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BGR 234: Lagereinrichtungen und -geräte - Paul-Orzessek.de

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<strong>BGR</strong> <strong>234</strong>4.1.3 Äußere GestaltungBauelemente von <strong>Lagereinrichtungen</strong> <strong>und</strong> -geräten – insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>renEcken <strong>und</strong> Kanten – müssen durch Formgebung o<strong>de</strong>r Bearbeitung so gestaltetsein, dass Verletzungen vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.Bei Metallbö<strong>de</strong>n kann dies z.B. durch Umbör<strong>de</strong>lung o<strong>de</strong>r Abwinkelung<strong>de</strong>r Kanten erreicht wer<strong>de</strong>n.Siehe auch DIN 15 147 „Flachpaletten aus Holz; Gütebedingungen“.4.1.4 Verkehrswege, Gänge4.1.4.1 <strong>Lagereinrichtungen</strong> <strong>und</strong> -geräte müssen so errichtet <strong>und</strong> aufgestellt sein, dassausreichend bemessene Gänge vorhan<strong>de</strong>n sind.4.1.4.2 Verkehrswege für Fußgänger zwischen <strong>Lagereinrichtungen</strong> müssen min<strong>de</strong>stens1,25 m breit sein.4.1.4.3 Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagergeräten müssen min<strong>de</strong>stens1,25 m breit sein.4.1.4.4 Gänge, die nur für das Be- <strong>und</strong> Entla<strong>de</strong>n von Hand bestimmt sind (Nebengänge),müssen min<strong>de</strong>stens 0,75 m breit sein.Siehe Anhang 2 Abbildung 5.4.1.4.5 Verkehrswege für kraftbetriebene o<strong>de</strong>r spurgeb<strong>und</strong>ene För<strong>de</strong>rmittel müssenso breit sein, dass auf bei<strong>de</strong>n Seiten <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rmittel ein Sicherheitsabstandvon min<strong>de</strong>stens 0,5 m gewährleistet ist. Bei <strong>de</strong>r Bemessung ist auch <strong>de</strong>r Platzbedarffür Rangiervorgänge zu berücksichtigen. Auf <strong>de</strong>n Sicherheitsabstandkann verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Zugang von Personen durch bauliche Maßnahmenverhin<strong>de</strong>rt ist.Sind keine baulichen Maßnahmen getroffen, darf <strong>de</strong>r Sicherheitsabstandnur unterschritten wer<strong>de</strong>n, wenn die beson<strong>de</strong>ren Bestimmungenfür <strong>de</strong>n Betrieb von Flurför<strong>de</strong>rzeugen in Schmalgängen (siehe§§ 28 bis 36 <strong>de</strong>r Unfallverhütungsvorschrift „Flurför<strong>de</strong>rzeuge“[BGV D27]) eingehalten sind.Mit <strong>de</strong>m beidseitigen Sicherheitsabstand von 0,5 m sollen Personengeschützt wer<strong>de</strong>n, die sich gleichzeitig mit kraftbetriebenen o<strong>de</strong>rschienengeb<strong>und</strong>enen För<strong>de</strong>rmitteln im Bereich <strong>de</strong>s Verkehrswegesaufhalten.10

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