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Ausgabe 04/2012 - Weidenberg

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Ausg. <strong>04</strong>/<strong>2012</strong><br />

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz,<br />

Anbringung von Hausnummern,<br />

Orientierung für Rettungskräfte<br />

In manchen Ortschaften und Baugebieten ist immer wieder festzustellen,<br />

dass Hausnummern nicht oder nur schwer erkennbar an den Häusern<br />

angebracht sind oder fehlen.<br />

Dies erschwert zum Beispiel insbesondere bei Nacht das Auffinden der<br />

Anwesen für Polizei und Rettungsdienste, aber auch die Postzustellung<br />

tagsüber wird dadurch behindert oder unmöglich gemacht.<br />

Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass nach der Satzung über<br />

Straßennamen und Hausnummern der Mitgliedsgemeinden der VG <strong>Weidenberg</strong><br />

alle Grundstückseigentümer dazu verpflichtet sind, spätestens<br />

14 Tage nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes eine Hausnummer am<br />

Anwesen anzubringen, diese zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern,<br />

damit eine Erkennbarkeit jederzeit gegeben ist.<br />

Die Hausnummernschilder müssen von der Straße aus deutlich sichtbar<br />

sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Vorbauten, Schutzdächer, Schilder,<br />

Bäume oder Sträucher behindert werden. Sichtbehinderungen auf<br />

das Hausnummernschild hat der Grundstückseigentümer auf eigene<br />

Kosten zu beseitigen.<br />

In Ihrem eigenen Interesse und auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung bitten wir Sie, zu überprüfen, ob Ihre Hausnummer<br />

noch deutlich von der Straße aus erkennbar ist. Sollte dies nicht der Fall<br />

sein, wird um Austausch oder Erneuerung des Hausnummernschildes<br />

gebeten.<br />

<strong>Weidenberg</strong>, 16. März <strong>2012</strong><br />

Hans Wittauer<br />

Gemeinschaftsvorsitzender<br />

Hecken und Sträucher<br />

im öffentlichen Verkehrsraum<br />

Durch in den Straßenraum hineinragende Hecken, Sträucher und Äste<br />

kommt es vielerorts zu vermeidbaren Behinderungen und Verkehrsgefährdungen,<br />

weil insbesondere Verkehrszeichen oft nicht rechtzeitig<br />

wahrgenommen werden können.<br />

Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft <strong>Weidenberg</strong><br />

4<br />

Gehsteige können oft nicht mehr mit Kinderwägen, Gehhilfen oder Rollstühlen<br />

benutzt werden und zwingen die Fußgänger zum Ausweichen<br />

auf die Straße.<br />

Dies wäre bei einer regelmäßigen Überprüfung und ggf. Entfernung des<br />

Bewuchses an den Grundstücken leicht zu vermeiden.<br />

Wir weisen alle Grundstückseigentümer darauf hin, dass Sie bei Schadensfällen<br />

an Fahrzeugen oder Personen, die durch in den Lichtraum<br />

der Straßen oder Gehwege hineinragenden Äste und Zweige verursacht<br />

werden, haftbar gemacht werden können.<br />

Bedenken Sie bitte auch, dass teilweise Lieferverkehr und insbesondere<br />

die Abfallentsorgungsfahrzeuge die ordnungsgemäße Leerung bzw.<br />

Anlieferung zu den Grundstücken von einer problemlosen Zufahrt, die<br />

nicht durch Hecken oder Bäume behindert wird, abhängig machen.<br />

Wir bitten deshalb, Ihre Grundstücke zu kontrollieren und einen Rückschnitt<br />

aller Gehölze bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen.<br />

Sollten Bäume oder Sträucher über den Gehweg oder die öffentliche<br />

Straße ragen, ist ein Lichtraumprofil, wie Sie es aus beiliegender Grafik<br />

entnehmen können, einzuhalten, d.h. aller Bewuchs unter diesem Höhenmaß<br />

ist zu entfernen. Verantwortlich dafür ist der Grundstückseigentümer,<br />

aus dessen Grundstück der Bewuchs stammt.<br />

Auf die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Bayerischen<br />

Straßen- u. Wegegesetzes wird verwiesen.<br />

<strong>Weidenberg</strong>, 16. März <strong>2012</strong><br />

Hans Wittauer<br />

Gemeinschaftsvorsitzender

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