglie<strong>der</strong> selbst eine fortlaufende Qualifizierung in klinischer<br />
Ethik erhalten.<br />
700
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
1.5.4. Organisationsethik<br />
Zur erfolgreichen Implementierung und Arbeit von Ethikberatung in Krankenhäusern<br />
und an<strong>der</strong>en Institutionen müssen die organisatorischen Rahmenbedingungen <strong>der</strong><br />
jeweiligen Einrichtungen reflektiert werden. Ein gut funktionierendes Ethikkomitee<br />
kann zu einer transparenten und vertrauensvollen Kommunikation im Krankenhaus<br />
beitragen, Mitarbeiter ethisch sensibilisieren, die berufsgruppenübergreifende<br />
Zusammenarbeit verbessern und die Fehlerkultur för<strong>der</strong>n. Damit leisten Klinische<br />
Ethikkomitees einen wichtigen Beitrag zur Kultur, Personal-, Organisations- und Qualitätsentwicklung<br />
ihrer Institution. Dagegen ist umstritten, ob auch ethische Beratung von<br />
organisationsethischen Fragen (z. B. Krankenhausstruktur, Finanzierung, Allokationsentscheidungen)<br />
zum Aufgabenkreis Klinischer Ethikkomitees gehört, da die meisten Mitglie<strong>der</strong><br />
in diesem Bereich oft nur begrenzte Expertise, Erfahrung und berufliche Zuständigkeit<br />
besitzen. Diese organisationsethische Beratung <strong>der</strong> Krankenhausleitung kann<br />
durch separate Organisationsethikkomitees o<strong>der</strong> Organisationsethikberater erfolgen.<br />
2. Probleme und Lösungsansätze<br />
Bei <strong>der</strong> Implementierung und Arbeit von Klinischen Ethikkomitees und klinischer<br />
Ethikberatungen treten in <strong>der</strong> Praxis häufig wie<strong>der</strong>kehrende Probleme auf. Im Folgenden<br />
werden typische Problem- und Konfliktfel<strong>der</strong> benannt und Lösungsansätze aufgezeigt,<br />
die sich in <strong>der</strong> Praxis bewährt haben.<br />
2.1. Integrität und Glaubwürdigkeit<br />
Die persönliche Glaubwürdigkeit, Ernsthaftigkeit und Unabhängigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
des Klinischen Ethikkomitees und <strong>der</strong> klinischen Ethikberatung sind unverzichtbare<br />
Voraussetzungen für die Akzeptanz <strong>der</strong> Ethikberatung. In <strong>der</strong> Vergangenheit wurde<br />
wie<strong>der</strong>holt beobachtet, dass Geschäftsführungen kurzfristig Klinische Ethikkomitees<br />
gründeten, weil dies in einem anstehenden Zertifizierungsverfahren ihres Krankenhauses<br />
positiv bewertet wurde, ohne dass eine wirkliche Arbeit des Ethikkomitees stattfand.<br />
In diesen Fällen blieb es in <strong>der</strong> Praxis häufig bei einer formalen Gründung, ohne<br />
dass das Ethikkomitee einen positiven Beitrag im Krankenhausalltag leisten konnte.<br />
Dieser „Etikettenschwindel“ wird in <strong>der</strong> Regel von den Mitarbeitern des Krankenhauses<br />
schnell erkannt und schadet allen ernsthaften Bemühungen um Verbesserungen im<br />
Krankenhaus. Weiterhin ist die Instrumentalisierung eines Klinischen Ethikkomitees<br />
zur Durchsetzung o<strong>der</strong> Legitimierung von sachfremden Interessen Dritter abzulehnen.<br />
Das Gelingen <strong>der</strong> Gründung und Arbeit einer klinischen Ethikberatung setzt voraus,<br />
dass Geschäftsleitung und Mitarbeiter aufrichtig miteinan<strong>der</strong> kommunizieren und<br />
gemeinsam ein neues Forum für ethische Fragen gründen.<br />
2.2. Formen und Professionalisierung <strong>der</strong> Ethikberatung<br />
Die klinische Einzelfallberatung durch das gesamte Klinische Ethikkomitee hat den Vorteil,<br />
dass eine Vielzahl von unterschiedlichen moralischen Perspektiven durch verschiedene<br />
Berufsgruppen in den Beratungsprozess einfließen kann. In <strong>der</strong> Praxis hat es sich<br />
jedoch als großer Nachteil erwiesen, dass diese Form von Ethikberatung häufig nicht<br />
zeitnah durchgeführt werden kann und fernab vom Behandlungsort (Station) stattfinden<br />
muss. Häufig haben die Mitglie<strong>der</strong> des Behandlungsteams das Gefühl, sich vor einem<br />
„Tribunal“ rechtfertigen zu müssen, und es kann das Missverständnis entstehen, dass<br />
ein Ethikkomitee besser in <strong>der</strong> Lage sei, eine schwierige ethische Entscheidung zu treffen<br />
als die Behandelnden. Auch ist <strong>der</strong> Fokus auf ein Votum in <strong>der</strong> Ethikberatung nicht<br />
<strong>14</strong><br />
701
notwendig. In <strong>der</strong> Praxis stellt vielmehr häufig die Mo<strong>der</strong>ation eines Entscheidungsfindungsprozesses<br />
innerhalb des Behandlungsteams den wesentlichen Wirkfaktor dar.<br />
Dagegen kann ein einzelner professioneller Ethikberater örtlich und zeitlich flexibel<br />
ethische Einzelberatungen im Krankenhaus durchführen. Ein Nachteil dieses Modells<br />
besteht darin, dass ein professioneller Ethikberater oft „Einzelkämpfer in Sachen Ethik“<br />
im Krankenhausalltag bleibt. Die konsequente Einbeziehung und Fortbildung <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />
ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Weiterentwicklung von ethischer<br />
Kompetenz in möglichst vielen Bereichen.<br />
In <strong>der</strong> Praxis haben sich dezentrale Modelle klinischer Ethikberatung (Untergruppe des<br />
Ethikkomitees, mobile Ethikberatung, dezentrale Initiativen in einzelnen Bereichen des<br />
Krankenhauses) bewährt. Diese Beratergruppen werden zentral (Komitee o<strong>der</strong> professioneller<br />
Ethiker) koordiniert und fortgebildet, zudem arbeiten sie sehr praxisnah in den<br />
Abteilungen des Krankenhauses. Dadurch wird die Schwelle für eine Ethikberatung<br />
gesenkt und die Kommunikation zwischen den Beteiligten geför<strong>der</strong>t. Weiterhin kann<br />
ein Krankenhaus durch ein gutes Ethik-Fortbildungsprogramm verdeutlichen, dass<br />
ethische Probleme nicht an einen einzelnen Ethikberater o<strong>der</strong> an ein Komitee delegiert<br />
werden sollen, son<strong>der</strong>n die ethische Sensibilität, Argumentation und Entscheidungskompetenz<br />
bei den Mitarbeitern liegen muss und dort weiterentwickelt werden soll.<br />
2.3. Freiwillige Beratung<br />
Die Einführung Klinischer Ethikkomitees und klinischer Ethikberatung stößt in <strong>der</strong><br />
Praxis nicht zuletzt bei Ärzten auf Vorbehalte und Wi<strong>der</strong>stände (11). Oftmals werden<br />
fehlende Zeit, die mögliche Störung einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung<br />
und eine generelle Skepsis gegenüber weiteren Gremien und Verwaltungsstrukturen<br />
angeführt. Einige Ärzte fühlen sich in ihrer ärztlichen Identität und therapeutischen<br />
Entscheidungsfreiheit durch die klinische Ethikberatung beeinträchtigt. Diese Ablehnung<br />
beruht jedoch häufig auf unzureichen<strong>der</strong> Information und Missverständnissen.<br />
Jede Form ethischer Fallberatung soll grundsätzlich nur auf Anfrage aus dem Behandlungsteam<br />
o<strong>der</strong> von Seiten des Patienten o<strong>der</strong> seiner Angehörigen stattfinden. Es handelt<br />
sich um ein freiwilliges Beratungsangebot, das die Betroffenen bei ethisch schwierigen<br />
medizinischen Entscheidungen unterstützen soll. Die Entscheidungsfreiheit des<br />
Patienten darf dadurch ebenso wenig eingeschränkt werden wie die Verantwortung und<br />
die Therapiefreiheit des Arztes. Das gleiche gilt für die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung<br />
an<strong>der</strong>er beteiligter Gesundheitsberufe. Der jeweils Verantwortliche ist<br />
durch die ethische Fallberatung we<strong>der</strong> von seiner Verantwortung entbunden, noch darf<br />
er zu Entscheidungen gedrängt werden, die er aus seiner persönlichen bzw. beruflichen<br />
Verantwortung heraus nicht tragen kann. Bei einer guten Ethikberatung steht nicht ein<br />
Mehrheitsbeschluss in Form eines Votums, son<strong>der</strong>n eine Verbesserung des Erkennens<br />
und <strong>der</strong> Analyse ethischer Probleme sowie des ethischen Entscheidungsfindungsprozesses<br />
im Mittelpunkt. Hierzu können Ethikberater durch gute Mo<strong>der</strong>ation, ethische<br />
Expertise und Außensicht einen wichtigen Beitrag leisten.<br />
2.4. Zeitbedarf<br />
Zeit ist auch im klinischen Alltag ein knappes Gut und eine ethische Fallberatung erfor<strong>der</strong>t<br />
Zeit. Dabei muss jedoch bedacht werden, dass Ethikberatungen in <strong>der</strong> Regel nur in<br />
schwierigen Entscheidungssituationen durchgeführt werden. Diese bringen häufig<br />
702
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Kommunikationsblockaden, emotionale Anspannung, nicht adäquat diskutierte Meinungsunterschiede<br />
bis hin zu zwischenmenschlichen Konflikten und Beeinträchtigungen<br />
<strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit des Behandlungsteams mit sich. Eine gelungene Einzelfallberatung<br />
kann durch ihren Beitrag zur Konfliktlösung auch Zeit und Arbeitskraft einsparen<br />
helfen. Das gleiche gilt für praxisrelevante ethische Leitlinien und Fortbildungen,<br />
die im Krankenhausalltag präventiv Konflikte vermeiden und professionelles und zeiteffizientes<br />
Arbeiten för<strong>der</strong>n können.<br />
2.5. Wirksamkeit<br />
Internationale wissenschaftliche Studien und Erfahrungen aus deutschen Krankenhäusern<br />
belegen, dass klinische Ethikberatung positive Auswirkungen auf die ethische Sensibilisierung,<br />
Kommunikation, Analyse, Argumentation und Entscheidungskompetenz<br />
von Mitarbeitern in Krankenhäusern haben (12, 13, <strong>14</strong>, 15). Empirische Untersuchungen<br />
über den Effekt von klinischer Ethikberatung im Einzelfall konnten nicht nur eine<br />
hohe Zufriedenheit <strong>der</strong> Betroffenen belegen, son<strong>der</strong>n auch eine verbesserte klinischethische<br />
Entscheidungsfindung (13, 15). Ein gleichberechtigter, transparenter und interdisziplinärer<br />
Diskurs unter den Betroffenen erweist sich als Voraussetzung für einen<br />
angemessenen Umgang mit ethischen Problemen. Klinische Ethikberatungssysteme<br />
sind im deutschen Gesundheitswesen relativ neue Einrichtungen. Zur Prüfung ihrer<br />
Effizienz und Verbesserung ihrer Arbeit bedarf es kontinuierlicher Evaluierung und<br />
wissenschaftlicher Begleitforschung.<br />
Um dies zu erreichen, muss nicht jede Institution Kriterien, Regeln und Modelle klinischer<br />
Ethikberatung neu erfinden. In den letzten Jahrzehnten ist umfangreich zu medizin-<br />
und klinisch-ethischen Fragestellungen geforscht und publiziert worden (2, 8-11,<br />
16-20). Sich mit dieser Literatur bei <strong>der</strong> Gründung und Etablierung klinisch-ethischer<br />
Beratungsstrukturen zu beschäftigen, heißt nicht, die darin enthaltenen Vorschläge<br />
unkritisch zu übernehmen. Jede Institution hat ihre Eigenarten, die durch die Literatur<br />
nicht voll abgedeckt sind. Aber die konstruktiv-kritische Auseinan<strong>der</strong>setzung mit diesen<br />
Vorgaben bietet den Beteiligten die Chance, das eigene Tun in Kenntnis <strong>der</strong> theoretischen<br />
und praktischen Erfahrungen an<strong>der</strong>er wie <strong>der</strong> vorgeschlagenen Kriterien, Regeln<br />
und Modelle zu reflektieren. Auf diese Weise können eigene Ideen kritisch hinterfragt,<br />
korrigiert o<strong>der</strong> bestätigt werden.<br />
2.6. Rechtliche Aspekte<br />
2.6.1. Grundlagen<br />
Eine ethische Beratung und Leitlinienentwicklung kann nur innerhalb des rechtlichen<br />
Rahmens erfolgen. Innerhalb des rechtlich Erlaubten kann sie allerdings eine wertvolle<br />
Hilfestellung dort geben, wo das Recht Handlungsspielräume eröffnet.<br />
Eine ethische Fallberatung entbindet auch nicht von <strong>der</strong> Einhaltung rechtlicher Vorgaben.<br />
Es muss allen Beteiligten bewusst sein (und sollte von den Verantwortlichen <strong>der</strong><br />
jeweiligen Institution in geeigneter Form klargestellt werden), dass die Entscheidungsbefugnis<br />
und die Verantwortung des jeweils Handelnden durch die ethische Fallberatung<br />
nicht aufgehoben werden. Durch die Beratungstätigkeit des Klinischen Ethikkomitees<br />
darf auch kein Druck auf den jeweils zuständigen Berufsangehörigen ausgeübt<br />
werden; dieser, insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> behandelnde Arzt, muss eigenverantwortlich entscheiden.<br />
Ihn trifft damit unabhängig von einer vorherigen ethischen Beratung ggf. die<br />
haftungs- und strafrechtliche Verantwortung.<br />
<strong>14</strong><br />
703
Sofern das Klinische Ethikkomitee auch den Patienten berät, ist dafür zu sorgen, dass<br />
eine klare Trennung zwischen ethischer Beratung und ärztlicher Aufklärung stattfindet.<br />
2.6.2. Schweigepflicht und Einwilligung des Patienten<br />
Eine klinische Ethikberatung soll dem Behandelnden eine Hilfestellung in schwierigen<br />
Situationen liefern und damit zur besseren Versorgung <strong>der</strong> Patienten beitragen. Häufig<br />
berührt sie dabei höchstpersönliche Belange des einzelnen Patienten und damit dessen<br />
Persönlichkeitsrechte.<br />
Beim Hinzuziehen eines Ethikkomitees muss deshalb die Anonymität des Patienten so<br />
weit wie möglich gewahrt bleiben. Durch eine ethische Fallberatung darf zudem die persönliche<br />
Arzt-Patient-Beziehung nicht gestört werden.<br />
Für Fälle, in denen die Anonymität nicht vollständig sichergestellt werden kann, sollten<br />
alle Beteiligten einer ethischen Fallberatung, soweit sie nicht ohnehin <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
o<strong>der</strong> berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen, von Seiten <strong>der</strong> Klinikleitung zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtet werden. Dies gilt sowohl für die an <strong>der</strong> Behandlung beteiligten<br />
Gesundheitsberufe als auch für die klinikinternen Ethikberater.<br />
Nach Möglichkeit soll <strong>der</strong> Patient bzw. sein Vertreter über die Durchführung einer ethischen<br />
Fallberatung informiert werden und dieser zustimmen, soweit die Beratung nicht<br />
anonym erfolgen kann. Eine generelle Information über die Praxis in <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Institution kann schon bei <strong>der</strong> Aufnahme in das Krankenhaus erfolgen.<br />
Ist das Einholen einer Einwilligung im konkreten Fall nicht möglich o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Sache<br />
her nicht tunlich, kann von <strong>der</strong> mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgegangen<br />
werden, sofern die Ethikberatung im wohlverstandenen Interesse des konkreten Patienten<br />
durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür bestehen, dass <strong>der</strong> Patient die Fallberatung<br />
nicht wünscht. Der Patient bzw. sein Vertreter sollte dann, sofern möglich, nachträglich<br />
über die Fallberatung informiert werden.<br />
Die schriftliche <strong>Dokumentation</strong> <strong>der</strong> ethischen Fallberatung ist ausschließlich für die<br />
Krankenunterlagen des Patienten bestimmt.<br />
3. Empfehlungen <strong>der</strong> ZEKO<br />
1. Die Zentrale Ethikkommission begrüßt die zunehmende Gründung von Klinischen<br />
Ethikkomitees und an<strong>der</strong>er klinischer Ethikberatungsstrukturen im deutschen<br />
Gesundheitswesen als praxisrelevanten Beitrag zur besseren Versorgung von Patienten<br />
und for<strong>der</strong>t Einrichtungen, in denen <strong>der</strong>artige Strukturen bisher nicht bestehen,<br />
zu ihrer Implementierung auf.<br />
2. Eine wichtige Aufgabe Klinischer Ethikkomitees und an<strong>der</strong>er Ethikberatungssysteme<br />
ist die klinische Ethikberatung im konkreten Einzelfall (ethische Fallberatung).<br />
Darüber hinaus sollen Ethikkomitees die Möglichkeit nutzen, sich durch Leitlinienentwicklung<br />
sowie ethische Fort- und Weiterbildung an <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Qualität<br />
<strong>der</strong> Krankenversorgung in ihrer Einrichtung zu beteiligen. Durch diese Arbeit<br />
können wichtige Beiträge zur Organisations- und Personalentwicklung, zum Qualitätsmanagement,<br />
zur Leitbildentwicklung und zur Kultur eines Krankenhauses,<br />
einer Praxis o<strong>der</strong> einer Pflegeeinrichtung geleistet werden.<br />
704
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
3. Zu einer guten klinischen Ethikberatung sind Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit<br />
<strong>der</strong> Beteiligten, Unabhängigkeit <strong>der</strong> Berater, Freiwilligkeit <strong>der</strong> Beratung, interdisziplinärer<br />
Austausch und Einhaltung <strong>der</strong> Schweigepflicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
4. Die Mitarbeiter <strong>der</strong> klinischen Ethikberatung sollen eine angemessene Fortbildung in<br />
klinischer Ethik und Mo<strong>der</strong>ation von ethischen Fallbesprechungen sowie in medizinrechtlichen<br />
Fragen erhalten und für ihre Arbeit in <strong>der</strong> Ethikberatung im Krankenhaus<br />
angemessene Unterstützung und Entlastung durch die Geschäftsleitung erfahren.<br />
5. Die Zentrale Ethikkommission begrüßt die Mitarbeit von Ärzten in den multiprofessionell<br />
zusammengesetzten Klinischen Ethikkomitees und in <strong>der</strong> klinischen<br />
Ethikberatung. Hierdurch können die ethische Sensibilisierung, Argumentationsund<br />
Entscheidungskompetenz bei allen Beteiligten verbessert und ärztliche Entscheidungen<br />
transparenter gemacht werden.<br />
6. Eine ethische Fallberatung darf die Entscheidungsbefugnis und die Verantwortung<br />
des jeweils Handelnden nicht aufheben. Vielmehr muss <strong>der</strong> jeweils beruflich<br />
Zuständige, insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> behandelnde Arzt, weiterhin verantwortlich entscheiden<br />
und handeln.<br />
7. Eine ethische Fallberatung soll die persönliche Arzt-Patient-Beziehung nicht stören.<br />
Die Schweigepflicht muss gewahrt werden. Nach Möglichkeit ist die Einwilligung<br />
des Patienten o<strong>der</strong> seines Vertreters zur ethischen Fallberatung einzuholen.<br />
8. Klinische Ethikberatungssysteme sind im deutschen Gesundheitswesen relativ neue<br />
Einrichtungen. Zur Prüfung ihrer Effizienz und Verbesserung ihrer Arbeit wird eine<br />
kontinuierliche Evaluierung und wissenschaftliche Begleitforschung empfohlen.<br />
4. Literatur<br />
1. Dörries A, Hespe-Jungesblut K. Bundesweite Umfrage zur Implementierung Klinischer<br />
Ethikberatung in Krankenhäusern. Bisher unveröffentlichtes Manuskript (2005)<br />
2. Simon A, Gillen E. Klinische Ethik-Komitees in Deutschland. Feigenblatt o<strong>der</strong> praktische<br />
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Eine Befragung aller Ärztlichen Direktoren und Pflegedirektoren.<br />
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705
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10. Steinkamp N, Gordijn B. Ethik in <strong>der</strong> Klinik und Pflegeeinrichtung. Ein Arbeitsbuch.<br />
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Deutschlands e. V. (Hg) Ethik-Komitee im Krankenhaus. Erfahrungsberichte<br />
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2003; 290: 1166-72.<br />
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Care Ethics Consultation. Selbstverlag, Glenview 1998.<br />
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[Hinweis: Die Stellungnahme ist abrufbar unter www.aerzteblatt.de/bekanntgaben und<br />
unter www.zentrale-ethikkommission.de]<br />
veröffentlicht:<br />
Dtsch Ärztebl 106: A 1703 – 1707<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
706
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Stellungnahme zur Finanzierung patientenorientierter medizinischer<br />
Forschung in Deutschland<br />
1. Einleitung<br />
Am 22. Juli 2004 hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil zur Finanzierung<br />
von klinischen Studien mit noch nicht zugelassenen Arzneimitteln entschieden, dass<br />
die damit verbundene Krankenhausbehandlung in <strong>der</strong> Regel nicht von den Krankenkassen<br />
zu vergüten ist. Zwar hat die <strong>14</strong>. AMG-Novelle relativ schnell einen Teil <strong>der</strong> negativen<br />
Konsequenzen des Urteils beseitigt, indem im Krankenhausentgeltgesetz1 und in<br />
<strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung2 klargestellt wurde, dass auch bei Einbeziehung eines<br />
Patienten in ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben alle Kosten für die stationäre<br />
Behandlung, die unabhängig vom Forschungsvorhaben zur individuellen Versorgung<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind, von den Kassen übernommen werden. Die Gesetzesän<strong>der</strong>ung trägt<br />
<strong>der</strong> aufgeworfenen Problematik jedoch nur zum Teil Rechnung, indem sie sich auf die<br />
klinische Prüfung von Arzneimitteln im Rahmen einer stationären Krankenbehandlung<br />
beschränkt. Klinische Prüfungen von Arzneimitteln, die ambulant durchgeführt<br />
werden, sind von <strong>der</strong> neuen Regelung ebenso wenig erfasst wie klinische Prüfungen<br />
außerhalb des Anwendungsbereichs des AMG, also etwa klinische Prüfungen von<br />
Medizinprodukten und die Erprobung neuer diagnostischer, prognostischer und therapeutischer<br />
Methoden. Die ZEKO sieht sich deshalb veranlasst, weitere gesetzgeberische<br />
Maßnahmen anzuregen, zugleich aber auch auf die große Bedeutung von Studien, die<br />
von Forschern initiiert werden (sog. Investigator-initiated Trials, IITs), und <strong>der</strong>en fehlende<br />
Finanzierungsmöglichkeiten hinzuweisen.<br />
2. Hintergrund<br />
2.1 Versorgung <strong>der</strong> Patienten in klinischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten<br />
Zur Verbesserung <strong>der</strong> Behandlung akuter und chronischer Erkrankungen werden weltweit<br />
neue Wirkstoffe und Medizinprodukte entwickelt. Um einen adäquaten Einsatz zu<br />
gewährleisten, sind vor ihrer Zulassung für die individuelle Therapie o<strong>der</strong> Diagnostik<br />
wissenschaftliche Studien an und mit Menschen erfor<strong>der</strong>lich. Der Nachweis <strong>der</strong> Unbedenklichkeit,<br />
therapeutischen Wirksamkeit und Verträglichkeit eines Arzneimittels<br />
wird in klinischen Prüfungen <strong>der</strong> Phasen I bis IV erbracht. 3 Vergleichbares gilt für die<br />
Prüfung von Medizinprodukten.<br />
Diese Entwicklungen werden in aller Regel von Arzneimittel- bzw. Medizinprodukteherstellern<br />
finanziert. Dabei sind die Prüfmedikamente bzw. zu prüfenden Produkte<br />
1 § 8 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG bzw. Artikel 4 <strong>der</strong> <strong>14</strong>. AMG-Novelle BT-Drs. 15/5316 vom 21. April 2004.<br />
2 § 17 Abs. 1 Satz 3 BPflV 2004 bzw. Artikel 5 <strong>der</strong> <strong>14</strong>. AMG-Novelle BT-Drs. 15/5316 vom 21. April 2004.<br />
3 In <strong>der</strong> Phase I geht es um die Charakterisierung <strong>der</strong> Verträglichkeit bei gesunden Personen (in Ausnahmefällen,<br />
z. B. bei Arzneimitteln zur Krebsbehandlung, finden auch Untersuchungen bei Patienten statt); in <strong>der</strong> Phase<br />
II werden Untersuchungen zur Wirksamkeit und Verträglichkeit bei Patienten und dabei auch zur Dosisfindung<br />
für die Therapie durchgeführt; Phase III dient bei großen Patientengruppen dem statistisch gesicherten<br />
Nachweis von Wirksamkeit und Verträglichkeit, auf <strong>der</strong>en Grundlage anschließend die Zulassung erfolgt. Phase<br />
IV-Studien schließlich dienen <strong>der</strong> Prüfung unter den in <strong>der</strong> Zulassung genannten Bedingungen.<br />
4 Gemäß § 4 Abs. 24 AMG ist Sponsor eine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person, die die Verantwortung für die<br />
Veranlassung, Organisation und Finanzierung einer klinischen Prüfung beim Menschen übernimmt.<br />
<strong>14</strong><br />
707
vom Hersteller, <strong>der</strong> häufig auch die an<strong>der</strong>en gesetzlichen Sponsorpflichten übernimmt,<br />
kostenlos zur Verfügung zu stellen4 . Prüfungsbedingte (studienbedingte) Kosten werden<br />
im Prüfplan ausgewiesen und sind vom Sponsor zu tragen. Die Krankenversorgung<br />
als solche, die unabhängig von <strong>der</strong> Teilnahme an einer klinischen Prüfung notwendig<br />
ist, wurde bislang von den Kassen übernommen. Diese Praxis stellt das genannte<br />
Bundessozialgerichtsurteil in Frage.<br />
Fortschritte <strong>der</strong> Arzneimitteltherapie ergeben sich jedoch nicht nur aus <strong>der</strong> Entwicklung<br />
neuer Arzneistoffe o<strong>der</strong> neuer Darreichungsformen durch Arzneimittelhersteller, son<strong>der</strong>n<br />
auch aus klinischen Studien mit handelsüblichen Arzneimitteln, die unter nichtkommerziellen<br />
Bedingungen ohne Finanzierung durch einen Arzneimittelhersteller<br />
durchgeführt werden, sogenannte Investigator-initiated Trials (IITs). So erfolgt die<br />
Behandlung zahlreicher maligner Erkrankungen mit modifizierten Therapieschemata<br />
weltweit im Rahmen von multizentrischen Studien, die u. a. von medizinischen Fachgesellschaften<br />
getragen werden.<br />
Derartige (oft multinationale) Studien mit großen Patientenzahlen und mit zum Teil<br />
langer ambulanter Behandlungsdauer haben zu einer entscheidenden Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Prognose z. B. von Patienten mit malignen Erkrankungen beigetragen. In diesen<br />
sogenannten Therapieoptimierungsstudien, die die Wirksamkeit und Verträglichkeit<br />
bestimmter handelsüblicher Arzneimittel ohne Unterstützung durch einen Arzneimittelhersteller<br />
gezielt prüfen, sind die eingesetzten Arzneimittel Bestandteile <strong>der</strong> ohnehin<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Therapie. Werden Patienten außerhalb von Studien versorgt, z. B. weil<br />
sie <strong>der</strong> Teilnahme an einer Studie nicht zustimmen, erhalten sie häufig vergleichbare<br />
o<strong>der</strong> sogar die gleichen Arzneimittel wie die Studienpatienten, wenn auch nicht mit <strong>der</strong><br />
aufwändigen und wissenschaftlich aufschlussreichen Verlaufsdokumentation, die nur<br />
im Rahmen von Studien möglich und erfor<strong>der</strong>lich ist. Bei den „nicht interventionellen<br />
Prüfungen“ nach § 4 Abs. 23 AMG folgt die Behandlung einschließlich <strong>der</strong> Diagnostik<br />
und Überwachung überhaupt nicht einem vorab festgelegten Prüfplan, son<strong>der</strong>n ausschließlich<br />
<strong>der</strong> ärztlichen Praxis. Hier wie in den übrigen genannten Situationen kann<br />
nicht ernsthaft postuliert werden, dass die Behandlung nur deshalb nicht von <strong>der</strong> GKV<br />
bezahlt werden soll, weil eine wissenschaftliche Beobachtung hinzu tritt.<br />
Viele Patienten leiden nicht nur an einer einzelnen, son<strong>der</strong>n an mehreren Krankheiten,<br />
die gleichzeitig behandelt werden müssen. Nehmen diese Patienten an <strong>der</strong> klinischen<br />
Prüfung eines Arzneimittels teil, so beziehen sich die studienbedingten Maßnahmen<br />
einschließlich <strong>der</strong> Gabe des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfarzneimittel ausschließlich auf die zugehörige<br />
Krankheit (Einschlusskriterium). Darüber hinaus müssen die Patienten aber auch die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Versorgung <strong>der</strong> Begleiterkrankungen, also die üblicherweise eingesetzte<br />
Standardtherapie erhalten. Derartige Versorgungssituationen ergeben sich sowohl bei<br />
Studien im stationären Bereich als auch beson<strong>der</strong>s in <strong>der</strong> ambulanten Langzeitbehandlung<br />
chronischer Erkrankungen, z. B. kardiovaskulärer Störungen.<br />
2.2 Versorgung von Patienten im Zusammenhang mit medizinischen Forschungsvorhaben,<br />
die nicht unter das Arzneimittelgesetz (AMG) o<strong>der</strong> das Medizinproduktegesetz<br />
(MPG) fallen<br />
Patientenorientierte Forschung findet auch in Bereichen statt, die nicht durch das AMG<br />
o<strong>der</strong> das MPG geregelt sind. Dazu gehört die Prüfung neuer Methoden (z. B. Operationstechniken)<br />
und komplexer Versorgungsformen (z. B. Modelle integrierter Versor-<br />
708
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
gung). Solche Forschung wird entwe<strong>der</strong> neben <strong>der</strong> üblichen Patienten-orientierten Forschung<br />
ohne Forschungsför<strong>der</strong>ung durchgeführt o<strong>der</strong> findet im Rahmen von drittmittelfinanzierten<br />
Forschungsvorhaben statt. Als Drittmittelgeber (För<strong>der</strong>institutionen)<br />
sind z. B. Einrichtungen des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, Sozialversicherungsträger, wissenschaftliche<br />
Gesellschaften, Stiftungen, Verbände, aber auch Unternehmen verschiedener<br />
Branchen (ohne Bindung <strong>der</strong> Mittel an einen konkreten Auftrag) zu nennen; in<br />
bestimmten Bereichen stehen auch EU-Programme zur Verfügung.<br />
2.3 Probleme <strong>der</strong> Quersubventionierung von Forschung und Krankenversorgung<br />
Die Ausstattung <strong>der</strong> einzelnen Bereiche <strong>der</strong> Hochschulmedizin wird zukünftig vermehrt<br />
von <strong>der</strong>en Forschungsleistungen abhängig gemacht. Durch solche Anreizsysteme<br />
zur Steigerung <strong>der</strong> Forschungsleistung, die – darauf ist ausdrücklich hinzuweisen –<br />
vom Gesetzgeber politisch gewollt sind, könnten sich Einzelne veranlasst sehen, auch<br />
finanziell zu gering ausgestattete Forschungsvorhaben durchzuführen. Wenn sich die<br />
realen Kosten <strong>der</strong> Forschung durch die Mittel, die tatsächlich zur Verfügung stehen, nur<br />
unzureichend decken lassen, entsteht die Gefahr <strong>der</strong> Querfinanzierung <strong>der</strong> Forschung<br />
durch die Krankenversorgung.<br />
Zugleich ist aber auch zu beobachten, dass durch den zunehmenden Zwang zu einer<br />
kostenoptimierten Krankenversorgung ein großer Druck zur Querfinanzierung <strong>der</strong><br />
Krankenversorgung durch die Forschung entsteht, wenn die Klinikausstattung – und<br />
dies ist an vielen Einrichtungen <strong>der</strong> Fall – unterfinanziert ist. Um diese Probleme zu<br />
lösen, sollten einerseits die geschaffenen Anreizsysteme kritisch überprüft und an<strong>der</strong>erseits<br />
– falls notwendig – Regelungen zur Verhin<strong>der</strong>ung einer missbräuchlichen Verwendung<br />
von Mitteln geschaffen werden (Stichwort Trennungsrechnung).<br />
Es ist richtig, dass eine klinische Prüfung eines neuen Wirkstoffs o<strong>der</strong> neuen Verfahrens<br />
zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung von Studienteilnehmern o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Kostenträger (Krankenkassen, Krankenversicherungen, Beihilfeträger etc.) führen darf.<br />
Umgekehrt bestand nach bisherigem Verständnis kein Grund, den Sponsor einer klinischen<br />
Prüfung mit einer parallel notwendigen Standardversorgung <strong>der</strong> Studienteilnehmer<br />
zu belasten. Vielmehr war davon auszugehen, dass <strong>der</strong> jeweils verantwortliche<br />
Kostenträger kontinuierlich auch während einer klinischen Prüfung die Standardversorgung<br />
gewährleistet. Sollten die Folgen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 22.<br />
Juli 2004 nicht bald durch den Gesetzgeber umfassend und über die partielle Klarstellung<br />
seitens <strong>der</strong> <strong>14</strong>. AMG-Novelle hinaus beseitigt werden, wird dies gravierende Auswirkungen<br />
auf die klinische Forschung in Deutschland haben.<br />
3. Empfehlungen <strong>der</strong> ZEKO<br />
Die ZEKO for<strong>der</strong>t den Gesetzgeber auf sicherzustellen, dass nichtstudienbedingte Versorgungsleistungen<br />
für alle Patienten, die in Forschungsvorhaben eingeschlossen sind,<br />
welche eine positive Prüfung einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission erhalten<br />
haben, von den Krankenkassen, Krankenversicherungen und Beihilfeträgern übernommen<br />
werden,<br />
– unabhängig davon, ob es sich um eine Arzneimittel- o<strong>der</strong> Medizinprodukteprüfung<br />
o<strong>der</strong> um eine an<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> patientenorientierten Forschung handelt,<br />
– unabhängig davon, ob die Behandlung ambulant o<strong>der</strong> stationär erfolgt,<br />
– unabhängig davon, ob die Behandlung über das Fallpauschalensystem (DRG) o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>s abzurechnen ist.<br />
<strong>14</strong><br />
709
[Hinweis: Die Stellungnahme ist abrufbar unter www.aerzteblatt.de/bekanntgaben und<br />
unter www.zentrale-ethikkommission.de]<br />
veröffentlicht:<br />
Dtsch Ärzteblatt <strong>2006</strong> 106: A 2130 – 2131<br />
Geschäftsführung:<br />
Dezernat VI – Wissenschaft und Forschung –<br />
710
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 7<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Positionspapier <strong>der</strong> Ständigen Arbeitsgruppe<br />
„Weiter- und Fortbildung“ <strong>der</strong> deutschsprachigen<br />
Ärzteorganisationen zur kontinuierlichen<br />
beruflichen Entwicklung<br />
– Stellungnahme –<br />
Ziel medizinischer Fortbildung ist <strong>der</strong> Erhalt und die Weiterentwicklung ärztlicher<br />
Kompetenz. Hohe ärztliche Kompetenz ist Grundlage für eine optimale und qualitativ<br />
hochwertige Patientenversorgung und damit unerlässlich.<br />
Ärztliche Kompetenz beinhaltet alle Aspekte ärztlichen Handelns und berücksichtigt<br />
das persönliche Tätigkeitsprofil des Arztes. 1<br />
– Um einen hohen Standard in <strong>der</strong> Patientenversorgung zu gewährleisten, ist je<strong>der</strong><br />
Arzt verpflichtet, sich fortzubilden.<br />
– Die vielfältigen Formen des Kompetenzerhalts setzen verschiedene Themen und<br />
Methoden <strong>der</strong> Fortbildungsmaßnahmen voraus. Diese Vielfalt muss in einem Fortbildungskonzept<br />
Berücksichtigung finden.<br />
– Dem Arzt muss die Möglichkeit eingeräumt werden seine Fortbildungsaktivitäten<br />
nach seinen Erfor<strong>der</strong>nissen festzulegen. Dabei sollten bei den Angeboten folgende<br />
Aspekte einbezogen werden: Zeit, Kosten, Lehrmethoden, Informationstechnologie,<br />
Lernkultur.<br />
– Das Ergebnis <strong>der</strong> Fortbildungsbemühungen sollte regelmäßig einer kritischen Reflexion<br />
unterzogen werden. Ziel <strong>der</strong> Maßnahmen ist die Verbesserung <strong>der</strong> Patientenversorgung.<br />
– Um bei den Fortbildungsaktivitäten ein hohes Niveau <strong>der</strong> Fortbildungsmaßnahmen<br />
sicher zu stellen, sollte in einem CPD-Konzept eine Benennung und Bewertung von<br />
Fortbildungsmaßnahmen erfolgen.<br />
– Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme kann nur dann geschehen, wenn<br />
die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind.<br />
1 Definition von Fortbildung:<br />
kontinuierliche Auffrischung und Erweiterung von medizinischem Wissen und Fähigkeiten. Sie dient<br />
dem raschen Transfer von aktuellem Wissen und Innovationen aus <strong>der</strong> Forschung in die Praxis. Ziel ist die<br />
Ausübung des ärztlichen Berufes nach den höchsten Standards des Fachgebietes.<br />
Definition von ärztlicher Kompetenz:<br />
Grundlagen <strong>der</strong> ärztlichen Kompetenz des Arztes sind <strong>der</strong> medizinische Sachverstand und die Fertigkeiten,<br />
die er im Rahmen seiner Weiterbildung erworben hat und die im Laufe des Berufslebens ergänzt werden<br />
um Erfahrung, Fortbildungsaktivitäten, Selbstkritik und Verantwortung bezüglich des Risikos ärztlicher<br />
Fehlentscheidungen (kritische Selbstreflexion und Qualitätsmanagement); Haltung gegenüber<br />
Patienten und Kollegen, Kommunikation (Mo<strong>der</strong>ation, Motivation und Führung) und Management.<br />
<strong>14</strong><br />
711
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Gesetzentwurf <strong>der</strong> Fraktionen <strong>der</strong> CDU/CSU und SPD – Entwurf<br />
eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in <strong>der</strong> GKV<br />
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV/WSG)<br />
[BT-Drs. 16/3100 vom 24.10.<strong>2006</strong>]<br />
Glie<strong>der</strong>ungsübersicht:<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
B. Einzelstellungnahmen<br />
I. Finanzierung<br />
II. Neue Leistungen<br />
III. Wahltarife/Eigenbeteiligungen<br />
IV. Ambulante Versorgung (Wettbewerb durch selektive Verträge/<br />
Vergütung/Integrierte Versorgung) Stationäre Versorgung/<br />
Krankenhausorgani-sation/Krankenhausfinanzierung<br />
VI. Arzneimittelversorgung<br />
VII. Krankentransport<br />
VIII. Gemeinsamer Bundesausschuss<br />
IX. Qualität/Qualitätssicherung<br />
X. DMP und Risikostrukturausgleich<br />
XI. Neuorganisation <strong>der</strong> Krankenkassen<br />
XII. Telematik<br />
XIII. PKV/Privatärztliche Vergütung<br />
<strong>14</strong><br />
713
A. Allgemeiner Teil<br />
I.<br />
Die Bundesärztekammer hält die Regelungsvorschläge des Gesetzentwurfs in ihrer<br />
Gesamtheit nicht für einen geeigneten Schritt zur Reform des Gesundheitswesens.<br />
Auch wenn einzelne Regelungen durchaus richtige Ansätze für Reformüberlegungen<br />
darstellen, bewirkt die Gesamtschau <strong>der</strong> Regelungen eine herbe Ernüchterung in <strong>der</strong><br />
Einschätzung, dass eine solche Gesamtkonzeption Ausdruck <strong>der</strong> Reformfähigkeit <strong>der</strong><br />
Politik für das deutsche Gesundheitswesen sein könne. Die Gefährdung des freiheitlichen<br />
deutschen Gesundheitswesens durch die verschiedenen Konzeptionen des<br />
Gesetzentwurfs überwiegt in einer längerfristigen Betrachtung das nützliche Reformpotential<br />
einzelner Ansätze.<br />
Diese Bewertung beruht auf <strong>der</strong> Analyse des Zusammenwirkens folgen<strong>der</strong> Grundelemente<br />
des Entwurfs:<br />
– Die Finanzautonomie <strong>der</strong> Krankenkassen wird beseitigt. Durch Rechtsverordnung<br />
<strong>der</strong> Bundesregierung werden künftig Einheitsbeiträge für alle Krankenkassen festgesetzt.<br />
Sie werden über einen Gesundheitsfonds verteilt, über dessen Finanzausstattung<br />
mit dem Recht <strong>der</strong> Beitragsfestsetzung und zusätzlicher Steuerzahlungen<br />
<strong>der</strong> Staat entscheidet. Ob künftig die Mittel zur Finanzierung <strong>der</strong> am Patientenbedarf<br />
orientierten medizinischen Versorgung ausreichen, kann damit niemand voraussagen.<br />
Zusatzbeiträge, denen allerdings Grenzen gesetzt sind, sollen Krankenkassen<br />
in die Lage versetzen, bei unzureichen<strong>der</strong> Finanzausstattung weitere Finanzmittel<br />
zu schöpfen. Auch dies dürfte eine kaum ausreichende Finanzierungsgrundlage<br />
für den wachsenden Leistungsbedarf des Systems <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />
sein, zumal neue Leistungen zusätzlich eingeführt werden sollen.<br />
– Krankenkassen sollen bei unzureichen<strong>der</strong> Finanzausstattung ihre Rettung in<br />
Fusionen o<strong>der</strong> Insolvenzen suchen. Sie werden aufgefor<strong>der</strong>t, mit Leistungserbringern<br />
Son<strong>der</strong>verträge abzuschließen, denen die Zielsetzung zugrunde liegt, Ausgaben<br />
einzusparen, was wie<strong>der</strong>um darauf hinausläuft, Leistungserbringern angemessene<br />
Vergütungen vorzuenthalten. Kassenfusionen werden mittelfristig nicht<br />
ausbleiben und zu einigen Großkassen in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland führen,<br />
welche als Monopolisten die Arbeits- und Vergütungsbedingungen <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />
diktieren.<br />
– Deshalb sieht das Gesetz eine Rückführung des Sicherstellungsauftrags <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen und die Beför<strong>der</strong>ung von beson<strong>der</strong>en selektiven Verträgen<br />
zwischen Krankenkassen und Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und<br />
an<strong>der</strong>en vor. Der im Patienteninteresse notwendige Schutz zur Wahrung <strong>der</strong> beruflichen<br />
Unabhängigkeit geht auf diese Weise verloren. Die langsame Liquidation<br />
<strong>der</strong> Körperschaften wird eingeleitet.<br />
– Über Wahltarife und selektive Verträge entstehen unterschiedliche Sektoren <strong>der</strong><br />
Patientenversorgung. Der vermeintliche Fortschritt, den dieses Wettbewerbsmodell<br />
bringen soll, wird nicht eintreten: Die im Patienteninteresse gebotene Gleichmäßigkeit<br />
<strong>der</strong> Versorgung in räumlicher Nähe und entsprechen<strong>der</strong> Qualität wird<br />
auf diese Weise nicht bewirkt werden. Im Gegenteil: Die ärztliche Versorgung <strong>der</strong><br />
Versicherten wird im Beteiligungsverhältnis <strong>der</strong> Kassen bei nichtautonomer<br />
Finanzausstattung leiden.<br />
7<strong>14</strong>
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
– Die in den Eckpunkten <strong>der</strong> Gesundheitsreform angekündigte Aufhebung <strong>der</strong> Budgetierung<br />
<strong>der</strong> Vergütung <strong>der</strong> Vertragsärzte erfolgt nicht. Die Übernahme des Morbiditätsrisikos<br />
durch die Krankenkassen im Rahmen <strong>der</strong> Vergütung ist nur<br />
begrenzt vorgesehen.<br />
– Nicht genug damit: Es erfolgt eine Umstrukturierung des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
zu einer mit hauptamtlichen Mitglie<strong>der</strong>n besetzten Exekutiv-Agentur<br />
zur verbindlichen Steuerung des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts in<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung ohne verbindliche Mitwirkung <strong>der</strong> Betroffenen.<br />
Mit <strong>der</strong> Zuweisung umfassen<strong>der</strong> Aufgaben im Bereich <strong>der</strong> Qualität, <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />
und <strong>der</strong> Fortbildung von Ärzten an den Gemeinsamen Bundesausschuss<br />
wird aus <strong>der</strong> bisher in <strong>der</strong> ärztlichen Profession durch Kammer- und Heilberufsgesetze<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> gesicherten Selbstbestimmung über die beruflichen<br />
Belange im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungen eine – auch verfassungsrechtlich<br />
höchst fragwürdige – Fremdbestimmung unter Ausschluss <strong>der</strong> Mitwirkung <strong>der</strong><br />
Berufsangehörigen.<br />
– Die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Krankenkassenorganisation mit <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> bisherigen<br />
Vielfalt verschiedener Kassenarten und Verbände durch das Zusammenführen<br />
und die Pflichtmitgliedschaft aller Krankenkassen in einem sogenannten Spitzenverband<br />
Bund, welchem Aufgaben in umfassen<strong>der</strong> Weise als künftiger Vertragspartner<br />
<strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
sowie im Vergütungsbereich durch Mitwirkung bei <strong>der</strong> Vergütungsgestaltung<br />
über den Bewertungsausschuss zugewiesen werden, entsteht eine zusätzliche<br />
Zentralisierung für das Gesundheitssystem.<br />
– Krankenkassen und ihre Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen sowie die bisher<br />
mit Recht sog. „gemeinsame Selbstverwaltung“ erleiden durch die Verän<strong>der</strong>ungen<br />
einen Substanzverlust in ihrer demokratisch legitimierten Autonomie, <strong>der</strong><br />
es rechtfertigen würde, von <strong>der</strong> Abschaffung <strong>der</strong> Selbstverwaltung zu sprechen, da<br />
<strong>der</strong> jetzige Trend zur Staatsmedizin das nach unserer Verfassung und sozialen<br />
Erfahrung erwartbare Regelniveau für dieses Institut sichtbar und nachhaltig<br />
unterschreitet. Dazu trägt auch die Auslagerung bisheriger Selbstverwaltungsentscheidungen<br />
in den Körperschaften in sog. „professionalisierte Gremien“ (Institute<br />
u.ä.) bei. Die „Institutologie“ überlagert in demokratisch zweifelhafter Weise den<br />
Gedanken <strong>der</strong> Selbstverwaltung, <strong>der</strong> darauf beruht, dass die Beteiligten ihre Belange<br />
selbst gestalten dürfen.<br />
– Durch verschiedene Regelungen wird bewirkt, dass die ärztliche Berufsausübung,<br />
die auf den Eckpfeilern <strong>der</strong> Professionalität und Therapiefreiheit beruht, in die<br />
Enge staatsbeeinflusster Programm- und Weisungsmedizin gerät, die dazu beiträgt,<br />
dass die Gesundheitsversorgung nicht mehr den Patienteninteressen entspricht.<br />
– Die Einführung des GKV-gleichen Basistarifs in die private Krankenversicherung<br />
beendet <strong>der</strong>en Funktion als freiheitliche Variante <strong>der</strong> Absicherung <strong>der</strong> Bürger im<br />
Krankheitsfall.<br />
Aus alledem folgt, dass in einigen Jahren das deutsche Gesundheitssystem vorherrschend<br />
Züge eines staatlichen Gesundheitsdienstes haben wird. Alle zuvor genannten<br />
Einzelelemente stellen ein legislatives Virenprogramm zur Zerstörung des freiheitlichen<br />
Betriebssystems unseres Gesundheitswesens dar. Es sind Zweifel angebracht, ob<br />
<strong>14</strong><br />
715
das durch die Grundrechte <strong>der</strong> Patienten angelegte Schutzprogramm zur Sorge im<br />
Krankheitsfall durch dieses zukünftige Gesundheitssystem verwirklicht werden kann.<br />
II.<br />
Die Bundesärztekammer weist im Übrigen auf die mit <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
gemeinsam beschlossene Resolution des Außerordentlichen Ärztetages<br />
vom 24. Oktober <strong>2006</strong> hin (Anlage).<br />
III.<br />
Die nachstehenden Einzelstellungnahmen stellen Bewertungen aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer zu einzelnen Regelungen dar. Wie schon eingangs betont, bedeuten<br />
positive Bewertungen nicht, dass die Bundesärztekammer von ihrer Gesamtbeurteilung<br />
abrückt.<br />
B. Einzelstellungnahmen<br />
I.<br />
Finanzierung<br />
Die Bundesärztekammer bezweifelt, ob die nunmehr vorgesehene Finanzierung für das<br />
System <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend ist, um eine dauerhafte<br />
Bereitstellung von finanziellen Mitteln für eine an den Patientenbedürfnissen orientierte<br />
Gesundheitsversorgung zu realisieren. Die vorgeschlagenen Elemente künftiger<br />
Finanzierung (Gesundheitsfonds, Zusatzbeiträge, Ausschöpfung sog. Wirtschaftlichkeitsreserven,<br />
Kassenfusionen, aber auch Insolvenzen) stellen eher ein Experiment mit<br />
unsicherem Ausgang dar, als dass sie Verlässlichkeit für die Zukunft bewirken. Der<br />
Außerordentliche Deutsche Ärztetag vom 24. Oktober <strong>2006</strong> weist <strong>der</strong> Politik Wege zur<br />
grundlegenden Absicherung <strong>der</strong> Einnahmenbasis <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
wie sie aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> verfassten Ärzteschaft gangbar sind (vgl. Anlage).<br />
II.<br />
Neue Leistungen<br />
1. Art. 1 = § 11 SGB V (Versorgungsmanagement als neue Leistungsart)<br />
716<br />
Kurzbeschreibung<br />
Es soll eine neue Leistungsart „Versorgungsmanagement“ eingeführt werden. Die<br />
Leistungserbringer sollen für eine Anschlussversorgung <strong>der</strong> Versicherten sorgen<br />
und sind hierbei von den Krankenkassen zu unterstützen.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der Gesetzgeber greift hiermit auch die von <strong>der</strong> Bundesärztekammer gefor<strong>der</strong>te<br />
Verbesserung <strong>der</strong> Versorgung an den Schnittstellen ambulant-stationär innerhalb<br />
des SGB V sowie leistungsbereichsübergreifend zwischen SGB V (Krankenversicherung)<br />
und SGB XI (Pflegeversicherung) auf. Die Leistungserbringer sollen für<br />
eine sachgerechte Anschlussversorgung <strong>der</strong> Versicherten Sorge tragen und hierbei<br />
von den Krankenkassen unterstützt werden.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
Die Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Ihrer Eigenart nach handelt es sich<br />
bei „Versorgungsmanagement“ weniger um eine Leistungsart im Sinne von § 11<br />
Abs. 1 SGB V (Früherkennung von Krankheiten, Behandlung, Rehabilitation),<br />
son<strong>der</strong>n um eine auf (selektiv-)vertraglicher Basis vereinbarte Versorgungsstruktur<br />
bzw. um ein Versorgungsprogramm (Managed Care).<br />
Die konkrete Umsetzung, auch im Hinblick auf den sektorübergreifenden Datenaustausch,<br />
bleibt offen. Dabei ist eine kritische Beobachtung erfor<strong>der</strong>lich. Dies<br />
wäre im Rahmen <strong>der</strong> Verträge nach §§ <strong>14</strong>0a bis d SGB V zur Integrierten Versorgung<br />
o<strong>der</strong> in den Verträgen nach § 112 o<strong>der</strong> § 115 SGB V zu regeln. Dies lässt die<br />
Erprobung aller möglichen Spielarten von Case-Management zu (arztgesteuert,<br />
krankenkassengesteuert o<strong>der</strong> pflegegesteuert). Im Interesse von Patientensicherheit<br />
und Versorgungsqualität muss am Grundsatz <strong>der</strong> ärztlichen Verantwortung<br />
für die Koordination <strong>der</strong> Behandlung zwingend festgehalten werden.<br />
2. Art. 1 = § 20 SGB V (Gesundheitsför<strong>der</strong>ung und Prävention)<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Analyse und Bewertung<br />
Durch die Regelung <strong>der</strong> betrieblichen Gesundheitsför<strong>der</strong>ung durch die neu<br />
geschaffenen §§ 20a und b sollen die Leistungen <strong>der</strong> Krankenkassen konkretisiert<br />
und die Kooperation von Krankenkassen und Unfallversicherungen im Betrieb verbessert<br />
werden. Ob damit Aufgabenbereiche <strong>der</strong> Werksärzte und Arbeitsmediziner<br />
zurückgedrängt werden, muss einer weiteren Prüfung überlassen bleiben.<br />
Die Regelungen zur primären Prävention durch Schutzimpfungen werden durch<br />
den Regelungsvorbehalt des G-BA stark eingeschränkt. Es ist zu befürchten, dass<br />
durch die Formulierung eines gesetzlichen Anspruchs Impfungen zukünftig nicht<br />
mehr außerhalb des Arzneimittelbudgets durchgeführt werden können. Für diesen<br />
Fall muss eher mit einem Rückgang als mit einer Stärkung des Impfschutzes in <strong>der</strong><br />
Bevölkerung gerechnet werden.<br />
3. Art. 1 = § 37b Abs. 1 bis 3 neu i.V.m. § 132d SGB V (Palliativversorgung)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Versicherte <strong>der</strong> GKV mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen<br />
Erkrankung und Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen i. S.<br />
von § 72 Abs. 1 SGB XI haben unter bestimmten medizinischen Bedingungen<br />
zukünftig Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung; dies gilt auch<br />
für Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen i. S. von SGB XI. Die spezialisierte<br />
ambulante Palliativversorgung muss von einem Vertrags- o<strong>der</strong> Krankenhausarzt<br />
verordnet und von <strong>der</strong> Krankenkasse genehmigt werden.<br />
Nach § 132d neu schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung von § 37b<br />
Verträge mit geeigneten Einrichtungen o<strong>der</strong> Personen, in denen ergänzend geregelt<br />
ist, in welcher Weise die Leistungserbringer auch beratend tätig werden.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Mit dem Versorgungsangebot <strong>der</strong> spezialisierten ambulanten Palliativversorgung<br />
soll es den Versicherten ermöglicht werden, bis zum Tode in <strong>der</strong> vertrauten häuslichen<br />
Umgebung betreut zu werden. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />
umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination.<br />
Die Leistung ist primär medizinisch ausgerichtet. Wer koordiniert, ist nicht<br />
<strong>14</strong><br />
717
gesetzlich festgelegt. Der G-BA bestimmt bis 30. Juni 2007 das Nähere über die<br />
Leistungen und über Inhalt und Umfang <strong>der</strong> Zusammenarbeit des verordnenden<br />
Arztes mit dem Leistungserbringer.<br />
Das neue Versorgungsangebot einschließlich <strong>der</strong> sektoren- und leistungsbereichsübergreifenden<br />
Verzahnung ist zu begrüßen. Die Koordinationsfunktion für die<br />
medizinischen Aufgabenbereiche ist nicht geregelt, son<strong>der</strong>n wird auf eine „untergesetzliche“<br />
Ebene verlagert (wie im Übrigen auch bisher in den Richtlinien für die<br />
Häusliche Krankenpflege).<br />
4. Art. 1 = § 132d SGB V (Palliativversorgung)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Vergleiche Kommentar zu § 37b<br />
Aus <strong>der</strong> Begründung geht hervor, dass die Erbringung <strong>der</strong> spezialisierten Palliativversorgung<br />
voraussetzt, dass – wie auch im Rahmen eines ambulanten Palliativ-<br />
Care-Teams – ein auf Palliativmedizin spezialisierter Arzt einbezogen ist. Dies sollte<br />
auch im Gesetzestext deutlicher zum Ausdruck kommen, um eine Leistungserbringung<br />
ausschließlich durch Pflegepersonal auszuschließen. Hinter Satz 2 von<br />
Absatz 2 könnte z.B. ergänzt werden:<br />
„Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistungen nach Abs. 1 durch Vertragspartner<br />
<strong>der</strong> Krankenkassen, <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung o<strong>der</strong> durch Personal <strong>der</strong><br />
Pflegeeinrichtung erbracht wird; stationäre Pflegeeinrichtungen, die keinen auf<br />
Palliativmedizin spezialisierten Arzt beschäftigen, sind zum Abschluss eines<br />
Kooperationsvertrages mit einem <strong>der</strong>artigen Arzt verpflichtet. § 132d Abs. 2 gilt<br />
entsprechend.“<br />
In Ergänzung zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bundesärztekammer im Rahmen <strong>der</strong> G-DRG-<br />
Systemanpassung wie<strong>der</strong>holt gefor<strong>der</strong>ten (und 2005/<strong>2006</strong> erfolgten) Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Finanzierungsgrundlagen <strong>der</strong> stationären Palliativbehandlung ist die Sicherung<br />
eines nahtlosen Übergangs <strong>der</strong> Behandlungsmöglichkeiten in den ambulanten<br />
Sektor ein wichtiger Schritt.<br />
III.<br />
Wahltarife / Eigenbeteiligungen<br />
1. Art. 1 = § 13, § 53 Abs. 4 SGB V (Kostenerstattung, Wahltarife)<br />
718<br />
Kurzbeschreibung<br />
Die bisherige Möglichkeit, Kostenerstattung für alle Behandlungen zu wählen o<strong>der</strong><br />
alternativ nur auf ambulante Behandlungen zu erstrecken, wird erweitert. Die Versicherten<br />
erhalten jetzt die Möglichkeit, in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob sie<br />
anstelle <strong>der</strong> Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistung Kostenerstattung für Leistungen zugelassener<br />
o<strong>der</strong> ermächtigter Leistungserbringer wählen. Die Beratungspflicht <strong>der</strong> Krankenkassen<br />
entfällt. Die Versicherten können jeweils im Einzelfall entscheiden, ob<br />
und wann sie vom Sachleistungssystem abweichen und die jeweilige Leistung über<br />
Kostenerstattung abrechnen lassen. Die Mindestbindungszeit von einem Jahr entfällt<br />
damit (Wi<strong>der</strong>spruch zu § 53 Abs. 7 – Mindestbindungsfrist für Wahltarife<br />
beträgt drei Jahre, Ausnahme nur Wahltarife nach § 53 Abs. 3).
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
§ 85 Abs. 2 Satz 8 regelt, dass Ausgaben <strong>der</strong> Kassen für Kostenerstattung auf die<br />
Gesamtvergütung anzurechnen sind, was Mehrausgaben <strong>der</strong> Krankenkassen für<br />
Leistungen im Kostenerstattungssystem verhin<strong>der</strong>n soll. Das Anrechnungsverfahren<br />
soll in Gesamtverträgen geregelt werden.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Kostenerstattung kann variabel gestaltet werden; so wäre es möglich,<br />
dem Versicherten den 2,3-fachen Satz GOÄ 1 zu erstatten. Die Mehrkosten gegenüber<br />
Sachleistungen muss die Kasse durch Zusatzbeiträge beim Versicherten einfor<strong>der</strong>n.<br />
Mit dieser eigenständigen Tarifgestaltung soll die Wettbewerbsposition <strong>der</strong><br />
gesetzlichen gegenüber <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung gestärkt werden.<br />
Der Spitzenverband Bund wird verpflichtet, dem Deutschen Bundestag bis zum 31.<br />
März 2009 über die Erfahrungen bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Neuregelung zur Kostenerstattung<br />
zu berichten (§ 13 Abs. 2).<br />
Analyse und Bewertung<br />
Mit den Regelungen soll die Kostenerstattung als Wahltarif mehr als bisher geför<strong>der</strong>t<br />
werden. Dazu dient <strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> Mindestbindungspflicht von einem Jahr<br />
und die Öffnung für die Einzelfallentscheidung des Versicherten, Kostenerstattung<br />
zu wählen. Auch die Beratungspflicht <strong>der</strong> Krankenkassen, die in <strong>der</strong> Regel den Versicherten<br />
eher abhielt wegen <strong>der</strong> Konsequenzen des Kostenerstattungstarifs (Mehrzahlung),<br />
soll entfallen.<br />
Trotz dieser Öffnung wird <strong>der</strong> Kostenerstattungstarif aller Voraussicht nach nicht<br />
wesentlich mehr in Anspruch genommen werden, da <strong>der</strong> Versicherte mit einer<br />
finanziellen Belastung zu rechnen hat. Er kann zwar die höhere Belastung im<br />
Kostenerstattungstarif durch einen Zusatztarif bei einer gesetzlichen Krankenversicherung<br />
absichern. Hierfür muss er jedoch zusätzliche Beitragsmittel aufbringen,<br />
erhält dann aber eine privatärztliche Behandlung (wenn z.B. die Erstattung auf<br />
dem Niveau <strong>der</strong> Schwellenwerte in GOÄ erfolgt). Die Unterschiede zur PKV werden<br />
verwischt und <strong>der</strong> Kostenerstattungstarif GKV kann in Konkurrenz zur privaten<br />
Vollversicherung o<strong>der</strong> Zusatzversicherung <strong>der</strong> PKV treten.<br />
2. Art. 1 = §§ 53 Abs. 3 i.V.m. §§ 63, 73b, 73c, 137f, <strong>14</strong>0a ff SGB V (Wahltarife)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Krankenkassen können für bestimmte Versorgungsformen Wahltarife anbieten.<br />
Dies betrifft Modellvorhaben (§ 63); die hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b), die<br />
beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche Versorgung (§ 73c), DMPs (§ 137f) und die integrierte<br />
Versorgung (§§ <strong>14</strong>0a ff)<br />
Analyse und Bewertung<br />
(siehe im Übrigen auch IV.)<br />
Die Ausweitung des Einzelvertragssystems zu Lasten des Kollektivvertragssystems<br />
soll den Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern för<strong>der</strong>n zum Zweck von<br />
mehr Effizienz und Qualität, Schaffung von mehr Wahlmöglichkeiten für Versicherte.<br />
Mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Wahltarife wird <strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen auf den Personenkreis begrenzt, <strong>der</strong> keinen entsprechenden<br />
Wahltarif in Anspruch nimmt. Dies ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e aus <strong>der</strong> Regelung<br />
1 Amtliche Gebührenordnung für Ärzte<br />
<strong>14</strong><br />
719
zum Notdienst, <strong>der</strong> Teil des Wahltarifs ist und dessen Durchführung <strong>der</strong> KV nur<br />
gegen Aufwan<strong>der</strong>satz übertragen werden kann. Daraus ergibt sich, dass Regelversorgung<br />
und Versorgung in den Wahltarifen systematisch voneinan<strong>der</strong> abgegrenzte<br />
Versorgungsbereiche sein sollen.<br />
Die Abgrenzung erfolgt jedoch, bezogen auf das Inanspruchnahmeverhalten <strong>der</strong><br />
Versicherten nicht entsprechend konsequent; <strong>der</strong> Versicherte behält vielmehr seine<br />
Versichertenkarte und kann damit Leistungen <strong>der</strong> Regelversorgung in Anspruch<br />
nehmen, ohne dass dies für den Leistungserbringer erkennbar ist.<br />
Dies führt zu einer rechtswidrigen Belastung des Vergütungsvolumens für die Regelversorgung.<br />
Auf <strong>der</strong> Versichertenkarte ist nämlich die Eintragung des Versichertenstatus,<br />
bezogen auf die Wahltarif-Versorgung, nicht obligatorisch (§ 291 SGB V). Damit<br />
soll offenkundig vermieden werden, dass ein Versicherter im Wahltarif, <strong>der</strong> die Regelversorgung<br />
in Anspruch nimmt, mit einer Privatliquidation belastet wird. Dies geht zu<br />
Lasten <strong>der</strong>jenigen Ärzte, die in <strong>der</strong> Regelversorgung tätig bleiben. Die Regelversorgung<br />
wird nicht nur durch Wahltarife eingeschränkt, son<strong>der</strong>n auch bewusst durch Prämienzahlungen,<br />
Boni, Zuzahlungsbefreiungen für Versicherte und ein freies Vergütungssystem<br />
für Ärzte ohne Begrenzung (wie z.B. Regelleistungsvolumen, Abstaffelung) und<br />
ohne ein kassenübergreifendes Punktsystem unattraktiv gemacht.<br />
3. Art. 1 = §§ 62, 65a SGB V (Belastungsgrenzen für Zuzahlungen im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Nutzung von Vorsorgeangeboten und Bonus für gesundheitsbewusstes<br />
Verhalten)<br />
720<br />
Kurzbeschreibung<br />
Mit dem GMG vom 1. Januar 2004 hatte <strong>der</strong> Gesetzgeber unterschiedliche Belastungsgrenzen<br />
für Zuzahlungen geregelt. Diese betragen nach <strong>der</strong> geltenden Regelung<br />
2 v.H. <strong>der</strong> jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, können sich<br />
allerdings für chronisch Kranke auf 1 % reduzieren. Wer zu diesem anspruchsberechtigten<br />
Versichertenkreis gehört, wurde bislang durch die am 28. Januar 2004<br />
erlassene sog. „Chroniker-Richtlinie“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (zzgl.<br />
ergänzen<strong>der</strong> Richtlinien vom 16.03.2004 und 21.12.2004) geregelt.<br />
Die mit dem Gesetzentwurf anvisierte Regelung sieht nun abweichend vor, dass für<br />
diejenigen chronisch Kranken, die von <strong>der</strong> Möglichkeit, für ihre Erkrankung relevante<br />
Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen, keinen Gebrauch gemacht haben,<br />
nicht in den Genuss <strong>der</strong> reduzierten Belastungsgrenze kommen sollen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
betrifft dies Diabetiker, Patienten mit Herz-Kreislauferkrankungen, Nierenkranke<br />
sowie Krebskranke.<br />
Dem G-BA wird die Möglichkeit eingeräumt festzulegen, welche „Gesundheitsuntersuchungen<br />
ausnahmsweise nicht durchgeführt werden müssen.“<br />
In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung wird angeführt, dass zur Erfassung <strong>der</strong> Teilnahme an<br />
Vorsorgeuntersuchungen ein standardisiertes Bonusheft <strong>der</strong> Kassen erstellt werden<br />
soll.<br />
Rückwirkende Sanktionen wegen in <strong>der</strong> Vergangenheit nicht durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen<br />
sollen nicht vorgenommen werden.<br />
Mit <strong>der</strong> neuen Regelung soll die 1-%ige Belastungsgrenze für Teilnehmer an strukturierten<br />
Behandlungsprogrammen regelhaft Anwendung finden. Im geltenden<br />
Gesetz ist eine solche Regelung noch den Satzungen <strong>der</strong> Krankenkassen überlassen<br />
(s. § 65a).
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Analyse und Bewertung<br />
Mit <strong>der</strong> neuen Regelung zur Absenkung <strong>der</strong> Belastungsgrenze wird versucht,<br />
gesundheitsbewusstes, vorsorgeorientiertes Verhalten bei den GKV-Versicherten<br />
zu stärken, in dem die im § 62 in Aussicht gestellten finanziellen Vergünstigungen<br />
(Absenkung <strong>der</strong> Belastungsgrenze auf 1 %) bei „Fehlverhalten“ nicht gewährt werden.<br />
Durch die Regelung werden zusätzliche Anreize für eine Teilnahme an Chronikerprogrammen<br />
geschaffen, während sie für Teilnehmer einer hausarztzentrierten<br />
(§ 73b) o<strong>der</strong> einer integrierten Versorgung (§ <strong>14</strong>0a) reduziert werden.<br />
Mit <strong>der</strong> Regelung wird teilweise implizit ein Selbstverschuldungsprinzip für<br />
Erkrankungen eingeführt.<br />
Dazu sind folgende Bemerkungen zu machten:<br />
a) „Selbstverschuldungsprinzip“<br />
Die Einführung eines Selbstverschuldungsprinzips für Krankheit ist ein paradigmatischer<br />
Wechsel in <strong>der</strong> Bewertung von Krankheit innerhalb eines vom<br />
Anspruch her solidarisch organisierten Gesundheitswesens. Dies wirft grundsätzliche<br />
ethische Fragen auf.<br />
Mit <strong>der</strong> Regelung, nur dann Vergünstigungen bei den Zuzahlungen in<br />
Anspruch nehmen zu dürfen, wenn man regelmäßig seinen Gesundheitszustand<br />
überprüfen lässt, wird auch ein bislang bestehendes „Recht auf Nichtwissen“<br />
in Frage gestellt.<br />
Die Regelung sanktioniert zudem auch die Versicherten, die aus wohl überlegten<br />
Kosten-Nutzen-Erwägungen heraus sich gegen die Teilnahme an einer Vorsorgeuntersuchung<br />
entschieden haben. Insbeson<strong>der</strong>e dürfte dies bei invasiven<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en risikobehafteten Vorsorgeuntersuchungen <strong>der</strong> Fall sein, auch<br />
wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber hierbei dem G-BA die Kompetenz einräumt. einschränkende<br />
Regelungen zu erlassen.<br />
Zwar wird in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung eine rückwirkende Sanktionierung<br />
einer Nichtteilnahme an Vorsorgeuntersuchungen ausgeschlossen; hingegen<br />
findet sich dazu im Gesetzestext selbst kein Hinweis. Unabhängig davon wirft<br />
dies praktische Probleme auf, z.B. wenn ein Diabetes mellitus erst spät diagnostiziert<br />
wird, ohne dass sicher rekonstruiert werden kann, wie lange die Erkrankung<br />
bereits bestanden haben mag.<br />
Auch ist unklar, mit welcher Regelmäßigkeit die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen<br />
erfolgt sein muss. Es muss allerdings davon ausgegangen werden,<br />
dass eine vollständige Teilnahme an allen Vorsorgeangeboten verlangt werden<br />
wird, die in dem Bonusheft zu dokumentieren sind.<br />
We<strong>der</strong> die Gesetzesregelung noch die Begründung berücksichtigen, dass<br />
Erkrankungen nicht zwingend allein durch Prävention vermieden werden können.<br />
Auf unklare und komplexe Ursache-Wirkung-Zusammenhänge und wie<br />
mit diesen zu verfahren ist, wird nicht eingegangen.<br />
Sozial Schwache, für die die abgesenkte Zuzahlungsregelung einen gewissen<br />
Ersatz für den Wegfall <strong>der</strong> alten Befreiungsregelung nach § 61 SGB V gewährleisten<br />
sollte, werden voraussichtlich durch die in <strong>der</strong> Neufassung angelegten<br />
Sanktionen am stärksten betroffen werden. Schließlich ist bekannt, dass diese<br />
Bevölkerungsgruppen Ärzte weniger präventiv als vielmehr kurativ nutzen.<br />
<strong>14</strong><br />
721
722<br />
Es wird auch nicht dargelegt, welche Mehrkosten durch die Regelung im<br />
Gesundheitswesen initiiert werden, und welcher gesundheitsökonomische<br />
Nutzen diesen gegenübersteht.<br />
Schließlich bringt die Regelung einen erhöhten bürokratischen Aufwand für<br />
die Seite <strong>der</strong> Leistungserbringer wie auch <strong>der</strong> Kostenträger mit sich.<br />
b) DMP und Erhöhung <strong>der</strong> Zuzahlungsbelastungsgrenze<br />
Bei <strong>der</strong> Regelung handelt es sich um eine verdeckte allgemeine Erhöhung <strong>der</strong><br />
Zuzahlungsbelastungsgrenze von 1% auf 2% <strong>der</strong> jährlichen Bruttoeinnahmen<br />
für Chroniker und Krebskranke, die nicht sachgerecht ist. Mit den <strong>der</strong>zeitigen<br />
Gesundheitsuntersuchungen gem. § 25 Abs. 1 bzw. Krebsfrüherkennungsuntersuchungen<br />
gem. § 25 Abs. 2 kann nur in sehr begrenztem Umfang eine<br />
effektive Sekundärprävention betrieben werden. Die Festlegung <strong>der</strong> Altersgrenzen<br />
bei den an Krebs erkrankten Versicherten berücksichtigt außerdem<br />
nicht, dass bestimmte Krebsfrüherkennungsuntersuchungen erst ab einem<br />
höheren Lebensalter angeboten werden.<br />
So würde z. B. nach dem jetzigen Regelungsvorschlag ein mit 49 Jahren an<br />
Darmkrebs erkrankter Versicherter mit einer Belastungsgrenze von 2% bestraft<br />
werden, obwohl eine Darmkrebsfrüherkennung mittels Papierstreifentest erst ab<br />
50, mittels Koloskopie erst ab 55 als GKV-Leistung angeboten wird. Anschließend<br />
hätte dieser mit 49 Jahren an Krebs erkrankte Versicherte nicht die Möglichkeit,<br />
in den Genuss <strong>der</strong> DMP-Teilnahmebonusregelung (Absenkung <strong>der</strong> Belastungsgrenze<br />
auf 1 Prozent) zu kommen, da kein DMP bei Darmkrebs angeboten wird.<br />
Möglicherweise sind dies die Ausnahmetatbestände, die zukünftig vom Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss in Richtlinien geregelt werden sollen.<br />
Zur „Bonus-Regelung“ im Falle <strong>der</strong> Teilnahme an einem DMP: Da bei weitem<br />
noch nicht für alle chronischen Erkrankungen und Krebserkrankungen ein<br />
DMP zur Verfügung steht, müsste <strong>der</strong> G-BA in Richtlinien regeln, welche<br />
Erkrankungen von <strong>der</strong> so genannten Bonus-Regelung ausgenommen werden<br />
bzw. für welche chronisch Erkrankte o<strong>der</strong> Krebskranke ebenfalls eine Absenkung<br />
<strong>der</strong> Belastungsgrenze auf 1 Prozent vertretbar ist, obwohl kein DMP zur<br />
Verfügung steht. Eigentliches Motiv dieser nicht sachgerechten bürokratieproduzierenden<br />
„Bonus-Regelung“ kann nur sein, die Teilnahme an den DMPs zu<br />
erhöhen, was im Ergebnis zu einer noch größeren Anzahl von „gesunden“<br />
Chronikern an den DMP-Pogrammen führen dürfte.<br />
c) „Therapiegerechtes Verhalten“<br />
Für Versicherte soll in Zukunft eine reduzierte Zuzahlungsbelastungsgrenze<br />
nur dann gelten, wenn sie von relevanten Vorsorgeuntersuchungen für ihre<br />
Erkrankung regelmäßig Gebrauch machen. Die bereits heute nach <strong>der</strong> Chroniker-Regelung<br />
begünstigten Versicherten bleiben nur dann begünstigt, wenn sie<br />
sich „therapiegerecht“ verhalten.<br />
So sehr es zu begrüßen ist, dass eine deutliche Steigerung <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />
von Vorsorgeuntersuchungen durch die Bevölkerungen angestrebt wird,<br />
stellt sich jedoch anhand <strong>der</strong> Formulierung des Gesetzentwurfs die Frage, ob<br />
mit den vorgesehenen Regelungen die Zielgruppen zum richtigen Zeitpunkt<br />
erreicht werden. Neben den noch nicht erkrankten jüngeren Versicherten werden<br />
als zweite Zielgruppe die Chroniker angesprochen.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Die Einbeziehung von chronisch kranken, zumeist älteren Patienten (insbeson<strong>der</strong>e<br />
in strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f SGB V)<br />
bleibt kritisch zu hinterfragen. Bei diesen Patienten wird als Ausdruck <strong>der</strong><br />
Wahrnehmung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>er Eigenverantwortung die Teilnahme an „Vorsorgeuntersuchungen“<br />
gefor<strong>der</strong>t. Langwierige Diskussionen zur Ausgestaltung<br />
des DMP-Brustkrebs haben z.B. gezeigt, dass innerhalb <strong>der</strong> DMPs die Nachuntersuchungsintervalle<br />
im Sinne einer „Vorsorge“ sogar reduziert wurden.<br />
Des weiteren ist völlig offen, ob bei den chronisch kranken Patienten die entsprechenden<br />
Vorsorgeuntersuchungen zu den bei jungen gesunden Patienten<br />
belegten Erfolgen führt.<br />
Kritisch bleibt für Ärzte, dass eine jährliche Bescheinigung für ein „therapiegerechtes<br />
Verhalten des Versicherten“ ausgestellt werden muss. Insbeson<strong>der</strong>e bei<br />
sektorübergreifen<strong>der</strong>, in Kooperation mit vielen Ärzten verlaufen<strong>der</strong> Therapie<br />
dürfte es für den einzelnen Arzt kaum möglich sein, jenseits von DMP-<strong>Dokumentation</strong>en<br />
nachvollziehen zu können, ob sich ein Patient über ein Jahr therapiegerecht<br />
verhalten hat. Zudem dürfte diese Regelung nicht unwesentlich<br />
zu einer Einschränkung <strong>der</strong> dem individuellen Patientenbedarf gerecht werdenden<br />
Therapiefreiheit des Arztes führen.<br />
Da <strong>der</strong> Begriff „therapiegerechtes Verhalten“ we<strong>der</strong> im vorgesehen Gesetzesnoch<br />
Begründungstext definiert wird, dürfte es bei Verweigerung des Attestes<br />
zu nicht unerheblichen (auch rechtlichen) Diskussionen zwischen Arzt und<br />
Patient kommen. Eine <strong>der</strong>artige Intervention in das Arzt-/Patienten-Verhältnis<br />
wird als äußerst kritisch eingeschätzt.<br />
Für den klinischen Ablauf dürften diese Bescheinigungen bei zunehmen<strong>der</strong><br />
Öffnung <strong>der</strong> stationären Einrichtungen eine nicht unerheblich Bürokratie und<br />
Abstimmungsbelastung mit den ambulant tätigen Ärzten beinhalten<br />
Folgerungen <strong>der</strong> Bundesärztekammer:<br />
– Streichung <strong>der</strong> Regelungen zu „therapiegerechtem Verhalten“<br />
– Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Modalität bei Inanspruchnahme einer Vorsorgeuntersuchung<br />
dahingehend, dass <strong>der</strong> Versicherte unmittelbar einen Bonus erhält und somit<br />
die Prozentregelung im Falle <strong>der</strong> Erkrankung verzichtbar wird. Dies würde verhin<strong>der</strong>n,<br />
dass eine Versicherte zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Diagnosestellung eines<br />
Mamma-Karzinoms bei fehlen<strong>der</strong> Vorsorge (z.B. Mammographiescreening)<br />
gleichzeitig mit <strong>der</strong> Finanzbelastung konfrontiert werden muss. Diese „Rationierungsinformation“<br />
hätte wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> behandelnde Arzt zu vermitteln.<br />
IV.<br />
Ambulante Versorgung<br />
(Wettbewerb durch selektive Verträge)<br />
1. Art. 1 = § 73b SGB V (hausarztzentrierte Versorgung)<br />
[siehe auch die Ausführungen zu III.2]<br />
Kurzbeschreibung<br />
Die Krankenkassen müssen flächendeckend ihren Versicherten eine beson<strong>der</strong>e<br />
hausärztliche Versorgung auf selektivvertraglicher Basis anbieten. Diese soll in den<br />
Jahren 2007 und 2008 noch extrabudgetär finanziert werden, wobei aber das<br />
<strong>14</strong><br />
723
Gesamtbudget um den „eingesparten“ kollektivvertraglichen Leistungsbedarf<br />
bereinigt werden muss, ab 2009 soll sich die Finanzierung nach <strong>der</strong> Zahl und <strong>der</strong><br />
Morbiditätsstruktur <strong>der</strong> an <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden<br />
Versicherten richten. Für die hausarztzentrierte Versorgung werden Mindestqualitätsmerkmale<br />
festgelegt (Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie, hausärztliche<br />
Leitlinien, hausarztspezifische Fortbildungen, hausarztspezifisches Qualitätsmanagementsystem).<br />
Die Teilnahme <strong>der</strong> Versicherten an <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung<br />
soll freiwillig sein. Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten nicht nur<br />
über die Inhalte und Ziele <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung, son<strong>der</strong>n auch über<br />
die jeweils wohnortnahe Verfügbarkeit informieren.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Es handelt sich um einen grundlegenden Systemwechsel: Die hausärztliche Versorgung<br />
soll von <strong>der</strong> kollektivvertraglichen Organisation in eine selektivvertragliche<br />
Organisation überführt werden, <strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag für die hausärztliche<br />
Versorgung wan<strong>der</strong>t „einzelvertragsweise“ von den Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
an die Krankenkassen.<br />
Die Zuweisung des Sicherstellungsauftrags an die Krankenkassen sorgt für den<br />
nötigen Druck, entsprechende Verträge abzuschließen. Vor diesem Hintergrund ist<br />
allerdings die „Freiwilligkeit“ <strong>der</strong> Einschreibung in Frage zu stellen, da – wie in <strong>der</strong><br />
Begründung auch eingeräumt wird – nur eine hohe Einschreibequote (die über<br />
Teilnahmeboni realisiert werden soll) den Krankenkassen die erfor<strong>der</strong>liche Planungssicherheit<br />
zur Erfüllung ihres flächendeckenden Sicherstellungsauftrags für<br />
die hausarztzentrierte Versorgung ermöglichen wird.<br />
Zusammenfassend gesehen soll wohl die sukzessive Einführung des Hausarztbzw.<br />
Primärarztsystems in die ambulanten Versorgung mit dem Ziel erreicht werden,<br />
den <strong>der</strong>zeit noch unmittelbaren Zugang zur ambulanten fachärztlichen Versorgung<br />
für die Versicherten zu erschweren. Die Auswirkungen auf die Ausgabenentwicklung<br />
im Gesamtsystem bleiben abzuwarten.<br />
Der Ausschluss <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen als Vertragspartner – auch<br />
nicht über eine Dienstleistungsgesellschaft nach § 77a SGB V vgl. (Art. 1 Nr. 49<br />
des Gesetzentwurfs) – stellt den offensichtlichen Versuch dar, die Körperschaft<br />
durch Entzug von Sicherstellungsaufgaben und damit auch Gesamtvergütungsmitteln<br />
als Basis für die Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben zu schwächen.<br />
Problematisch ist auch die Verselbständigung <strong>der</strong> hausärztlichen Versorgung im<br />
Hinblick auf Fortbildung, Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung.<br />
2. Art. 1 = § 73c SGB V (beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche Versorgung)<br />
(siehe auch die Ausführungen zu III.2)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Den Krankenkassen wird die Möglichkeit eröffnet, den Versicherten entwe<strong>der</strong> die<br />
gesamte ambulante ärztliche Versorgung o<strong>der</strong> einzelne Bereiche <strong>der</strong> ambulanten<br />
ärztlichen Versorgung auf selektivvertraglicher Basis anzubieten. Diese Einzelverträge<br />
können auch mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossen werden,<br />
aber auch mit Trägern von Einrichtungen, die eine beson<strong>der</strong>e ambulante fachärztliche<br />
Versorgung anbieten, d.h. auch mit Medizinischen Versorgungszentren<br />
als juristische Personen o<strong>der</strong> mit an Krankenhäusern angeschlossenen Medizini-<br />
724
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
schen Versorgungszentren. Die Teilnahme an <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en ambulanten ärztlichen<br />
Versorgung soll freiwillig sein. Ab 2009 soll die Finanzierung entsprechend<br />
<strong>der</strong> Zahl und <strong>der</strong> Morbiditätsstruktur <strong>der</strong> an <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en ambulanten ärztlichen<br />
Versorgung teilnehmenden Versicherten erfolgen.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Im Gegensatz zur hausarztzentrierten Versorgung sind die Krankenkassen nicht<br />
dazu verpflichtet, die beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche Versorgung flächendeckend<br />
anzubieten. Dennoch werden hiermit die Weichen dahingehend gestellt, dass die<br />
Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen in <strong>der</strong> ambulanten Versorgung zukünftig<br />
ausschließlich im dezentralen wettbewerblichen Selektivvertragssystem organisiert<br />
wird: „Macht die Krankenkasse von <strong>der</strong> Option Gebrauch, bei ihren Versicherten<br />
die ambulante ärztliche Versorgung durch Abschluss entsprechen<strong>der</strong> Selektivverträge<br />
anzubieten (….), dann geht im Umfang <strong>der</strong> selektivvertraglich<br />
organisierten Versorgungsaufträge und für die Dauer <strong>der</strong> Vertragslaufzeit und <strong>der</strong><br />
Selbstbindung des Versicherten <strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag auf die vertragschließende<br />
Krankenkasse über“ [vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 46 (§ 73c)].<br />
Die selektivvertraglich organisierte „beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche Versorgung“<br />
nach § 73c kann nicht nur einzelne Bereiche <strong>der</strong> ambulanten ärztlichen Versorgung<br />
o<strong>der</strong> neue Versorgungsstrukturen, son<strong>der</strong>n die gesamte ambulante ärztliche<br />
Versorgung umfassen (§ 73c Abs. 1 Satz 2).<br />
Den Kassenärztlichen Vereinigungen verbleibt nur noch ein partieller Sicherstellungsauftrag<br />
für die gesamte ambulante ärztliche Versorgung, <strong>der</strong> stetig kleiner werden dürfte.<br />
Durch die einzelvertragliche Atomisierung des Sicherstellungsauftrags wird die<br />
Kontinuität <strong>der</strong> ambulanten Akut- bzw. Notfallversorgung gefährdet. Um dies auszuschließen,<br />
soll die Kassenärztliche Vereinigung auf Verlangen <strong>der</strong> Krankenkassen<br />
den entsprechenden Notdienst sicherstellen (§ 73c Abs. 3).<br />
Zusammenfassung:<br />
Nicht nur die hausärztliche Versorgung, son<strong>der</strong>n auch die fachärztliche Versorgung<br />
soll also sukzessiv auf Einzelverträge umgestellt werden, <strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag<br />
in <strong>der</strong> ambulanten Versorgung „wan<strong>der</strong>t“ an die Krankenkassen. Für die<br />
Krankenkassen wird somit <strong>der</strong> Paradigmenwechsel vom Kostenträger zum „Einkäufer“<br />
von (ambulanten) Gesundheitsdienstleistungen (ohne Kontrahierungszwang)<br />
vollzogen.<br />
Die Eröffnung eines Parallelsektors <strong>der</strong> ambulanten Versorgung mit selektiven Verträgen<br />
stellen ein Liquidationsprogramm zur schleichenden Aushöhlung des<br />
Sicherstellungsauftrags <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen dar.<br />
3. Art. 1 = § 116 b SGB V (Öffnung <strong>der</strong> Krankenhäuser für die ambulante Versorgung)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Eröffnung des Zugangs des stationären Bereichs für die hochspezialisierten Leistungen<br />
Eine kontrollierte Öffnung <strong>der</strong> Krankenhäuser für die Erbringung ambulanter<br />
hochspezialisierter Leistungen ist akzeptabel. Diese Regelung jedoch stellt einen<br />
Verstoß gegen die gebotene Gleichbehandlung mit nie<strong>der</strong>gelassenen Fachärzten<br />
<strong>14</strong><br />
725
dar, indem sie die Krankenhäuser öffnet, Vertragsärzte aber an den Zulassungsbeschränkungen<br />
scheitern lässt, obwohl sie qualitativ vergleichbare Leistungen<br />
erbringen könnten. Es ist ersichtlich, dass – auch über die vorgesehene Besserstellung<br />
in <strong>der</strong> Vergütung (§ 116b Abs. 5 Sätze 3 ff. SGB V) – ein erster Ansatz<br />
gesucht wird, um die von bestimmten politischen Kräften propagierte Beseitigung<br />
<strong>der</strong> fachärztlichen Versorgung durch nie<strong>der</strong>gelassene freiberuflich tätigen Vertragsärzte<br />
langfristig durch fachärztliche Versorgung am Krankenhaus zu ersetzen.<br />
4. Art. 1 = § 75, § 73c Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 77a SGB V (Organisation <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen / „Stellenwert“ <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Die Kassenärztliche Vereinigung behält den Sicherstellungsauftrag für die Regelversorgung<br />
(§ 75). Ärzte, die an Wahltarifen <strong>der</strong> Kassen teilnehmen sollen, müssen<br />
zugelassene Vertragsärzte o<strong>der</strong> angestellte Ärzte in einem Medizinischen Versorgungszentren<br />
sein. Die Teilnahmeberechtigung von Krankenhäusern an <strong>der</strong> ambulanten<br />
Versorgung bleibt unberührt.<br />
Zusätzlich erhalten die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen den Sicherstellungsauftrag für Basistarifversicherte (§ 75 Abs. 3a).<br />
Die Kassenärztliche Vereinigung kann Dienstleistungsgesellschaften für Vertragsärzte<br />
gründen, auch zur Abwicklung von Einzelverträgen (§ 77a); sie kann Vertragspartner<br />
für Verträge nach § 73c sein.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Die Verstärkung des Vertragswettbewerbs ohne Beteiligung <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Vereinigung als „Kollektivvertragspartner“ ist das Ziel. Die Übertragung von „neuen“<br />
Sicherstellungsaufgaben für die PKV ist verfassungsrechtlich zweifelhaft. Sie<br />
dient nämlich <strong>der</strong> mittelbaren Einführung einer Behandlungspflicht im Basistarif<br />
<strong>der</strong> PKV als ein Baustein im „Gleichbehandlungsprogramm“: gleiche Vergütung in<br />
<strong>der</strong> GKV und PKV. Dies lehnt die Bundesärztekammer entschieden ab.<br />
Wie schon unter IV.2 ausgeführt, ist es Ziel, die Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
auf Dienstleisterfunktionen zu reduzieren und ihre Interessensvertretungsfunktion<br />
zu beschneiden. Dies bedeutet eine Schwächung <strong>der</strong> Selbstverwaltung, weil<br />
Steuerungsfunktionen zunehmend auf die Krankenkassen übergehen.<br />
5. Art. 1 = §§ 85 (wie bisher); 85a; 85b; 87 SGB V (Vergütungsreform in <strong>der</strong> vertragsärztlichen<br />
Versorgung)<br />
726<br />
Kurzbeschreibung<br />
Die Vergütungsreform im ambulanten vertragsärztlichen Bereich wird mit Versäumnissen<br />
<strong>der</strong> gemeinsamen Selbstverwaltung <strong>der</strong> Ärzte und Krankenkassen<br />
begründet (Sie war aufgrund <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgaben nicht umsetzbar: gesetzlich<br />
vorgegebene Trennung zwischen Morbiditätsrisiko und Arztzahlrisiko erfor<strong>der</strong>t<br />
eine sehr komplexe Regelung mit einer eigenständig zu entwickelnden Morbi-<br />
Klassifikation). Die jetzige Regelung belegt diese Schwierigkeit; sie geht in <strong>der</strong><br />
Komplexität noch über die geltende Regelung hinaus.<br />
Die Vergütung soll vereinfacht und transparenter werden. Das Vergütungssystem<br />
soll „entbürokratisiert“ werden. Die feste Gebührenordnung in Euro soll Kalkulations-<br />
und Planungssicherheit gewährleisten. Das Morbiditätsrisiko soll auf die
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Krankenkassen übergehen. Strukturiert wird die Gebührenordnung in Pauschalen<br />
(Kopfpauschalen für Hausärzte, Fallpauschalen für Fachärzte). Die bisherige Budgetierung<br />
soll entfallen, dafür werden über die Mengenbegrenzungen durch Pauschalen<br />
hinaus arztbezogene Regelleistungsvolumina und Abstaffelungsregelungen<br />
vorgesehen, die die Leistungserbringung wirtschaftlicher gestalten sollen. Die<br />
Kosten- und Mengenbegrenzung erfolgt durch vertragliche Vereinbarungen.<br />
Honorarzuschläge für beson<strong>der</strong>s qualifizierte Leistungen sind möglich. Zum<br />
Abbau von Unter- und Überversorgung werden künftig finanzielle Anreize bei <strong>der</strong><br />
Euro-Vertragsgebührenordnung ermöglicht.<br />
Die Vergütungsreform wird durch ein „neutrales professionelles Institut“ beim<br />
Bewertungsausschuss unterstützt.<br />
Die Vergütungsreform soll des Weiteren die Verteilungsgerechtigkeit zwischen<br />
Ärzten gewährleisten und durch den festen Europreis (regional) Krankenkassen<br />
bei <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> ärztlichen Vergütung gleich behandeln.<br />
Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen vereinbaren gemeinsam und<br />
einheitlich die Vergütung für vertragsärztliche Leistungen auf regionaler Ebene:<br />
die regionalen Punktwerte und, daraus abgeleitet, die regionale Euro-Gebührenordnung<br />
sowie die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung und die jährlichen<br />
Anpassungen des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs.<br />
Wesentlich ist die Schaffung eines Vergütungssystems mit festen Preisen in Euro.<br />
Regionale Punktwertvereinbarungen auf <strong>der</strong> Grundlage von bundesweit vorgegebenen<br />
Orientierungswerten dienen dazu. Regionale Beson<strong>der</strong>heiten, z.B. Preisniveau<br />
o<strong>der</strong> Morbiditätsentwicklung sollen dadurch berücksichtigt werden. Der Morbiditätsbezug<br />
soll den morbiditätsbedingten Behandlungsbedarf decken.<br />
Die Selbstverwaltung muss durch Plausibilitätsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
die wirtschaftliche Leistungserbringung sichern. Als Voraussetzung für<br />
die Erfassung von Morbiditätsstrukturdaten dienen Regelungen zur Übermittlung<br />
versichertenbezogener Daten von Krankenkassen an Vertragspartner <strong>der</strong> Honorarvereinbarung<br />
nach den Vorgaben des Bewertungsausschusses (Datensicherheit!).<br />
[Volle Transparenz bei Krankenkassen för<strong>der</strong>t die Risikoselektion.]<br />
Die Finanzierung von zusätzlichen Leistungen, z. B. aufgrund <strong>der</strong> Zunahme von<br />
Arztzahlen wird ausgeschlossen. Auch bei Geltung <strong>der</strong> Euro-Gebührenordnung<br />
bleibt das arztbezogene Regelleistungsvolumen als Instrument zur Mengenbegrenzung<br />
im Vergütungssystem enthalten. Die Abstaffelung bei Erreichen des<br />
Regelleistungsvolumens soll eine Mengenausweitung vermeiden, sie wird vom<br />
Bewertungsausschuss geregelt. Die Regelleistungsvolumina sind zwingend nach<br />
Arztgruppen und Versorgungsregionen festzulegen. Zudem werden Tagesprofile<br />
vorgegeben. Die Morbiditätsklassifikationen werden bei Berechnung <strong>der</strong> Regelleistungsvolumina<br />
auf Alter und Geschlecht begrenzt.<br />
Alle zentralen Vorgaben zum Vergütungssystem für ärztliche Leistungen werden<br />
auf Bundesebene im Bewertungsausschuss getroffen. Die regionale Ebene hat diese<br />
Vorgaben zwingend umzusetzen (Rahmenvorgabe für Euro-Gebührenordnung)<br />
§ 87 (neu) enthält die gesetzlichen Regelungen zu Rahmenvorgaben. Diese sind:<br />
– Bewertungsrelationen für ärztliche Leistungen im EBM<br />
– Orientierungswerte für den Punktwert (bundesweit und kassenabhängig)<br />
<strong>14</strong><br />
727
Das neue vertragsärztliche Vergütungssystem soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten.<br />
In <strong>der</strong> Zwischenzeit (2007, 2008) gilt das vertragsärztliche Vergütungssystem<br />
weiter. Die Honorarverteilung wird zum 1. Januar 2009 abgeschafft.<br />
Die Gesamtvergütung wird um Ausgaben für die Kostenerstattung mit Wahltarif<br />
nach § 13 gekürzt.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Die Bundesärztekammer verweist auf die Ablehnung <strong>der</strong> vorgesehenen Vergütungsregelung<br />
durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, welche sie als unzureichend<br />
bezeichnet, da sie entgegen den Ankündigungen in den Eckpunkten zur<br />
Gesundheitsreform die Budgetierung nicht beendet. Das Vergütungssystem wird<br />
über eine systematisch und honorarpolitisch unverträgliche Trias von Pauschalen<br />
im einheitlichen Bewertungsmaßstab, morbiditätsbedingter Gesamtvergütung<br />
und arztbezogenen Regelleistungsvolumina gesteuert und über die Übergangsregelung<br />
in das Korsett bestehen<strong>der</strong> Vergütungshöhen auch für den Neubeginn ab<br />
2009 eingezwängt.<br />
Die Bundesärztekammer schließt sich dieser Kritik an.<br />
6. Art. 1 = § 87 SGB V (Einheitlicher Bewertungsmaßstab; hier: Qualitätszuschläge)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Im einheitlichem Bewertungsmaßstab sollen zukünftig Qualitätszuschläge für die<br />
hausärztliche Versorgung bzw. an Qualitätsmerkmale geknüpfte Zusatzpauschalen<br />
für die fachärztliche Versorgung vorgesehen werden.<br />
728<br />
Analyse und Bewertung<br />
Hierbei handelt es sich um den Einstieg in „Pay for Performance“-Modelle nach<br />
US-amerikanischem Vorbild, allerdings ausschließlich für die ambulanten Leistungen<br />
im Kollektivvertragssystem.<br />
Die Definitionshoheit über die inhaltlichen Anfor<strong>der</strong>ungen für Qualitätszuschläge<br />
bzw. qualitätsgekoppelte Zusatzpauschalen soll jedoch beim Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss liegen, dessen diesbezügliche Kompetenz bezweifelt werden<br />
darf.<br />
In Anbetracht des bevorstehenden Systemwechsels in <strong>der</strong> ambulanten Versorgung<br />
(sukzessive Umstellung vom Kollektivvertrags- auf Einzelvertragssystem, Übernahme<br />
des Sicherstellungsauftrags durch die Krankenkassen) erscheint die Einführung<br />
von Pay for Performance-Ansätzen plausibel, da die Krankenkassen die<br />
Gesundheitsdienstleitungen im Interesse ihrer Versicherten nicht nur nach Preisson<strong>der</strong>n<br />
auch nach Qualitätsgesichtspunkten vereinbaren sollten. Insofern sollte<br />
aber die Einführung von Pay for Performance-Konzepten auch für die auf einzelvertraglicher<br />
Basis organisierte ambulante Versorgung gefor<strong>der</strong>t werden, und nicht<br />
für die noch im Kollektivertragssystem organisierte Versorgung; hier müssen die<br />
Kassenärztlichen Vereinigungen ohnehin über den Sicherstellungsauftrag die Qualität<br />
<strong>der</strong> Versorgung gewährleisten. Im Rahmen <strong>der</strong> vertragsärztlichen Leistungen<br />
werden die sog. „Qualitätszuschläge“ wie<strong>der</strong>um nur ein weiteres Instrument zur<br />
Mengensteuerung darstellen.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
7. Art. 1 = § <strong>14</strong>0b SGB V (ambulante Behandlung <strong>der</strong> im Katalog nach § 116b Abs. 3<br />
genannten hochspezialisierten Leistungen usw. im Rahmen <strong>der</strong> integrierten Versorgung)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Gesetzliche Berechtigung <strong>der</strong> Krankenhäuser zur Erbringung von Leistungen<br />
gemäß dem Katalog zu hochspezialisierten Leistungen im Rahmen <strong>der</strong> Integrierten<br />
Versorgung.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Über die Leistungserbringung nach § <strong>14</strong>0a ff SGB V wird die Erbringung hochspezialisierter<br />
Leistungen in stationären Einrichtungen erleichtert. Inhaltlich –<br />
angesichts <strong>der</strong> angestrebten sektorübergreifenden Vollversorgungsmodelle zur<br />
Integrierten Versorgung – dürfte die Trennung schwierig werden.<br />
Die Regelung hat negativen Einfluss auf die Quantität <strong>der</strong> Erbringung hochspezialisierter<br />
Leistungen durch freiberufliche nie<strong>der</strong>gelassene Fachärzte (s. auch Stellungnahme<br />
zu Nr. 3).<br />
8. Art. 1 = § <strong>14</strong>0d SGB V (Anschubfinanzierung <strong>der</strong> integrierten Versorgung)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Fortführung <strong>der</strong> Anschubfinanzierung <strong>der</strong> integrierten Versorgung, allerdings<br />
unter <strong>der</strong> neuen Prämisse bevölkerungsbezogener Verträge.<br />
Analyse und Bewertung<br />
– Hierdurch soll eine För<strong>der</strong>ung einer zunehmend bevölkerungsbezogenen Integrationsvollversorgung<br />
erfolgen. Die bisher üblichen indikationsbezogenen<br />
Verträge, die einen Großteil <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitig ca. 2.600 Integrationsverträge darstellen,<br />
werden mit Inkrafttreten <strong>der</strong> Gesundheitsreform nicht mehr prioritär<br />
finanziert. (Fortführung <strong>der</strong> Indikationsverträge durch die Vertragsparteien –<br />
<strong>der</strong> Aufbau <strong>der</strong> bisherigen Strukturen hat immerhin je ca. 600 Mio. Euro für<br />
2004 und 2005 umfasst).<br />
– Die Forcierung von Verträgen, die eine bevölkerungs-bezogene Flächendekkung<br />
<strong>der</strong> Versorgung ermöglichen sollen, dürfte nach den bisherigen Schwerpunkten<br />
<strong>der</strong> integrierten Versorgung zu einer Konzentration auf Ballungsgebiete<br />
führen.<br />
– Die Angebote in <strong>der</strong> Fläche dürften aufgrund des hohen logistischen Aufwandes<br />
abnehmen.<br />
– Eine Zunahme <strong>der</strong> Versorgungsunterschiede zwischen Stadt und Land ist zu<br />
erwarten.<br />
– Immer noch fehlt eine ausreichende Regelung zum Umfang <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />
über den Verbrauch <strong>der</strong> Mittel aus <strong>der</strong> Anschubfinanzierung seitens <strong>der</strong><br />
Krankenkassen.<br />
9. Art. 1 = § 92b neu SGB XI (Integrierte Versorgung/Pflege)<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Kurzbeschreibung<br />
Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern<br />
nach SGB V Verträge zur Integrierten Versorgung gemäß § <strong>14</strong>0<br />
schließen o<strong>der</strong> bestehenden Verträgen mit Zustimmung <strong>der</strong> Vertragspartner bei-<br />
<strong>14</strong><br />
729
treten. Die Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zu den Pflegevergütungen<br />
gemäß SGB XI wird ermöglicht.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Mit dieser Regelung wird die Pflegeversicherung in die bislang auf die Krankenversicherung<br />
begrenzte Integrierte Versorgung einbezogen, analog zu den o. g.<br />
Regelungen im SGB V. Die Pflegekassen haben Initiativrecht o<strong>der</strong> können Vereinbarungen<br />
beitreten. Innerhalb bestimmter Grenzen kann vom geltenden Vertrags-<br />
und Vergütungsrecht <strong>der</strong> Sozialen Pflegeversicherung abgewichen werden.<br />
Die Vergütung <strong>der</strong> Pflegeeinrichtung wird abweichend von <strong>der</strong> Festlegung durch<br />
die Pflegesatzparteien inkl. Finanzierungsanreiz durch die Parteien <strong>der</strong> Integrierten<br />
Versorgung bestimmt.<br />
Durch die Verzahnung bisher getrennter Leistungsbereiche wird ein (strukturell<br />
beschränkter) Ansatz zur Optimierung vorgenommen, aus dem sich Möglichkeiten<br />
ergeben könnten, das Zusammenwirken von Ärzten und Pflege in <strong>der</strong> häuslichen<br />
Krankenpflege und ggf. auch mit an<strong>der</strong>en Fachberufen zu erproben.<br />
V.<br />
Stationäre Versorgung / Krankenhausorganisation /<br />
Krankenhausfinanzierung<br />
1. Art. 1 = § 275 SGB V<br />
Kurzbeschreibung<br />
Einführung einer Aufwandspauschale für Prüfaufträge <strong>der</strong> Krankenkassen an den MDK.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Die vorgesehene Regelung dürfte dazu führen, dass Krankenkassen zeitnah ihre<br />
möglichen Bedenken bezüglich <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung/Abrechnung frühzeitig<br />
dem zuständigen Medizinischen Dienst melden müssen. Insgesamt ist dies zu<br />
begrüßen, da die aktuellen „Massenanfragen“ abnehmen würden. Die Möglichkeit<br />
<strong>der</strong> Einfor<strong>der</strong>ung einer Aufwandspauschale in Höhe von 100,- Euro bei nicht resultieren<strong>der</strong><br />
Min<strong>der</strong>ung des Abrechnungsbetrages dürfte sich ebenfalls positiv auswirken.<br />
Zu erwarten ist z.B. eine Zunahme <strong>der</strong> Anfragen zu den „Hochpreis“-DRGs.<br />
In Ergänzung wäre die Einführung eine Fristenregelung zu diskutieren, die den<br />
relativ zeitnahen Abschluss einer Prüfung und die Mitteilung des Prüfergebnisses<br />
durch den MDK ermöglichen würde. Dies würde ggf. dem Umstand vorbeugen,<br />
dass Krankenkassen die Auszahlung von nicht unbeträchtlichen Summen unter<br />
dem Hinweis auf ein noch laufendes Prüfverfahren über einen längeren Zeitraum<br />
zurückhalten und somit in Summation die (begrenzte) Liquidität einer Klinik maßgeblich<br />
negativ beeinflussen könnten.<br />
(zu diskutieren<strong>der</strong>) Ergänzungsvorschlag zu § 275 Abs. 1c - neu -<br />
„Das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung nach Satz 1 ist in <strong>der</strong> Regel spätestens acht Wochen<br />
nach Beginn <strong>der</strong> Prüfung durch den Medizinischen Dienst anzuzeigen“<br />
2. Art. 18 = § 17b Abs. 1 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz)<br />
730<br />
Kurzbeschreibung<br />
Für stationär behandelte Patienten mit extrem hohen Kostenunterdeckungen sollen<br />
Daten für die Entwicklung geeigneter Vergütungsformen erhoben werden können.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(§ 17b Abs. 1 Satz 16 - neu -:<br />
„Entstehen bei Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen<br />
extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten<br />
Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind<br />
entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen<br />
und hierfür erfor<strong>der</strong>lichenfalls zusätzliche Daten zu erheben.“)<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der Regelungsvorschlag greift ein seit längerem von <strong>der</strong> Bundesärztekammer und<br />
weiteren Organisationen gefor<strong>der</strong>tes Anliegen auf. Die Intention ist zu begrüßen,<br />
soweit keine Nachteile für Kliniken <strong>der</strong> Grundversorgung entstehen.<br />
Indirekt wird durch diese Regelung <strong>der</strong> bisher seitens des Gesetzgebers angestrebte<br />
100 %-Abbildungsansatz im G-DRG-System verlassen.<br />
Der Vorschlag ist positiv zu bewerten<br />
3. Art. <strong>14</strong> = § 28 Abs. 4 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Die Bundesstatistik zu Krankenhäusern soll über zusätzliche Datenlieferungen<br />
erweitert werden.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der Vorschlag stellt eine erhebliche Erweiterung <strong>der</strong> Datenübergabeverpflichtung<br />
an das Statistische Bundesamt dar. Da betriebswirtschaftliches Know-how sehr<br />
stark mit den DRG-Daten einzelner Kliniken verbunden ist und die Gesundheitsreform<br />
den Wettbewerb <strong>der</strong> stationären Einrichtungen deutlich forciert, bleibt<br />
wesentlich, wie differenziert die Datenlieferung zu erfolgen hat. Davon abhängig<br />
ist, ob hier ggf. eine Interaktion mit <strong>der</strong> Weitergabe betriebsinterner Informationen<br />
resultieren könnte.<br />
Weiterhin bleibt kritisch zu hinterfragen, welche medizinische Sinnhaftigkeit mit<br />
<strong>der</strong> Zusammenstellung und ggf. Veröffentlichung von Daten z.B. zu den Beatmungsstunden<br />
in deutschen Kliniken verbunden ist (vgl. Abs. 4 Nr. 2).<br />
Nicht auszuschließen ist die Gefahr <strong>der</strong> erheblichen Fehlsteuerung von medizinischen<br />
Versorgungsprozessen bei Fehlinterpretation <strong>der</strong> dem DRG System entstammenden<br />
Daten, da es sich um ökonomische und nicht Pauschalen-kongruente<br />
medizinische Inhalte handelt.<br />
4. Art. 15 = § 21 Abs. 3a SGB V KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz)<br />
Kurzbeschreibung<br />
DRG-Daten sollen auch für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung auf<br />
Landesebene zur Verfügung gestellt werden können<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der Vorschlag eröffnet die Möglichkeit <strong>der</strong> Kopplung von Vergütungsdaten (in diesem<br />
Falle DRG) mit Daten <strong>der</strong> Qualitätssicherung. Bei <strong>der</strong> aktuellen Art <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />
des DRG-Kataloges muss darauf hingewiesen werden, dass insbeson<strong>der</strong>e<br />
bei <strong>der</strong> Ableitung von medizinischen Qualitätssicherungsdaten aus den DRG-<br />
Fallpauschalen die Validität stark zu hinterfragen ist, da die medizinische<br />
Homogenität <strong>der</strong> DRG nicht durchgehend gewährleistet ist. Das G-DRG-System<br />
richtet sich primär auf eine ökonomische Homogenität <strong>der</strong> jeweiligen DRGs.<br />
<strong>14</strong><br />
731
5. Art. 16 SGB V (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Einführung eines Sanierungsbeitrages <strong>der</strong> stationären Einrichtungen in Höhe von<br />
insgesamt 500 Millionen Euro zur GKV-Entlastung.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der Entzug von 500 Mio. Euro dürfte angesichts des Investitionsfinanzierungsstaus<br />
von ca. 30 Mrd. Euro und <strong>der</strong> überaus kritischen Finanzlage <strong>der</strong> Kliniken zu<br />
einem weiteren Personalabbau mit einer damit verbundenen Verschlechterung <strong>der</strong><br />
Qualität <strong>der</strong> Patientenversorgung führen.<br />
Die Bundesärztekammer hält daher die Aufgabe dieser Absicht für zwingend erfor<strong>der</strong>lich.<br />
VI.<br />
Arzneimittelversorgung<br />
1. Art. 1 = § 35b SGB V (Kosten - Nutzenbewertung von Arzneimitteln) i.V.m. § 139a<br />
Abs. 3 Nr. 5<br />
732<br />
Kurzbeschreibung<br />
Der Auftrag des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen<br />
(IQWiG) soll um die Kosten-Nutzenbewertung von Arzneimitteln erweitert werden.<br />
Neue o<strong>der</strong> bereits länger im Markt befindliche Arzneimittel sollen nicht nur im<br />
Hinblick auf den therapeutischen Zusatznutzen, son<strong>der</strong>n auch im Hinblick auf die<br />
Kosten mit an<strong>der</strong>en Arzneimitteln und Behandlungsformen verglichen werden.<br />
Die Kosten-Nutzenbewertung soll u.a. zukünftige Grundlage für die Festsetzung<br />
eines Erstattungshöchstbetrags für nicht festbetragsfähige Arzneimittel sein (vgl.<br />
§ 31). Das IQWiG soll selbst über die Methoden für die Erarbeitung <strong>der</strong> Kosten-<br />
Nutzen-Bewertung entscheiden können. Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Methoden zur<br />
Kosten-Nutzenbewertung wird das IQWiG zur Beteiligung von Sachverständigen<br />
<strong>der</strong> medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie <strong>der</strong> Arzneimittelhersteller<br />
und <strong>der</strong> Berufsvertretungen <strong>der</strong> Apotheker verpflichtet.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der Handlungsbedarf zur Entwicklung von Instrumenten, die zu einer stärkeren<br />
Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Arzneimittelversorgung beitragen sollen, kann aus Sicht <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer grundsätzlich bestätigt werden. Die im Vergleich zur sonstigen<br />
Ausgabenentwicklung überproportionale Steigerungsrate bei den Arzneimittelausgaben<br />
wirkt sich insbeson<strong>der</strong>e auch zu Ungunsten <strong>der</strong> Vergütung ärztlicher Leistungen<br />
aus. Vor diesem Hintergrund wurde vom 109. Deutschen Ärztetag in Magdeburg u.a.<br />
auch die Einführung einer Positivliste gefor<strong>der</strong>t. Zu den Preisinstrumenten (wie Festbetragsregelungen<br />
und Höchstpreisregelungen, Rabattregelungen etc.) sowie den<br />
Steuerungsinstrumenten, die wie das Arzneimittelversorgungswirtschaftlichkeitsgesetz<br />
(AVWG) am Ende des Arzneimittelversorgungsprozesses beim verordnenden<br />
Arzt ansetzen, sollten „systemische“ Lösungsansätze zu Beginn <strong>der</strong> Marktimplementierung<br />
neuer Arzneimittel treten, ohne dabei allerdings die arzneimittelrechtliche<br />
Zulassung von Innovationen und den Markteintritt als solchen zu behin<strong>der</strong>n. Derzeit
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
bleibt die Verantwortung für die Steuerung bzw. Begrenzung <strong>der</strong> Arzneimittelausgaben<br />
überproportional stark beim einzelnen Arzt hängen, wogegen die Ärzteschaft u.a.<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Einführung des AVWG protestiert hat.<br />
Der jetzt vorliegende Methodenreport des IQWiG lässt große Zweifel an <strong>der</strong><br />
gesundheitsökonomischen Expertise des IQWiG aufkommen. Die methodischen<br />
Vorfestlegungen im IQWiG-Methodenreport könnten dazu führen, dass <strong>der</strong><br />
gesundheitsökonomische Wert medizinischer Maßnahmen unterschätzt wird,<br />
Kostenabschätzungen auf Basis von Modellierungsstudien werden tendenziell<br />
abgelehnt, stattdessen werden die Ansprüche an Datenumfänge und Zeithorizonte<br />
<strong>der</strong> abzuliefernden gesundheitsökonomischen Studien überstrapaziert. Im Ergebnis<br />
dürfte aus diesem insuffizienten „Methodenmix“ ein Hemmnis für die Implementierung<br />
innovativer Arzneimittel resultieren.<br />
Grundsätzlich ist außerdem abzulehnen, dass die externen Sachverständigen sich<br />
ausschließlich an <strong>der</strong> Methodik <strong>der</strong> Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln<br />
beteiligen sollen bzw. dürfen, eine Sachverständigenbeteiligung wäre grundsätzlich<br />
für jede Kosten-Nutzenbewertung eines einzelnen Arzneimittels zu for<strong>der</strong>n.<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> Bundesärztekammer wäre außerdem zwingend die Einbeziehung<br />
<strong>der</strong> Arzneimittelkommission <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) zu for<strong>der</strong>n.<br />
Ob die punktuellen Kosten-Nutzenbewertungen neuer Arzneimittel durch das<br />
IQWiG zu einer wirksamen Steuerung <strong>der</strong> Arzneimittelausgaben beitragen werden,<br />
ist mehr als fraglich.<br />
2. § 73d SGB V (i. V. m. § 92 SGB V) (Beson<strong>der</strong>e Arzneimittel)<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Kurzbeschreibung<br />
In § 73d Absatz 1 wird definiert, dass bei <strong>der</strong> Verordnung von beson<strong>der</strong>en Arzneimitteln<br />
eine Abstimmung zwischen dem behandelnden Arzt und einem „Arzt für<br />
beson<strong>der</strong>e Arzneimitteltherapie“ erfolgen muss. Im Weiteren wird geregelt, dass<br />
<strong>der</strong> Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2<br />
Nr. 6 das Nähere insbeson<strong>der</strong>e zu den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Qualifikation <strong>der</strong><br />
Ärzte bestimmen soll.<br />
In § 73d Abs. 2 werden dazu die Anfor<strong>der</strong>ungen geregelt:<br />
„Ärzte für beson<strong>der</strong>e Arzneimitteltherapie sind im Rahmen <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong><br />
Versicherten tätige Ärzte, die die Voraussetzungen <strong>der</strong> nach Absatz 1 beschlossenen<br />
Richtlinien erfüllen; sie werden durch die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen<br />
mit den Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen und den Verbänden <strong>der</strong><br />
Ersatzkassen bestimmt, …“<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der Entwurf bezieht sich bei dieser Regelung insbeson<strong>der</strong>e auf gentechnisch entwickelte<br />
und biotechnologisch hergestellte Arzneimittel. Wegen <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong><br />
zu behandelnden Erkrankungen sowie des oftmals hohen Preises <strong>der</strong> Arzneimittel<br />
soll eine indikationsgerechte Anwendung dadurch gewährleistet werden, dass<br />
beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an spezialisierte Fachkenntnisse durch den Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss festzulegen sind.<br />
In <strong>der</strong> Begründung weist <strong>der</strong> Entwurf neben <strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Qualität insbeson<strong>der</strong>e<br />
auch auf die Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Versorgung in <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken-<br />
<strong>14</strong><br />
733
versicherung hin und zielt mehrfach auf eine indikationsgerechte sowie gezielte Kontrolle<br />
<strong>der</strong> Anwendungen dieser beson<strong>der</strong>en Arzneimittel ab.<br />
a) Die Regelung bewirkt eine Einschränkung <strong>der</strong> Therapiefreiheit <strong>der</strong> (u.a. stationär)<br />
tätigen Ärzte. Die Handhabung ist insbeson<strong>der</strong>e bei multimorbiden<br />
Patienten mit deutlichem Aufwand verbunden. In <strong>der</strong> Regel erfolgen – im übrigen<br />
schon seit Jahren – Hinweise <strong>der</strong> Krankenhausapotheker und <strong>der</strong> Chefärzte<br />
bezüglich <strong>der</strong> Handhabung beson<strong>der</strong>s aufwändiger und teurer Wirkstoffe.<br />
Weiterhin sind lebensgefährliche Interaktionen für den Patienten auch durch<br />
„einfache“ Wirkstoffe wie Kalium bei Nichtbeachtung <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht möglich<br />
und werden durch diese Regelung nicht erfasst.<br />
b) Die Befugnis zur Definition <strong>der</strong> Qualifikationsanfor<strong>der</strong>ung des Arztes durch<br />
den G-BA verstößt gegen die verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzverteilung.<br />
Die Einfügung des neu beabsichtigten § 73d in das SGB V muss in Bezug zu<br />
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bewertet werden.<br />
Als bisherige Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses wird in § 92 Abs. 1<br />
Satz 2 SGB V definiert, dass insbeson<strong>der</strong>e die methodischen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, <strong>der</strong><br />
Notwendigkeit und <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit von medizinischen Maßnahmen zu<br />
regeln sind. An<strong>der</strong>s als beispielsweise im Zusammenhang mit § 135 Abs. 2<br />
SGB V, dessen differenzierte Regelung mit Blick auf die Kompetenz <strong>der</strong> Landesärztekammern<br />
für das Weiterbildungsrecht einen akzeptablen Zusammenhang<br />
zwischen Berufsrecht und Sozialrecht aufweist, stellt die unbeschränkte<br />
Übertragung <strong>der</strong> Festlegung von Qualifikationsbestimmungen für die Entscheidung<br />
über Arzneimitteltherapie eindeutig aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
einen Verstoß gegen die Kompetenzverteilung zwischen Sozialrecht<br />
und Berufsrecht dar, da die Bestimmung von Qualifikationsanfor<strong>der</strong>ungen dieser<br />
Art in die Kompetenz <strong>der</strong> Landesärztekammern im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen<br />
über das Weiterbildungsrecht fällt.<br />
Die Regelung ist so nicht akzeptabel.<br />
VII.<br />
Krankentransport<br />
1. Art. 1 = § 133 SGB V (Versorgung mit Krankentransportleistungen)<br />
734<br />
Kurzbeschreibung<br />
– Die Leistungen des Rettungsdienstes werden auf Bundesebene nur in Form<br />
von „Fahrkosten“ bei den Ausgaben <strong>der</strong> Krankenkassen wahrgenommen.<br />
– Rettungsdienst ist ein Teil <strong>der</strong> Daseinsvorsorge, <strong>der</strong> nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr<br />
und somit auch Gegenstand <strong>der</strong> Sozial- und Innenpolitik des Bundes<br />
bzw. <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />
– Diese Fahrkosten im Rettungsdienst (Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport)<br />
sollen pauschal um 3% <strong>der</strong> vertraglich vereinbarten Vergütungen<br />
gekürzt werden.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
– Begründet wird dies mit einem überproportionalen Anstieg <strong>der</strong> Krankenkassenausgaben<br />
im Bereich <strong>der</strong> Fahrkosten, welcher kompensiert werden muss.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Die Auswirkungen dieser Regelung für den Rettungsdienst lassen sich we<strong>der</strong> auf<br />
Bundes- noch auf Landesebene abschätzen.<br />
Es stellt sich die Frage, wer für den Ausfall <strong>der</strong> Kostenerstattungen aufkommen<br />
muss: „Gegebenenfalls ist <strong>der</strong> Differenzbetrag von den Versicherten zu tragen“.<br />
Sollen die nicht erstatteten Kosten auf die Versicherten (nur GKV-Versicherte, auch<br />
PKV-Versicherte?; von Versicherten, die im Falle einer notwendigen und u. U.<br />
lebensrettenden Behandlung und Transport in einem medizinischen Notfall die<br />
Situation und damit die später auf sie zukommenden For<strong>der</strong>ungen nicht beeinflussen<br />
können?) umgelegt werden o<strong>der</strong> sollen die Träger des Rettungsdienstes –<br />
aus welchem Finanztopf auch immer – das Defizit, ev. auch anteilig, tragen?<br />
Diese Vorgehensweise belastet die Versicherten ggf. erneut und trägt keinesfalls<br />
zum allgemein angestrebten Bürokratieabbau bei.<br />
Vorab ärztlich verordnete Krankentransportleistungen werden u.U. von den Versicherten<br />
wegen <strong>der</strong> persönlichen finanziellen Belastung nicht mehr in Anspruch<br />
genommen; das kommt den Kassen kurzfristig sicher entgegen, ist aber für die<br />
Patienten und Krankenkassen mittelfristig von erheblichem Nachteil, da notwendige<br />
medizinische Leistungen nicht o<strong>der</strong> zu spät in Anspruch genommen werden.<br />
(Parallele zur Praxisgebühr)<br />
Mit einer Qualitätsmin<strong>der</strong>ung im Rettungsdienst ist zu rechnen. Beispiele: Reduktion<br />
<strong>der</strong> Anzahl und Ausstattung <strong>der</strong> Rettungsmittel; verringerte Qualifikation des<br />
Rettungsdienstpersonals (Paramedicmedizin statt ärztliches Primat im Rettungswesen,<br />
Rettungshelfer statt qualifizierte Rettungsassistenten); Schließung von<br />
Standorten, Verlängerung <strong>der</strong> Hilfsfristen in <strong>der</strong> Notfallrettung.<br />
VIII.<br />
Gemeinsamer Bundesausschuss<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
1. Art. 1 = § 91 SGB V; Art. 2 = § 91 SGB V (Gemeinsamer Bundesausschuss)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Durch die Neuregelung im Art: 1 des GKV-WSG-E behält sich das BMG die Möglichkeit<br />
vor, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten (!) <strong>der</strong> in 2008 beabsichtigten<br />
Neuorganisation des G-BA zu regeln. Den Mitgliedsorganisationen des G-BA sowie<br />
den Patientenvertretern soll die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Neuorganisation<br />
des G-BA eingeräumt werden.<br />
Im Art. 2 GKV-WSG (weitere Än<strong>der</strong>ungen des SGB V) wird in § 91 die weitreichende<br />
Neuregelung des GBA statuiert, nämlich die künftige Umwandlung <strong>der</strong><br />
ehrenamtlichen Struktur in eine hauptamtliche.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der G-BA verliert durch diese Regelungen, u.a.<br />
– „Verhauptamtlichung“,<br />
– Regelung <strong>der</strong> Hinzuziehung von Fachleuten aus den Trägerorganisationen<br />
sowie externer Sachverständiger im Rahmen von Arbeits- o<strong>der</strong> Themengrup-<br />
<strong>14</strong><br />
735
736<br />
pen m Rahmen <strong>der</strong> Rechtsverordnung durch das BMG (bislang Gegenstand<br />
<strong>der</strong> vom G-BA selbst beschlossenen Geschäftsordnung),<br />
den Charakter eines Selbstverwaltungsgremiums und nimmt stattdessen den<br />
Charakter einer Behörde an.<br />
Die Infragestellung des Selbstverwaltungsprinzips im Gesundheitswesen gefährdet<br />
Sachnähe, Fachkundigkeit, Bedarfsgerechtigkeit und Akzeptanz <strong>der</strong> zukünftigen<br />
Gestaltung <strong>der</strong> medizinischen Versorgung. Der Umbau <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />
Selbstverwaltung in einen zentral-administrativ steuernden Apparat mit wenigen<br />
hauptamtlichen, weisungsunabhängigen Entscheidungsträgern mag vor<strong>der</strong>gründig<br />
zwar zu einer Steigerung <strong>der</strong> „Produktivität“ des G-BA führen, (Verkürzung <strong>der</strong><br />
Beratungen und Erhöhung <strong>der</strong> Richtlinienanzahl), die Komplexität <strong>der</strong> einzelnen<br />
Beratungsgegenstände (z.B. Mindestmengen- o<strong>der</strong> Strukturqualitätsvereinbarungen)<br />
wird hierbei aber ebenso unterschätzt wie das Risiko, dass bei strukturell o<strong>der</strong><br />
zeitlich verkürzten Beratungsprozessen die Wahrscheinlichkeit willkürlicher Entscheidungen<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einflussnahme von Partikularinteressen steigt.<br />
Außerdem scheint die Konzentration <strong>der</strong> Entscheidungsgewalt – wie zum Beispiel<br />
im Zusammenhang mit den Inhalten des abschließenden GKV-Leistungskatalogs –<br />
in Fragen von zentraler Bedeutung für das bislang noch aus Versichertenbeiträgen<br />
finanzierte GKV-System nach Aufgabe des Selbstverwaltungscharakters des G-BA<br />
nur noch fraglich demokratisch legitimiert. Dies zeigt auch die Absicht, die Organisationsform<br />
privatrechtlicher Gesellschaften – wie z.B. <strong>der</strong> BQS-gGmbH – gegebenenfalls.<br />
än<strong>der</strong>n zu wollen (vgl. Art. 1 Nr. 111 = § 137a Abs. 1 Satz 2 SGB V).<br />
Entscheidungen über die Verteilung begrenzter Ressourcen sollten sich nach dem<br />
Verständnis <strong>der</strong> ärztlichen Selbstverwaltung auf einen breiten Konsens <strong>der</strong> sog.<br />
Stakehol<strong>der</strong> im Gesundheitswesen stützen können, an<strong>der</strong>enfalls handelt es sich<br />
um „Staatsmedizin“.<br />
Der zentralistisch-administrative Umbau <strong>der</strong> Gemeinsamen Selbstverwaltung<br />
erhöht a priori die Risiken von Kontrollzwängen, Überregulierung und Bürokratie.<br />
Es ist zu befürchten, dass Qualitätssicherung in noch stärkerem Maße als bisher<br />
zur Qualitätskontrolle verkürzt und für Zwecke einer vor<strong>der</strong>gründigen, nur fraglich<br />
zur Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems beitragenden Mengensteuerung instrumentalisiert<br />
wird. Die zur Freisetzung von qualitätsför<strong>der</strong>nden Verbesserungspotentialen<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Freiräume, zu denen aus Sicht <strong>der</strong> Ärzteschaft – aber auch<br />
<strong>der</strong> nicht-ärztlichen Heilberufe – unabdingbar auch eine adäquate Beteiligung <strong>der</strong><br />
Betroffenen und die Wahrung professioneller Selbstbestimmung zählt, wird vom<br />
Entwurf des GKV-WSG in ihrer Bedeutung verkannt und/o<strong>der</strong> bewusst negiert.<br />
Es kann unter diesen Bedingungen nicht mehr von einer untergesetzlichen Regulierungsebene<br />
<strong>der</strong> Selbstveraltung gesprochen werden.<br />
In Kombination mit <strong>der</strong> Regelung, dass die Bundesregierung in Zukunft ohne<br />
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Beitragssatz für 80<br />
Millionen Versicherte festlegt, zeichnet sich eine erhebliche zentralistische<br />
Gesundheitssystemsteuerung ab.<br />
Für den stationären Sektor bedeutet insbeson<strong>der</strong>e die vorgesehene massive Steigerung<br />
<strong>der</strong> Steuerungsfähigkeit des BMG in Kombination mit den zu erwartenden<br />
Vorgaben sektorübergreifen<strong>der</strong> Qualitätssicherung (sukzessiver Ersatz <strong>der</strong> Landes-
krankenhausplanung) und in Kombination mit den dem BMG über das InEK<br />
zugänglichen Vergütungs- und Krankenhausstrukturdaten (bundesweit) ein erhebliches<br />
Risiko.<br />
2. Art. 1 = § 92 Abs. 1 SGB V<br />
Kurzbeschreibung<br />
Die Richtlinienkompetenz des G-BA wird in Absatz 1 explizit um den Bereich<br />
„Qualitätssicherung“ sowie um die neue „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“<br />
nach § 37b ausgeweitet.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Dies ist eine logische Folge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen in den §§ 135 ff. (vgl. Art. 1 Nrn. 105 ff.).<br />
Inhaltlich stellt dies keine Neuerung dar, da <strong>der</strong> G-BA nach Vorarbeiten im Unterausschuss<br />
„Qualitätsbeurteilung und -sicherung“ bereits Richtlinien zur Qualitätssicherung<br />
und zum Qualitätsmanagement verabschiedet hat (Sicherung <strong>der</strong> Qualität<br />
von Dialysebehandlungen, Anfor<strong>der</strong>ungen an einrichtungsinternes Qualitätsmanagement,<br />
Richtlinie zur Qualitätsprüfung, vertragsärztliche Versorgung).<br />
3. Art. 1 = § 92 Abs. 4 SGB V<br />
Kurzbeschreibung<br />
In § 92 Abs. 4 SGB V wird die bisherige pauschale und nicht weiter konkretisierte<br />
Verpflichtung von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen, im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Früherkennung von Krankheiten anfallende Ergebnisse zu sammeln und<br />
auszuwerten, dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass die Einzelheiten zu Auswertung und<br />
Evaluation künftig Bestandteil <strong>der</strong> G-BA-Richtlinien zur Früherkennung sein sollen.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Hier soll offenbar ein Beschluss <strong>der</strong> Entbürokratisierungs-AG des BMG umgesetzt<br />
werden. Ende Mai <strong>2006</strong> war als „Beschluss Nr. 17: Datenerhebung bei Früherkennungsmaßnahmen“<br />
angemahnt worden, die Daten zur Früherkennung „zukünftig<br />
zielgerichtet unter Berücksichtigung spezifischer Fragestellungen“ und nicht mehr<br />
als flächendeckende Vollerhebung zu sammeln. Begründet wurde dies mit dem<br />
unverhältnismäßig hohen Aufwand <strong>der</strong> Datensammlung im Vergleich zu den<br />
erzielten Auswertungen (die offenbar stark zu wünschen übrig ließen). Im Begründungstext<br />
zur Gesetzesän<strong>der</strong>ung wird dies wie<strong>der</strong>holt.<br />
Grundsätzlich können die For<strong>der</strong>ungen nach Evaluation und Datensparsamkeit<br />
begrüßt werden, da gerade im vielgestaltigen Bereich <strong>der</strong> Früherkennung eine<br />
methodisch saubere Abwägung von Aufwand, Nutzen und Risiken oftmals fehlt<br />
o<strong>der</strong> ignoriert wird. Abzuwarten sein wird, in welcher Weise <strong>der</strong> G-BA dies konkret<br />
in seine Richtlinien aufnehmen wird.<br />
4. Art. 1 = § 92 Abs. 7 Nr. 3 neu SGB V<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Kurzbeschreibung<br />
Der G-BA hat künftig in den Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege die Voraussetzungen<br />
für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von<br />
Arzneimitteln im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt zu regeln.<br />
<strong>14</strong><br />
737
Analyse und Bewertung<br />
Die Kompetenz wird vom nie<strong>der</strong>gelassenen Arzt auf den Krankenhaus-Arzt übertragen.<br />
Damit sollen <strong>der</strong> von Pflegediensten beanstandete enorme Aufwand bei <strong>der</strong><br />
nahtlosen Weiterversorgung bei Entlassung einschließlich Medikation reduziert<br />
und Versorgungslücken geschlossen werden.<br />
Die Problematik an dieser Schnittstelle wird seit Jahren von Patienten und Pflegediensten<br />
beklagt; die Effekte <strong>der</strong> Neuregelung bleiben abzuwarten.<br />
5. Art. 1 = § 94 SGB V (Wirksamwerden <strong>der</strong> Richtlinien)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Die Frist von zwei Monaten für das BMG, die Richtlinien des G-BA vor einer<br />
Genehmigung zum Zwecke <strong>der</strong> Rechtsaufsicht zu prüfen, kann auf unbestimmte<br />
Zeit durch das BMG erweitert werden, indem es zusätzliche Informationen/Stellungnahmen<br />
anfor<strong>der</strong>t. Außerdem kann das BMG seine Nichtbeanstandung von<br />
Nebenbestimmungen abhängig machen.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Das BMG dehnt zusätzlich zu seiner gesteigerten Einflussnahme auf die Struktur<br />
des G-BA seinen Einfluss auf die Arbeitsprozesse des G-BA (Richtliniengebung)<br />
aus. Dies soll durch zusätzlich mögliche Informationsfor<strong>der</strong>ungen und die Aussetzungen<br />
eigener Fristen geschehen.<br />
Dass eine Nichtbeanstandung von Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden<br />
kann, unterstreicht den Willen des BMG, künftig eine stärkere fachliche Kontrolle<br />
über den G-BA auszuüben. Es handelt sich um eine endgültige Abkehr von<br />
<strong>der</strong> (ohnehin nicht eingehaltenen) Beschränkung auf die Rechtsaufsichtsfunktion.<br />
Damit stellt auch diese Regelung einen weiteren Baustein im Umbau des G-BA zu<br />
einer staatsgeleiteten Behörde dar.<br />
6. Art. 1 = § 135 Abs. 1 SGB V (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)<br />
738<br />
Kurzbeschreibung<br />
Auch die Unparteiischen des G-BA sollen Anträge auf Anerkennung o<strong>der</strong> Nicht-<br />
Anerkennung einer Leistung für den GKV-Leistungskatalog stellen können. Vorgesehen<br />
ist ferner eine Regelung zur Fristsetzung durch das BMG.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der Vorschlag wird mit bisherigen Verzögerungen o<strong>der</strong> Blockaden begründet, die<br />
durch Interessenkonflikte bei Kassenärztlichen Vereinigungen o<strong>der</strong> Kassen entstanden<br />
sein sollen. Aus mindestens zweierlei Gründen ist die Neuregelung zu kritisieren:<br />
Die „unparteiischen Vorsitzenden“ sollten bei kontroversen Beratungen<br />
eigentlich die Rolle des Mittlers spielen, im Falle eines selbst gestellten Antrags entsteht<br />
ein Interessenkonflikt. Für die Unparteiischen wächst außerdem die Gefahr<br />
<strong>der</strong> Instrumentalisierung durch die bisherigen Antragsberechtigten. Selbst bei tatsächlich<br />
unbeeinflusster Antragsstellung (was nicht zu belegen sein wird) wird die<br />
Rolle <strong>der</strong> Unparteiischen mittelfristig Schaden nehmen.<br />
Wenn <strong>der</strong> G-BA in einer vom BMG gesetzten Frist zu keinem Beschluss kommt,<br />
führt dies dazu, dass die beantragten Leistungen Bestandteil <strong>der</strong> vertragsärztlichen<br />
o<strong>der</strong> vertragszahnärztlichen Versorgung werden.
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Der Wunsch nach einer zügigeren Bewertung einer neuen Untersuchungs- und<br />
Behandlungsmethode ist nachvollziehbar, die Fristsetzung von sechs Monaten<br />
jedoch realitätsfremd. Politisch gewollt und laut Verfahrensordnung hat sich <strong>der</strong><br />
G-BA zu einer evidenzbasierten Entscheidungsfindung verpflichtet, die damit einhergehende<br />
systematische Literaturrecherche sowie <strong>der</strong> anschließende Prozess des<br />
so genannten „Critical Appraisal“ sind jedoch jeweils aufwändige Verfahren, die<br />
selbst bei erheblicher Aufstockung <strong>der</strong> G-BA-Geschäftsstelle im Regelfall nicht<br />
innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu bewältigen sein dürften. Seriöse internationale<br />
HTA-Agenturen geben als Bearbeitungs- und Beratungszeitraum für die<br />
abschließende Nutzenbewertung einer neuen Methode niemals weniger als neun<br />
bis zwölf Monate an.<br />
Der durch die Neuregelung erzeugte Zeitdruck wird zu Qualitätseinbußen beim<br />
Prozess <strong>der</strong> Entscheidungsfindung führen o<strong>der</strong> auch Entscheidungen im Sinne<br />
von Partikularinteressen begünstigen.<br />
IX.<br />
Qualität/Qualitätssicherung/<br />
Umsetzung <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />
1. Art. 1 = § 135a SGB V und Art. 15= § 8 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz (Verpflichtung<br />
zur Qualitätssicherung)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Qualitätssicherung in <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung (z.B. auf<br />
Basis <strong>der</strong> Qualitätsmanagement-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung)<br />
werden zukünftig einer sektorübergreifenden Regelung unterstellt (vgl. Än<strong>der</strong>ung<br />
des § 137 sowie § 137a; § 136a wird gestrichen). In § 135a werden die Vertragsärzte,<br />
Medizinische Versorgungszentren und Krankenhäuser dazu verpflichtet,<br />
ihre QS-Daten an die nach § 137a neu zu gründende, für sektorübergreifende Qualitätssicherung<br />
zuständige Einrichtung zu übermitteln. Die Meldeverpflichtung<br />
wird für die Krankenhäuser durch den neuen Absatz 8 im § 8 des Krankenhausentgeltgesetzes<br />
noch verstärkt.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Bisher wurden im Verfahren <strong>der</strong> externen vergleichenden Qualitätssicherung – mit<br />
Ausnahme des sog. direkten Verfahrens – keine Daten aus Krankenhäusern direkt<br />
an die BQS geliefert, son<strong>der</strong>n nur über die Zwischenstation <strong>der</strong> Landesgeschäftsstellen.<br />
Auch die QS-Daten <strong>der</strong> Vertragsärzte werden bislang auf Landesebene<br />
erfasst und ausgewertet.<br />
Die vorgesehene Än<strong>der</strong>ung bahnt einer Zentralisierung <strong>der</strong> QS-Datenerfassung<br />
und -auswertung unter Umgehung <strong>der</strong> Zwischenstationen auf Landesebene den<br />
Weg. Die regionalen „Zwischenstationen“ (Landesgeschäftsstellen Qualitätssicherung,<br />
Kassenärztliche Vereinigungen) bzw. die regionalen Netzwerke sind jedoch<br />
unerlässliche Voraussetzungen für funktionierende Ergebnisrückkopplung, Qualitätszirkelarbeit<br />
und an<strong>der</strong>e Aspekte <strong>der</strong> konkreten Operationalisierung sowie allgemein<br />
für die Akzeptanz von Qualitätssicherungsmaßnahmen.<br />
<strong>14</strong><br />
739
2. Art. 1 = §§ 136a, 136b SGB V<br />
Kurzbeschreibung<br />
§§ 136a (QS in <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung) und 136b (QS in <strong>der</strong> vertragszahnärztlichen<br />
Versorgung) werden aufgehoben.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Die bislang sektorspezifischen Regelungsinhalte werden dem sektorübergreifend<br />
neu formulierten § 137 zugeordnet.<br />
Die sektorübergreifende Gesamtkonzeption von Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie entspricht einer langjährigen For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Ärzteschaft nach sektorübergreifen<strong>der</strong> Longitudinalbeobachtung.<br />
3. Art. 1 = § 137 Abs. 1 SGB V (Neue Richtlinienkompetenz des G-BA)<br />
740<br />
Kurzbeschreibung<br />
Die bisher auf die Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern begrenzte<br />
Richtlinienkompetenz des G-BA wird sektorübergreifend (§ 137 Abs. 2) erweitert:<br />
gemäß § 135a Abs. 2 auf Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, Reha-<br />
Einrichtungen u.a. gemäß § 115b Abs. 1 Satz 3 auf ambulante Operationen im<br />
Krankenhaus, sowie gemäß § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5 auf hochspezialisierte Leistungen<br />
und Leistungen zur Diagnostik und Therapie seltener Erkrankungen im<br />
Krankenhaus. (vgl. § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) Die QS-Richtlinien des G-BA müssen<br />
die Indikatoren und sonstigen Instrumente zur Qualitätsmessung und -darstellung<br />
sowie die Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Dokumentation</strong> (Spezifikationsanfor<strong>der</strong>ungen)<br />
berücksichtigen, wie sie zukünftig von dem noch zu bestimmenden „fachlich<br />
unabhängigen Institut“ (§ 137a) im Auftrag des G-BA entwickelt werden sollen<br />
(„unter Beachtung <strong>der</strong> Ergebnisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“).<br />
Analyse und Bewertung<br />
Ziel ist die sektorübergreifende Zusammenführung von QS-Maßnahmen, allerdings<br />
nicht für die Leistungen auf einzelvertraglicher Basis. Die Richtlinien des<br />
G-BA schließen nicht ein: Die integrierte Versorgung gemäß § <strong>14</strong>0a bis d, die hausarztzentrierte<br />
Versorgung gemäß § 73b und die so genannte beson<strong>der</strong>e ambulante<br />
ärztliche Versorgung gemäß § 73c.<br />
Im Gegensatz zur bisherigen Situation soll die Qualitätssicherung überwiegend<br />
sektorübergreifend durch Richtlinien des G-BA gestaltet werden. Dies umfasst die<br />
§§ 135a, 135b, 137a.<br />
Die bisherigen Versuche <strong>der</strong> Umsetzung (Einrichtung verschiedener Arbeitsgruppen<br />
und Ausschüsse zur sektorübergreifenden Qualitätssicherung) durch den<br />
G-BA haben bedingt durch die Komplexität nur wenige zielführende Ergebnisse<br />
und Richtlinien ermöglicht.<br />
Die Formulierung „Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt (...) durch Richtlinien<br />
die verpflichtenden Maßnahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung (...) unter Beachtung<br />
<strong>der</strong> Ergebnisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2“ kann so verstanden werden,<br />
dass <strong>der</strong> G-BA die von ihm in Auftrag gegebenen Qualitätsmessverfahren (Indikatorenauswahl<br />
tec.) und <strong>Dokumentation</strong>sspezifikation zur verbindlichen Anwendung<br />
durch die Leistungserbringer (vgl. § 135a Abs. 2 Nr. 1) in die Richtlinie integriert.<br />
Dies entspräche <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Vorgehensweise in <strong>der</strong> stationären Quali-
tätssicherung (Richtlinienkompetenz beim G-BA in <strong>der</strong> Zusammensetzung nach<br />
§ 91 Abs. 7 [früher Bundeskuratorium Qualitätssicherung], konkrete Ausarbeitung<br />
<strong>der</strong> QS-Maßnahmen, die in <strong>der</strong> Richtlinie verankert werden, durch die BQS bzw. die<br />
BQS-Fachgruppen). Für den vertragsärztlichen Bereich würde diese Vorgehensweise<br />
hingegen ein Novum darstellen (bislang z.B. Entwicklung <strong>der</strong> DMP-Inhalte einschließlich<br />
Festlegung <strong>der</strong> Indikatoren durch die beteiligten Selbstverwaltungsorganisationen,<br />
hier Kassenärztliche Bundesvereinigung und Spitzenverbände. Erstmals<br />
wurde nun für die Dialyse die Entwicklung <strong>der</strong> Qualitätssicherung ausgeschrieben).<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung stellt die geplante Aufgabenübertragung<br />
<strong>der</strong> Entwicklungsarbeit an einen Dritten einen Teilverlust an Normgebungskompetenz<br />
dar (vgl. Stellungnahme zu § 137a – nachstehend Nr. 9 –).<br />
Dass die Leistungen <strong>der</strong> integrierten Versorgung nicht in die sektorübergreifenden<br />
QS-Maßnahmen bzw. – Richtlinien eingeschlossen sind, wirft <strong>der</strong>zeit schon massive<br />
Probleme in <strong>der</strong> praktischen Umsetzung <strong>der</strong> Qualitätssicherung auf.<br />
Abhängig von <strong>der</strong> weiteren Entwicklung <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Vergütungssysteme<br />
ergeben sich ggf. Vorteile für Kliniken und relative Nachteile für Einzelpraxen, kleinere<br />
Gemeinschaftspraxen, kleinere Medizinische Versorgungszentren unter <strong>der</strong><br />
Prämisse, dass die Vorhaltung und die Erfüllung von zu erwartenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
an Strukturmerkmale (durch Richtlinien des G-BA) durch Kliniken günstiger<br />
möglich sein wird.<br />
4. Art. 1 = § 137 Abs. 2 SGB V<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Kurzbeschreibung<br />
Sektorbezogene Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung werden nur noch in<br />
beson<strong>der</strong>en Fällen vorgesehen.<br />
Analyse und Bewertung<br />
– Umkehrung <strong>der</strong> bisherigen Relationen zwischen Vorgaben <strong>der</strong> Krankenhausplanung<br />
durch die Län<strong>der</strong> und den Richtlinien des G-BA. Nur noch in Ausnahmefällen<br />
sind sektorbezogene Richtlinien vorgesehen. Inwiefern sektorübergreifende<br />
Richtlinien den unterschiedlichen Strukturen und Bedingungen des<br />
stationären und ambulanten Sektors in Stadtstaaten und Flächen-Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
gerecht werden können, bleibt offen.<br />
– Konsekutive Zunahme des Drucks zur Konvergenz <strong>der</strong> Vergütungssysteme.<br />
5. Art. 1 = § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V (Beschlüsse zur Fortbildung <strong>der</strong> Krankenhausfachärzte)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll Beschlüsse über Inhalt und Umfang <strong>der</strong><br />
Fortbildungspflichten <strong>der</strong> Fachärzte in Krankenhäusern fassen.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Die Vereinbarungen über die Fortbildungsverpflichtungen <strong>der</strong> Krankenhausärzte<br />
sollen insbeson<strong>der</strong>e die Vorgaben zum Nachweisverfahren enthalten. Tatsächlich<br />
aber ermöglicht die Gesetzesformulierung die Festlegung von Inhalten und<br />
Umfang <strong>der</strong> Fortbildung <strong>der</strong> Krankenhausärzte durch den G-BA, und zwar losgelöst<br />
von den berufsrechtlichen Vorgaben. Hier überschreitet <strong>der</strong> Gesetzgeber die<br />
kompetentiellen Grenzen <strong>der</strong> Sozialversicherungskompetenz: Inhalte <strong>der</strong> Fortbil-<br />
<strong>14</strong><br />
741
dung <strong>der</strong> Krankenhausärzte, welche keiner unmittelbaren „Zugriffsbefugnis“ des<br />
SGB V unterstehen können, sind ausschließlich Gegenstand <strong>der</strong> Regelungskompetenz<br />
des Berufsrechts (also <strong>der</strong> Landesärztekammern).<br />
§ 137 Abs. 3 Nr. 1 muss sich deshalb auf das Verfahren zum Nachweis über die<br />
Erfüllung <strong>der</strong> Fortbildungsverpflichtung beschränken.<br />
6. Art. 1 = § 137 Abs. 3 letzter Satz SGB V<br />
Kurzbeschreibung<br />
Qualitätssicherungsvorgaben <strong>der</strong> Landeskrankenhausplanung sollen (nur noch)<br />
ergänzend möglich sein.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Die bisher ungeklärte Frage des Verhältnisses <strong>der</strong> Krankenhausplanung zu den<br />
(qualitätssicherungsbezogenen) Richtlinien des G-BA wird konkretisiert. Allerdings<br />
bleibt offen, wie bei <strong>der</strong> zu erwartenden Fülle an sektorübergreifenden Qualitätssicherungsvorgaben<br />
des G-BA das Rechtsverhältnis <strong>der</strong> Qualitätssicherungs-<br />
Vorgaben <strong>der</strong> Landeskrankenhausplanung zu denen <strong>der</strong> Richtlinienvorgaben des<br />
G-BA sein soll.<br />
Die Formulierung lässt auf eine sinkende Bedeutung <strong>der</strong> Landes-Krankenhausplanung<br />
im Sinne einer eher additiven Funktion schließen. Daraus ist eine Tendenz<br />
zur Zentralisierung abzuleiten.<br />
7. Art. 1 = § 137 Abs. 3 Nr. 2 – SGB V (Mindestmengen)<br />
742<br />
Kurzbeschreibung<br />
Beibehaltung des Mindestmengenansatzes für den stationären Sektor<br />
Analyse und Bewertung<br />
Es ist bekannt, dass die Bundesärztekammer die Mindestmengenkonzeption<br />
ablehnt.<br />
Es handelt sich auch hier um die unbelehrbare Fortführung <strong>der</strong> Mindestmengenphilosophie,<br />
ohne dass eine Reflexion <strong>der</strong> (fachlich bedingt durch Wi<strong>der</strong>sprüchlichkeit<br />
<strong>der</strong> Studienlage) relativ spärlichen Ergebnisse <strong>der</strong> Beratungen seit Gründung<br />
des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie <strong>der</strong> aktuellen Veröffentlichung<br />
des IQWiG im Bereich <strong>der</strong> Mindestmengenanalysen im Fachbereich Koronarchirurgie,<br />
Bauchaortenaneurysma und PTCA erfolgt wäre.<br />
Die Auswirkungen auf die Planungssicherheit von Kliniken und den verbundenen<br />
Investitionen sind erheblich. Es besteht die Gefahr <strong>der</strong> Zentralisierung vieler Versorgungsangebote<br />
auf Ballungsräume (insbeson<strong>der</strong>e bei nicht mehr rein selektiven<br />
Eingriffen bedenklich – z.B. Innere Medizin beim älteren Patient). Eine Reduktion<br />
des Angebots <strong>der</strong> wohnortnahen stationären Versorgung und die Rationierung<br />
über Wartezeiten (-listen) werden die Konsequenz sein.<br />
Offen bleibt nach wie vor, wie ein Krankenhaus, das einmal aufgrund <strong>der</strong> Mindestmengen-Regelung<br />
ausgeschieden ist, jemals wie<strong>der</strong> in den Leistungsbereich einsteigen<br />
können soll.
8. Art. 1 = § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Kurzbeschreibung<br />
Im Unterschied zur <strong>der</strong>zeit noch gültigen Fassung soll in Absatz 3 <strong>der</strong> Qualitätsbericht<br />
<strong>der</strong> Krankenhäuser in einem „die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten<br />
Datensatzformat“ erstellt werden.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Die Erstellung und Übermittlung <strong>der</strong> Qualitätsberichte nach einem einheitlichen<br />
elektronischen Datensatzformat ist bereits Inhalt <strong>der</strong> aktuellen Vereinbarung zur<br />
Qualitätssicherung (vgl. Anlage 1 zum Qualitätsbericht) und grundsätzlich zu<br />
begrüßen.<br />
9. Art. 1 = § 137a SGB V (Umsetzung <strong>der</strong> Qualitätssicherung und Darstellung <strong>der</strong><br />
Qualität)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Der G-BA soll nach „öffentlicher Ausschreibung“ eine „fachlich unabhängige Institution“<br />
mit <strong>der</strong> „Entwicklung von Verfahren zur Messung und Darstellung <strong>der</strong> Versorgungsqualität“<br />
beauftragen. Hierbei soll auf bereits existierende Organisationen<br />
zurückgegriffen werden, die ggf. in ihrer Organisationsform anzupassen sind.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der Gesetzgebungsvorschlag wirft kritische Fragen zum Verhältnis zur existierenden<br />
BQS <strong>der</strong> Spitzenorganisationen auf.<br />
a) Zum Aspekt <strong>der</strong> Beauftragung: Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass Richtliniengebung<br />
(Legislative)und operatives Geschäft (Exekutive) getrennt bleiben<br />
sollen. Laut Begründung hat die Beauftragung durch den G-BA den Charakter<br />
eines „Generalauftrags“, mit dem <strong>der</strong> G-BA seine Normgebungsfunktion an<br />
die „fachlich unabhängige Institution“ delegiert: „(...) hat die Institution möglichst<br />
sektorübergreifende Vorgaben (...) zu erarbeiten. Dies stärkt nicht nur<br />
die Stringenz <strong>der</strong> Qualitätssicherung, son<strong>der</strong>n (...) schränkt die Vielzahl <strong>der</strong> mit<br />
<strong>der</strong> Qualitätssicherung befassten Gremien ein und baut bürokratische Hemmnisse<br />
ab. Nach § 135a sind die jeweiligen Leistungserbringer verpflichtet, die<br />
von <strong>der</strong> Institution festgelegten Werkzeuge und Verfahren anzuwenden.“<br />
b) Zum Aspekt <strong>der</strong> Ausschreibung: An<strong>der</strong>s als „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“<br />
fallen die Qualitätssicherungsdienstleistungen, die <strong>der</strong>zeit<br />
die BQS bzw. in Zukunft das „fachliche unabhängige Institut“ erbringen soll,<br />
nicht unter die Vergabefreiheit nach § 100 Abs. 2 Buchst. n) GWB. Die<br />
Bundesärztekammer lehnt das Ausschreibungsmodell nicht ab.<br />
c) Zum Aspekt <strong>der</strong> „fachlichen Unabhängigkeit“: Laut Begründung muss die mit<br />
<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Qualitätssicherungsmaßnahmen beauftragte Institution<br />
organisatorisch und wirtschaftlich völlig unabhängig sein und frei von Interessenkollisionen.<br />
Der durch die breit gefächerte Zusammensetzung <strong>der</strong> Gesellschafter<br />
(BÄK, SpiK, DKG, PKV, DPR, sowie ggf. zukünftig die Kassenärztliche<br />
Bundesvereinigung, in allen Fachgruppen außerdem zusätzlich Patientenvertreter)<br />
ermöglichte Interessenausgleich bzw. Neutralisation von Partikularinteressen<br />
wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, die BQS als GmbH <strong>der</strong><br />
Selbstverwaltungsorganisationen könnte als durchaus weiterhin ihre Aufgabe<br />
<strong>14</strong><br />
743
744<br />
erfüllen, gegebenenfalls nach Präzisierung ihrer Aufgabenstellung und Erweiterung<br />
des Kreises <strong>der</strong> Gesellschafter. Diese Möglichkeit, bewährte Strukturen<br />
fortzuführen, ist positiv zu bewerten.<br />
d) Zum Aspekt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Organisationsform (<strong>der</strong> BQS): Die nach § 127a<br />
Abs. 1 Satz 2 ermöglichte Umwandlung o<strong>der</strong> Anpassung <strong>der</strong> Organisationsform<br />
<strong>der</strong> BQS-gGmbH dürfte deshalb nur insofern sinnvoll und realisierbar<br />
sein, dass eine Ausweitung des Kreises <strong>der</strong> Gesellschafter im Sinne <strong>der</strong> erweiterten<br />
Aufgabenstellung erfolgt und alle bisherigen Gesellschafter im Grundsatz<br />
ihre Stellung in <strong>der</strong> Gesellschaft ebenso erhalten können, wie <strong>der</strong> Charakter <strong>der</strong><br />
Gesellschaft als privatrechtliche Organisation erhalten bleiben muss.<br />
Die Vorschläge des Arbeitsentwurfs in den §§ 137, 137a und 299 bzw. die diesbezüglichen<br />
Begründungen werfen zahlreiche offene Fragen u.a. im Hinblick auf die<br />
Kontinuität <strong>der</strong> externen Qualitätssicherung auf, insbeson<strong>der</strong>e die Konsequenzen<br />
für die Landesebene scheinen nur unzureichend bedacht (Auflösung <strong>der</strong> Selbstverwaltungsstruktur<br />
auch auf Landesebene? Qualitätssicherungs-Vereinbarung als<br />
Vertragsgrundlage zwischen Bundes- und Landesebene ausreichend? etc.). Eine<br />
Loslösung <strong>der</strong> BQS von den tragenden Selbstverwaltungsorganisationen und<br />
Unterbrechung des zwischenzeitlich etablierten Zusammenspiels zwischen BQS<br />
und Landesgeschäftsstellen dürfte nach Einschätzung aller BQS-Gesellschafter zu<br />
einem massiven Einbruch bei <strong>der</strong> Akzeptanz des BQS-Verfahrens mit Negativauswirkungen<br />
im Hinblick auf die Erfüllung <strong>der</strong> Verträge sowie die Validität <strong>der</strong> BQS-<br />
Ergebnisse zur Folge haben.<br />
Der Erhalt <strong>der</strong> BQS als Institution in Trägerschaft <strong>der</strong> Selbstverwaltungsorganisationen<br />
ist im Hinblick auf die Akzeptanz und Kontinuität <strong>der</strong> Qualitätssicherung im<br />
GKV-System notwendig. Die Richtlinienkompetenzen des G-BA sollen im Vergleich<br />
zum GMG noch ausgebaut werden, dem „fachlich unabhängigen Institut“ im Sinne<br />
von § 137a werden eigene, normgebend wirkende Zuständigkeiten zugeordnet. Im<br />
Falle einer Umwandlung o<strong>der</strong> Neugründung <strong>der</strong> BQS ohne Beteiligung <strong>der</strong> Selbstverwaltungsorganisationen<br />
wäre die Bundesärztekammer als berufsrechtlich unverzichtbare<br />
Institution auf <strong>der</strong> Steuerungsebene nicht mehr präsent, die Geschäftsstellen<br />
und Fachgruppen <strong>der</strong> Landesebene wären endgültig auf die Rolle von Ausführungsorganen<br />
reduziert. Die Rahmenbedingungen des sog. Qualitätswettbewerbs im<br />
Gesundheitswesen würden zukünftig nahezu „selbstverwaltungsfrei“ definiert werden,<br />
mit absehbaren Negativfolgen für die Sachnähe und Akzeptanz <strong>der</strong> Versorgungsentscheidungen,<br />
für den Erhalt des <strong>der</strong>zeitigen Qualitätsniveaus, für die professionelle<br />
Selbstbestimmung und für die Interessen <strong>der</strong> Patienten.<br />
Es werden deshalb die folgenden Än<strong>der</strong>ungen am Gesetzestext vorgeschlagen:<br />
Vorschläge <strong>der</strong> Bundesärztekammer:<br />
Die Bundesärztekammer schlägt im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen<br />
zu c) und d) folgende Än<strong>der</strong>ungen des § 137a vor (Än<strong>der</strong>ungen sind unterstrichen):<br />
„§ 137 a<br />
Umsetzung <strong>der</strong> Qualitätssicherung und Darstellung <strong>der</strong> Qualität<br />
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 beauftragt nach öffentlicher Ausschreibung<br />
eine fachlich unabhängige Institution, Verfahren zur Messung und<br />
Darstellung <strong>der</strong> Versorgungsqualität für die Durchführung <strong>der</strong> einrichtungs-
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
übergreifenden Qualitätssicherung nach §§ 115b Abs. 1, 116b Abs. 4 Satz 4 und<br />
5, 137 Abs. 1 und 137 f Abs. 2 Nr. 2 zu entwickeln, die möglichst sektorenübergreifend<br />
anzulegen sind. Dieser Institution soll auch die Aufgabe übertragen<br />
werden, sich an <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung<br />
zu beteiligen. Bereits existierende Einrichtungen sollen genutzt und,<br />
soweit erfor<strong>der</strong>lich, in ihrer Organisationsform den in Satz 1 und 2 genannten<br />
Aufgaben angepasst werden. [gestrichen: „und, soweit erfor<strong>der</strong>lich, in ihrer<br />
Organisationsform den in Satz 1 und 2 genannten Aufgaben angepasst“]<br />
(2) Die Institution ist insbeson<strong>der</strong>e zu beauftragen<br />
1. für die Messung und Darstellung <strong>der</strong> Versorgungsqualität in allen Versorgungsbereichen<br />
möglichst sektorenübergreifend abgestimmte Indikatoren<br />
und Instrumente zu entwickeln,<br />
2. die notwendige <strong>Dokumentation</strong> für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung<br />
unter Berücksichtigung des Gebotes <strong>der</strong> Datensparsamkeit zu<br />
entwickeln,<br />
3. sich an <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung<br />
zu beteiligen, soweit die Umsetzung <strong>der</strong> verpflichtenden Maßnahmen<br />
nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 nicht durch die Mitwirkung weiterer geeigneter fachlich<br />
unabhängiger Einrichtungen sichergestellt ist und<br />
4. die Ergebnisse <strong>der</strong> Qualitätssicherungsmaßnahmen durch die Institution in<br />
geeigneter Weise und in einer für die Bürgerinnen und Bürger verständlichen<br />
Form zu veröffentlichen.<br />
In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> verpflichtenden<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 mitwirken,<br />
haben diese <strong>der</strong> Institution nach Absatz 1 die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
nach Absatz 2 erfor<strong>der</strong>lichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Institution<br />
hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf Anfor<strong>der</strong>ung Datenauswertungen<br />
zur Verfügung zu stellen, sofern er diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben<br />
benötigt.“<br />
10. Art. 1 = § 299 Abs. 1 SGB V (Datenerhebung zum Zwecke <strong>der</strong> Qualitätssicherung)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Durch Richtlinien des G-BA soll sichergestellt werden, dass zum Zwecke <strong>der</strong> Qualitätssicherung<br />
Sozialdaten in <strong>der</strong> Regel nur im Sinne von Stichproben erhoben<br />
und pseudonymisiert werden, die Auswertung <strong>der</strong> Daten durch eine „unabhängige<br />
Stelle“ erfolgt und die betroffenen Patienten in geeigneter Weise informiert werden.<br />
Sofern medizinisch fachliche o<strong>der</strong> methodische Gründe es erfor<strong>der</strong>n, sind<br />
Vollerhebungen weiterhin zulässig.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Die Pseudonymisierung patientenbezogener Daten erlaubt eine sektorübergreifende<br />
Longitudinalbeobachtung und ist grundsätzlich begrüßenswert.<br />
Aus datenschutzrechtlichen Gründen bleibt eine zweckgebundene Datenerhebung<br />
unumgänglich – <strong>der</strong> Realisierung <strong>der</strong> allgemeinen For<strong>der</strong>ung nach einer stärkeren<br />
Nutzung von sog. Routinedaten (Abrechnungsdaten) sind damit enge Grenzen<br />
gesetzt.<br />
<strong>14</strong><br />
745
In welchem Umfang auf Vollerhebungen verzichtet werden kann (<strong>der</strong>zeit sind alle<br />
BQS-Erfassungen Vollerhebungen im Rahmen des jeweiligen QS-Leistungsbereichs),<br />
wird von den zukünftigen QS-Leistungsbereichen abhängen. Die Verankerung<br />
einer Pflicht zur Datensparsamkeit ist grundsätzlich begrüßenswert.<br />
Fraglich ist, ob die „unabhängige Stelle“ identisch im Sinne des § 299 ist/sein kann<br />
mit <strong>der</strong> „fachlich unabhängigen Institution“ gemäß § 137a.<br />
X.<br />
DMP und Risikostrukturausgleich<br />
1. Art. 30 = §§28d, 28f, 28g RSAV (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risikostrukturausgleichsverordnung)<br />
Analyse und Bewertung<br />
Im Referentenentwurf werden im Bezug zum Risikostrukturausgleich und <strong>der</strong><br />
dazugehörenden Verordnung unter Artikel 30 durchgehend Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen,<br />
die die Umsetzung <strong>der</strong> strukturierten Behandlungsprogramme gemäß<br />
§ 137f (ff) SGB V, „erleichtern“ sollen. Hierzu gehört, dass die Voraussetzung für<br />
eine gültige Einschreibung für die quartalsbezogene <strong>Dokumentation</strong>, als aber auch<br />
für die Notwendigkeit <strong>der</strong> Unterschrift des Arztes vereinfacht und entflochten werden.<br />
Weitere Vereinfachungen sind für den Wechsel eines Versicherten von einer<br />
Krankenkasse zur an<strong>der</strong>en vorgesehen.<br />
So sehr dies zunächst aus den teilweise unerfreulichen Erfahrungen <strong>der</strong> ambulant<br />
und stationär tätigen Ärzteschaft während <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> DMP innerhalb <strong>der</strong><br />
letzten vier Jahre zu begrüßen ist, bleibt zu berücksichtigen, dass die seit <strong>der</strong><br />
geplanten Einführung <strong>der</strong> Disease-Management-Programme seitens <strong>der</strong> Ärzteschaft<br />
kritisch hinterfragte Finanzkopplung grundsätzlich bleibt.<br />
Die seit 2002 wie<strong>der</strong>holt behauptete Steigerung <strong>der</strong> Qualität in <strong>der</strong> Behandlung<br />
chronisch kranker Patienten konnte bisher nicht eindeutig belegt werden. In Verknüpfung<br />
mit weiteren vorgesehenen Än<strong>der</strong>ungen innerhalb des Gesetzentwurfs<br />
steht zu befürchten, dass im Gegenteil durch den Gemeinsamen Bundesausschuss<br />
in Zukunft vermehrt Disease-Management-Programme für weitere chronische<br />
Erkrankungen angeboten werden, die dann sogar noch <strong>der</strong> Philosophie eines „therapiegerechten<br />
Verhaltens“ <strong>der</strong> Patienten unterlegt werden. Die damit verbundene<br />
Umsetzungsproblematik, ebenso die damit verbundenen Eingriffe in die Therapiefreiheit<br />
<strong>der</strong> behandelnden Ärztinnen/Ärzte bleibt kritisch.<br />
XI.<br />
Neuorganisation <strong>der</strong> Krankenkassen<br />
1. Art. 1 = § 171 a SGB V (kassenartenübergreifende Fusionen)<br />
746<br />
Analyse und Bewertung<br />
– Ähnlich wie im Bereich <strong>der</strong> stationären Versorgung (Intervention des Bundeskartellamtes<br />
zu Privatisierung/Fusion) stellt sich auch bei dem intendierten<br />
Ansatz <strong>der</strong> Ermöglichung und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kassenarten-übergreifenden<br />
Fusionen die generelle Frage, inwiefern die wettbewerbsrechtlichen Kontrollmöglichkeiten<br />
für diesen Ansatz gegeben sind.
– Das insbeson<strong>der</strong>e auf an<strong>der</strong>e Wirtschaftsbereiche ausgerichtete Instrumentarium<br />
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) dürfte für die<br />
anstehende Wettbewerbskontrolle von entstehenden Großkassen nur sehr<br />
bedingt geeignet sein.<br />
– Für die mit (großen) Krankenkassen im Vertragsverhältnis stehenden stationären<br />
Einrichtungen erwächst aus <strong>der</strong> noch nicht abschätzbaren Wettbewerbskontrolle<br />
durch das Bundeskartellamt und <strong>der</strong> ungeklärten Situation für die<br />
kasseninternen Fusionen eine erhebliche Planungsunsicherheit.<br />
2. Art. 1 = § 171b SGB V (Insolvenzverfahren einer Krankenkasse)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Insolvenzfähigkeit einer Krankenkasse.<br />
Analyse und Bewertung<br />
Für den ambulanten und den stationären Sektor und die dort tätigen Ärzte hat diese<br />
Neuregelung erhebliche nachteilige Konsequenzen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e bei zunehmend fusionierten und damit mitglie<strong>der</strong>starken Krankenkassen<br />
droht im Falle <strong>der</strong> Insolvenz einer Krankenkasse den Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
und den vertraglich abhängigen Krankenhäusern ein nicht zeitnah<br />
kompensationsfähiger Liquiditätsausfall. Damit sind Gefährdungen <strong>der</strong> Existenzgrundlage<br />
verbunden.<br />
Dies muss durch zwingenden Haftungseintritt <strong>der</strong> Landesverbände o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bildung<br />
eines Haftungsfonds vermieden werden.<br />
XII.<br />
Telematik<br />
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
1. Art. 1 Nrn. 195, 196 = §§ 291a, 291b SGB V (Telematik/Elektronische Gesundheitskarte)<br />
Kurzbeschreibung<br />
a) Neu eingefügter § 291a Abs. 1a SGB V<br />
Die Ausgabe und Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten auch durch<br />
die PKV wird vereinfacht und eine Weiternutzung unter Mitnahme <strong>der</strong> medizinischen<br />
Daten auch bei Wechsel von PKV zu GKV und umgekehrt ermöglicht.<br />
Unternehmen <strong>der</strong> PKV wird zu diesem Zweck die Bildung <strong>der</strong> einheitlichen<br />
Krankenversichertennummer nach § 290 SGB V unter Nutzung <strong>der</strong> Rentenversicherungsnummer<br />
ermöglicht.<br />
b) Än<strong>der</strong>ung bzw. Ergänzung des § 291a Abs. 7 Sätze 4 bis 6 SGB V; Streichung<br />
des § 291a Abs. 7c SGB V<br />
Die Finanzierung <strong>der</strong> gematik mbH soll zukünftig nicht mehr im Rahmen<br />
einer Finanzierungsvereinbarung durch die Gesellschafter <strong>der</strong> gematik selbst,<br />
son<strong>der</strong>n durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung<br />
ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden.<br />
c) Ergänzung des § 291b Abs. 1a und 1b SGB V<br />
Es werden Regelungen für die Zulassung von Komponenten und insbeson<strong>der</strong>e<br />
für den Betrieb von Diensten <strong>der</strong> Telematikinfrastruktur neu geschaffen. Aus-<br />
<strong>14</strong><br />
747
748<br />
weislich <strong>der</strong> Begründung dürfen sowohl die gematik als auch ihre Gesellschafter<br />
den operativen Betrieb von Komponenten, Diensten und Schnittstellen <strong>der</strong><br />
Telematikinfrastruktur nicht durchführen, diese Leistungen sind vielmehr von<br />
Anbietern zu erbringen. Bis zu einer Übergangsfrist (01.01.2009), dürfen die<br />
gematik und die Gesellschafter selbst Betriebsleistungen erbringen, sie müssen<br />
jedoch zur Durchführung des operativen Betriebes nach vorheriger Ausschreibung<br />
Aufträge an Anbieter vergeben. Nach dem 1. Januar 2009 sind<br />
Anbieter für die Erbringung <strong>der</strong> beschriebenen Leistungen zuzulassen. Die<br />
Anzahl <strong>der</strong> zugelassenen Anbieter kann beschränkt werden.<br />
Analyse und Bewertung<br />
a) Neu eingefügter § 291a Abs. 1a SGB V<br />
Die Regelung stellt klar, dass Regelungen zum Datenschutz und zum Zugriff<br />
auf die Daten <strong>der</strong> elektronischen Gesundheitskarte auch für die von Unternehmen<br />
<strong>der</strong> privaten Krankenversicherung herausgegebenen elektronischen<br />
Gesundheitskarten Anwendung finden und wird insofern positiv bewertet.<br />
b) Än<strong>der</strong>ung bzw. Ergänzung des § 291a Abs. 7 Sätze 4 bis 6 SGB V, Streichung<br />
des § 291a Abs. 7c SGB V<br />
Da den Gesellschaftern die Zuständigkeit für die Festlegung <strong>der</strong> Finanzierung<br />
<strong>der</strong> gematik entzogen und auf das Bundesministerium für Gesundheit übertragen<br />
wird, wird den Organisationen <strong>der</strong> Selbstverwaltung ein wichtiges Steuerungsinstrument<br />
für die von ihnen gebildete Gesellschaft entzogen.<br />
c) Ergänzung des § 291b Abs. 1a und 1b SGB V<br />
Aus den Reglungen ergibt sich, dass dem Gesetzgeber langfristig eine ausschließlich<br />
von privaten Anbietern im Wettbewerb betriebene Telematik-infrastruktur<br />
vorschwebt, in <strong>der</strong> den Organisationen <strong>der</strong> Selbstverwaltung lediglich<br />
über die von ihnen gebildete Gesellschaft für Telematik eine Überwachungsund<br />
Prüffunktion zugestanden wird.<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> Bundesärztekammer muss bei einer solchen, ausschließlich von<br />
privaten Unternehmen betriebenen, Telematikinfrastruktur in beson<strong>der</strong>em<br />
Maße auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und <strong>der</strong> Regelungen<br />
zur ärztlichen Schweigepflicht geachtet werden.<br />
Weiterhin ergeben sich Schwierigkeiten aus Sicht berufsrechtlicher Vorschriften<br />
dann, wenn mehrere Anbieter für die Erbringung von Leistungen – z.B. den<br />
Betrieb einer elektronischen Patientenakte – zugelassen werden, <strong>der</strong>en<br />
unmittelbarer Vertragspartner <strong>der</strong> Versicherte ist. In diesem Fall kann ein Arzt<br />
in die Situation geraten, gegenüber Patienten Empfehlungen für bestimmte<br />
Produkte bzw. Dienstleitungen abgeben zu müssen, die geeignet sind, ihn in<br />
den Konflikt mit Vorschriften des Berufsrechtes zu bringen.<br />
Die Vorschriften des § 291b Abs. 1a und 1b SGB V (neu) sollten so gestaltet<br />
sein, dass den datenschutzrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen genügt wird und klar<br />
gestellt ist, auf Grundlage welcher Kriterien eine Beschränkung von Zulassungen<br />
seitens <strong>der</strong> gematik erfolgen kann.<br />
Ergänzen<strong>der</strong> Vorschlag <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Es wird vorgeschlagen den § 291b Abs. 1a Sätze 2 und 3 SGB V (neu) zu ergänzen<br />
und wie folgt zu fassen:
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
„Die Zulassung wird erteilt, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig,<br />
interoperabel und sicher sind und den datenschutzrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
genügen. Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit, Interoperabilität<br />
und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
<strong>der</strong> von ihr veröffentlichten Prüfkriterien.“<br />
Begründung:<br />
Durch die Ergänzungen wird klar gestellt, dass neben <strong>der</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> technischen<br />
Funktionsfähigkeit, Interoperabilität und Sicherheit auch die Einhaltung<br />
von datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausdrückliches Kriterium für die<br />
Zulassung von privaten Anbietern für Betriebsleistungen <strong>der</strong> Telematik ist.<br />
2. Art. 1 = § 291a Abs. 7a SGB V (Finanzierungsmodalität <strong>der</strong> für Kliniken entstehenden<br />
Kosten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Telematik)<br />
Kurzbeschreibung<br />
Die bei den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und Betriebskosten werden<br />
durch einen Zuschlag finanziert (Telematikzuschlag).<br />
Analyse und Bewertung<br />
Der Vorschlag ist positiv zu bewerten, da ansonsten eine weitere Reduktion von<br />
Personal zur Kompensation <strong>der</strong> Ausgaben zu erwarten wäre.<br />
XIII.<br />
PKV/Privatärztliche Vergütung<br />
I. Kurzbeschreibung<br />
1. Einführung des Basistarifs (weitere Stichworte: Standardtarif, Jahresentgeltgrenze;<br />
vgl. Art. 1 Nr. 3e = § 6 SGB V; Nr. 174 = § 257 SGB V sowie Art. 44<br />
(insbeson<strong>der</strong>e §§ 12ff. VAG) und Art. 43 (§§ 178b ff. VVG)<br />
Alle Unternehmen <strong>der</strong> PKV werden verpflichtet, künftig einen Basistarif anzubieten,<br />
<strong>der</strong> inhaltlich durch eine Verweisung auf die Pflichtleistungen <strong>der</strong> GKV<br />
definiert werden soll.<br />
Der Leistungsumfang des Basistarifs soll bei allen Unternehmen <strong>der</strong> PKV<br />
gleich sein. Der Basistarif tritt neben die bestehenden Tarife. Er kann mit<br />
Zusatzversicherungen desselben o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en PKV-Unternehmens kombiniert<br />
werden. Für den Basistarif gilt ein Kontrahierungszwang, d.h., das<br />
jeweilige PKV-Unternehmen muss dem Versicherungsnehmer den Basistarif<br />
ohne individuelle Risikoprüfung und ohne Leistungsausschlüsse anbieten.<br />
Über § 12g Versicherungsaufsichtsgesetz ist ein Risikoausgleich im PKV-<br />
Bereich vorgesehen.<br />
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rahmenvorgaben<br />
zum Umfang des Versicherungsschutzes im Basistarif gegenüber den<br />
PKV-Unternehmen festzulegen (§ 12 VAG, neuer Absatz 1d Absatz 1).<br />
Je<strong>der</strong> PKV-Versicherte, freiwillig PKV-Versicherte und alle nicht Versicherten,<br />
die vormals in <strong>der</strong> PKV versichert waren o<strong>der</strong> <strong>der</strong> PKV zuzuordnen sind, können<br />
in den Basistarif wechseln (§ 12 Versicherungsaufsichtsgesetz). Der Beitrag<br />
für den Basistarif wird <strong>der</strong> Höhe nach begrenzt (§ 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz);<br />
den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt wer-<br />
<strong>14</strong><br />
749
750<br />
den, Selbstbehalte von € 300,00, € 600,00 o<strong>der</strong> € 900,00 o<strong>der</strong> € 1.200,00 jährlich<br />
zu vereinbaren. Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner sowie berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige können bei entsprechen<strong>der</strong> Beitragserhöhung mitversichert<br />
werden.<br />
Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong> Grundsätzen bei<br />
Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie <strong>der</strong>en berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige sollen spezielle Varianten des Basistarifs geschaffen werden (§ 12<br />
Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz i.V.m. § 178e VVG). Vermin<strong>der</strong>ungen<br />
des Beitrags für den Basistarif sind für Personen vorgesehen, die deshalb hilfebedürftig<br />
werden; darüber hinaus wird <strong>der</strong> zuständige Träger gem. SGB II und<br />
SGB XII im notwendigen Umfang am Beitrag beteiligt, max. aber mit dem für<br />
einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />
zu zahlenden Betrag (§ 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz).<br />
Die Alterungsrückstellung des Basistarifs wird bei einem Wechsel zwischen<br />
PKV-Unternehmen übertragen (Portabilität); es erfolgt keine Auszahlung. Für<br />
Versicherungsnehmer, die aus einem an<strong>der</strong>em Tarif in einen Vollversicherungstarif<br />
bei einer an<strong>der</strong>en PKV wechseln, wird die vorhandene Alterungsrükkstellung<br />
höchstens in <strong>der</strong> Höhe übertragen, die dem Leistungsniveau des<br />
Basistarifs entspricht (§ 178f Abs. 1 Ziff. 1 VVG).<br />
Bei Verträgen nach dem Standardtarif wird zukünftig <strong>der</strong> Basistarif zugrundegelegt;<br />
die Beitragsobergrenze bleibt bestehen. Im Übrigen gilt § 257 Abs. 2a<br />
und Abs. 2b SGB V in <strong>der</strong> bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung für<br />
Verträge zum Standardtarif fort, die vor diesem Zeitraum geschlossen wurden.<br />
Versicherungsverträge, die den Standardtarif nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2<br />
SGB V in <strong>der</strong> vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand<br />
haben, können auf Antrag <strong>der</strong> Versicherten auf den Basistarif umgestellt werden<br />
(vgl. § 2 Übergangsbestimmung).<br />
Der Wechsel für freiwillig in <strong>der</strong> GKV versicherte Arbeitnehmer in die PKV<br />
wurde erschwert. Voraussetzung für den Wechsel ist nach dem Gesetzesentwurf,<br />
dass das Arbeitsentgelt eines Versicherungsnehmers in drei aufeinan<strong>der</strong><br />
folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat; zudem soll<br />
die Regelung rückwirkend zum 4. Juli <strong>2006</strong> in Kraft treten.<br />
Im Übrigen sollen die Bestimmungen zur PKV zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.<br />
2. Art. 1 Nr. 48 = § 75 Abs. 3a SGB V – neu (Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen für Versicherte im brancheneinheitlichen Basis- und<br />
Standardtarif)<br />
– Versicherte bei Unternehmen <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung im brancheneinheitlichen<br />
Standardtarif (§ 12 Versicherungsaufsichtsgesetz [vgl. Art. 36<br />
GKV-WSG-E]) sowie nach Art. 38 § 2 GKV-WSG [Übergangsregelung] können<br />
die dem Basistarif entsprechenden ärztlichen Leistungen <strong>der</strong> ambulanten Versorgung<br />
im Rahmen eines Sicherstellungsauftrags <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung<br />
durch Vertragsärzte erhalten.<br />
– Voraussetzung ist ein Vertrag über die Vergütung <strong>der</strong> ärztlichen Leistungen<br />
zwischen dem Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung<br />
für die beteiligten Unternehmen und „im Einvernehmen mit den Trägern
<strong>Dokumentation</strong> zu <strong>Kapitel</strong> 11<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften“.<br />
– Maßstab ist die Ersatzkassenvergütung; eine höhere Vergütung ist möglich.<br />
Kommt ein Vertrag nicht zustande, gilt die Ersatzkassenvergütung.<br />
– Entstehen Verwaltungskosten, sind Regelungen zur Erstattung dieser Kosten<br />
„in angemessenem Umfang“ zu treffen.<br />
– Unternehmen, die nicht dem PKV-Verband angehören, können den Vereinbarungen<br />
beitreten.<br />
II. Analyse und Bewertung<br />
1. Einführung des Basistarifs<br />
– Die Regelungen treffen keine detaillierten Aussagen zum Leistungsumfang des<br />
Basistarifs. Es wird lediglich auf die Pflichtleistungen <strong>der</strong> GKV verwiesen, die<br />
es in dieser Form nicht gibt. Damit ist <strong>der</strong> Leistungsumfang des Basistarifs<br />
unbestimmt.<br />
– Die Vergütung für die ärztlichen Leistungen nach dem Basistarif soll gemäß<br />
§ 75 Abs. 3a SGB V – neu – geregelt werden. Offensichtlich sollen allen Steuerungsmechanismen,<br />
die im GKV-Bereich Anwendung finden, auch auf Einnahmen<br />
aus dem Basistarif ausgedehnt werden. Dies betrifft sowohl die<br />
Anrechnung <strong>der</strong> Einnahmen auf die Gesamtvergütung als auch die Anwendung<br />
getrennter Steuerungsmechanismen im GKV-System.<br />
– Da je<strong>der</strong> PKV-Versicherte den Basistarif wählen kann (vgl. § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz),<br />
wird langfristig indirekt Druck auf Beihilfeberechtigte<br />
ausgeübt werden, den Basistarif zu wählen, weil zukünftig die Erstattungsfähigkeit<br />
auf Leistungen nach dem Basistarif beschränkt werden könnte.<br />
– Die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> PKV wird unterminiert, indem in<br />
die PKV eine Pflichtmitgliedschaft ohne Risikoprüfung, einschließlich Portabilität<br />
<strong>der</strong> Alterungsrückstellungen, eingeführt wird. Zudem hat die PKV keinen<br />
Einfluss auf die Gestaltung <strong>der</strong> Beitragshöhe, die letztendlich an den GKV-Beitrag<br />
gekoppelt wird.<br />
2. § 75 Abs. 3a SGB V – neu (Sicherstellungsauftrag <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
für Versicherte im brancheneinheitlichen Basis- und Standardtarif)<br />
Mit dieser Regelung soll eine Behandlungspflicht für Vertragsärzte für Versicherte<br />
des brancheneinheitlichen Standardtarifs sowie für Beamte eingeführt<br />
werden. Die Sicherstellungspflicht <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
und <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen soll anscheinend die verfassungsrechtlich<br />
unzulässige – in den Eckpunkten angedeutete – Behandlungspflicht<br />
<strong>der</strong> Ärzte zu bestimmten Sätzen <strong>der</strong> GOÄ über eine Umwegsgestaltung in das<br />
System <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung vermitteln.<br />
Die Regelung ist in mehrfacher Hinsicht rechtstechnisch misslungen – ganz<br />
abgesehen von ihrer Verfassungswidrigkeit:<br />
– Schließt <strong>der</strong> PKV-Verband verbindlich einheitlich einen Vertrag für alle<br />
Beteiligten?<br />
– Kann ein Unternehmen, das dem PKV-Verband angehört, einen beson<strong>der</strong>en<br />
Vertrag schließen?<br />
<strong>14</strong><br />
751
– Was geschieht, wenn kein Vertrag zustande kommt, mit den Beihilfeberechtigten?<br />
– Wer bestimmt die „Ersatzkassen-Vergütung“, die es nach dem neuen Vergütungssystem<br />
in dieser Form nicht gibt?<br />
– Wie sind Verwaltungskosten festzulegen, wenn kein Vertrag zustande<br />
kommt?<br />
Die Vorschrift ist abzulehnen und verfassungsrechtlich nicht haltbar. Zwar<br />
sucht sie vermutlich Anschluss an die bereits in § 75 SGB V enthaltenen<br />
Sicherstellungsaufträge <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung und <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen für Heilfürsorgeberechtigte und Insassen von<br />
Justizvollzugsanstalten. Indessen handelt es sich bei den Basistarifversicherten<br />
und bei Beamten um einen Personenkreis, dessen Versorgung nicht „in beson<strong>der</strong>em<br />
Maße im öffentlichen Interesse“ liegt – wie es das Bundesverfassungsgericht<br />
in seinem Beschluss vom 8. Dezember 1982 zur Regelung über die<br />
Heilfürsorge angesprochen hat (BVR ErfG vom 08.12.1982 – 2 BVL 12/79).<br />
Auch stellt die Vergütungsprivilegierung eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige<br />
Beihilfe für private Unternehmen dar. Die Einbeziehung <strong>der</strong> beihilfeberechtigten<br />
Beamten verstößt gegen das Willkürverbot, weil <strong>der</strong> Staat auf diese<br />
Weise versucht, seine Finanzmittel zu Lasten <strong>der</strong> Ärzte gering zu halten.<br />
III. Auswirkungen des Basistarifs und <strong>der</strong> Sicherstellung über § 75 Abs. 3 SGB V - neu<br />
1. Unter dem Schlagwort „Wettbewerb“ wird die Gleichschaltung <strong>der</strong> GKV und<br />
<strong>der</strong> PKV eingeleitet.<br />
2. Mit <strong>der</strong> Einführung des Basistarifs werden privatärztliche Leistungen dem<br />
GKV-Niveau angeglichen, was insbeson<strong>der</strong>e eine Nivellierung <strong>der</strong> Patientenversorgung<br />
sowie <strong>der</strong> ärztlichen Vergütung zur Folge haben wird. Für die Ärzteschaft<br />
wird die Einführung des Basistarifs mit einem erheblichen Honorarverlust<br />
verbunden sein und zwar sowohl im ambulanten als auch im stationären<br />
Sektor.<br />
3. Die existenzielle Gefährdung <strong>der</strong> PKV geht einher mit <strong>der</strong> Reduzierung <strong>der</strong><br />
ärztlichen Vergütung, <strong>der</strong> Eingrenzung des Anwendungsbereichs und letztlich<br />
<strong>der</strong> Gefährdung <strong>der</strong> GOÄ.<br />
752<br />
4. Der PKV wird teilweise die Beitragssatzhoheit entzogen und damit <strong>der</strong> Einfluss<br />
auf wirtschaftliche Entscheidungen.<br />
5. Die Gestaltungshoheit über PKV-Tarife wird bezüglich <strong>der</strong> Basistarife aufgehoben<br />
und im Wesentlichen staatlich vorgegeben.<br />
6. Im PKV-Bereich erwirtschaftete Mittel werden genutzt, um im GKV-Bereich<br />
finanzielle Engpässe zeitweise zu überwinden. Eine Nachhaltigkeit ist nicht<br />
gegeben.<br />
7. Der Weg in die Einheitsversicherung (Bürgerversicherung) ist gebahnt; damit<br />
ist letztendlich die Aufhebung <strong>der</strong> Trennung zwischen PKV und GKV angelegt.
Die Organisation <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer<br />
Das Grundgesetz hat weite Bereiche des Gesundheitswesens den Län<strong>der</strong>n zugeordnet.<br />
Dazu gehören vor allem die Regelung <strong>der</strong> ärztlichen Berufsausübung und die Organisation<br />
des ärztlichen Berufsstandes, soweit sie öffentlich-rechtlicher Art sind. In den<br />
Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland bestehen somit Ärztekammern, die durch<br />
Landesgesetze als Körperschaften öffentlichen Rechts errichtet sind. Ihnen gehören<br />
kraft Gesetzes alle Ärzte im Bereich des jeweiligen Landes als Pflichtmitglie<strong>der</strong> an. Den<br />
Ärztekammern obliegt die Wahrung <strong>der</strong> beruflichen Belange <strong>der</strong> Ärzteschaft; sie nehmen<br />
weiter als übertragene hoheitliche Aufgabe die Aufsicht über die Ärzte ihres Bereiches<br />
wahr. Des weiteren bestehen ihre Aufgaben darin, die ärztliche Ausbildung und<br />
Fortbildung zu för<strong>der</strong>n, für einen sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Ärztestand<br />
zu sorgen, die ärztlichen Berufspflichten und die Weiterbildung zu ordnen und an<br />
<strong>der</strong> Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens mitzuwirken.<br />
Die Ärztekammern haben sich auf Bundesebene in <strong>der</strong> Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft<br />
<strong>der</strong> deutschen Ärztekammern) zusammengeschlossen. Diese ist aus <strong>der</strong><br />
im Jahre 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Westdeutschen Ärztekammern<br />
hervorgegangen. Ihr gehören 17 Ärztekammern an.<br />
Deutscher Ärztetag<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Die Hauptversammlung <strong>der</strong> Bundesärztekammer, die in <strong>der</strong> Regel einmal jährlich stattfindet,<br />
ist <strong>der</strong> Deutsche Ärztetag. Dieser setzt sich aus den von den Landesärztekammern<br />
entsandten Delegierten zusammen. Die Zahl <strong>der</strong> Delegierten ist auf 250 begrenzt;<br />
jede Landesärztekammer stellt 2 Delegierte als Basisvertretung, die Verteilung <strong>der</strong> restlichen<br />
216 Delegierten erfolgt nach dem d’Hondtschen Verfahren nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Landesärztekammern.<br />
Für den 110. Deutschen Ärztetag 2007 entsenden die<br />
Landesärztekammer Baden-Württemberg 31 Delegierte<br />
Bayerische Landesärztekammer 38 Delegierte<br />
Ärztekammer Berlin 16 Delegierte<br />
Landesärztekammer Brandenburg 7 Delegierte<br />
Ärztekammer Bremen 4 Delegierte<br />
Ärztekammer Hamburg 8 Delegierte<br />
Landesärztekammer Hessen 18 Delegierte<br />
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern 6 Delegierte<br />
Ärztekammer Nie<strong>der</strong>sachsen 20 Delegierte<br />
Ärztekammer Nordrhein 29 Delegierte<br />
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz 11 Delegierte<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
753
Ärztekammer Saarland 5 Delegierte<br />
Sächsische Landesärztekammer 12 Delegierte<br />
Ärztekammer Sachsen-Anhalt 7 Delegierte<br />
Ärztekammer Schleswig-Holstein 9 Delegierte<br />
Landesärztekammer Thüringen 7 Delegierte<br />
Ärztekammer Westfalen-Lippe 22 Delegierte<br />
Die Hauptversammlung <strong>der</strong> Bundesärztekammer, <strong>der</strong> „Deutsche Ärztetag“, stellt somit<br />
die parlamentarische Vertretung <strong>der</strong> gesamten Ärzteschaft <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland dar. Der Deutsche Ärztetag besteht – anfänglich als Veranstaltung des<br />
Deutschen Ärztevereinsbundes – seit 1873 und tritt im Jahr 2007, nach den durch die<br />
beiden Weltkriege und die Zeit des NS-Regimes eingelegten Zwangspausen, zum 110.<br />
Male zusammen.<br />
Die Vorbereitung und Durchführung <strong>der</strong> Deutschen Ärztetage obliegen dem Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer. Die dem Vorstand durch die Wahl des 106. Deutschen Ärztetages<br />
2003 in Köln bzw. kraft Amtes angehörenden Mitglie<strong>der</strong> sind auf Seite XXXf. aufgeführt.<br />
754
Satzung <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Deutschen Ärztekammern)<br />
(in <strong>der</strong> vom 104. Deutschen Ärztetag 2001 beschlossenen Fassung)<br />
§ 1<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Bayerische Landesärztekammer,<br />
die Ärztekammer Berlin, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ärztekammer<br />
Bremen, die Ärztekammer Hamburg, die Landesärztekammer Hessen, die Ärztekammer<br />
Mecklenburg-Vorpommern, die Ärztekammer Nie<strong>der</strong>sachsen, die Ärztekammer<br />
Nordrhein, die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Ärztekammer<br />
des Saarlandes, die Sächsische Landesärztekammer, die Ärztekammer Sachsen-<br />
Anhalt, die Ärztekammer Schleswig-Holstein, die Landesärztekammer Thüringen<br />
und die Ärztekammer Westfalen-Lippe bilden eine Arbeitsgemeinschaft.<br />
(2) Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft<br />
<strong>der</strong> Deutschen Ärztekammern)“. Sie hat ihren Sitz in Berlin.<br />
(3) Die Sitzentscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und § 6 Satz 1 werden wirksam, wenn<br />
<strong>der</strong> Vorstand die Funktionsfähigkeit des Sitzes in Berlin festgestellt und den Zeitpunkt<br />
dieser Feststellung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht hat. Bis dahin ist<br />
<strong>der</strong> Sitz <strong>der</strong> Bundesärztekammer und <strong>der</strong> Geschäftsstelle Köln.1<br />
§ 2<br />
(1 ) Zweck <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft ist <strong>der</strong> ständige Erfahrungsaustausch unter den<br />
Ärztekammern und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten.<br />
(2) Zur Erreichung ihres Zweckes übernimmt es die Arbeitsgemeinschaft, das Zusammengehörigkeitsgefühl<br />
aller deutschen Ärzte und ihrer Organisationen zu pflegen,<br />
den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ärztekammern zu vermitteln<br />
und diese zu beraten,<br />
die Ärztekammern über alle für die Ärzte wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des<br />
Gesundheitswesens und des sozialen Lebens zu unterrichten,<br />
auf eine möglichst einheitliche Regelung <strong>der</strong> ärztlichen Berufspflichten und <strong>der</strong><br />
Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken,<br />
die ärztliche Fortbildung zu för<strong>der</strong>n,<br />
in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen,<br />
die beruflichen Belange <strong>der</strong> Ärzteschaft zu wahren,<br />
Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme zu veranstalten,<br />
1 Der Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer hat die in § 1 Abs. 3 vorgesehene Feststellung zur Funktionsfähigkeit<br />
des Sitzes Berlin am 27. August 2004 festgestellt und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht (DÄBl.<br />
vom 24.09.2004, Heft 39, S. 2643).<br />
<strong>14</strong><br />
755
Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des<br />
Auslandes herzustellen.<br />
§ 3<br />
Organe <strong>der</strong> Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Deutschen Ärztekammern) sind:<br />
a) die Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag),<br />
b) <strong>der</strong> Vorstand.<br />
§ 4<br />
(1) Die Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Deutschen Ärztekammern)<br />
hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung als Deutschen<br />
Ärztetag ab. Außerdem kann <strong>der</strong> Vorstand die Abhaltung eines außerordentlichen<br />
Deutschen Ärztetages beschließen, wenn er es aus einem wichtigen und<br />
dringlichen Grunde für notwendig hält; ein außerordentlicher Deutscher Ärztetag<br />
muß einberufen werden, wenn mindestens drei Ärztekammern es beantragen.<br />
Das Nähere über die Einberufung, die Leitung sowie über Form und Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Einladungen regelt die Geschäftsordnung <strong>der</strong> Deutschen Ärztetage.<br />
(2) Aufgaben des Deutschen Ärztetages sind:<br />
die Aufstellung einer Satzung <strong>der</strong> Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong><br />
Deutschen Ärztekammern),<br />
einer Geschäftsordnung <strong>der</strong> Deutschen Ärztetage,<br />
die Wahl des Präsidenten, <strong>der</strong> Vizepräsidenten und <strong>der</strong> zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte<br />
im Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Deutschen<br />
Ärztekammern),<br />
die Bildung von Ausschüssen zur ständigen o<strong>der</strong> vorübergehenden Bearbeitung<br />
einzelner Sachgebiete o<strong>der</strong> Gegenstände,<br />
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung <strong>der</strong> Unkostenanteile,<br />
die Entgegennahme <strong>der</strong> Jahresrechnung und die Erteilung <strong>der</strong> Entlastung an den<br />
Vorstand,<br />
die Beratung und Beschlussfassung über die Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung.<br />
(3) Die Ärztekammern werden auf dem Deutschen Ärztetag durch antrags- und<br />
stimmberechtigte, mit einem Ausweis ihrer Ärztekammer versehene Abgeordnete<br />
vertreten. Je<strong>der</strong> Abgeordnete hat eine Stimme. Die Zahl <strong>der</strong> Abgeordneten ist auf<br />
250 begrenzt. Jede Ärztekammer erhält zwei Sitze als Basisvertretung. Die restlichen<br />
Sitze werden nach dem „d'Hondtschen Verfahren“ vergeben, bezogen auf<br />
die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> einzelnen Ärztekammern.<br />
(4) Der Deutsche Ärztetag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten<br />
des Deutschen Ärztetages anwesend ist.<br />
756
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(5) Die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
gefasst, soweit die Satzung nichts an<strong>der</strong>es vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt<br />
ein Antrag als abgelehnt. Zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung ist eine Beschlussfassung mit<br />
Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> stimmberechtigten Delegierten erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(6) Über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, die Festsetzung <strong>der</strong> Kostenanteile,<br />
die Entgegennahme <strong>der</strong> Jahresrechnung und die Erteilung <strong>der</strong> Entlastung<br />
an den Vorstand können die Delegierten einer Landesärztekammer nur einheitlich<br />
durch einen Stimmführer für ihre Kammer abstimmen. Der Stimmführer hat<br />
dabei soviel Stimmen wie die Zahl <strong>der</strong> seiner Ärztekammer nach § 4 Abs. 3 zustehenden<br />
Abgeordneten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />
Gesamtzahl <strong>der</strong> durch die Stimmführer abgegebenen Stimmen.<br />
(1) Der Vorstand besteht nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen aus<br />
§ 5<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
a) dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten<br />
b) den Präsidenten <strong>der</strong> Landesärztekammern, die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Deutschen Ärztekammern) sind,<br />
c) zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten.<br />
(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom Deutschen Ärztetag für<br />
die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag von Abgeordneten des Ärztetages gewählt.<br />
Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag bedarf <strong>der</strong> Unterstützung von mindestens zehn Abgeordneten.<br />
Die Wahl erfolgt für den Präsidenten und jeden <strong>der</strong> beiden Vizepräsidenten in<br />
getrennten Wahlgängen durch geheime, schriftliche Abstimmung. Es ist jeweils<br />
die Mehrheit <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich. Wird diese Mehrheit<br />
in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl<br />
zwischen den zwei Kandidaten mit <strong>der</strong> höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten<br />
Wahlgang statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden<br />
<strong>der</strong> Versammlung zu ziehende Los. Das gilt auch, wenn aus dem zweiten<br />
Wahlgang zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl auszuwählen ist.<br />
(3) Die Präsidenten <strong>der</strong> Landesärztekammern gehören dem Vorstand kraft ihres<br />
Amtes an. Sie können sich im Verhin<strong>der</strong>ungsfalle durch den Vizepräsidenten ihrer<br />
Kammer vertreten lassen. Ist auch dieser verhin<strong>der</strong>t, so kann die betreffende Kammer<br />
zu den Vorstandssitzungen einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden.<br />
Die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten auch für den Fall, daß <strong>der</strong> Präsident einer<br />
Landesärztekammer nach Abs. 2 zum Präsidenten o<strong>der</strong> Vizepräsidenten gewählt<br />
und verhin<strong>der</strong>t ist, an einer Vorstandssitzung teilzunehmen.<br />
(4) Die in Abs. 1 c genannten Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen Ärztetag für die<br />
Dauer von vier Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.<br />
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 3 gebildete Vorstand ist vor dem Deutschen Ärztetag<br />
durch den ältesten Abgeordneten des Ärztetages auf die getreue Amtsführung zum<br />
Wohle <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft zu verpflichten.<br />
<strong>14</strong><br />
757
(6) Der Deutsche Ärztetag kann den Präsidenten, jeden <strong>der</strong> Vizepräsidenten und die<br />
bei-den weiteren Ärztinnen/Ärzte vor Beendigung ihrer Amtsdauer abberufen. Der<br />
Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> Zahl<br />
<strong>der</strong> Abgeordneten, die für die Hauptversammlung nach § 4 Abs. 3 errechnet ist.<br />
(7) Die Vorstandssitzungen werden von dem Präsidenten nach Bedarf einberufen und<br />
geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong> es verlangt.<br />
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit<br />
gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht.<br />
§ 6<br />
Die Arbeitsgemeinschaft unterhält zur Erledigung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte eine<br />
Geschäftsstelle in Berlin.<br />
Die Geschäftsführer <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft und <strong>der</strong> Justiziar sind zu allen Sitzungen<br />
des Vorstandes einzuladen und sind berechtigt, Anträge zu stellen.<br />
§ 7<br />
(1) Die Arbeitsgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Präsidenten<br />
o<strong>der</strong> seinen Stellvertreter vertreten.<br />
(2) Zur Erledigung <strong>der</strong> laufenden Geldgeschäfte im Rahmen des Voranschlages kann<br />
<strong>der</strong> Präsident den Geschäftsführern <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft Vollmacht erteilen.<br />
§ 8<br />
(1) Durch ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft verpflichten sich die Ärztekammern<br />
zur anteiligen Übernahme <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft und ihrer<br />
Ausschüsse entstehenden Kosten.<br />
(2) Über das Verfahren <strong>der</strong> Umlegung <strong>der</strong> Kosten beschließt <strong>der</strong> Deutsche Ärztetag<br />
mit Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Abgeordneten.<br />
(3) Der Austritt aus <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft, <strong>der</strong> durch eingeschriebenen Brief mit halbjähriger<br />
Kündigungsfrist zum Jahresschluss erfolgen kann, befreit nicht von <strong>der</strong><br />
Erfüllung noch bestehen<strong>der</strong> Verpflichtungen gegenüber <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft.<br />
§ 9<br />
(1) Der Vorstand stellt den Haushaltsvoranschlag auf und vertritt ihn vor dem Deutschen<br />
Ärztetag.<br />
(2) Kassenführer ist im Auftrag des Vorstandes <strong>der</strong> Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Er kann diese Aufgabe mit Zustimmung des Vorstandes auf einen<br />
an<strong>der</strong>en hauptberuflichen Mitarbeiter <strong>der</strong> Geschäftsführung delegieren.<br />
(3) Der Kassenführer hat dem Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer und <strong>der</strong> Finanzkommission<br />
vierteljährlich und <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer dem ordentlichen<br />
Deutschen Ärztetag jährlich Rechnung zu legen.<br />
758
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(4) Bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer wird eine Finanzkommission gebildet. Jede Landesärztekammer<br />
benennt für die Finanzkommission einen Arzt als Mitglied und<br />
einen Arzt als Stellvertreter. Die Stellvertreter können neben den Mitglie<strong>der</strong>n beratend<br />
an den Sitzungen teilnehmen; das gleiche gilt für je einen Vertreter <strong>der</strong><br />
Geschäftsführung <strong>der</strong> Landesärztekammern.<br />
(5) Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<br />
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden für die Dauer von 4 Jahren<br />
gewählt und zwar zeitgleich mit <strong>der</strong> Wahl des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und schlägt die Tagesordnung vor.<br />
Die Finanzkommission tagt mindestens einmal jährlich.<br />
Der Vorsitzende kann sie zu weiteren Sitzungen einberufen.<br />
(6) Jedes Mitglied <strong>der</strong> Finanzkommission hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
(7) Die Finanzkommission überwacht das Finanzgebaren <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Sie prüft die Rechnungslegung und wirkt bei <strong>der</strong> Aufstellung des Haushaltsplanes<br />
mit. Vor <strong>der</strong> Beschlussfassung des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer über Ausgaben,<br />
die ihrer Art o<strong>der</strong> Höhe nach nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind o<strong>der</strong><br />
von denen zu befürchten ist, dass sie zu einer Überschreitung des Haushaltsplanes<br />
o<strong>der</strong> zu wesentlichen Verschiebungen von Etatposten untereinan<strong>der</strong> führen, ist die<br />
Finanzkommission zu hören.<br />
Die Finanzkommission kann Einspruch gegen <strong>der</strong>artige Ausgaben erheben, über<br />
den <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer zu entscheiden hat.<br />
Der Vorsitzende <strong>der</strong> Finanzkommission erstattet jährlich dem ordentlichen Deutschen<br />
Ärztetag einen Bericht über die Tätigkeit <strong>der</strong> Finanzkommission, insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung und die Erstellung des Haushaltsvoranschlages.<br />
(8) Die Kassen und Bücher werden jährlich mindestens einmal von einem o<strong>der</strong> mehreren<br />
Sachverständigen geprüft, die von <strong>der</strong> Finanzkommission bestellt werden.<br />
Geschäftsjahr ist jeweils <strong>der</strong> Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.<br />
§ 10<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(1) Über die Auflösung <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft kann nur ein Ärztetag beschließen,<br />
auf dem alle Ärztekammern durch ihre Abgeordneten vertreten sind. Zur Annahme<br />
eines Beschlusses ist eine Mehrheit von Dreiviertel <strong>der</strong> Stimmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(2) Das Vermögen fällt, soweit es nach Abwicklung nach Satz 3 zur Verfügung steht, an<br />
die Ärztekammern; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile <strong>der</strong> Beitragszahlung<br />
<strong>der</strong> Ärztekammern an die Bundesärztekammer im Durchschnitt <strong>der</strong> letzten<br />
fünf Jahre vor dem Auflösungsbeschluss. Der Deutsche Ärztetag bestellt zur Durchführung<br />
<strong>der</strong> Auflösung einen Treuhän<strong>der</strong>. Die Erfüllung <strong>der</strong> schwebenden Verbindlichkeiten<br />
<strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft ist vor erfolgter Auflösung sicherzustellen. Für<br />
die Sicherstellung haften die Ärztekammern gesamtschuldnerisch gemeinsam.<br />
<strong>14</strong><br />
759
Geschäftsordnung <strong>der</strong> Deutschen Ärztetage<br />
(in <strong>der</strong> vom 97. Deutschen Ärztetag 1994 beschlossenen Fassung)<br />
§ 1<br />
Der Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung <strong>der</strong> Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft<br />
<strong>der</strong> Deutschen Ärztekammern), im folgenden „Bundesärztekammer“<br />
genannt, die damit die Tradition <strong>der</strong> vom Deutschen Ärztevereinsbund als Deutsche<br />
Ärztetage veranstalteten Mitglie<strong>der</strong>versammlungen wie<strong>der</strong> aufnimmt und fortführt.<br />
§ 2<br />
(1) Die Einberufung zum ordentlichen Ärztetag soll mindestens vier Wochen vor dem<br />
Ärztetag unter Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnung ergehen.<br />
(2) Die Vorbereitungen zu einem Ärztetag werden von <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer getroffen. Ärztekammern, in <strong>der</strong>en Bereich <strong>der</strong> Ärztetag stattfindet,<br />
sind an den Vorbereitungen und an den zur Durchführung des Ärztetages<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten in zweckmäßiger Weise zu beteiligen.<br />
§ 3<br />
Zutritt zu den Sitzungen des Deutschen Ärztetages haben alle deutschen Ärzte und die<br />
vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer geladenen Personen. Zum Wort berechtigt sind<br />
nur die Abgeordneten, die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und <strong>der</strong> Geschäftsführung.<br />
Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Präsidenten des Ärztetages erhalten.<br />
An<strong>der</strong>e Teilnehmer sollen das Wort nur mit Zustimmung <strong>der</strong> Versammlung erhalten.<br />
§ 4<br />
(1) Die den Ärztetag bildenden, von den Ärztekammern gewählten Abgeordneten sind<br />
mit einem von dem Präsidenten ihrer Ärztekammer ausgestellten schriftlichen<br />
Ausweis zu versehen (§ 4 Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Bundesärztekammer).<br />
Nur die mit einem Ausweis versehenen Abgeordneten sind berechtigt, das Stimmrecht<br />
auszuüben.<br />
(2) Von <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer sind die Ausweisformulare<br />
mit <strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong> auf die Ärztekammer entfallenden Stimmenzahl spätestens<br />
vier Wochen vor Beginn des ordentlichen Ärztetages, bei außerordentlichen Ärztetagen<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> gesamten Umstände sobald wie möglich, an die<br />
Ärztekammer zu senden.<br />
(3) Der Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong> Bundesärztekammer bestimmt rechtzeitig vor<br />
jedem Deutschen Ärztetag, wer die Ausweise zu prüfen, die Stimmzettel auszuhändigen,<br />
sie wie<strong>der</strong> einzusammeln und das Ergebnis von Zettelabstimmungen<br />
festzustellen hat. Der Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer kann je<strong>der</strong>zeit das Ergebnis<br />
von Zettelabstimmungen selbst nachprüfen o<strong>der</strong> nachprüfen lassen.<br />
760
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
§ 5<br />
(1) Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
etwas an<strong>der</strong>es bestimmt, die Mehrheit <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen. Ungültig<br />
abgegebene Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> abgegebenen<br />
Stimmen nicht mit.<br />
(2) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
§ 6<br />
Den Vorsitz des Deutschen Ärztetages führt <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
o<strong>der</strong>, falls er verhin<strong>der</strong>t ist, seine Stellvertreter. Sind auch diese verhin<strong>der</strong>t, so übernimmt<br />
den Vorsitz dasjenige Vorstandsmitglied, das dem Vorstand am längsten angehört.<br />
Will sich <strong>der</strong> Präsident des Deutschen Ärztetages an <strong>der</strong> Aussprache beteiligen, so<br />
soll er die Leitung <strong>der</strong> Verhandlungen abgeben.<br />
§ 7<br />
Vor o<strong>der</strong> auf dem ordentlichen Deutschen Ärztetag erstattet <strong>der</strong> Präsident o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong> Bundesärztekammer einen Jahresbericht. Der Vorsitzende<br />
<strong>der</strong> Finanzkommission berichtet über die Finanzen und das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfungen<br />
durch die Finanzkommission.<br />
§ 8<br />
Wortmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Bei den Beratungen erhalten die Redner<br />
das Wort nach <strong>der</strong> Reihenfolge ihrer Meldung. Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich<br />
in freier Rede, nur die Berichterstatter dürfen ihren Bericht verlesen.<br />
§ 9<br />
(1) Dringende Anträge über Gegenstände, die nicht auf <strong>der</strong> Tagesordnung stehen, müssen<br />
vor Eintritt in den ersten Verhandlungsgegenstand vorgebracht und begründet<br />
werden. Sie sind zu verhandeln, wenn die Mehrheit dafür ist. Der Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer kann je<strong>der</strong>zeit die Tagesordnung än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ergänzen.<br />
(2) Anträge auf Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Bundesärztekammer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
<strong>der</strong> Deutschen Ärztetage dürfen nur verhandelt werden, wenn eine Beratung<br />
über diese Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen und <strong>der</strong> Inhalt<br />
<strong>der</strong> beantragten Än<strong>der</strong>ung den Landesärztekammern mindestens drei Monate vor<br />
dem Ärztetag bekanntgegeben wurde.<br />
§ 10<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Anträge zum Haushaltsvoranschlag können nur mit <strong>der</strong> Maßgabe zur Abstimmung<br />
zugelassen werden, daß ein zustimmendes Abstimmungsergebnis lediglich einen Vorschlag<br />
für die Abstimmung gem. § 4 Abs. 6 <strong>der</strong> Satzung zur Entscheidung durch den<br />
Stimmführer darstellt. Über den Antrag entscheiden endgültig die Stimmführer im Verfahren<br />
nach § 4 Abs. 6 <strong>der</strong> Satzung. Wird ein Abän<strong>der</strong>ungsantrag durch die Stimmführer<br />
angenommen, so ist gegebenenfalls ein Nachtragshaushalt aufzustellen.<br />
<strong>14</strong><br />
761
762<br />
§ 11<br />
(1) Alle Anträge, die von zehn stimmberechtigten Abgeordneten unterstützt sein müssen,<br />
müssen dem Vorsitzenden schriftlich übergeben und <strong>der</strong> Versammlung alsbald<br />
mitgeteilt werden. Der Antragsteller erhält das Wort in <strong>der</strong> Reihenfolge, in <strong>der</strong><br />
er gemeldet ist. Antragsberechtigt sind außer den Abgeordneten auch die Mitglie<strong>der</strong><br />
des Vorstandes und <strong>der</strong> Geschäftsführung.<br />
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, so ist dies alsbald <strong>der</strong> Versammlung mitzuteilen.<br />
Nach Schluss <strong>der</strong> Aussprache werden Anträge nicht entgegengenommen.<br />
§ 12<br />
Außer <strong>der</strong> Reihe erhält das Wort:<br />
a) Der Berichterstatter,<br />
b) <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer,<br />
c) wer zur Geschäftsordnung sprechen will,<br />
d) wer Vertagung o<strong>der</strong> Vorberatung <strong>der</strong> Sache durch einen Ausschuss beantragen will,<br />
e) wer tatsächliche Berichtigungen zu geben hat,<br />
f) wer Schluss <strong>der</strong> Aussprache beantragen will.<br />
Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach beendeter Aussprache erteilt.<br />
§ 13<br />
Die Redezeit kann auf Beschluss <strong>der</strong> Versammlung beschränkt werden. Grundsätzlich<br />
sollen die Redner, mit Ausnahme <strong>der</strong> Berichterstatter, nicht länger als 10 Minuten sprechen.<br />
Mit Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit kann hiervon abgewichen werden.<br />
§ <strong>14</strong><br />
Der Vorsitzende hat die Pflicht, die Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam<br />
zu machen und ihnen im Wie<strong>der</strong>holungsfalle das Wort zu entziehen, ferner<br />
diejenigen, die gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen, zur Ordnung zu rufen.<br />
Den Betroffenen steht gegen diese Maßregeln des Vorsitzenden <strong>der</strong> Einspruch an die<br />
Versammlung frei, die ohne Erörterung sofort und endgültig entscheidet.<br />
§ 15<br />
(1) Der Vorsitzende stellt die Anträge zur Abstimmung. Vor <strong>der</strong> Abstimmung verliest<br />
<strong>der</strong> Vorsitzende noch einmal die gestellten Anträge o<strong>der</strong> – wenn die Anträge den<br />
Delegierten in umgedruckter Form vorliegen – teilt <strong>der</strong>en wesentlichen Inhalt mit.<br />
Anträge, die auf Abän<strong>der</strong>ung des Hauptantrages zielen, werden zuerst abgestimmt.<br />
Im übrigen ist <strong>der</strong> weitergehende Antrag zuerst abzustimmen. Über die Abstimmungsfolge<br />
entscheidet <strong>der</strong> Vorsitzende. Wi<strong>der</strong>spricht die Mehrheit <strong>der</strong> Versammlung,<br />
so bestimmt sie die Abstimmungsfolge. Ferner darf <strong>der</strong> Vorsitzende bei mehreren,<br />
denselben Abstimmungsgegenstand betreffenden, Anträgen mit unter-
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
schiedlichem Inhalt die Abstimmungsfragen präzisieren und sie in <strong>der</strong> geeigneten<br />
Reihenfolge zur Abstimmung stellen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet<br />
die Versammlung mit Mehrheit.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Abstimmung gehen allen übrigen Anträgen vor:<br />
a) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,<br />
b) <strong>der</strong> Antrag auf Vertagung,<br />
c) <strong>der</strong> Antrag auf Ausschussberatung,<br />
und zwar in vorstehen<strong>der</strong> Reihenfolge.<br />
§ 16<br />
Die Abstimmung erfolgt in <strong>der</strong> Regel durch Handaufheben. Auf Beschluss <strong>der</strong> Versammlung<br />
kann sie namentlich durch Aufruf <strong>der</strong> Abgeordneten o<strong>der</strong> schriftlich geheim<br />
erfolgen. Namentliche o<strong>der</strong> schriftliche geheime Abstimmung kann nicht mehr beantragt<br />
werden, wenn die Abstimmung durch Handaufheben im Gange ist. Die Abstimmung<br />
durch Handaufheben ist im Gange, sobald <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Versammlung zur Abgabe<br />
von Stimmen aufgefor<strong>der</strong>t hat.<br />
§ 17<br />
Schluss <strong>der</strong> Aussprache kann nur von Abgeordneten beantragt werden, die sich an <strong>der</strong><br />
Aussprache über den Gegenstand nicht beteiligt haben.<br />
Der Vorsitzende gibt einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag auf Schluss <strong>der</strong><br />
Aussprache das Wort. Während dieser Aussprache können nur noch Geschäftsordnungsanträge<br />
eingebracht werden. Wird <strong>der</strong> Antrag auf Schluss <strong>der</strong> Aussprache<br />
abgelehnt, so geht die Aussprache weiter. Anträge auf Schluss <strong>der</strong> Rednerliste sind<br />
unstatthaft. Der Berichterstatter erhält nach Schluss <strong>der</strong> Aussprache das Schlußwort.<br />
§ 18<br />
Auf Verlangen des Vorsitzenden o<strong>der</strong> eines Drittels <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen (s. § 5)<br />
findet eine 2. Beratung und Beschlussfassung (2. Lesung) statt.<br />
§ 19<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Der Ärztetag wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist o<strong>der</strong> die Mehrzahl<br />
<strong>der</strong> Stimmberechtigten es beschließt. Der Vorsitzende kann die Verhandlung bis zu<br />
zwei Stunden vertagen.<br />
<strong>14</strong><br />
763
Diverse Satzungen und Statuten <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
– Arzneimittelkommission <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft, Statut . . . . . . . . . . . . . 765<br />
– Arzneimittelkommission <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft, Geschäftsordnung . . . 771<br />
– Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776<br />
– Deutsche Akademie <strong>der</strong> Gebietsärzte, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 778<br />
– Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780<br />
– Ehrenzeichen <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782<br />
– Ernst-von-Bergmann-Plakette, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 783<br />
– Paracelsus-Medaille, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 784<br />
– Ständige Kommission Organtransplantation, Statut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785<br />
– Prüfungskommission gem. § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG, Geschäftsordnung . 787<br />
– Kommission zur Überwachung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Vertragsbedingungen<br />
gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG (Überwachungskommission),<br />
Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790<br />
– Wissenschaftlicher Beirat, Statut. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792<br />
– Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> Bundesärztekammer und <strong>der</strong> Bundespsychotherapeutenkammer<br />
über den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie<br />
nach § 11 PsychThG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795<br />
– Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in <strong>der</strong><br />
Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission), Statut . . . 798<br />
764
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Statut <strong>der</strong> Arzneimittelkommission <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft<br />
(in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Beschlüsse des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom<br />
19.11.1993, 08.05.1994, 28.03.2003 und 18.03.2005)<br />
§ 1<br />
Errichtung und Aufgaben <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
(1) Als ständiger Ausschuss <strong>der</strong> Bundesärztekammer wird die Arzneimittelkommission<br />
<strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft errichtet.<br />
(2) Aufgabe <strong>der</strong> Arzneimittelkommission ist es, die Bundesärztekammer in den das Arzneimittelwesen<br />
betreffenden wissenschaftlichen Fragen unabhängig zu beraten. Ferner<br />
soll die Arzneimittelkommission den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer in seiner<br />
Meinungsbildung zu arzneimittelpolitischen Fragen unterstützen und zu Grundsatzund<br />
Einzelfragen, die ihr vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer vorgelegt werden,<br />
Stellung nehmen. Soweit es geboten ist, soll die Arzneimittelkommission insbeson<strong>der</strong>e<br />
mit dem Wissenschaftlichen Beirat <strong>der</strong> Bundesärztekammer zusammenarbeiten.<br />
§ 2<br />
Einzelaufgaben<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Darüber hinaus hat die Arzneimittelkommission insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben im<br />
Einzelnen:<br />
1. Sie ist im Auftrag <strong>der</strong> Bundesärztekammer befugt, in Fragen <strong>der</strong> Herstellung,<br />
Bezeichnung, Propagierung, Verteilung und Verwendung von Arzneimitteln wissenschaftliche<br />
Stellungnahmen abzugeben und diese nach Abstimmung mit <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer auch gegenüber den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu<br />
bringen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.<br />
2. Sie erfasst, dokumentiert und bewertet unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die<br />
ihr aus <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft gemäß <strong>der</strong> ärztlichen Berufsordnung mitgeteilt<br />
werden müssen.<br />
3. Sie erfüllt als „Arzneimittelkommission <strong>der</strong> Kammern <strong>der</strong> Heilberufe“ die aus dem<br />
Arzneimittelgesetz abzuleitenden Aufgaben (z.B. als Stufenplanbeteiligte).<br />
4. Sie gibt das Buch „Arzneiverordnungen“ sowie das Informationsblatt „Arzneiverordnung<br />
in <strong>der</strong> Praxis“ heraus.<br />
5. Sie nimmt zu Fragen <strong>der</strong> Arzneimittelsicherheit Stellung.<br />
6. Sie wirkt im Auftrag <strong>der</strong> Bundesärztekammer bei <strong>der</strong> Ausarbeitung des „Deutschen<br />
Arzneibuches (DAB)“ sowie etwaiger Nachträge mit.<br />
7. Sie berät den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer in allen das europäische Arzneimittelwesen<br />
betreffenden Fragen, soweit sie wissenschaftlicher und arzneimittelpolitischer<br />
Art sind.<br />
<strong>14</strong><br />
765
§ 3<br />
Zusammensetzung<br />
(1) Die Arzneimittelkommission besteht aus mindestens 25, höchstens 40 ordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>n. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission müssen in Arzneimittelfragen<br />
fachlich ausgewiesen sein. Die Fachgebiete und die praktizierende Ärzteschaft<br />
sollen ausreichend repräsentiert werden.<br />
(2) Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> werden durch den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer berufen.<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission kann dazu Vorschläge unterbreiten.<br />
(3) Berufen werden jeweils ein Drittel <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> für eine Amtsperiode<br />
von jeweils drei Jahren im Abstand von jeweils einem Jahr.<br />
(4) Die Wie<strong>der</strong>berufung ist zulässig.<br />
§ 4<br />
Interessenkonflikte<br />
(1) Aufgrund <strong>der</strong> vielfältigen Aktivitäten <strong>der</strong> Arzneimittelkommission wie <strong>der</strong> Bereitstellung<br />
industrieunabhängiger Informationen, Erfassung und Bewertung von unerwünschten<br />
Arzneimittelwirkungen, Ausrichtung von Symposien o<strong>der</strong> Beratung <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer und <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Fragen rationaler<br />
und wirtschaftlicher Arzneimitteltherapie ist die strikte Unabhängigkeit von<br />
Interessenbindungen für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission eine unabdingbare<br />
Voraussetzung für ihre Mitgliedschaft und Tätigkeit. Dies dient <strong>der</strong> Glaubwürdigkeit<br />
und Stärkung <strong>der</strong> Kommission bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Aufgaben.<br />
(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> geben deshalb gegenüber dem Vorstand<br />
eine schriftliche Erklärung zu potentiellen Interessenkonflikten ab. Bei<br />
Wie<strong>der</strong>berufung o<strong>der</strong> -ernennung sowie bei Wahrnehmung bestimmter Aufgaben<br />
hat ein Mitglied erneut eine Erklärung abzugeben.<br />
(3) Der Vorstand entscheidet im Einzelfall, wie mit eventuellen Interessenkonflikten<br />
umgegangen werden soll.<br />
(4) Eine Erklärung von potentiellen Interessenkonflikten erfolgt bei den wissenschaftlichen<br />
Mitarbeitern <strong>der</strong> Geschäftsstelle einschließlich des Geschäftsführers in<br />
gleicher Weise wie bei den Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
§ 5<br />
Ehrenmitgliedschaft<br />
(1) Ehemalige Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission und an<strong>der</strong>e den Aufgaben <strong>der</strong><br />
Arzneimittelkommission beson<strong>der</strong>s nahe stehende Personen (aus dem Kreis <strong>der</strong><br />
Wissenschaft und <strong>der</strong> ärztlichen Praxis) können zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
ernannt werden. Vorschläge hierzu werden vom Vorstand <strong>der</strong><br />
Arzneimittelkommission o<strong>der</strong> von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
unterbreitet.<br />
766
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(2) Ehrenmitglie<strong>der</strong> werden durch den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer berufen. Die<br />
entsprechende Berufung gilt lebenslang.<br />
(3) Das Ehrenmitglied darf die Bezeichnung „Ehrenmitglied <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
<strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft“ führen. Ehrenmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
sind nicht stimmberechtigt.<br />
(4) Das Ehrenmitglied ist über die Tätigkeit <strong>der</strong> Arzneimittelkommission regelmäßig<br />
zu unterrichten und zu den Veranstaltungen <strong>der</strong> Kommission, insbeson<strong>der</strong>e zu den<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlungen zu laden. Es erhält die Ergebnisnie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zur Kenntnis. Es kann durch den Vorsitzenden als beratendes<br />
Mitglied zu Vorstandssitzungen geladen werden.<br />
(5) Die Bundesärztekammer trägt die Reisekosten für Ehrenmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission.<br />
§ 6<br />
Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
(1) Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission umfasst sieben Mitglie<strong>der</strong>. Fünf Mitglie<strong>der</strong><br />
des Vorstandes werden aus <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
durch die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> gewählt. Je ein Mitglied des<br />
Vorstandes wird vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer und vom Vorstand <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung unmittelbar benannt.<br />
(2) Die Arzneimittelkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden<br />
Vorsitzenden. Der Vorsitzende und <strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende sind aus <strong>der</strong><br />
Mitte <strong>der</strong> gewählten Vorstandsmitglie<strong>der</strong> durch die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes <strong>der</strong><br />
Arzneimittelkommission zu wählen.<br />
(3) Die Amtsdauer <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> beträgt drei Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl und Wie<strong>der</strong>benennung<br />
ist zulässig. Die dreijährige Amtsdauer im Vorstand ist unabhängig vom<br />
Fortbestand <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Arzneimittelkommission. Eine Abberufung<br />
<strong>der</strong> gewählten Vorstandsmitglie<strong>der</strong> durch die Arzneimittelkommission ist zulässig.<br />
§ 7<br />
Wahlen zum Vorstand<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt in <strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Arzneimittelkommission gemäß § <strong>14</strong>. Die Versammlung ist für die Wahl beschlussfähig,<br />
wenn mindestens zwei Drittel <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> nach § 3 Abs. 1<br />
S. 1 anwesend sind.<br />
(2) Aufgrund von Vorschlägen aus <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> wird eine Kandidatenliste<br />
gebildet. Gewählt wird in einem Wahlgang. Dabei hat jedes ordentliche<br />
Mitglied bis zu fünf Stimmen. Stimmenhäufungen auf einen Kandidaten sind nicht<br />
zulässig. Gewählt sind die fünf Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.<br />
Bei Stimmengleichheit des fünften mit einem o<strong>der</strong> mehreren weiteren<br />
Kandidaten erfolgt eine Stichwahl. Aktives und passives Wahlrecht erfor<strong>der</strong>n die<br />
persönliche Anwesenheit.<br />
<strong>14</strong><br />
767
(3) Sämtliche Wahlen sind in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln<br />
durchzuführen.<br />
(4) Die gewählten Mitglie<strong>der</strong> erklären nach erfolgter Wahl die Annahme <strong>der</strong> Wahl.<br />
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds soll bei <strong>der</strong> nächsten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nachgewählt werden.<br />
§ 8<br />
Kommissarischer Vorstand<br />
Kommt die Wahl des Vorstandes nicht rechtzeitig zustande o<strong>der</strong> löst sich <strong>der</strong> gewählte<br />
Vorstand im Laufe <strong>der</strong> Amtsperiode auf, so kann <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
für eine von ihm zu bestimmende Zeit, längstens bis zum Ablauf <strong>der</strong> Amtsperiode,<br />
kommissarische Vorstandsmitglie<strong>der</strong> einsetzen. Er kann hierbei auch den Vorsitzenden<br />
und den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen. Die Stellung <strong>der</strong> benannten Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />
bleibt unberührt.<br />
768<br />
§ 9<br />
Aufgaben des Vorstandes<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission trifft die für die Arbeitsweise <strong>der</strong> Kommission<br />
notwendigen Grundsatzentscheidungen. Er stellt eine Geschäftsordnung für die<br />
Arbeit <strong>der</strong> Kommission auf. Die Geschäftsordnung bedarf <strong>der</strong> Bestätigung durch den<br />
Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer. Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission entscheidet<br />
über die Art <strong>der</strong> Erledigung von Anfragen und Prüfungsaufträgen des Vorstandes<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
§ 10<br />
Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
(1) Um den vielfältigen Aufgaben <strong>der</strong> Arzneimittelkommission auf allen Gebieten <strong>der</strong><br />
Arzneimitteltherapie gerecht zu werden kann <strong>der</strong> Vorstand außerordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
ernennen.<br />
(2) Die Amtsdauer <strong>der</strong> außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong> beträgt drei Jahre. Wie<strong>der</strong>ernennung<br />
ist zulässig.<br />
§ 11<br />
Fachausschüsse<br />
(1) Die Arzneimittelkommission kann Fachausschüsse einrichten. Vorschläge hierzu<br />
unterbreitet <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission. Der Beschluss zur Einrichtung<br />
eines Fachausschusses bedarf <strong>der</strong> Bestätigung durch den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
(2) Zur Tätigkeit in den Fachausschüssen können neben den ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> Arzneimittelkommission außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> als Sachverständige hinzugezogen<br />
werden.
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(3) Die Besetzung <strong>der</strong> Fachausschüsse erfolgt durch den Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
aufgrund von Vorschlägen aus <strong>der</strong> Arzneimittelkommission und aus<br />
<strong>der</strong> Geschäftsstelle.<br />
§ 12<br />
Geschäftsführer und Geschäftsstelle<br />
Die Arzneimittelkommission hat einen Geschäftsführer und eine Geschäftsstelle.<br />
Rechtsträger für die Geschäftsstelle ist <strong>der</strong> Arzneimittel-Informationsdienst e.V. (AID).<br />
Für die rechtliche Struktur <strong>der</strong> Geschäftsstelle und die Rechtsverhältnisse <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />
ist die Satzung des AID maßgeblich.<br />
§ 13<br />
Aufgaben des Geschäftsführers<br />
(1) Der Geschäftsführer <strong>der</strong> Arzneimittelkommission wird durch den AID bestellt.<br />
(2) Der Geschäftsführer erledigt im Auftrage des Vorstandes <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
nach dessen fachlichen Weisungen die ihm übertragenen Aufgaben. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes <strong>der</strong> Arzneimittelkommission vor und<br />
führt sie aus. Der Geschäftsführer übt Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern<br />
<strong>der</strong> Geschäftsstelle aus. Im Übrigen bestimmt <strong>der</strong> Vorstand des AID gemäß seiner<br />
Satzung die Aufgaben des Geschäftsführers.<br />
(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes <strong>der</strong> Arzneimittelkommission,<br />
an den Sitzungen <strong>der</strong> Arzneimittelkommission und ihrer Fachausschüsse<br />
mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilzunehmen.<br />
§ <strong>14</strong><br />
Versammlung <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
Die Arzneimittelkommission tritt mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung<br />
zusammen, welche vom amtierenden Vorsitzenden einzuberufen ist.<br />
§ 15<br />
Beschlüsse<br />
Sämtliche Beschlüsse <strong>der</strong> Arzneimittelkommission und ihres Vorstandes ergehen mit<br />
Mehrheit, soweit in den vorstehenden Vorschriften nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Bei<br />
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.<br />
§ 16<br />
Rechtliche Stellung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
(1) Verträge, Absprachen und Abmachungen je<strong>der</strong> Art, aus denen finanzielle Verpflichtungen<br />
<strong>der</strong> Arzneimittelkommission und <strong>der</strong> Bundesärztekammer erwachsen können,<br />
bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
(2) Die Bundesärztekammer leistet den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
Rechtsschutz in den Fällen, in denen er aufgrund <strong>der</strong> Ausübung ihrer Tätigkeit im<br />
Rahmen des Statuts <strong>der</strong> Arzneimittelkommission erfor<strong>der</strong>lich wird. Voraussetzung<br />
<strong>14</strong><br />
769
für die Gewährung des Rechtsschutzes ist die vorherige Anzeige je<strong>der</strong> Rechtshandlung,<br />
insbeson<strong>der</strong>e bei Abschluss von Verträgen, seitens <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission und die Arzneimittelkommission<br />
haben sich bei <strong>der</strong> Anmeldung, <strong>der</strong> Androhung und <strong>der</strong> klageweisen<br />
Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen sie o<strong>der</strong> gegen die Arzneimittelkommission<br />
je<strong>der</strong> eigenen Handlung zu enthalten und unverzüglich die Bundesärztekammer<br />
zu verständigen.<br />
§ 17<br />
Entschädigung<br />
(1) Die Bundesärztekammer trägt die Reisekosten, Tagegel<strong>der</strong> und sonstigen Kosten<br />
für die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes <strong>der</strong> Arzneimittelkommission. Die übrigen Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Arzneimittelkommission erhalten Reisekosten nach den für die Bundesärztekammer<br />
maßgeblichen Regelungen.<br />
(2) Für außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> legt <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer die Entschädigungsregelung<br />
fest.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Dieses Statut tritt nach Beschluss des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom<br />
19.11.1993 am 1.12.1993 in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 01.04.1978 tritt damit außer Kraft.<br />
(2) Die Än<strong>der</strong>ungsbeschlüsse des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom 08.05.1994,<br />
28.03.2003 und 18.03.2005 treten an den genannten Tagen in Kraft.<br />
(3) Die zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 18.03.2005 über die Än<strong>der</strong>ung dieses Statutes<br />
im Amt befindlichen ordentlichen und außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong> sowie<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands bleiben bis zum Ende <strong>der</strong> für ihre Wahl maßgeblichen<br />
Amtsperiode im Amt. Bei Neuwahlen, Wie<strong>der</strong>wahlen und Nachwahlen gilt das Statut<br />
in <strong>der</strong> Fassung vom 18.03.2005.<br />
770
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Geschäftsordnung <strong>der</strong> Arzneimittelkommission <strong>der</strong><br />
deutschen Ärzteschaft<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft hat die nachstehende<br />
Geschäftsordnung gemäß § 6 des vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
beschlossenen Statuts <strong>der</strong> Arzneimittelkommission <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft beschlossen.<br />
Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer in seiner<br />
Sitzung am 9. Dezember 1994 bestätigt worden.<br />
I. Tätigkeit des Vorstandes<br />
§ 1<br />
Vorstandssitzungen<br />
(1) Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission soll zu mindestens sechs Sitzungen im<br />
Jahr zusammentreffen. Zu den Sitzungen lädt <strong>der</strong> Vorsitzende des Vorstands (Vorsitzen<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Arzneimittelkommission) ein. Er legt in Abstimmung mit dem<br />
Geschäftsführer <strong>der</strong> Arzneimittelkommission die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung<br />
kann in den Vorstandssitzungen durch Beschluss des Vorstandes ergänzt<br />
o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden.<br />
(2) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen mit Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
mindestens <strong>14</strong> Tage vor dem Sitzungstermin den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />
bekanntgegeben werden. Die Sitzungstermine werden für ein Jahr im voraus festgelegt.<br />
(3) Die Vorstandssitzungen werden durch die Geschäftsstelle <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
vorbereitet und unterstützt.<br />
§ 2<br />
Leitung <strong>der</strong> Vorstandssitzungen<br />
Der Vorsitzende <strong>der</strong> Arzneimittelkommission leitet die Sitzungen des Vorstandes. Ist er<br />
verhin<strong>der</strong>t, so tritt an seine Stelle <strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende. Ist auch er verhin<strong>der</strong>t,<br />
übernimmt die Leitung <strong>der</strong> Sitzung das hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Arzneimittelkommission<br />
älteste Vorstandsmitglied.<br />
§ 3<br />
Beschlüsse des Vorstandes<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(1) Für die Beschlüsse des Vorstandes gilt § 11 des Statuts. Der Vorstand ist beschlussfähig,<br />
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />
(2) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Mehrheit beschließen, dass<br />
über bestimmte Fragen außerhalb <strong>der</strong> Sitzungen schriftlich abgestimmt wird.<br />
<strong>14</strong><br />
771
§ 4<br />
Teilnahme des Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
und des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V.<br />
Der Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer sowie <strong>der</strong> Vorsitzende des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes<br />
e.V. können an den Sitzungen des Vorstandes <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen<br />
einzuladen.<br />
§ 5<br />
Vertraulichkeit<br />
Verhandlungen des Vorstandes <strong>der</strong> Arzneimittelkommission sind vertraulich. Der Vorstand<br />
entscheidet, ob an<strong>der</strong>en Personen, Institutionen, Gremien o<strong>der</strong> Firmen über<br />
Ergebnisse <strong>der</strong> Verhandlungen Auskunft erteilt werden darf.<br />
§ 6<br />
Nie<strong>der</strong>schrift<br />
(1) Der Geschäftsführer <strong>der</strong> Arzneimittelkommission erstellt eine Ergebnisnie<strong>der</strong>schrift<br />
über die Sitzung. Vor ihrer Versendung an die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes<br />
bedarf die Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong> Zustimmung des Vorsitzenden o<strong>der</strong> des Vorstandsmitglieds,<br />
welches die Vorstandssitzung geleitet hat. Der Vorstand genehmigt die<br />
Nie<strong>der</strong>schrift in <strong>der</strong> folgenden Sitzung; Einwände gegen die Nie<strong>der</strong>schrift können<br />
nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragen werden.<br />
(2) Der Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer und <strong>der</strong> Vorsitzende des Vorstandes des<br />
Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. erhalten regelmäßig die genehmigten<br />
Ergebnisnie<strong>der</strong>schriften über die Vorstandssitzungen <strong>der</strong> Arzneimittelkommission.<br />
II. Versammlung <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Arzneimittelkommission (§ 10 des Statuts)<br />
§ 7<br />
Versammlung <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong><br />
(1) Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission sind mindestens einmal<br />
jährlich zu einer regelmäßigen Versammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt<br />
durch den Vorsitzenden <strong>der</strong> Arzneimittelkommission.<br />
(2) Die Einladung soll unter Angabe von Zeitpunkt und Ort <strong>der</strong> Versammlung nicht<br />
später als 1 Monat vor dem Sitzungstermin den ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n bekanntgegeben<br />
werden.<br />
(3) Die Tagesordnung für die Versammlung wird durch den Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
festgelegt. Sie soll den ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n im Regelfall mit<br />
<strong>der</strong> Einladung, keinesfalls jedoch später als <strong>14</strong> Tage vor dem Sitzungstermin<br />
bekanntgegeben werden.<br />
(4) Der Vorstand kann die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> zu einer außerordentlichen Versammlung<br />
einberufen, wenn die Dringlichkeit eines Beratungsgegenstandes dies<br />
gebietet. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorsitzenden <strong>der</strong> Arzneimittel-<br />
772
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
kommission o<strong>der</strong> in seinem Auftrag durch den Geschäftsführer; sie soll den<br />
ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n nicht später als <strong>14</strong> Tage vor dem festgelegten Sitzungstermin<br />
bekanntgegeben werden.<br />
§ 8<br />
Teilnahme an <strong>der</strong> Versammlung<br />
(1) Berechtigt zur Teilnahme an <strong>der</strong> Versammlung sind neben dem Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
alle ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>, die Mitarbeiter <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />
des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. und die vom Vorstand eingeladenen<br />
Gäste.<br />
(2) Zur Teilnahme an <strong>der</strong> Versammlung sind <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer,<br />
<strong>der</strong> Erste Vorsitzende <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Mitglie<strong>der</strong><br />
des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. berechtigt. Sie sind zu<br />
den Versammlungen einzuladen.<br />
§ 9<br />
Leitung und Beschlussfähigkeit<br />
(1) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden <strong>der</strong> Arzneimittelkommission – im Falle<br />
seiner Verhin<strong>der</strong>ung vom stellvertretenden Vorsitzenden o<strong>der</strong> von einem vom Vorstand<br />
beauftragten Vorstandsmitglied – geleitet.<br />
(2) Die Versammlung ist unbeschadet <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Regelungen über ihre<br />
Beschlussfähigkeit bei Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Statuts beschlussfähig,<br />
wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
anwesend ist.<br />
§ 10<br />
Ablauf <strong>der</strong> Versammlung<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(1) Gegenstand <strong>der</strong> regelmäßigen Versammlung ist ein Bericht des Vorstandes über<br />
die Tätigkeit <strong>der</strong> Arzneimittelkommission sowie eine Information <strong>der</strong> ordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong> über die für die Tätigkeit <strong>der</strong> Arzneimittelkommission wichtigen Entwicklungen.<br />
(2) Über Gegenstände, die nicht in die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung aufgenommen<br />
sind, kann nur verhandelt werden, wenn vor Eintritt in die Tagesordnung<br />
ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Unterstützung von mindestens<br />
fünf ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n bedarf, und die Mehrheit <strong>der</strong> Versammlung die Aufnahme<br />
des beantragten Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung beschließt.<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission kann mit den Stimmen <strong>der</strong> anwesenden<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufnahme in die Tagesordnung mit <strong>der</strong> Maßgabe<br />
wi<strong>der</strong>sprechen, dass <strong>der</strong> Vorstand zu dem beantragten Verhandlungsgegenstand in<br />
angemessener Zeit eine schriftliche Stellungnahme abgibt, wenn dies nach <strong>der</strong> Art<br />
des Verhandlungsgegenstandes möglich ist.<br />
(3) Der Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer und <strong>der</strong> Erste Vorsitzende <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung sind rede- und antragsberechtigt in <strong>der</strong> Versammlung.<br />
(4) Über Anträge, die den Ablauf <strong>der</strong> Versammlung betreffen (Geschäftsordnungsanträge),<br />
lässt <strong>der</strong> Vorsitzende ohne Aussprache abstimmen; über den Antrag ent-<br />
<strong>14</strong><br />
773
scheidet die Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong>. Im übrigen gilt für Verfahrensfragen<br />
die Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages entsprechend.<br />
§ 11<br />
Nie<strong>der</strong>schrift über die Sitzung <strong>der</strong> Versammlung<br />
(1) Der Geschäftsführer <strong>der</strong> Arzneimittelkommission erstellt im Auftrage des Vorsitzenden<br />
<strong>der</strong> Versammlung eine Ergebnisnie<strong>der</strong>schrift. Die Ergebnisnie<strong>der</strong>schrift<br />
bedarf <strong>der</strong> Unterzeichnung durch den Vorsitzenden <strong>der</strong> Versammlung und den<br />
Geschäftsführer <strong>der</strong> Arzneimittelkommission.<br />
(2) Die unterzeichnete Ergebnisnie<strong>der</strong>schrift wird den ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />
Versammlung zugeleitet. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen<br />
nach Zugang ein Einspruch erhoben wird. Über einen Einspruch entscheidet <strong>der</strong><br />
Vorsitzende <strong>der</strong> Versammlung nach Beratung im Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission.<br />
Er teilt ein Ergebnis, das zu einer Abän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ergänzung <strong>der</strong> Ergebnisnie<strong>der</strong>schrift<br />
führt, in geeigneter Weise den ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
mit.<br />
III. Fachausschüsse<br />
§ 12<br />
Vorsitz<br />
(1) Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission bestimmt die Vorsitzenden für die<br />
gemäß § 7 des Statuts einzusetzenden Ausschüsse.<br />
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses ist für die Arbeit des Ausschusses verantwortlich.<br />
Er legt in Abstimmung mit <strong>der</strong> Geschäftsstelle die Sitzungstermine und die Tagesordnung<br />
für die Sitzungen fest.<br />
(3) Der Vorsitzende des Ausschusses berichtet dem Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
auf dessen Wunsch über den Stand <strong>der</strong> Arbeiten. Der Vorstand kann auch<br />
einen schriftlichen Bericht erbitten.<br />
(4) Über die Sitzungen <strong>der</strong> Fachausschüsse sind Ergebnisnie<strong>der</strong>schriften zu erstellen,<br />
die vom Vorsitzenden und dem mit <strong>der</strong> Erstellung betrauten Mitarbeiter <strong>der</strong><br />
Geschäftsstelle zu unterzeichnen sind. Die Ergebnisnie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> Ausschusssitzungen<br />
werden nach Erstellung über die Geschäftsstelle dem Vorstand<br />
umgehend zur Kenntnis gebracht.<br />
(5) Die Geschäftsführung für den jeweiligen Fachausschuss wird durch einen Mitarbeiter<br />
<strong>der</strong> Geschäftsstelle wahrgenommen. Die Geschäftsführung unterstützt die<br />
Arbeit des Vorsitzenden des Arbeitsausschusses.<br />
774
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
IV. Beson<strong>der</strong>e Verfahrensweisen<br />
§ 13<br />
Abstimmung mit <strong>der</strong> Bundesärztekammer gemäß § 2 Nr. 1 des Statuts<br />
(1) Nach Zustimmung durch den Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer ist die Arzneimittelkommission<br />
befugt, durch ihren Vorstand zu Gesetz- o<strong>der</strong> Verordnungsentwürfen<br />
o<strong>der</strong> zu Anfragen <strong>der</strong> zuständigen Behörden im Namen <strong>der</strong> Arzneimittelkommission<br />
eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme ist vor ihrer<br />
Abgabe dem Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer zuzuleiten.<br />
(2) Der Vorsitzende <strong>der</strong> Arzneimittelkommission entscheidet, wer mit <strong>der</strong> Vorbereitung<br />
des Entwurfs <strong>der</strong> Stellungnahme betraut wird.<br />
§ <strong>14</strong><br />
Unterrichtung des Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Der Vorsitzende <strong>der</strong> Arzneimittelkommission berichtet regelmäßig dem Präsidenten<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer über die Tätigkeit <strong>der</strong> Arzneimittelkommission.<br />
§ 15<br />
Ergänzende Regelungen<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> Arzneimittelkommission beschließt ergänzende Regelungen für weitere<br />
Verfahrensweisen als Anlagen zu dieser Geschäftsordnung. Sie bedürfen <strong>der</strong> Bestätigung<br />
des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
V. Inkrafttreten<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage <strong>der</strong> Bestätigung durch den Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer ist Kraft.<br />
<strong>14</strong><br />
775
Statut <strong>der</strong> Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin<br />
(in <strong>der</strong> vom 61. Deutschen Ärztetag 1958 beschlossenen Fassung, unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> vom 81. Deutschen Ärztetag 1978 geän<strong>der</strong>ten Bezeichnung)<br />
§ 1<br />
Errichtung und Aufgabe<br />
Die Bundesärztekammer errichtet als ständigen Ausschuss einen Beirat für die Bearbeitung<br />
und För<strong>der</strong>ung von Berufsfragen <strong>der</strong> Ärzte, die als Praktische Ärzte und Ärzte<br />
für Allgemeinmedizin nie<strong>der</strong>gelassen sind. Der Beirat führt die Bezeichnung „Deutsche<br />
Akademie für Allgemeinmedizin“ (im folgenden „Ausschuss“ genannt).<br />
§ 2<br />
Zusammensetzung<br />
Der Ausschuss wird gebildet aus<br />
a) fünf aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom Ärztetag<br />
gewählten Praktischen Ärzten bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin, die den Vorstand<br />
des Ausschusses bilden,<br />
b) je einem Delegierten je<strong>der</strong> Landesärztekammer <strong>der</strong> Bundesrepublik, <strong>der</strong> Praktischer<br />
Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin sein muss,<br />
c) weiteren Sachverständigen, die auf Vorschlag des Ausschusses als korrespondierende<br />
Mitglie<strong>der</strong> vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer berufen werden.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ausschusses<br />
und seinen Stellvertreter.<br />
§ 3<br />
Zusammenarbeit<br />
Der Ausschuss soll zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammenarbeiten mit allen Organen<br />
und Ausschüssen, insbeson<strong>der</strong>e mit dem Senat für ärztliche Fortbildung, dem Wissenschaftlichen<br />
Beirat, den Ausschüssen für Fragen <strong>der</strong> ärztlichen Ausbildung, Facharztweiterbildung<br />
und <strong>der</strong> Gebührenordnung <strong>der</strong> Bundesärztekammer sowie mit <strong>der</strong><br />
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den übrigen Ärzteverbänden und wissenschaftlichen<br />
Vereinigungen. Für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen <strong>der</strong><br />
Zustimmung <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
§ 4<br />
Amtsdauer<br />
Der Vorstand des Ausschusses wird für den gleichen Zeitraum gewählt wie <strong>der</strong> Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
776
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
§ 5<br />
Kosten<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Die Bundesärztekammer trägt die Reisekosten, Tagegel<strong>der</strong> und sonstigen Kosten für die<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes des Ausschusses. Die Landesärztekammern tragen die<br />
Kosten für das von ihnen benannte Mitglied des Ausschusses.<br />
Für korrespondierende Mitglie<strong>der</strong> und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung<br />
nach dem geltenden Vorstandsbeschluss <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
§ 6<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
wahrgenommen.<br />
<strong>14</strong><br />
777
Statut <strong>der</strong> Deutschen Akademie <strong>der</strong> Gebietsärzte<br />
(in <strong>der</strong> vom 70. Deutschen Ärztetag 1967 beschlossenen Fassung, unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> vom 89. Deutschen Ärztetag 1986 geän<strong>der</strong>ten Bezeichnung)<br />
778<br />
§1<br />
Errichtung und Aufgabe<br />
Die Bundesärztekammer errichtet als ständigen Ausschuss einen Beirat für die Bearbeitung<br />
und För<strong>der</strong>ung von Berufsfragen <strong>der</strong> Gebietsärzte. Der Beirat führt die Bezeichnung<br />
„Deutsche Akademie <strong>der</strong> Gebietsärzte“ (im folgenden „Ausschuss“ genannt)<br />
§ 2<br />
Zusammensetzung<br />
Der Ausschuss wird gebildet aus<br />
a) fünf aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer vom Ärztetag<br />
gewählten Gebietsärzten, die den Vorstand des Ausschusses bilden und aus<br />
ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ausschusses und seinen Stellvertreter wählen,<br />
b) je einem Delegierten je<strong>der</strong> Landesärztekammer <strong>der</strong> Bundesrepublik, <strong>der</strong> Gebietsarzt<br />
sein muss,<br />
c) je einem Vertreter <strong>der</strong> Berufsverbände <strong>der</strong> einzelnen anerkannten Fachgebiete,<br />
d) weiteren Sachverständigen aus dem Kreise <strong>der</strong> wissenschaftlich-medizinischen<br />
Fachgesellschaften, die auf Vorschlag des Ausschusses als korrespondierende Mitglie<strong>der</strong><br />
vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer berufen werden.<br />
§ 3<br />
Zusammenarbeit<br />
Der Ausschuss soll zur Erfüllung seiner Aufgaben mit allen Organen und Ausschüssen<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer unter Wahrung <strong>der</strong> diesen im einzelnen gegebenen Aufgaben<br />
und Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten.<br />
Für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer.<br />
§ 4<br />
Amtsdauer<br />
Der Vorstand des Ausschusses wird für den gleichen Zeitraum gewählt wie <strong>der</strong> Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer.
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
§ 5<br />
Kosten<br />
Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgel<strong>der</strong> sowie Entschädigung für Zeitversäumnisse<br />
(Praxisausfall) trägt die Bundesärztekammer nur für die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes<br />
des Ausschusses.<br />
Für korrespondierende Mitglie<strong>der</strong> und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung<br />
nach dem geltenden Vorstandsbeschluss <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
§ 6<br />
Geschäftsführung<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
wahrgenommen. Die Bundesärztekammer trägt die dadurch entstehenden<br />
Kosten.<br />
<strong>14</strong><br />
779
Statut des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung<br />
(in <strong>der</strong> vom 98. Deutschen Ärztetag 1995 beschlossenen Fassung)<br />
§ 1<br />
Die Bundesärztekammer bildet zur Beratung in allen Fragen <strong>der</strong> Fortbildung <strong>der</strong> Ärzte<br />
als ständigen Ausschuss den „Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung“.<br />
§ 2<br />
Der Senat hat die Aufgabe, den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer in folgenden Fragen<br />
zu beraten o<strong>der</strong> durch Initiativen zu unterstützen:<br />
1. die Bundesärztekammer in allen grundsätzlichen Fragen <strong>der</strong> ärztlichen Fortbildung<br />
zu beraten;<br />
2. Methoden und Medien auf ihre Eignung für die ärztliche Fortbildung zu überprüfen;<br />
3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung <strong>der</strong> ärztlichen Fortbildung zu entwickeln, zu<br />
evaluieren und auf ihre Verbreitung hinzuarbeiten;<br />
4. Schwerpunkte für die Programmgestaltung <strong>der</strong> ärztlichen Fortbildung in <strong>der</strong><br />
Bundesrepublik Deutschland zu setzen;<br />
5. Forschungsergebnisse und Weiterentwicklung ärztlicher Präventions-, Untersuchungs-<br />
und Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen und in einem interdisziplinären<br />
Forum für die Fortbildung auszuarbeiten;<br />
6. im Einvernehmen mit dem Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer in Kongressen, welche<br />
<strong>der</strong> Senat inhaltlich gestalten kann, praxisbezogene Fortbildungsthemen allen<br />
Ärzten zugänglich zu machen;<br />
7. die Befassung mit weiteren, mit <strong>der</strong> Fortbildung verwandten o<strong>der</strong> zusammenhängenden<br />
Fragen.<br />
§ 3<br />
Der Senat kann Fachausschüsse bilden. Die Einrichtung von Fachausschüssen bedarf<br />
<strong>der</strong> Zustimmung des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
§ 4<br />
Der Senat besteht aus sieben ordentlichen und zusätzlich aus außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> des Senats müssen auf dem Gebiet <strong>der</strong> ärztlichen Fortbildung<br />
ausgewiesen sein.<br />
780
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
§ 5<br />
Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> des Senats werden auf Vorschlag des Vorstandes <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer vom Deutschen Ärztetag für den Zeitraum <strong>der</strong> Amtsperiode des<br />
Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer gewählt. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />
§ 6<br />
Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> des Senats bilden den Vorstand des Senats. Sie wählen aus<br />
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Senats. Dem<br />
Vorstand gehört ferner <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer o<strong>der</strong> ein von ihm<br />
benannter Vertreter mit Stimmrecht an.<br />
Die Geschäftsführung für den Senat obliegt <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> des Senats sind die Vorsitzenden <strong>der</strong> Fortbildungsausschüsse<br />
<strong>der</strong> (Landes-)Ärztekammern und die Leiter <strong>der</strong> Fortbildungsakademien <strong>der</strong><br />
(Landes-)Ärztekammern. Weitere außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> des Senats kann <strong>der</strong> Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer auf Vorschlag des Vorstandes des Senats berufen.<br />
§ 9<br />
Sind ordentliche Mitglie<strong>der</strong> des Senats wegen vorzeitigen Ausscheidens durch eine<br />
Nachberufung zu ersetzen, so erfolgt die Nachberufung nur für den Rest <strong>der</strong> bestehenden<br />
Amtsperiode.<br />
§ 10<br />
Beschlüsse des Senats und seines Vorstandes werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />
abgelehnt. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong><br />
anwesend ist.<br />
§ 11<br />
Zu den Sitzungen des Senats lädt <strong>der</strong> Vorsitzende ein.<br />
§ 12<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Reisekosten übernimmt die Bundesärztekammer nur für die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong><br />
des Senats nach den für die Bundesärztekammer geltenden Regelungen.<br />
<strong>14</strong><br />
781
Statut des Ehrenzeichens <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft<br />
(gestiftet vom 61. Deutschen Ärztetag 1958)<br />
Artikel I<br />
(1) Das „Ehrenzeichen <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft“ wird vom Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
und des Deutschen Ärztetages verliehen.<br />
(2) Über die Verleihung ist eine Urkunde mit <strong>der</strong> Unterschrift des Präsidenten <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages auszustellen.<br />
Artikel II<br />
Das Ehrenzeichen wird verliehen für Verdienste um<br />
1. die medizinische Wissenschaft,<br />
2. die Gesundheit <strong>der</strong> Bevölkerung,<br />
3. den ärztlichen Berufsstand.<br />
Artikel III<br />
Das Ehrenzeichen <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft kann verliehen werden an<br />
1. Auslän<strong>der</strong>,<br />
2. Deutsche, die nicht als Ärzte approbiert sind.<br />
Artikel IV<br />
Das Ehrenzeichen wird verliehen als Anstecknadel.<br />
Artikel V<br />
Das Ehrenzeichen ist rund, hat etwa 9 mm Durchmesser und besteht aus einem auf<br />
blauem Grunde ruhenden goldenen Äskulapstab, <strong>der</strong> von einem stilisierten goldenen<br />
Lorbeerkranz umgeben ist und innerhalb des Kranzes in Gold die Aufschrift trägt „ob<br />
merita - medici germaniae“.<br />
Artikel VI<br />
(1 ) Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
(2) Vorschlagsberechtigt sind die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Artikel VII<br />
Das Verleihungsregister führt <strong>der</strong> Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
782
Statut <strong>der</strong> Ernst-von-Bergmann-Plakette<br />
(gestiftet vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 13.1.1962)<br />
In dem Wunsche, den um die berufliche Fortbildung <strong>der</strong> Ärzte verdienten Persönlichkeiten<br />
des In- und Auslandes Dank und Anerkennung <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft sichtbar<br />
zum Ausdruck zu bringen, stiftet <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer die<br />
„Ernst-von-Bergmann-Plakette“<br />
für Verdienste um die ärztliche Fortbildung.<br />
Das Nähere regelt nachfolgendes Statut:<br />
Artikel I<br />
(1) Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ wird vom Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
und des Deutschen Ärztetages verliehen.<br />
(2) Über die Verleihung ist eine Urkunde mit <strong>der</strong> Unterschrift des Präsidenten <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages auszustellen.<br />
Artikel II<br />
Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ wird verliehen für Verdienste um die ärztliche Fortbildung<br />
an in- und ausländische Persönlichkeiten.<br />
Artikel III<br />
(1) Die Verleihung <strong>der</strong> Plakette erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer.<br />
(2) Vorschlagsberechtigt sind<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
a) die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer,<br />
b) die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> des „Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung“.<br />
Artikel IV<br />
Über die Verleihung wird bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer ein Register geführt.<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Artikel V<br />
Die „Ernst-von-Bergmann-Plakette“ trägt auf <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite ein Reliefbild des Ernst<br />
von Bergmann. Auf ihrer Rückseite trägt sie das Emblem <strong>der</strong> Bundesärztekammer und<br />
die Unterschrift „für Verdienste um die ärztliche Fortbildung – Bundesärztekammer“.<br />
<strong>14</strong><br />
783
Statut <strong>der</strong> Paracelsus-Medaille<br />
(in <strong>der</strong> vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 15. Dezember 1989 beschlossenen<br />
Fassung)<br />
1. Das Präsidium des Deutschen Ärztetages beschloss am 6. Juli 1952 die Stiftung<br />
einer<br />
Paracelsus-Medaille.<br />
Die Paracelsus-Medaille wird jährlich in <strong>der</strong> Regel an drei Ärzte verliehen, die sich<br />
durch vorbildliche ärztliche Haltung o<strong>der</strong> durch erfolgreiche berufsständische<br />
Arbeit o<strong>der</strong> hervorragende wissenschaftliche Leistungen beson<strong>der</strong>e Verdienste um<br />
das Ansehen des Arztes erworben haben.<br />
Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Der Beschluss wird auf dem Deutschen Ärztetag verkündet. Über die Verleihung<br />
wird eine Urkunde ausgestellt, in <strong>der</strong> die beson<strong>der</strong>en Verdienste gewürdigt werden.<br />
2. Aus den vorgelegten Entwürfen wird <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> Medaille mit <strong>der</strong> großen Darstellung<br />
des Kopfes des Paracelsus gewählt und den Vorschlägen des Vorstandes<br />
zur äußeren Gestaltung <strong>der</strong> Medaille und <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Ausgestaltung ihrer Verleihungsurkunde<br />
zugestimmt. Die Medaille soll an silberner Kette am Hals getragen<br />
werden, die Verleihungsurkunde in Form eines le<strong>der</strong>gebundenen Buches überreicht<br />
werden.<br />
784
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Statut <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer<br />
(in <strong>der</strong> vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 17. Dezember 1999 verabschiedeten<br />
Fassung)<br />
§ 1<br />
Aufgaben<br />
Die Bundesärztekammer errichtet eine ständige Kommission für Angelegenheiten <strong>der</strong><br />
Organtransplantation.<br />
Diese Kommission hat folgende Aufgaben:<br />
1. Empfehlungen zu Grundsätzen und Richtlinien für die Organspende, -vermittlung<br />
und -verteilung.<br />
2. Beobachtung und Bewertung <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Organspende, -vermittlung und -verteilung<br />
und <strong>der</strong> Organtransplantation.<br />
3. Kriterien für die Zulassung von Krankenhäusern zur Durchführung von Transplantationen.<br />
4. Beratung von Parlamenten, Regierungen, Gesundheitsverwaltungen, Kostenträgern<br />
und medizinischen Einrichtungen in Fragen <strong>der</strong> Transplantationsmedizin.<br />
5. För<strong>der</strong>ung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in <strong>der</strong> Transplantationsmedizin.<br />
6. Regelmäßige Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit zu Fragen <strong>der</strong> Transplantationsmedizin.<br />
§ 2<br />
Zusammensetzung<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(1) Die Kommission besteht aus mindestens 18 Mitglie<strong>der</strong>n, die vom Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer berufen werden.<br />
(2) Aus dem Kreis <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Transplantation befassten Medizin werden 4 Mitglie<strong>der</strong><br />
auf Vorschlag <strong>der</strong> Deutschen Transplantationsgesellschaft und 2 Mitglie<strong>der</strong> auf<br />
Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates <strong>der</strong> Bundesärztekammer, je 1 Mitglied<br />
auf Vorschlag <strong>der</strong> Konferenz <strong>der</strong> Gesundheitsminister <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Deutschen<br />
Stiftung Organtransplantation, <strong>der</strong> Eurotransplant Foundation sowie des Kuratoriums<br />
für Heimdialyse, 2 Vertreter auf Vorschlag <strong>der</strong> Kostenträger und 1 Vertreter<br />
auf Vorschlag <strong>der</strong> Deutschen Krankenhausgesellschaft berufen. Weiter sind je<br />
1 Vertreter aus dem Kreis <strong>der</strong> Patienten und <strong>der</strong> Angehörigen von Organspen<strong>der</strong>n,<br />
<strong>der</strong> Rechtswissenschaft und 1 weiterer Jurist mit Befähigung zum Richteramt<br />
sowie 1 Vertreter <strong>der</strong> ethischen Wissenschaften vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
zu berufen. Ein weiteres Mitglied benennt die Bundesärztekammer.<br />
<strong>14</strong><br />
785
§ 3<br />
Dauer <strong>der</strong> Bestellung <strong>der</strong> Kommission<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren berufen, für<br />
jedes Mitglied zugleich ein Stellvertreter.<br />
Scheidet ein Mitglied aus <strong>der</strong> Kommission aus, so wird nach den Vorschriften des § 2 für<br />
den Rest <strong>der</strong> laufenden Amtszeit <strong>der</strong> Kommission ein Nachfolger bestimmt.<br />
§ 4<br />
Vorsitz <strong>der</strong> Kommission<br />
(1) Die Kommission wählt zu Beginn ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />
und seinen Stellvertreter, von denen mindestens einer Arzt sein muss.<br />
Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit <strong>der</strong><br />
gültigen Stimmen auf sich vereinigt, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.<br />
(2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen <strong>der</strong> Kommission vor. Er kann jeweils Sachverständige<br />
zu einzelnen Sitzungen hinzuziehen.<br />
§ 5<br />
Sitzungen <strong>der</strong> Kommission<br />
(1) Die Kommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen.<br />
Sitzungen müssen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Auf Antrag von mindestens<br />
7 Mitglie<strong>der</strong>n hat <strong>der</strong> Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen.<br />
(2) Die Einladung zu Sitzungen ist mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin an<br />
die Mitglie<strong>der</strong> abzusenden.<br />
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />
anwesend ist.<br />
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
§ 6<br />
Bericht<br />
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, <strong>der</strong> dem Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer vorgelegt und veröffentlicht wird.<br />
§ 7<br />
Geschäftsführung, Kosten<br />
Die Geschäftsführung <strong>der</strong> Kommission liegt bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Die Reisekosten trägt grundsätzlich diejenige Institution, auf <strong>der</strong>en Vorschlag das Mitglied<br />
berufen worden ist.<br />
786
Geschäftsordnung <strong>der</strong> Prüfungskommission<br />
gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
§ 1<br />
Errichtung<br />
Die Spitzenverbände <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />
und die Bundesärztekammer haben in einer Vereinbarung vom<br />
28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />
<strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichteten daraufhin<br />
mit Wirkung vom 01.07.2001 auf <strong>der</strong> Grundlage von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG in Verbindung<br />
mit § 10 des Vertrags zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG<br />
eine Prüfungskommission zur Überprüfung <strong>der</strong> Vermittlungsentscheidungen in organisatorischer<br />
Anbindung an die Ständige Kommission Organtransplantation <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer. Die Prüfungskommission arbeitet selbständig und unabhängig.<br />
§ 2<br />
Aufgabe<br />
(1) Die Prüfungskommission prüft<br />
– Vermittlungsentscheidungen von Eurotransplant (ET),<br />
– Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten in Transplantationszentren,<br />
– auf Ersuchen <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation auch Fragen zu<br />
Lebend-Organspenden und Lebend-Organspende-Transplantationen.<br />
Die Zusammenarbeit zwischen ET und <strong>der</strong> Prüfungskommission wird in einer Verfahrensordnung<br />
geregelt.<br />
(2) Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich<br />
festzuhalten sowie den Vertragspartnern und <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation<br />
in einem Bericht mitzuteilen.<br />
§ 3<br />
Prüftätigkeit<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(1) Vermittlungsentscheidungen von ET<br />
Die Vermittlungsentscheidungen von ET werden in regelmäßigen Abständen stichprobenartig<br />
auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen<br />
überprüft. Über weiterführende Maßnahmen befinden die Vertragspartner. Die Prüfungskommission<br />
kann Vorschläge zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allokationsrichtlinien machen.<br />
(2) Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten<br />
Stellt die Prüfungskommission Allokations- o<strong>der</strong> Wartelistenauffälligkeiten z. B. in<br />
einem Transplantationszentrum fest, entscheidet sie gemäß § 15 des Vertrags nach § 12<br />
TPG über die Information <strong>der</strong> zuständigen Bußgeldbehörde.<br />
<strong>14</strong><br />
787
(3) Unterrichtung an<strong>der</strong>er Institutionen und Entscheidung über Anfragen<br />
Die Prüfungskommission kann zur Wahrung wesentlicher Patientenrechte o<strong>der</strong> ärztlicher<br />
Grundsätze auch an<strong>der</strong>e zuständige Institutionen unterrichten. Die Prüfungskommission<br />
entscheidet auch über den Umgang mit Anfragen von Dritten.<br />
§ 4<br />
Zusammensetzung<br />
(1) Die Auftraggeber des Vertrags nach § 12 TPG entsenden jeweils bis zu zwei Vertreter<br />
in die Prüfungskommission. Zusätzlich gehören <strong>der</strong> Prüfungskommission zwei in <strong>der</strong><br />
Transplantationsmedizin tätige Ärzte an, die von <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation<br />
benannt sind. Die Prüfungskommission kann weitere Sachverständige<br />
als Berater hinzuziehen.<br />
(2) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskommission dürfen nicht an <strong>der</strong> Überprüfung ihrer klinischen<br />
Einrichtung mitwirken.<br />
(3) ET ist berechtigt, an den Sitzungen <strong>der</strong> Prüfungskommission teilzunehmen.<br />
§ 5<br />
Amtsperiode<br />
Jede Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Die erste Amtsperiode hat am 01.07.2001 begonnen.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> werden jeweils für die Dauer einer Periode benannt. Bei vorzeitigem<br />
Ausscheiden eines Mitglieds benennt die entsendende Institution eine(n) Nachfolger(in)<br />
für den Rest <strong>der</strong> Periode.<br />
§ 6<br />
Vorsitz<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Diese(r) vertritt die<br />
Prüfungskommission nach außen und berichtet gemäß § 3 über die allgemeinen Ergebnisse<br />
<strong>der</strong> Prüftätigkeit den Vertragspartnern und <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation.<br />
(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden <strong>der</strong> bzw. des Vorsitzenden wird für den Rest <strong>der</strong> Amtsperiode<br />
ein(e) Nachfolger(in) gewählt.<br />
§ 7<br />
Sitzungen<br />
(1) Pro Jahr werden mindestens zwei Sitzungen durchgeführt, eine davon in den letzten<br />
drei Monaten eines Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />
(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Einladungen zu einer<br />
Sitzung sind grundsätzlich drei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin zu versenden.<br />
Jede Auftraggeberseite des Vertrags nach § 12 TPG kann weitere Sitzungen beantragen.<br />
Auf einen solchen Antrag hin ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb eines<br />
Monats anzuberaumen.<br />
788
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(3) Die Beratungen sind vertraulich und nicht öffentlich. Ihr Ergebnis wird protokolliert<br />
und allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Prüfungskommission zugeleitet.<br />
§ 8<br />
Abstimmungsregelung<br />
(1) Jede Auftraggeberseite des Vertrags nach § 12 TPG hat eine Stimme. Die Prüfungskommission<br />
strebt eine einvernehmliche Beschlussfassung an; gegebenenfalls entscheidet<br />
die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />
(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn jede Auftraggeberseite des Vertrags<br />
nach § 12 TPG durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall,<br />
ist ohne beson<strong>der</strong>e Ladungsfristen unverzüglich eine neue Sitzung <strong>der</strong> Prüfungskommission<br />
mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die Prüfungskommission ist dann<br />
ohne Rücksicht auf die nicht vertretene Auftraggeberseite beschlussfähig.<br />
§ 9<br />
Kosten<br />
Die Reisekosten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> übernimmt die jeweils entsendende Institution, für die<br />
beiden von <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation benannten und für die<br />
von <strong>der</strong> Prüfungskommission hinzugezogenen Sachverständigen die Bundesärztekammer.<br />
§ 10<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäftsführung obliegt <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Diese Geschäftsordnung tritt am ersten Tag des Monats, <strong>der</strong> auf die Unterzeichnung<br />
durch die Auftraggeber <strong>der</strong> Verträge nach § 12 TPG bzw. <strong>der</strong>en Beauftragte folgt, in<br />
Kraft.<br />
Köln/Düsseldorf/Siegburg im Februar 2004<br />
Bundesärztekammer Deutsche Krankenhausgesellschaft Verband <strong>der</strong> Angestellten-Krankenkassen e. V./<br />
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. für die Spitzenverbände<br />
<strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenkassen<br />
<strong>14</strong><br />
789
Geschäftsordnung <strong>der</strong> Kommission zur Überwachung <strong>der</strong><br />
Einhaltung <strong>der</strong> Vertragsbestimmungen<br />
gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG<br />
– Überwachungskommission –<br />
§ 1<br />
Errichtung<br />
Die Spitzenverbände <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />
und die Bundesärztekammer haben in einer Vereinbarung vom<br />
28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />
<strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichten auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
von § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG in Verbindung mit § 10 Abs. 1<br />
des Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gem. § 11 TPG und § <strong>14</strong> des<br />
Vertrages zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG eine Kommission<br />
zur Überwachung und Einhaltung <strong>der</strong> Vertragsbestimmungen.<br />
§ 2<br />
Aufgabe<br />
Aufgabe <strong>der</strong> Überwachungskommission ist es, die Einhaltung <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
des TPG vertraglich festgelegten Verpflichtungen und Aufgaben zu überprüfen. Seitens<br />
<strong>der</strong> Auftragnehmer sind die hierzu erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen<br />
und Auskünfte zu erteilen.<br />
Die Überwachungskommission teilt dem entsprechenden Auftragnehmer die festgestellten<br />
Mängel mit. Der Auftragnehmer hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die<br />
Möglichkeit, hierzu Stellung zu beziehen.<br />
Bei Beanstandung unterbreitet die Überwachungskommission nach Anhörung <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Auftragnehmer den Vertragspartnern Vorschläge zur Behebung <strong>der</strong> festgestellten<br />
Mängel.<br />
Die Überwachungskommission beobachtet die Vertragspraxis auch im Hinblick auf<br />
Hinweise, die eine Weiterentwicklung <strong>der</strong> Verträge notwendig machen können. Diese<br />
Vorschläge werden den Vertragspartnern sowie den Auftragnehmern schriftlich mitgeteilt.<br />
Die Überwachungskommission nimmt die nach § 9 des Vertrags zur Beauftragung<br />
einer Koordinierungsstelle gem. § 11 TPG und nach § 8 des Vertrags zur Beauftragung<br />
einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG jeweils bis zum 30. September eines Jahres fälligen<br />
Berichte entgegen und berichtet den Vertragspartnern und den Auftragnehmern<br />
in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse ihrer Prüfung.<br />
790
§ 3<br />
Zusammensetzung<br />
Je<strong>der</strong> Vertragspartner entsendet in diese Überwachungskommission drei Mitglie<strong>der</strong>.<br />
§ 4<br />
Amtsperiode<br />
Die Amtsperiode beginnt am 01.07.2001. Die Mitglie<strong>der</strong> werden für die Dauer von 3 Jahren<br />
benannt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird von <strong>der</strong> entsendenden<br />
Institution ein Nachfolger für den Rest <strong>der</strong> Amtsperiode benannt.<br />
§ 5<br />
Vorsitz<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser berichtet über die<br />
Ergebnisse <strong>der</strong> Beratungen den Auftraggebern und in <strong>der</strong> Ständigen Kommission<br />
Organtransplantation. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden wird für den Rest<br />
<strong>der</strong> Amtsperiode ein Nachfolger gewählt.<br />
§ 6<br />
Sitzungen<br />
Es wird mindestens eine Sitzung im Jahr durchgeführt und zwar in den letzten drei<br />
Monaten des Kalen<strong>der</strong>jahres. Einladungen sind mindestens drei Wochen vor dem<br />
geplanten Sitzungstermin zu versenden. Je<strong>der</strong> Vertragspartner kann bei Bedarf weitere<br />
Sitzungen beantragen. Auf einen solchen Antrag ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb<br />
eines Monats anzuberaumen.<br />
Die Beratungen sind nicht öffentlich. Ihr Ergebnis wird protokolliert.<br />
§ 7<br />
Abstimmungsregelung<br />
Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Die Überwachungskommission fasst ihre<br />
Beschlüsse einvernehmlich. Die Überwachungskommission ist beschlussfähig, wenn<br />
jeweils ein Vertreter <strong>der</strong> Vertragspartner anwesend ist.<br />
§ 8<br />
Kosten<br />
Die Reisekosten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> übernimmt die jeweils entsendende Institution.<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäftsführung <strong>der</strong> Überwachungskommission liegt bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
Köln, 16.10.2001<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
791
Statut für den Wissenschaftlichen Beirat <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(in <strong>der</strong> vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am 13.12.2002 verabschiedeten Fassung)<br />
§ 1<br />
Die Bundesärztekammer errichtet einen Ständigen Ausschuss „Wissenschaftlicher Beirat“.<br />
Der Beirat wird von namhaften Persönlichkeiten aus medizinischer Wissenschaft<br />
und Hochschule gebildet. Die Mitglie<strong>der</strong> des Beirats werden nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden<br />
Vorschriften vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer berufen.<br />
§ 2<br />
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät die Bundesärztekammer zu medizinischwissenschaftlichen<br />
und Forschungsfragen, die ihm vom Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer vorgelegt werden. Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen<br />
Beirat zur Beratung von Grundsatz- und Einzelfragen hinzuziehen, welche entstehen<br />
insbeson<strong>der</strong>e<br />
a) bei <strong>der</strong> Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen,<br />
b) auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens,<br />
c) auf dem Gebiet <strong>der</strong> ärztlichen Fortbildung in Zusammenarbeit mit dem „Deutschen<br />
Senat für ärztliche Fortbildung“,<br />
d) auf dem Gebiet <strong>der</strong> Arzneimittel-Therapie in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> „Arzneimittelkommission<br />
<strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft“,<br />
e) auf dem Gebiet <strong>der</strong> ärztlichen Ausbildung und Berufsausübung in Zusammenarbeit<br />
mit den zuständigen Fachausschüssen <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
(2) Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat auch zur Beratung von Fragen<br />
<strong>der</strong> biomedizinischen Ethik als Grundlage für seine Entscheidungsfindung hinzuziehen.<br />
In diesen Fällen soll <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat biomedizinische Fragen<br />
unter normativen Aspekten bewerten und dementsprechend dem Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer Optionen, <strong>der</strong>en Begründungsmöglichkeiten und Folgenabschätzungen<br />
darlegen.<br />
(3) Soweit durch Gesetz o<strong>der</strong> auf Grund eines Gesetzes die Bundesärztekammer<br />
Aufgaben zur Feststellung des Standes <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft zu erfüllen<br />
hat, bleibt die Zuständigkeit des Vorstandes, zur Erfüllung dieser Aufgaben auch<br />
an<strong>der</strong>e Gremien heranzuziehen, unberührt.<br />
(4) Der Wissenschaftliche Beirat kann dem Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer Vorschläge<br />
zu Beratungsthemen unterbreiten.<br />
(5) Zur Bearbeitung von Einzelfragen aus bestimmten Sachgebieten kann <strong>der</strong> Wissenschaftliche<br />
Beirat im Einvernehmen mit dem Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Unterausschüsse bilden. Für die Unterausschüsse gelten §§ 6 bis 9 sinngemäß.<br />
792
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
§ 3<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
§ 4<br />
(1) Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> des Wissenschaftlichen Beirats (in <strong>der</strong> Folge als „Mitglie<strong>der</strong>“<br />
bezeichnet) werden durch den Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer nach<br />
Rücksprache mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften auf die Dauer von drei<br />
Jahren berufen.<br />
(2) Wie<strong>der</strong>berufung ist möglich. Eine mehr als zweimalige Wie<strong>der</strong>berufung soll nur in<br />
Ausnahmefällen stattfinden. Berufung und Wie<strong>der</strong>berufung soll grundsätzlich<br />
nicht nach Vollendung des 70. Lebensjahres des zu Berufenden geschehen.<br />
(3) Eine Abberufung von Mitglie<strong>der</strong>n des Wissenschaftlichen Beirats ist vor Ablauf<br />
ihrer Amtsdauer nach Absatz 1 nur aus wichtigem Grund 1 auf Beschluss des Vorstandes<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer, <strong>der</strong> einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer bedarf, zulässig.<br />
(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Wissenschaftlichen Beirats wählen einen Vorstand. Der Vorstand<br />
des Wissenschaftlichen Beirats besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden<br />
Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes werden in getrennten<br />
Wahlgängen aus <strong>der</strong> Mitte des Wissenschaftlichen Beirats gewählt.<br />
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.<br />
Voraussetzung für eine Wahl o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>wahl als Mitglied des Vorstandes ist die Berufung<br />
o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>berufung als ordentliches Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats<br />
nach Ablauf <strong>der</strong> jeweiligen Amtsdauer nach Absatz 1. Die Vorstandstätigkeit hört mit<br />
dem Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat auf.<br />
Dem Vorstand gehören <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer sowie ein vom Vorstand<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer benanntes weiteres Mitglied aus dem Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
an. Die Schriftführung im Vorstand obliegt einem Mitglied <strong>der</strong><br />
Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer (Schriftführer); dieses gehört dem Vorstand<br />
mit beraten<strong>der</strong> Stimme an.<br />
§ 5<br />
(1) Der Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer kann weitere Persönlichkeiten aus Wissenschaft<br />
und Praxis nach Anhören des Vorstandes des Wissenschaftlichen Beirats zu<br />
außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n des Wissenschaftlichen Beirats berufen; sie gehören<br />
dem Beirat mit beraten<strong>der</strong> Stimme an.<br />
(2) Die Zugehörigkeit als außerordentliches Mitglied zum Wissenschaftlichen Beirat<br />
endet mit dem Ablauf <strong>der</strong> jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes <strong>der</strong> Bundesärztekammer;<br />
Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />
1 Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise nach § 86 Verwaltungsverfahrensgesetz vor, „wenn <strong>der</strong> ehrenamtlich<br />
Tätige<br />
1. seine Pflicht gröblich verletzt o<strong>der</strong> sich als unwürdig erwiesen hat,<br />
2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.“<br />
<strong>14</strong><br />
793
§ 6<br />
(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />
Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
(3) Schriftliche Abstimmung durch Brief ohne vorausgegangene mündliche Beratung<br />
ist zulässig; dies gilt nicht, wenn mehr als ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wissenschaftlichen<br />
Beirats mündliche Beratung verlangt. Im übrigen gelten für die<br />
Abstimmung durch Brief die Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
(4) Die Beschlüsse des Beirats sind dem Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer durch den<br />
Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats zuzuleiten. Der Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
unterrichtet den Wissenschaftlichen Beirat zu gegebener Zeit über<br />
die Umsetzung <strong>der</strong> Beschlüsse.<br />
(5) Für den Fall, dass <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer einem Beschluss des Wissenschaftlichen<br />
Beirats nicht zustimmen kann, ist <strong>der</strong> Wissenschaftliche Beirat<br />
berechtigt, seine Arbeitsergebnisse als Diskussionsentwurf unter gleichzeitiger<br />
begründen<strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> wesentlichen an<strong>der</strong>en Optionen (Aufarbeitung<br />
entspr. § 2 Abs. 2) zu veröffentlichen. Vor <strong>der</strong> Veröffentlichung ist dem Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, welche mit veröffentlicht<br />
wird.<br />
§ 7<br />
Zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats lädt <strong>der</strong> Vorsitzende entsprechend <strong>der</strong><br />
für alle Ausschüsse <strong>der</strong> Bundesärztekammer geltenden allgemeinen Regelung ein.<br />
Die Einladungen ergehen schriftlich durch die Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
§ 8<br />
Über die Sitzungen fertigt <strong>der</strong> Schriftführer eine Nie<strong>der</strong>schrift an; Beschlüsse sind im<br />
Wortlaut wie<strong>der</strong>zugeben. Die Nie<strong>der</strong>schrift muss die Namen <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />
enthalten.<br />
§ 9<br />
Die Geschäfte des Wissenschaftlichen Beirats führt die Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer.<br />
794
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> Bundesärztekammer und <strong>der</strong><br />
Bundespsychotherapeutenkammer über den Wissenschaftlichen<br />
Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />
Präambel<br />
Die Bundesärztekammer (BÄK) und die auf Bundesebene zuständige Vertretung <strong>der</strong><br />
Psychologischen Psychotherapeuten und Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
haben nach § 11 PsychThG einen Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP) zu<br />
bilden.<br />
Seit ihrer Gründung im Mai 2003 vertritt die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)<br />
die Interessen <strong>der</strong> Psychologischen Psychotherapeuten und Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
auf Bundesebene auch i. S. des § 11 PsychThG.<br />
Anlässlich <strong>der</strong> am 06.10.2003 auslaufenden ersten Amtsperiode des WBP schließen die<br />
BÄK und die BPtK die folgende Vereinbarung, die das Gründungsprotokoll vom<br />
17.08.1998 ersetzt.<br />
§ 1<br />
Aufgaben<br />
Aufgabe des WBP ist insbeson<strong>der</strong>e die gutachterliche Beratung von Behörden gemäß<br />
§ 11 PsychThG bei ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz.<br />
Darüber hinaus soll <strong>der</strong> Beirat an<strong>der</strong>weitige fachwissenschaftlich bezogene Anfragen<br />
bearbeiten, <strong>der</strong>en Ergebnisse er veröffentlichen soll.<br />
Ferner soll <strong>der</strong> Beirat im Rahmen seiner wissenschaftlichen Begutachtung zur überprofessionellen<br />
Einheitlichkeit beitragen, so dass seine Gutachten für Ärzte, Psychologische<br />
Psychotherapeuten und Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichermaßen<br />
Bedeutung erlangen.<br />
Der Beirat übermittelt den Vertragsparteien bis zum 01. Februar eines jeden Jahres<br />
einen <strong>Tätigkeitsbericht</strong> über das vorausgegangene Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
Die Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dass in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich<br />
die Gutachten des Beirats die jeweils rechtlich mögliche Verbindlichkeit<br />
erlangen.<br />
§ 2<br />
Fachliche Unabhängigkeit<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Die Vertragsparteien stellen eine unbeeinflusste und ergebnisoffene Arbeitsweise des<br />
Beirats sicher.<br />
<strong>14</strong><br />
795
§ 3<br />
Zusammensetzung und Amtszeit<br />
Der Beirat besteht aus zwölf Mitglie<strong>der</strong>n, von denen jeweils sechs von je<strong>der</strong> Vertragspartei<br />
berufen werden. Für jedes Mitglied wird ein(e) persönliche(r) Stellvertreter(in) berufen.<br />
Die BÄK stellt hierbei sicher, dass mindestens 1 Mitglied und dessen Stellvertreter aus<br />
dem Bereich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie berufen<br />
wird. Die BPtK stellt sicher, dass mindestens 1 Mitglied und dessen Stellvertreter aus<br />
dem Bereich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten berufen wird.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> des Beirats und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren<br />
berufen. Wie<strong>der</strong>berufung ist möglich.<br />
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann die zuständige Vertragspartei für die restliche<br />
Dauer <strong>der</strong> Amtsperiode eine(n) Nachfolger(in) berufen. Entsprechendes gilt für stellvertretende<br />
Mitglie<strong>der</strong>.<br />
Die Vertragsparteien achten darauf, dass die Beiratsmitglie<strong>der</strong> und ihre Stellvertreter im<br />
Bereich <strong>der</strong> Psychotherapieforschung wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeiten<br />
sind und praktische Erfahrung in psychotherapeutischer Krankenbehandlung besitzen.<br />
§ 4<br />
Alternieren<strong>der</strong> Vorsitz<br />
Der Beirat wählt aus <strong>der</strong> Reihe seiner Mitglie<strong>der</strong> eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n)<br />
stellvertretende(n) Vorsitzende(n), welche in einem vom Beirat jeweils festzulegenden<br />
Zeitraum in dieser Funktion alternieren. Der Beirat stellt bei <strong>der</strong> Wahl sicher, dass<br />
jeweils eine(r) <strong>der</strong> beiden Amtsträger(innen) <strong>der</strong> Berufsgruppe <strong>der</strong> Ärzte und <strong>der</strong>/die<br />
an<strong>der</strong>e aus <strong>der</strong> Berufsgruppe <strong>der</strong> Psychologischen Psychotherapeuten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>und<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten angehört.<br />
§ 5<br />
Methodische Transparenz und Abstimmungsregelung<br />
Der Beirat hat methodisch-wissenschaftliche Kriterien als Grundlage zur Anerkennung<br />
von Psychotherapieverfahren zu entwickeln und zu veröffentlichen. Bis zur Beschlussfassung<br />
nach Satz 1 gelten die bisherigen Veröffentlichungen des Beirats fort (s. insbeson<strong>der</strong>e<br />
Anwendungsbereiche von Psychotherapie bei Erwachsenen [Dt. Arztebl. 2000; 97: A 59,<br />
Heft 1-2; geän<strong>der</strong>t: Dt. Arztebl. 2002; 99: A 3132, Heft 46] sowie Anwendungsbereiche von<br />
Psychotherapie bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen [Dt. Arztebl. 2000; 97: A 2190, Heft 33]).<br />
Über wissenschaftliche Gutachten und Stellungnahmen stimmt <strong>der</strong> Beirat nach dem<br />
Mehrheitsprinzip ab. Min<strong>der</strong>heitsvoten sind zulässig.<br />
Wird ein Gutachten o<strong>der</strong> eine Stellungnahme bekannt gegeben, so wird ein ggf. vorliegendes<br />
Min<strong>der</strong>heitsvotum mitveröffentlicht.<br />
§ 6<br />
Geschäftsordnung<br />
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Bis zum Beschluss<br />
gilt die bisherige Geschäftsordnung einschließlich <strong>der</strong> zugehörigen Verfahrensgrundsätze<br />
[Dt. Arztebl. 1999; 96: A 721, Heft 11] fort.<br />
796
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
§ 7<br />
Geschäftsstelle<br />
Die Geschäfte des Beirats werden von einer Geschäftsstelle geführt. Diese liegt für die<br />
zweite Amtsperiode des Beirats bei <strong>der</strong> BPtK. Die Vertragsparteien verständigen sich<br />
rechtzeitig zum Ende <strong>der</strong> zweiten Amtsperiode über die weitere Zuordnung <strong>der</strong><br />
Geschäftsstelle.<br />
§ 8<br />
Reisekosten<br />
Die Reisekosten und evtl. sonstige von den Vertragsparteien vorgesehene Entschädigungen<br />
für die Mitglie<strong>der</strong> und stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong> sind von <strong>der</strong> jeweils für die<br />
Berufung zuständigen Vertragspartei zu tragen.<br />
§ 9<br />
Kosten <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />
Die Kosten <strong>der</strong> Geschäftsstelle und evtl. sonstige Kosten tragen die Vertragsparteien<br />
jeweils zur Hälfte. Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> ausschließlichen Kostenträgerschaft in<br />
<strong>der</strong> ersten Amtsperiode des Beirats durch die BÄK übernimmt in Abweichung von Satz 1<br />
die BPtK die entsprechenden Kosten für die zweite Amtsperiode.<br />
Die Vertragsparteien klären gemeinsam, ob für die Erstellung von Gutachten gemäß<br />
§ 11 PsychThG von den anfragenden Behörden eine Aufwandsentschädigung erhoben<br />
werden kann.<br />
§ 10<br />
Beauftragte <strong>der</strong> Vorstände<br />
Jeweils ein Mitglied des Vorstands <strong>der</strong> BÄK und BPtK sowie <strong>der</strong>en Vertreter bzw. Beauftragte<br />
können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.<br />
§ 11<br />
Informationspflicht<br />
Die jeweils nach § 7 zuständige Geschäftsstelle stellt sicher, dass die Geschäftsführung <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Vertragspartei Kenntnis von allen wesentlichen Vorgängen des Beirats erhält.<br />
§ 12<br />
In-Kraft-Treten<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Diese Vereinbarung tritt am 01. November 2003 in Kraft. Sie kann von je<strong>der</strong> Vertragspartei<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.<br />
Köln , 24.10.2003<br />
Prof. Dr. Dr. h.c. J.-D. Hoppe<br />
Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Berlin, 27.10.2003<br />
Dipl.-Psych D. Kommer<br />
Präsident <strong>der</strong> Bundespsychotherapeutenkammer<br />
<strong>14</strong><br />
797
Statut <strong>der</strong> Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer<br />
Grundsätze in <strong>der</strong> Medizin und ihren Grenzgebieten<br />
(Zentrale Ethikkommission) bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(in <strong>der</strong> vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer am <strong>14</strong>.10.1994 verabschiedeten Fassung)<br />
798<br />
§ 1<br />
Zentrale Ethikkommission<br />
(1) Bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer wird eine unabhängige und multidisziplinär<br />
zusammengesetzte<br />
„Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in <strong>der</strong> Medizin und<br />
ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)“<br />
errichtet.<br />
(2) Die Kommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig.<br />
Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbeson<strong>der</strong>e<br />
für die Unantastbarkeit <strong>der</strong> Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist,<br />
ebenso zu beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische<br />
Forschung maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbeson<strong>der</strong>e in den<br />
Deklarationen des Weltärztebundes nie<strong>der</strong>gelegt sind.<br />
§ 2<br />
Aufgabe <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission<br />
Aufgabe <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission ist es insbeson<strong>der</strong>e,<br />
– Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische<br />
Entwicklung in <strong>der</strong> Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden<br />
und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfor<strong>der</strong>n;<br />
– in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei<br />
<strong>der</strong> ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu<br />
nehmen;<br />
– auf Wunsch <strong>der</strong> Ethikkommission einer Landesärztekammer o<strong>der</strong> einer Medizinischen<br />
Fakultät bei Wahrung <strong>der</strong> Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für<br />
eine ergänzende Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung<br />
zur Verfügung zu stehen.<br />
Die Zentrale Ethikkommission kann ihre Stellungnahmen auch in Form von Empfehlungen<br />
o<strong>der</strong> Richtlinien abgeben.
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
§ 3<br />
Zusammensetzung <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission<br />
(1) Die Kommission hat bis zu 16 Mitglie<strong>der</strong>.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission sollen verschiedene wissenschaftliche Disziplinen<br />
repräsentieren. Ferner sollen <strong>der</strong> Kommission Mitglie<strong>der</strong> angehören, die von<br />
Gesetzgebungsorganen vorgeschlagen sind. Die Mitglie<strong>der</strong> sollen über wissenschaftliche<br />
Fachkompetenz und über Erfahrungen verfügen, die sie mit ethischen<br />
Fragestellungen vertraut machen.<br />
(3) Um eine multidisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, sollen 12 <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
für die folgenden medizinischen und weiteren wissenschaftlichen Fachrichtungen<br />
vertreten sein:<br />
fünf Vertreter <strong>der</strong> Medizin, zwei Vertreter <strong>der</strong> Philosophie o<strong>der</strong> Theologie, zwei<br />
Vertreter <strong>der</strong> Naturwissenschaften, ein Vertreter <strong>der</strong> Sozialwissenschaften, zwei<br />
Vertreter <strong>der</strong> Rechtswissenschaften.<br />
(4) Der Deutsche Bundestag und <strong>der</strong> Bundesrat haben das Recht, je zwei Mitglie<strong>der</strong><br />
für die Zentrale Ethikkommission zu entsenden. Die Präsidenten <strong>der</strong> Gesetzgebungsorgane<br />
werden hierbei gebeten, Persönlichkeiten zu benennen, die im Rahmen<br />
ihrer beruflichen o<strong>der</strong> ihrer gegenwärtigen o<strong>der</strong> ehemaligen politischen Funktionen<br />
angemessene Erfahrungen mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kommission zu behandelnden<br />
Problematik des Verhältnisses von medizinischer Forschung und Ethik erworben<br />
haben.<br />
(5) Der Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer ist vom Vorsitzenden <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission<br />
zu <strong>der</strong>en Beratungen zu laden.<br />
§ 4<br />
Berufungsverfahren <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> werden vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer unter Berücksichtigung<br />
von Vorschlägen von Institutionen nach den Absätzen 4 und 5 berufen,<br />
soweit sie nicht gemäß § 3 Abs. 4 von den Gesetzgebungsorganen entsandt werden.<br />
(2) Die Dauer <strong>der</strong> Amtsperiode <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> beträgt 3 Jahre. Wie<strong>der</strong>berufung ist<br />
möglich.<br />
(3) Vor <strong>der</strong> Berufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> for<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer die<br />
in den Absätzen 4 und 5 genannten Gesellschaften und Einrichtungen auf, Vorschläge<br />
zu machen. Dabei werden diese Gesellschaften und Einrichtungen ausdrücklich<br />
darauf hingewiesen, dass die Vorschläge nicht unter dem Gesichtspunkt<br />
unterbreitet werden sollen, Repräsentanten <strong>der</strong> genannten Institutionen zu benennen,<br />
son<strong>der</strong>n dem Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer die Möglichkeit einer breiten<br />
Auswahl von geeigneten Persönlichkeiten aufgrund des Erfahrungsschatzes <strong>der</strong><br />
Institutionen zu verschaffen, welche diese aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich <strong>der</strong><br />
Forschung und <strong>der</strong> Kenntnis <strong>der</strong> Zusammenhänge zwischen Forschung und dabei<br />
auftretenden ethischen Fragen haben. Die Vorschläge sollen dem Aufgabenbereich<br />
<strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission auf dem Felde <strong>der</strong> Medizin und ihren Grenzgebieten<br />
Rechnung tragen.<br />
<strong>14</strong><br />
799
(4) Zu Vorschlägen werden unter an<strong>der</strong>em aufgefor<strong>der</strong>t:<br />
– die Deutsche Forschungsgemeinschaft<br />
– die Max-Planck-Gesellschaft<br />
– <strong>der</strong> Wissenschaftsrat<br />
– <strong>der</strong> Medizinische Fakultätentag<br />
– die Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Wissenschaftlich-Medizinischen Fachgesellschaften<br />
– <strong>der</strong> Arbeitskreis <strong>der</strong> Medizinischen Ethikkommissionen<br />
– die Akademie für Ethik in <strong>der</strong> Medizin<br />
– die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit<br />
(5) Weiterhin werden zu Vorschlägen aufgefor<strong>der</strong>t:<br />
– die Deutsche Bischofskonferenz<br />
– die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD)<br />
– <strong>der</strong> Zentralrat <strong>der</strong> Juden in Deutschland<br />
– <strong>der</strong> Deutsche Gewerkschaftsbund<br />
(6) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission werden durch den Präsidenten <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
persönlich berufen o<strong>der</strong> bestätigt, soweit sie gemäß § 3 Abs. 4 entsandt<br />
sind. Eine Vertretung im Amt ist nicht zulässig; dies gilt auch für die entsandten<br />
Mitglie<strong>der</strong>.<br />
(7) Legt ein Mitglied <strong>der</strong> Kommission sein Amt im Laufe <strong>der</strong> Amtsperiode nie<strong>der</strong>, so<br />
kann eine Neuberufung für den Rest <strong>der</strong> Amtsperiode durch den Vorstand <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer erfolgen. Bei entsandten Mitglie<strong>der</strong>n ist das Gesetzgebungsorgan<br />
um eine Bestellung zu bitten.<br />
800<br />
§ 5<br />
Vorstand <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer<br />
<strong>der</strong> Amtsperiode den Vorstand <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission. Der Vorstand<br />
<strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden<br />
Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n.<br />
(2) Die Wahlen finden in einer Sitzung gemäß § 7 Abs. 1 statt. Gewählt ist, wer die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> erhält. Stimmenthaltungen<br />
zählen nicht mit.<br />
(3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission vor. Er kann<br />
hierzu Arbeitsgruppen bilden, <strong>der</strong> auch Sachverständige angehören dürfen, die<br />
nicht Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission sind.<br />
(4) Bestehen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer beson<strong>der</strong>e Fachgremien, welche für Fragen<br />
zuständig sind, die auch in den Aufgabenbereich <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission<br />
fallen, so soll <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission diese Gremien bei <strong>der</strong><br />
Vorbereitung <strong>der</strong> zu prüfenden Fragen konsultieren.
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
§ 6<br />
Sitzungen des Vorstandes<br />
(1) Der Vorstand <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission tritt nach Bedarf zu Sitzungen<br />
zusammen, zu denen <strong>der</strong> Vorsitzende einlädt.<br />
(2) An den Sitzungen des Vorstandes <strong>der</strong> Ethikkommission kann <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer o<strong>der</strong> ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes <strong>der</strong><br />
Bundesärztekammer mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen.<br />
§ 7<br />
Sitzungen <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission<br />
(1) Der Vorsitzende <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission beruft die Kommission zu Sitzungen<br />
ein.<br />
(2) Die Zentrale Ethikkommission fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen o<strong>der</strong> im schriftlichen<br />
Verfahren. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 ihrer<br />
Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind o<strong>der</strong> sich im schriftlichen Verfahren an <strong>der</strong> Abstimmung<br />
beteiligt haben.<br />
(3) Alle Beschlüsse <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission bedürfen <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen<br />
<strong>der</strong> anwesenden o<strong>der</strong> sich am schriftlichen Abstimmungsverfahren beteiligenden<br />
Mitglie<strong>der</strong>. Die schriftliche Nie<strong>der</strong>legung abweichen<strong>der</strong> Voten ist zulässig.<br />
Soweit die Beschlüsse <strong>der</strong> Kommission veröffentlicht werden, können auch abweichende<br />
schriftliche Voten mit Zustimmung des Mitglieds, das dieses Votum abgegeben<br />
hat, veröffentlicht werden.<br />
(4) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung in eigener Sache betroffen ist, ist an<br />
<strong>der</strong> Mitwirkung bei Beratung und Beschlussfassung verhin<strong>der</strong>t. Bei Zweifeln stellt<br />
die Kommission ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Hin<strong>der</strong>ungsgrund<br />
besteht.<br />
(5) Der Hergang <strong>der</strong> Beratungen ist vertraulich. Über ihr Ergebnis wird eine Nie<strong>der</strong>schrift<br />
gefertigt.<br />
§ 8<br />
Geschäftsführung <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission<br />
Die Geschäfte <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission werden durch die Bundesärztekammer<br />
geführt.<br />
§ 9<br />
Kosten<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Die mit <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission verbundenen Kosten trägt die Bundesärztekammer<br />
im Rahmen <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.<br />
<strong>14</strong><br />
801
§ 10<br />
Entschädigung <strong>der</strong> Kommissionsmitglie<strong>der</strong><br />
Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission erhalten eine Entschädigung für Reisekosten<br />
nach einer vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer zu beschließenden Regelung,<br />
sofern nicht eine an<strong>der</strong>e Stelle die Kosten trägt.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Beginn <strong>der</strong> ersten Amtsperiode ist unbeschadet <strong>der</strong> Berufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
01.01.1995.<br />
802
Organe, Ausschüsse, Ständige Konferenzen, sonstige Einrichtungen<br />
und Geschäftsführung<br />
Stand: 31.12.<strong>2006</strong><br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806<br />
Menschenrechtsbeauftragter <strong>der</strong> Bundesärztekammer . . . . . . . . . . . . . . . 807<br />
Einrichtungen <strong>der</strong> Bundesärztekammer mit beson<strong>der</strong>en Statuten . . . . . . . . . . 808<br />
Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808<br />
Deutsche Akademie <strong>der</strong> Gebietsärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809<br />
Arzneimittelkommission <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810<br />
Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<strong>14</strong><br />
Arbeitskreis Medien in <strong>der</strong> ärztlichen Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815<br />
Wissenschaftlicher Beirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 815<br />
Ständige Koordinierungsgruppe Versorgungsforschung . . . . . . . . . . . . . . 817<br />
Ständiger Arbeitskreis „Richtlinien zur Hämotherapie“ . . . . . . . . . . . . . . . 818<br />
Autorengruppe „Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und<br />
Plasma<strong>der</strong>ivaten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818<br />
Kommission „Somatische Gentherapie“ <strong>der</strong> Bundesärztekammer . . . . . . . . . . 819<br />
Ständige Kommission Organtransplantation <strong>der</strong> Bundesärztekammer . . . . . . . 819<br />
Prüfungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821<br />
Überwachungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821<br />
Finanzkommission <strong>der</strong> Bundesärztekammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822<br />
Arbeitsgruppe „Mittelfristige Finanzplanung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 823<br />
Ausschüsse <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
„Ambulante Versorgung” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824<br />
„Ausbildung zum Arzt/Hochschule u. Medizinische Fakultäten“ . . . . . . . . . . . 824<br />
„Ärzte im öffentlichen Dienst“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824<br />
„Ärztinnen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825<br />
Arbeitsausschuss „Ärztliche Weiterbildung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827<br />
„Berufsordnung für die deutschen Ärzte“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828<br />
„Betriebsärztliche Versorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830<br />
„Ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 831<br />
„Gebührenordnung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832<br />
„Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, Prävention und Rehabilitation“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834<br />
„Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen <strong>der</strong> dt. Ärzteschaft“ . . . . . . 835<br />
„Gesundheit und Umwelt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835<br />
„Internationale Angelegenheiten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837<br />
„Krankenhaus“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837<br />
<strong>14</strong><br />
803
Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung <strong>der</strong> ambulant-stationären<br />
Kooperation” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837<br />
„Medizinische Fachberufe“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838<br />
„Notfall-/Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839<br />
„Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840<br />
Beirat gemäß „Richtlinie <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur<br />
Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer<br />
Untersuchungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841<br />
Arbeitsgruppe zur Neufassung <strong>der</strong> Leitlinie <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
zur Qualitätssicherung in <strong>der</strong> Röntgendiagnostik . . . . . . . . . . . . 841<br />
Arbeitsgruppe zur Neufassung <strong>der</strong> Leitlinie <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
zur Qualitätssicherung in <strong>der</strong> Computertomographie . . . . . . . . . . . . . . . . 841<br />
Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Konzeptes für die Qualitätssicherung<br />
in medizinischen Laboratorien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842<br />
„Sucht und Drogen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844<br />
„Telematik“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844<br />
Ständige Konferenzen (SKO) <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
„Ärztinnen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 825<br />
„Ärztliche Versorgungswerke und Fürsorge“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826<br />
„Ärztliche Weiterbildung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827<br />
„Zur Beratung <strong>der</strong> Berufsordnung für die deutschen Ärzte“ . . . . . . . . . . . . . . . 829<br />
„Betriebsärztliche Versorgung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830<br />
„Europäische Angelegenheiten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831<br />
„Vertreter <strong>der</strong> Geschäftsführungen <strong>der</strong> Landesärztekammern“ . . . . . . . . . . . . . 832<br />
„Geschäftsführungen und Vorsitzenden <strong>der</strong> Ethikkommission <strong>der</strong> LÄK“ . . . . . 833<br />
„Gesundheit und Umwelt“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835<br />
„Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 836<br />
„Krankenhaus“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838<br />
„Medizinische Fachberufe“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839<br />
„Öffentlichkeitsarbeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840<br />
„Prävention und Gesundheitsför<strong>der</strong>ung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834<br />
„Qualitätssicherung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842<br />
„Rechtsberater <strong>der</strong> Ärztekammern“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843<br />
Gemeinsame Einrichtungen <strong>der</strong> Bundesärztekammer und<br />
<strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845<br />
Ärztliches Zentrum für Qualität in <strong>der</strong> Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845<br />
AUS „Gebietszugehörigkeit ärztlicher Leistungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 845<br />
Gemeinsame HTA-Arbeitsgruppe von BÄK und KBV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846<br />
804
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Vertreter in externen Gremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847<br />
Die Vertreter und Stellvertreter <strong>der</strong> Ärzte im Vorstand und in <strong>der</strong><br />
Vertreterversammlung <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst<br />
und Wohlfahrtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847<br />
Deutsche Delegierte, Berater und Beobachter im Ständigen Ausschuss <strong>der</strong><br />
Europäischen Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847<br />
BQS – Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848<br />
Kuratorium für Fragen <strong>der</strong> Kassifikation im Gesundheitswesen<br />
beim DIMDI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848<br />
Kuratorium des Bundesverbandes selbständiger Physiotherapeuten<br />
IFK zur Einführung eines Qualitätsmanagements für die Physiotherapiepraxen<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848<br />
KTQ – Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen . 848<br />
Beirat Pensionskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849<br />
Kommission Gesundheitsberichterstattung beim Robert-Koch-Institut . . . 849<br />
Beirat DIN NAMed, Normenausschuss Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849<br />
Stiftung zur Normung in <strong>der</strong> Medizin – Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849<br />
Deutsche Diognostika-Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849<br />
Sektorkomitee Medizinische Laboratorien bei <strong>der</strong> ZLG . . . . . . . . . . . . . . . . 849<br />
Kuratorium „Health Technology Assessment“ (HTA) beim DIMDI . . . . . . 849<br />
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen<br />
(IQWIG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849<br />
Einrichtungen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in <strong>der</strong> Medizin<br />
850<br />
und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) . . . . . . . . . . . . . . . . 850<br />
Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 850<br />
Konferenz <strong>der</strong> Fachberufe im Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851<br />
Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen . . . . . . . .<br />
Arbeitsgruppe „Influenzapandemie-Beauftragte <strong>der</strong> Landesärzte-<br />
852<br />
kammern“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852<br />
Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854<br />
<strong>14</strong><br />
805
Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Dem Vorstand gehören durch Wahl des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln bzw.<br />
als Mitglie<strong>der</strong> kraft Amtes an:<br />
Präsident:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
(Präsident <strong>der</strong> Ärztekammer Nordrhein)<br />
Vizepräsidenten:<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />
(Präsident <strong>der</strong> Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern)<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />
(durch Wahl des 108. Deutschen Ärztetages 2005)<br />
Präsidenten <strong>der</strong> Landesärztekammern:<br />
• Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />
(Ärztekammer Schleswig-Holstein)<br />
• Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena, † 27.12.<strong>2006</strong><br />
(Landesärztekammer Thüringen)<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover, bis 25.01.<strong>2006</strong><br />
(Ärztekammer Nie<strong>der</strong>sachsen)<br />
• Dr. Henning Friebel, Magdeburg<br />
(Ärztekammer Sachsen-Anhalt)<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
(Ärztekammer des Saarlandes)<br />
• Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz<br />
(Landesärztekammer Rheinland-Pfalz)<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
(Ärztekammer Berlin)<br />
• Dr. H. Hellmut Koch, München<br />
(Bayerische Landesärztekammer)<br />
• Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg, ab 04.12.<strong>2006</strong><br />
(Ärztekammer Hamburg)<br />
• Dr. Michael Reusch, Hamburg, bis 04.12.<strong>2006</strong><br />
(Ärztekammer Hamburg)<br />
• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />
(Sächsische Landesärztekammer)<br />
• Dr. Ursula Stüwe, Frankfurt/M.<br />
(Landesärztekammer Hessen)<br />
• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
(Landesärztekammer Baden-Württemberg)<br />
• Dr. Martina Wenker, Hannover, ab 25.01.<strong>2006</strong><br />
(Ärztekammer Nie<strong>der</strong>sachsen)<br />
• Dr. Theodor Windhorst, Münster<br />
(Ärztekammer Westfalen-Lippe)<br />
806
• Dr. Udo Wolter, Cottbus<br />
(Landesärztekammer Brandenburg)<br />
• Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen<br />
(Ärztekammer Bremen)<br />
Vertreter <strong>der</strong> Ärztinnen/Ärzte:<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />
• Rudolf Henke, Aachen<br />
Ehrenmitglied:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Joachim Sewering, München<br />
Ehrenpräsident:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Karsten Vilmar, Bremen<br />
Menschenrechtsbeauftragter <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Volksw. Norbert Butz, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
807
Einrichtungen <strong>der</strong> Bundesärztekammer mit beson<strong>der</strong>en Statuten<br />
Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin<br />
Vorstand:<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Vorsitzende)<br />
• Dr. Franz Dietz, Fürstenzell (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Maria Fick, Landshut<br />
• Dr. Gitta Kudela, Magdeburg<br />
• Ulrich Weigeldt, Bremen<br />
Kooptiertes Mitglied:<br />
• Univ.-Prof. Dr. Michael M. Kochen, Göttingen<br />
(Präsident <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin)<br />
Delegierte <strong>der</strong> Landesärztekammer:<br />
Baden-Württemberg: Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />
Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />
Dr. Franz Dietz, Fürstenzell<br />
Berlin: Dr. Hans-Peter Hoffert, Berlin<br />
Prof. Dr. Vittoria Braun, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Hanjo Pohle, Mögelin<br />
Bremen: Dr. Hans-Michael Mühlenfeld, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Klaus-Otto Allmeling, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Horst Löckermann, Darmstadt<br />
Dr. Siegmund Kalinski, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Anke Müller, Strasburg<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Jens Wagenknecht, Varel<br />
Nordrhein: Bernd Zimmer, Wuppertal<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Gernot Nick, Weitersburg<br />
Saarland: Dr. med. Eckart Rolshoven, Püttlingen<br />
Sachsen: Dr. Johannes Dietrich, Mühlau<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Gitta Kudela, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Volker von Kügelgen, Kiel<br />
Thüringen: Dipl.-Med. Kerstin Grunert, Bad Klosterlausnitz<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Klaus Reinhardt, Bielefeld<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
808
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Deutsche Akademie <strong>der</strong> Gebietsärzte<br />
Vorstand:<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Franz-Joseph Bartmann, Flensburg (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />
• Dr. Horst Feyerabend, Hagen<br />
Kooptiertes Mitglied:<br />
• Dr. Jörg-Andreas Rüggeberg, Bremen<br />
(Präsident <strong>der</strong> Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände)<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Delegierte <strong>der</strong> Landesärztekammern:<br />
Baden-Württemberg: Dr. Michael Deeg, Freiburg<br />
Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />
Dr. Hans-Joachim Lutz, Germering<br />
Berlin: Dr. Nicole Bunge, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Manfred Kalz, Neuruppin<br />
Bremen: Dr. Manfred Neubert, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Hanno Scherf, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stadtallendorf<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Fred Ruhnau, Hohenzieritz<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Gisbert Voigt, Melle<br />
Nordrhein: Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Wolfgang Berdel, Kaiserslautern<br />
Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
Sachsen: Prof. Dr. habil. Uwe Eichfeld, Leipzig<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang Zacher, Halle<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Christian Sellschopp, Kiel<br />
Thüringen: Dr. Thomas Schröter, Weimar<br />
PD Dr. Friedrich Meier, Rudolstadt<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Rainer Pfingsten, Attendorn<br />
Vertreter <strong>der</strong> Berufsverbände:<br />
Dr. Michael Goldstein, Berlin (Anästhesisten)<br />
Dr. Uwe Kraffel, Düsseldorf (Augenärzte)<br />
Dr. Georg Zerlett, Köln (Betriebs- und Werksärzte)<br />
Prof. Dr. M.-J. Polonius, Berlin (Chirurgen)<br />
Dr. Michael Reusch, Hamburg (Dermatologen)<br />
Dr. Manfred Steiner, Ihringen (Frauenärzte)<br />
Dr. Jörg-Andreas Rüggeberg, Bremen (Gemeinsch. Fachärztl. Berufsverbände)<br />
Dr. Michael P. Jaumann, Göppingen (HNO-Ärzte)<br />
Dr. K.-D. Zastrow, Berlin (Ärzte für Hygiene/Mikrobiologie)<br />
Dr. Gerd Guido Hofmann, München (Internisten)<br />
Dr. Wolfram Hartmann, Kreuztal (Kin<strong>der</strong>ärzte)<br />
Dr. Christa Schaff, Weil <strong>der</strong> Stadt (Kin<strong>der</strong>- und Jugendpsychiater)<br />
Dr. rer. nat. Andreas Bobrowski, Lübeck (Laborärzte)<br />
<strong>14</strong><br />
809
Dr. Dr. Hans-Peter Ulrich, Lübeck (Mund, Kiefer- und Gesichtschirurgen)<br />
Dr. Frank Bergmann, Neuss (Nervenärzte)<br />
Dr. Gerd Sandvoss, Meppen (Neurochirurgen)<br />
Prof. Dr. J. Mahlstedt, Essen (Nuklearmediziner)<br />
Dr. Klaus Walter, Aalen, Hamburg (Öffentliches Gesundheitswesen)<br />
Dr. Siegfried Götte, Berlin (Orthopäden)<br />
Prof. Dr. Werner Schlake, Gelsenkirchen (Pathologen)<br />
Dr. G. Wohlt, Berlin (Phoniatrie und Pädaudiologie)<br />
Prof. Dr. Axel Gehrke, Hannover (Physiotherapeuten)<br />
PD Dr. Helmut Teschler, Essen (Pneumologen)<br />
N.N. (Psychotherapeuten)<br />
Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld (Radiologen)<br />
Prof. Dr. M.A. Rothschild, Köln (Rechtsmediziner)<br />
Dr. Lutz-Michael Ahlemann, Lüdenscheid (Strahlentherapeuten)<br />
Dr. Martin Bloch, Düsseldorf (Urologen)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
Arzneimittelkommission <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft<br />
Vorstand:<br />
• Prof. Dr. B. Müller-Oerlinghausen, Berlin (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. D. Höffler, Darmstadt (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. R. Gugler, Karlsruhe<br />
• Dr. H. Harjung, Griesheim<br />
• Prof. Dr. W.-D. Ludwig, Berlin<br />
• Dr. H. Friebel, Magdeburg<br />
Vertreter des Vorstandes <strong>der</strong> BÄK<br />
• U. Weigeldt, Berlin<br />
Vertreter des Vorstandes <strong>der</strong> KBV<br />
Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. D. Adam, München<br />
• Prof. Dr. M. Anlauf, Bremerhaven<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. K. Brune, Erlangen<br />
• Prof. Dr. H. W. Doerr, Frankfurt<br />
• Prof. Dr. P. Drings, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. M. Eichelbaum, Stuttgart<br />
• PD Dr. K. D. Grandt, Saarbrücken<br />
• Prof. Dr. F. A. Gries, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. U. Gun<strong>der</strong>t-Remy, Berlin<br />
• Prof. Dr. K. O. Haustein, Erfurt<br />
• Prof. Dr. H. Heidrich, Berlin<br />
• Prof. Dr. V. Hempel, Konstanz<br />
• Prof. Dr. R. W. C. Janzen, Frankfurt<br />
810
• Prof. Dr. habil. G. Klinger, Jena<br />
• Prof. Dr. J. Köbberling, Wuppertal<br />
• Prof. Dr. B. König, Mainz<br />
• PD Dr. U. Laufs, Homburg/Saar<br />
• Prof. Dr. M. P. Manns, Hannover<br />
• Prof. Dr. H. Meden, Rotenburg (Wümme)<br />
• PD Dr. K. Mörike, Tübingen<br />
• Prof. Dr. W. Niebling, Titisee-Neustadt<br />
• Prof. Dr. L. Radbruch, Aachen<br />
• Prof. Dr. L. G. Schmidt, Mainz<br />
• Prof. Dr. A. Schnuch, Göttingen<br />
• Prof. Dr. U. Schwabe, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. H. W. Seyberth, Marburg<br />
• Prof. Dr. J. Sieper, Berlin<br />
• Prof. Dr. G. W. Sybrecht, Homburg<br />
• Prof. Dr. W. Thimme, Berlin<br />
• Frau Prof. Dr. P.A. Thürmann, Wuppertal<br />
• Prof. Dr. rer. nat. H.-J. Trampisch, Bochum<br />
• Prof. Dr. D. Ukena, Bremen<br />
• Prof. Dr. K. Wink, Gengenbach<br />
• Dr. M. Zieschang, Darmstadt<br />
Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. I. Aßmann, Erfurt<br />
• Prof. Dr. B. Bandelow, Göttingen<br />
• Prof. Dr. rer. nat. T. Beck, Eschborn<br />
• Dr. J. Beckmann, Berlin<br />
• Prof. Dr. P. A. Berg, Tübingen<br />
• Prof. Dr. L. Bergmann, Frankfurt<br />
• Dr. J. Bethschei<strong>der</strong>, Schiffweiler/Saar<br />
• Prof. Dr. R. Bittner, Stuttgart<br />
• Prof. Dr. J. Boos, Münster<br />
• Dr. A. Brack, Berlin<br />
• PD Dr. Bschor, Berlin<br />
• Prof. Dr. G. D. Burchard, Hamburg<br />
• Prof. Dr. A. Creutzig, Hannover<br />
• Prof. Dr. H.-Chr. Diener, Essen<br />
• Prof. Dr. rer. nat. V. Dinnendahl, Eschborn<br />
• Prof. Dr. M. Dören, Berlin<br />
• Prof. Dr. B. Drewelow, Rostock<br />
• Dr. G. Eckermann, Kaufbeuren<br />
• Dr. K. Ehrenthal, Hanau<br />
• Prof. Dr. G. Emons, Göttingen<br />
• Prof. Dr. T. Eschenhagen, Hamburg<br />
• Prof. Dr. F. Faude, Baden-Baden<br />
• Prof. Dr. U. Fricke, Köln<br />
• Prof. Dr. J. C. Frölich, Hannover<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
811
• Prof. Dr. W. Gaebel, Düsseldorf<br />
• Frau Prof. Dr. E. Garbe, Berlin<br />
• Prof. Dr. W. Gastpar, Essen<br />
• Dr. J. Geldmacher, Emmendingen<br />
• Prof. Dr. G. Gerken, Essen<br />
• Prof. Dr. H.-J. Gertz, Leipzig<br />
• Prof. Dr. H.-J. Gilfrich, Frankfurt<br />
• Prof. Dr. A. Gillissen, Leipzig<br />
• Prof. Dr. Ch. H. Gleiter, Tübingen<br />
• Prof. Dr. A. Greinacher, Greifswald<br />
• Frau Dr. R. Grohmann, München<br />
• Prof. Dr. S. Grond, Halle<br />
• Dr. rer. nat. S. Grossmann, Darmstadt<br />
• Prof. Dr. W. E. Haefeli, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. Dr. E. Haen, Regensburg<br />
• Dr. U. Hagemann, Bonn<br />
• Prof. Dr. G. Hajak, Regensburg<br />
• Prof. Dr. jur. D. Hart, Bremen<br />
• Prof. Dr. J. Hasford, München<br />
• Prof. Dr. U. Hegerl, München<br />
• Prof. Dr. H.-W. Hense, Münster<br />
• Prof. Dr. rer. nat. C. Hiemke, Mainz<br />
• Prof. Dr. F. Hiepe, Berlin<br />
• Prof. Dr. B. Hinney, Göttingen<br />
• Prof. Dr. K.-H. Holtermüller, Frankfurt<br />
• Dr. G. Hopf, Düsseldorf<br />
• Frau Prof. Dr. U. C. Hoppe, Köln<br />
• Prof. Dr. J. Jage, Mainz<br />
• Prof. Dr. W. Jilg, Regensburg<br />
• Prof. Dr. A. Jordan, Berlin<br />
• Prof. Dr. habil. J. Kekow, Vogelsang/Gommeri<br />
• Frau Prof. Dr. M. Kellerer, Stuttgart<br />
• Frau Dr. B. Keller-Stanislawski, Langen<br />
• Prof. Dr. W. Kern, Freiburg<br />
• Prof. em. Dr. A. Keseberg, Erftstadt<br />
• Prof. Dr. W. Keup, Pöcking<br />
• Prof. Dr. Dr. W. Kirch, Dresden<br />
• Frau PD Dr. J. Kirchheiner, Köln<br />
• Dr. M. Klare, Berlin<br />
• Prof. Dr. rer. nat. U. Klotz, Stuttgart<br />
• Prof. Dr. H. Koop, Berlin<br />
• Prof. Dr. J. Krämer, Bochum<br />
• Dr. Dipl.-Chem. G. Kreutz, Berlin<br />
• Prof. Dr. Th. Krieg, Köln<br />
• Frau Prof. Dr. S. Läer, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. G. Laux, Wasserburg<br />
812
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
• PD Dr. J. Leißner, Köln<br />
• Prof. Dr. G. Liebetrau, Lostau<br />
• Prof. Dr. M. Linden, Teltow<br />
• Prof. Dr. H. Löllgen, Remscheid<br />
• Dr. H. Luckhaupt, Dortmund<br />
• Prof. Dr. K. Mann, Essen<br />
• Prof. Dr. Georg Maschmeyer, Potsdam<br />
• Prof. Dr. T. Meinertz, Hamburg<br />
• Frau PD Dr. M. Mockenhaupt, Freiburg<br />
• Prof. Dr. W. Mondorf, Frankfurt a.M.<br />
• Prof. Dr. W. Motz, Karlsburg<br />
• Prof. Dr. B. Mühlbauer, Bremen<br />
• Prof. Dr. R. Niedner, Potsdam<br />
• Prof. Dr. E. Passarge, Essen<br />
• Prof. Dr. W. Paulus, Ravensburg<br />
• Prof. Dr. H.-H. Peter, Freiburg<br />
• Frau Dr. M. Pötschke-Langer, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. W. Poser, Göttingen<br />
• Prof. Dr. H. Prange, Göttingen<br />
• Prof. Dr. R. Repges, Aachen<br />
• Prof. Dr. H. Rieger, Engelskirchen<br />
• Prof. Dr. I. Roots, Berlin<br />
• Dr. G. Sandvoß, Meppen<br />
• Dr. C. Schaefer, Berlin<br />
• Prof. Dr. H. Schicha, Köln<br />
• Prof. Dr. H. H. Schild, Bonn<br />
• Dr. T. Schindler, Gel<strong>der</strong>n<br />
• H. Schöll, Hochstetten-Dhaun<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. H. Scholz, Hamburg<br />
• Prof. Dr. U.T. Seyfert, Homburg<br />
• Prof. Dr. P. M. Shah, Frankfurt<br />
• Prof. Dr. C. Sieber, Nürnberg<br />
• Dr. C. Sperling, Berlin<br />
• PD Dr. rer. nat. J. Steinmeyer, Gießen<br />
• Frau Prof. Dr. G. Stoppe, Basel<br />
• Prof. Dr. H. G. Struck, Halle<br />
• Prof. Dr. U. Treichel, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. N. Victor, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. H.-P. Vogel, Berlin<br />
• Prof. Dr. W. H.-H. von Renteln-Kruse, Hamburg<br />
• M. Voss, Köln<br />
• Prof. Dr. M. H. Weber, Bovenden<br />
• Prof. Dr. J. Windeler, Essen<br />
• Prof. Dr. G. Wolfram, Freising<br />
• Prof. Dr. H. P. Zahradnik, Freiburg<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. R. Ziegler, Heidelberg<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
813
Ehrenmitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. R. Aschenbrenner, Hamburg<br />
• Prof. Dr. W. Dölle, Tübingen<br />
• Prof. Dr. H. Friebel, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. W. Rummel, Homburg/Saar<br />
Wissenschaftlicher Dienst:<br />
• Prof. Dr. H. Berthold, Berlin (Geschäftsführer)<br />
• J. D. Tiaden, Arzt und Apotheker, Berlin<br />
• Dr. rer. nat. H. Düppenbecker, Berlin<br />
• Prof. Dr. R. Lasek, Berlin<br />
• Dr. G. Schott, Berlin<br />
• Dr. T. Stammschulte, Berlin<br />
• Dr. S. Walter, Berlin<br />
Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung<br />
Vom Deutschen Ärztetag gewählte Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wiesbaden (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Otto Bach, Leipzig<br />
• PD Dr. Maria Birnbaum, Berlin<br />
• Prof. Dr. Axel Ekkernkamp, Berlin/Greifswald<br />
• Dr. H. Hellmut Koch, München<br />
• Dr. Thomas Lichte, Lauenbrück<br />
Kooptierte Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />
• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />
• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong>:<br />
• Dr. Hermann Kerger, Frankfurt/M.<br />
• Dr. Paul Erwin Odenbach, Köln<br />
Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>:<br />
(als Fortbildungsbeauftragte <strong>der</strong> Landesärztekammern)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Klaus Baier, Sindelfingen<br />
Bayern: Dr. H. Hellmut Koch, München<br />
Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />
Dr. Udo Reisp, Regensburg<br />
Berlin: Dr. Matthias Brockstedt, Berlin<br />
Dr. Maria Birnbaum, Berlin<br />
Dr. Dino Carl Novak, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Manfred Kalz, Neuruppin<br />
Bremen: Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Hanno Scherf, Hamburg<br />
8<strong>14</strong>
Hessen: Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wiesbaden<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Thomas Müller, Waren<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Dr. med. dent. Hans-Walter Krannich, Hannover<br />
Dr. Thomas Suermann, Göttingen<br />
Nordrhein: Dr. Klaudia Huber, Aachen<br />
Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Wilfred Nix, Mainz<br />
Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
Sachsen: Prof. Dr. Otto Bach, Leipzig<br />
Dr. Katrin Bräutigam, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Prof. Dr. Jürgen Gedschold, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Henrik Herrmann, Linden<br />
Dr. Elisabeth Breindl, Bad Segeberg<br />
Helga Pecnik, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Prof. Dr. Günter Stein, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Prof. Dr. Eckhard Most, Pa<strong>der</strong>born<br />
Dr. phil. Michael Schwarzenau, Nottulm<br />
Lisa Borg, Rheine<br />
Außerordentliches Mitglied:<br />
(vom Vorstand <strong>der</strong> Bundesärztekammer als Kongressgestalter in den Senat berufen)<br />
• Prof. Dr. Waltraud Kruse, Aachen<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
Arbeitskreis „Medien in <strong>der</strong> ärztlichen Fortbildung“<br />
N.N.<br />
Geschäftsführung:<br />
Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Wissenschaftlicher Beirat<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Vorstand:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Peter C. Scriba, München, (Innere Medizin) [Vorsitzen<strong>der</strong>]<br />
• Prof. Dr. Jörg Michaelis, Mainz, (Med. Statistik und <strong>Dokumentation</strong>)<br />
[Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>]<br />
• Prof. Dr. Dr. phil. Helmut Remschmidt, Marburg (Kin<strong>der</strong>- u. Jugendpsychiatrie)<br />
[Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>]<br />
• Prof. Dr. Gerhard Ehninger, Dresden (Hämatoonkologie)<br />
• Prof. Dr. Hermann Hepp, München (Gynäkologie/Geburtshilfe)<br />
• Prof. Dr. phil. Robert Jütte, Stuttgart (Geschichte <strong>der</strong> Medizin)<br />
• Prof. Dr. Bärbel-Maria Kurth, Berlin (Epidemiologie)<br />
<strong>14</strong><br />
815
• Prof. Dr. Peter Neuhaus, Berlin (Chirurgie und Transplantationsmedizin)<br />
Weiter gehören dem Vorstand an:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
(Präsident <strong>der</strong> Bundesärztekammer)<br />
• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />
(Vorstandsmitglied <strong>der</strong> Bundesärztekammer)<br />
Ständige Gäste im Vorstand:<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
(Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong> Bundesärztekammer)<br />
Weitere Beiratsmitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. Dagmar Barz, Jena (Transfusionsmedizin)<br />
• Prof. Dr. Manfred Dietel, Berlin (Pathologie)<br />
• Prof. Dr. Wolfgang Eisenmenger, München (Rechtsmedizin)<br />
• Prof. Dr. Georg Ertl, Würzburg (Kardiologie)<br />
• Prof. Dr. Gisela Charlotte Fischer, Hannover (Allgemeinmedizin)<br />
• Prof. Dr. Harald Gollnick, Magdeburg (Dermatologie)<br />
• Prof. Dr. Rolf W. Günther, Aachen (Radiologische Diagnostik)<br />
• Prof. Dr. Norbert P. Haas, Berlin (Unfall- und Wie<strong>der</strong>herstellungschirurgie)<br />
• Prof. Dr. Karl-Walter Jauch, München (Chirurgie)<br />
• Prof. Dr. Heribert Kentenich, Berlin (Gynäkologie/Geburtshilfe)<br />
• Prof. Dr. Hans A. Kretzschmar, München (Neuropathologie)<br />
• Prof. Dr. Reinhard Marre, Ulm (Mikrobiologie/Immunologie)<br />
• Prof. Dr. Eberhard Nieschlag, Münster (Andrologie)<br />
• Prof. Dr. Johannes Noth, Aachen (Neurologie)<br />
• Prof. Dr. Peter Propping, Bonn (Humangenetik)<br />
• Prof. Dr. Thomas Reinhard, Freiburg (Augenheilkunde)<br />
• Prof. Dr. Hubertus Riedmiller, Würzburg (Urologie)<br />
• Prof. Dr. Heinrich Sauer, Jena (Psychiatrie)<br />
• Prof. Dr. Gabriele Schackert, Dresden (Neurochirurgie)<br />
• Prof. Dr. Jürgen Schölmerich, Regensburg (Innere Medizin)<br />
• Prof. Dr. Jens Scholz, Kiel (Anästhesiologie)<br />
• Prof. Dr. Norbert Suttorp, Berlin (Infektiologie)<br />
• Prof. Dr. Petra Thürmann, Wuppertal<br />
• Prof. Dr. Renate Wrbitzky, Hannover (Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin)<br />
• Prof. Dr. Fred Zepp, Mainz (Kin<strong>der</strong>heilkunde)<br />
Ständige Gäste im Beiratsplenum:<br />
• PD Dr. Christopher Baethge, Köln (Leiter <strong>der</strong> med.-wiss. Redaktion Dt. Ärzteblatt)<br />
• Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt/M. (Präsident <strong>der</strong> AWMF)<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin (Hauptgeschäftsführer <strong>der</strong> BÄK)<br />
• Prof. Dr. jur. Hans Lilie, Halle/Saale<br />
(Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ständigen Kommission Organtransplantation)<br />
• Prof. Dr. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin (Vorsitzen<strong>der</strong> AkdÄ)<br />
• Generalarzt Dr. Manfred Neuburger, Bonn (Bundesministerium d. Verteidigung)<br />
• Dr. Paul Rheinberger, Berlin (Dezernent KBV)<br />
816
• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />
(Präsident <strong>der</strong> Sächsischen Landesärztekammer)<br />
• Oberstarzt Dr. Torsten Sohns, Bonn (Bundesministerium d. Verteidigung)<br />
• Prof. Dr. Dr. phil. Urban Wiesing, Tübingen<br />
(Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zentralen Ethikkommission)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Ständige Koordinationsgruppe Versorgungsforschung (SKV)<br />
(Amtsperiode 2005-2008)<br />
Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Peter C. Scriba, München (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Vittoria Braun, Berlin<br />
• Prof. Dr. Reinhard Busse, Berlin<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />
• Prof. Dr. Wolfgang Gaebel, Düsseldorf<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />
• Prof. Dr. Bertram Häussler, Berlin<br />
• Prof. Dr. Hildebrand Kunath, Dresden<br />
• Prof. Dr. Bärbel-Maria Kurth, Berlin<br />
• Prof. Dr. Jörg Michaelis, Mainz<br />
• Prof. Dr. Holger Pfaff, Köln<br />
• Prof. Dr. Norbert Roe<strong>der</strong>, Münster<br />
• Prof. Dr. Friedrich Wilhelm Schwartz, Hannover<br />
• Prof. Dr. Hans-Konrad Selbmann, Tübingen<br />
• Prof. Dr. Gabriele Stoppe, Basel/CH<br />
• Dr. Stephan Windau, Dresden<br />
Gäste:<br />
• Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt/M.<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />
• Prof. Dr. Bruno Müller-Oerlinghausen, Berlin<br />
• Prof. Dr. Günter Ollenschläger, Berlin<br />
• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
817
Ständiger Arbeitskreis „Richtlinien zur Hämotherapie“ des Wissenschaftlichen<br />
Beirats <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
• Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Harald Klüter, Mannheim (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Jürgen Biscoping, Karlsruhe<br />
• Prof. Dr. rer. nat. Reinhard Burger, Berlin<br />
• Prof. Dr. Arnold Ganser, Hannover<br />
• Dr. rer. nat. Margarete Heiden, Langen<br />
• Prof. Dr. Peter Hellstern, Ludwigshafen<br />
• Dr. Walter Hitzler, Mainz<br />
• Prof. Dr. Andreas Greinacher, Greifswald<br />
• Dr. rer. nat. Reinhard Kasper, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. Rainer Seitz, Langen<br />
• Dr. Gabriele Walther-Wenke, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Autorengruppe „Leitlinien<br />
zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasma<strong>der</strong>ivaten“<br />
des Wissenschaftlichen Beirats <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
• Prof. Dr. Harald Klüter, Mannheim (Fe<strong>der</strong>führen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen<br />
• Prof. Dr. Jürgen Biscoping, Karlsruhe<br />
• Prof. Dr. Joachim Boldt, Ludwigshafen<br />
• Prof. Dr. Jürgen Bux, Hagen<br />
• Dr. Wolfram Ebell, Berlin<br />
• Prof. Dr. Hermann Einsele, Würzburg<br />
• PD Dr. Lorenz Frey, München<br />
• Prof. Dr. Andreas Greinacher, Greiswald<br />
• Prof. Dr. Marcell U. Heim, Magdeburg<br />
• Prof. Dr. Peter Hellstern, Ludwigshafen<br />
• Prof. Dr. Dr. Ing. Holger Kiesewetter, Berlin<br />
• Prof. Dr. Johannes Oldenburg, Bonn<br />
• Prof. Dr. Hans-Hartmut Peter, Freiburg<br />
• Dr. Ulrich Sachs, Gießen<br />
• Prof. Dr. Abdulgabar Salama, Berlin<br />
• Prof. Dr. Wolfgang Schramm, München<br />
• PD Dr. Michael Spannagl, München<br />
• Prof. Dr. Martin Welte, Darmstadt<br />
818
Kommission „Somatische Gentherapie“<br />
des Wissenschaftlichen Beirats <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
• Prof. Dr. rer. nat. Klaus Cichutek, Langen (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. Bernd Gänsbacher, München<br />
• Prof. Dr. Dr. rer. nat. habil. Walther H. Günzburg, Wien/A<br />
• Prof. Dr. Dr. rer. nat. Gerd Hobom, Freiburg<br />
• Prof. Dr. Christoph Klein, Hannover<br />
• Dr. Stefan Kochanek, Ulm<br />
• Prof. Dr. Ulrich Koszinowski, München<br />
• Prof. Dr. Antonio Pezzutto, Berlin<br />
• Prof. Dr. Michael Pfreundschuh, Homburg/Saar<br />
• Prof. Dr. rer. nat. Brigitte Royer-Pokora, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. jur. Dr. h. c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Hannover<br />
• Prof. Dr. Hans-B. Wuermeling, Erlangen<br />
Ständige Gäste:<br />
• Prof. Dr. Elmar Doppelfeld, Köln<br />
• DeReG<br />
• BMG<br />
• BMBF<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Ständige Kommission Organtransplantation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
(Amtsperiode <strong>2006</strong>-2010)<br />
Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. jur. Hans Lilie, Halle (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Karsten Vilmar, Bremen (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. jur. Dr. h. c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Hannover (Ehrenvorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München<br />
• Ulrich Boltz, Essen<br />
• Conny Copitzky, Lutherstadt Wittenberg<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />
• Prof. Dr. Ulrich Frei, Berlin<br />
• Dr. rer. pol. Werner Gerdelmann, Siegburg<br />
• Prof. Dr. habil. Johann Hauss, Leipzig<br />
• Prof. Dr. Uwe Heemann, München<br />
• Ute Herbst, Göttingen<br />
• Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Roland Hetzer, Berlin<br />
<strong>14</strong><br />
819
• Dr. jur. Marlis Hübner, Berlin<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Prof. Dr. Günter Kirste, Neu-Isenburg<br />
• Prof. Dr. Bernhard Krämer, Regensburg<br />
• Prof. Dr. Dr. phil. Eckhard Nagel, Augsburg<br />
• MinRat Dr. jur. Hans Neft, München<br />
• Prof. Dr. Peter Neuhaus, Berlin<br />
• Dr. Arie Oosterlee, Leiden/NL<br />
• Prof. Dr. Bruno Reichart, München<br />
• Prof. Dr. jur. Henning Rosenau, Augsburg<br />
• Univ.-Prof. Dr. N. Senninger, Münster<br />
• Dr. rer. pol. Martin Walger, Berlin<br />
• Dr. Martina Wenker, Hannover<br />
• Dr. Theodor Windhorst, Münster<br />
Stellvertretende Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Dr. Wolfgang Arns, Köln<br />
• Dr. rer. pol. Thomas Beck, Neu-Isenburg<br />
• Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />
• Barbara Buck-Malchus, Berlin<br />
• Prof. Dr. Gerhard Ehninger, Dresden<br />
• PD Dr. Stefanie För<strong>der</strong>reuther, München<br />
• Prof. Dr. Paolo Fornara, Halle<br />
• Dipl.-Kffr. Godehild Hesse, M.A., Bonn<br />
• Renate Höchstetter, Berlin<br />
• Dr. Wolfgang Jorde, Mönchengladbach<br />
• Ricarda Klein, Hamburg<br />
• Prof. Dr. Gerd Otto, Mainz<br />
• Prof. Dr. Hans-H. Neumayer, Berlin<br />
• Dr. Axel Rahmel, Leiden/NL<br />
• Theo Riegel, Siegburg<br />
• Prof. Dr. Wolfgang Schareck, Rostock<br />
• Prof. Dr. jur. Torsten Verrel, Bonn<br />
• Prof. Dr. Michael Weyand, Erlangen<br />
Ständige Berater:<br />
• PD Dr. K.T.E. Beckurts, Köln<br />
• PD Dr. Heinz P. Buszello, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
• Dr. Bruno Michael Meiser, München<br />
• RegDir. Dr. jur. Lars-Christoph Nickel, Bonn<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Peter C. Scriba, München<br />
• MinRat a.D. Helmut Sengler, Bonn<br />
• Univ.-Prof. Dr. Richard Viebahn, Bochum<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
820
Prüfungskommission gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG<br />
(2. Amtsperiode 2004-2007)<br />
für die Bundesärztekammer<br />
Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Prof. Dr. jur. Dr. h. c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Hannover<br />
für die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />
Renate Höchstetter, Berlin<br />
Dr. rer. pol. Martin Walger, Berlin<br />
für die Spitzenverbände <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />
PD Dr. Heinz P. Buszello, Düsseldorf<br />
Dipl.-Pflegew. Daniela Riese, Siegburg<br />
für die Ständige Kommission Organtransplantation<br />
PD Dr. K. Tobias E. Beckurts, Köln<br />
N.N.<br />
Organsachverständige:<br />
• Prof. Dr. Paolo Fornara, Halle<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Roland Hetzer, Berlin<br />
• PD Dr. Manfred Hummel, Berlin<br />
• Prof. Dr. Richard Viebahn, Bochum<br />
Teilnahmeberechtigt:<br />
Stiftung Eurotransplant, Leiden/NL<br />
Geschäftsführung:<br />
Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Überwachungskommission gem. <strong>der</strong> Verträge nach §§ 11 u. 12 TPG<br />
(2. Amtsperiode 2004-2007)<br />
für die Bundesärztekammer<br />
Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Prof. Dr. jur. Hans Lilie, Halle<br />
Prof. Dr. Bernhard Krämer, Regensburg<br />
für die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />
Renate Höchstetter, Berlin<br />
Dr. Jens-Uwe Schreck, Berlin<br />
Dr. rer. pol. Martin Walger, Berlin<br />
für die Spitzenverbände <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Dipl.-Kffr. Godehild Hesse, Bonn<br />
Dipl.-Pflegew. Daniela Riese, Siegburg<br />
Jörg Wermes, Bergisch Gladbach<br />
Geschäftsführung:<br />
Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
821
Finanzkommission <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
• Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Hans-Herbert Köhler, Kuddewörde (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim<br />
Dr. Wolfgang Streibl, Knittlingen<br />
Dipl.-Fw. Thomas Ziegler, Stuttgart<br />
Bayern: Prof. Dr. Jan-Diether Murken, Ottobrunn<br />
Dr. Joachim Calles, Pressig<br />
Dipl.-Volksw. Frank Estler, München<br />
Berlin: Dr. Rudolf Fitzner, Berlin<br />
Dr. Gerhard An<strong>der</strong>sen, Berlin<br />
Franz Rosenkranz, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Hanjo Pohle, Mögelin<br />
Dipl.-Med. Hubertus Kruse, Forst<br />
Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />
Bremen: Dr. Ernst-Gerhard Mahlmann, Bremerhaven<br />
N.N.<br />
PD Dr. jur. Heike Delbanco, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Klaus-Otto Allmeling, Hamburg<br />
Dr. Adib Harb, Hamburg<br />
Dipl.-Vw. Donald Horn, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Norbert Löschhorn, Seeheim-Jugenheim<br />
Dr. Günther Golla, Darmstadt<br />
Hans Schweikart, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Karl Schulze, Waren<br />
Dr. Dieter Wöstenberg, Schwerin<br />
Regina Beyer, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Franz-Bernhard Ensink, Göttingen<br />
N.N.<br />
Klaus Labuhn, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Lothar Rütz, Köln<br />
Dr. Friedrich-Wilhelm Hülskamp, Essen<br />
Dipl.-Fw. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />
N.N.<br />
Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />
Saarland: Dr. Adolf Pfeil, Saarbrücken<br />
N.N.<br />
Ass. Heinz-Jürgen Lan<strong>der</strong>, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. Claus Vogel, Leipzig<br />
Dr. Lutz Liebscher, Döbeln<br />
Dr. jur. Verena Diefenbach, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Gerlinde Weise, Magdeburg<br />
Prof. Dr. Hermann Seeber, Dessau<br />
Dipl.-Ing.-Ök. Gisela Schmidt, Magdeburg<br />
822
Schleswig-Holstein: Dr. Hans-Herbert Köhler, Kuddewörde<br />
Dr. Christian Sellschopp, Kiel<br />
Hans-Werner Buchholz, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. Detlef Wamhoff, Erfurt<br />
Dipl.-Med. Gustav Michaelis, Jena<br />
RA Helmut Heck, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Peter Czeschinski, Telgte<br />
Dr. Klaus Reinhardt, Bielefeld<br />
Dr. phil. Michael Schwarzenau, Nottulm<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Berlin<br />
Arbeitsgruppe „Mittelfristige Finanzplanung”<br />
• Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dipl.-Volksw. Frank Estler, München<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
• Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
• Dipl.-Vw. Donald Horn, Hamburg<br />
• Klaus Labuhn, Hannover<br />
• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Berlin<br />
• Dipl.-Ing.-Ök. Gisela Schmidt, Magdeburg<br />
• Dipl.-Finanzw. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz (Finanzbeauftragter des Vorstandes <strong>der</strong> BÄK)<br />
• Dr. Hans-Herbert Köhler, Kuddewörde (Stv. Vors. <strong>der</strong> Finanzkommission <strong>der</strong> BÄK)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
823
Ausschüsse und Ständige Konferenzen <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Ausschuss „Ambulante Versorgung“<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (als Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Deutschen Akademie <strong>der</strong><br />
Gebietsärzte)<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (als Vorsitzende <strong>der</strong> Deutschen Akademie für<br />
Allgemeinmedizin)<br />
• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />
• Rudolf Henke, Aachen<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />
• Dr. Eckart Rolshoven, Saarbrücken<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
Ausschuss „Ausbildung zum Arzt/<br />
Hochschule und Medizinische Fakultäten“<br />
• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Gerhard An<strong>der</strong>sen, Berlin<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. von Gebhard Jagow, Frankfurt<br />
• Patrick Weinmann, Hamburg<br />
• Vanessa Wennekes, Marburg<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />
Ausschuss „Ärzte im Öffentlichen Dienst“<br />
• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Klaus Walter, Aalen (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Bernhard Blüher, Altenburg<br />
• Dr. Jan Leidel, Köln<br />
• Dr. Wolfgang Müller, Düsseldorf<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
824
Ausschuss „Ärztinnen“<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende)<br />
• Dr. Sybille Eberle, München (Stv. Vorsitzende)<br />
• Dr. Waltraut Diekhaus, Dortmund<br />
• Dr. Henning Friebel, Magdeburg<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
• Dr. Annegret Schoeller, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Ärztinnen“<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Helga Schulenberg, Titisee-Neustadt<br />
Bayern: Dr. Maria E. Fick, Landshut<br />
Dr. Irmgard Pfaffinger, München<br />
Berlin: Susanne Schroe<strong>der</strong>, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Monika Koch-Engel, Saxdorf<br />
Bremen: Dr. Doris Börger, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Angelika Koßmann, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Susan Trittmacher, Frankfurt/M.<br />
Monika Buchalik, Hanau<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Kerstin Skusa, Lübz<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Christina Correns, Wedemark<br />
Nordrhein: Dr. Christine Groß, Wuppertal<br />
RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Ursula Hof, Haßloch<br />
Saarland: Cornelia Rupp-John, Püttlingen<br />
Sachsen: Dr. Brigitte Güttler, Aue<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Gerlinde Weise, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin<br />
Thüringen: Dr. Thekla Franke, Jena<br />
Dipl.-Med. Renate Greiner, Sonneberg<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Ulrike Beiteke, Dortmund<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
• Dr. Annegret Schoeller, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
825
Ständige Konferenz „Ärztliche Versorgungswerke und Fürsorge“<br />
• Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Rudolf Henke, Aachen (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Jörg Nie<strong>der</strong>öcker, Stuttgart<br />
Bayern: Reinhard Dehlinger, München<br />
Prof. Dr. Detlef Kunze, München<br />
Dr. Lothar Wittek, München<br />
Berlin: Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
Dr. Elmar Wille, Berlin<br />
RA Martin Reiss, Berlin<br />
Dr. Vera von Doetinchem de Rande, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Reiner Musikowski, Groß Gaglow<br />
Bremen: Dr. Karsten Erichsen, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Torsten Hemker, Hamburg<br />
Dr. Eberhard Schulze, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Ursula Stüwe, Frankfurt/M.<br />
Dr. Brigitte Ende, Gießen<br />
Klaus Selch, Frankfurt/M.<br />
Friedrich-Wilhelm Floren, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: PD Dr. Uwe Peter, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Martina Wenker, Diekholzen<br />
Dr. Jürgen Tempel, Wunstorf<br />
Kirsten Gutjahr, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Jürgen Krömer, Düsseldorf<br />
Dr. Elke Miege-Lennartz, Bergisch-Gladbach<br />
Dr. jur. Gerhard Rosler, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Georg Martin, Trier<br />
San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />
Dr. Günter Strack, Limburgerhof<br />
Dr. Helmut Peters, Mainz<br />
Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. Steffen Liebscher, Aue<br />
Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Walter Ku<strong>der</strong>natsch, Bitterfeld<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Dr. jur. Hans-Michael Steen, Eckernförde<br />
Dr. Reinhard Drehsen, Mölln<br />
Heinz Kraunus, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. rer. pol. Wolfgang Thöle, Jena<br />
Dr. Hannelore Pientka, Nordhausen<br />
Westfalen-Lippe: Karl-Heinz Müller, Detmold<br />
Dr. rer. pol. Andreas Kretschmer, Münster<br />
Dr. jur. Gerhard Saam, Münster<br />
Dr. phil. Michael Schwarzenau, Nottuln<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
826
Arbeitsausschuss „Ärztliche Weiterbildung“<br />
• Dr. H. Hellmut Koch, München (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />
• Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />
• Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
• Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />
• Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />
• Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“<br />
• Dr. H. Hellmut Koch, München (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Baden-Württemberg: Dr. Michael Schulze, Tübingen<br />
Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />
Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />
Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />
Prof. Dr. Günter Lob, München<br />
Thomas Schellhase, München<br />
Berlin: Dr. Klaus Thierse, Berlin<br />
Dr. Dietrich Bodenstein, Berlin<br />
Dr. Michael Peglau, Berlin<br />
Dr. Volker Pickerodt, Berlin<br />
Brandenburg: Bernd Sykura, Oranienburg<br />
Dr. Udo Wolter, Cottbus<br />
Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />
Bremen: Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen<br />
Dr. Brigitte Bruns-Matthießen, Bremen<br />
N.N.<br />
Hamburg: Dr. Bruno Schmolke, Hamburg<br />
Dr. Dirk Heinrich, Hamburg<br />
Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Elmar Lindhorst, Eppstein<br />
Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stadtallendorf<br />
Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Winrich Mothes, Schwerin<br />
Dr. Hans-Georg Körber, Ludwigslust<br />
Dr. Eva-Maria Hehl, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Prof. Dr. Bernd Haubitz, Hannover<br />
<strong>14</strong><br />
827
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Gisbert Voigt, Melle<br />
Dr. Dr. med. dent. Hans-Walter Krannich, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Dieter Mitrenga, Köln<br />
Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />
Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Horst Burg, Simmern<br />
Dr. Barbara Jöckle-Kretz, Landau<br />
Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />
Saarland: Dr. Wolfgang Roth, Saarlouis<br />
Dr. Ernst Zimmer, Merzig<br />
Michael Hoffmann, Saarbrücken<br />
Sachsen: Prof. Dr. Gunter Gruber, Leipzig<br />
Dr. Birgit Gäbler, Dresden<br />
Dr. jur. Alexan<strong>der</strong> Gruner, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />
Prof. Dr. Hans Gert Struck, Halle<br />
Carmen Wagner, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Henrik Herrmann, Linden<br />
Dr. Arthur Friedrich, Fockbek<br />
Dr. Elisabeth Breindl, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dipl.-Med. Ingo Menzel, Weimar<br />
Dr. Thomas Schröter, Weimar<br />
Dr. Annette Braunsdorf, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Prof. Dr. Gisbert Knichwitz, Ostbevern<br />
PD Dr. Holger Raidt, Münster<br />
Dr. Markus Wenning, Drensteinfurt<br />
Bernd Schulte, Münster<br />
Dr. Theodor Windhorst, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />
Ausschuss „Berufsordnung für die deutschen Ärzte“<br />
• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />
• RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />
• Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />
• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />
• Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />
• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />
• Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />
• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
Geschäftsführung:<br />
• RA Dr. jur. Gerhard Nösser, Berlin<br />
828
Ständige Konferenz<br />
„Zur Beratung <strong>der</strong> Berufsordnung für die deutschen Ärzte“<br />
• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />
Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />
Dr. Rudolf Burger, München<br />
Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />
Berlin: Henning Dannehl, Berlin<br />
Ass. Sven Niemeck, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Renate Schuster, Neuenhagen<br />
Ass. Herbert Krahforst, Cottbus<br />
Bremen: Dr. Jörg Hermann, Bremen<br />
PD Dr. jur. Heike Delbanco, Bremen<br />
Hamburg: Ass. Gabriela Luth, Hamburg<br />
Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. iur. Alexan<strong>der</strong> Schmid, Frankfurt/M.<br />
Dr. Winrich Mothes, Schwerin<br />
Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Martina Wenker, Diekholzen<br />
Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Arnold Schüller, Neuss<br />
Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />
Saarland: Dr. Eckart Rolshoven, Püttlingen<br />
RA Martin Partzsch, Saarbrücken<br />
Sachsen: Prof. Dr. Wolfgang Sauermann, Dresden<br />
Dr. jur. Alexan<strong>der</strong> Gruner, Dresden<br />
Dr. Andreas Prokop, Döbeln<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang Zacher, Halle<br />
Ass. Annett Montes de Oca, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Rosemarie Müller-Mette, Nor<strong>der</strong>stedt<br />
Thüringen: Dr. Thekla Franke, Jena<br />
Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Klaus Reinhardt, Bielefeld<br />
Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• RA Dr. jur. Gerhard Nösser, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
829
Ausschuss „Betriebsärztliche Versorgung“<br />
• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Wolfgang Panter, Duisburg (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Norbert Hartmann, Hörstel<br />
• Prof. Dr. Klaus Scheuch, Dresden<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Betriebsärztliche Versorgung“<br />
• Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen<br />
Bayern: Prof. Dr. Dennis Nowak, Krailling<br />
Berlin: Dr. Barbara Nemitz, Berlin<br />
Rainer Gensch, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Dietmar Groß, Cottbus<br />
Bremen: Dr. Bettina Stein, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Ulrich Rogall, Hamburg<br />
Hessen: Prof. Dr. Hans-Joachim Woitowitz, Pohlheim<br />
Dr. Dipl.-Chem. Paul Otto Nowak, Frankenberg<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Rana Jurkschat, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Gisbert Voigt, Melle<br />
Nordrhein: Dr. Heinz Joh. Bicker, Duisburg<br />
Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Ute Wellstein, Mainz<br />
Saarland: Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg<br />
Sachsen: Dr. Norman Beeke, Chemnitz<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Ursula Theile, Halle<br />
Schleswig-Holstein: Detlef Glomm, Meldorf<br />
Thüringen: Univ.-Prof. Dr. Rainer Schiele, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Peter Czeschinski, Telgte<br />
Susanne Hofmann, Telgte<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
830
Ausschuss für „Ethische und medizinisch-juristische<br />
Grundsatzfragen“<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Erwin Deutsch, Göttingen<br />
• Klaus Kutzer, Karlsruhe<br />
• Prof. Dr. Dr. Eckhard Nagel, Hannover<br />
• Prof. Dr. Eckehard Renner, Bergisch-Gladbach<br />
• Prof. Dr. jur. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Hannover<br />
• Dr. Erich Steffen, Karlsruhe<br />
• Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Mannheim<br />
• Dr. Christiane Woopen, Köln<br />
Geschäftsführung<br />
• Dr. jur. Marlis Hübner, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Ständige Konferenz für „Europäische Angelegenheiten“<br />
• Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Baden-Württemberg: Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />
Bayern: Dr. H. Hellmut Koch, München<br />
Berlin: Dr. Gerhard An<strong>der</strong>sen, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Udo Wolter, Cottbus<br />
Bremen: PD Dr. jur. Heike Delbanco, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />
Gabriela Luth, Hamburg<br />
Hessen: Martin Leimbeck, Frankfurt/M.<br />
Dr. Susann Trittmacher, Frankfurt/M.<br />
Dr. jur. Alexan<strong>der</strong> Schmid, Frankfurt/M.<br />
Ass. Claudia Schön, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Winrich Mothes, Schwerin<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Ulf Burmeister, Oldenburg<br />
Nordrhein: Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf<br />
Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz<br />
Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
Sachsen: Erik Bodendieck, Wurzen<br />
Dr. jur. Alexan<strong>der</strong> Gruner, Dresden<br />
Dr. med. Katrin Bräutigam, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Ass. Kornelia Olsen, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Rosemarie Müller-Mette, Henstedt-Ulzburg<br />
<strong>14</strong><br />
831
Thüringen: Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Prof. Dr. Gisbert Knichwitz, Ostbeveren<br />
Geschäftsführung:<br />
• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />
Ausschuss „Gebührenordnung“<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Theodor Windhorst, Münster (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Georg Holfel<strong>der</strong>, Frankfurt<br />
• Dr. Klaus Ottmann, München<br />
• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />
• Dr. Arnold Schüller, Neuß<br />
• San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied<br />
• Dr. Bernhard Rochell, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Vertreter <strong>der</strong> Geschäftsführungen<br />
<strong>der</strong> Landesärztekammern“<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Baden-Württemberg: Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />
Bayern: Dr. Rudolf Burger, München<br />
Berlin: Dr. Gerhard An<strong>der</strong>sen, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Reinhard Heiber, Cottbus<br />
Bremen: PD Dr. jur. Heike Delbanco, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Klaus Beelmann, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Holger Dietze, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Klaus Labuhn, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Jürgen Hoffart, Mainz<br />
Saarland: Ass. Heinz-Jürgen Lan<strong>der</strong>, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. jur. Verena Diefenbach, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Rüdiger Schöning, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Cordelia Andreßen, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. Christiane Becker, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Dr. phil. Michael Schwarzenau, Nottuln<br />
Geschäftsführung:<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
832
Ständige Konferenz <strong>der</strong> Geschäftsführungen und <strong>der</strong> Vorsitzenden <strong>der</strong><br />
Ethikkommissionen <strong>der</strong> Landesärztekammern<br />
• Dr. Henning Friebel, Magdeburg (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Bundesärztekammer: Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />
Arzneimittelkommission: Prof. Dr. Heiner K. Berthold, Berlin<br />
Prof. Dr. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin<br />
Baden-Württemberg: Dr. Petra Knupfer, Stuttgart<br />
Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />
Bayern: Dr. Beate Henrikus, München<br />
Prof. Dr. Jörg Hasford, München<br />
Berlin: PD Dr. Hans-Herbert Fülle, Berlin<br />
Christoph Röhrig, Berlin<br />
Brandenburg: Prof. Dr. Franz von Bruchhausen, Cottbus<br />
Ass. jur. Herbert Krahforst, Cottbus<br />
Ass. jur. Lena Zierau, Cottbus<br />
Bremen: PD Dr. jur. Heike Delbanco, Bremen<br />
Dr. Ulrich Kütz, Bremen<br />
Hamburg: Dr. rer. nat. Silke Schrum, Hamburg<br />
Prof. Dr. Thomas Weber, Hamburg<br />
Hessen: Prof. Dr. Sebastian Har<strong>der</strong>, Frankfurt/M.<br />
Dr. jur. Annkatrin Helberg-Lubinski, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />
Prof. Dr. Rudolf Wegener, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Kai Bogs, Hannover<br />
Nordrhein: Prof. Dr. Klaus von Bergmann, Düsseldorf<br />
Elisabeth Holtheide, Düsseldorf<br />
Dr. Günter Hopf, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Christian Rittner, Mainz<br />
Prof. Dr. Ignaz Wessler, Mainz<br />
Saarland: Ass. jur. Heinz-Jürgen Lan<strong>der</strong>, Saarbrücken<br />
San.-Rat Prof. Dr. Hermann Schieffer, Saarbrücken<br />
Sachsen: Prof. Dr. habil. Rolf Haupt, Leipzig<br />
Ass. jur. Anke Schmie<strong>der</strong>, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Ernst Fukala, Halle<br />
Ass. jur. Kathleen Hoffmann, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Prof. Dr. Peter Dominiak, Bad Segeberg<br />
Carsten Heppner, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. Rudolf Giertler, Jena<br />
RA Helmut Heck, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Ass. jur. Bertram F. Koch, Münster<br />
Prof. Dr. Dr. rer. nat. Otmar Schober, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
833
Ausschuss „Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, Prävention und Rehabilitation“<br />
• Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Thomas Suermann, Göttingen (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Hans Martin Beyer, Füssen<br />
• Dr. Jan Leidel, Köln<br />
• Prof. Dr. Egbert J. Seidel, Weimar<br />
• Univ.-Prof. Dr. phil. J. Siegrist, Düsseldorf<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Prävention und Gesundheitsför<strong>der</strong>ung“<br />
• Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Johannes Probst, St. Georgen<br />
Bayern: Dr. Max Kaplan, München<br />
Dr. Judith Nie<strong>der</strong>maier, München<br />
Berlin: PD Dr. Uwe Torsten, Berlin<br />
Dr. Johannes Bruns, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Hanjo Pohle, Mögelin<br />
Bremen: Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen<br />
Brigitte Bruns-Matthießen, Bremen<br />
Hamburg: Dorthe Kieckbusch, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Horst Löckermann, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Ingrid Müller, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Wolfgang Grashorn, Oldenburg<br />
Dr. Dr. med. dent. Hans-Walter Krannich, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Arnold Schüller, Düsseldorf<br />
Dr. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf<br />
Sabine Schindler-Marlow, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: N.N.<br />
Saarland: Dr. Kurt Jörg, Saarbrücken<br />
Sachsen: PD Dr. Uwe Häntzschel, Bad Schandau<br />
Dr. rer. nat. Evelyne Bän<strong>der</strong>, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Werner Rosahl, Dessau<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Cordelia Andreßen, Bad Segeberg<br />
Dr. Hannelore Machnik, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Ursula Liebeskind, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Susanne Hofmann, Münster<br />
Dr. Ulrike Beiteke, Dortmund<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
834
Ausschuss „Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen<br />
<strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft“<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• N. N. (Stv. Vorsitzende)<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock<br />
Geschäftsführung:<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
Ausschuss „Gesundheit und Umwelt“<br />
• Dr. Martina Wenker, Hannover (Vorsitzende)<br />
• Prof. Dr. Dr. Andreas Kappos, Frankfurt/M. (1. Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (2. Stv. Vorsitzen<strong>der</strong><br />
• Dr. Günter Baitsch, Bad Säckingen<br />
• Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg/Saar<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Gesundheit und Umwelt“<br />
• Dr. Martina Wenker, Diekholzen (Vorsitzende)<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Baden-Württemberg: Dr. Günter Baitsch, Bad Säckingen<br />
Bayern: Dr. Rudolf Burger, München<br />
Berlin: Dr. Andreas Beyer, Berlin<br />
Dr. Rudolf Fitzner, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Dietrich Metz, Wittstock<br />
Bremen: Dr. Brigitte Bruns-Matthießen, Bremen<br />
Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Albrecht zum Winkel, Hamburg<br />
Hessen: Prof. Dr. Thomas Eikmann, Gießen<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dipl.-Med. Gerhard Hauk, Rostock<br />
Dr. Dietrich Thierfel<strong>der</strong>, Schwerin<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Martina Wenker, Diekholzen<br />
Nordrhein: Dr. Dietrich Rohde, Mülheim<br />
Dr. Brigitte Hefer, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Christian Dommes, Pirmasens<br />
Saarland: Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg<br />
Sachsen: Prof. Dr. med. habil. Siegwart Bigl, Chemnitz<br />
Dr. rer. nat. Evelyne Bän<strong>der</strong>, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Doz. Dr. Bernd Thriene, Magdeburg<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
835
Schleswig-Holstein: Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin<br />
Thüringen: PD Dr. Olaf Manuwald, Erfurt<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Ulrike Beiteke, Dortmund<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
Ständige Konferenz „Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen“<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Henning Friebel, Magdeburg (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Manfred Eissler, Reutlingen<br />
Vors. Richter am OLG Roland Burkhardt, Ettlingen<br />
Dr. Franz Kaltwasser, Stuttgart<br />
Bayern: Prof. Dr. Alfred Schaudig, München<br />
Ernst Karmasin, Germering<br />
Dr. Rudolf Burger, München<br />
Berlin: Dr. Elmar Wille, Berlin<br />
Margret Steinberg, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Erwin Böhm, Potsdam<br />
Bremen: PD Dr. jur. Heike Delbanco, Bremen<br />
Prof. Dr. Ulrich Bonk, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Jasper Kiehn, Hamburg<br />
Hessen: Dr. jur. Hans Gießler, Frankfurt/M.<br />
Ass. Manuel Maier, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Henning Wiegels, Seehof<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Prof. Dr. med. Hans Richter, Hannover<br />
RA Johannes Neu, Hannover<br />
Nordrhein: Prof. Dr. Lutwin Beck, Düsseldorf<br />
OLG-Präs. a. D. Dr. jur. Heinz-Dieter Laum, Mülheim<br />
Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Wilhelm Herzog, Mainz<br />
Saarland: Vors.Richter am OLG a. D. Ernst Kropf, Saarlouis<br />
Ass. Heinz-Jürgen Lan<strong>der</strong>, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. Rainer Kluge, Kamenz<br />
OLG-Präs. a.D. Wolfgang Schaffer, Nürnberg<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Hans-Peter Bayer, Bad Segeberg<br />
Dr. Cordelia Andreßen, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Prof. Dr. Wulf Schirrmeister, Gera<br />
RA Helmut Heck, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Johannes Pfeiffer, Münster<br />
Ass. Bertram F. Koch, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Ass. jur. Barbara Berner, Berlin<br />
836
Ausschuss für „Internationale Angelegenheiten“<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Andreas Crusius, Rostock (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover<br />
• Rudolf Henke, Aachen<br />
• Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz<br />
• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt<br />
• Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Karsten Vilmar, Bremen<br />
Ständiger Gast:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Joachim Sewering, München<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Ramin Parsa-Parsi, Berlin<br />
Ausschuss „Krankenhaus“<br />
• Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt/M.<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
• Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg<br />
• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
• Dr. Mathias Wesser, Jena<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung <strong>der</strong> ambulant-stationären Kooperation”<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
• Rudolf Henke, Aachen<br />
• Prof. Dr. Heyo Eckel, Göttingen<br />
(als Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Deutschen Akademie <strong>der</strong> Gebietsärzte)<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />
(als Vorsitzende <strong>der</strong> Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
837
• Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Ständige Konferenz „Krankenhaus“<br />
Baden-Württemberg: Dr. Josef Ungemach, Mannheim<br />
Bayern: Prof. Dr. Detlef Kunze, München<br />
Dr. Andreas Baumgarten, Burgberg<br />
Berlin: Dr. Anton Carl Mayr, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Jürgen Fischer, Treuenbrietzen<br />
Bremen: Dr. Heidrun Gitter, Bremen<br />
Dr. Brigitte Bruns-Matthießen, Bremen<br />
Hamburg: Prof. Dr. Christoph Lindner, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Gerhard Schreiner, Fulda<br />
Dr. Elmar Lindhorst, Eppstein<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Karl Schulze, Waren<br />
Dr. Christiane Frenz, Rosenow<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Jörg Zimmermann, Celle<br />
Nordrhein: Rudolf Henke, Aachen<br />
Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Hagen Weiss, Ludwigshafen<br />
Saarland: Dr. Wolfgang Roth, Saarlouis<br />
Sachsen: Dr. Eberhard Huschke, Ebersbach<br />
Dr. Katrin Bräutigam, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Peter Trommler, Köthen<br />
Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin<br />
Thüringen: Dr. Klaus Elsebach, Erfurt<br />
Dr. Matthias Wesser, Suhl<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Hans-Ulrich Schrö<strong>der</strong>, Gütersloh<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
Ausschuss „Medizinische Fachberufe“<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Vorsitzende)<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
838
Ständige Konferenz „Medizinische Fachberufe“<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Vorsitzende)<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Michael Datz, Tübingen<br />
Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen<br />
Armin Erdt, München<br />
Berlin: Dr. Regine Held, Berlin<br />
Christoph Röhrig, Berlin<br />
Brandenburg: Dipl.-Med. Gerd Rust, Spremberg<br />
Bremen: Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen<br />
Hamburg: Dr. Hartmut Horst, Hamburg<br />
Hessen: Ass. Roswitha Hoerschelmann, Frankfurt/M.<br />
Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stadtallendorf<br />
Mecklenburg-Vorpommern: PD Dr. habil. Uwe Peter, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Carl-G. Fuchs, Bodenwer<strong>der</strong><br />
Ass. jur. Susanne Passow, Hannover<br />
Nordrhein: Dr. Jürgen Krömer, Düsseldorf<br />
Verw. Dir. Klaus Schumacher, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Dr. Ines Henrich, Höhr-Grenzhausen<br />
Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. Claus Vogel, Leipzig<br />
Marina Hartmann, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Rüdiger Schöning, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Hans-Werner Buchholz, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. Christiane Scherf, Bad Langensalza<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Hans-Peter Peters, Bochum<br />
Dr. phil. Michael Schwarzenau, Nottuln<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Ausschuss „Notfall-/Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Franz-Joseph Bartmann, Flensburg (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Friedrich-Wilhelm Ahnefeld, Ulm<br />
• Dr. Klaus Ellinger, Ravensburg<br />
• Dr. Heinzpeter Moecke, Hamburg<br />
• Generalarzt Dr. H. Neuburger, Bonn<br />
• Prof. Dr. Peter Sefrin, Würzburg<br />
• Dr. Dieter Stratmann, Minden<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
839
Ständige Konferenz „Öffentlichkeitsarbeit“<br />
Bundesärztekammer: Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Dr. Andreas Crusius, Rostock (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Pressestelle <strong>der</strong> deutschen<br />
Ärzteschaft: Alexan<strong>der</strong> Dückers, Berlin<br />
Hans-Jörg Freese, Berlin<br />
Baden-Württemberg: Dr. Oliver Erens, Stuttgart<br />
Bayern: Dagmar Nedbal, München<br />
Berlin: Sascha Rudat, Berlin<br />
Brandenburg: N.N.<br />
Bremen: PD Dr. jur. Delbanco, Bremen<br />
Hamburg: Nicola Timpe, Hamburg<br />
Hessen: Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />
Katja Möhrle, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Günter Langhans, Stralsund<br />
Dr. Wilfried Schimanke, Rostock<br />
Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Rolf Heyde, Hannover<br />
Solveig Vogel, Hannover<br />
Nordrhein: Horst Schumacher, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Ines Engelmohr, Mainz<br />
Saarland: Andreas Kondziela, Homburg<br />
Sachsen: Dr. Günter Bartsch, Neukirchen<br />
Prof. Dr. Winfried Klug, Dresden<br />
Knut Köhler M. A., Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Henning Friebel, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Dr. Edda Oppermann, Bad Segeberg<br />
Dr. Karl-Werner Ratschko, Bad Segeberg<br />
Thüringen: Dr. Ulrike Schramm-Hä<strong>der</strong>, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Volker Heiliger, Münster<br />
Klaus Dercks, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Alexan<strong>der</strong> Dückers, Berlin<br />
Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />
• Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz<br />
• Dr. Ursula Stüwe, Frankfurt / Main<br />
• Dr. Theodor Windhorst, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
840
Beirat gemäß „Richtlinie <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung<br />
quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen“<br />
Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. Wolfgang Vogt, München (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. H. Burrichter, Berlin<br />
• Prof. Dr. Knut Kleesiek, Bad Oeynhausen<br />
• Dr. H. Köppen, Kleinmachnow<br />
• PD Dr. Rainer Macdonald, Berlin<br />
• Dierk Meyer-Lüerßen, Frankfurt/M.<br />
• Dr. Karl-Heinz Pick, Wiesbaden<br />
• Prof. Dr. Hans Reinauer, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. Lothar Thomas, Frankfurt/M.<br />
Ständige Gäste:<br />
• Dr. H. Mikoleit, Magdeburg<br />
• Dr. Johannes Odenthal, Frankfurt/M.<br />
• MinRat Wilfried Reischl, Bonn<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Arbeitsgruppe zur Neufassung <strong>der</strong> Leitlinie <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
zur Qualitätssicherung in <strong>der</strong> Röntgendiagnostik<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin (Mo<strong>der</strong>ation)<br />
• Prof. Dr. Hans-Ulrich Kauczor, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. Karl Schnei<strong>der</strong>, München<br />
• Prof. Dr. H. Becker, Hannover<br />
• Karl-Friedrich Kamm, Hamburg<br />
• Dr. rer. nat. habil. R. Pfandzelter, Berlin<br />
• Prof. Dr. Bertram Wiedenmann, Berlin<br />
• PD Dr. T. Loch, Flensburg<br />
• Prof. Dr. R. Krauspe, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. Tilmann Mischkowsky, Berlin<br />
• Dr. H. Saure, Hannover<br />
Arbeitsgruppe zur Neufassung <strong>der</strong> Leitlinie <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
zur Qualitätssicherung in <strong>der</strong> Computertomographie<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin (Mo<strong>der</strong>ation)<br />
• PD Dr. Dr. Reinhard Loose, Nürnberg<br />
• Prof. Dr. Karl Schnei<strong>der</strong>, München<br />
• Prof. Dr. H. Becker, Hannover<br />
• Dr. Hans-Dieter Nagel, Hamburg<br />
• Dr. rer. nat. habil. R. Pfandzelter, Berlin<br />
• Dr. Hans Hawighorst, Stuttgart<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
841
Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Konzeptes für die Qualitätssicherung<br />
in medizinischen Laboratorien<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin (Mo<strong>der</strong>ation)<br />
• Prof. Dr. W. Vogt, München<br />
• PD Dr. H. Siekmeier, Bonn<br />
• Dr. H. Burrichter, Berlin<br />
• Dr. Jens-Uwe Schreck, MPH, Berlin<br />
• Thomas Schade, München<br />
• Dr. Jürgen Attenberger, Hannover<br />
• Dr. H. Mikoleit, Magdeburg<br />
• Dr. Karl-Heinz Pick, Wiesbaden<br />
• Andrea Michelsen, Lahr<br />
• Dr. Christoph Nie<strong>der</strong>au, Dortmund<br />
• MR Wilfried Reischl, Bonn<br />
• Dr. Undine Soltau, Bonn<br />
Ständige Konferenz „Qualitätssicherung“<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
Baden-Württemberg: Dr. Gerhard Schade, Bad Krozingen<br />
Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt<br />
Dr. Johann Wilhelm Weidringer, München<br />
Berlin: Dr. Erich Fellmann, Berlin<br />
Christa Markl-Vieto, Berlin<br />
Brandenburg: Dr. Erwin Böhm, Kleinmachnow<br />
Dr. Wolf Schmidt, Cottbus<br />
Bremen: Ralf Gronemeyer, Bremen<br />
Dipl.-Kfm. Franz-Josef Blömer, Bremen<br />
Hamburg: Prof. Dr. Martin Carstensen, Hamburg<br />
Hessen: Martin Leimbeck, Braunfels<br />
Dr. Roland Kaiser, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Ulf Broschewitz, Rostock<br />
Dr. Holger Dietze, Rostock<br />
Dr. Harald Terpe, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. Elke Lippert-Urbanke, Bad Zwischenahn<br />
Nordrhein: Dr. Klaus Josten, Meckenheim<br />
Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz<br />
Saarland: Dr. Bernhard Adolph, Bexbach<br />
Sachsen: Dr. Maria Eberlein-Gonska, Dresden<br />
Sachsen-Anhalt: Dr. Manuela Wolf, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Cornelia Ubert, Bad Segeberg<br />
842
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Thüringen: Dr. Klaus Elsebach, Erfurt<br />
Dr. Mathias Wesser, Suhl<br />
Westfalen-Lippe: Dr. Joachim Dehnst, Herdecke<br />
Dr. phil. Michael Schwarzenau, Nottuln<br />
Dr. Jochen Bredehöft, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Ständige Konferenz <strong>der</strong> Rechtsberater <strong>der</strong> Ärztekammern<br />
• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• RA Dr. jur. Gerhard Nösser, Berlin (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Baden-Württemberg: Dr. Kurt Seizinger, Stuttgart<br />
Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart<br />
Bez.-ÄK Nordwürttemberg: Ass. iur. H. Glindmeyer, Stuttgart<br />
Bez.-ÄK Nordbaden: Helmut Kohn, Karlsruhe<br />
Bez.-ÄK Südbaden: Gerhard Sutor, Freiburg<br />
Bez.-ÄK Südwürttemberg: Prof. Dr. jur. Hans Kamps, Tübingen<br />
Dr. Regina Kiesecker, Reutlingen<br />
Bayern: Peter Kalb, München<br />
RA Dr. jur. Herbert Schiller, München<br />
Berlin: Ass. Sven Niemeck, Berlin<br />
Martina Jaklin, Berlin<br />
Brandenburg: Ass. Herbert Krahforst, Cottbus<br />
Bremen: RA W.M. Nentwig, Bremen<br />
PD Dr. jur. Heike Delbanco, Bremen<br />
Hamburg: Ass. Gabriela Luth, Hamburg<br />
Hessen: Ass. Manuel Maier, Frankfurt/M.<br />
Dr. Alexan<strong>der</strong> Schmid, Frankfurt/M.<br />
Mecklenburg-Vorpommern: Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock<br />
Ass. Jur. Claudia Dethloff, Rostock<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen: Dr. jur. Karsten Scholz, Hannover<br />
Ass. jur. Susanne Passow, Hannover<br />
Nordrhein: RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf<br />
RA Dr. jur. Dirk Schulenburg, Düsseldorf<br />
Rheinland-Pfalz: RA Eckhard Mäurer, Mainz<br />
Bez.-ÄK Koblenz: Ass. Quednow, Koblenz<br />
Bez.-ÄK Pfalz: Ass. Jäger, Neustadt<br />
Bez.-ÄK Rheinhessen: RA Eckhard Mäurer, Mainz<br />
Bez.-ÄK Trier: RA Paul Hauschild, Trier<br />
Saarland: Ass. Heinz-Jürgen Lan<strong>der</strong>, Saarbrücken<br />
RA Martin Partzsch, Saarbrücken<br />
Sachsen: Dr. jur. Alexan<strong>der</strong> Gruner, Dresden<br />
Ass. jur. Annette Wünsche, Dresden<br />
Ass. jur. Michael Kratz, Dresden<br />
<strong>14</strong><br />
843
Sachsen-Anhalt: Ass. Kathleen Hoffmann, Magdeburg<br />
Ass. Annett Montes de Oca, Magdeburg<br />
Schleswig-Holstein: Hans-Peter Bayer, Bad Segeberg<br />
Thüringen: RA Helmut Heck, Jena<br />
Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena<br />
Westfalen-Lippe: Ass. Christoph Kuhlmann, Münster<br />
Ass. Bertram Koch, Münster<br />
Ausschuss „Sucht und Drogen“<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende)<br />
• Dr. Christoph von Ascheraden, St. Blasien (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Dortmund<br />
• Dr. Constanze Jacobowski, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Justina Engelbrecht, Berlin<br />
Ausschuss „Telematik”<br />
• Dr. Franz-Joseph Bartmann, Flensburg (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. H. Hellmuth Koch, München (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Prof. Dr. Hildebrand Kunath, Dresden<br />
• Ass. Jürgen Schrö<strong>der</strong>, Berlin<br />
• Dr. Wolfgang Stehle, Hannover<br />
• Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart<br />
• Dr. Theodor Windhorst, Münster<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Philipp Stachwitz, Berlin<br />
844
Gemeinsame Einrichtungen <strong>der</strong> Bundesärztekammer und<br />
<strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
Ärztliches Zentrum für Qualität in <strong>der</strong> Medizin<br />
Verwaltungsrat<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitz 2007)<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />
• Ulrich Weigeldt, Berlin<br />
Planungsgruppe<br />
• Dr. Eberhard Gramsch, Göttingen (Vorsitz 2007)<br />
• Dr. Bernhard Gibis, Berlin<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover<br />
• Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf<br />
• Dr. Andreas Hellmann, Augsburg<br />
• Prof. Dr. Frie<strong>der</strong> Hessenauer, Mainz<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Prof. Dr. Dr. Günter Ollenschläger, Berlin (Leiter)<br />
• Dr. Christian Thomeczek, Berlin (Geschäftsführer im ÄZQ)<br />
Ausschuss „Gebietszugehörigkeit ärztlicher Leistungen“<br />
Mitglie<strong>der</strong> seitens <strong>der</strong> Bundesärztekammer:<br />
• Dr. H. Hellmut Koch, München<br />
• Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg<br />
Mitglie<strong>der</strong> seitens <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung:<br />
• Dr. Leonhard Hansen, Aachen<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />
Mitglied <strong>der</strong> gemeinsamen Rechtsabteilung :<br />
• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annette Güntert, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
845
Gemeinsame HTA-Arbeitsgruppe von BÄK und KBV<br />
• Dr. Dirk Horenkamp, Berlin<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
• Doris Koch, Berlin<br />
• Dr. Paul Rheinberger, Berlin<br />
• Dr. Roman Schiffner, Berlin<br />
• Dr. Hermann Wetzel, Berlin<br />
• Dr. rer. nat. Ulrich Zorn, Berlin<br />
846
Vertreter in externen Gremien<br />
Die Vertreter (a) und Stellvertreter (b) <strong>der</strong> Ärzte im Vorstand <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege<br />
(a)<br />
• San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken<br />
(b)<br />
• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M.<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />
Vertreter (a) und Stellvertreter (b) <strong>der</strong> Ärzte<br />
in <strong>der</strong> Vertreterversammlung <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst<br />
und Wohlfahrtspflege<br />
(a)<br />
• Dr. Rudolf Burger, München<br />
• Dipl.-Vw. Donald Horn, Hamburg<br />
• Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Berlin<br />
• Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
(b)<br />
• Rüdiger Vogt, Neuburg/Donau<br />
• Dr. Bernhard Gibis, Berlin<br />
Deutsche Delegierte, Berater und Beobachter im Ständigen Ausschuss<br />
<strong>der</strong> Europäischen Ärzte<br />
Delegierte:<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Karsten Vilmar, Bremen<br />
• Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
• Dr. Frank-Ulrich Montgomery, Hamburg<br />
• Dr. Andreas Köhler, Berlin<br />
Berater:<br />
• RA Horst Dieter Schirmer, Berlin<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
• Dr. Ramin Parsa-Parsi, Berlin<br />
• Dr. Susann Péchuzal, Berlin<br />
• Renate Vonhoff-Winter, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
847
Beobachter:<br />
Dr. Magdalena Benemann, Köln (Marburger Bund)<br />
Dr. Klaus Bittmann, Köln<br />
BQS – Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung<br />
Gesellschafterversammlung:<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Karsten Vilmar, Bremen<br />
Gesellschafterausschuss:<br />
• Dr. Jochen Bredehöft, Münster<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Kuratorium für Fragen <strong>der</strong> Klassifikation im Gesundheitswesen<br />
beim DIMDI<br />
• Dr. Ursula Stüwe, Frankfurt/M.<br />
• Markus Rudolphi, Berlin<br />
• Dipl.-Soz. Sonja Barth, Berlin<br />
Kuratorium des Bundesverbandes selbständiger<br />
Physiotherapeuten IFK zur Einführung eines Qualitätsmanagements<br />
für die Physiotherapiepraxen<br />
• Dipl.-Päd. Rosemarie Bristrup, Berlin<br />
KTQ – Kooperation für Transparenz und Qualität im<br />
Gesundheitswesen<br />
Gesellschafterversammlung:<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Gesellschafterausschuss:<br />
• Dr. Günther Jonitz, Berlin<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
• Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart<br />
• Dr. Theodor Windhorst, Münster<br />
848
Beirat Pensionskasse<br />
• San. Rat Peter Sauermann, Hamburg (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dipl.-Vw. Franz F. Stobrawa, Bonn<br />
• Dr. Klaus Uffelmann, Gemünden<br />
Kommission Gesundheitsberichterstattung beim Robert-Koch-Institut<br />
• Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Bonn<br />
Beirat DIN NAMed, Normenausschuss Medizin<br />
• Dr. Robert Schäfer, Düsseldorf (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />
Stiftung zur Normung in <strong>der</strong> Medizin – Vorstand<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />
Deutsche Diagnostika-Gruppe<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />
Sektorkomitee Medizinische Laboratorien bei <strong>der</strong> ZLG<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Berlin<br />
Kuratorium „Health Technology Assessment“ (HTA) beim DIMDI<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen<br />
(IQWIG)<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin (Stiftungsrat)<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin (Kuratorium)<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
849
Einrichtungen bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze<br />
in <strong>der</strong> Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)<br />
(Amtsperiode 2004-2007)<br />
• Prof. Dr. Dr. phil. Urban Wiesing, Tübingen (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Dr. phil. Hans Heinrich Raspe, Lübeck (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf<br />
• Prof. Dr. theol. Peter Dabrock, Marburg<br />
• Dr. Andrea Dörries, Hannover<br />
• Prof. Dr. Bernd Gänsbacher, München<br />
• Prof. Dr. Dr. rer. nat. Gerd Geißlinger, Frankfurt/M.<br />
• Dr. rer. nat. Sigrid Graumann, Berlin<br />
• Prof. Dr. jur. Friedhelm Hufen, Mainz<br />
• Prof. Dr. Dietrich Niethammer, Tübingen/Berlin<br />
• Prof. Dr. rer. soz. Irmgard Nippert, Münster<br />
• Prof. Dr. theol. habil. Johannes Reiter, Mainz<br />
• Dr. Josef Schuster, Würzburg<br />
• Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Mannheim<br />
• Prof. Dr. Dr. phil. Jochen Vollmann, Bochum<br />
• Prof. Dr. Ingeborg Walter-Sack, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. Christoph Fuchs, Berlin<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Gert Schomburg, Berlin<br />
Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG<br />
(2. Amtsperiode 2004-2008)<br />
von <strong>der</strong> Bundesärztekammer entsandte Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. Gerd Rudolf, Heidelberg (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Gerhard Buchkremer, Tübingen<br />
• Prof. Dr. Fritz Hohagen, Lübeck<br />
• Prof. Dr. Horst Kächele, Ulm<br />
• Prof. Dr. Ulrike Lehmkuhl, Berlin<br />
• Prof. Dr. Michael Schulte-Markwort, Hamburg<br />
850
von <strong>der</strong> Bundesärztekammer entsandte stv. Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. Manfred Cierpka, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. Gereon Heuft, Münster<br />
• Prof. Dr. Gerd Lehmkuhl, Köln<br />
• Prof. Dr. Michael Linden, Teltow<br />
• Prof. Dr. Rolf Meermann, Bad Pyrmont<br />
• Prof. Dr. Franz Resch, Heidelberg<br />
• Prof. Dr. Renate Schepker, Ravensburg<br />
von <strong>der</strong> Bundespsychotherapeutenkammer entsandte Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. phil. Dietmar Schulte, Bochum (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Thomas Fydrich, Berlin<br />
• Prof. Dr. Jürgen Kriz, Osnabrück<br />
• Prof. Dr. rer. nat. Dipl.-Psych. Falk Leichsenring, Göttingen<br />
• Prof. Dr. phil. Günter Esser, Potsdam<br />
von <strong>der</strong> Bundespsychotherapeutenkammer entsandte stv. Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Prof. Dr. phil. Jochen Eckert, Hamburg<br />
• Prof. Dr. Hans Reinecker, Bamberg<br />
• Prof. Dr. phil. habil. Bernhard Strauß, Jena<br />
• Prof. Dr. phil. Ulrich Stuhr, Hamburg<br />
• Dr. phil. Dipl.-Psych. Kirsten von Sydow, Hamburg<br />
• Dr. phil. Eberhard Windaus, Frankfurt/M.<br />
Vorstandsbeauftragte <strong>der</strong> BÄK:<br />
• Dr. Astrid Bühren, Murnau<br />
Vorstandsbeauftragter <strong>der</strong> BPtK:<br />
• Prof. Dr. phil. Rainer Richter, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Die Geschäftsführung liegt gemäß dem Vertrag vom 27.10.2003 zwischen <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
und <strong>der</strong> Bundespsychotherapeutenkammer während <strong>der</strong><br />
2. Amtsperiode bei <strong>der</strong> Bundespsychotherapeutenkammer.<br />
Zuständig in <strong>der</strong> BÄK:<br />
Dezernat VI<br />
– Wissenschaft und Forschung –<br />
Konferenz <strong>der</strong> Fachberufe im Gesundheitswesen<br />
• Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Berlin (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Stv. Vorsitzende)<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> sind Vertreter von 37 Verbänden <strong>der</strong> Fachberufe im Gesundheitswesen.<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Regina Klakow-Franck, Berlin<br />
<strong>14</strong><br />
851
Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen<br />
bei <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Vertreter <strong>der</strong> Bundesärztekammer:<br />
• Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Stv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
• Dr. Klaus Ottmann, München<br />
• Dr. Michael Reusch, Hamburg<br />
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit:<br />
• Reg.-Dir. Franz Heinrich Schäfer, Bonn<br />
Vertreter des Bundesministeriums des Inneren:<br />
• Min.-Rätin Gabriele Redeker, Mainz<br />
Vertreter des Verbandes <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung:<br />
• Prof. Dr. Jürgen Fritze, Köln<br />
• Jürgen Miebach, Köln<br />
Vertreter des Verbandes <strong>der</strong> Privatärztlichen Verrechnungsstellen:<br />
• Peter Gabriel, Mannheim (mitberatend)<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dipl.-Kfm. Renate Hess, Berlin<br />
Arbeitsgruppe „Influenzapandemie-Beauftragte<br />
<strong>der</strong> Landesärztekammern“<br />
Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>:<br />
• Dr. Christiane Becker, Jena<br />
• Brigitte Bruns-Matthießen, Bremen<br />
• Dr. Rudolf Burger, München<br />
• Dr. Holger Dietze, Rostock<br />
• Dr. Henning Friebel, Magdeburg<br />
• Dr. Reinhold Hauser, Stuttgart<br />
• Dr. Günter Hock, Mainz<br />
• Dr. Kurt Jörg, Saarbrücken<br />
• Dr. Dr. med.dent. Hans-Walter Krannich, Hannover<br />
• Dr. Carsten Leffmann, Hamburg<br />
• Dr. Rudolf Marx, Mittweida<br />
• Dr. Edda Oppermann, Bad Segeberg<br />
• Dr. Michael Peglau, Berlin<br />
• Dr. Michael Popovic´, Frankfurt/M.<br />
• Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf<br />
• Dr. Volkmar Skerra, Potsdam<br />
• Dr. Markus Wenning, Münster<br />
852
Ständige Gäste:<br />
• RA Dr. jur. Gerhard Nösser, Berlin<br />
• Dr. Paul Rheinberger, Berlin<br />
• Dr. Jörn Knöpnadel, Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
• Dr. Annegret Schoeller, Berlin<br />
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
853
Geschäftsführung <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Hauptgeschäftsführer • Prof. Dr. Christoph Fuchs<br />
Stv. Hauptgeschäftsführer • Dr. Regina Klakow-Franck<br />
• Dipl.-Volksw. Rainer Raabe<br />
Informationsmanagement • Dr. oec. Cathrin Becker (Referentin)<br />
Stabsstelle • Dipl.-Volksw. Norbert Butz (Stv. Dezernent)<br />
Parlaments- und<br />
Regierungskontakte • Dipl.-Reg.-Wiss. Verena Hoppe (Referentin)<br />
Auslandsdienst • Dr. Ramin Parsa-Parsi (Dezernent)<br />
• Dr. Susann Péchuzal (Referentin)<br />
• Dipl.-Übers. Renate Vonhoff-Winter (Referentin)<br />
Brüsseler Büro • Corina Glorius (Referentin)<br />
Telematik • Dr. Philipp Stachwitz (Stv. Dezernent)<br />
• Dr. Farid Aly (Referent)<br />
• Dr. Esther Freese (Referentin)<br />
• Dipl.-Inf. Georgios Raptis (Referent)<br />
• Dipl.-Ing. Dirk Schladweiler (Referent)<br />
Dezernat 1 • Dr. Justina Engelbrecht (Dezernentin)<br />
• Dipl.-Ing. (FH) Karin Brösicke (Referentin)<br />
• Dr. rer. medic. Wilfried Kunstmann (Referent)<br />
Dezernat 2 • Dr. Annette Güntert (Dezernentin)<br />
• Ulrike Pantzer (Referentin)<br />
• Dr. Petra Zschieschang (Referentin)<br />
Dezernat 3 • Dr. Regina Klakow-Franck (Dezernentin)<br />
• Dipl.-Soz. Sonja Barth, (Referentin)<br />
• Dipl.-Päd. Rosemarie Bristrup (Referentin)<br />
• Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann (Referent)<br />
• Dr. rer. nat. Ulrich Zorn (Referent)<br />
Dezernat 4 • Dipl.-Kfm. Renate Hess (Dezernentin)<br />
• Alexan<strong>der</strong> Golfier (Referent)<br />
• Dr. Anja Pieritz (Referentin)<br />
• Dr. Hermann Wetzel (Referent)<br />
854
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
Dezernat 5 • Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas (Dezernent)<br />
• Markus Rudolphi (Referent)<br />
• Dr. Annegret Schoeller (Referentin)<br />
Dezernat 6 • Dr. Gert Schomburg (Dezernent)<br />
• Dr. Frie<strong>der</strong> Bäsler (Referent)<br />
• Dipl.-Soz.-Wiss. Judith Berger (Referentin)<br />
• Dr. rer. medic. Claus-D. Middel, M.A. MPH (Referent)<br />
• Dr. Wiebke Pühler (Referentin)<br />
Dezernat 7 • Dipl.-Volksw. Rainer Raabe (Dezernent)<br />
• N.N. (Referent/in)<br />
• Dipl.-Päd. Alexandra Schmidt (Referentin)<br />
• Dipl.-Ök. Bernd Zielesch (Referent)<br />
Pressestelle • Alexan<strong>der</strong> Dückers (Dezernent)<br />
• Hans-Jörg Freese, M.A. (Stv. Dezernent)<br />
• Lars Friebel, M.A. (Referent)<br />
Das Referat Statistik wird von <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung betreut:<br />
• Dr. rer. pol. Thomas Kopetsch (Abteilungsleiter)<br />
Geschäftsführung <strong>der</strong> Arzneimittelkommission <strong>der</strong> deutschen Ärzteschaft:<br />
• Prof. Dr. Heiner Berthold<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
Rechtsabteilung <strong>der</strong> Bundesärztekammer und <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung:<br />
• RA Horst Dieter Schirmer (Dezernent)<br />
• Ass. jur. Barbara Berner (Referentin)<br />
• Dr. Marlis Hübner (Referentin)<br />
• RA Dr. Gerhard Nösser (Fachdezernent)<br />
• Dipl.-Wirtschaftsjur. Daniela Röhrig (Referentin)<br />
• Ass. Jürgen Schrö<strong>der</strong> (Referent)<br />
• Ass. Annabel Seebohm (Referentin)<br />
<strong>14</strong><br />
855
Organisationsstruktur <strong>der</strong> Bundesärztekammer Stand: 1. März 2007<br />
Stabsstelle<br />
Pressestelle<br />
Vorstand<br />
856<br />
Herr Butz, Dipl.-Volkswirt (stellv. Dezernent)<br />
Telefon: 030 / 400 456-409<br />
Herr Dückers (Pressesprecher)<br />
Telefon: 030 / 400 456-700<br />
Gemeinsame Einrichtungen<br />
mit <strong>der</strong> KBV<br />
Vorstandsangelegenheiten<br />
Herr Freese (Stellv. Pressesprecher)<br />
Telefon: 030 / 400 456-703<br />
Präsident: Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe<br />
Telefon: 030 / 400 456-350<br />
Persönliche Referentin:<br />
Frau Böthin, M.A.<br />
Telefon: 030 / 400 456-351<br />
Herr Friebel<br />
Telefon: 030 / 400 456-704<br />
Rechtsabteilung<br />
Allgemeine Rechtsberatung <strong>der</strong> Gremien <strong>der</strong> BÄK<br />
u.a. Berufsordnung, Gutachter- und Schlichtungsstellen,<br />
Medizinisch-juristische Grundsatzfragen<br />
RA Schirmer, Telefon: 030 / 4005-1701<br />
Vizepräsidenten: Dr. Crusius<br />
Telefon: 0381 / 49 28 00<br />
Frau Dr. Goesmann<br />
Telefon: 0511 / 380 22 16<br />
Arzneimittel-Informationsdienst e. V. -<br />
Arzneimittelkommission<br />
Prof. Dr. Berthold, Telefon: 030 / 400 456-501<br />
Parlaments- und<br />
Brüsseler Büro Auslandsdienst<br />
Regierungskontakte<br />
Politische Kommunikation Politische<br />
Zusammenarbeit mit<br />
Kommunikation mit Einrichtungen <strong>der</strong> EU,<br />
Monitoring<br />
Institutionen <strong>der</strong> EU internationalen<br />
Information<br />
Organisationen u. Gremien<br />
Monitoring<br />
Internationale Aktivitäten<br />
Information<br />
Übersetzungen<br />
Frau Hoppe,<br />
Frau Glorius<br />
Dr. Parsa-Parsi, MPH<br />
Dipl.-Reg.-Wiss.<br />
Telefon: 00322 / 280 18 17Telefon:<br />
030 / 400 456-360<br />
Telefon: 030 / 400 456-358<br />
Frau Dr. Péchuzal<br />
Telefon: 030 / 400 456-364<br />
Frau Vonhoff-Winter,<br />
Dipl.-Übers.<br />
Telefon: 030 / 400 456-369<br />
Informationsmanagement<br />
Ärztliches Zentrum für Qualität in <strong>der</strong> Medizin<br />
Prof. Dr. Dr. Ollenschläger, Telefon: 030 / 4005-2500<br />
Persönliche Referentin HGF<br />
Organisation Dt. Ärztetag<br />
Hauptgeschäftsführung<br />
Statistik<br />
Dr. rer. pol. Kopetsch, Telefon: 030 / 4005-<strong>14</strong>11<br />
SKO Geschäftsführer<br />
<strong>Dokumentation</strong> / Zentralarchiv<br />
Hauptgeschäftsführer: Prof. Dr. Fuchs<br />
Telefon: 030 / 400 456-400<br />
Telematik<br />
Frau Dr. oec. Becker<br />
Telefon: 030 / 400 456-405<br />
Stellvertreter: Frau Dr. Klakow-Franck<br />
Telefon: 030 / 400 456-430<br />
Herr Raabe, Dipl.-Volkswirt<br />
Telefon: 030 / 400 456-470<br />
E-Health, Telemedizin, Elektronischer Arztausweis<br />
Dr. Stachwitz (stellv. Dezernent) Telefon: 030 / 400 456-365<br />
Dr. Aly Telefon: 030 / 400 456-307<br />
Projektbüro Elektronischer Arztausweis<br />
Herr Schladweiler, Dipl.-Ing. Telefon: 030 / 400 456-300<br />
Frau Dr. oec. troph. Freese Telefon: 030 / 400 456-303<br />
Herr Raptis, Dipl.-Inform. Telefon: 030 / 400 456-304<br />
Dezernat V Dezernat VI Dezernat VII<br />
Dezernat I Dezernat II Dezernat III Dezernat IV<br />
Personal<br />
Finanzwesen<br />
Informationstechnologie<br />
Mitarbeiterfortbildung<br />
Organisation /<br />
Zentrale Dienste<br />
Wissenschaftlicher Beirat<br />
Kommission Somatische<br />
Gentherapie<br />
Ständige Kommission<br />
Organtransplantation<br />
Prüfungskommission<br />
Überwachungskommission<br />
Zentrale Ethikkommission<br />
Wissenschaftlicher Beirat<br />
Psychotherapie<br />
Krankenhaus<br />
Betriebsärztl. Versorgung<br />
Öffentl.<br />
Gesundheitsdienst<br />
Infektionsschutz<br />
Rehabilitation<br />
Ärztinnen<br />
Gesetzliche<br />
Krankenversicherung<br />
Gesetzliche<br />
Unfallversicherung<br />
Gebührenordnung<br />
Honorarfragen<br />
Private<br />
Krankenversicherung<br />
Ambulante Versorgung<br />
Deutsche Akademie für<br />
Allgemeinmedizin<br />
Deutsche Akademie für<br />
Gebietsärzte<br />
Health Technology<br />
Assessment (HTA)<br />
Qualitätssicherung und<br />
Qualitätsmanagement<br />
Versorgungswerke<br />
Medizinprodukte<br />
Normung in <strong>der</strong> Medizin<br />
Health Technology<br />
Assessment (HTA)<br />
Evidenzbasierte Medizin<br />
Fachberufe im<br />
Gesundheitswesen<br />
Medizin. Fachangestellte<br />
Ärztliche Ausbildung<br />
Hochschulen und<br />
Medizinische Fakultäten<br />
Ärztliche Weiterbildung<br />
(Inland/Ausland)<br />
Notfallmedizin<br />
Katastrophenmedizin<br />
Sanitätswesen in <strong>der</strong><br />
Bundeswehr<br />
Verkehrsmedizin<br />
Strahlenschutz<br />
Ärztliche Fortbildung<br />
Deutscher Senat für<br />
ärztliche Fortbildung<br />
Gesundheitsför<strong>der</strong>ung<br />
Prävention<br />
Public Health<br />
Familienmedizin<br />
Sucht und Drogen<br />
Gesundheit und<br />
Umwelt<br />
Herr Raabe, Dipl.-Volksw.<br />
Telefon: 030 / 400 456-470<br />
Dr. rer. oec. Maas<br />
Telefon: 030 / 400 456-450<br />
Frau Hess, Dipl.-Kfm.<br />
Telefon: 030 / 400 456-440<br />
Frau Dr. Güntert<br />
Telefon: 030 / 400 456-420<br />
Herr Rudolphi<br />
Telefon: 030 / 400 456-454<br />
Herr Golfier<br />
Telefon: 030 / 400 456-446<br />
Frau Pantzer<br />
Telefon: 030 / 400 456-425<br />
Frau Dr. Schoeller<br />
Telefon: 030 / 400 456-452<br />
Frau Dr. Pieritz<br />
Telefon: 030 / 400 456-445<br />
Dr. Wetzel<br />
Telefon: 030 / 400 456-443<br />
Frau Dr. Klakow-Franck<br />
Telefon: 030 / 400 456-430<br />
Frau Barth, Dipl.-Soz.<br />
Telefon: 030 / 400 456-437<br />
Frau Bristrup, Dipl.Päd.<br />
Telefon: 030 / 400 456-434<br />
Herr Brüggemann, Dipl. rer. soc.<br />
Telefon: 030 / 400 456-436<br />
Dr. Zorn<br />
Telefon: 030 / 400 456-433<br />
Frau Dr. Engelbrecht<br />
Telefon: 030 / 400 456-410<br />
Frau Schmidt, Dipl.-Päd.<br />
Telefon: 030 / 400 456-473<br />
Frau Brösicke, Dipl.-Ing.<br />
Telefon: 030 / 400 456- 416<br />
Herr Zielesch, Dipl.-Ök.<br />
Telefon: 030 / 400 456-474<br />
Dr. Schomburg<br />
Telefon: 030 / 400 456-460<br />
Dr. Bäsler<br />
Telefon: 030 / 400 456-465<br />
Frau Berger, Dipl.-Soz.Wiss.<br />
Telefon: 030 / 400 456-469<br />
Dr. Middel<br />
Telefon: 030 / 400 456-464<br />
Frau Dr. Pühler<br />
Telefon: 030 / 400 456-466<br />
Frau Dr. Zschieschang<br />
Telefon: 030 / 400 456-423<br />
Dr. Kunstmann<br />
Telefon: 030 / 400 456-413
Die Organisation <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
<strong>14</strong><br />
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