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Honorararztvertrag - BVDD

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<strong>Honorararztvertrag</strong> 1zwischendem Krankenhausträger……….…………………………………………………………...vertreten durch den Geschäftsführer .........................................................................................in.................................................................................................................................................(nachstehend „Krankenhaus“ genannt)undHerrn/Frau ..................................................................................................................................in.................................................................................................................................................(nachstehend „Facharzt“ genannt)wird folgender <strong>Honorararztvertrag</strong> geschlossen:§ 1 Vertragszweck(1) Der Facharzt verpflichtet sich im Fachgebiet Dermatologie die vom Krankenhaus jeweilsangeforderten ärztlichen Leistungen bei Patienten, die vor-/nachstationär, teilstationär odervollstationär versorgt werden, zu erbringen.(2) Ärztliche Leistungen im Sinne des Vertrages sind:………………………………………………………………………………………………………….§ 2 Rechtliche Stellung des FacharztesDer Facharzt steht zum Krankenhaus weder in einem Angestelltenverhältnis noch in einemarbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Er erbringt seine Leistungen höchstpersönlich undselbständig und ist in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nurdem Gesetz verpflichtet.§ 3 Durchführung der ärztlichen Leistungen(1) Bei der Erbringung ärztlicher Leistungen kann der Facharzt Räume, Personal undEinrichtungen des Krankenhauses nutzen.(2) Die bei der Untersuchung oder Behandlung erhobenen Befunde sowie die sich darausergebenden Beurteilungen stellt der Facharzt dem zuständigen leitenden Abteilungsarzt zurVerfügung.1 Der Vertrag geht davon aus, dass es sich um einen Facharzt handelt, dessen Fachgebiet im Krankenhaus nichtvorhanden ist oder der Facharzt über besondere Kenntnisse verfügt, die vom leitenden Arzt der entsprechendenAbteilung nicht erbracht werden.


§ 4 Abrechnung der ärztlichen Leistungen(1) Der Arzt berechnet das Entgelt für seine ärztlichen Leistungen in den Hauptabteilungendes Krankenhauses:(a) bei Patienten, die gem. § 17 KHEntgG wahlärztliche Leistungen mit demKrankenhaus vereinbart haben, gegenüber dem Patienten(b) bei allen anderen Patienten gegenüber dem Krankenhaus.(2) Das Krankenhaus verpflichtet sich bei der Erteilung des Auftrages zur Erbringung derärztlichen Leistungen dem Facharzt mitzuteilen, zu welchem Personenkreis der Patientgehört.(3) Der Facharzt erstellt jeweils zum Ende eine Monats hinsichtlich der vom Krankenhaus zuerstattenden Entgelte eine Rechnung, die zwei Wochen nach Zustellung fällig wird.§ 5 NutzungsentgeltSoweit der Facharzt bei der Erbringung ärztlicher Leistungen das Personal, Räume,Einrichtungen, Geräte oder sonstige Sachkosten des Krankenhauses nützt, erstattet er inden Fällen des § 4 Abs. 1 a dem Krankenhaus die dadurch entstehenden Kosten.Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert und beträgt monatlich ……. Euro.Der Facharzt leistet das Nutzungsentgelt bis zum …… eines jeweiligen Monats.§ 6 Pflichten bei Verhinderung oder Vertretung des FacharztesDer Facharzt ist verpflichtet dem leitenden Arzt des Krankenhauses alle Verhinderungen beider Erbringung ärztlicher Leistungen mitzuteilen. Für die Zeit seiner Verhinderung regelt derArzt seine Vertretung im Einvernehmen mit dem Krankenhaus.§ 7 HaftungDer Facharzt stellt das Krankenhaus von allen Schadensersatzansprüchen Dritter aus derErbringung der ärztlichen Leistungen frei. Er schließt hierfür eine Haftpflichtversicherung mitangemessener Deckungssumme ab und weist diese dem Krankenhaus nach.§ 8 Vertragsdauer und Kündigung(1) Der Vertrag beginnt am ……… ; er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.(2) Vertrag kann mit einen Frist von …… Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.§ 9 EntwicklungsklauselDer Facharzt verpflichtet sich mit einem anderen Krankenhaus einen weiterenHonorarvertrag nur im Einvernehmen mit dem Krankenhaus zu schließen. Gleichzeitig


verpflichtet sich das Krankenhaus nur im Einvernehmen mit dem Facharzt einenHonorarvertrag mit einem anderen Arzt mit dem Fachgebiet des Facharztes abzuschließen.§ 10 Salvatorisch KlauselSollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, oderwerden oder weist dieser Vertag Lücken auf, so wird hierdurch die Wirksamkeit desVertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelleder unwirksamen Bestimmung rückwirkend eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren,welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falleeiner Lücke werden sie die Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn undZweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht wordenwäre.§ 11 SchlussbestimmungenÄnderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlichvereinbart wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel._____________________________(Ort)_____________________________(Datum)_____________________________(Unterschrift)_____________________________(Unterschrift)

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