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Fall 4: Subventionsfall A. Sachurteilsvoraussetzungen I ...

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<strong>Fall</strong> 4: <strong>Subventionsfall</strong>Zwischenergebnis: Der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig. EineRechtsverletzung scheidet daher ebenfalls aus.Ergebnis: Die Klagen sind zulässig aber unbegründet.6


<strong>Fall</strong> 4: <strong>Subventionsfall</strong>Abwandlung:A. SachentscheidungsvoraussetzungenI. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 Abs. 1 S. 1VwGOa. Öffentlich-rechtliche Streitigkeitwenn streitentscheidende Normen solche des öffentlichen Rechtsaa. Rückforderung• Kehrseitentheorie: Rückforderung ist von derselben Natur wiedie GewährungBei Subventionen wie Darlehensvertrag grds. sog. Zweistufentheorie:„Ob“: immer öffentlich-rechtlich„Wie“: kann öffentlich-rechtlich bzw. privatrechtlich ausgestaltetseinhier: Frage der Rückzahlungsmodalitäten sind privatrechtlichausgestaltet, daher keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (sondernZivilgerichte berufen)• aber: tatsächliche Handlungsform ausschlaggebend wegen Effektivitätdes Rechtsschutzes, da ansonsten Rechtsschutzverkürzungfür den Betroffenenhier: Behörde erlässt einen VA → öffentlich-rechtliche Streitigkeitüberdies:7


<strong>Fall</strong> 4: <strong>Subventionsfall</strong>• Der dann einschlägige Art. 49a BayVwVfG berechtigt oder verpflichtetausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt (Zuordnungstheorie;modifizierte Subjektstheorie)bb. Aufhebung• Kehrseitentheorie• Artt. 48, 49 BayVwVfG sind Normen des öffentlichen Rechts(Zuordnungstheorie; modifizierte Subjektstheorie)b. Nichtverfassungsrechtlicher Art, s.o.II. weitere Zulässigkeit, s.o.B. objektive Klagenhäufung, s.o.C. BegründetheitI. Aufhebung des Bewilligungsbescheides, s.o.Der wirksame Darlehensgrund bleibt als (zusätzlicher) Rechtsgrundauch nach Aufhebung der Bewilligung bestehenII. Rückforderung1. RechtsgrundlageArt. 49a BayVwVfG (-), da er eine Leistung durch VA voraussetztHier aber Leistung aufgrund privatrechtlicher Ausgestaltung;Zwischenergebnis: Die Rückforderung ist mangels Rechtsgrundlagerechtswidrig und verletzt daher A in seinen Rechten.Ergebnis: Die Klagen sind zulässig, jedoch ist nur die gegen die Rückforderungsbescheidauch begründet.8

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