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<strong>LAUFPASS</strong><br />
Ratgeber<br />
Wer haftet?<br />
Vermögensverluste im Anlagedepot<br />
Die internationale Bankenkrise hat an<br />
den Börsen zu einer Abwärtsspirale geführt,<br />
<strong>die</strong> auch durch das von der Bun<strong>des</strong>regierung<br />
beschlossene Rettungspaket<br />
nicht aufzuhalten war. Auf der politischen<br />
Bühne wird der Ruf nach besserer<br />
Kontrolle und Regulierung <strong>des</strong> Finanzmarkts<br />
laut; auch persönliche Konsequenzen<br />
für <strong>die</strong> mehr als gut ver<strong>die</strong>nenden<br />
Bankenvorstände werden gefordert.<br />
So notwendig <strong>die</strong>se Diskussion ist: Die Leidtragenden<br />
sind vor allem Privatanleger, <strong>die</strong><br />
ihre Ersparnisse in Aktien und Aktienfonds<br />
angelegt haben und nun vor der Entscheidung<br />
stehen, ihr Depot mit Verlust zu verwerten<br />
oder <strong>die</strong> Aktien weiter zu halten<br />
und auf eine Erholung der Märkte zu hoffen.<br />
Wer in <strong>die</strong>ser Situation ist, wird vor allem<br />
wissen wollen, ob er für seinen Verlust<br />
jemanden haftbar machen kann. Auf der<br />
Suche nach einem zahlungskräftigen Schuldigen<br />
gerät das Kreditinstitut in den Blick,<br />
das den Erwerb der Aktien empfohlen hatte.<br />
Die Banken verweisen gern darauf, dass der<br />
Aktienmarkt bekanntlich Schwankungen<br />
unterliege und <strong>die</strong> von den USA ausgehende<br />
Finanzkrise nicht vorhersehbar gewesen<br />
sei. Richtig ist sicher, dass jede Prognose<br />
darunterleidet,dassesauchanderskommen<br />
kann. Eine Haftung der Bank dafür,<br />
dass <strong>die</strong> erhoffte positive Entwicklung am<br />
Aktienmarkt eintritt, kann es <strong>des</strong>wegen<br />
nicht geben; Hellsehen gehört, zum Glück,<br />
bei Bankberatern noch nicht zum Berufsbild.<br />
Die Haftung kann <strong>des</strong>wegen nur dort<br />
ansetzen, wo <strong>die</strong> Kreditinstitute, glaubt man<br />
ihrer Werbung, bestens dastehen: bei der<br />
Beratung.<br />
Der Finanzmarkt ist für den Laien derart<br />
unübersichtlich,dasserinderRegelnicht<br />
in der Lage ist, ohne fachkundige Hilfe Anlageentscheidungen<br />
zu treffen. Hier setzt<br />
<strong>die</strong> Beratung der Kreditinstitute ein. Wer<br />
ein Kreditinstitut aufsucht, um sich über<br />
Anlagemöglichkeiten zu informieren, muss<br />
darauf vertrauen, dass der Anlageberater<br />
nicht nur über <strong>die</strong> nötige Fachkunde ver-<br />
26 www.laufpass.com<br />
fügt, sondern auch bestrebt ist, eine Anlageform<br />
zu empfehlen, <strong>die</strong> den Interessen <strong>des</strong><br />
Kunden wirklich entspricht. Diese Situation<br />
hat <strong>die</strong> Rechtsprechung veranlasst, in dem<br />
Beratungsgespräch, das regelmäßig einer<br />
Anlageentscheidung vorausgeht, einen eigenenBeratungsvertragzusehen,der<strong>die</strong>Banken<br />
zu einer „anlegergerechten Beratung“<br />
verpflichtet. Was ist hierunter zu verstehen?<br />
Zunächst muss der Anlageberater klären,<br />
wie sich <strong>die</strong> wirtschaftliche Situation <strong>des</strong><br />
Kunden darstellt, denn nur dann kann er<br />
einschätzen, wie sich seine Anlageempfehlung<br />
bei einem ungünstigen Verlauf für den<br />
Kunden auswirken wird. So darf der Berater<br />
bei einer Anlage, <strong>die</strong> zur Alterssicherung<br />
<strong>die</strong>nen soll, keine spekulative Anlageform<br />
empfehlen. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet,<br />
<strong>die</strong> Fragen zu beantworten. Aber:<br />
will er keine Auskünfte machen, kann er<br />
sich später nicht darauf berufen, <strong>die</strong> Anlageempfehlung<br />
habe seinen persönlichen Verhältnissen<br />
nicht entsprochen.<br />
In gleicher Weise hat der Anlageberater danach<br />
zu fragen, über welche Erfahrungen<br />
der Kunde bereits im Bereich von Wertpapiergeschäften<br />
verfügt. Von <strong>die</strong>ser Frage<br />
hängt insbesondere ab, welche Risikoaufklärung<br />
erfolgen muss. Wer bereits seit Jahren<br />
mit Aktien spekuliert, muss nicht darauf<br />
hingewiesen werden, dass Aktien Kursschwankungen<br />
unterliegen und <strong>des</strong>wegen<br />
Verluste entstehen können; ein solcher Hinweis<br />
ist aber erforderlich, wenn der Kunde<br />
erstmals Interesse am Erwerb von Aktien<br />
oder anderen Wertpapieren mit Verlustrisiken<br />
zeigt. Schließlich muss der Anlageberater<br />
mit dem Kunden klären, welche Anlageziele<br />
er verfolgt und wie hoch seine Risikobereitschaft<br />
ist. Das so gewonnene Kundenprofil<br />
bildet den Maßstab, an dem <strong>die</strong> Anlageempfehlung<br />
<strong>des</strong> Beraters später zu messen<br />
ist.<br />
Die Bedeutung <strong>des</strong> Kundenprofils wird besonders<br />
an einer Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs<br />
(BGH) vom 9. Mai 2000 zu<br />
den „Fokker-Anleihen“ deutlich: Der Kläger,<br />
ein selbstständiger Kaufmann, nahm<br />
eine Sparkasse wegen der Verletzung von<br />
Beratungspflichten beim Kauf einer Fokker-<br />
Anleihe in Anspruch; <strong>die</strong> Firma Fokker war<br />
1996 in Konkurs geraten, <strong>die</strong> drei Jahre zuvor<br />
erworbene Anleihe <strong>des</strong>wegen wertlos.<br />
Der BGH verneinte eine Haftung mit dem<br />
Hinweis, der Kläger habe bereits über Erfahrung<br />
mit Auslandsanleihen verfügt und<br />
nach einer „renditeorientierten Anlage“ gefragt.<br />
Vor <strong>die</strong>sem Hintergrund sei <strong>die</strong> Empfehlung<br />
anlegergerecht gewesen. In demselbenUrteilwiesderBGHdaraufhin,dass<br />
<strong>die</strong> Empfehlung einer Fokker-Anleihe nicht<br />
anlegergerecht gewesen sei, wenn der Anleger<br />
eine „konservative und sichere“ Anlage<br />
wünschte.<br />
Bei der Beurteilung, ob eine Empfehlung<br />
anlegergerecht war, ist der Zeitpunkt <strong>des</strong><br />
Beratungsgesprächs von entscheidender Bedeutung.<br />
Man kann <strong>die</strong> spätere (ungünstige)<br />
Entwicklung der Anlage nicht als Begründung<br />
für <strong>die</strong> Haftung heranziehen, sondern<br />
muss überlegen, welche Informationen seinerzeit<br />
für eine realistische Risikoeinschätzung<br />
vorlagen. Hierbei kann sich <strong>die</strong> Bank<br />
nicht darauf berufen, <strong>die</strong> nötigen Informationen<br />
hätten ihr nicht vorgelegen. So muss<br />
eine Bank, <strong>die</strong> ausländische Wertpapiere in<br />
ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, <strong>die</strong>se<br />
einer eigenen Prüfung unterziehen und<br />
darf sich nicht auf eine Börsenzulassung<br />
verlassen, wie der BGH entschieden hat.<br />
Lässt sich also feststellen, dass <strong>die</strong> Empfehlung<br />
<strong>des</strong> Kreditinstituts nicht anlegergerecht<br />
war,istderKun<strong>des</strong>ozustellen,alshätteer<br />
<strong>die</strong> richtigen Auskünfte erhalten und sich<br />
danach gerichtet. In der Regel richtet sich<br />
der Anspruch <strong>des</strong>wegen auf Ersatz <strong>des</strong> eingetretenen<br />
Verlusts – sprich: <strong>die</strong> Bank muss<br />
den entstandenen Verlust wieder ausgleichen.<br />
Der Beratungsvertrag endet mit der Anlageentscheidung<br />
<strong>des</strong> Kunden. Die Bank ist also<br />
grundsätzlich nicht verpflichtet, <strong>die</strong> einmal<br />
getroffene Anlageentscheidung später erneut<br />
zu prüfen und dem Kunden gegebenenfalls<br />
einen Wechsel zu empfehlen. Viele<br />
Sparkassen und Banken sprechen ihre Kunden<br />
zwar unter Servicegesichtspunkten regelmäßig<br />
auf aktuelle Entwicklungen hin<br />
an; ein Rechtsanspruch <strong>des</strong> Kunden hierauf