3-Zimmer-Wohnung 104,50 m² Haus 1a - Lifestyle Wohneigentum
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Flächenabweichung sind dagegen, soweit zulässig, ausgeschlossen.<br />
Der Käufer verzichtet trotz Belehrung durch den Notar auf die Sicherung eines<br />
dabei sich ergebenden Rückzahlungsanspruchs.<br />
Zum Umfang der geschuldeten Arbeiten gemäß Baubeschreibung wird klargestellt,<br />
dass sich die zu erbringenden Leistungen auf diejenigen beschränken, die<br />
in der oben genannten Baubeschreibung aufgeführt sind, insbesondere ist keine<br />
Totalsanierung geschuldet.<br />
Bei Wahlrechten zur Bemusterung gemäß Baubeschreibung hat der Käufer<br />
seine Auswahl bis spätestens vierzehn Tage nach Vorauswahl und Bekanntgabe<br />
der Muster durch den Verkäufer zu treffen und dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen;<br />
andernfalls erfolgt die Wahl durch den Verkäufer.<br />
b) Fertigstellung<br />
Der Verkäufer sichert die bezugsfertige Herstellung des Vertragsobjektes bis<br />
spätestens<br />
**.**.****<br />
zu.<br />
Die vollständige Fertigstellung (auch der Außenanlagen) hat bis zum<br />
**.**.****…<br />
zu erfolgen.<br />
Verzögerungen, welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat, können die vorgenannten<br />
Termine entsprechend verschieben.<br />
c) Sonderwünsche, Eigenleistungen<br />
Sonderwünsche können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich technisch<br />
oder wirtschaftlich ohne erheblichen Aufwand durchführen lassen und<br />
über Umfang, Ausführung, Vergütung und Fälligkeit vorher eine Vereinbarung<br />
zwischen den Vertragsteilen getroffen wurde. Diese können der notariellen<br />
Beurkundung bedürfen.<br />
Soweit hiernach nichts anderes vereinbart ist, sind Sonderwünsche entsprechend<br />
den Regelungen der MaBV zur Zahlung fällig.<br />
Die Vergütung von Sonderwünschen, die einer Baugenehmigung bedürfen, ist<br />
frühestens mit deren Erteilung fällig. Die Fälligkeit des Kaufpreises im Übrigen<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
Der Verkäufer kann frei entscheiden, ob er Sonderwünsche selbst ausführt<br />
oder den Käufer unmittelbar an die an den Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen<br />
sowie sonst am Bau beteiligten Unternehmen verweist.<br />
Für die Ausführung von Sonderwünschen, die nicht durch ihn ausgeführt werden,<br />
haftet der Verkäufer nicht, sondern allenfalls der vom Käufer mit der Ausführung<br />
Beauftragte. Den Verkäufer trifft auch keine Koordinationspfl icht.<br />
Rechte und Ansprüche gegen den Verkäufer hinsichtlich Renovierungs- und<br />
Sanierungsmaßnahmen sowie sonstiger Bauleistungen, die vom Käufer oder<br />
durch von ihm beauftragte Dritte ausgeführt werden, bestehen nicht. Der<br />
Verkäufer schuldet hierfür insbesondere keine Bauüberwachung. Diese Maßnahmen<br />
und Leistungen liegen allein im Verantwortungsbereich des Käufers.<br />
Der Verkäufer hat darauf hingewiesen, dass bei nachträglicher Vereinbarung<br />
von Sonderwünschen bzw. Eigenleistungen sich der genannte Bezugsfertigstellungstermin<br />
verschieben kann und gegebenenfalls neu festzulegen ist.<br />
d) Änderungen am Vertragsobjekt<br />
Der Verkäufer ist berechtigt, Änderungen in der Planung und Bauausführung<br />
vorzunehmen, soweit diese technisch notwendig sind oder durch behördliche<br />
Maßnahmen veranlasst werden, nicht wertmindernd und für den Käufer zumutbar<br />
sind.<br />
e) Aufträge, Vollmachten<br />
Der Verkäufer ist ferner beauftragt und bevollmächtigt, alle erforderlichen oder<br />
zweckdienlichen Erklärungen gegenüber Behörden und Privaten abzugeben und<br />
Anträge zu stellen, die im Zuge der Errichtung/des Umbaus des Gebäudes und<br />
der Kfz-Stellplätze/Carports erforderlich oder zweckdienlich sein sollten.<br />
Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Der Käufer verpfl ichtet sich, bei einer Weiterveräußerung des heutigen<br />
Vertragsobjektes die vorstehend erteilten Aufträge und Vollmachten von seinen<br />
Rechtsnachfolgern mit entsprechender Weitergabeverpfl ichtung bestätigen zu<br />
lassen.<br />
f) Betreten der Baustelle<br />
Der Käufer darf die Baustelle vor Übergabe nach Vereinbarung mit dem Verkäufer<br />
und in Absprache mit der Bauleitung betreten, um sich vom Bautenstand<br />
und Baufortschritt zu überzeugen und sich über die Ausführung seiner Sonderwünsche<br />
zu informieren. Er hat dabei die Anweisungen der Bauleitung zu beachten.<br />
Außer für Körperschäden haftet der Verkäufer bei Unfällen auf der Baustelle<br />
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
III. KAUFPREIS<br />
1. Höhe<br />
a) Zusammensetzung<br />
Der gesamte Kaufpreis für das heutige Vertragsobjekt beträgt<br />
2. Fälligkeit<br />
(in Worten: EURO …).<br />
EUR ***.***,** …<br />
Hiervon entfallen:<br />
auf Grund und Boden EUR ***.***,**<br />
auf die Altsubstanz EUR ***.***,**<br />
auf die Sanierungsleistungen EUR ***.***,**<br />
auf den Stellplatz EUR ***.***,**<br />
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die steuerliche Anerkennung vorstehender<br />
Aufteilung. Diesbezüglich wird ausdrücklich auch auf Ziffer XVII dieser<br />
Urkunde verwiesen.<br />
b) Festpreis<br />
Der Kaufpreis ist im Übrigen ein Festpreis.<br />
Er enthält die Kosten für die vertraglich geschuldete Herstellung des Vertragsobjektes<br />
sowie die Bau- und Baunebenkosten, ferner die für die Erteilung der<br />
Baugenehmigung bzw. der Freistellungserklärung anfallenden Gebühren.<br />
Im Kaufpreis ferner enthalten sind die auf den Grundstückseigentümer umzulegenden<br />
einmaligen öffentlichen Lasten (Erschließungsbeiträge, Erschließungskosten,<br />
<strong>Haus</strong>anschlusskosten, Kommunalabgaben und dergleichen), welche<br />
durch die erstmalige Herstellung des Vertragsobjektes anfallen.<br />
Auf die gesetzliche Haftung des Vertragsobjekts für öffentliche Lasten hat der<br />
Notar hingewiesen.<br />
Der Kaufpreis ist nach Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen<br />
gemäß Baufortschritt zu bezahlen.<br />
a) Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen<br />
Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen sind<br />
(1) der Nachweis des Verkäufers, dass die Baugenehmigung erteilt ist bzw.<br />
eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorliegt, und<br />
(2) die Mitteilung des Notars, dass<br />
der Kaufvertrag rechtswirksam ist,<br />
die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen,<br />
die Aufl assungsvormerkung für den Käufer rangrichtig im Grundbuch<br />
eingetragen ist, und<br />
die Lastenfreistellung gesichert ist.<br />
Der Notar wird beauftragt, den Vertragsteilen durch einfachen Brief das Vorliegen<br />
der vorstehenden Voraussetzungen mit Ausnahme der Baugenehmigungserteilung<br />
mitzuteilen. Die Baugenehmigung liegt bereits vor.<br />
Die Freistellung von eingetragenen Grundpfandrechten ist gesichert, wenn diese<br />
bei Vollendung des Bauvorhabens nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme<br />
gelöscht werden können. Wird das Bauvorhaben nicht vollendet, kann<br />
sich der Kreditgeber das Wahlrecht vorbehalten, entweder das Vertragsobjekt<br />
nach Zahlung eines dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der<br />
geschuldeten Vertragssumme freizustellen oder alle vom Käufer vertragsgemäß<br />
geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Objekts zurückzuzahlen.<br />
Eine entsprechende Freistellungserklärung der Globalgläubigerin liegt noch nicht<br />
vor. Der Notar hat den Verkäufer darauf hingewiesen, dass er gemäß § 3 MaBV<br />
verpfl ichtet ist, dem Käufer die vorbezeichnete Lastenfreistellungserklärung<br />
mit dem vorgenannten Inhalt auszuhändigen. Der Verkäufer beauftragt den<br />
Notar, die zur Sicherung der Lastenfreistellung erforderliche Erklärung der<br />
Globalgläubigerin einzuholen und eine Fotokopie hiervon dem Käufer zusammen<br />
mit der Kaufpreisfälligkeitsmitteilung zuzuleiten.<br />
58 59<br />
b) Ratenplan<br />
für die <strong>Wohnung</strong> samt Keller<br />
Nach Vorliegen der oben genannten allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzung gilt<br />
sodann folgender Ratenplan:<br />
30% nach Fälligkeitsmitteilung des Notars wie vorstehend,<br />
28% nach Rohbaufertigstellung, einschließlich <strong>Zimmer</strong>erarbeiten,<br />
11,9% nach Herstellung der Dachfl ächen und Dachrinnen sowie der<br />
Rohinstallation der Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen,<br />
11,2% nach Fenstereinbau einschließlich der Verglasung und<br />
Fertigstellung des Innenputzes, ausgenommen<br />
Beiputzarbeiten,<br />
7,0% nach Fertigstellung von Estrich und der Fliesenarbeiten im<br />
Sanitärbereich und der Fassadenarbeiten,<br />
8,4% nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,<br />
3,5% nach vollständiger Fertigstellung.<br />
für die Kfz-Stellplätze<br />
30 % nach Fälligkeitsmitteilung des Notars wie vorstehend,<br />
66,5 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,<br />
3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.<br />
Die einzelnen Raten sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang einer schriftlichen<br />
Zahlungsaufforderung durch den Verkäufer unter Vorlage einer entsprechenden<br />
Baufortschrittsbestätigung des Bauleiters zur Zahlung fällig.<br />
3. Zahlungsweise<br />
Sämtliche Zahlungen des Käufers an den Verkäufer sind ausschließlich auf das<br />
von diesem noch zu benennende Baukonto zu leisten, soweit nicht zur Sicherung<br />
der Lastenfreistellung ein anderes Konto der abzulösenden Grundpfandgläubigerin<br />
mitgeteilt wird.<br />
Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, die Unterlagen zur Lastenfreistellung<br />
für Verkäufer, Käufer und dessen Finanzierungsinstitute entgegenzunehmen<br />
und zu verwenden.<br />
Käufer und Notar brauchen nicht nachzuprüfen, ob Aufl agen, von denen die<br />
Lastenfreistellung abhängt, berechtigt sind. Soweit solche Aufl agen durch<br />
Zahlung der jeweiligen Kaufpreisrate erfüllbar sind, kann die jeweilige Kaufpreisrate<br />
nur durch Erfüllung solcher Aufl agen bezahlt werden, nicht durch sonstige<br />
Leistungen an den Verkäufer oder an Dritte. Alle Rechte und Ansprüche aus den<br />
zu beseitigenden Belastungen werden schon jetzt auf den Käufer übertragen;<br />
diese Übertragung wirkt, sobald der geschuldete Kaufpreis bezahlt ist.<br />
4. Verzug und Verzugszinsen<br />
Für Verzug und für Verzugsfolgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der<br />
gesetzliche Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />
gemäß § 247 Abs. 1 BGB.<br />
5. Vollstreckungsunterwerfung<br />
Auf Vollstreckungsunterwerfung wird verzichtet.<br />
IV. FINANZIERUNG<br />
(Belastungsvollmacht für den Käufer)<br />
1. Der Verkäufer erteilt dem Käufer, mehreren je einzeln,<br />
V o l l m a c h t ,<br />
das Vertragsobjekt mit Grundpfandrechten nebst Zinsen und Nebenleistungen<br />
in beliebiger Höhe zu belasten und den Grundbesitz deswegen dinglich<br />
der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Eine persönliche Haftung für<br />
den Verkäufer darf nicht eingegangen werden.<br />
2. Bei der Bestellung einer Grundschuld kann von der Vollmacht nur Gebrauch<br />
gemacht werden, wenn dabei die Zweckbestimmungserklärung<br />
eingeschränkt wird. Die Grundschuld darf danach bis zur vollständigen Bezahlung<br />
des Kaufpreises nur zur Sicherung des vom Grundschuldgläubiger<br />
fi nanzierten und gemäß dieser Urkunde geleisteten Kaufpreises verwendet<br />
werden.<br />
3. Der Käufer weist seine Gläubiger unwiderrufl ich an, die Darlehensbeträge<br />
gemäß den hier vereinbarten Zahlungsbestimmungen direkt auf das oben ge-<br />
nannte Konto des Verkäufers bzw. an die abzulösende Grundpfand gläubigerin<br />
auszuzahlen.<br />
4. Von dieser Vollmacht darf nur in der Notarstelle Prof. Dr. Bengel/Dr. Fleischer<br />
in Fürth Gebrauch gemacht werden.<br />
V. WIRTSCHAFTLICHER ÜBERGANG, ABNAHME<br />
1. Abnahme<br />
a) Nach Herstellung des geschuldeten Vertragsobjektes fi ndet eine Abnahme<br />
statt. Die Abnahme kann schon bei Bezugsfertigkeit erfolgen, wenn dem<br />
Käufer der Bezug zumutbar ist. Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die<br />
erst nach bezugsfertiger Herstellung zu erbringen sind, werden nach Fertigstellung<br />
abgenommen.<br />
Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspfl ichten gehen zum Zeitpunkt der<br />
Abnahme auf den Käufer über.<br />
b Der Verkäufer ist berechtigt, den Termin zur Abnahme des Vertragsobjektes<br />
mit einer Frist von vierzehn Tagen festzusetzen. Getrennte Abnahme und<br />
Übergabe von <strong>Wohnung</strong> bzw. und Kfz-Stellplatz ist zulässig.<br />
c) Bei der gemeinsamen Besichtigung und Abnahme wird ein von beiden<br />
Vertragsteilen zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, in das alle<br />
festgestellten Mängel und fehlenden Leistungen aufzunehmen sind, auch<br />
wenn sie eine Partei nicht anerkennt, was zu vermerken ist.<br />
Im Abnahmeprotokoll vermerkte, noch nicht fertiggestellte Arbeiten und<br />
ausstehende Leistungen, die die Bewohnbarkeit nicht beeinträchtigen,<br />
sowie die bei der gemeinsamen Abnahme festgestellten Mängel hindern<br />
nicht die Zumutbarkeit des Bezugs und die Abnahme des Kaufgegenstandes,<br />
unbeschadet der Verpfl ichtung des Verkäufers zur restlichen Leistung.<br />
d) Bei verschuldetem Nichterscheinen des Käufers zum Abnahmetermin gilt<br />
die Abnahme eine Woche später als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb<br />
dieser Frist widerspricht und der Verkäufer bei der Ladung gesondert hierauf<br />
hingewiesen hat. Das Kaufobjekt darf vor der Übergabe weder bezogen noch<br />
in irgendeiner Weise genutzt werden.<br />
e) Der Verkäufer kann das Gemeinschaftseigentum gesondert übergeben. Die<br />
Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt nach Fertigstellung<br />
durch einen öffentlich bestellten oder vereidigten Bausachverständigen,<br />
der hierzu vom Käufer beauftragt und bevollmächtigt wird. Der Sachverständige<br />
wird vom Verwalter des Gemeinschaftseigentums, hilfsweise vom<br />
Verkäufer, bestimmt; er führt die Abnahme ausschließlich im Interesse des<br />
Käufers durch. Die Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft.<br />
2. Wirtschaftlicher Übergang<br />
Besitz und Nutzen gehen mit Bezugsfreigabe über. Der Käufer kann diese erst<br />
verlangen, wenn er bis dahin geschuldete Kaufpreisraten bezahlt hat.<br />
VI. PFLICHTVERLETZUNGEN<br />
1. Rechtsmängel<br />
Der Verkäufer schuldet den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang des<br />
Vertragsgegenstandes, soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag<br />
übernommen werden; ausgeschlossen werden alle Rechte und Ansprüche des<br />
Käufers wegen altrechtlicher Dienstbarkeiten. Der Verkäufer erklärt, dass ihm<br />
von solchen Abstandsfl ächenübernahmen oder Baulasten nichts bekannt ist.<br />
Der Käufer übernimmt die in Ziffer I. genannten, in Abt. II eingetragenen bzw.<br />
noch zur Eintragung gelangenden Belastungen, ferner in Abt. II und III des Grundbuches<br />
solche Belastungen, die unter seiner Mitwirkung oder aufgrund von ihm<br />
erteilter Vollmacht noch bestellt werden, zur weiteren dinglichen Haftung. Die<br />
Beteiligten stimmen der Löschung von Grundpfandrechten zu und bewilligen<br />
deren Vollzug im Grundbuch, gegebenenfalls auch bei mithaftendem Grundbesitz.<br />
Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt vollständiger Kaufpreiszahlung<br />
alle Rückgewähransprüche und Eigentümerrechte an künftig bestellten<br />
Grundpfandrechten an den Käufer ab.<br />
2. Sachmängel<br />
a) Sachmängel Grundstück und Altbausubstanz<br />
Alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln am Grundstück<br />
sowie derjenigen Teile des Vertragsobjektes, hinsichtlich derer der Verkäufer<br />
keine Arbeiten schuldet, insbesondere hinsichtlich der unverändert bleibenden<br />
Altbausubstanz, werden ausgeschlossen, es sei denn, das Gebäude kann auf