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Lösungsvorschlag Fall 8

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Dipl.iur. Natalie Richter <strong>Fall</strong>besprechung Strafrecht AT<br />

Akademische Mitarbeiterin<br />

Lehrstuhl Prof. Dr. Kinzig<br />

Institut für Kriminologie, Sand 7, Zimmer 220<br />

E-mail: natalie_richter@gmx.net<br />

Anmerkung: Das Urteil des BayObLG nennt weitere Beispielsfälle, in denen kein unmittelbares<br />

Ansetzen festgestellt werden konnte: Erfolglose Aufforderung einer Schwangeren, ihre Leibesfrucht<br />

abzutöten 4 , wörtliches Angebot der Lieferung von Falschgeld, das erst noch beschafft werden<br />

muss, um die in Aussicht gestellte Übergabe vornehmen zu können 5 , Verabredung einer späteren<br />

Zusammenkunft, bei der ein Kind erst zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung<br />

gebracht werden soll 6 , Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes zur Lieferung von Betäubungsmitteln<br />

7 .<br />

3. Ergebnis<br />

A hat sich nicht gem. §§ 212 I, 22, 23 wegen versuchtem Totschlag strafbar gemacht 8 .<br />

2. Handlungsabschnitt: Geschehen zwischen A und O 9<br />

Strafbarkeit des A<br />

I. Versuchter Totschlag, §§ 212, 22, 23 I 10<br />

1. Vorprüfung, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld<br />

Das Delikt wurde nicht vollendet, und der Versuch eines Totschlags ist strafbar, §§ 212 I, 23 I,<br />

12 I. Indem A mit bedingtem Tötungsvorsatz auf O einstach, hat er rechtswidrig und schuldhaft<br />

einen versuchten Totschlag gemäß §§ 212 I, 22, 23 I verübt.<br />

2. Rücktritt vom Versuch, § 24 I 1<br />

Von diesem Versuch könnte A nach § 24 I 1 strafbefreiend zurückgetreten sein, da er von weiteren<br />

Tötungshandlungen abgesehen hat.<br />

Anmerkung: Nach inzwischen h.M. ist ein etwaiger Rücktritt nach einem dreistufigen Prüfungsschema<br />

zu prüfen 11 :<br />

1) Zuerst ist zu untersuchen, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, bei dem ein strafbefreiender<br />

Rücktritt nicht mehr in Betracht kommt und es damit von vornherein an der Rücktrittsfähigkeit<br />

fehlt (1. Schritt).<br />

2) Danach ist zu prüfen, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch gegeben ist, was vor allem<br />

für die erforderliche Rücktrittshandlung von Bedeutung ist (2. Schritt).<br />

3) Zuletzt erfolgt die Prüfung, ob der Rücktritt „freiwillig“ geschah, d. h. der Täter aus autonomen<br />

Motiven handelte (3. Schritt).<br />

4 BGHSt 4, 17, 18.<br />

5 BGH StV 1987, 101.<br />

6 BGH bei Dallinger, MDR 1974, 545.<br />

7 BayObLGSt 1984, 25, 26 f.<br />

8 §§ 211 I, 22, 23 Ist somit auch nicht gegeben (muss nicht geprüft werden).<br />

9 <strong>Fall</strong> frei nach BGH NJW 1993, 943.<br />

10 Man könnte auch an Mord aus niedrigen Beweggründen nach §§ 212 I, 211 I, II 1. Gruppe Var. 4 denken. Da hier aber ein<br />

Rücktritt vom Versuch nach § 24 I1 In Betracht kommt, empfiehlt es sich, zunächst nicht auf Mordmerkmale einzugehen, da<br />

eine solche Prüfung bei Bejahung eines Rücktritts überflüssig wäre.<br />

11 Dazu näher Kühl AT § 16 Rn. 8, 9 ff.<br />

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