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§ 3 III.2 Zulässigkeit von Vorhaben im Planbereich

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§ 3 III. 2. Die Zulässigkeit <strong>von</strong> <strong>Vorhaben</strong> <strong>im</strong> <strong>Planbereich</strong>a) Arten <strong>von</strong> Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und Folgen für den Prüfungsmaßstab– qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 I)– einfacher Bebauungsplan (§ 30 III) → <strong>im</strong> Übrigen §§ 34, 35– vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 30 II)b) Festsetzungen des Bebauungsplans / Die Baunutzungsverordnung (BauNVO)An welchen Festsetzungen ist das <strong>Vorhaben</strong> nach § 30 BauGB zu messen?§ 9 BauGB + BauNVO (basiert auf § 9a BauGB), insbesondere:– Art der baulichen Nutzung (§ 9 I Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)Festsetzung <strong>von</strong> Baugebieten nach § 1 III 1 iVm § 1 II BauNVO (Typenzwang)Folge: – §§ 2-14 BauNVO werden nach § 1 III 2 BauNVO Bestandteildes Bebauungsplans → Prüfprogramm:– §§ 2-9 BauNVO Gebietstypen, jeweils:Abs. 1: allgemeine Zweckbest<strong>im</strong>mungAbs. 2: allgemein zulässige NutzungenAbs. 3: ausnahmsweise zulässige Nutzungen§§ 10, 11 BauNVO: Sondergebiete– ergänzt durch übergreifende Regelungen der §§ 12-14– Differenzierungs- und Variationsmöglichkeiten nach§ 1 IV-X BauNVO– § 15 BauNVO: Unzulässigkeit ansonsten zulässiger<strong>Vorhaben</strong> <strong>im</strong> Einzelfall (besonders wichtige Ausprägung desGebots der Rücksichtnahme, S. 1 betrifft z.T. auch denGebietserhaltungsanspruch)– Drittschutz– Gebietserhaltungsanspruch (<strong>im</strong> Baugebiet)– Rücksichtnahmegebot (ggf. auch baugebietsübergreifend,vgl. § 15 I 2 BauNVO)Zum Rücksichtnahmegebot: Voßkuhle/Kaufhold,JuS 2010, 497– Maß der baulichen Nutzung (§ 9 I Nr. 1 iVm §§ 16-21a BauNVO)Festsetzungen grundsätzlich nicht drittschützend (uU aber § 15 I 1 BauNV„Umfang“ → Umschlagen in Frage der Art der Nutzung)– Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 I Nr. 2 iVm §§ 22, 23 BauNVO)c) Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB)– Ausnahme nach Absatz 1 (v.a. auch in Bezug auf Abs. 3 der §§ 2 ff. BauNVOrelevant); zum Ausnahmeermessen z.B. VGH BayVBl. 2008, 473– Befreiung (Dispens) nach Absatz 2Voraussetzungen:– Grundzüge der Planung nicht berührt– alternativ: – Gründe des Wohls der Allgemeinheit (Nr. 1)– städtebauliche Vertretbarkeit (Nr. 2)– (atypische) unbillige Härte (Nr. 3)– Würdigung nachbarlicher Interessen– mit öffentlichen Belangen vereinbar


2→ Ermessensentscheidung, in Baugenehmigung oder isoliert nach Art. 63 II 2BayBO§ 31 II ist nachbarschützend, soweit <strong>von</strong> nachbarschützender Norm dispensiert wird(dann Recht auf Einhaltung aller Tatbestandsvoraussetzungen) und soweit stetszumindest ein Recht auf Würdigung nachbarlicher Belange besteht.d) Zulassung während der Planaufstellung § 33 BauGBVoraussetzungen des Zulassungsanspruchs nach Abs. 1: formelle (Nr. 1) undmaterielle (Nr. 2) Planreife („künftig“ sind nur solche Festsetzungen, die überhauptrechtmäßigerweise in Kraft treten können → ggf. Inzidentprüfung); Anerkenntnis(Nr. 3); Erschließung (Nr. 4) Abs. 2: Ermessenszulassung vor formeller Planreife

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