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7/3.2.4 Fallbeispiel und Urteile „störendes Hundegebell“

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4 7/<strong>3.2.4</strong> Nichtgefährliche H<strong>und</strong>e<br />

gebiet, liegt das Halten der Kleintiere typischerweise<br />

im Rahmen einer der Wohnnutzung untergeordneten<br />

Freizeitbetätigung.<br />

Die Zulässigkeit der Kleintierhaltung kann aber<br />

durch Bebauungsplan eingeschränkt sein. Der<br />

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.01.<br />

1989, Az.: 3 S 3825/88, BauR 1989, Seite 697 sowie<br />

Beschluss vom 18.12.1995, 8 S 1328/95)<br />

zählt H<strong>und</strong>ezwinger in einem allgemeinen Wohngebiet<br />

nicht zu den zulässigen Nutzungsarten<br />

<strong>und</strong> Anlagen.<br />

Fazit Ermitteln Sie zunächst, in welcher Weise die H<strong>und</strong>ehaltung<br />

erfolgt <strong>und</strong> prüfen Sie, ob dies bauplanungsrechtlich<br />

zulässig ist. Wenn nicht, ist der Kollege<br />

der Bauaufsicht für diesen Fall zuständig. H<br />

würde eine bauordnungsrechtliche Verfügung mit<br />

dem Inhalt erhalten, die H<strong>und</strong>ehaltung einzuschränken<br />

oder zu unterlassen.<br />

Wenn die Gr<strong>und</strong>stücksnutzung gegen nachbarschützende,<br />

der Wahrung der Wohnruhe in der<br />

Umgebung dienende Festsetzungen eines Bebauungsplans<br />

verstößt, ist die Bauaufsicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zum Einschreiten gegen die planwidrige Nutzung<br />

verpflichtet, wenn ein Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

hierdurch nachhaltig beeinträchtigt wird (OVG Berlin,<br />

Beschluss vom 07.09.1990, Az.: 2 S 14/90).<br />

Nähere Erläuterungen zur Tierhaltung aus baurechtlicher<br />

Sicht siehe Kapitel 7/4.1.2.

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