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Sachstandsbericht zum Pilotverfahren - Hafenausschuss

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kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Formvon1. Plutonium 239 oder Plutonium 241,2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran,3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und2 genannten Stoffen enthält,4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sichselbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann unddie in einer Rechtsverordnung bestimmt werden;der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233 angereichertemUran“ bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diesebeiden Isotope in einer solchen Menge enthält, dass die Summeder Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge desIsotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretendenVerhältnis des Isotops 235 <strong>zum</strong> Isotop 238.“3. Vereinbarkeit mit Art. 93 des Vertrages zur Gründung der EuropäischenAtomgemeinschaftDie Teilentwidmung der Bremischen Häfen für den Umschlag von Kernbrennstoffen istmit den Vorschriften des Kapitels 9 des Vertrags zur Gründung der EuropäischenAtomgemeinschaft (EAGV) vereinbar.a) Anwendungsbereich des Art. 93 EAGVNach Art. 93 Satz 1 Buchstabe EAGV verbieten die Mitgliedstaaten untereinander alleEin- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung und alle mengenmäßigenBeschränkungen der Ein- und Ausfuhr für die in den Listen A 1 und A 2 aufgeführtenErzeugnisse. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere Plutonium, plutoniumhaltigeLegierungen, mit Plutonium angereichertes Uran, ferner Uran 233, mit Uran 235angereichertes Uran und Legierungen, die mit Uran 235 angereichertes Uran oder Uran233 enthalten.In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist <strong>zum</strong> Teil umstritten, ob abgebrannteKernbrennstoffe unter Art. 93 Satz 1 EAGV fallen (dagegen Komorowski, NuR 2000, 432; dafür König/Müller, EuZW 2007, 139 ). Für den Anwendungsbereich desArt. 93 Satz 1 EAGV wird es dabei nicht auf die Funktion der jeweiligen Stoffeankommen – etwa ihre Verwendung als Kernbrennstoff –, sondern auf ihre chemischeZusammensetzung, die nach der Liste A 1 des Anhangs IV <strong>zum</strong> EAGV maßgeblich ist (soSchmidt-Preuß, in: Rengeling (Hrsg.), Handbuch <strong>zum</strong> europäischen und deutschenUmweltrecht, 2. Aufl., 2003, § 60 Rn. 22). Für die Einbeziehung von Kernbrennstoffenspricht zudem das aus Art. 2 lit. g EAGV folgenden Gebot einer weiten Auslegung dermarktfreiheitlichen Regelungen des EAGV. Dieses Gebot fordert die Schaffung eines

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