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3-Zimmer-Wohnung 104,50 m² Haus 1a - Lifestyle Wohneigentum

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Flächenabweichung sind dagegen, soweit zulässig, ausgeschlossen.<br />

Der Käufer verzichtet trotz Belehrung durch den Notar auf die Sicherung eines<br />

dabei sich ergebenden Rückzahlungsanspruchs.<br />

Zum Umfang der geschuldeten Arbeiten gemäß Baubeschreibung wird klargestellt,<br />

dass sich die zu erbringenden Leistungen auf diejenigen beschränken, die<br />

in der oben genannten Baubeschreibung aufgeführt sind, insbesondere ist keine<br />

Totalsanierung geschuldet.<br />

Bei Wahlrechten zur Bemusterung gemäß Baubeschreibung hat der Käufer<br />

seine Auswahl bis spätestens vierzehn Tage nach Vorauswahl und Bekanntgabe<br />

der Muster durch den Verkäufer zu treffen und dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen;<br />

andernfalls erfolgt die Wahl durch den Verkäufer.<br />

b) Fertigstellung<br />

Der Verkäufer sichert die bezugsfertige Herstellung des Vertragsobjektes bis<br />

spätestens<br />

**.**.****<br />

zu.<br />

Die vollständige Fertigstellung (auch der Außenanlagen) hat bis zum<br />

**.**.****…<br />

zu erfolgen.<br />

Verzögerungen, welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat, können die vorgenannten<br />

Termine entsprechend verschieben.<br />

c) Sonderwünsche, Eigenleistungen<br />

Sonderwünsche können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich technisch<br />

oder wirtschaftlich ohne erheblichen Aufwand durchführen lassen und<br />

über Umfang, Ausführung, Vergütung und Fälligkeit vorher eine Vereinbarung<br />

zwischen den Vertragsteilen getroffen wurde. Diese können der notariellen<br />

Beurkundung bedürfen.<br />

Soweit hiernach nichts anderes vereinbart ist, sind Sonderwünsche entsprechend<br />

den Regelungen der MaBV zur Zahlung fällig.<br />

Die Vergütung von Sonderwünschen, die einer Baugenehmigung bedürfen, ist<br />

frühestens mit deren Erteilung fällig. Die Fälligkeit des Kaufpreises im Übrigen<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

Der Verkäufer kann frei entscheiden, ob er Sonderwünsche selbst ausführt<br />

oder den Käufer unmittelbar an die an den Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen<br />

sowie sonst am Bau beteiligten Unternehmen verweist.<br />

Für die Ausführung von Sonderwünschen, die nicht durch ihn ausgeführt werden,<br />

haftet der Verkäufer nicht, sondern allenfalls der vom Käufer mit der Ausführung<br />

Beauftragte. Den Verkäufer trifft auch keine Koordinationspfl icht.<br />

Rechte und Ansprüche gegen den Verkäufer hinsichtlich Renovierungs- und<br />

Sanierungsmaßnahmen sowie sonstiger Bauleistungen, die vom Käufer oder<br />

durch von ihm beauftragte Dritte ausgeführt werden, bestehen nicht. Der<br />

Verkäufer schuldet hierfür insbesondere keine Bauüberwachung. Diese Maßnahmen<br />

und Leistungen liegen allein im Verantwortungsbereich des Käufers.<br />

Der Verkäufer hat darauf hingewiesen, dass bei nachträglicher Vereinbarung<br />

von Sonderwünschen bzw. Eigenleistungen sich der genannte Bezugsfertigstellungstermin<br />

verschieben kann und gegebenenfalls neu festzulegen ist.<br />

d) Änderungen am Vertragsobjekt<br />

Der Verkäufer ist berechtigt, Änderungen in der Planung und Bauausführung<br />

vorzunehmen, soweit diese technisch notwendig sind oder durch behördliche<br />

Maßnahmen veranlasst werden, nicht wertmindernd und für den Käufer zumutbar<br />

sind.<br />

e) Aufträge, Vollmachten<br />

Der Verkäufer ist ferner beauftragt und bevollmächtigt, alle erforderlichen oder<br />

zweckdienlichen Erklärungen gegenüber Behörden und Privaten abzugeben und<br />

Anträge zu stellen, die im Zuge der Errichtung/des Umbaus des Gebäudes und<br />

der Kfz-Stellplätze/Carports erforderlich oder zweckdienlich sein sollten.<br />

Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Der Käufer verpfl ichtet sich, bei einer Weiterveräußerung des heutigen<br />

Vertragsobjektes die vorstehend erteilten Aufträge und Vollmachten von seinen<br />

Rechtsnachfolgern mit entsprechender Weitergabeverpfl ichtung bestätigen zu<br />

lassen.<br />

f) Betreten der Baustelle<br />

Der Käufer darf die Baustelle vor Übergabe nach Vereinbarung mit dem Verkäufer<br />

und in Absprache mit der Bauleitung betreten, um sich vom Bautenstand<br />

und Baufortschritt zu überzeugen und sich über die Ausführung seiner Sonderwünsche<br />

zu informieren. Er hat dabei die Anweisungen der Bauleitung zu beachten.<br />

Außer für Körperschäden haftet der Verkäufer bei Unfällen auf der Baustelle<br />

nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />

III. KAUFPREIS<br />

1. Höhe<br />

a) Zusammensetzung<br />

Der gesamte Kaufpreis für das heutige Vertragsobjekt beträgt<br />

2. Fälligkeit<br />

(in Worten: EURO …).<br />

EUR ***.***,** …<br />

Hiervon entfallen:<br />

auf Grund und Boden EUR ***.***,**<br />

auf die Altsubstanz EUR ***.***,**<br />

auf die Sanierungsleistungen EUR ***.***,**<br />

auf den Stellplatz EUR ***.***,**<br />

Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die steuerliche Anerkennung vorstehender<br />

Aufteilung. Diesbezüglich wird ausdrücklich auch auf Ziffer XVII dieser<br />

Urkunde verwiesen.<br />

b) Festpreis<br />

Der Kaufpreis ist im Übrigen ein Festpreis.<br />

Er enthält die Kosten für die vertraglich geschuldete Herstellung des Vertragsobjektes<br />

sowie die Bau- und Baunebenkosten, ferner die für die Erteilung der<br />

Baugenehmigung bzw. der Freistellungserklärung anfallenden Gebühren.<br />

Im Kaufpreis ferner enthalten sind die auf den Grundstückseigentümer umzulegenden<br />

einmaligen öffentlichen Lasten (Erschließungsbeiträge, Erschließungskosten,<br />

<strong>Haus</strong>anschlusskosten, Kommunalabgaben und dergleichen), welche<br />

durch die erstmalige Herstellung des Vertragsobjektes anfallen.<br />

Auf die gesetzliche Haftung des Vertragsobjekts für öffentliche Lasten hat der<br />

Notar hingewiesen.<br />

Der Kaufpreis ist nach Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen<br />

gemäß Baufortschritt zu bezahlen.<br />

a) Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen<br />

Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen sind<br />

(1) der Nachweis des Verkäufers, dass die Baugenehmigung erteilt ist bzw.<br />

eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorliegt, und<br />

(2) die Mitteilung des Notars, dass<br />

der Kaufvertrag rechtswirksam ist,<br />

die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen,<br />

die Aufl assungsvormerkung für den Käufer rangrichtig im Grundbuch<br />

eingetragen ist, und<br />

die Lastenfreistellung gesichert ist.<br />

Der Notar wird beauftragt, den Vertragsteilen durch einfachen Brief das Vorliegen<br />

der vorstehenden Voraussetzungen mit Ausnahme der Baugenehmigungserteilung<br />

mitzuteilen. Die Baugenehmigung liegt bereits vor.<br />

Die Freistellung von eingetragenen Grundpfandrechten ist gesichert, wenn diese<br />

bei Vollendung des Bauvorhabens nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme<br />

gelöscht werden können. Wird das Bauvorhaben nicht vollendet, kann<br />

sich der Kreditgeber das Wahlrecht vorbehalten, entweder das Vertragsobjekt<br />

nach Zahlung eines dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der<br />

geschuldeten Vertragssumme freizustellen oder alle vom Käufer vertragsgemäß<br />

geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Objekts zurückzuzahlen.<br />

Eine entsprechende Freistellungserklärung der Globalgläubigerin liegt noch nicht<br />

vor. Der Notar hat den Verkäufer darauf hingewiesen, dass er gemäß § 3 MaBV<br />

verpfl ichtet ist, dem Käufer die vorbezeichnete Lastenfreistellungserklärung<br />

mit dem vorgenannten Inhalt auszuhändigen. Der Verkäufer beauftragt den<br />

Notar, die zur Sicherung der Lastenfreistellung erforderliche Erklärung der<br />

Globalgläubigerin einzuholen und eine Fotokopie hiervon dem Käufer zusammen<br />

mit der Kaufpreisfälligkeitsmitteilung zuzuleiten.<br />

58 59<br />

b) Ratenplan<br />

für die <strong>Wohnung</strong> samt Keller<br />

Nach Vorliegen der oben genannten allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzung gilt<br />

sodann folgender Ratenplan:<br />

30% nach Fälligkeitsmitteilung des Notars wie vorstehend,<br />

28% nach Rohbaufertigstellung, einschließlich <strong>Zimmer</strong>erarbeiten,<br />

11,9% nach Herstellung der Dachfl ächen und Dachrinnen sowie der<br />

Rohinstallation der Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen,<br />

11,2% nach Fenstereinbau einschließlich der Verglasung und<br />

Fertigstellung des Innenputzes, ausgenommen<br />

Beiputzarbeiten,<br />

7,0% nach Fertigstellung von Estrich und der Fliesenarbeiten im<br />

Sanitärbereich und der Fassadenarbeiten,<br />

8,4% nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,<br />

3,5% nach vollständiger Fertigstellung.<br />

für die Kfz-Stellplätze<br />

30 % nach Fälligkeitsmitteilung des Notars wie vorstehend,<br />

66,5 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,<br />

3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.<br />

Die einzelnen Raten sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang einer schriftlichen<br />

Zahlungsaufforderung durch den Verkäufer unter Vorlage einer entsprechenden<br />

Baufortschrittsbestätigung des Bauleiters zur Zahlung fällig.<br />

3. Zahlungsweise<br />

Sämtliche Zahlungen des Käufers an den Verkäufer sind ausschließlich auf das<br />

von diesem noch zu benennende Baukonto zu leisten, soweit nicht zur Sicherung<br />

der Lastenfreistellung ein anderes Konto der abzulösenden Grundpfandgläubigerin<br />

mitgeteilt wird.<br />

Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, die Unterlagen zur Lastenfreistellung<br />

für Verkäufer, Käufer und dessen Finanzierungsinstitute entgegenzunehmen<br />

und zu verwenden.<br />

Käufer und Notar brauchen nicht nachzuprüfen, ob Aufl agen, von denen die<br />

Lastenfreistellung abhängt, berechtigt sind. Soweit solche Aufl agen durch<br />

Zahlung der jeweiligen Kaufpreisrate erfüllbar sind, kann die jeweilige Kaufpreisrate<br />

nur durch Erfüllung solcher Aufl agen bezahlt werden, nicht durch sonstige<br />

Leistungen an den Verkäufer oder an Dritte. Alle Rechte und Ansprüche aus den<br />

zu beseitigenden Belastungen werden schon jetzt auf den Käufer übertragen;<br />

diese Übertragung wirkt, sobald der geschuldete Kaufpreis bezahlt ist.<br />

4. Verzug und Verzugszinsen<br />

Für Verzug und für Verzugsfolgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der<br />

gesetzliche Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

gemäß § 247 Abs. 1 BGB.<br />

5. Vollstreckungsunterwerfung<br />

Auf Vollstreckungsunterwerfung wird verzichtet.<br />

IV. FINANZIERUNG<br />

(Belastungsvollmacht für den Käufer)<br />

1. Der Verkäufer erteilt dem Käufer, mehreren je einzeln,<br />

V o l l m a c h t ,<br />

das Vertragsobjekt mit Grundpfandrechten nebst Zinsen und Nebenleistungen<br />

in beliebiger Höhe zu belasten und den Grundbesitz deswegen dinglich<br />

der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Eine persönliche Haftung für<br />

den Verkäufer darf nicht eingegangen werden.<br />

2. Bei der Bestellung einer Grundschuld kann von der Vollmacht nur Gebrauch<br />

gemacht werden, wenn dabei die Zweckbestimmungserklärung<br />

eingeschränkt wird. Die Grundschuld darf danach bis zur vollständigen Bezahlung<br />

des Kaufpreises nur zur Sicherung des vom Grundschuldgläubiger<br />

fi nanzierten und gemäß dieser Urkunde geleisteten Kaufpreises verwendet<br />

werden.<br />

3. Der Käufer weist seine Gläubiger unwiderrufl ich an, die Darlehensbeträge<br />

gemäß den hier vereinbarten Zahlungsbestimmungen direkt auf das oben ge-<br />

nannte Konto des Verkäufers bzw. an die abzulösende Grundpfand gläubigerin<br />

auszuzahlen.<br />

4. Von dieser Vollmacht darf nur in der Notarstelle Prof. Dr. Bengel/Dr. Fleischer<br />

in Fürth Gebrauch gemacht werden.<br />

V. WIRTSCHAFTLICHER ÜBERGANG, ABNAHME<br />

1. Abnahme<br />

a) Nach Herstellung des geschuldeten Vertragsobjektes fi ndet eine Abnahme<br />

statt. Die Abnahme kann schon bei Bezugsfertigkeit erfolgen, wenn dem<br />

Käufer der Bezug zumutbar ist. Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die<br />

erst nach bezugsfertiger Herstellung zu erbringen sind, werden nach Fertigstellung<br />

abgenommen.<br />

Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspfl ichten gehen zum Zeitpunkt der<br />

Abnahme auf den Käufer über.<br />

b Der Verkäufer ist berechtigt, den Termin zur Abnahme des Vertragsobjektes<br />

mit einer Frist von vierzehn Tagen festzusetzen. Getrennte Abnahme und<br />

Übergabe von <strong>Wohnung</strong> bzw. und Kfz-Stellplatz ist zulässig.<br />

c) Bei der gemeinsamen Besichtigung und Abnahme wird ein von beiden<br />

Vertragsteilen zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, in das alle<br />

festgestellten Mängel und fehlenden Leistungen aufzunehmen sind, auch<br />

wenn sie eine Partei nicht anerkennt, was zu vermerken ist.<br />

Im Abnahmeprotokoll vermerkte, noch nicht fertiggestellte Arbeiten und<br />

ausstehende Leistungen, die die Bewohnbarkeit nicht beeinträchtigen,<br />

sowie die bei der gemeinsamen Abnahme festgestellten Mängel hindern<br />

nicht die Zumutbarkeit des Bezugs und die Abnahme des Kaufgegenstandes,<br />

unbeschadet der Verpfl ichtung des Verkäufers zur restlichen Leistung.<br />

d) Bei verschuldetem Nichterscheinen des Käufers zum Abnahmetermin gilt<br />

die Abnahme eine Woche später als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb<br />

dieser Frist widerspricht und der Verkäufer bei der Ladung gesondert hierauf<br />

hingewiesen hat. Das Kaufobjekt darf vor der Übergabe weder bezogen noch<br />

in irgendeiner Weise genutzt werden.<br />

e) Der Verkäufer kann das Gemeinschaftseigentum gesondert übergeben. Die<br />

Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt nach Fertigstellung<br />

durch einen öffentlich bestellten oder vereidigten Bausachverständigen,<br />

der hierzu vom Käufer beauftragt und bevollmächtigt wird. Der Sachverständige<br />

wird vom Verwalter des Gemeinschaftseigentums, hilfsweise vom<br />

Verkäufer, bestimmt; er führt die Abnahme ausschließlich im Interesse des<br />

Käufers durch. Die Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft.<br />

2. Wirtschaftlicher Übergang<br />

Besitz und Nutzen gehen mit Bezugsfreigabe über. Der Käufer kann diese erst<br />

verlangen, wenn er bis dahin geschuldete Kaufpreisraten bezahlt hat.<br />

VI. PFLICHTVERLETZUNGEN<br />

1. Rechtsmängel<br />

Der Verkäufer schuldet den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang des<br />

Vertragsgegenstandes, soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag<br />

übernommen werden; ausgeschlossen werden alle Rechte und Ansprüche des<br />

Käufers wegen altrechtlicher Dienstbarkeiten. Der Verkäufer erklärt, dass ihm<br />

von solchen Abstandsfl ächenübernahmen oder Baulasten nichts bekannt ist.<br />

Der Käufer übernimmt die in Ziffer I. genannten, in Abt. II eingetragenen bzw.<br />

noch zur Eintragung gelangenden Belastungen, ferner in Abt. II und III des Grundbuches<br />

solche Belastungen, die unter seiner Mitwirkung oder aufgrund von ihm<br />

erteilter Vollmacht noch bestellt werden, zur weiteren dinglichen Haftung. Die<br />

Beteiligten stimmen der Löschung von Grundpfandrechten zu und bewilligen<br />

deren Vollzug im Grundbuch, gegebenenfalls auch bei mithaftendem Grundbesitz.<br />

Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt vollständiger Kaufpreiszahlung<br />

alle Rückgewähransprüche und Eigentümerrechte an künftig bestellten<br />

Grundpfandrechten an den Käufer ab.<br />

2. Sachmängel<br />

a) Sachmängel Grundstück und Altbausubstanz<br />

Alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln am Grundstück<br />

sowie derjenigen Teile des Vertragsobjektes, hinsichtlich derer der Verkäufer<br />

keine Arbeiten schuldet, insbesondere hinsichtlich der unverändert bleibenden<br />

Altbausubstanz, werden ausgeschlossen, es sei denn, das Gebäude kann auf

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