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Sachstandsbericht zum Pilotverfahren - Hafenausschuss

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umfassenden gemeinsamen Marktes für die besonderen auf dem Kerngebietverwendeten Stoffe und Ausrüstungen. Dabei verweist die Formulierung „besonderenauf dem Kerngebiet verwendete Stoffe“ gerade auf Kernbrennstoffe als Kernelementeder nuklearen Energiewirtschaft.Mit der Europäischen Kommission ist die Freie Hansestadt Bremen daher derAuffassung, dass die bremische Regelung über ein Umschlagsverbot vonKernbrennstoffen an Art. 93 EAGV zu messen ist.b) Keine mengenmäßige Beschränkung der Ein- und AusfuhrDie Bremische Teilentwidmung des bremischen Hafengebietes ist keine mengenmäßigeBeschränkung der Ein- und Ausfuhr i. S. d. Art. 93 EAGV. Das Verbot mengenmäßigerBeschränkungen erstreckt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auf sämtlicheMaßnahmen, die sich, je nach Falllage, als eine gänzliche oder teilweise Untersagungder Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr darstellen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 1973 – Rs.2/73 Tz. 7 – Slg. 1973, 865). Die angeordnete Teilentwidmung der bremischenUniversalhäfen führt dazu, dass bestimmte Güter in dem Hafen nicht mehrumgeschlagen werden können. Dies ist indes allein eine öffentlich-rechtliche Regelung,die den „Gebrauch“ bzw. die Nutzung eines bestimmten Gebietes vorgibt, dieTeilentwidmung knüpft aber weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck an die EinoderAusfuhr von bestimmten Waren an.Zudem umfasst das Verbot der mengenmäßigen Beschränkung der Ein- und Ausfuhrnur solche Beschränkungen, die sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaates als Ganzesbeziehen, nicht aber auf Ein- und Ausfuhrverbote, die sich auf einen Teil einesStaatsgebietes – wie hier das Gebiet der bremischen Häfen – beschränken (Kingreen,in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., 2011, Art. 34-36 Rn. 366). Auch dies steht derAnnahme einer mengenmäßigen Beschränkung der Ein- und Ausfuhr von vornhereinentgegen.c) Kein Verbot der „Maßnahme gleicher Wirkung“Weitergehende Verbote enthält Art. 93 EAGV nicht. Insbesondere kennt die Vorschriftkein Verbot von „Maßnahmen gleicher Wirkung“, wie es etwa Art. 34 AEUV anordnet.Dies folgt aus der Spezialität des EAGV gegenüber dem AEUV. Art. 106a Abs. 1 EAGVverweist nicht auf die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV. Auch Art. 106a Abs. 3EAGV führt nicht zur Anwendung des Verbots einer Maßnahmen gleicher Wirkung im

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