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GUV-V S1 "Schulen" - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen

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M U S T E R - U V VTreppen, Rampen<strong>GUV</strong>-V S 1§ 9. (1) Treppen <strong>und</strong> Rampen müssen entsprechend der schulischen Nutzungsicher ausgeführt se<strong>in</strong>.Zu § 9 Abs. 1:Dies wird erreicht, wenn z.B. das Steigungsverhältnis mit dem Schrittmaß2 s + a = 59 cm bis 65 cm (s = Treppensteigung, a = Treppenauftritt) e<strong>in</strong>gehaltenist (siehe DIN 18 065), wobei die Steigung von Treppen nichtmehr als 17 cm <strong>und</strong> der Auftritt nicht weniger als 28 cm betragen darf.Zur Erreichung des Schutzziels bei gebogenen Läufen darf die ger<strong>in</strong>gsteAuftrittstiefe der Stufen nicht kle<strong>in</strong>er als 23 cm <strong>und</strong> nicht größer als 40 cmse<strong>in</strong>, gemessen von der <strong>in</strong>neren Treppenwange <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entfernung von1,25 m.Für Treppen mit ger<strong>in</strong>ger Benutzung (selten/gelegentlich) darf von diesenMaßen abgewichen werden.Rampen im Zuge von Fluren s<strong>in</strong>d sicher ausgeführt, wenn sie höchstens6 % geneigt s<strong>in</strong>d.Für Treppenstufen s<strong>in</strong>d die H<strong>in</strong>weise zu <strong>Schulen</strong> im Merkblatt für Fußböden<strong>in</strong> <strong>Arbeits</strong>räumen <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>bereichen mit Rutschgefahr(<strong>GUV</strong>-R 181, bisher <strong>GUV</strong> 26.18) zu berücksichtigen.Die Kanten von Treppenstufen müssen gefast oder leicht abger<strong>und</strong>et se<strong>in</strong>.(2) Treppenstufen müssen gut erkennbar se<strong>in</strong>.Zu § 9 Abs. 2:Dies wird erreicht z.B. durch Markierungen <strong>und</strong>/oder Beleuchtungen.(3) An Treppen <strong>und</strong> Rampen s<strong>in</strong>d an beiden Seiten Handläufe anzubr<strong>in</strong>gen,die im gesamten Verlauf für Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler sicheren Haltbieten <strong>und</strong> an denen e<strong>in</strong> Hängenbleiben ausgeschlossen ist.Zu § 9 Abs. 3:Dies wird erreicht, wenn z.B. die Handläufe ke<strong>in</strong>e freien Enden haben <strong>und</strong>die <strong>in</strong>neren Handläufe über die Treppenabsätze fortgeführt werden.Handläufe bieten e<strong>in</strong>en sicheren Halt, wenn sie z.B.– für den jeweiligen Benutzerkreis gut erreichbar s<strong>in</strong>d<strong>und</strong>– leicht umfasst werden können.(4) Offene Bereiche unter Podesten <strong>und</strong> Treppenläufen mit wenigerals 2,00 m Durchgangshöhe s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Aufenthaltsbereichen so zu sichern,dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermiedenwerden.11

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