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10 Steirische Gemeindenachrichten 6/06 - Steiermärkischer ...

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OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES STEIERMÄRKISCHEN GEMEINDEBUNDES<br />

Juni 20<strong>06</strong> Nummer 6 59. Jahrgang<br />

Das Ausseerland lädt ein zum Narzissenfest vom 25. bis 28. Mai 20<strong>06</strong> –<br />

Der Höhepunkt des Frühlingsfestes ist der Auto- und Bootskorso am Sonntag, dem 28. Mai.<br />

Neues VwGH-Erkenntnis zur Getränkesteuer<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat<br />

in seinem Urteil vom 27. April<br />

20<strong>06</strong> entschieden, dass die Gemeinden<br />

die vor dem Jahr 2000 in der<br />

Gastronomie eingehobene Steuer auf<br />

alkoholische Getränke nicht rückerstatten<br />

müssen. Damit wurde die Rechtsmeinung<br />

des Gemeindebundes bestätigt<br />

und seine diesbezüglichen Beratungen<br />

der Gemeinden waren erfolgreich.<br />

Ist diese die Gastronomie betreffende<br />

VwGH-Entscheidung auch nur ein<br />

Teilerfolg, so gilt sie doch als wichtiges<br />

Signal für den künftigen Verlauf der<br />

Getränkesteuerverfahren mit dem Handel.<br />

Über die weiteren Entwicklungen<br />

werden wir die Gemeinden selbstverständlich<br />

wie bisher informieren.<br />

Europäischer<br />

Gemeindetag ......................... Seite 3<br />

Erhebung der<br />

Ferienwohnungsabgabe ..... Seite 4<br />

Investition im außerordentlichen<br />

Haushalt ....... Seite 7


DER PRÄSIDENT<br />

Landesbudget 20<strong>06</strong> – Grundlage<br />

für positive Zusammenarbeit<br />

Nach schwierigen Beratungen und zähen<br />

Verhandlungen gelang es den beiden<br />

Regierungsparteien SPÖ und ÖVP ein<br />

Landesbudget für 20<strong>06</strong> zu vereinbaren.<br />

Aufgrund dieser intensiven Budgetverhandlungen<br />

konnte Finanzlandesrat Dr.<br />

Christian Buchmann einen konkreten<br />

Voranschlag vorlegen. In seiner Budgetrede<br />

im Landtag würdigte er auch die<br />

Gemeinden als wichtige Arbeitgeber<br />

und Investoren. Nach erfolgter Zustimmung<br />

durch den Steiermärkischen<br />

Landtag können nun alle Ressorts an<br />

die Umsetzung schreiten. Die Eckdaten<br />

des Voranschlags 20<strong>06</strong> sehen ein Gesamtvolumen<br />

von rund 4.<strong>10</strong>0 Millionen<br />

Euro mit einem Abgang von rund 161,5<br />

Millionen Euro vor. Neben Einsparungen<br />

wurden auch Mehreinnahmen<br />

durch Reserven freigemacht, so dass für<br />

Sondermaßnahmen auch zusätzliche finanzielle<br />

Mittel verfügbar sind. Aus der<br />

Sicht der Gemeinden ist dieses Budget<br />

auch ein tragfähiges Fundament für die<br />

Herausforderungen des Jahres und die<br />

Fortsetzung einer positiven konstruktiven<br />

Zusammenarbeit mit dem Land<br />

Steiermark. Dadurch kann auch eine<br />

spürbare Verbesserung im Sinne der<br />

Maastrichtkriterien erfüllt werden. Nähere<br />

Betrachtungen und Ansätze werden<br />

in Zukunft noch dargestellt werden.<br />

Getränkesteuerrückersatz –<br />

Zwischenerfolg für Kommunen<br />

In der unendlichen Geschichte des<br />

Rechtsstreits betreffend Getränkesteuerrückersatz<br />

1995 bis 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof<br />

(VwGH) mit seiner<br />

2 <strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong><br />

Liebe Bürgermeisterinnen und Bürgermeister!<br />

Geschätzte Gemeindemandatare und Mitarbeiter!<br />

Verehrte Freunde der steirischen Gemeinden!<br />

jüngst getroffenen Entscheidung der<br />

Argumentation der Kommunen sowie<br />

des Gemeinde- und Städtebundes weitgehend<br />

Rechnung getragen. Bekanntlich<br />

hat ein Wiener Gastronomiebetrieb die<br />

Rückzahlung der Getränkesteuer von<br />

1995 bis 2000 beim VwGH begehrt,<br />

nachdem die Stadt Wien und die Interessenvertretung<br />

einer solchen Forderung<br />

nicht entsprachen. Aus der Sicht des Gemeindebundes<br />

ist die Entscheidung des<br />

VwGH ein wichtiger Teilerfolg. Wurde<br />

damit doch die Rechtsmeinung unserer<br />

Experten bestätigt und ist zu hoffen,<br />

dass der Spruch des VwGH zugunsten<br />

der Kommunen auch helfen möge, im<br />

Bereich der Handelsketten und Betriebe<br />

zu einem positiven Ende der jahrelangen<br />

Diskussionen zu führen. Die Gemeinden<br />

und Städte haben ein großes Interesse<br />

daran, den nunmehr jahrelang andauernden<br />

Rechtsstreit und die tausenden<br />

anhängigen Verfahren möglichst rasch<br />

zu beenden. Dieses Urteil sollte daher<br />

auch den Handelsbetrieben zu denken<br />

geben und sie dazu bewegen, ihre Klagen<br />

zurückzuziehen. Es wäre höchst an<br />

der Zeit, nach dem für die Gemeinden<br />

positiven Spruch des VwGH alle noch<br />

anhängigen Verfahren einzustellen.<br />

Auch danke ich den rechtskundigen Mitarbeitern<br />

im Steiermärkischen Gemeindebund<br />

für ihre bisherigen Bemühungen<br />

in dieser äußerst schwierigen Materie.<br />

ÖPNV – Konzept erfordert<br />

Gespräche mit Gemeinden und<br />

Städten<br />

Die Bedeutung der Gemeinden bei der<br />

Entwicklung der ländlichen Räume<br />

unterstrich der Land- und Forstwirtschaftsminister<br />

Josef Pröll anlässlich<br />

einer großen kommunalen Tagung in<br />

Tirol und verwies auf den Wirtschaftsstandort<br />

ländlicher Raum bzw. ländliche<br />

Regionen. Eine ähnliche Aussage trafen<br />

auch BM Dr. Martin Bartenstein, Landeshauptmann<br />

Mag. Franz Voves und<br />

Erster Landeshauptmannstellvertreter<br />

Hermann Schützenhöfer anlässlich der<br />

kommunalen Länderkonferenz Steiermark<br />

zum Thema Arbeitsplätze im<br />

ländlichen Raum am 31. März in Lannach.<br />

Ein Konzept für den öffentlichen<br />

Personennahverkehr (ÖPNV) für den<br />

obersteirischen Raum wurde kürzlich<br />

im Rahmen der regionalen Planungsbeiratssitzung<br />

für den Bezirk Liezen durch<br />

Vertreter des Landes, der ÖBB sowie<br />

des Planungsbüros vorgestellt. Einer<br />

gut funktionierenden Vernetzung des<br />

öffentlichen Personenverkehrs kommt<br />

in ganz Österreich große Bedeutung zu.<br />

Der ÖPNV hat aber gerade auch für die<br />

entlegenen Landesteile, Talschaften und<br />

kleineren Orte eine große Bedeutung.<br />

Wenn nunmehr die Beratungen über<br />

brauchbare, finanzierbare und sozial ausgewogene<br />

Konzepte anhand von konkreten<br />

Planungsvorstellungen vorliegen, ist<br />

dies grundsätzlich sehr zu begrüßen und<br />

sei es auch anerkennend vermerkt, dass<br />

das vorgestellte Nahverkehrskonzept<br />

Obersteiermark interessante, funktionelle<br />

und organisatorische Verbesserungen<br />

vorsieht. So ist zum Beispiel<br />

im Obersteirertakt ein Verkehrsverbund<br />

von Mürzzuschlag – Neumarkt – Liezen<br />

– Schladming (Radstadt) vorgesehen,<br />

was zweifelsohne die Erreichbarkeit<br />

und damit auch die Lebensqualität der<br />

betroffenen Bevölkerung erhöht. Ich<br />

denke im Besonderen an den Schul- und<br />

Berufsverkehr sowie die Erreichbarkeit<br />

regionaler Zentren für ältere Mitbürger,<br />

welche auf den öffentlichen Personennahverkehr<br />

angewiesen sind. Ein großes<br />

Problem für die Gemeinden sehe<br />

ich allerdings darin, den vorgesehenen<br />

Finanzierungsbeitrag bereitstellen zu<br />

können. Damit die Verhandlungen in ein<br />

konkretes Stadium treten können, ist es<br />

erforderlich, dass die Überlegungen des<br />

ÖPNV für alle Bezirke und Regionen<br />

der Steiermark vorliegen, damit sich der<br />

Steiermärkische Gemeindebund konkret<br />

dazu äußern kann.<br />

Schulgesetznovellen –<br />

Konsultationsmechanismus<br />

wurde ausgelöst<br />

Zu den vorliegenden Schulgesetznovellen<br />

der Steiermärkischen Landesregierung<br />

(FA 6B) hat sowohl die Landesgruppe<br />

Steiermark des Städtebundes als<br />

auch der Steiermärkische Gemeindebund<br />

den Konsultationsmechanismus ausgelöst<br />

und in einer Stellungnahme auf die<br />

völlig unzureichende Kostendarstellung<br />

hingewiesen. Damit sind in dieser Causa<br />

weitere Gespräche zu führen.<br />

Euer<br />

Bürgermeister a. D. Hermann Kröll, NRAbg. a. D.,<br />

Präsident des Steiermärkischen Gemeindebundes


Europäischer Gemeindetag in Innsbruck<br />

Rund 1.300 Vertreter aus Gemeinden<br />

und Regionen Europas<br />

– darunter auch eine Delegation<br />

des Steiermärkischen Gemeindebundes<br />

unter der Leitung von Präsident Hermann<br />

Kröll – nahmen am Europäischen<br />

Gemeindetag teil, der von <strong>10</strong>. bis 12.<br />

Mai 20<strong>06</strong> in Innsbruck stattfand. Hauptthema<br />

der Tagung war die Zukunft der<br />

Daseinsvorsorge.<br />

Der Europäische Gemeindetag wurde<br />

durch Nationalratspräsident Dr. Andreas<br />

Khol eröffnet, der in seiner<br />

Ansprache auf die Wichtigkeit der<br />

Balance zwischen Europäisierung und<br />

Regionalisierung hinwies. Auch RGRE-<br />

Präsident Bgm. Dr. Michael Häupl und<br />

Innsbrucks Bürgermeisterin Hilde Zach<br />

betonten die zentrale Rolle der Gemeinden<br />

in der Versorgung mit möglichst<br />

hochwertigen und leistbaren Dienstleistungen<br />

im Lebensumfeld der Bevölkerung.<br />

70 Prozent des EU-Rechts sind<br />

auf kommunaler Ebene umzusetzen und<br />

Kommunalpolitiker seien stets die erste<br />

Ansprechstation für zufriedene und unzufriedene<br />

Bürger.<br />

Eine bemerkenswerte Rede vor den Mitgliedern<br />

des Ausschusses der Regionen<br />

hielt der Vizepräsident des Österreichischen<br />

Gemeindebundes und des RGRE,<br />

Prof. Walter Zimper. Er unterstrich<br />

ebenfalls, dass die Bürger letztlich<br />

von den Gemeinden die erfolgreiche<br />

Bewältigung der wichtigsten Grundbedürfnisse<br />

des Lebens – darunter Wasser,<br />

sanitäre Versorgung, Kinder-, Alten-<br />

und Krankenpflege, Umweltgestaltung,<br />

öffentlicher Verkehr und Kommunikation<br />

– erwarten. Die Bürger setzen in die<br />

kommunale Ebene auch die Erwartung,<br />

dass nach wie vor die Gleichheit des<br />

Zugangs zu diesen grundlegenden Leistungen,<br />

die nachhaltige Versorgungssicherheit,<br />

die Gemeinwohlbildung<br />

und die Qualität der Dienstleistungen<br />

garantiert sind.<br />

Am letzten Tag der Veranstaltung<br />

schloss der Vorsitzende des Ausschus-<br />

RGRE-Präsident Häupl, Bgm. Zach, NR-Präsident Khol und Landeshauptmann Van Staa<br />

bei der Eröffnung des Europäischen Gemeindetages in Innsbruck<br />

Index der Verbraucherpreise<br />

1966 1976 1986 1996 2000 2005<br />

Februar 20<strong>06</strong> 418,1 238,3 153,3 117,2 111,4 <strong>10</strong>0,7<br />

März 20<strong>06</strong> (vorläufig) 419,4 239,0 153,7 117,6 111,7 <strong>10</strong>1,0<br />

GEMEINDEBUND<br />

ses der Regionen (AdR), Michel Delebarre,<br />

in seiner prägnanten Rede an<br />

die Ausführungen von Prof. Zimper an<br />

und forderte ebenfalls eine vernünftige<br />

Rahmenrichtlinie für Dienstleistungen<br />

zur Schaffung der notwendigen<br />

Rechtssicherheit. Innenministerin Liese<br />

Prokop, die als Überraschungsgast zur<br />

Schlussveranstaltung gekommen war,<br />

betonte, es als ihre Aufgabe zu sehen,<br />

das Subsidiaritätsprinzip zu verteidigen<br />

und mit den Gemeinden in jeder Hinsicht<br />

zusammen zu arbeiten.<br />

Die am Ende der Tagung gemeinsam<br />

verabschiedete und von allen Delegierten<br />

einstimmig angenommene Schlusserklärung<br />

zur Daseinsvorsorge wird nun<br />

als Basis für die weitere Politikgestaltung<br />

des RGRE dienen.<br />

Inhalt<br />

Steuern & Finanzen<br />

Erhebung der<br />

Ferienwohnungsabgabe ............... 4<br />

Investition im<br />

außerordentlichen Haushalt ......... 7<br />

Recht & Gesetz<br />

Tarifbegrenzung für<br />

Kurzparkzonen entfällt .................9<br />

Rechnungslegung für Vereine...... 9<br />

Europa<br />

Neues zu Europa........................ <strong>10</strong><br />

Umwelt<br />

Papierverpackungen als<br />

„Recyclingwunder“ .................. 12<br />

Mobilfunk im Spannungsfeld<br />

zwischen Kommerz, Gesundheit<br />

und demokratischer Kultur........ 12<br />

Parks und Grünflächen –<br />

Natur findet Stadt....................... 13<br />

Land & Gemeinden<br />

Töchtertag.................................. 14<br />

Kurzmeldungen ......................... 15<br />

Termine<br />

<strong>Steirische</strong><br />

Gemeindeverwaltungsakademie<br />

– Seminarprogramm .................. 16<br />

53. Österreichischer<br />

Gemeindetag.............................. 16<br />

Impressum ................................. 16<br />

<strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong> 3


STEUERN & FINANZEN<br />

Erhebung der Ferienwohnungsabgabe<br />

I. Rechtslage<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Im gesamten Bundesland Steiermark ist<br />

zwingend – auch in Nicht-Tourismusgemeinden<br />

– bei Vorliegen der inhaltlichen<br />

Voraussetzungen eine jährliche Ferienwohnungsabgabe<br />

(FWA) zu erheben,<br />

somit festzusetzen und einzuheben.<br />

Diese richtet sich inhaltlich nach den<br />

Bestimmungen des Steiermärkischen<br />

Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes<br />

(NFWAG) 1980, LGBl. Nr.<br />

54/1980 in der Fassung LGBl. Nr. <strong>10</strong>5/<br />

2005, und ist iSd § 6 Z. 5 Finanz-Verfassungsgesetz<br />

1948, BGBl. Nr. 45/1948<br />

idF BGBl. Nr. 201/1996, als ausschließliche<br />

Gemeindeabgabe ausgestaltet.<br />

Sofern die Erhebung dieser Abgabe bisher<br />

– aus welchen Gründen auch immer<br />

– nicht lückenlos erfolgte, hat diese<br />

auch rückwirkend vollzogen zu werden<br />

(innerhalb der Schranken der grundsätzlich<br />

5-jährigen Bemessungsverjährungsfrist<br />

des § 156 ff Steiermärkische<br />

Landesabgabenordnung – LAO, LGBl.<br />

Nr. 158/1963 in der Fassung LGBl.<br />

Nr. 69/2001).<br />

Begriff der „Ferienwohnung“;<br />

Abgabenbefreiungen<br />

„…eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft<br />

in Gebäuden oder baulichen Anlagen,<br />

die nicht der Deckung eines ganzjährig<br />

gegebenen Wohnbedarfes dient,<br />

sondern überwiegend zu Aufenthalten<br />

während der Freizeit, des Wochenendes,<br />

des Urlaubes, der Ferien oder auch nur<br />

zeitweise für nichtberufliche Zwecke als<br />

Wohnstätte dient“ gilt als Ferienwohnung<br />

iSd § 9a Abs. 2 NFWAG 1980. Für<br />

Häuser und Wohnungen, deren Eigentümer<br />

bzw. Miteigentümer ihren Hauptwohnsitz<br />

nicht in der Gemeinde haben,<br />

gilt zudem automatisch die gesetzliche<br />

Vermutung der Ferienwohnungseigenschaft,<br />

welche aber vom Abgabepflichtigen<br />

widerlegt werden kann (§ 9c Abs. 1<br />

NFWAG 1980).<br />

Abgabenbefreiungen: Wenn allerdings<br />

eine Ferienwohnung ausschließlich (!)<br />

von Personen genutzt wird, die ihren<br />

ständigen Wohnbedarf im Gemeindegebiet<br />

decken, entsteht keine Pflicht zur<br />

Entrichtung der Ferienwohnungsabgabe<br />

(§ 9a Abs. 6 NFWAG 1980).<br />

Wenn eine Ferienwohnung zeitweise<br />

auch für die entgeltliche Unterkunftgewährung<br />

an Personen ohne Hauptwohnsitz<br />

in dieser Gemeinde herangezogen<br />

4 <strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong><br />

Robert Koch<br />

<strong>Steiermärkischer</strong> Gemeindebund<br />

wird, ruht während dieser Zeit die Verpflichtung<br />

zur Entrichtung der FWA<br />

(§ 9a Abs. 5 NFWAG 1980); es entsteht<br />

aber dadurch während dieser Zeit die<br />

Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe<br />

(NA).<br />

Festsetzung der<br />

Ferienwohnungsabgabe<br />

Dass die Einhebung der FWA iSd<br />

NFWAG 1980 verpflichtend in allen<br />

Gemeinden der Steiermark gilt, wurde<br />

bereits einleitend erwähnt; ebenso die<br />

Pflicht des Bürgermeisters als Abgabenbehörde<br />

erster Instanz, dies innerhalb<br />

des Bemessungsverjährungszeitraumes<br />

(aus heutiger Sicht rückwirkend für alle<br />

Kalenderjahre ab 2001) erforderlichenfalls<br />

auch „rückwirkend“ auf Basis der<br />

§§ 9a bis 9d NFWAG 1980 iVm §§ 150<br />

und 156 LAO zu vollziehen.<br />

Abgabepflichtig ist der grundbücherliche<br />

Eigentümer der Ferienwohnungsliegenschaft,<br />

sofern dieser aber mit dem<br />

Eigentümer der baulichen Anlage nicht<br />

identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung,<br />

wobei Miteigentümer als<br />

Gesamtschuldner iSd § 4 LAO gelten<br />

(§ 9a Abs. 3 NFWAG).<br />

Musterbescheide zur Abgabenfestsetzung<br />

werden für Mitgliedsgemeinden<br />

auf der Homepage des Steiermärkischen<br />

Gemeindebundes zum Download bereitgestellt.<br />

Höhe der Ferienwohnungsabgabe<br />

Solange in einer Gemeinde keine Verordnung<br />

iSd § 9b Abs. 3 NFWAG 1980<br />

idgF (mit höheren Steuersätzen bis zu<br />

Euro 300,00) in Kraft getreten ist, sind<br />

die in § 9b Abs. 1 leg. cit. angeführten<br />

Abgabenbeträge für die Festsetzung der<br />

FWA maßgeblich (derzeit zwischen Euro<br />

70,00 und Euro 160,00 pro Jahr).<br />

Tritt bzw. trat eine solche Verordnung<br />

unter dem Jahr bzw. während eines vergangenen<br />

Jahres in Kraft, ist (erst) mit<br />

Wirksamkeit des Inkrafttretens der Verordnung<br />

die „erhöhte“ FWA (neu) festzusetzen<br />

und ist der bis dorthin wirksam<br />

festgesetzte (bezahlte) Abgabenbetrag<br />

bei der Festsetzung (bzw. bei der fällig<br />

werdenden Restschuld) anzurechnen<br />

(§ 15 NFWAG 1980).<br />

Hinweis: Bei einer länger zurück reichenden<br />

Abgabenfestsetzung ist zu<br />

beachten, dass § 9b Abs. 1 NFWAG<br />

1980 Neufassungen per 1. 1. 2002 durch<br />

LGBl. Nr. 69/2001 und per 1. 4. 2002<br />

durch LGBl. Nr. 34/2002 erfahren hat<br />

(Änderungen bei den „Tarifen“ und Größenabstufungen).<br />

Ferienwohnungsabgabe-<br />

Dauerbescheid<br />

Nachdem die FWA mittels LAO-Bescheid<br />

festzusetzen ist und „die einmal<br />

festgesetzte jährliche FWA“ iSd § 9d<br />

Abs. 1 NFWAG 1980 „so lange in derselben<br />

Höhe zu entrichten“ ist, „solange<br />

nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht“,<br />

wobei auf diese Rechtsfolgen im<br />

Bescheid hinzuweisen ist, ist besonders<br />

zu beachten, dass dieser künftige Jahresbetrag<br />

deutlich ersichtlich ist – insbesondere<br />

wenn mit diesem Bescheid auch<br />

(durchaus unterschiedliche) Abgabenfestsetzungen<br />

für mehrere vergangene<br />

Jahre vorgenommen werden.<br />

Bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlagen<br />

ist seitens der Abgabenbehörde<br />

ein neuer Abgabenbescheid zu<br />

erlassen.<br />

Natürlich muss auch ein neuer Bescheid<br />

ergehen, wenn sich der Abgabepflichtige<br />

ändert (Eigentümerwechsel).<br />

Zeitweise entgeltliche<br />

Unterkunftgewährung<br />

Bei der Nutzung einer Ferienwohnung<br />

in der Art, dass (in Teilzeiträumen) auch<br />

eine entgeltliche Unterkunftgewährung<br />

statt findet, ist der Abgabenbescheid<br />

– wenn er nicht ohnedies erst(malig) im<br />

Nachhinein ergeht – alljährlich anzupassen,<br />

indem die Zeiträume der entgeltlichen<br />

Unterkunftgewährung von der Festsetzung<br />

der FWA anteilig auszunehmen<br />

sind (§ 9a Abs. 5 NFWAG 1980).<br />

Als praktische (zwar nicht ganz gesetzeskonforme,<br />

aber bewährt verwaltungsökonomische)<br />

Handhabung ist bei einzelnen<br />

Gemeinden zu beobachten, dass diese<br />

natürlich nur im Nachhinein mögliche<br />

jährliche Anpassung des FWA-Betrages<br />

nach unten bei unangetasteter Abgabenfestsetzung<br />

durch Rückerstattung (Gutschrift,<br />

Überweisung, Barauszahlung)<br />

des Minderungsbetrages anlässlich der<br />

Erklärung bzw Abrechnung mit den NA-<br />

Erklärungszeiträumen erfolgt. Diesfalls<br />

kann sogar auch die zuletzt (voll) festgesetzte<br />

FWA vorerst unverändert für das<br />

Folgejahr weiter gelten.<br />

II. Ermittlungsverfahren<br />

Mitwirkung der Wohnungs- und<br />

Liegenschaftseigentümer bei der<br />

Erfassung der Ferienwohnungen


Grundsätzlich sind alle Wohneinheiten<br />

(Häuser und Wohnungen in Häusern),<br />

welche keinen Hauptwohnsitz darstellen<br />

und wo der Eigentümer der baulichen<br />

Anlage nicht in der betreffenden Gemeinde<br />

seinen Hauptwohnsitz hat, Ferienwohnungen;<br />

ausgenommen sie dienen<br />

ausschließlich beruflichen Zwecken als<br />

Wohnstätte.<br />

Gemäß § 9c Abs. 1 NFWAG 1980<br />

müssen Eigentümer von Häusern und<br />

Wohnungen, die ihren Hauptwohnsitz<br />

nicht in der Gemeinde haben, diese Ferienwohnungen<br />

der Gemeinde mitteilen,<br />

es sei denn, sie weisen nach, dass keine<br />

Ferienwohnung vorliegt.<br />

Maßgebliche Größe der<br />

Ferienwohnungen<br />

Wenn die Gemeinde die maßgebliche<br />

Nutzfläche der Ferienwohnung nicht<br />

kennt, muss der Abgabepflichtige diese<br />

nach Aufforderung durch die Gemeinde<br />

bekannt geben (§ 9c Abs. 1 dritter<br />

Satz NFWAG 1980). Dazu war/ist ein<br />

Erhebungsformblatt (Lagerzahl 589)<br />

der Medienfabrik GmbH im Umlauf,<br />

welches allerdings in einer aktuellen<br />

Fassung (NFWAG 1980 idF LGBl.<br />

Nr. <strong>10</strong>5/2005) zu verwenden wäre.<br />

Achtung! Die Nutzfläche ist dabei nach<br />

der Definition des § 6 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz<br />

1975, BGBl. Nr.<br />

417/1975, zu ermitteln – und NICHT<br />

nach den im Bauakt angeführten Bruttogeschoßflächen!<br />

Ermittlung der Nutzfläche im Sinne<br />

des Wohnungseigentumsgesetzes 1975<br />

Nachfolgend finden Sie einen Auszug<br />

der maßgeblichen Bestimmungen aus<br />

dem Wohnungseigentumsgesetz 1975<br />

– WEG 1975 idF BGBl. Nr. 417/1975:<br />

Nutzfläche – § 6. (1) Die Nutzfläche ist<br />

die gesamte Bodenfläche einer Wohnung<br />

oder einer sonstigen Räumlichkeit abzüglich<br />

der Wandstärken und der im Verlauf<br />

der Wände befindlichen Durchbrechungen<br />

(Ausnehmungen). Treppen, offene<br />

Balkone und Terrassen sowie Keller-<br />

und Dachbodenräume, soweit sie ihrer<br />

Ausstattung nach nicht für Wohn- oder<br />

Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei<br />

der Berechnung der Nutzfläche nicht zu<br />

berücksichtigen; das gleiche gilt für die<br />

im § 1 Abs. 2 sonst genannten Teile der<br />

Liegenschaft, die mit einer Wohnung<br />

oder einer sonstigen Räumlichkeit im<br />

Wohnungseigentum stehen.<br />

(2) Die Nutzfläche ist auf Grund des<br />

behördlich genehmigten Bauplans zu<br />

berechnen, es sei denn, daß eine Abweichung<br />

vom behördlich genehmigten<br />

Bauplan erwiesen wird; in diesem Fall<br />

ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß<br />

zu berechnen.<br />

Begriff – § 1 (1) ...<br />

(2) Mit selbständigen Wohnungen oder<br />

sonstigen selbständigen Räumlichkeiten<br />

können auch andere Teile der Liegenschaft,<br />

wie besonders offene Balkone,<br />

Terrassen, Keller- oder Dachbodenräume,<br />

Hausgärten, Abstellplätze für höchstens<br />

zwei Kraftfahrzeuge je selbständige<br />

Wohnung oder sonstige selbständige<br />

Räumlichkeit der Liegenschaft, im Wohnungseigentum<br />

stehen, sofern sie von der<br />

Liegenschaftsgrenze, den allgemeinen<br />

Teilen der Liegenschaft, der Wohnung<br />

oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich<br />

und deutlich abgegrenzt sind.<br />

III. Verwendung „anderer“ Daten<br />

Nachdem die Gemeinden über eine<br />

Vielzahl von Informationen verfügen,<br />

welche inhaltliche Anhaltspunkte für<br />

die FWA-Pflicht liefern kann, liegt die<br />

Verwendung verfügbarer Daten nahe.<br />

Nachdem es sich teilweise um sehr<br />

sensible Daten handelt und dies immer<br />

wieder „mit schlechtem Gewissen“ erfolgt<br />

und folglich in Bescheiden auch<br />

sicherheitshalber nicht offen gelegt wird,<br />

weil Unsicherheiten darüber bestehen,<br />

welche Datenverwendungen gesetzlich<br />

zulässig und daher iSd § 92 zweiter Satz<br />

LAO sogar geboten sind, wird nachstehend<br />

untersucht, welche Daten für die<br />

Verwaltung der FWA verwendet werden<br />

dürfen bzw. im Sinne der effizienten Tätigkeit<br />

einer Abgabenbehörde verwendet<br />

werden müssten.<br />

Allgemeine Beobachtungen und<br />

Wahrnehmungen<br />

Im Sinne des § 92 LAO ist die Abgabenbehörde<br />

angehalten, Abgaben<br />

relevante Umstände aktiv (!) sorgfältig<br />

zu ermitteln, zu sammeln, fortlaufend<br />

zu ergänzen und auszutauschen, um die<br />

Abgabepflichtigen gleich zu behandeln<br />

und um Abgabenverkürzungen entgegen<br />

zu wirken:<br />

Alle Wohnungen und Häuser ohne<br />

Hauptwohnsitz und solche mit einem<br />

weiteren Wohnsitz eines außerhalb der<br />

Gemeinde mit Hauptwohnsitz Gemeldeten<br />

sowie leer stehende Wohnungen und<br />

Häuser einer Person, die ihren ständigen<br />

Wohnbedarf nicht in der Gemeinde deckt,<br />

sind somit für die Abgabenbehörde als<br />

grundsätzliche Ferienwohnungen absolut<br />

relevant: Schließlich handelt es sich<br />

hierbei nicht bloß um potentielle Ferienwohnungen,<br />

sondern bereits um abga-<br />

STEUERN & FINANZEN<br />

bepflichtige Ferienwohnungen im Sinne<br />

einer gesetzlichen Vermutung, für welche<br />

der Abgabepflichtige erst aus eigenem<br />

das Gegenteil zu beweisen hätte!<br />

Abfrage und Verwendung von<br />

Meldedaten<br />

Nach der Meldegesetz-Durchführungsverordnung<br />

– MeldeV, BGBl. II<br />

Nr. 66/2002, vergibt der Bundesminister<br />

für Inneres als Betreiber des Zentralen<br />

Melderegisters (ZMR) entsprechende<br />

persönliche Zugriffsberechtigungen,<br />

welche in der Eigenschaft als Organ der<br />

Meldebehörde (Tätigwerden im übertragenen<br />

Wirkungsbereich der Gemeinde)<br />

verwendet werden dürfen.<br />

Die Abgabenbehörden (Bürgermeister,<br />

Gemeinderat) dürfen im Zusammenhang<br />

mit der Ermittlung der Grundlagen der<br />

FWA-Festsetzung, somit einer hoheitlichen<br />

Aufgabenstellung im eigenen Wirkungsbereich<br />

der Gemeinde, auch ihnen<br />

als Meldebehörde bekannt gewordene<br />

Daten verwenden bzw. abgabenrelevante<br />

Daten ohne Weiteres offiziell beim<br />

Zugriffsberechtigten („Meldeamt“) in<br />

Erfahrung bringen, weil die Übermittlung<br />

und/oder Verwendung der Daten<br />

im Rahmen der Vollziehung der Gesetze<br />

erfolgt. Außerdem ist § 16a Abs. 4<br />

Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992<br />

in der Fassung BGBl. I Nr. 45/20<strong>06</strong>,<br />

ausdrücklich zu entnehmen, dass die Gemeinden<br />

zur Besorgung einer gesetzlich<br />

übertragenen Aufgabe die Ergebnisse der<br />

im Melderegister möglichen Abfrage<br />

(Gesamtdatensatz; inkl. weiterer und<br />

früherer Wohnsitze) im notwendigen<br />

Ausmaß verwenden dürfen.<br />

Der Melderecht-Runderlass des<br />

Bundesministeriums für Inneres,<br />

GZ: 11.000/216-V/7/02, führt zu § 16a<br />

Abs. 4 MeldeG 1991 Folgendes aus:<br />

„Hier wird die Möglichkeit eröffnet,<br />

Organen von Gebietskörperschaften,<br />

Gemeindeverbänden und Sozialversicherungsträgern<br />

einen Online-Zugriff<br />

auf die Daten des ZMR einzuräumen<br />

und zwar dann, wenn sie diese Daten<br />

zur Besorgung einer Aufgabe der Hoheitsverwaltung<br />

benötigen. Von diesem<br />

Zugriffsrecht sind auch Daten, die sonst<br />

einer Auskunftssperre unterliegen, erfasst,<br />

weil in diesen Fällen regelmäßig<br />

davon ausgegangen werden kann, dass<br />

die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe<br />

regelmäßig höher zu bewerten ist, als<br />

das Interesse eines Betroffenen, seinen<br />

Aufenthaltsort geheim zu halten. Diese<br />

weit reichende Abfrageberechtigung<br />

Fortsetzung nächste Seite<br />

<strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong> 5


STEUERN & FINANZEN<br />

Fortsetzung von Seite 5<br />

ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass<br />

die Nutznießer dieser Regelung allesamt<br />

dem Amtsgeheimnis unterliegen.“<br />

§ 20 Abs. 3 Meldegesetz 1991 lautet:<br />

„Organen der Gebietskörperschaften sind<br />

auf Verlangen die im Melderegister oder<br />

im Zentralen Melderegister enthaltenen<br />

Meldedaten zu übermitteln, wobei das<br />

Verlangen im konkreten Fall nur gestellt<br />

werden darf, wenn es für den Empfänger<br />

zur Wahrnehmung der ihm übertragenen<br />

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung<br />

bildet; Übermittlungen aufgrund<br />

von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3)<br />

sind überdies nur zulässig, wenn die<br />

Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und<br />

zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt.<br />

Die Bürgermeister sind ermächtigt,<br />

die in ihrem Melderegister enthaltenen<br />

oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten<br />

Meldedaten zu verwenden, sofern diese<br />

zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich<br />

übertragenen Aufgaben eine wesentliche<br />

Voraussetzung bilden.“<br />

Der Melderecht-Runderlass des<br />

Bundesministeriums für Inneres,<br />

GZ: 11.000/216-V/7/02, führt zu § 20<br />

Abs. 3 MeldeG 1991 Folgendes aus:<br />

„Durch die Formulierung „sofern diese<br />

für den Empfänger zur Wahrnehmung<br />

der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben<br />

eine wesentliche Voraussetzung<br />

bilden“ wird klargestellt, dass es sich<br />

hier um Fälle der Amtshilfe iSd Art. 22<br />

B-VG handelt. Die zulässige Bekanntgabe<br />

umfasst sämtliche im Melderegister<br />

enthaltenen Daten; sie ist nicht auf jene<br />

den Inhalt einer Meldeauskunft bildenden<br />

Daten beschränkt. Die Verpflich-<br />

6 <strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong><br />

tung der Meldebehörden, im Wege der<br />

Amtshilfe anderen Behörden Meldeauskünfte<br />

zu erteilen, wird auch durch die<br />

zugunsten einer bestimmten Person verfügte<br />

Auskunftssperre nicht berührt. Die<br />

Beurteilung der Frage, ob die Bekanntgabe<br />

der Meldedaten für die anfragende<br />

Behörde zur Wahrung der ihr gesetzlich<br />

übertragenen Aufgaben eine wesentliche<br />

Voraussetzung bildet, ist grundsätzlich<br />

nicht Sache der Meldebehörde. Entsprechend<br />

einer auf breiter Linie erhobenen<br />

Forderung werden die Bürgermeister ermächtigt,<br />

die Meldedaten generell – also<br />

unabhängig davon, ob sie Meldebehörde<br />

sind oder nicht – zur Wahrnehmung der<br />

ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben<br />

zu verwenden. Diese Vorgangsweise<br />

entspricht einer seit jeher geübten und<br />

durch das Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes<br />

kaum geänderten Praxis. Es ist<br />

evident, dass die Gemeinden die Meldedaten<br />

zur Wahrnehmung vielfältiger<br />

Planungsaufgaben besonders benötigen.<br />

Dementsprechend wird ihnen nunmehr<br />

durch das Gesetz auch ausdrücklich<br />

diese Befugnis eingeräumt. Die Textierung<br />

dieser Bestimmung wurde an jene<br />

des § 7 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes<br />

angelehnt.“<br />

Verwendung von Daten aus den Bauakten<br />

Auch die Nutzfläche der Ferienwohnung<br />

darf ausdrücklich aus dem behördlich<br />

genehmigten Bauplan berechnet werden,<br />

außer eine Abweichung vom behördlich<br />

genehmigten Bauplan ist bekannt.<br />

Diesfalls gilt die Nutzfläche nach dem<br />

Naturmaß, welche z. B. im Zuge einer<br />

entsprechenden Erhebungsamtshandlung<br />

(§ 114 LAO) oder auch schriftlich in<br />

Erfüllung der Auskunfts-, Offenlegungs-<br />

und Wahrheitspflicht (§§ 117 und 95<br />

LAO) nachvollziehbar detailliert abgefragt<br />

werden kann.<br />

(Eine „Nachschau“ für Zwecke der Abgabenverwaltung<br />

durch die Abgabenbehörde<br />

iSd § 118 LAO wäre nur bei jenen<br />

Personen zulässig, welche nach abgabenrechtlichen<br />

Vorschriften Bücher und<br />

Aufzeichnungen zu führen haben.)<br />

Verwendung von Grundbuchsdaten<br />

Die Gemeinde erhält auch alle Grundbuchsbeschlüsse<br />

vom zuständigen<br />

Grundbuchsgericht, womit Änderungen<br />

beim grundbücherlichen Liegenschaftseigentümer<br />

und somit (grundsätzlich)<br />

beim Abgabepflichtigen nachvollzogen<br />

und in die Abgabenverwaltung eingepflegt<br />

werden können. Es ist daher<br />

zweckmäßig, dass auch die Buchhaltung<br />

(Abgabenverwaltung, Steueramt, …)<br />

einer Gemeinde diese Daten zur Weiterverarbeitung<br />

erhält. Bei diesen Veränderungen<br />

kann die Gemeinde – sofern<br />

Häuser und/oder Wohnungen betroffen<br />

sind – sogleich als Meldebehörde aktiv<br />

werden (Erfüllung der allfälligen Meldepflichten:<br />

Hauptwohnsitz, weiterer<br />

Wohnsitz, kein Wohnsitz) und die Eigenschaft<br />

einer Wohneinheit auf den Status<br />

einer allfälligen Ferienwohnung hin<br />

überprüfen!<br />

Es ist zu beobachten, dass einige Gemeinden<br />

z. B. in typischen Ferienwohnungsanlagen<br />

gleich alle Wohnungseigentümer<br />

ohne gleichzeitigen Hauptwohnsitz in<br />

der Gemeinde mit der FWA belegen und<br />

sich auf eine Berufungsmöglichkeit des<br />

Bescheidadressaten berufen. Dazu wäre<br />

allerdings festzustellen, das die „Einsparung“<br />

des Ermittlungsverfahrens (§ 92 f<br />

LAO) rechtswidrig ist und zudem den<br />

Parteien vor Erlassung (je)des abschließenden<br />

Sachbescheides gemäß § 148<br />

Abs. 4 LAO Gelegenheit zu geben ist,<br />

von den durchgeführten Beweisen und<br />

vom Ergebnis der Beweisaufnahme<br />

Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu<br />

äußern.<br />

Verwendung von Daten aus dem<br />

Grundsteuerakt<br />

Sinngemäß dasselbe gilt für die Weitergabe<br />

und Verwendung der Daten aus<br />

dem Grundsteuerakt: Neue Einheitswertbescheide<br />

bei allfälligen Veränderungen<br />

sollen zu einer Kontrolle dahingehend<br />

führen, wie aktuell die Datenbestände<br />

bei der Verwaltung der FWA sind.


Im Jahr 2004 haben die österreichischen<br />

Gemeinden (ohne Wien) Investitionen<br />

im Gesamtausmaß von 2.090<br />

Mio. Euro getätigt. An Bedarfszuweisungsmitteln<br />

standen den Gemeinden<br />

rund 577 Mio. Euro zur Disposition.<br />

Den Saldo von 1.513 Mio. Euro hatten<br />

die Gemeinden zum größten Teil<br />

über Fremdfinanzierungen und zum<br />

Teil auch über Rücklagenauflösungen<br />

aufzubringen.<br />

Unabhängig, in welcher Rechtskonstruktion<br />

Immobilienvorhaben<br />

umgesetzt werden, stehen neben der<br />

Planung und der Vergabe von Bauaufträgen<br />

die Haushaltsergebnisse<br />

nach Maastricht, die Ausschöpfung<br />

aller steuerlichen Vorteile sowie die<br />

günstigste Finanzierungsvariante<br />

unter Beachtung des Vergaberechtes<br />

im Vordergrund.<br />

In diesem Beitrag wird versucht, anhand<br />

eines Fallbeispieles, und zwar für die<br />

Errichtung einer Mehrzweckhalle mit<br />

geschätzten Gesamtinvestitionskosten<br />

von 2,4 Mio. Euro brutto, die angeschnittenen<br />

Bereiche so darzustellen,<br />

dass sie bei Anwendung den Zielen<br />

einer sparsamen und wirtschaftlichen<br />

Haushaltsführung entsprechen.<br />

Diese Mehrzweckhalle soll – so die<br />

Annahme – nach deren Fertigstellung<br />

an Dritte (Vereine, Einzelpersonen etc.)<br />

gegen Entgelt für kulturelle, gesellige<br />

und sportliche Veranstaltungen in Nutzung<br />

gegeben, also ausnahmslos unternehmerisch<br />

betrieben werden.<br />

Daraus ergeben sich folgende Problemfelder<br />

mit folgenden Lösungsansätzen:<br />

Maastricht-Optimierung<br />

Die österreichischen Gemeinden haben<br />

sich mit dem Österreichischen Stabilitätspakt<br />

2005 verpflichtet, bis zum<br />

Jahr 2008 ihren Haushalt ausgeglichen<br />

zu bilanzieren (Null-Defizit). Neuverschuldungen<br />

im Gemeindehaushalt<br />

sind daher nur mehr bedingt zulässig,<br />

sodass bei Errichtung (und Betreibung)<br />

von Immobilienprojekten im außerordentlichen<br />

Haushalt (aoH) alternative<br />

Maastricht-zulässige Gestaltungsformen<br />

ein ausgeglichenes Haushaltsziel<br />

ermöglichen sollen.<br />

LGF-Stellvertreter Prof. Dietmar Pilz,<br />

<strong>Steiermärkischer</strong> Gemeindebund<br />

Als alternative Finanzierungsformen<br />

bieten sich an:<br />

• die rechnerische Umgliederung in<br />

einen Betrieb mit marktbestimmter<br />

Tätigkeit,<br />

• die rechtliche Ausgliederung in eine<br />

Kapital- oder Personengesellschaft<br />

(z. B. GmbH oder Kommanditerwerbsgesellschaft<br />

– KEG) oder<br />

• das Immobilienleasing<br />

Variante 1:<br />

Betrieb mit<br />

marktbestimmter Tätigkeit<br />

Für dieses Projekt (Errichtung einer<br />

Mehrzweckhalle mit nachfolgender<br />

unternehmerischer Nutzung) bietet<br />

sich als Rechtsform der Betrieb mit<br />

marktbestimmter Tätigkeit an unter der<br />

Voraussetzung, dass die nachstehenden<br />

drei Kriterien nach dem ESVG 1995<br />

für diese institutionelle Einheit erfüllt<br />

werden.<br />

• Diese institutionelle Einheit hat über<br />

eine Entscheidungsfreiheit in der<br />

Ausübung ihrer Tätigkeit („Hauptfunktion“)<br />

zu verfügen; sie muss<br />

keine eigene Rechtsperson, darf aber<br />

auch kein Hilfsbetrieb sein. Für die<br />

Entscheidungsfreiheit hat der Gemeinderat<br />

Satzungen zu beschließen.<br />

• Der Betrieb muss über eine vollständige<br />

Rechnungsführung verfügen.<br />

Diese wird in der VRV in den<br />

Abschnitten 85-89 vorgenommen<br />

(die Immobilienverwaltung wird im<br />

Unterabschnitt 853 geführt).<br />

• Eine weitere Voraussetzung für die<br />

Anerkennung als institutionelle Einheit<br />

und somit als Betrieb mit marktbestimmter<br />

Tätigkeit ist die 50 %-<br />

Regel, d. h. die Produktionskosten<br />

STEUERN & FINANZEN<br />

Investition im außerordentlichen Haushalt<br />

Maastricht-Kriterien – Steuerrecht – Vergaberecht und Finanzierungen<br />

müssen zu 50 % durch Einnahmen<br />

gedeckt sein (Kostendeckungsgrad).<br />

Die Kosten orientieren sich am betriebswirtschaftlichen<br />

Kostenbegriff.<br />

Varianten 2 und 3:<br />

Ausgliederung oder<br />

Immobilienleasing<br />

Zu einer dieser Varianten sollten sich<br />

Gemeinden dann entschließen, wenn es<br />

sich um die Errichtung von Immobilienobjekten<br />

handelt, die überwiegend der<br />

Hoheit dienen (z. B. Amtsgebäude, Bauhöfe,<br />

Schulen etc.). Welche der beiden<br />

Varianten der Vorzug zu geben ist, wird<br />

letztlich von einem Vergleich der jährlichen<br />

Belastung (Darlehensrückzahlungen<br />

oder Leasingraten) abhängen.<br />

Umsatzsteuer – Vorsteuerabzug<br />

Ein wesentlicher Kostenfaktor bei allen<br />

Objekten des aoH ist die Frage, ob die<br />

Vorsteuer von den Gesamtinvestitionskosten<br />

in Abzug gebracht werden kann.<br />

Im Falle der Errichtung und Betreibung<br />

der Mehrzweckhalle durch die Gemeinde<br />

bieten das Umsatzsteuergesetz bzw.<br />

die Umsatzsteuerrichtlinien die Möglichkeit<br />

des Vorsteuerabzuges.<br />

Ab EU-Beitritt (1. 1. 1995) unterliegen<br />

die Mieten und Pachten von Grund und<br />

Boden und Gebäuden nicht der Umsatzsteuer<br />

(unechte Befreiung) bei gleichzeitigem<br />

Vorsteuerabzugsverbot.<br />

Werden hingegen die Miet- und Pachteinnahmen<br />

dem Regelsteuersatz von<br />

derzeit 20 % USt unterworfen (Annahme<br />

der Option gemäß § 6 Abs. 2<br />

UStG 1994 – diese Option ist dem<br />

Der Kostendeckungsgrad wird wie folgt ermittelt:<br />

Fortsetzung nächste Seite<br />

Kostendeckungsgrad =<br />

Umsatz lt. ESVG:<br />

Umsatz<br />

Produktionskosten<br />

> 0,5<br />

- Verkaufserlöse, Gebühreneinnahmen, Interessentenbeiträge, Entgelte<br />

- NICHT: Subventionen, Finanzerträge, Verlustabdeckungen<br />

Produktionskosten lt. ESVG:<br />

- Materialaufwand und Aufwand für bezogene Leistungen, Löhne und Gehälter,<br />

Abschreibungen, sonstige Produktionskosten<br />

- NICHT: Finanzaufwendungen, Tilgungen, Investitionen, Pensionszahlungen<br />

<strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong> 7


STEUERN & FINANZEN<br />

Fortsetzung von Seite 7<br />

Finanzamt nicht gesondert zur Kenntnis<br />

zu bringen), besteht die Berechtigung<br />

des Vorsteuerabzuges sowohl von den<br />

Errichtungskosten des Objektes als<br />

auch von den laufenden Betriebskosten.<br />

Diese Option muss zumindest <strong>10</strong> Jahre<br />

lang wahrgenommen werden, andernfalls<br />

eine Vorsteuerkorrektur (aliquote<br />

Rückzahlung der beantragten Vorsteuer)<br />

vorzunehmen wäre.<br />

Im Fallbeispiel besteht für die Errichtergemeinde<br />

die Berechtigung, die im<br />

Zuge der Errichtung der Mehrzweckhalle<br />

anfallenden Vorsteuern in Höhe<br />

von 400.000 Euro in Abzug zu bringen,<br />

jedoch nur unter der Voraussetzung,<br />

wenn zumindest die (laufenden) Betriebskosten<br />

nach §§ 21 – 24 Mietrechtsgesetz<br />

durch das Nutzungsentgelt<br />

(Tarife) gedeckt sind. Nur dann<br />

anerkennt die Finanzverwaltung ein<br />

Bestandsverhältnis als Voraussetzung<br />

für eine unternehmerische Tätigkeit im<br />

umsatzsteuerrechtlichen Sinn.<br />

Es empfiehlt sich weiters, die Absicht<br />

der entgeltlichen Innutzunggebung der<br />

Mehrzweckhalle vom Gemeinderat<br />

– nicht zuletzt aus steuerlichen Erfordernissen<br />

heraus – tunlichst noch vor<br />

Baubeginn zu dokumentieren.<br />

Vergaberecht und Finanzierungen<br />

Das neu überarbeitete Bundesvergabegesetz<br />

20<strong>06</strong> ist mit 1. Februar 20<strong>06</strong> in<br />

Kraft getreten und hat im Hinblick auf<br />

Finanzdienstleistungen insoweit eine<br />

gravierende Änderung gebracht, als<br />

diese Dienstleistungen vom Geltungsbereich<br />

des Gesetzes ausgenommen<br />

sind.<br />

㤠<strong>10</strong> Abs. <strong>10</strong> lautet:<br />

Vom Geltungsbereich des Gesetzes<br />

ausgenommen sind u. a. Finanzdienstleistungen<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf<br />

oder der Übertragung von Wertpapieren<br />

oder anderen Finanzinstrumenten,<br />

insbesondere für Geschäfte, die der<br />

Geld- oder Kapitalbeschaffung von öffentlichen<br />

Auftraggebern dienen.“<br />

Diese Regelung stellt nach Ansicht<br />

der Mitgliedstaaten nunmehr eindeutig<br />

klar, dass insbesondere alle mit Finanzinstrumenten<br />

(z. B. Schuldscheinen<br />

oder Kreditverträgen usw.) hinterleg-<br />

8 <strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong><br />

ten Kredit- oder Darlehensaufnahmen<br />

von öffentlichen Auftraggebern und<br />

von Sektorenauftraggebern nicht mehr<br />

dem Vergaberegime unterliegen, und<br />

zwar unabhängig davon, ob es sich um<br />

öffentliches Schuldenmanagement handelt<br />

oder nicht.<br />

Die weitere Vorgangsweise bei der<br />

Aufnahme von Fremdmitteln kann<br />

nunmehr mangels anderer gesetzlicher<br />

Vorschriften nur noch aus den jeweiligen<br />

Gemeindeordnungen der einzelnen<br />

Bundesländer abgeleitet werden. Dort<br />

wird grundsätzlich festgehalten:<br />

„In einem Vergabeverfahren sind die<br />

Grundsätze eines freien und lauteren<br />

Wettbewerbes, der Gleichbehandlung<br />

aller Bewerber und Bieter und der<br />

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und<br />

Zweckmäßigkeit zu beachten.“<br />

Zum Vergabeverfahren sind nur befugte,<br />

leistungsfähige und zuverlässige<br />

Unternehmer zuzulassen. Der Zuschlag<br />

ist dem technisch und wirtschaftlich<br />

günstigsten Angebot entsprechend den<br />

in der Ausschreibung festgelegten und<br />

gewichteten Zuschlagskriterien zu erteilen<br />

(Bestbieterprinzip).<br />

Unternehmer, die an der Erarbeitung<br />

der Unterlagen für das Vergabeverfahren<br />

unmittelbar oder mittelbar beteiligt<br />

waren, sind von der Teilnahme am Vergabeverfahren<br />

um die Leistung auszuschließen.<br />

Vergabeverfahren dürfen nur<br />

bei tatsächlich beabsichtigter Leistungsvergabe<br />

durchgeführt werden.<br />

Der Auftraggeber hat für die Wahrung<br />

des vertraulichen Charakters aller die<br />

Bewerber und Bieter und deren Unterlagen<br />

betreffenden Angaben zu sorgen.<br />

Die wesentlichen Abschnitte des Vergabeverfahrens,<br />

wie die Ausschreibung,<br />

die Entgegennahme und Verwahrung<br />

der Angebote, die Öffnung der Angebote,<br />

die Prüfung der Angebote, die Wahl<br />

des Angebotes für den Zuschlag und der<br />

Zuschlag sind zu dokumentieren. Die<br />

Gründe für die Vergabeentscheidung<br />

sind jedenfalls festzuhalten.<br />

Um dabei einen leichteren Vergleich<br />

zu ermöglichen, sollte bei der Erstellung<br />

der Ausschreibungsunterlagen<br />

insbesondere auf folgende Punkte Wert<br />

gelegt werden:<br />

Genaue Vorgabe der Verzinsungsperiode,<br />

der Zinstageberechnung und eines<br />

bestimmten Wertes des EURIBOR.<br />

Mittelfristig wird mit einem Anstieg<br />

der Zinssätze auf das Niveau des Jahres<br />

2000 gerechnet. Um die Zinsbelastung<br />

zu begrenzen, bieten sich z. B. für die<br />

Gemeinden neben der herkömmlichen<br />

Fremdfinanzierung auf Basis variabler<br />

Zinssätze zwei besondere Finanzierungsprodukte<br />

an:<br />

Variante Fixzins<br />

Bei Neuaufnahme von Krediten sollten<br />

– unter dem Aspekt eines leicht steigenden<br />

Zinsniveaus – die derzeit attraktiven<br />

langfristigen (20-25 Jahre) Fixzinsangebote<br />

genutzt werden.<br />

Variante Zinsobergrenze<br />

Als Alternative einer variablen Verzinsung<br />

wird bei einer Zinsobergrenze das<br />

Risiko steigender Zinsen wie bei der<br />

Fixzinsvariante ebenfalls hintangehalten.<br />

Mit einer dazu vereinbarten Zinsuntergrenze<br />

ergibt sich eine Bandbreite<br />

(z. B: 3M-EURIBOR, mindestens 2 %<br />

und höchstens 4,5 %) innerhalb der<br />

sich das Zinsrisiko bewegt.<br />

Bei diesem strukturierten Modell fallen<br />

neben den Zinsen keine zusätzlichen<br />

Gebühren oder Kosten an, womit sich<br />

auch der finanztechnische Sprachgebrauch<br />

dieses Produktes mit „Zero-<br />

Cost-Collar“ erklärt.<br />

Alle aufgezeigten Problemfelder zeigen<br />

abschließend betrachtet eines ganz deutlich:<br />

Vor Inangriffnahme der Errichtung<br />

von Immobilienprojekten sind neben<br />

der Planung und Bauvergabe die Haushaltskonsolidierung,<br />

die steuerliche<br />

Optimierung sowie die Finanzierung<br />

und Vergabe von Darlehen wesentliche<br />

Elemente zur Umsetzung der Projekte<br />

für die Gemeinden, unabhängig davon,<br />

in welcher Rechtskonstruktion Investitionen<br />

im Immobilienbereich errichtet<br />

oder betrieben werden.<br />

Große Gesinnungen und Gedanken sind uns immerfort nötig.<br />

Goethe


Bereits mit dem Finanzausgleichsgesetz<br />

2005 (FAG), kundgemacht<br />

in BGBl. I Nr. 156/2004,<br />

wurde den Gemeinden in § 15 Abs. 3<br />

Z. 5 mit Wirkung vom 1. 1. 20<strong>06</strong> die<br />

Ermächtigung eingeräumt, Abgaben für<br />

das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge<br />

in Kurzparkzonen gemäß § 25<br />

StVO 1960 einzuheben.<br />

Mit dieser Regelung wurde die Ermächtigung,<br />

derartige Abgaben einzuheben,<br />

in das „freie Beschlussrecht“ der Gemeinden<br />

übertragen.<br />

Bisher basierten die entsprechenden<br />

Gemeindeverordnungen auf dem Stmk.<br />

Parkgebührengesetz 1979, in dem den<br />

Gemeinden sowohl Mindest- als auch<br />

Höchsttarife für Kurzparkzonen als<br />

auch sonstige gebührenpflichtige Parkplätze<br />

vorgegeben waren.<br />

Durften die Gemeinden bislang nur<br />

aufgrund dieser landesgesetzlichen Ermächtigung<br />

Parkgebühren einheben, so<br />

stützt sich nunmehr die Ermächtigung<br />

unmittelbar auf das FAG.<br />

Damit sind zwar einige der Beschränkungen<br />

des Stmk. Parkgebührengesetzes<br />

1979 weggefallen, aber auch das<br />

FAG wiederum sieht einige Befreiungsbestimmungen<br />

vor, an die sich die<br />

Gemeinden zu halten haben.<br />

Von der Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe<br />

sind jedenfalls befreit:<br />

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge vom<br />

öffentlichen Dienst (§§ 26 und 26a<br />

StVO)<br />

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und<br />

der Müllabfuhr (§ 27 StVO)<br />

c) entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge,<br />

die von Ärzten bei einer Fahrt<br />

zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt<br />

werden<br />

d) entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge,<br />

die von Personen im diplomierten<br />

ambulanten Pflegedienst bei<br />

einer Fahrt zur Durchführung solcher<br />

Pflege gelenkt werden<br />

e) entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge,<br />

die von dauernd stark gehbehinderten<br />

Personen abgestellt oder<br />

in denen solche Personen befördert<br />

werden<br />

f) Fahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen<br />

– die für den Bund,<br />

eine andere Gebietskörperschaft oder<br />

einen Gemeindeverband zugelassen<br />

sind<br />

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke<br />

des Aus- und Einsteigens von Perso-<br />

Mag. Michael Neuner,<br />

<strong>Steiermärkischer</strong> Gemeindebund<br />

nen oder für die Dauer der Durchführung<br />

einer Ladetätigkeit gehalten<br />

werden.<br />

Gegenüber der bisherigen Rechtslage<br />

fallen insbesondere zwei Neuerungen<br />

zugunsten der Gemeinde ins Gewicht:<br />

Zum einen können Gemeinden in<br />

Kurzparkzonen hinkünftig nicht nur das<br />

Parken, sondern bereits das bloße Abstellen<br />

(d. h. „die ersten <strong>10</strong> Minuten“)<br />

von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in<br />

einer Kurzparkzone für abgabepflichtig<br />

erklären, zum anderen sind für die<br />

Kurzparkzonentarife keine Höchstgrenzen<br />

(und auch keine Mindesttarife)<br />

mehr vorgesehen. Gebührenpflichtige<br />

Kurzparkzonen sind durch entsprechende<br />

Beschränkungszeichen gemäß § 52<br />

lit. a Z. 13d StVO samt Zusatz über die<br />

Gebührenpflicht zu kennzeichnen.<br />

Neben der bundesgesetzlichen Regelung<br />

zur Einhebung von Parkgebühren<br />

im FAG hat der Landesgesetzgeber von<br />

seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht,<br />

landesgesetzliche Regelungen über die<br />

Einhebung von Parkgebühren zu treffen.<br />

Mit 28. März 20<strong>06</strong> trat somit das<br />

Steiermärkische Parkgebührengesetz<br />

20<strong>06</strong> (LGBl. Nr. 37/20<strong>06</strong>) in Kraft.<br />

Unabhängig von der Tarifgestaltung für<br />

Kurzparkzonen besteht damit für die<br />

Gemeinden (weiterhin) die Möglichkeit,<br />

auch auf im öffentlichen Eigentum stehenden<br />

oder von Gebietskörperschaften<br />

gemieteten/gepachteten Verkehrsflächen,<br />

die nicht als Kurzparkzonen<br />

ausgewiesen sind, Parkgebühren einzuheben.<br />

Auch die Einhebung derartiger Abgaben<br />

braucht eine Grundlage in der Parkgebührenverordnung<br />

der Gemeinde. Die<br />

dafür bestimmten Verkehrsflächen sind<br />

durch die Hinweistafel „Gebührenpflichtige<br />

Parkplätze“, allenfalls samt<br />

den erforderlichen Zusatztafeln über<br />

die abgabepflichtigen Zeiträume, zu<br />

kennzeichnen.<br />

Bei dieser Parkraumbewirtschaftung ist<br />

jedoch jedenfalls zu beachten, dass der<br />

Landesgesetzgeber zwar keinen Mindesttarif<br />

mehr, sehr wohl jedoch einen<br />

Höchsttarif von € 0,80 je halbe Stunde<br />

festgesetzt hat.<br />

Die Gemeinde kann sowohl für Kurzparkzonen<br />

nach § 45 StVO als auch<br />

für gebührenpflichtige Parkplätze gegen<br />

Leistung einer Pauschalabgabe Ausnahmebewilligungen<br />

zum zeitlich unbeschränkten<br />

Parken erteilen. Diese kann<br />

RECHT & GESETZ<br />

Tarifbegrenzung für Kurzparkzonen entfällt<br />

nicht nur für in der Zone/dem Gebiet<br />

ansässige Bewohner und Unternehmer,<br />

sondern auch für dort tätige Dienstnehmer<br />

erteilt werden.<br />

Die Gemeinden sind angehalten, bestehende<br />

Kurzparkzonenverordnungen<br />

an die neue Gesetzeslage anzupassen.<br />

Seitens der Fachabteilung 7 des Amtes<br />

der Steiermärkischen Landesregierung<br />

wurde dankenswerterweise eine entsprechende<br />

Musterverordnung samt<br />

Erläuterungen ausgearbeitet und den<br />

Gemeinden bereits übermittelt. Diese<br />

Musterverordnung kann auch auf der<br />

Homepage des Steiermärkischen Gemeindebundes<br />

www.gemeindebund.<br />

steiermark.at im Mitgliederservice heruntergeladen<br />

werden.<br />

Rechnungslegung<br />

der Vereine<br />

Lansky/Matznetter/Pätzold/<br />

Steinwandtner/Thunshirn<br />

2. Auflage 20<strong>06</strong>, 574 Seiten, geb.<br />

€ 85,–<br />

ISBN 3-7073-0853-7, Linde Verlag<br />

Durch das Vereinsgesetz 2002<br />

wurden im Hinblick auf die<br />

Vereinsgebarung – insbesondere die<br />

Rechnungslegung der Vereine – und<br />

die damit verbundene Transparenz<br />

und Kontrolle neue Regelungen<br />

geschaffen, die zum Teil erhebliche<br />

Auswirkungen auf jeden einzelnen<br />

der unzähligen Vereine in Österreich<br />

haben.<br />

Im vorliegenden Buch werden – erstmals<br />

in diesem Umfang – Bedeutung,<br />

Aufgaben, Inhalt, Anforderungen<br />

und Auswirkungen der Gebarungsvorschriften,<br />

vor allem derjenigen<br />

über die Vereinsrechnungslegung,<br />

systematisch und verständlich dargestellt.<br />

Geschrieben von Praktikern,<br />

die in ihrer täglichen Arbeit vielfältig<br />

mit Vereinen zu tun haben und<br />

daher die Bedeutung der jeweiligen<br />

Bestimmungen für die Praxis aus<br />

eigener Erfahrung kennen, ist die<br />

Publikation ein hilfreiches Arbeitsmittel<br />

für einzelne Vereinsmitglieder,<br />

Funktionäre, Prüfer wie auch<br />

für beruflich mit Vereinen befasste<br />

Parteienvertreter.<br />

<strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong> 9


EUROPA<br />

Neues zu Europa<br />

Neues Grünbuch zur<br />

Energiepolitik<br />

Die EU-Kommission hat am 8. März ein<br />

weiteres Energie-Grünbuch angenommen<br />

– obwohl das letzte Grünbuch zur<br />

Energieeffizienz noch kein Jahr alt ist.<br />

Grund für dieses neuerliche Tätigwerden<br />

der Kommission war die Anfang<br />

des Jahres aufgetretene Versorgungskrise<br />

am Gasmarkt, wo sich die EU ihrer<br />

Energieabhängigkeit ein weiteres Mal<br />

schmerzlich bewusst wurde.<br />

Das Grünbuch mit dem Titel „Eine<br />

europäische Strategie für nachhaltige,<br />

wettbewerbsfähige und sichere Energie“<br />

soll daher die Basis für eine gemeinsame<br />

europäische Energiepolitik<br />

bilden. Der Aufbau einer gemeinsamen<br />

Außenpolitik im Energiebereich wird<br />

ebenso empfohlen wie eine Diversifizierung<br />

der Energiequellen sowie die<br />

verstärkte Förderung von erneuerbaren<br />

Quellen und innovativen Maßnahmen.<br />

Auch soll dem Klimaschutz verstärkte<br />

Aufmerksamkeit gewidmet und der<br />

europäische Energiebinnenmarkt vorangetrieben<br />

werden.<br />

Die drei Hauptpfeiler des Vorschlags<br />

sind Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit<br />

europäischer Unternehmen<br />

sowie Nachhaltigkeit und<br />

Begrenzung der Umweltauswirkungen.<br />

Eine öffentliche Konsultation soll Reaktionen<br />

auf mehr als 20 Vorschläge<br />

der Kommission ermöglichen, die sich<br />

auf folgende 6 vorrangige Bereiche<br />

konzentrieren: Vollendung des Energiebinnenmarkts,<br />

Solidarität zwischen den<br />

Mitgliedstaaten, nachhaltiger Energieträgermix,<br />

Reaktionen auf den Klimawandel,<br />

Strategie für Energietechnologien,<br />

Aufbau einer gemeinsamen Energieaußenpolitik.<br />

Nähere Informationen<br />

sind folgendem Link zu entnehmen:<br />

http://europa.eu.int/rapid/pressReleases<br />

Action.do?reference=IP/<strong>06</strong>/282&forma<br />

t=HTML&aged=0&language=DE&gui<br />

Language=en<br />

Elektroaltgeräte in RGRE-Abfallgruppe<br />

– interessante Kostenrechnung<br />

in Flandern<br />

Die Arbeitsgruppe Abfall des RGRE<br />

befasste sich in einer Sitzung am<br />

30. März insbesondere mit der Umsetzung<br />

der Elektroaltgeräte-Richtlinie<br />

und ließ dazu Vertreter von Industrie<br />

und Kommunalverbänden zu Wort<br />

kommen. Die Kritik des RGRE lautet,<br />

<strong>10</strong> <strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong><br />

die Kommunen bekommen die Kosten<br />

der Sammlung und Aufbewahrung von<br />

Elektroaltgeräten nicht zwingend abgegolten,<br />

da die Industrie sich erst ab Abholung<br />

der Altgeräte in den Gemeinden<br />

verantwortlich fühlt und dementsprechende<br />

Kosten übernimmt.<br />

Diese Sichtweise wurde vom Vertreter<br />

von Elektrolux auch bestätigt, der<br />

den Text der Richtlinie dahingehend<br />

interpretierte, dass die Erzeugerverantwortung<br />

erst bei der Abholung der<br />

Altgeräte einsetzt. Er meinte aber,<br />

Kostenverlagerungen auf die kommunale<br />

Ebene, die auch im Interesse der<br />

Industrie seien, würden von dieser allenfalls<br />

auch abgegolten – als Beispiel<br />

nannte er eine detailliertere Trennung<br />

der unterschiedlichen Geräte bereits vor<br />

der Abholung, d. h. in den kommunalen<br />

Sammelstellen. Der Vertreter der Firma<br />

Epson sagte in aller Deutlichkeit, eine<br />

Rücknahme der Geräte durch die Hersteller<br />

wäre zwar ideal, in der Praxis für<br />

diese aber viel zu teuer. So teuer, dass<br />

die Hersteller das Recycling fremder<br />

Produkte eher in Kauf nehmen, als ein<br />

eigenes System zu initiieren.<br />

Hier knüpfte Christof Delatter vom<br />

Verband der flämischen Kommunen<br />

an und zeigte anhand einer Studie des<br />

Verbandes, welche Kosten in den flämischen<br />

Gemeinden für die Elektroaltgerätesammlung<br />

tatsächlich anfallen.<br />

Der Verband wollte im Rahmen einer<br />

groß angelegten Umfrage bei seinen<br />

Mitgliedsgemeinden bzw. bei den kommunalen<br />

Recyclinghöfen den Wahrheitsbeweis<br />

antreten, dass die kommunale<br />

Sammlung die günstigste Form<br />

der Rücknahme von Elektroaltgeräten<br />

ist, und erstmals auch die tatsächlichen<br />

Kosten dieser Rücknahme ermitteln.<br />

Der flämische Verband entwickelte<br />

dazu ein Kostenrechnungsmodell, das<br />

durch die Eingabe bestimmter Parameter<br />

die Durchschnittskosten eines<br />

modellhaften Recyclinghofs ermittelt.<br />

Dieses Modell ergab für den flämischen<br />

Referenzhof jährliche Betriebskosten<br />

von ca. 140.000 Euro für die Versorgung<br />

sämtlicher Abfälle. Die Kosten<br />

für die Versorgung der Elektroaltgeräte<br />

lassen sich am besten über einen Faktor<br />

aus notwendigem Arbeitsaufwand<br />

der Angestellten und notwendigem<br />

Containervolumen errechnen. Mithilfe<br />

dieses Modells konnte der flämische<br />

Umweltminister überzeugt werden,<br />

eine gesetzliche Pauschalvergütung für<br />

Kommunen festzuschreiben, um deren<br />

Aufwand für Abfälle mit Herstellerverantwortung<br />

abzugelten.<br />

Die Flamen planen, ihre Modellrechnung<br />

auch anderen Verbänden über das<br />

Internet zugänglich zu machen – eine<br />

Version in drei Sprachen wird derzeit erarbeitet.<br />

Nähere Informationen sowie die<br />

englische Präsentation des flämischen<br />

Modells können über das Brüsseler<br />

Gemeindebundbüro unter Telefon 0032<br />

2 282 <strong>06</strong>80, Fax 0032 2 282 <strong>06</strong>88 oder<br />

E-Mail oegemeindebund@skynet.be<br />

angefordert werden.<br />

Tourismusplattform bereitet<br />

Kongress vor<br />

Der Verband der öffentlichen Unternehmen<br />

hielt gemeinsam mit dem<br />

Deutschen Städte- und Gemeindebund<br />

am 5. April eine Sitzung seiner Tourismusplattform<br />

ab. Dabei ging es u. a.<br />

um die Vorbereitung des diesjährigen<br />

Kongresses in Bergisch Gladbach. Zu<br />

diesem Kongress, der am 27. und 28.<br />

November 20<strong>06</strong> stattfinden wird, sind<br />

auch österreichische Bürgermeister und<br />

Touristiker herzlich eingeladen.<br />

Zentrales Thema wird die Qualitätssicherung<br />

im Tourismus, mit einem<br />

Schwerpunkt auf Aus- und Weiterbildung<br />

sowie Tourismus im Umland<br />

größerer Städte, sein.<br />

Das endgültige Programm wird in<br />

Kürze vorliegen. Interessierte Personen<br />

können nähere Informationen schon<br />

jetzt beim Brüsseler Gemeindebundbüro<br />

unter Telefon 0032 2 282 <strong>06</strong>80,<br />

Fax 0032 2 282 <strong>06</strong>88 oder E-Mail<br />

oegemeindebund@skynet.be anfordern.<br />

Mitteilung zu<br />

Sozialdienstleistungen von<br />

allgemeinem Interesse<br />

Am 26. April veröffentlichte die EU-<br />

Kommission eine Mitteilung über<br />

soziale Dienstleistungen von allgemeinem<br />

Interesse in der Europäischen<br />

Union. Damit knüpft die Kommission<br />

einerseits an das Weißbuch zu Dienstleistungen<br />

von allgemeinem Interesse<br />

von Mai 2004, andererseits an den überarbeiteten<br />

Kommissionsvorschlag zur<br />

Dienstleistungsrichtlinie von Anfang<br />

April 20<strong>06</strong> an.<br />

Grundtenor der Kommissionsmitteilung<br />

ist, dass auch auf Sozialdienstleistungen<br />

grundsätzlich die Binnenmarkt- und<br />

Wettbewerbsregeln anzuwenden sind<br />

– die Kommission spricht diesbezüglich


von einer „in sich schlüssigen Logik“.<br />

Auf der anderen Seite werden in der<br />

Mitteilung aber auch die Besonderheiten<br />

sozialer Dienste anerkannt, wie<br />

z. B. freiwillige und ehrenamtliche<br />

Mitarbeit, asymmetrische Zahlungsverhältnisse<br />

sowie das Funktionieren nach<br />

dem Solidaritätsgrundsatz oder ohne<br />

Erwerbszweck. Die Mitteilung versucht<br />

dennoch, diese Dienste vor allem von<br />

einem wirtschaftlichen Gesichtspunkt<br />

zu betrachten und bietet neben der<br />

Aufstellung der besonderen Merkmale<br />

auch eine Übersicht über die geltende<br />

Rechtslage auf europäischer Ebene, wo<br />

sich insbesondere Beihilfen- und Vergaberecht<br />

auf die sozialen Dienstleistungen<br />

auswirken.<br />

Die Kommission erkennt einleitend die<br />

Bedeutung von sozialen Diensten für<br />

das europäische Gesellschaftsmodell<br />

an, streicht den Subsidiaritätsgrundsatz<br />

bei der Definition der sozialen Dienstleistungen<br />

durch die Mitgliedstaaten<br />

hervor, betont aber auch, dass den<br />

Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtliche<br />

Schranken in der Gebarung dieser<br />

Dienste auferlegt sind.<br />

So können die Mitgliedstaaten zwar<br />

Aufgaben von allgemeinem Interesse<br />

frei definieren und Organisationsgrundsätze<br />

festlegen. Diese Freiheit muss<br />

nach Ansicht der Kommission jedoch<br />

in transparenter Weise genutzt und das<br />

Konzept des allgemeinen Interesses<br />

darf nicht missbraucht werden. Um<br />

Missbräuche zu verhindern, sind die<br />

öffentlichen Gebietskörperschaften an<br />

den Grundsatz der Nichtdiskriminierung<br />

sowie an die vergaberechtlichen<br />

Regeln gebunden.<br />

Aus kommunaler Sicht stellt sich die<br />

Frage, was mit dem Begriff des möglichen<br />

Missbrauchs gemeint sein könnte<br />

bzw. ob die Kommission potentielle<br />

Missbräuche implizit unterstellen will.<br />

Denn mit der gewählten Definition<br />

wird der Eindruck erweckt, dass die<br />

Mitgliedstaaten vielleicht doch nicht<br />

vollkommen frei in der Definition und<br />

Organisation von Daseinsvorsorgeleistungen<br />

sein könnten, da sie damit das<br />

europäische Wettbewerbs- und Binnenmarktrecht<br />

umgehen könnten.<br />

Außerdem führt die Kommission einschränkend<br />

aus, dass Dienstleistungen<br />

wirtschaftlicher Art mit der Dienstleistungs-<br />

und Niederlassungsfreiheit sowie<br />

mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar<br />

sein müssen. Eine sehr restriktive Definition<br />

der „wirtschaftlichen Tätigkeit“<br />

wird gleich mitgeliefert, wonach praktisch<br />

alle Dienstleistungen im sozialen<br />

Bereich als wirtschaftliche Tätigkeit<br />

im Sinne des EG-V betrachtet werden<br />

können.<br />

Anhand konkreter Beispiele wird ab<br />

Seite 7 der Mitteilung dargestellt, wo<br />

die Kommission die Anwendbarkeit des<br />

gemeinschaftlichen Rechtsrahmens auf<br />

soziale Dienste für gegeben ansieht:<br />

1. Teilweise oder vollständige Delegation<br />

einer sozialen Aufgabe<br />

Sobald die öffentliche Hand Aufgaben<br />

an externe Partner übertragen oder mit<br />

dem privaten Sektor zusammenarbeiten<br />

will, kann (bei Überschreiten der<br />

Schwellenwerte) das Vergaberecht zur<br />

Anwendung gelangen. In diesem Fall<br />

muss die übertragende Gebietskörperschaft<br />

zumindest die Grundsätze der<br />

Transparenz, der Gleichbehandlung<br />

und der Verhältnismäßigkeit beachten.<br />

Es kann aber auch der Fall eintreten,<br />

dass die Vergabebehörde die Auftragsunterlagen<br />

technisch detailliert<br />

zu spezifizieren hat, um den Transparenzgrundsatz<br />

einzuhalten. Dies erscheint<br />

gerade im Bereich der sozialen<br />

Dienstleistungen kompliziert, da sich<br />

diese durch eine hohe Flexibilität und<br />

Reagieren auf den Einzelfall auszeichnen<br />

– was auch von der Kommission<br />

anerkannt wird.<br />

2. Öffentlich-private Partnerschaften<br />

Wenn soziale Dienste im Wege öffentlich-privater<br />

Partnerschaften erbracht<br />

werden, ist unter Verweis auf das Stadt-<br />

Halle-Urteil des EuGH stets ein Vergabeverfahren<br />

anzuwenden. Indem die<br />

Kommission einen Verweis auf dieses<br />

Urteil in die Mitteilung aufnimmt, ver-<br />

Anonyme Schreiben behaupten etwas,<br />

dessen Unrichtigkeit der Verfasser<br />

durch Verweigerung seiner Unterschrift bestätigt.<br />

Peter Rosegger<br />

EUROPA<br />

deutlicht sie ihre Rechtsmeinung, dass<br />

PPP-Modelle auch im Bereich der sozialen<br />

Dienste gegenüber privaten Anbietern<br />

nicht privilegiert werden dürfen.<br />

In der Praxis würde dies bedeuten, dass<br />

gemischt-wirtschaftliche Unternehmen<br />

mit privaten Konkurrenten in Wettbewerb<br />

treten müssen.<br />

3. Kostenerstattung durch die öffentliche<br />

Hand<br />

Wenn Behörden Aufwendungen externer<br />

Einrichtungen im Zusammenhang<br />

mit der Erfüllung sozialer Dienste<br />

abgelten, müssen sie die diesbezüglich<br />

bestehenden Beihilfenregeln beachten.<br />

Ein Großteil der den Sozialdiensten<br />

bezahlten Erstattungen ist gemäß der<br />

Kommissionsentscheidung K(2005)<br />

2673 automatisch mit den Wettbewerbsbestimmungen<br />

vereinbar. Werden bestimmte<br />

Schwellenwerte überschritten,<br />

muss aber nach wie vor die Zustimmung<br />

der Kommission zur Ausgleichsgewährung<br />

eingeholt werden.<br />

Werden Dienstleister jedoch durch<br />

einen Rechtsakt beauftragt, der diesen<br />

als Dienst von allgemeinem Interesse<br />

festschreibt, gelten die genannten Erleichterungen<br />

und Vereinfachungen im<br />

Hinblick auf die Notifizierung nicht.<br />

Eine generalisierende Aufgabenübertragung<br />

z. B. an wohltätige Vereine könnte<br />

dadurch ausgeschlossen werden.<br />

Weitere Begriffsklärungen der Kommission<br />

betreffen Marktregulierungsmaßnahmen<br />

sowie die Aufstellung von<br />

Regeln für den Marktzugang.<br />

Auch wenn die Mitteilung keine Neuigkeiten<br />

enthält, sondern die bereits<br />

bekannte Rechtsmeinung der Kommission<br />

wiedergibt, sollte der Konsultationsprozess<br />

im Auge behalten werden.<br />

Die Kommission schlägt von sich aus<br />

keine Sonderregeln für den sozialen<br />

Bereich vor. Dies wäre daher Aufgabe<br />

der Mitgliedstaaten und Teilnehmer am<br />

Konsultationsprozess.<br />

Bis Mitte 2007 soll eine Studie vorliegen,<br />

die sich mit der Funktionsweise<br />

des Sektors befasst. In der Folge sollen<br />

regelmäßig Berichte erstellt werden, ein<br />

legistisches Vorgehen ist nicht ausgeschlossen.<br />

http://www.europa.eu.int/comm/<br />

employment_social/social_protection/<br />

docs/com_20<strong>06</strong>_177_de.pdf<br />

<strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong> 11


UMWELT<br />

Papierverpackungen als<br />

„Recyclingwunder“<br />

Bereits 87 Prozent aller Papierverpackungen werden<br />

nach Gebrauch wiederverwertet<br />

Das österreichische System der<br />

Sammlung und Wiederverwertung<br />

von Verpackungen<br />

aus Papier, Karton, pappe und Wellpappe<br />

hat sich zum internationalen<br />

Musterbeispiel für eine ökologisch<br />

organisierte Kreislaufwirtschaft entwickelt.<br />

Im Jahr 2005 wurden so viele<br />

Papierverpackungen wie noch nie der<br />

Wiederverwertung zugeführt – und<br />

dies zu den geringen Kosten von<br />

jährlich nur 4 Euro pro Kopf der Bevölkerung.<br />

Dies stellt die Altpapier-<br />

Recycling-Organisationsgesellschaft<br />

(ARO) in ihrem Report 2005 fest.<br />

Die Recycling-Quote von Papierverpackungen<br />

ist im vergangenen Jahrzehnt<br />

von 83 Prozent im Jahr 1995<br />

auf den neuen Rekordwert von 87<br />

Prozent im Jahr 2005 gestiegen. Zu<br />

dieser hohen Quote tragen Handel,<br />

Gewerbe und Industrie sowie Konsumenten<br />

gleichermaßen bei.<br />

Altpapier als wertvoller Rohstoff<br />

Im Jahr 2005 kamen in Österreich<br />

560.000 Tonnen Verpackungen aus<br />

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe<br />

auf den Markt. Diese Verpackungen<br />

finden nach Gebrauch bis zu sechsmal<br />

Verwendung als Rohstoff zur<br />

12 <strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong><br />

Erzeugung neuer Papierverpackungen:<br />

87 Prozent, das sind 487.000 Tonnen,<br />

wanderten bundesweit wieder zurück<br />

in die Papierfabriken. Die Sammelmenge<br />

stammt zu etwa drei Vierteln<br />

aus Handel, Gewerbe und Industrie<br />

und zu einem Viertel aus Österreichs<br />

Haushalten. Im Gewerbe erreichte die<br />

Sammelquote im Vorjahr 90 Prozent,<br />

bei den Haushalten 78 Prozent.<br />

Marktführer bei der Sammlung und<br />

Verwertung von Verpackungen aus Papier,<br />

Karton, Pappe und Wellpappe ist in<br />

Österreich die ARO. Sie sammelte 2005<br />

zwei Drittel aller Papierverpackungen.<br />

Die außerhalb des ARO-Systems gesammelten<br />

Papierverpackungen werden<br />

großteils von den Anfallstellen selbst<br />

gesammelt und an die Papierfabriken<br />

zur Verwertung geliefert.<br />

Der weitere Anstieg der Altpapier-Sammelmenge<br />

ist zu einem Gutteil auch auf<br />

das bequemste Sammelsystem der Welt<br />

zurückzuführen, das wir besitzen. Österreichweit<br />

stehen mittlerweile 833.000<br />

Altpapier-Sammelbehälter – das ist je<br />

ein Behälter für vier Haushalte – zur<br />

Verfügung. Das ist weltweit ein Spitzenwert!<br />

Darüber hinaus belegt das stetige<br />

Ansteigen der Altpapier-Sammelmenge,<br />

dass Städte und Gemeinden sowie die<br />

Entsorgungspartner vor Ort hervorragende<br />

Arbeit leisten.<br />

Mobilfunk im<br />

Spannungsfeld<br />

zwischen<br />

Kommerz,<br />

Gesundheit und<br />

demokratischer<br />

Kultur<br />

In einer Veranstaltung am 26. April<br />

in Kapfenberg wurde über Handy,<br />

WLan und Co. diskutiert<br />

Sind die elektromagnetischen<br />

Felder, die von Mobilfunkgeräten<br />

wie Handy, Schnurlostelefonen<br />

oder kabellosen Netzwerken<br />

(WLan = wireless local area network)<br />

erzeugt werden, gesundheitsschädlich?<br />

Beeinflussen diese Strahlen<br />

unser Wohlbefinden oder das Wachstum<br />

von Pflanzen? Welche rechtlichen<br />

Schritte zur Verhinderung von<br />

Mobilfunkmasten in Wohngebieten<br />

gibt es überhaupt?<br />

Um Fragen wie diese – die immer<br />

mehr Menschen in unserer „mobilen“<br />

Alltagswelt beschäftigen – zu beantworten<br />

und rechtliche Möglichkeiten<br />

aufzuzeigen, hatte die Umweltanwältin<br />

des Landes Steiermark, MMag.<br />

Ute Pöllinger, für 26. April 20<strong>06</strong> eine<br />

Vortrags- und Diskussionsveranstaltung<br />

mit hochkarätigen Experten in<br />

Kapfenberg organisiert.<br />

Der Umweltmediziner des Landes<br />

Salzburg, Dr. Gerd Oberfeld, zeigte<br />

dem zahlreich erschienenen Publikum<br />

anhand mehrerer wissenschaftlicher<br />

Studien die Auswirkungen von<br />

elektromagnetischer Strahlung auf<br />

menschliches und tierisches Zellmaterial.<br />

Seine Schlussfolgerung lautete,<br />

dass die feldintensive Kurzzeitbelastung<br />

des menschlichen Körpers bei<br />

Mobil- oder digitalen Schnurlostelefonen<br />

bei 24-stündiger Daueranwendung<br />

in etwa der Belastung von 1600<br />

Lungenröntgen entspricht.<br />

Derzeit besteht für Betroffene keinerlei<br />

Möglichkeit, erfolgreich gegen<br />

von Mobilfunkanlagen ausgehende<br />

Immissionen vorzugehen. Rechtliche<br />

Belange erläuterte Dr. Eduard Christian<br />

Schöpfer vom Österreichischen<br />

Institut für Menschenrechte. Dieses<br />

Institut hegt ernste Zweifel, dass


Österreich seiner positiven Verpflichtung<br />

gemäß der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention (EMRK),<br />

das Leben und die Gesundheit seiner<br />

Bürger im Wege geeigneter gesetzgeberischer<br />

Maßnahmen zu schützen<br />

und ihnen effektive Rechtsdurchsetzungsmechanismen<br />

zur Wahrung<br />

ihrer Konventionsrechte zur Verfügung<br />

zu stellen, nachkommt.<br />

Mag. Andrea Teschinegg von der<br />

Fachabteilung 13B des Landes<br />

Steiermark, zuständig für Baurecht,<br />

zeigte auf, dass sich die Baugesetzgebung<br />

im Einflussbereich der<br />

Länder hauptsächlich auf den Landschaftsschutz<br />

bezieht. Eine gern<br />

genutzte Umgehungsmöglichkeit<br />

für Mobilfunkbetreiber sei daher die<br />

Anbringung von Sendeanlagen auf<br />

bereits bestehenden Masten, wie zum<br />

Beispiel Strommasten. Diese Anlagen<br />

sind dann baurechtlich nicht mehr<br />

genehmigungspflichtig, da für die<br />

bestehenden Masten bereits eine Genehmigung<br />

vorliegt.<br />

Mag. Harald Gerstgrasser, Lehrer<br />

für Mathematik, Physik und Informatik<br />

am BORG Bad Aussee,<br />

veranstaltete bereits mehrere Projekte<br />

zu dem Thema „Mobilfunk“,<br />

die vom Bundesministerium für<br />

Bildung, Wissenschaft und Kunst<br />

mehrmals mit dem ersten Preis des<br />

Umweltbildungsfonds ausgezeichnet<br />

wurden. Gerstgrasser möchte mit seinen<br />

Projekten Aufklärung betreiben.<br />

Eltern hätten großteils keine Ahnung,<br />

welches Instrument ihren Kindern<br />

da in die Hand gegeben wurde. Es<br />

werde nach dem Motto agiert „jeder<br />

verwendet es und keiner weiß, wie’s<br />

funktioniert“.<br />

Bürgermeister Otto Marl, Bad Aussee,<br />

brachte abschließend die problematische<br />

Situation des Themas „Mobilfunk“<br />

auf den Punkt: „Das Handy<br />

ist Teil unseres Wohl-Stand(ard)s<br />

geworden, es soll Mittel zum Zweck<br />

bleiben und nicht Mittelpunkt werden.<br />

Niemand kennt die damit verbundenen<br />

Gefahren wirklich. Genau<br />

deshalb ist Vorsicht angebracht!“<br />

Weiterführende Informationen<br />

gibt es unter:<br />

www.umweltanwalt.steiermark.at<br />

www.salzburg.gv.at/themen/gs/<br />

gesundheit/umweltmedizin.htm<br />

www.borg-aussee.at<br />

Parks und Grünflächen –<br />

Natur findet Stadt<br />

Schattige Bäume, blühende Sträucher<br />

und sonnige Grünflächen<br />

laden im Frühling ein, sich zu<br />

entspannen, auszurasten, zu plaudern,<br />

zu spielen und den langen Winter hinter<br />

sich zu lassen. Parks decken den<br />

täglichen Bedarf an Grün für Kinder,<br />

Ältere und weniger mobile Menschen.<br />

Abgesehen von der sozialen Funktion<br />

im überbauten und versiegelten Raum<br />

filtern sie Staub, produzieren Sauerstoff,<br />

befeuchten und kühlen die Luft und sind<br />

Teil von „Grünlungen“, die für Frischluftzufuhr<br />

sorgen.<br />

Park ist nicht gleich Park<br />

Während Zierparks mit wenigen, dafür<br />

aber umso exotischeren Arten bestenfalls<br />

noch der Erholung dienen und<br />

vielleicht etwas Farbe in graue Häuserschluchten<br />

bringen, sind Öko- oder<br />

Wildnisparks – wie bereits in Graz oder<br />

Linz realisiert – wahre Naturinseln in<br />

der Großstadt und Zentren oft erstaunlicher<br />

Artenvielfalt. In den großen<br />

naturnahen Anlagen Berlins wurden<br />

bis zu 400 verschiedene Pflanzenarten<br />

gezählt. Vor allem für Totholz bewohnende<br />

Insekten und Höhlenbrüter haben<br />

mit Altbäumen bestandene Flächen eine<br />

immense Bedeutung als Lebensraum.<br />

Oft aber leiden öffentliche Grünflächen<br />

und damit auch ihre Nutzer an einem<br />

Mangel an Mut und Kreativität ihrer<br />

„Betreuer“: Einheitsbepflanzung, meist<br />

viel zu intensiver Pflegeaufwand, penibles<br />

„Aufräumen“ bis in den letzten<br />

Winkel, lieblose Gestaltung von Kinderspielplätzen<br />

und Aufenthaltsräumen<br />

machen die Naturflächen zum uniformen<br />

Repräsentationsgrün.<br />

Was ist zu tun?<br />

Eine Umstellung von einer gärtnerisch<br />

orientierten hin zur extensiven naturnahen<br />

Pflege ist ein wichtiger Schritt zu<br />

mehr Natur im Siedlungsraum. Erste<br />

Voraussetzung dafür ist der Verzicht<br />

auf Herbizide bei der Beseitigung von<br />

unerwünschtem Gras- und Krautwuchs<br />

sowie der Verzicht von Mineraldünger.<br />

Des weiteren gilt: Möglichst viele heimische<br />

standortgerechte Pflanzen verwenden,<br />

Beete mit einjährigen Blumen,<br />

die einen hohen Kosten- und Arbeitsaufwand<br />

erfordern, in abwechslungsreiche<br />

und pflegeleichte Staudenanlagen verwandeln;<br />

Teile früherer Rasenflächen<br />

könnten als Wiesen „bewirtschaftet“<br />

UMWELT<br />

und Blumenwiesen angesät werden.<br />

In speziellen Schutz- und Ruhezonen<br />

sollte bei allen Pflegemaßnahmen die<br />

Natur Vorrang haben. Besonders wichtig<br />

für die Struktur- und Lebensraumvielfalt<br />

ist es, Gewässer in Parkanlagen<br />

zu erhalten bzw. neue anzulegen. Alte,<br />

auch abgestorbene Bäume sollten<br />

stehen gelassen werden, solange sie<br />

keine unmittelbare Bedrohung für den<br />

Menschen darstellen. Das Anbringen<br />

von Nistkästen für Halbhöhlen- und<br />

Höhlenbrüter, das Mulchen mit Häckselmaterial<br />

zur Förderung der Bodenfauna,<br />

das Belassen von Falllaub, die Pflanzung<br />

von Wildhecken, das Stehenlassen<br />

von Baumstümpfen für Hirschkäfer, die<br />

Schaffung von Winterquartieren für<br />

Igel, der Bau von Trockenmauern usw.<br />

sind weitere Möglichkeiten, die Naturausstattung<br />

zu bereichern.<br />

Ein Inventar der Baumarten – womöglich<br />

gemeinsam mit Schulklassen<br />

erstellt – kann das Bewusstsein für die<br />

Vielfalt und den Wert von Park- und<br />

Alleebäumen fördern.<br />

Für Fragen zu den Themen Naturschutz<br />

und Stadtökologie oder zur Kampagne<br />

NATUR findet Stadt wenden Sie sich<br />

bitte an den Naturschutzbund Steiermark,<br />

Dr. Axel Piswanger, Naturschutzbund<br />

Steiermark, Heinrichstraße<br />

5/II, 80<strong>10</strong> Graz, Tel.: 0316/322377-<br />

2, Fax: DW 4 oder die Homepage<br />

www.naturschutzbund.at.<br />

Quelle: ÖKO-L Zeitschrift für Ökologie, Natur<br />

und Umweltschutz, Naturkundliche Station<br />

der Stadt Linz; www.wien.gv.at/ma22/<br />

Ein Ort der Naherholung und<br />

des Natur-Erlebens<br />

© Foto:<br />

SBZ NaturErlebnisPark Graz-Andritz<br />

<strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong> 13


LAND & GEMEINDEN<br />

Töchtertag<br />

Am 2. Juni 20<strong>06</strong> begleiten Mädchen Eltern in den Betrieb<br />

Am 2. Juni 20<strong>06</strong> ist in den<br />

Bezirken Bruck/Mur,<br />

Deutschlandsberg und Weiz<br />

TöchterTag! An diesem besonderen<br />

Tag begleiten Mädchen im Alter<br />

zwischen <strong>10</strong> bis 14 Jahren einen<br />

Elternteil zur Arbeit, vorzugsweise<br />

in einen handwerklich-technischen<br />

Berufszweig. Betriebe werden<br />

ersucht, sich zu beteiligen, indem<br />

sie die Töchter ihrer Mitarbeiter/innen<br />

einladen. So ermöglichen<br />

Eltern, Wirtschaft und Schule gemeinsam<br />

den Mädchen frühzeitig<br />

einen Einblick in die Arbeitswelt<br />

und helfen mit, die Berufsperspektiven<br />

zu erweitern.<br />

Der Töchtertag, initiiert von der Grazer<br />

Mädcheneinrichtung MAFALDA,<br />

hat sich seit seinem Start vor 2 Jahren<br />

zu einem geschätzten Berufsorientierungstag<br />

entwickelt. Jahr für Jahr<br />

14 <strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong><br />

kommt ein neuer steirischer Bezirk<br />

hinzu, und die Anzahl der Teilnehmenden<br />

wächst. Die Beteiligung im Vorjahr<br />

war enorm: 700 Schülerinnen<br />

haben in den Bezirken Deutschlandsberg<br />

und Weiz in 500 Betrieben ihren<br />

Eltern bei der Arbeit über die Schulter<br />

geschaut. Der heurige TöchterTag wird<br />

wieder in diesen beiden Bezirken stattfinden.<br />

Der Bezirk Bruck/Mur kommt<br />

neu dazu.<br />

Tatsache ist, dass Mädchen aus einem<br />

engeren Berufswahlspektrum als Buben<br />

wählen und Frauen in technischen Ausbildungen<br />

und Berufen noch immer<br />

Ausnahmen sind. Beispielsweise absolvieren<br />

in der Steiermark fast 70 %<br />

aller jungen Frauen eine Lehre im<br />

Dienstleistungsbereich – Handel, Büro,<br />

Friseur- oder Gastgewerbe. Damit<br />

schöpfen sie ihre Fähigkeiten nicht aus<br />

und verzichten auf gut bezahlte Arbeits-<br />

Neues Magazin für Kultur, Brauchtum und<br />

Tourismus „durchs Steirerland“<br />

Wie gut besucht war Ihre letzte Veranstaltung?<br />

Sie haben viel Geld und Zeit in die Planung und Organisation Ihrer Veranstaltung, wie zum Beispiel Blasmusiktreffen,<br />

Volkstanzen, aber auch Ausstellung oder Konzert, investiert und trotzdem blieben einige Plätze leer. Ihre Veranstaltung hat<br />

das Potenzial, Besucher aus Nah und Fern anzulocken. Allerdings wissen Sie nicht, wie Sie diese Kulturinteressierten kostengünstig<br />

erreichen können. Sie sind im kulturellen Bereich sehr engagiert. Nur leider weiß niemand davon. Dabei ist es<br />

gerade in der heutigen Zeit sehr wichtig, der Bevölkerung ein positives Bild zu vermitteln.<br />

Die Lösung darauf ist das Magazin „durchs Steirerland“.<br />

Sind Ihre touristischen Attraktionen der Öffentlichkeit bekannt?<br />

In Ihrer Gemeinde gibt es bestimmt unbekannte kulturelle Schätze, wie zum Beispiel Kirchen, Ruinen, Schlösser, Museen<br />

oder Sonstiges, die nur darauf warten, erkundet zu werden. Sie verfügen in Ihrem Gemeindegebiet über Wander- und Radwege<br />

in einer reizvollen Landschaft, auf die sich nur vereinzelt Touristen verirren. Ihre touristischen Attraktionen sind schon<br />

erschlossen und Sie denken nach, wie Sie neue Besucher erreichen können.<br />

Genau dafür gibt es das Magazin „durchs Steirerland“.<br />

„durchs Steirerland“ – Magazin für Kultur, Brauchtum und Tourismus<br />

Das Magazin erscheint steiermarkweit und bietet Ihnen die Möglichkeit auf 140.000 Kontakte! Unsere Leser stammen aus<br />

der A- bzw. B-Schicht und sind sehr an Kultur und Tourismus interessiert. Unser Design ist jung und dynamisch. Wir erscheinen<br />

vierfärbig auf glänzendem Papier und im immer beliebter werdenden Kleinformat DIN A5. Wir bieten Ihnen die<br />

Möglichkeit, sich und Ihre Gemeinde im kulturellen und touristischen Bereich steiermarkweit mit einem redaktionellen PR-<br />

Beitrag zu präsentieren.<br />

Für einen geringen Druckkostenbeitrag erhalten Sie folgende Leistungen:<br />

1/1 Seite inkl. 2 Fotos für nur € 690,- (inkl. 200 Belegexemplare à € 2,50)<br />

1/2 Seite inkl. 1 Foto für nur € 390,- (inkl. <strong>10</strong>0 Belegexemplare à € 2,50)<br />

(Alle Preise verstehen sich netto, exkl. Texterstellung und exkl. Fototermin)<br />

Für Anfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:<br />

Anton Wilflinger, Telefon <strong>06</strong>99/196 34 261, anton.wilflinger@inode.at<br />

Michaela Feiner, Telefon <strong>06</strong>99/<strong>10</strong>9 67 589, michaela.feiner@inode.at<br />

Rollenmuster kennen lernen.<br />

Der TöchterTag wird vom Land Steiermark Ressort Soz<br />

auf breiter Ebene von den zuständigen Stellen im Land un<br />

unterstützt.<br />

Nähere Informationen finden Sie auf www.mafalda.at<br />

plätze. Den Betrieben aber fehlt gerade<br />

in technischen Berufsfeldern qualifizierter<br />

Nachwuchs.<br />

Nicht mangelnde Fähigkeiten und Interessen,<br />

sondern fehlende weibliche Vorbilder<br />

und unrealistische Vorstellungen<br />

von technischen Berufen beeinflussen<br />

die Berufswahl von Mädchen. Indem<br />

Mädchen am 2. Juni einen Elternteil zur<br />

Arbeit begleiten, erhalten sie realistische<br />

Vorstellungen von der Arbeitswelt<br />

und können Berufe abseits gängiger<br />

Rollenmuster kennen lernen.<br />

Der TöchterTag wird vom Land Steiermark<br />

– Ressort Soziales und Arbeit<br />

finanziert und auf breiter Ebene von den<br />

zuständigen Stellen im Land und in den<br />

Bezirken unterstützt.<br />

Nähere Informationen finden Sie auf<br />

www.mafalda.at<br />

PR


• Eisenerz. – Dass die Kultur in der<br />

Stadtgemeinde eine große Rolle<br />

spielt, beweist das vielfältige Programm<br />

für dieses Jahr. Die ortsansässigen<br />

Vereine leisten unverzichtbare<br />

kulturelle Arbeit und sorgen für abwechslungsreiche<br />

Unterhaltung. So<br />

wird am 5. Juli der Bergmannplatz<br />

Schauplatz eines von der Stadtkapelle<br />

veranstalteten Spektakels, nämlich<br />

der bereits bekannten Klangvision,<br />

sein. Im Oktober folgen die bereits<br />

traditionellen Volkskulturtage mit<br />

dem Echo- und Weisenbläsertreffen<br />

am Leopoldsteinersee und Anfang<br />

Dezember soll erstmals die „Bergmännische<br />

Weihnacht“, die das<br />

Brauchtum der Bergleute zeigt,<br />

stattfinden.<br />

• Fohnsdorf. – Mit Musik, Tanz und<br />

Gedichten läuteten die Schüler der<br />

Hauptschule ein bauliches Großprojekt<br />

ein. Sie umrahmten den<br />

Spatenstich für den Bau einer 800<br />

Quadratmeter großen Sporthalle.<br />

Das Gebäude entsteht auf einer<br />

Wiese westlich der Hauptschule.<br />

In der Halle werden nicht nur die<br />

Schüler ihren Turnunterricht haben,<br />

sondern stehen die Türen auch<br />

verschiedenen Vereinen offen. Die<br />

Eröffnung soll Ende Februar 2007<br />

sein.<br />

• Gleisdorf. – Ende April wurde<br />

die Außenstelle der Bezirkshauptmannschaft<br />

Weiz im sogenannten<br />

„Life-Center Gleisdorf“ eröffnet.<br />

Diese Niederlassung beherbergt das<br />

Sozialreferat, die Jugendwohlfahrt<br />

und das Forstreferat. Bisher war die<br />

Außenstelle der BH im ehemaligen<br />

Armenhaus der Stadt, das 1883 errichtet<br />

wurde, untergebracht.<br />

• Kainbach bei Graz. – Mit der<br />

Sportanlage wurde ein weiteres Zentrum<br />

für sportlich ambitionierte und<br />

interessierte Bürger geschaffen. Die<br />

Orts- und Kulturentwicklungs-KEG<br />

hat damit einen weiteren Schritt zur<br />

Steigerung der Lebensqualität der<br />

Bewohner dieser Region gesetzt.<br />

Das umfangreiche Eröffnungsprogramm<br />

bot einen Festakt in der<br />

Stockhalle, ein „Spangerlschießen“<br />

sowie ein Fußballturnier.<br />

• Kapfenberg. – Versteckte Kleinode<br />

sollen besser zur Geltung gebracht<br />

werden, und so wurde mit der wenig<br />

bekannten Engelskapelle auf dem<br />

Hühnerberg im Ortsteil Hafendorf<br />

der Anfang gemacht. Durch die Rodung<br />

des Platzes um das Kirchlein<br />

ist die Engelskapelle nun weithin<br />

sichtbar.<br />

• Kraubath an der Mur. – Die<br />

Arbeiten für die Ortschronik, die<br />

im November offiziell präsentiert<br />

werden soll, gehen nun in die Endrunde.<br />

Drei Schwerpunkte werden<br />

die Aufzeichnungen haben: ein Häuserbuch<br />

beleuchtet die Geschichte<br />

der Bauernhöfe im Gemeindegebiet,<br />

dazu kommen volkskundliche Aspekte<br />

und besonderes Augenmerk<br />

wird auf die siedlungsgeschichtliche<br />

Entwicklung gelegt. Eine wesentliche<br />

Grundlage für die Aufarbeitung<br />

der Ortsgeschichte stellt die 17 Jahre<br />

lang verschollene Pfarrchronik dar,<br />

die auf kuriose Art und Weise doch<br />

noch gefunden wurde.<br />

• Leoben. – Ein neues Dienstleistungszentrum,<br />

das modernsten Standards<br />

und höchsten Ansprüchen entspricht,<br />

sorgt für die weitere Stärkung der<br />

Wirtschaftskraft in der Stadtgemeinde.<br />

Bei der Eröffnung Anfang<br />

April würdigten viele Festgäste den<br />

erfolgreichen Weg der Stadt zu wirtschaftlichem<br />

Erfolg. Auch konnte<br />

das Gebäude mit einer Gesamtfläche<br />

von 5.300 Quadratmetern bereits zur<br />

Gänze vermietet werden.<br />

• Sankt Johann in der Haide. – In<br />

sonniger Lage entstehen fünf Doppelhäuser<br />

mit einer zentralen Heizungsanlage<br />

auf biologischer Basis.<br />

Die Vorbereitungsarbeiten für das<br />

Reihenhausprojekt begannen vor<br />

rund fünf Jahren, nun konnte Anfang<br />

April zum Spatenstich geladen werden.<br />

• Stainz. – In einem der ältesten Gebäude<br />

der Marktgemeinde wurde ein<br />

passendes Objekt gefunden, um das<br />

Projekt „Weinhaus“ zu realisieren.<br />

Über vier Stockwerke erstrecken<br />

sich die Räumlichkeiten mit einer<br />

Bar, einer Schauküche und einem<br />

den modernsten Erfordernissen entsprechenden<br />

Seminarraum. Im vollklimatisierten<br />

Keller können auch<br />

Privatpersonen Weinfächer mieten.<br />

Rund 500 Produkte zu 90 Prozent<br />

aus Österreich werden angeboten.<br />

Das Haus soll ein Treffpunkt für<br />

Weinfreunde und Genussliebhaber<br />

werden.<br />

KURZMELDUNGEN<br />

• Voitsberg. – Der Schlossberg wird<br />

neu gestaltet und nach dem Wind-<br />

und Schneebruch sowie der Borkenkäferplage<br />

teilweise aufgeforstet.<br />

Durch die Bewohner der Stadt kann<br />

für jeden Baum eine Patenschaft<br />

übernommen werden. Interessenten<br />

können sich im Bürgerservice-Büro<br />

im Rathaus für die Aktion anmelden<br />

und man erfährt dort den genauen<br />

Termin, wann man selbst unter<br />

fachkundiger Anleitung zum Spaten<br />

greifen und den Setzling in die Erde<br />

stecken kann. Insgesamt werden rund<br />

<strong>10</strong>.000 Bäume gesetzt, in etwa so<br />

viele, wie die Stadt Einwohner hat.<br />

• Wörschach. – Vor einhundert Jahren<br />

erschlossen die Ortsbewohner<br />

in mühevoller Arbeit die Klamm<br />

durch Steige und dieses Jubiläum<br />

wird mit einem vielfältigen Programm<br />

gefeiert. Der Auftakt erfolgt<br />

am letzten Mai-Wochenende mit<br />

Musik, Tanz, Frühschoppen, Kinderprogramm,<br />

geführten Wanderungen<br />

und das Aufstellen eines keltischen<br />

Maibaums. Weiters werden ab 26.<br />

Mai an jedem Freitag Klamm-<br />

Wanderungen samt Weinverkostung<br />

angeboten. Im Jahr 1938 wurde die<br />

wildromantische Schlucht zum Naturdenkmal<br />

ernannt, nach Zerstörungen<br />

durch Unwetter und Erdrutsche<br />

konnten die Schäden immer wieder<br />

saniert werden. Heute führen leicht<br />

begehbare und gesicherte Steige<br />

durch das beeindruckende Gelände.<br />

• Wörth an der Lafnitz. – Auch<br />

heuer fand Ende April in der Gemeinde<br />

wieder der traditionelle<br />

„Georgikirtag“ statt. Diesen Kirtag<br />

gibt es bereits seit der Gründung der<br />

Pfarre im Jahr 1313. Die Kirche in<br />

Wörth ist die älteste im Lafnitztal,<br />

jedes Jahr wird nach dem Kirchgang<br />

auf den Straßen sowie in der<br />

Veranstaltungshalle dieses Ereignis<br />

gefeiert.<br />

• Zeltweg. – Dem Thema „Lesen“<br />

widmeten sich die Kindergärten der<br />

Stadtgemeinde. Hintergrund war, das<br />

Interesse der Kleinen am Lesen zu<br />

wecken. Aufmerksam und mit großer<br />

Begeisterung lauschten sie den<br />

phantasievollen Geschichten, die<br />

von Kindern der ersten und zweiten<br />

Klasse der Volksschule vorgelesen<br />

wurden. Auch künftig sind Aktionen,<br />

an denen Kindergarten und<br />

Volksschule teilnehmen, geplant.<br />

<strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong> 15


TERMINE<br />

<strong>Steirische</strong> Gemeindeverwaltungsakademie<br />

Seminarprogramm Frühjahr 20<strong>06</strong><br />

Für folgende Seminare<br />

sind noch Plätze frei:<br />

Bau- und feuerpolizeiliches<br />

Verfahren<br />

MAG. EUGEN PACHLER<br />

8. 6. 20<strong>06</strong> – Hotel Novapark, Graz<br />

EUR <strong>10</strong>0,–<br />

Dienstrecht für<br />

Gemeindevertragsbedienstete II<br />

DR. WOLFGANG DOMIAN<br />

12. 6. 20<strong>06</strong> – Hotel Novapark, Graz<br />

EUR <strong>10</strong>0,–<br />

P.b.b. – Verlagspostamt 8020 Graz – Erscheinungsort Graz – GZ 02Z031348 M<br />

16 <strong>Steirische</strong> <strong>Gemeindenachrichten</strong> 6/<strong>06</strong><br />

Die Gemeinde als Vermieter<br />

MAG. HEINZ KUPFERSCHMID<br />

21. 6. 20<strong>06</strong> – Hotel Novapark, Graz<br />

EUR <strong>10</strong>0,–<br />

Beschwerdemanagement am Telefon<br />

– Professioneller Umgang mit sich<br />

selbst und dem aufgebrachten<br />

Bürger<br />

MAG. DR. PETRA HAUPTFELD-<br />

GÖLLNER<br />

22. 6. 20<strong>06</strong> – Hotel Novapark, Graz<br />

EUR <strong>10</strong>0,–<br />

-------------------------------<br />

Seminarzeit: jeweils 9.00 bis 17.00<br />

Uhr, bei halbtägigen Seminaren 9.00 bis<br />

13.00 Uhr oder 14.00 bis 18.00 Uhr<br />

Anmeldungen: Nur online möglich,<br />

über unsere Homepage<br />

www.gemeindebund.steiermark.at<br />

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich<br />

bitte an den Steiermärkischen Gemeindebund<br />

(Frau Lamm, Frau Mischinger,<br />

Frau Dr. Wagner), 80<strong>10</strong> Graz, Burgring<br />

18, Telefon (0316) 82 20 79/0, Fax<br />

(0316) 81 05 96, E-Mail:<br />

buchung@gemeindebund.steiermark.at<br />

53. ÖSTERREICHISCHER GEMEINDETAG<br />

21. und 22. September 20<strong>06</strong> in WIEN<br />

„Arbeit sichern – Zukunft leben – Gemeinde stärken“<br />

Donnerstag, 21. September:<br />

11.00 Uhr Eröffnung des Gemeindetages<br />

13.30 Uhr Schwerpunktprogramm „Ländlicher Raum“ und Preisverleihung „Innovativste Gemeinde“<br />

18.00 Uhr Galaabend – Circus Roncalli am Rathausplatz<br />

20.00 Uhr Galadinner im Rathaus<br />

Freitag, 22. September:<br />

9.30 Uhr HAUPTTAGUNG des Gemeindetages<br />

mit<br />

Bundespräsident Dr. Heinz FISCHER<br />

Bundeskanzler Dr. Wolfgang SCHÜSSEL<br />

Präsident des Österreichischen Gemeindebundes Bgm. Helmut MÖDLHAMMER<br />

Mittagsimbiss<br />

Das genaue Tagungsprogramm sowie allgemeine Informationen zur Tagung, zu Anmeldung und Hotelreservierung<br />

finden Sie unter www.gemeindetag.at.<br />

Anmeldungen zum Gemeindetag sind nur online über die genannte Homepage möglich.<br />

Impressum<br />

Herausgeber, Verleger und Redaktion:<br />

<strong>Steiermärkischer</strong> Gemeindebund,<br />

80<strong>10</strong> Graz, Burgring 18;<br />

www.gemeindebund.steiermark.at<br />

Schriftleitung und für den Inhalt<br />

verantwortlich:<br />

Dr. Klaus Wenger;<br />

Produktion:<br />

Ing. Robert Möhner – Public Relations,<br />

8052 Graz, Krottendorfer Straße 5;<br />

Druck:<br />

Universitätsdruckerei Klampfer GmbH,<br />

Barbara-Klampfer-Straße 347,<br />

8181 St. Ruprecht/Raab

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