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7/3.2.4 Fallbeispiel und Urteile „störendes Hundegebell“

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10 7/<strong>3.2.4</strong> Nichtgefährliche H<strong>und</strong>e<br />

Intensität des<br />

Gebells<br />

„Berechtigter<br />

Anlass“<br />

Nutzh<strong>und</strong> oder<br />

Liebhaberhaltung?<br />

Subsumtion<br />

Stellen Sie aufgr<strong>und</strong> der Aufzeichnungen <strong>und</strong> der<br />

Lärmprotokolle fest, ob eine „wesentliche Beeinträchtigung“<br />

vorliegt, die „ortsüblich“ ist oder nicht.<br />

Letztlich ist entscheidend, ob von dem Gebell<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.<br />

Gelegentliches Anschlagen wäre ein hinzunehmendes<br />

tiertypisches Verhalten <strong>und</strong> teilweise – wenn<br />

das Tier als Wachh<strong>und</strong> gehalten wird – auch<br />

erwünscht. Ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigungen der<br />

Anwohner wären dann nicht zu erwarten, auch die<br />

Belästigung hielte sich in Grenzen, ein behördliches<br />

Eingreifen ist in solchen – vom Beispielsfall abweichenden<br />

– Fällen nicht zulässig.<br />

Besteht für die Lärmbelästigung ein „berechtigter Anlass“?<br />

Berücksichtigen Sie auch bei Anwendung der Lärmvorschriften<br />

der B<strong>und</strong>esländer oder einer GefahrenabwehrVO<br />

einer Gemeinde, ob der Lärm mit oder<br />

„ohne berechtigten Anlass“ in einem vermeidbaren<br />

Ausmaß erregt wird (vgl. § 117 Abs. 1 OWiG). Die<br />

nachfolgenden Kriterien geben Aufschluss, in welchen<br />

Fällen ein „berechtigter Anlass“ vorliegen kann.<br />

Ein „berechtigter Anlass“ für ruhestörenden Lärm<br />

durch einen bellenden H<strong>und</strong> ist insbesondere dann<br />

anzunehmen, wenn der H<strong>und</strong> Haus <strong>und</strong> Hof bewacht<br />

<strong>und</strong> nur bei Gefahr anschlägt. In diesem Fall ist seine<br />

„Funktion“ als Wachh<strong>und</strong> zu berücksichtigen. Dies<br />

gilt sowohl für die Entscheidung, ob überhaupt ein<br />

Eingreifen gerechtfertigt ist, als auch für die Frage,<br />

welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

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