Lösungsvorschlag Fall 8
Lösungsvorschlag Fall 8
Lösungsvorschlag Fall 8
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Dipl.iur. Natalie Richter <strong>Fall</strong>besprechung Strafrecht AT<br />
Akademische Mitarbeiterin<br />
Lehrstuhl Prof. Dr. Kinzig<br />
Institut für Kriminologie, Sand 7, Zimmer 220<br />
E-mail: natalie_richter@gmx.net<br />
in § 24 vorausgesetzte Tatidentität ist immer ausgeschlossen, wenn der Tatplan aufgrund des<br />
Ausscheidens eines Tatbeteiligten von den übrigen zunächst aufgegeben wird, diese die Tat aber<br />
später aufgrund eines neuen Tatentschlusses ausführen. Für einen neuen Tatentschluss des B<br />
spricht hier der zeitliche Abstand zwischen der mit dem A geplanten und den später mit anderen<br />
Personen ausgeführten Vorbereitungshandlungen, sowie der Umstand, dass B neue Tatgenossen<br />
für sein Vorhaben erst noch gewinnen musste. Doch selbst wenn B seinen Plan zu keinem Zeitpunkt<br />
aufgegeben, sondern sich von vornherein vorbehalten hatte, die geplante Tat bei geeigneter<br />
Gelegenheit mit anderen Personen weiterzuführen, ist diese nicht mehr mit der mit dem A verabredeten<br />
Tat identisch. Der ursprüngliche Handlungsplan wurde durch B, C und D in abgewandelter<br />
Form fortgeführt; das weitere Tatgeschehen weicht so wesentlich im Hinblick auf die Tatzeit<br />
und die Beteiligten von dem zunächst verabredeten Tatplan ab, dass es sich aus der Sicht des Zurücktretenden<br />
als Exzess des Tatausführenden darstellt 43 . Im vorliegenden <strong>Fall</strong> spricht nichts dafür,<br />
dass A und B ohne zeitliche und örtliche Einschränkung verabredet hätten, von G in Zukunft<br />
mit Waffengewalt Geld zu erpressen; auch war die Hinzuziehung von weiteren Komplizen nicht<br />
geplant. Vielmehr war die Vorstellung des A ausschließlich auf eine Tatbegehung in der auf die<br />
Verabredung folgenden Nacht gerichtet. Für einen strafbefreienden Rücktritt reicht es daher,<br />
wenn A die konkret für die Nacht vom 14.08.2008 geplante Tat verhindert 44 .<br />
Indem A den B zum Abbruch ihres gemeinsamen Vorhabens veranlasste, hat er somit die konkret<br />
verabredete Tat i.S.v. § 31 I Nr. 3 verhindert.<br />
2) Freiwilligkeit<br />
Ob A „freiwillig“ i.S.v. § 31 I zurückgetreten ist, ist fraglich. Da nämlich das Opfer in der Tatnacht<br />
nicht an dem für die Tatausführung vorgesehenen Ort erschienen ist, könnte die verabredete<br />
Tat aus zwingenden äußeren Gründen gescheitert sein.<br />
Anmerkung: Es ist auch vertretbar, diese Problematik bei der Rechtsfigur „Fehlgeschlagener<br />
Versuch“ zu verorten und dort zu behandeln.<br />
Ob der Täter freiwillig zurückgetreten ist, hängt davon ab, ob er noch „Herr seiner Entschlüsse"<br />
blieb und ob er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt, er also weder<br />
durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde,<br />
die Tat zu vollenden 45 . Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist dabei nicht die objektive Sachlage,<br />
sondern die Vorstellung des Täters; die äußeren Gegebenheiten sind allerdings insoweit von<br />
Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen 46 . Vorliegend<br />
verhinderte A laut Sachverhalt aus „Angst" die weitere Tatausführung. Mutlosigkeit als Motiv für<br />
den Rücktritt schließt dessen Freiwilligkeit jedoch ebenso wenig aus wie Gewissensgründe oder<br />
Furcht vor Strafe. Es handelt sich vielmehr um autonome Motive 47 .<br />
3. Ergebnis<br />
A hat somit freiwillig die verabredete Tat verhindert. Daher ist er gemäß § 31 I Nr. 3 strafbefreiend<br />
zurückgetreten.<br />
43<br />
Schönke/Schröder/Eser, § 24 Rn. 92.<br />
44<br />
BGH NStZ 1992, 537, 538; vgl. auch LK-Schünemann, § 31 Rn. 22.<br />
45<br />
Vgl. BGHSt 35, 184.<br />
46<br />
BGH NStZ 1992, 536, 537 für den <strong>Fall</strong> des nach Tatbeginn gesteigerten Entdeckungsrisikos.<br />
47<br />
Zu den Motiven des A gehörte u.U. auch, dass er weiteres Warten als wenig sinnvoll ansah. Äußere Umstände wie diese,<br />
die In die Entscheidung des Täters zusätzlich mit einfließen, ändern an der Freiwilligkeit jedoch nichts, solange In erster Linie<br />
autonome Gründe wie Angst den Entschluss zum Rücktritt hervorrufen, vgl. Kühl, AT, § 16 Rn. 55.<br />
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