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RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ ... - unhcr

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50. Eine weitere und spezifische Erwägung gilt dem Ziel zu vermeiden, dass diePrüfung der Asylberechtigung mit der Bereitschaft eines Opfers, als Zeuge in einemGerichtsverfahren gegen seinen Menschenhändler auszusagen, offen oder implizitverknüpft wird. Zeugenaussagen, die dabei helfen, Menschenhändler zu identifizierenund strafrechtlich zu verfolgen, können besondere Schutzinteressen hervorrufen, denendurch speziell zugeschnittene Zeugenschutzprogramme entsprochen werden muss. DieTatsache, dass eine Person der Abgabe einer solchen Zeugenaussage zugestimmt hat,macht sie oder ihn jedoch nicht notwendiger Weise zum Flüchtling, sofern nicht bei derRückkehr ins Heimatland zu befürchtende Nachwirkungen das Ausmaß von Verfolgungerreichen und mit einem oder mehreren Konventionsgründen verknüpft sind. Umgekehrtsollte die Tatsache, dass ein Opfer von Menschenhandel es ablehnt eineZeugenaussage zu machen, nicht zu einer nachteiligen Schlussfolgerung im Hinblick aufseinen Asylantrag führen.20

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