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Lösungsvorschlag Fall 8

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Dipl.iur. Natalie Richter <strong>Fall</strong>besprechung Strafrecht AT<br />

Akademische Mitarbeiterin<br />

Lehrstuhl Prof. Dr. Kinzig<br />

Institut für Kriminologie, Sand 7, Zimmer 220<br />

E-mail: natalie_richter@gmx.net<br />

verhalt wäre O ohne ärztliche Behandlung gestorben, womit hier sogar eine konkrete Lebensgefahr<br />

vorliegen würde. Die Messerstiche stellen somit eine das Leben gefährdende Behandlung<br />

i.S.v. § 224 I Nr. 5 dar.<br />

2) Subjektiver Tatbestand<br />

A handelte vorsätzlich bezüglich aller Merkmale des objektiven Grundtatbestandes und der Qualifikationsmerkmale.<br />

Im Hinblick auf Nr. 5 besaß er abstrakten Lebensgefährdungsvorsatz 35 .<br />

3) Rechtswidrigkeit/ Schuld<br />

A handelt rechtswidrig und schuldhaft.<br />

4) Ergebnis<br />

A hat sich gemäß §§ 223 I Var. 1, 2, 224 I Nr. 2, Nr. 5 wegen gefährlicher Körperverletzung<br />

strafbar gemacht.<br />

3. Handlungsabschnitt: Geschehen ohne G 36<br />

Strafbarkeit des A<br />

I. Versuchte schwere räuberische Erpressung in Mittäterschaft 37 , §§ 253 I,<br />

255, 250 II Nr. 1, 25 II, 22, 23 I 38<br />

A könnte den Versuch einer schweren räuberischen Erpressung in Mittäterschaft, §§ 253 I, 255,<br />

250 II Nr. 1, 25 II, 22, 23 I, begangen haben, indem er mit B dem G am 14.08.2008 auflauerte.<br />

1. Vorprüfung:<br />

Da es nicht zu dem geplanten Überfall kam, sind die §§ 253 I, 255 nicht vollendet. Der Versuch<br />

einer räuberischen Erpressung ist strafbar, da es sich dabei um ein Verbrechen i.S.v. § 12 I handelt<br />

(„gleich einem Räuber“ verweist auf den Strafrahmen von § 249 I).<br />

2. Tatbestand<br />

1) Tatentschluss<br />

A und B waren entschlossen, den G durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben zur<br />

Herausgabe von Geld zu nötigen, und hatten die Absicht, sich aus seinem Schaden zu Unrecht zu<br />

bereichern. Da einer von ihnen bei der Tat plangemäß eine einsatzbereite Schusswaffe mitführen<br />

und verwenden sollte, war ihre Vorstellung auf eine gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung<br />

i.S.v. §§ 253 I, 255, 250 II Nr. 1, 25 II gerichtet.<br />

2) Unmittelbares Ansetzen<br />

Fraglich ist, ob sie durch Aufsuchen des Tatorts und das Lauern auf das von ihnen erwartete Opfer<br />

bereits nach ihrer Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt haben,<br />

§ 22. Die Grenze von der Vorbereitung zum Versuch wird nicht erst überschritten, wenn der<br />

Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann , wenn er nach seiner Vorstel-<br />

35 Nach h.M. nötig.<br />

36 <strong>Fall</strong> frei nach BGH NStZ 1992, 537.<br />

37 Zur Prüfung von Mittäterschaft siehe in einer späteren <strong>Fall</strong>besprechungsstunde.<br />

38 Zumindest nach der Rechtsprechungsauffassung war hier eine räuberische Erpressung geplant und kein Raub nach § 249 I.<br />

Zur Abgrenzung siehe nur Lackner/Kühl, § 255 Rn. 2.<br />

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