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Lösungsvorschlag Fall 8

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Dipl.iur. Natalie Richter <strong>Fall</strong>besprechung Strafrecht AT<br />

Akademische Mitarbeiterin<br />

Lehrstuhl Prof. Dr. Kinzig<br />

Institut für Kriminologie, Sand 7, Zimmer 220<br />

E-mail: natalie_richter@gmx.net<br />

in § 24 vorausgesetzte Tatidentität ist immer ausgeschlossen, wenn der Tatplan aufgrund des<br />

Ausscheidens eines Tatbeteiligten von den übrigen zunächst aufgegeben wird, diese die Tat aber<br />

später aufgrund eines neuen Tatentschlusses ausführen. Für einen neuen Tatentschluss des B<br />

spricht hier der zeitliche Abstand zwischen der mit dem A geplanten und den später mit anderen<br />

Personen ausgeführten Vorbereitungshandlungen, sowie der Umstand, dass B neue Tatgenossen<br />

für sein Vorhaben erst noch gewinnen musste. Doch selbst wenn B seinen Plan zu keinem Zeitpunkt<br />

aufgegeben, sondern sich von vornherein vorbehalten hatte, die geplante Tat bei geeigneter<br />

Gelegenheit mit anderen Personen weiterzuführen, ist diese nicht mehr mit der mit dem A verabredeten<br />

Tat identisch. Der ursprüngliche Handlungsplan wurde durch B, C und D in abgewandelter<br />

Form fortgeführt; das weitere Tatgeschehen weicht so wesentlich im Hinblick auf die Tatzeit<br />

und die Beteiligten von dem zunächst verabredeten Tatplan ab, dass es sich aus der Sicht des Zurücktretenden<br />

als Exzess des Tatausführenden darstellt 43 . Im vorliegenden <strong>Fall</strong> spricht nichts dafür,<br />

dass A und B ohne zeitliche und örtliche Einschränkung verabredet hätten, von G in Zukunft<br />

mit Waffengewalt Geld zu erpressen; auch war die Hinzuziehung von weiteren Komplizen nicht<br />

geplant. Vielmehr war die Vorstellung des A ausschließlich auf eine Tatbegehung in der auf die<br />

Verabredung folgenden Nacht gerichtet. Für einen strafbefreienden Rücktritt reicht es daher,<br />

wenn A die konkret für die Nacht vom 14.08.2008 geplante Tat verhindert 44 .<br />

Indem A den B zum Abbruch ihres gemeinsamen Vorhabens veranlasste, hat er somit die konkret<br />

verabredete Tat i.S.v. § 31 I Nr. 3 verhindert.<br />

2) Freiwilligkeit<br />

Ob A „freiwillig“ i.S.v. § 31 I zurückgetreten ist, ist fraglich. Da nämlich das Opfer in der Tatnacht<br />

nicht an dem für die Tatausführung vorgesehenen Ort erschienen ist, könnte die verabredete<br />

Tat aus zwingenden äußeren Gründen gescheitert sein.<br />

Anmerkung: Es ist auch vertretbar, diese Problematik bei der Rechtsfigur „Fehlgeschlagener<br />

Versuch“ zu verorten und dort zu behandeln.<br />

Ob der Täter freiwillig zurückgetreten ist, hängt davon ab, ob er noch „Herr seiner Entschlüsse"<br />

blieb und ob er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt, er also weder<br />

durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde,<br />

die Tat zu vollenden 45 . Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist dabei nicht die objektive Sachlage,<br />

sondern die Vorstellung des Täters; die äußeren Gegebenheiten sind allerdings insoweit von<br />

Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen 46 . Vorliegend<br />

verhinderte A laut Sachverhalt aus „Angst" die weitere Tatausführung. Mutlosigkeit als Motiv für<br />

den Rücktritt schließt dessen Freiwilligkeit jedoch ebenso wenig aus wie Gewissensgründe oder<br />

Furcht vor Strafe. Es handelt sich vielmehr um autonome Motive 47 .<br />

3. Ergebnis<br />

A hat somit freiwillig die verabredete Tat verhindert. Daher ist er gemäß § 31 I Nr. 3 strafbefreiend<br />

zurückgetreten.<br />

43<br />

Schönke/Schröder/Eser, § 24 Rn. 92.<br />

44<br />

BGH NStZ 1992, 537, 538; vgl. auch LK-Schünemann, § 31 Rn. 22.<br />

45<br />

Vgl. BGHSt 35, 184.<br />

46<br />

BGH NStZ 1992, 536, 537 für den <strong>Fall</strong> des nach Tatbeginn gesteigerten Entdeckungsrisikos.<br />

47<br />

Zu den Motiven des A gehörte u.U. auch, dass er weiteres Warten als wenig sinnvoll ansah. Äußere Umstände wie diese,<br />

die In die Entscheidung des Täters zusätzlich mit einfließen, ändern an der Freiwilligkeit jedoch nichts, solange In erster Linie<br />

autonome Gründe wie Angst den Entschluss zum Rücktritt hervorrufen, vgl. Kühl, AT, § 16 Rn. 55.<br />

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