28.11.2012 Aufrufe

polizei - elektrizität - wasser - sorgentelefon - Zufikon

polizei - elektrizität - wasser - sorgentelefon - Zufikon

polizei - elektrizität - wasser - sorgentelefon - Zufikon

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vorgehen bei Scheidungen<br />

Eine schriftliche Scheidungsklage muss beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz<br />

des klagenden Ehegatten befindet, eingereicht werden. Bei dieser ersten Eingabe müssen<br />

lediglich die Parteien des Scheidungsverfahrens angegeben werden. Im Weiteren muss<br />

die Eingabe das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters enthalten.<br />

In der Folge muss eine Scheidungsklage innert 3 Monaten seit Datum der Postaufgabe der<br />

Klage begründet bzw. durch eine schriftliche Scheidungskonvention der Eheleute ergänzt<br />

werden. Der Klagebegründung sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />

• Familienschein (erhältlich beim Heimatort)<br />

• Scheidungskonvention, wenn sich die Ehegatten auf eine solche einigen konnten<br />

Weitere Auskünfte erteilt das Bezirksgericht in 5620 Bremgarten.<br />

Wenn man arbeitslos wird<br />

Ungefähr einen Monat vor Beginn der Arbeitslosigkeit sollte man sich beim Gemeindearbeitsamt<br />

<strong>Zufikon</strong> zur Arbeitsvermittlung anmelden. Das Gemeindearbeitsamt stellt ein spezielles<br />

Anmeldeformular aus. Damit muss beim Reg. Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Wohlen<br />

vorgesprochen werden.<br />

Weitere Auskünfte und Informationsunterlagen erhält man beim Gemeindearbeitsamt oder<br />

beim Reg. Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Wohlen (Tel. 056 619 50 80).<br />

Bei Ehrverletzung, Kreditschädigung, Tätlichkeiten und Verletzung des Schriftgeheimnisses<br />

Beim Friedensrichter, der für den Wohnort des Täters zuständig ist, kann eine Sühneverhandlung<br />

verlangt werden. Kommt es dabei zu keiner Einigung, so kann beim Gerichtspräsidium<br />

des Bezirksgerichts Strafantrag gestellt werden. Das Ersuchen um Ansetzung einer Sühneverhandlung<br />

vor dem Friedensrichter ist an keine Form gebunden: Ein einfacher Brief genügt.<br />

Beweismittel sind nicht beizulegen.<br />

Das Recht, einen Strafantrag beim Bezirksgericht zu stellen, ist nach Ablauf von 3 Monaten<br />

verwirkt, gerechnet von dem Tag an, an welchem der Kläger schriftlich beim Friedensrichter<br />

einen Termin beantragt hat. Der Sühneversuch vor dem Friedensrichter unterbricht diese Frist<br />

nicht, so dass unter Umständen trotz einer bevorstehenden Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter<br />

vorsorglich eine Klage beim Präsidenten des Bezirksgerichts anhängig gemacht<br />

werden muss, mit dem Vermerk, dass der Weisungsschein des Friedensrichteramtes nach<br />

erfolglosem Sühneversuch nachgereicht werde.<br />

Verjährungsfristen<br />

Forderungen und Ähnliches: Im Allgemeinen 10 Jahre, doch kann die Verjährungsfrist auch<br />

fünf (z. B. Arzthonorar, Miet- und Pachtgelder, Handwerksarbeit, Lieferung von Lebensmitteln,<br />

Anwaltshonorar etc.) oder zwei Jahre (Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsgesetz und<br />

aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen) oder sogar nur 1 Jahr (Forderungen aus ungerechtfertigter<br />

Bereicherung und aus unerlaubter Handlung) oder noch weniger (Wechselrecht/Regressansprüche)<br />

betragen.<br />

Ehrverletzung: 2 Jahre seit Begehung. Nach eingetretener Verjährung kann der Strafantrag<br />

nicht mehr gestellt werden, auch wenn der Täter dem Kläger noch keine drei Monate lang<br />

bekannt ist.<br />

Tätlichkeiten und Verletzung des Schriftgeheimnisses: 1 Jahr<br />

Kreditschädigung: 5 Jahre<br />

Oktober 2012<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!