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XII ZR 40/09 - Pfeffer & Boos

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- 12 -durch andere immaterielle Faktoren, wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers,die mit dessen Person verknüpft und deswegen grundsätzlich nicht übertragbarsind. Diese Faktoren können den Goodwill der Kanzlei oder Praxis jedenfalls imZugewinnausgleich nicht bestimmen. Es kann sogar Fälle geben, in denen demRuf und Ansehen des Praxisinhabers eine solche überwiegende Bedeutungzukommt, dass dies einen Goodwill vollständig ausschließt oder jedenfalls deutlichherabsetzt (Senatsurteile vom 25. November 1998 - <strong>XII</strong> <strong>ZR</strong> 84/97 - FamRZ1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - <strong>XII</strong> <strong>ZR</strong> 101/89 - FamRZ 1991, 43,47). Im Regelfall erzielt der Inhaber oder Mitinhaber einer freiberuflichen Praxisseine Einkünfte aber nicht ausschließlich aus der Nutzung seiner Arbeitskraft,sondern auch unter Einsatz des vorhandenen Goodwills seiner Kanzlei oderPraxis. Dem so zu bemessenden Goodwill kommt auch bei freiberuflichen Praxenein eigener Marktwert zu. Seine bestehende Nutzungsmöglichkeit bestimmtüber den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus den objektiven Wert derKanzlei oder Praxis.2627d) Auch ein zusätzlich zu bewertender Goodwill der freiberuflichen Kanzleioder Praxis darf aber nicht darauf hinauslaufen, künftig zu erzielende Gewinnezu kapitalisieren und güterrechtlich auszugleichen. Vielmehr ist auch insoweitnur der am Stichtag nachhaltig vorhandene Wert der Praxis oder desPraxisanteils zu erfassen, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum maßgeblichenZeitpunkt vorhandenen Nutzungsmöglichkeit niederschlägt (SenatsurteileBGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 21; vom 25. November 1998- <strong>XII</strong> <strong>ZR</strong> 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1244;Borth FamRB 2002, 371, 374).aa) Im Hinblick darauf bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn sichder sachverständig beratene Tatrichter bei der Bemessung des Goodwills einerinhabergeführten Praxis im Wege einer modifizierten Ertragswertmethode an

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