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XII ZR 40/09 - Pfeffer & Boos

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- 24 -chung des Senats dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einender getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bereits bei der Berechnungdes dem anderen zustehenden Unterhalts berücksichtigt wurde. Denndies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierungdes Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligungdes Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag (Senatsurteil vom9. Januar 2008 - <strong>XII</strong> <strong>ZR</strong> 184/05 - FamRZ 2008, 602 Rn. 9).585960Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichtshier vor, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigungder gesamten Tilgungsleistungen des Beklagten bemessen wurde. DieseFeststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von derRevision nicht substantiiert angegriffen. Zwar ist die Höhe des Bedarfs der Klägerinauf Trennungsunterhalt durch Urteil des Oberlandesgerichts vom30. November 2004 konkret mit 4.935 DM Elementarunterhalt, 1.600 DM Altersvorsorgeunterhaltund 650 DM Krankenvorsorgeunterhalt bemessen worden.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die fortlaufende Tilgungdes gemeinsamen Kredits aber auch die Bemessung des konkreten Unterhaltsbedarfsbeeinflusst, was zu einer wirtschaftlichen Beteiligung der Klägerinan der Kredittilgung führt.Es kommt deswegen nicht darauf an, welchen Teil der Tilgungsleistungender Beklagte noch vor Zustellung des Scheidungsantrags vorgenommenhat und auf welchen Betrag sich die Tilgungsleistungen nach Zustellung desScheidungsantrags belaufen.4. Weil das Berufungsgericht den Beklagten deswegen zu Recht zur

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