7/3.2.4 Fallbeispiel und Urteile „störendes Hundegebell“
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4 7/<strong>3.2.4</strong> Nichtgefährliche H<strong>und</strong>e<br />
gebiet, liegt das Halten der Kleintiere typischerweise<br />
im Rahmen einer der Wohnnutzung untergeordneten<br />
Freizeitbetätigung.<br />
Die Zulässigkeit der Kleintierhaltung kann aber<br />
durch Bebauungsplan eingeschränkt sein. Der<br />
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.01.<br />
1989, Az.: 3 S 3825/88, BauR 1989, Seite 697 sowie<br />
Beschluss vom 18.12.1995, 8 S 1328/95)<br />
zählt H<strong>und</strong>ezwinger in einem allgemeinen Wohngebiet<br />
nicht zu den zulässigen Nutzungsarten<br />
<strong>und</strong> Anlagen.<br />
Fazit Ermitteln Sie zunächst, in welcher Weise die H<strong>und</strong>ehaltung<br />
erfolgt <strong>und</strong> prüfen Sie, ob dies bauplanungsrechtlich<br />
zulässig ist. Wenn nicht, ist der Kollege<br />
der Bauaufsicht für diesen Fall zuständig. H<br />
würde eine bauordnungsrechtliche Verfügung mit<br />
dem Inhalt erhalten, die H<strong>und</strong>ehaltung einzuschränken<br />
oder zu unterlassen.<br />
Wenn die Gr<strong>und</strong>stücksnutzung gegen nachbarschützende,<br />
der Wahrung der Wohnruhe in der<br />
Umgebung dienende Festsetzungen eines Bebauungsplans<br />
verstößt, ist die Bauaufsicht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
zum Einschreiten gegen die planwidrige Nutzung<br />
verpflichtet, wenn ein Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
hierdurch nachhaltig beeinträchtigt wird (OVG Berlin,<br />
Beschluss vom 07.09.1990, Az.: 2 S 14/90).<br />
Nähere Erläuterungen zur Tierhaltung aus baurechtlicher<br />
Sicht siehe Kapitel 7/4.1.2.