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XII ZR 40/09 - Pfeffer & Boos

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- 17 -und deswegen auf die Zeit der geminderten Erwerbstätigkeit als ergänzendesEinkommen aufzuteilen sind. Im Umfang der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungist dann ein zusätzlicher güterrechtlicher Ausgleich ausgeschlossen (Senatsurteilvom 21. April 2004 - <strong>XII</strong> <strong>ZR</strong> 185/01 - FamRZ 2004, 1352 f. mitAnm. Bergschneider; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichenPraxis 7. Aufl. § 1 Rn. 16, 71; vgl. aber Senatsurteil vom 2. Juni 2010- <strong>XII</strong> <strong>ZR</strong> 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.).3637bb) Eine Doppelverwertung ist auch bei der Berücksichtigung des Goodwillseiner freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich ausgeschlossen, wenn- wie dargestellt - der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigteUnternehmerlohn in Abzug gebracht wurde.Der dem Zugewinnausgleich zugrunde zu legende objektive Wert derfreiberuflichen Praxis oder Kanzlei beschränkt sich auf den am Stichtag vorhandenenSubstanzwert und den im selben Zeitpunkt vorhandenen Goodwilldes Unternehmens unter Abzug des Unternehmerlohns nach den individuellenVerhältnissen des Inhabers. Selbst wenn der Inhaber seiner freiberuflichen PraxisBeträge entnimmt, die über den nach den individuellen Verhältnissen bemessenenUnternehmerlohn hinausgehen und als unterhaltsrelevantes Einkommenzugrunde gelegt werden, liegt darin keine zusätzliche Teilhabe an demim Zugewinnausgleich zugrunde gelegten Vermögensstamm. Denn die Entnahmendes Inhabers müssen sich nicht nur aus seinem individuellen Arbeitseinsatzergeben, der bei der Bemessung des Praxiswertes abgesetzt wirdund somit im Endvermögen unberücksichtigt bleibt. Höhere Entnahmen könnenauch auf der Inanspruchnahme des vorhandenen Goodwills beruhen und bildeninsoweit bloße Vermögenserträge. Sollten die Entnahmen über die Summe dieserbeiden Positionen hinausgehen und damit den Vermögensstamm betreffen,wären sie unterhaltsrechtlich ohnehin nicht zu berücksichtigen, weil insoweit auf

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