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XII ZR 40/09 - Pfeffer & Boos

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- 20 -gens aufgebracht werden. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so ist zu beachten,dass das Gesetz in § 1382 BGB unter den dort genannten Voraussetzungendie Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung vorsieht. Auf diese Weisekann der Schuldner in die Lage versetzt werden, den Zugewinnausgleich ratenweiseaus seinem künftigen laufenden Einkommen zu leisten (SenatsurteileBGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 31 und vom 25. November 1998- <strong>XII</strong> <strong>ZR</strong> 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363).454647Die Einbeziehung des objektiven Wertes freiberuflicher Praxen in denZugewinnausgleich verstößt deswegen auch weder gegen die Berufsfreiheitaus Art. 12 GG noch gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG (Senatsurteilvom 25. November 1998 - <strong>XII</strong> <strong>ZR</strong> 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363).cc) Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der Zinsausspruchin dem angefochtenen Urteil nicht zu einer Doppelberücksichtigung vorhandenerVermögenswerte.Die Zinsforderung der Klägerin beruht nicht auf einer Bewertung vorhandenenVermögens, sondern folgt aus dem Gesetz. Sie beruht darauf, dass derbereits bei rechtskräftiger Ehescheidung geschuldete Zugewinnausgleich deutlichspäter geleistet wird, so dass dem Beklagten als Schuldner der Ausgleichsforderungfür die Übergangszeit die Verwertungsmöglichkeit des vorhandenenVermögens verblieben war. Dass der Beklagte für diese Zeit auf der Grundlageseines Arbeitseinsatzes und des anteiligen Goodwills der GemeinschaftspraxisUnterhalt geleistet hat, steht dem nicht entgegen. Der Zugewinnausgleich kannunterhaltsrechtlich erst dann zu einer Änderung des geschuldeten Unterhaltsführen, wenn er tatsächlich geleistet wird und Auswirkungen auf die Zuordnungder Vermögenserträge hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - <strong>XII</strong> <strong>ZR</strong> 141/05 -FamRZ 2007, 1532 Rn. 33).

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