Ausgabe 04/2012 - Weidenberg
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Ausg. <strong>04</strong>/<strong>2012</strong><br />
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz,<br />
Anbringung von Hausnummern,<br />
Orientierung für Rettungskräfte<br />
In manchen Ortschaften und Baugebieten ist immer wieder festzustellen,<br />
dass Hausnummern nicht oder nur schwer erkennbar an den Häusern<br />
angebracht sind oder fehlen.<br />
Dies erschwert zum Beispiel insbesondere bei Nacht das Auffinden der<br />
Anwesen für Polizei und Rettungsdienste, aber auch die Postzustellung<br />
tagsüber wird dadurch behindert oder unmöglich gemacht.<br />
Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass nach der Satzung über<br />
Straßennamen und Hausnummern der Mitgliedsgemeinden der VG <strong>Weidenberg</strong><br />
alle Grundstückseigentümer dazu verpflichtet sind, spätestens<br />
14 Tage nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes eine Hausnummer am<br />
Anwesen anzubringen, diese zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern,<br />
damit eine Erkennbarkeit jederzeit gegeben ist.<br />
Die Hausnummernschilder müssen von der Straße aus deutlich sichtbar<br />
sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Vorbauten, Schutzdächer, Schilder,<br />
Bäume oder Sträucher behindert werden. Sichtbehinderungen auf<br />
das Hausnummernschild hat der Grundstückseigentümer auf eigene<br />
Kosten zu beseitigen.<br />
In Ihrem eigenen Interesse und auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung bitten wir Sie, zu überprüfen, ob Ihre Hausnummer<br />
noch deutlich von der Straße aus erkennbar ist. Sollte dies nicht der Fall<br />
sein, wird um Austausch oder Erneuerung des Hausnummernschildes<br />
gebeten.<br />
<strong>Weidenberg</strong>, 16. März <strong>2012</strong><br />
Hans Wittauer<br />
Gemeinschaftsvorsitzender<br />
Hecken und Sträucher<br />
im öffentlichen Verkehrsraum<br />
Durch in den Straßenraum hineinragende Hecken, Sträucher und Äste<br />
kommt es vielerorts zu vermeidbaren Behinderungen und Verkehrsgefährdungen,<br />
weil insbesondere Verkehrszeichen oft nicht rechtzeitig<br />
wahrgenommen werden können.<br />
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft <strong>Weidenberg</strong><br />
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Gehsteige können oft nicht mehr mit Kinderwägen, Gehhilfen oder Rollstühlen<br />
benutzt werden und zwingen die Fußgänger zum Ausweichen<br />
auf die Straße.<br />
Dies wäre bei einer regelmäßigen Überprüfung und ggf. Entfernung des<br />
Bewuchses an den Grundstücken leicht zu vermeiden.<br />
Wir weisen alle Grundstückseigentümer darauf hin, dass Sie bei Schadensfällen<br />
an Fahrzeugen oder Personen, die durch in den Lichtraum<br />
der Straßen oder Gehwege hineinragenden Äste und Zweige verursacht<br />
werden, haftbar gemacht werden können.<br />
Bedenken Sie bitte auch, dass teilweise Lieferverkehr und insbesondere<br />
die Abfallentsorgungsfahrzeuge die ordnungsgemäße Leerung bzw.<br />
Anlieferung zu den Grundstücken von einer problemlosen Zufahrt, die<br />
nicht durch Hecken oder Bäume behindert wird, abhängig machen.<br />
Wir bitten deshalb, Ihre Grundstücke zu kontrollieren und einen Rückschnitt<br />
aller Gehölze bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen.<br />
Sollten Bäume oder Sträucher über den Gehweg oder die öffentliche<br />
Straße ragen, ist ein Lichtraumprofil, wie Sie es aus beiliegender Grafik<br />
entnehmen können, einzuhalten, d.h. aller Bewuchs unter diesem Höhenmaß<br />
ist zu entfernen. Verantwortlich dafür ist der Grundstückseigentümer,<br />
aus dessen Grundstück der Bewuchs stammt.<br />
Auf die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Bayerischen<br />
Straßen- u. Wegegesetzes wird verwiesen.<br />
<strong>Weidenberg</strong>, 16. März <strong>2012</strong><br />
Hans Wittauer<br />
Gemeinschaftsvorsitzender