7/3.2.4 Fallbeispiel und Urteile „störendes Hundegebell“
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10 7/<strong>3.2.4</strong> Nichtgefährliche H<strong>und</strong>e<br />
Intensität des<br />
Gebells<br />
„Berechtigter<br />
Anlass“<br />
Nutzh<strong>und</strong> oder<br />
Liebhaberhaltung?<br />
Subsumtion<br />
Stellen Sie aufgr<strong>und</strong> der Aufzeichnungen <strong>und</strong> der<br />
Lärmprotokolle fest, ob eine „wesentliche Beeinträchtigung“<br />
vorliegt, die „ortsüblich“ ist oder nicht.<br />
Letztlich ist entscheidend, ob von dem Gebell<br />
Ges<strong>und</strong>heitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.<br />
Gelegentliches Anschlagen wäre ein hinzunehmendes<br />
tiertypisches Verhalten <strong>und</strong> teilweise – wenn<br />
das Tier als Wachh<strong>und</strong> gehalten wird – auch<br />
erwünscht. Ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigungen der<br />
Anwohner wären dann nicht zu erwarten, auch die<br />
Belästigung hielte sich in Grenzen, ein behördliches<br />
Eingreifen ist in solchen – vom Beispielsfall abweichenden<br />
– Fällen nicht zulässig.<br />
Besteht für die Lärmbelästigung ein „berechtigter Anlass“?<br />
Berücksichtigen Sie auch bei Anwendung der Lärmvorschriften<br />
der B<strong>und</strong>esländer oder einer GefahrenabwehrVO<br />
einer Gemeinde, ob der Lärm mit oder<br />
„ohne berechtigten Anlass“ in einem vermeidbaren<br />
Ausmaß erregt wird (vgl. § 117 Abs. 1 OWiG). Die<br />
nachfolgenden Kriterien geben Aufschluss, in welchen<br />
Fällen ein „berechtigter Anlass“ vorliegen kann.<br />
Ein „berechtigter Anlass“ für ruhestörenden Lärm<br />
durch einen bellenden H<strong>und</strong> ist insbesondere dann<br />
anzunehmen, wenn der H<strong>und</strong> Haus <strong>und</strong> Hof bewacht<br />
<strong>und</strong> nur bei Gefahr anschlägt. In diesem Fall ist seine<br />
„Funktion“ als Wachh<strong>und</strong> zu berücksichtigen. Dies<br />
gilt sowohl für die Entscheidung, ob überhaupt ein<br />
Eingreifen gerechtfertigt ist, als auch für die Frage,<br />
welche Maßnahmen zu ergreifen sind.