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RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ ... - unhcr

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17. Abgesehen von der Verfolgung, die sie während des Menschenhandels erfahrenhaben, können Betroffene sich auch Vergeltungsmaßnahmen oder erneutemMenschenhandel ausgesetzt sehen, falls sie in das Gebiet zurückgeführt werden, ausdem sie geflohen sind oder von dem aus sie Opfer von Menschenhandel wurden. 16 Beider Rückkehr kann zum Beispiel die Zusammenarbeit der Opfer mit den Behörden imAufnahme- oder Herkunftsland im Rahmen von Ermittlungen das Risiko einerSchädigung durch die Menschenhändler hervorrufen, insbesondere wenn derMenschenhandel von internationalen Händlerringen verübt wurde.Vergeltungsmaßnahmen der Menschenhändler könnten eine Verfolgung darstellen,abhängig davon, ob die befürchteten Handlungen schwerwiegendeMenschenrechtsverletzungen oder andere schwerwiegende Schädigung oderunerträgliche Notlagen beinhalten sowie der Einschätzung der Auswirkungen auf diebetreffende Person. Vergeltungsmaßnahmen durch die Menschenhändler können auchgegen Familienmitglieder der Opfer gerichtet sein, was seitens des Opfers einebegründete Furcht vor Verfolgung hervorrufen kann, auch wenn es nicht selbstunmittelbar diesen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt war. Mit Blick auf die in derobigen Randnummer 15 beschriebenen, oft damit einhergehenden schwerenMenschenrechtsverletzungen würde der wiederholte Menschenhandel normalerweiseeine Verfolgung darstellen.18. Zudem kann das Opfer bei der Rückkehr Ächtung, Diskriminierung oderBestrafung durch die Familie und/oder die örtlichen Gemeinschaft oder, in einigenFällen, durch die Behörden fürchten. Eine solche Behandlung ist insbesondere in Fällenwahrscheinlich, in denen das Opfer des Menschenhandels zur Prostitution gezwungenwurde. Im Einzelfall kann schwerwiegende Ächtung, Diskriminierung oder Bestrafungden Schweregrad einer Verfolgung erreichen, insbesondere wenn die Beeinträchtigungdurch das Trauma verschlimmert wird, das während und aufgrund desMenschenhandels erlitten wurde. Wenn die betreffende Person eine solche Behandlungfürchtet, unterscheidet sich ihre Angst vor Verfolgung zwar von derjenigen, die davonherrührt, dass die Opfer beim Menschenhandel fortwährend Gewalt ausgesetzt sind, sieist jedoch nicht weniger begründet. Auch wenn die Ächtung oder die Bestrafung durchdie Familie oder Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft nicht das Ausmaß einerVerfolgung erreicht, kann eine solche Zurückweisung und Isolierung vom sozialen Netzsogar das Risiko erhöhen, erneut Opfer von Menschenhandel oderVergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, was wiederum die begründete Furchtvor Verfolgung hervorrufen kann.c) Frauen und Kinder als Opfer von Menschenhandel19. Die gewaltsame oder betrügerische Anwerbung von Frauen und Kindern zumZwecke der Zwangsprostitution oder sexuellen Ausbeutung ist eine Form der16 Siehe „Report of the Working Group on Contemporary Forms of Slavery on its twenty-ninthsession“, E/CN.4/Sub.2/2004/36, 20. Juli 2004, Abschnitt VII, Empfehlungen, die in derneunundzwanzigsten Sitzung angenommen wurden, S. 16, Randnummer 29: Dieser Bericht„[r]uft alle Staaten dazu auf sicherzustellen, dass der Schutz und die Unterstützung vonOpfern im Mittelpunkt aller Maßnahmen gegen Menschenhandel stehen, und insbesonderesicherzustellen, dass: (a) kein Opfer von Menschenhandel aus dem Aufnahmeland entferntwird, wenn es eine vernünftige Wahrscheinlichkeit gibt, dass es erneut Opfer vonMenschenhandel wird oder anderen Formen von schwerwiegender Schädigung unterworfenwird, ungeachtet dessen, ob es sich entscheidet, bei einer Strafverfolgung mitzuwirken.“8

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