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RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ ... - unhcr

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die Verbindung zwischen der Furcht vor Verfolgung, dem Beweggrunde für die Fluchtund der Unwilligkeit zur Rückkehr evident. Jedwede Bedürfnisse nach internationalemSchutz müssen dann gemäß der Bedrohung bewertet werden, der der Einzelneausgesetzt ist, sollte er oder sie zur Rückkehr in ihr oder sein Heimatland oder Land desgewöhnlichen Aufenthalts gezwungen werden. Falls eine solche begründete Furcht vorVerfolgung in Verbindung mit dem Heimatland nicht festgestellt wird, wäre esangemessen, wenn der um Gewährung von Asyl ersuchte Staat den Antrag aufZuerkennung des Flüchtlingsstatus ablehnt.27. Die Umstände im Heimatland oder Land des gewöhnlichen Aufenthalts derAntragstellerin bzw. des Antragstellers sind die wichtigsten Bezugspunkte für dieFeststellung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Selbst wenn diedurch das Opfer des Menschenhandels erlittene Ausbeutung überwiegend außerhalbseines Heimatlandes stattfindet, ist dennoch das Bestehen einer begründeten Furcht vorVerfolgung im Heimatland nicht auszuschließen. Der Menschenhandel überinternationale Grenzen hinweg führt zu komplexen Situationen, die eine umfassendeAnalyse erfordern, welche die verschiedenen Formen von Schädigungen berücksichtigt,die an den unterschiedlichen Punkten während des Transports der betroffenen Personerfolgt sind. Die Bandbreite der im Kontext des transnationalen Menschenhandelsumfassten Verfolgungshandlungen, deren Verknüpfung miteinander sowie derenfortgesetzter Charakter sollten angemessen berücksichtigt werden. Überdies ist eineganze Reihe von Akteuren in den Menschenhandel involviert, angefangen bei jenen, diefür die Anwerbung im Heimatland verantwortlich sind, über jene, die den Transport,Transfer und Verkauf organisieren und unterstützen, bis hin zu den „Endabnehmern“.Jeder dieser Akteure hat ein persönliches Interesse am Menschenhandel und könnteeine reale Gefahr für das Opfer darstellen. Abhängig von der Professionalität derbeteiligten Menschenhändlerringe, können Antragsteller folglich an einer Reihe vonOrten, einschließlich des Transitlandes, des Staates, in dem sie den Asylantrag gestellthaben sowie des Heimatlandes, Schädigungen erfahren haben und weiterhinbefürchten. Unter solchen Umständen ist zu prüfen, ob der Antragsteller einebegründete Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland hat.28. Ein als Flüchtling anerkanntes Opfer von Menschenhandel kann außerdembefürchten, im Aufnahmeland Vergeltungsmaßnahmen oder Bestrafung ausgesetzt odererneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Ist ein Flüchtling im Aufnahmelandgefährdet oder hat sie oder er besondere Bedürfnisse, denen dort nicht entsprochenwerden kann, so könnte sie oder er für eine „Neuansiedlung“ in einem Drittland inBetracht kommen. 26f) Der kausale Zusammenhang („wegen ihrer…“)29. Um die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, muss diebegründete Furcht vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen inVerbindung stehen, d.h. sie muss „wegen ihrer“ Rasse, Religion, Nationalität,Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugungbestehen. Es ist ausreichend, dass der Konventionsgrund als relevanter Faktor zurVerfolgung beiträgt; es ist nicht notwendig, dass er der einzige oder auch nurhauptsächliche Grund ist. In vielen Rechtsordnungen muss der kausale Zusammenhang(„wegen ihrer…“) eindeutig feststehen, während in anderen Staaten die Kausalität nicht26 UNHCR Resettlement Handbook, Ausgabe vom November 2004, Kapitel 4.1.12

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