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Vorgehen bei Scheidungen<br />
Eine schriftliche Scheidungsklage muss beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz<br />
des klagenden Ehegatten befindet, eingereicht werden. Bei dieser ersten Eingabe müssen<br />
lediglich die Parteien des Scheidungsverfahrens angegeben werden. Im Weiteren muss<br />
die Eingabe das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters enthalten.<br />
In der Folge muss eine Scheidungsklage innert 3 Monaten seit Datum der Postaufgabe der<br />
Klage begründet bzw. durch eine schriftliche Scheidungskonvention der Eheleute ergänzt<br />
werden. Der Klagebegründung sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />
• Familienschein (erhältlich beim Heimatort)<br />
• Scheidungskonvention, wenn sich die Ehegatten auf eine solche einigen konnten<br />
Weitere Auskünfte erteilt das Bezirksgericht in 5620 Bremgarten.<br />
Wenn man arbeitslos wird<br />
Ungefähr einen Monat vor Beginn der Arbeitslosigkeit sollte man sich beim Gemeindearbeitsamt<br />
<strong>Zufikon</strong> zur Arbeitsvermittlung anmelden. Das Gemeindearbeitsamt stellt ein spezielles<br />
Anmeldeformular aus. Damit muss beim Reg. Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Wohlen<br />
vorgesprochen werden.<br />
Weitere Auskünfte und Informationsunterlagen erhält man beim Gemeindearbeitsamt oder<br />
beim Reg. Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Wohlen (Tel. 056 619 50 80).<br />
Bei Ehrverletzung, Kreditschädigung, Tätlichkeiten und Verletzung des Schriftgeheimnisses<br />
Beim Friedensrichter, der für den Wohnort des Täters zuständig ist, kann eine Sühneverhandlung<br />
verlangt werden. Kommt es dabei zu keiner Einigung, so kann beim Gerichtspräsidium<br />
des Bezirksgerichts Strafantrag gestellt werden. Das Ersuchen um Ansetzung einer Sühneverhandlung<br />
vor dem Friedensrichter ist an keine Form gebunden: Ein einfacher Brief genügt.<br />
Beweismittel sind nicht beizulegen.<br />
Das Recht, einen Strafantrag beim Bezirksgericht zu stellen, ist nach Ablauf von 3 Monaten<br />
verwirkt, gerechnet von dem Tag an, an welchem der Kläger schriftlich beim Friedensrichter<br />
einen Termin beantragt hat. Der Sühneversuch vor dem Friedensrichter unterbricht diese Frist<br />
nicht, so dass unter Umständen trotz einer bevorstehenden Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter<br />
vorsorglich eine Klage beim Präsidenten des Bezirksgerichts anhängig gemacht<br />
werden muss, mit dem Vermerk, dass der Weisungsschein des Friedensrichteramtes nach<br />
erfolglosem Sühneversuch nachgereicht werde.<br />
Verjährungsfristen<br />
Forderungen und Ähnliches: Im Allgemeinen 10 Jahre, doch kann die Verjährungsfrist auch<br />
fünf (z. B. Arzthonorar, Miet- und Pachtgelder, Handwerksarbeit, Lieferung von Lebensmitteln,<br />
Anwaltshonorar etc.) oder zwei Jahre (Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsgesetz und<br />
aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen) oder sogar nur 1 Jahr (Forderungen aus ungerechtfertigter<br />
Bereicherung und aus unerlaubter Handlung) oder noch weniger (Wechselrecht/Regressansprüche)<br />
betragen.<br />
Ehrverletzung: 2 Jahre seit Begehung. Nach eingetretener Verjährung kann der Strafantrag<br />
nicht mehr gestellt werden, auch wenn der Täter dem Kläger noch keine drei Monate lang<br />
bekannt ist.<br />
Tätlichkeiten und Verletzung des Schriftgeheimnisses: 1 Jahr<br />
Kreditschädigung: 5 Jahre<br />
Oktober 2012<br />
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