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<strong>LAUFPASS</strong><br />

Ratgeber<br />

Wer haftet?<br />

Vermögensverluste im Anlagedepot<br />

Die internationale Bankenkrise hat an<br />

den Börsen zu einer Abwärtsspirale geführt,<br />

<strong>die</strong> auch durch das von der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

beschlossene Rettungspaket<br />

nicht aufzuhalten war. Auf der politischen<br />

Bühne wird der Ruf nach besserer<br />

Kontrolle und Regulierung <strong>des</strong> Finanzmarkts<br />

laut; auch persönliche Konsequenzen<br />

für <strong>die</strong> mehr als gut ver<strong>die</strong>nenden<br />

Bankenvorstände werden gefordert.<br />

So notwendig <strong>die</strong>se Diskussion ist: Die Leidtragenden<br />

sind vor allem Privatanleger, <strong>die</strong><br />

ihre Ersparnisse in Aktien und Aktienfonds<br />

angelegt haben und nun vor der Entscheidung<br />

stehen, ihr Depot mit Verlust zu verwerten<br />

oder <strong>die</strong> Aktien weiter zu halten<br />

und auf eine Erholung der Märkte zu hoffen.<br />

Wer in <strong>die</strong>ser Situation ist, wird vor allem<br />

wissen wollen, ob er für seinen Verlust<br />

jemanden haftbar machen kann. Auf der<br />

Suche nach einem zahlungskräftigen Schuldigen<br />

gerät das Kreditinstitut in den Blick,<br />

das den Erwerb der Aktien empfohlen hatte.<br />

Die Banken verweisen gern darauf, dass der<br />

Aktienmarkt bekanntlich Schwankungen<br />

unterliege und <strong>die</strong> von den USA ausgehende<br />

Finanzkrise nicht vorhersehbar gewesen<br />

sei. Richtig ist sicher, dass jede Prognose<br />

darunterleidet,dassesauchanderskommen<br />

kann. Eine Haftung der Bank dafür,<br />

dass <strong>die</strong> erhoffte positive Entwicklung am<br />

Aktienmarkt eintritt, kann es <strong>des</strong>wegen<br />

nicht geben; Hellsehen gehört, zum Glück,<br />

bei Bankberatern noch nicht zum Berufsbild.<br />

Die Haftung kann <strong>des</strong>wegen nur dort<br />

ansetzen, wo <strong>die</strong> Kreditinstitute, glaubt man<br />

ihrer Werbung, bestens dastehen: bei der<br />

Beratung.<br />

Der Finanzmarkt ist für den Laien derart<br />

unübersichtlich,dasserinderRegelnicht<br />

in der Lage ist, ohne fachkundige Hilfe Anlageentscheidungen<br />

zu treffen. Hier setzt<br />

<strong>die</strong> Beratung der Kreditinstitute ein. Wer<br />

ein Kreditinstitut aufsucht, um sich über<br />

Anlagemöglichkeiten zu informieren, muss<br />

darauf vertrauen, dass der Anlageberater<br />

nicht nur über <strong>die</strong> nötige Fachkunde ver-<br />

26 www.laufpass.com<br />

fügt, sondern auch bestrebt ist, eine Anlageform<br />

zu empfehlen, <strong>die</strong> den Interessen <strong>des</strong><br />

Kunden wirklich entspricht. Diese Situation<br />

hat <strong>die</strong> Rechtsprechung veranlasst, in dem<br />

Beratungsgespräch, das regelmäßig einer<br />

Anlageentscheidung vorausgeht, einen eigenenBeratungsvertragzusehen,der<strong>die</strong>Banken<br />

zu einer „anlegergerechten Beratung“<br />

verpflichtet. Was ist hierunter zu verstehen?<br />

Zunächst muss der Anlageberater klären,<br />

wie sich <strong>die</strong> wirtschaftliche Situation <strong>des</strong><br />

Kunden darstellt, denn nur dann kann er<br />

einschätzen, wie sich seine Anlageempfehlung<br />

bei einem ungünstigen Verlauf für den<br />

Kunden auswirken wird. So darf der Berater<br />

bei einer Anlage, <strong>die</strong> zur Alterssicherung<br />

<strong>die</strong>nen soll, keine spekulative Anlageform<br />

empfehlen. Der Kunde ist jedoch nicht verpflichtet,<br />

<strong>die</strong> Fragen zu beantworten. Aber:<br />

will er keine Auskünfte machen, kann er<br />

sich später nicht darauf berufen, <strong>die</strong> Anlageempfehlung<br />

habe seinen persönlichen Verhältnissen<br />

nicht entsprochen.<br />

In gleicher Weise hat der Anlageberater danach<br />

zu fragen, über welche Erfahrungen<br />

der Kunde bereits im Bereich von Wertpapiergeschäften<br />

verfügt. Von <strong>die</strong>ser Frage<br />

hängt insbesondere ab, welche Risikoaufklärung<br />

erfolgen muss. Wer bereits seit Jahren<br />

mit Aktien spekuliert, muss nicht darauf<br />

hingewiesen werden, dass Aktien Kursschwankungen<br />

unterliegen und <strong>des</strong>wegen<br />

Verluste entstehen können; ein solcher Hinweis<br />

ist aber erforderlich, wenn der Kunde<br />

erstmals Interesse am Erwerb von Aktien<br />

oder anderen Wertpapieren mit Verlustrisiken<br />

zeigt. Schließlich muss der Anlageberater<br />

mit dem Kunden klären, welche Anlageziele<br />

er verfolgt und wie hoch seine Risikobereitschaft<br />

ist. Das so gewonnene Kundenprofil<br />

bildet den Maßstab, an dem <strong>die</strong> Anlageempfehlung<br />

<strong>des</strong> Beraters später zu messen<br />

ist.<br />

Die Bedeutung <strong>des</strong> Kundenprofils wird besonders<br />

an einer Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs<br />

(BGH) vom 9. Mai 2000 zu<br />

den „Fokker-Anleihen“ deutlich: Der Kläger,<br />

ein selbstständiger Kaufmann, nahm<br />

eine Sparkasse wegen der Verletzung von<br />

Beratungspflichten beim Kauf einer Fokker-<br />

Anleihe in Anspruch; <strong>die</strong> Firma Fokker war<br />

1996 in Konkurs geraten, <strong>die</strong> drei Jahre zuvor<br />

erworbene Anleihe <strong>des</strong>wegen wertlos.<br />

Der BGH verneinte eine Haftung mit dem<br />

Hinweis, der Kläger habe bereits über Erfahrung<br />

mit Auslandsanleihen verfügt und<br />

nach einer „renditeorientierten Anlage“ gefragt.<br />

Vor <strong>die</strong>sem Hintergrund sei <strong>die</strong> Empfehlung<br />

anlegergerecht gewesen. In demselbenUrteilwiesderBGHdaraufhin,dass<br />

<strong>die</strong> Empfehlung einer Fokker-Anleihe nicht<br />

anlegergerecht gewesen sei, wenn der Anleger<br />

eine „konservative und sichere“ Anlage<br />

wünschte.<br />

Bei der Beurteilung, ob eine Empfehlung<br />

anlegergerecht war, ist der Zeitpunkt <strong>des</strong><br />

Beratungsgesprächs von entscheidender Bedeutung.<br />

Man kann <strong>die</strong> spätere (ungünstige)<br />

Entwicklung der Anlage nicht als Begründung<br />

für <strong>die</strong> Haftung heranziehen, sondern<br />

muss überlegen, welche Informationen seinerzeit<br />

für eine realistische Risikoeinschätzung<br />

vorlagen. Hierbei kann sich <strong>die</strong> Bank<br />

nicht darauf berufen, <strong>die</strong> nötigen Informationen<br />

hätten ihr nicht vorgelegen. So muss<br />

eine Bank, <strong>die</strong> ausländische Wertpapiere in<br />

ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, <strong>die</strong>se<br />

einer eigenen Prüfung unterziehen und<br />

darf sich nicht auf eine Börsenzulassung<br />

verlassen, wie der BGH entschieden hat.<br />

Lässt sich also feststellen, dass <strong>die</strong> Empfehlung<br />

<strong>des</strong> Kreditinstituts nicht anlegergerecht<br />

war,istderKun<strong>des</strong>ozustellen,alshätteer<br />

<strong>die</strong> richtigen Auskünfte erhalten und sich<br />

danach gerichtet. In der Regel richtet sich<br />

der Anspruch <strong>des</strong>wegen auf Ersatz <strong>des</strong> eingetretenen<br />

Verlusts – sprich: <strong>die</strong> Bank muss<br />

den entstandenen Verlust wieder ausgleichen.<br />

Der Beratungsvertrag endet mit der Anlageentscheidung<br />

<strong>des</strong> Kunden. Die Bank ist also<br />

grundsätzlich nicht verpflichtet, <strong>die</strong> einmal<br />

getroffene Anlageentscheidung später erneut<br />

zu prüfen und dem Kunden gegebenenfalls<br />

einen Wechsel zu empfehlen. Viele<br />

Sparkassen und Banken sprechen ihre Kunden<br />

zwar unter Servicegesichtspunkten regelmäßig<br />

auf aktuelle Entwicklungen hin<br />

an; ein Rechtsanspruch <strong>des</strong> Kunden hierauf

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