7/3.2.4 Fallbeispiel und Urteile „störendes Hundegebell“
7/3.2.4 Fallbeispiel und Urteile „störendes Hundegebell“
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Nichtgefährliche H<strong>und</strong>e 7/<strong>3.2.4</strong><br />
Wenn der H<strong>und</strong> bei allen möglichen Gelegenheiten<br />
anschlägt, ist es fraglich, ob er objektiv noch als<br />
Wachh<strong>und</strong> zu qualifizieren sei (ablehnend AG Düsseldorf,<br />
Urt. v. 08.02.1989, Az: 301 OWi/905-Js 48/<br />
89, DWW 1989, S. 365). Mit einer solchen Argumentation<br />
sollte allerdings vorsichtig umgegangen<br />
werden, denn gr<strong>und</strong>sätzlich muss es jedem H<strong>und</strong>ehalter<br />
selbst überlassen bleiben, ob er wegen des<br />
häufigen Anschlagens seines Wachh<strong>und</strong>s immer<br />
wieder nach dem Rechten sieht. Selbst wenn der<br />
H<strong>und</strong>ehalter gar nicht in der Nähe ist <strong>und</strong> beim<br />
Anschlagen seines H<strong>und</strong>es nicht nachsehen kann,<br />
etwa bei Wachh<strong>und</strong>en auf einem Firmengelände,<br />
kann ein häufig bellender H<strong>und</strong> Wachh<strong>und</strong>funktionen<br />
haben, indem er auf potenzielle Einbrecher<br />
abschreckend wirkt.<br />
Für einen Wachh<strong>und</strong> gibt es auch keine „Bell-Freiheit“.<br />
Der von ihm ausgehende Lärm darf nicht<br />
mehr als geringfügig sein. Der H<strong>und</strong>ehalter hat<br />
Sorge dafür zu tragen, dass der H<strong>und</strong> im Rahmen<br />
seiner „Funktion“ nicht auf jedes Geräusch reagiert,<br />
sondern nur auf solche Geräusche, die einer unmittelbaren<br />
Störung des Eigentums vorausgehen (OLG<br />
Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.1990, Az.: 5 Ss<br />
OWi 170/90 – OWi 87/90 I, Juristenzeitung (JZ)<br />
1990 Heft 15/16 Seite 768). Um dies sicherzustellen<br />
ist der H<strong>und</strong>ehalter auch verpflichtet, seinen H<strong>und</strong><br />
im „Anschlagen“ schulen zu lassen.<br />
Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Wachh<strong>und</strong><br />
nicht die einzige Möglichkeit darstellt, das Eigentum<br />
zu schützen. Er kann durchaus Türen <strong>und</strong><br />
Fenster von Gebäuden mit Gittern, Beschlägen <strong>und</strong><br />
einer Alarmanlage sichern.<br />
September 2006<br />
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