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XII ZR 40/09 - Pfeffer & Boos

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- 5 -re Hälfte aus der Summe dieses Goodwills und des Substanzwertes der Praxissei noch um latente Ertragssteuern zu bereinigen. Die Differenz sei in das Endvermögendes Beklagten einzustellen.8 Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis gründe sich auf immaterielleFaktoren wie Mitarbeiterstamm, günstiger Standort, Art und Zusammensetzungder Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig aufeinen Nachfolger übertragbar seien, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Ansehendes Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb grundsätzlichnicht übertragbar seien. Weil der Käufer einer freiberuflichen Praxisoder eines Anteils hieran mit dem Goodwill die Chance erwerbe, die Patientendes bisherigen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestandaufzubauen, komme dem Goodwill in der Regel ein eigener Marktwert zu.Der Sachverständige habe den immateriellen Wert der Zahnarztpraxis zu Rechtnach einer bewertenden und deshalb als "modifiziert" bezeichneten Ertragswertmethodebestimmt. Dabei sei dieser bewusst von der pauschalen Methodeder Bundesärztekammer abgewichen, zumal diese zu unrealistischen geringenErgebnissen gelange und die Bundesärztekammer selbst seit Oktober 2008 vonihren Empfehlungen abgerückt sei. Den vom Umsatz abgesetzten kalkulatorischenArztlohn habe der Sachverständige zutreffend unter Berücksichtigungder wöchentlichen Arbeitszeit der beiden Ärzte ermittelt. Auf der Grundlage einesTariflohns nach BAT und der festgestellten 34-Stunden-Woche ergebe sichein Gehalt von 92.355 DM, das wegen des vorhandenen Labors um 50 % zuerhöhen und sodann um pauschale Steuern in Höhe von 35 % herabzusetzensei. So ergebe sich für jeden der beiden Ärzte ein abzusetzender Unternehmerlohnvon rund 90.000 DM.9Die Berücksichtigung des um die subjektive Komponente bereinigten, zutreffendermittelten Goodwills im Endvermögen des Beklagten sei nicht wegen

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