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XII ZR 40/09 - Pfeffer & Boos

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- 6 -Doppelverwertung ein und derselben Vermögensmasse ausgeschlossen. Sielaufe nicht darauf hinaus, dass künftig zu erzielende Gewinne kapitalisiert undgüterrechtlich ausgeglichen würden. Vielmehr werde nur der am Stichtag vorhandeneWert des Praxisanteils erfasst, der sich in der Nutzungsmöglichkeitniederschlage. Künftige Erträge und Nutzungen seien allenfalls Grundlage derBewertung des Goodwills.101112Mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch dielatente Steuerlast aus einer Verwertung des Praxisanteils zu berücksichtigen.Diese sei auf der Grundlage der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG zu bemessen.Dem Beklagten stehe kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus § 426Abs. 2 BGB wegen seiner Zahlungen in Höhe von 71.635,80 € auf gemeinsameVerbindlichkeiten während der Trennungszeit zu. Die Zahlungen in der Zeit vonApril 1998 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im April 1999 seienhier wegen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs im Ergebnis neutral,weil ein Ausgleichsanspruch des Beklagten über eine Berücksichtigung im Endvermögender Parteien zu einem entsprechend höheren Zugewinnausgleichführe. Zahlungen des Beklagten auf gemeinsame Verbindlichkeiten nachRechtshängigkeit des Scheidungsantrages würden durch den Zugewinnausgleichzwar nicht mehr neutralisiert. Insoweit scheide ein aufrechenbarer Anspruchdes Beklagten aber aus, weil seine Tilgungsleistungen bei der Bemessungdes Trennungsunterhalts berücksichtigt worden seien, woraus sich eineanderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB ergebe.Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutungder Rechtssache zugelassen. Zwar entspreche es der Rechtsprechungdes Bundesgerichthofs, wenn bei der Bemessung des Goodwills einer freiberuf-

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