Vergabekammer
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<strong>Vergabekammer</strong><br />
beim<br />
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau<br />
VK 19/03<br />
In dem Nachprüfungsverfahren<br />
“Neubau RegioBahnhof W., Rohbauarbeiten (Los 1)“<br />
Verfahrensbeteiligte:<br />
E. AG,<br />
Verfahrensbevollmächtigte:<br />
Stadt W.<br />
beigeladen:<br />
Bietergemeinschaft<br />
Verfahrensbevollmächtigte:<br />
g e g e n<br />
- Antragstellerin -<br />
- Vergabestelle -<br />
hat die <strong>Vergabekammer</strong> Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom<br />
1. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Regierungsdirektorin Dr. Wetter, den hauptamtlichen<br />
Beisitzer Baudirektor Knop und den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Weber<br />
am 10. Oktober 2003 b e s c h l o s s e n:
________________________________________________ Seite 2 ____<br />
1. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Aufhebung der Ausschreibung der<br />
Bauleistung „Neubau RegioBahnhof W., Rohbauarbeiten (Los 1)“ aufzuheben,<br />
das offene Ausschreibungsverfahren fortzusetzen und das Angebot der<br />
Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der <strong>Vergabekammer</strong> zu<br />
werten.<br />
2. Die Vergabestelle und die Beigeladene tragen die Kosten (Gebühren und Auslagen)<br />
des Verfahrens als Gesamtschuldnerin und die zur<br />
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der<br />
Antragstellerin jeweils zur Hälfte.<br />
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin<br />
war notwendig.<br />
G r ü n d e:<br />
I.<br />
Die Vergabestelle schrieb die Leistungen zur Vergabe des Gewerks „Rohbau“ (Los<br />
1) für den Neubau des RegioBahnhofs in W. europaweit im offenen Verfahren aus.<br />
Die Antragstellerin gab zum Submissionstermin am 10. Juni 2003 ein Angebot ab.<br />
Unter Berücksichtigung eines gewährten Preisnachlasses in Höhe von 5 % beläuft<br />
sich ihre Angebotssumme auf einen Betrag von brutto 8.210.790,03 €. Sie belegt im<br />
Preisspiegel den vierten Rang. Insgesamt wurden acht Angebote abgegeben, wobei<br />
der mindestfordernde Bieter einen Angebotspreis von brutto 7.631.955,35 €<br />
unterbreitet hat.<br />
Die Vergabestelle teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juli 2003<br />
folgendes mit:<br />
„Nach Prüfung der eingereichten Angebote geben wir Ihnen unter Hinweis auf<br />
die §§ 26 und 26 a VOB/A davon Kenntnis, dass die Ausschreibung<br />
aufgehoben wird.<br />
In Bezug auf Ihr Angebot fügen wir hinzu, dass Ihrerseits kein wirtschaftliches<br />
Angebot abgegeben wurde.<br />
Unabhängig davon enthielt das Leistungsverzeichnis unter den<br />
Ordnungsziffern 11.2.1, 11.2.2, 11.2.10, 11.2.11 und 11.2.36 Massenfehler.
________________________________________________ Seite 3 ____<br />
Wir leiten ein Verhandlungsverfahren gemäß § 3 a Nr. 5 a) VOB/A ein, in das<br />
alle Bieter aus dem vorherigen Verfahren einbezogen werden.“<br />
Die Angebote der übrigen sieben Bieter hatte die Vergabestelle wegen formeller<br />
Fehler, insbesondere wegen unvollständiger Nachunternehmerverzeichnisse von der<br />
Wertung ausgeschlossen.<br />
In den zugrunde liegenden Bewerbungsbedingungen war unter Ziffer 6 geregelt,<br />
dass der Bieter Nachunternehmerleistungen nach Art und Umfang anzugeben und<br />
auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmerleistungen zu benennen hat. Der<br />
Bieter hat wertmäßig mindestens 30 v. H. der Teilleistungen des<br />
Leistungsverzeichnisses im eigenen Betrieb zu erbringen. Das vom Bieter<br />
auszufüllende Nachunternehmerverzeichnis enthält drei Spalten mit den Überschriften<br />
„OZ“ (Spalte 1), „Beschreibung der Teilleistung“ (Spalte 2) und<br />
„Vorgesehener Nachunternehmer“ (Spalte 3). Die Antragstellerin hat sämtliche<br />
Spalten ausgefüllt.<br />
Die Antragstellerin erhielt, nachdem sie mehrfach erfolglos versucht hatte, eine<br />
nähere Begründung für die Aufhebung der Ausschreibung zu erhalten, am 21. Juli<br />
2003 telefonisch von der Vergabestelle die Information, die anderen Angebote hätten<br />
aus formalen Gründen ausgeschlossen werden müssen. Ihr Angebot sei nicht<br />
wirtschaftlich gewesen, da der prozentuale Abstand zum Mindestfordernden<br />
erheblich gewesen sei.<br />
Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 22. Juli 2003 die Aufhebung der<br />
Ausschreibung und wies darauf hin, dass die Aufhebung nicht gemäß § 26 VOB/A<br />
gerechtfertigt sei. Sie habe ein annehmbares Angebot abgegeben. Die Vergabestelle<br />
antwortete mit Schreiben vom 23. Juli 2003 und teilte hierin mit:<br />
„In Bezug auf Ihr Angebot konnte ein Zuschlag deshalb nicht erteilt werden,<br />
weil sie ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis und damit kein<br />
wirtschaftliches Angebot abgegeben hatten. Soweit Sie vortragen, ein<br />
wirtschaftliches Angebot abgegeben zu haben, kann dies nur als subjektive<br />
Einschätzung gewertet werden. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A darf auf ein<br />
Angebot mit einem unangemessen hohen Preis der Zuschlag nicht erteilt<br />
werden. Angemessen ist aber nur ein Preis, der „Marktgeltung“ besitzt, der<br />
sich also am Markt orientiert und damit marktüblich ist. Daher ist nicht auf die<br />
subjektive Einschätzung eines Bieters abzustellen, sondern die am Ort der<br />
Bausausführung allgemein gültigen Marktmaßstäbe im Zeitpunkt der<br />
konkreten Bauausführung.
________________________________________________ Seite 4 ____<br />
Die Tatsache, dass Sie mit ihrem Angebotsendpreis im Preisspiegel einen<br />
Rang belegt hätten, der bei Außerachtlassung von Formerfordernissen bei<br />
anderen Bietern dazu geführt hätte, dass Sie nicht einmal in die engere Wahl<br />
gekommen wären (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A) zeigt deutlich, wie weit Sie mit<br />
ihrem Angebotspreis von einem angemessenen, marktüblichen Preis entfernt<br />
wären.“<br />
Die Antragstellerin erhielt am 23. Juli 2003 die neuen Vergabeunterlagen, die mit den<br />
Unterlagen des offenen Verfahrens bis auf die korrigierten Massenfehler bei den<br />
Stahlbetonpositionen identisch waren. Die Planunterlagen wurden nicht wieder zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Am 31. Juli 2003 rügte die Antragstellerin gegenüber der Vergabestelle die Neuausschreibung<br />
im Wege des Verhandlungsverfahrens gemäß § 3 a Nr. 5 a) VOB/A. Sie<br />
beteiligte sich mit einem Angebot am Verhandlungsverfahren und teilte in ihrem Angebotsbegleitschreiben<br />
vom 1. August 2003 mit, dass ihre Beteiligung unter<br />
ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihrer Rechtsansichten erfolge. Das Angebot im<br />
Verhandlungsverfahren schließt mit einer Angebotssumme in Höhe von netto XXX €.<br />
Nach der formellen und rechnerischen Angebotsprüfung liegt die Antragstellerin hier<br />
an fünfter Stelle.<br />
Die Vergabestelle erklärte mit Schreiben vom 4. August 2003, den geltend<br />
gemachten Vergaberechtsverstößen nicht abhelfen zu wollen. Die Antragstellerin<br />
stellte bei der <strong>Vergabekammer</strong> mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. August 2003<br />
einen Nachprüfungsantrag. Der Antrag wurde der Vergabestelle mit Schreiben der<br />
<strong>Vergabekammer</strong> vom 19. August 2003 zugestellt. Die nach der vorläufigen Prüfung<br />
im Verhandlungsverfahren an erster Stelle liegende Bietergemeinschaft XXX wurde<br />
mit Beschluss der <strong>Vergabekammer</strong> vom 15. September 2003 beigeladen.<br />
Die <strong>Vergabekammer</strong> hat im Rahmen ihres Amtsermittlungsgrundsatzes von der Vergabestelle<br />
mit Schreiben vom 16., 19. und 26. September Unterlagen zur Kostenschätzung<br />
angefordert und den Fördervorgang beigezogen. Folgende Unterlagen<br />
liegen der <strong>Vergabekammer</strong> vor:<br />
- Das Ministerium XXX hat im Rahmen der Gewährung von Zuwendungsmitteln in<br />
einem Prüfvermerk vom 21. März 2001 die Gesamtkosten der förderfähigen<br />
Maßnahme mit einem Betrag von insgesamt 10.918.638,12 € festgesetzt. Nach<br />
Aussagen der Vergabestelle (Schr. v. 19.09.2003) entfällt nach Schätzung des<br />
beauftragten Ingenieurbüros auf das Los 1 ein Anteil von 75 %, d.h. eine Summe<br />
in Höhe von 8.188.978,50 €.
________________________________________________ Seite 5 ____<br />
- Mit Schreiben vom 25. September 2003 erklärt die Vergabestelle, aufgrund der<br />
Kostenschätzungen aus dem Jahre 2001 davon ausgegangen zu sein, dass die<br />
Ausschreibung einem Volumen von 8.294.378,86 € entsprach.<br />
- Der Kostenansatz des Ingenieurbüros aus dem Jahre 2002 basierend einerseits<br />
auf einer groben Kostenkalkulation und andererseits auf Vergleichszahlen aus<br />
anderen Projekten gleicher Größenordnung sieht einen Nettobetrag von<br />
7.468.200,00 € und einen Bruttobetrag von 8.663.112,00 € vor.<br />
- Die Vergabestelle hat im Nachprüfungsverfahren eine aktuelle Kostenberechnung<br />
erstellt, die im Ergebnis für das Los 1 einen Betrag von brutto 8.271.984,27 €<br />
ausweist.<br />
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Aufhebung der offenen Ausschreibung<br />
sei rechtswidrig gewesen, da kein Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 VOB/A<br />
vorgelegen habe. Ihr Angebot sei wirtschaftlich gewesen, was bereits durch einen<br />
Blick auf den Submissionspreisspiegel bestätigt werde. Ihr Angebot habe nur 7,05 %<br />
hinter dem erstplatzierten Angebot gelegen. Von einem unangemessen hohen Preis<br />
könne nur ausgegangen werden, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis<br />
und Leistung vorliege. Anhaltspunkte dafür habe die Vergabestelle auch nicht<br />
ansatzweise dargelegt.<br />
Die Antragstellerin beantragt:<br />
1. Die Aufhebung der Ausschreibung der Bauleistung „Neubau RegioBahnhof W.<br />
- Rohbau“, Bekanntgabe im EG-Amtsblatt vom 03.05.2003, Vergabenummer<br />
Az./Nr.: 4/RB wird aufgehoben.<br />
2. Die Vergabestelle wird verpflichtet, das unter Ziffer 1 bezeichnete<br />
Ausschreibungsverfahren fortzusetzen und das Angebot der Antragstellerin<br />
unter Beachtung der Rechtsauffassung der <strong>Vergabekammer</strong> zu werten.<br />
3. Der Vergabestelle wird untersagt, das unter der identischen Vergabenummer,<br />
Az./Nr.: 4/RB am 18.07.2003 eingeleitete Verhandlungsverfahren zur Vergabe<br />
der Bauleistung „Neubau RegioBahnhof W. – Los 1 Rohbau“ fortzuführen und<br />
in dem Verhandlungsverfahren den Zuschlag zu erteilen.<br />
4. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten<br />
der Antragstellerin berechtigt war.
________________________________________________ Seite 6 ____<br />
Die Vergabestelle beantragt,<br />
die gestellten Anträge als unbegründet zurückzuweisen.<br />
Die Beigeladene beantragt:<br />
1. Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.<br />
2. Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der zum<br />
Zweck der Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen<br />
auferlegt.<br />
3. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten<br />
der Beigeladenen notwendig war.<br />
Die Vergabestelle tritt dem Nachprüfungsantrag entgegen und führt hierzu aus, das<br />
Angebot der Antragstellerin sei nicht wirtschaftlich, da es weit über dem Marktpreis<br />
liege. Sie bezieht sich auf sich ihre im o.a. Schreiben vom 23. Juli 2003 vorgetragene<br />
Begründung. Die Aufhebung der offenen Ausschreibung und die Einleitung des Verhandlungsverfahrens<br />
seien rechtmäßig.<br />
Die Vergabestelle weist zusätzlich darauf hin, dass die Antragstellerin bei der<br />
Position 11.2.36 einen im Vergleich zu den übrigen Bietern spekulativen Preis für<br />
den Beton angeboten habe. Auch dies sei ein Grund, den Bieter von der Wertung<br />
auszuschließen.<br />
Die Beigeladene vertritt in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2003 die<br />
Auffassung, die Antragstellerin habe kein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben,<br />
sodass die Vergabestelle berechtigt gewesen sei, die offene Ausschreibung<br />
aufzuheben. Die Antragstellerin habe das Nachunternehmerverzeichnis unzutreffend<br />
ausgefüllt. Sie habe z.B. bei den Entwässerungskanal-, Edelstahl-, Erdlabor- und<br />
Bitumenfräsarbeiten einen Nachunternehmer benannt, der nicht in der Lage sei diese<br />
Arbeiten auszuführen. Des Weiteren habe sie im Nachunternehmerverzeichnis<br />
Nachunternehmer nicht benannt, obgleich sie beabsichtige welche einzuschalten. Ihr<br />
Betrieb sei für Arbeiten wie insbesondere Geländerbau, Stahlbau, WC-Anlage,<br />
Niederspannungskompaktstation, Bord- und Pflasterarbeiten, Edelstahlarbeiten,<br />
Schlosserarbeiten und Fräsarbeiten nicht eingerichtet. Zum Nachweis, dass die<br />
Antragstellerin die genannten Gewerke stets an Nachunternehmer vergibt, hat die<br />
Beigeladene Auszüge von Internetseiten über Ausschreibungen der antragstellenden<br />
Partei vorgelegt.
________________________________________________ Seite 7 ____<br />
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeakten, die der<br />
<strong>Vergabekammer</strong> vorgelegen haben, und auf die gewechselten Schriftsätze der<br />
Beteiligten Bezug genommen.<br />
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet.<br />
II.<br />
1. Die angerufene <strong>Vergabekammer</strong> des Landes Rheinland-Pfalz ist für die Entscheidung<br />
über den Antrag zuständig, weil der ausgeschriebene Auftrag dem Land<br />
zuzurechnen ist (§ 104 Abs. 1 GWB). Der Wert des Auftrags überschreitet den<br />
erforderlichen Schwellenwert nach § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4, Nr.7 VgV,<br />
da die geschätzten Kosten sich auf eine Summe auf rd. 8,2 Mio. € belaufen.<br />
Die streitgegenständliche Aufhebung der Ausschreibung kann Gegenstand eines<br />
Nachprüfungsverfahrens nach §§ 107 ff. GWB sein (BGH, NZBau 2003, S. 293).<br />
Die Vergabestelle hat durch die Einleitung des Verhandlungsverfahrens<br />
dokumentiert, dass sie an ihrer Vergabeabsicht festhält. Die endgültige<br />
Beendigung des Vergabeverfahrens tritt durch die Aufhebung nicht ein (OLG<br />
Koblenz, Vergaberecht 2003, S. 448).<br />
Bei der Vergabestelle handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach §<br />
98 Nr. 1 GWB, der die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrages nach § 99 Abs. 1<br />
und 3 GWB beabsichtigt.<br />
2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Sie hat<br />
hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Aufhebungsentscheidung der<br />
Vergabestelle ein Schaden zu entstehen droht. Sie hat ein Angebot abgegeben,<br />
das bei einer Wertung und dem verbleibenden Ausschluss der übrigen sieben<br />
Angebote eine echte Chance auf Zuschlagserteilung hat. Das notwendige<br />
Interesse an der Auftragserteilung hat sie durch ihre Angebotsabgabe und die<br />
erhobenen Rügen hinreichend dokumentiert.<br />
3. Die Antragstellerin hat die Aufhebung der offenen Ausschreibung mit ihrem<br />
Schreiben vom 22. Juli 2003 unverzüglich gerügt. Die Antragstellerin erhielt mit<br />
dem Schreiben der Vergabestelle vom 11. Juli 2003, das bei ihr am 14. Juli 2003<br />
eingegangen ist, Kenntnis von der Aufhebung der Ausschreibung und der<br />
Wertung ihres Angebotes als nicht wirtschaftlich. Sie hat sich angesichts der<br />
knappen Begründung zunächst um weitere Aufklärung bemüht. Erst nach einigen<br />
erfolglosen Bemühungen gelang es ihr, am 21. Juli 2003 telefonisch nähere<br />
Informationen über die Aufhebungsgründe zu erhalten. Erst zu diesem Zeitpunkt<br />
hat sie eine hinreichende, die Rügeobliegenheit auslösende Kenntnis vom<br />
gerügten Vergaberechtsverstoß erlangt. Mit ihrem Rügeschreiben vom
________________________________________________ Seite 8 ____<br />
darauffolgenden Tag hat sie das Erfordernis der Unverzüglichkeit im Sinne von<br />
§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gewahrt<br />
4. Der Antragstellerin fehlt auch im Hinblick auf den Beschluss des OLG Koblenz<br />
vom 10. April 2003 (Vergaberecht 2003, S. 448) nicht das Rechtsschutzbedürfnis.<br />
Nach Ansicht des OLG Koblenz ist ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses<br />
möglich, sofern vor der Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu<br />
ausgeschrieben hatte und der Antragsteller die Neuausschreibung aber nicht als<br />
verfahrensfehlerhaft gerügt hat. Wird die unverzügliche Rüge der<br />
Neuausschreibung unterlassen und ist der Antragsteller infolgedessen im neuen<br />
Verfahren präkludiert, so könnte die Vergabestelle im Rahmen der neuen<br />
Ausschreibung durch eine Zuschlagserteilung vollendete Tatsachen schaffen<br />
(a.a.O.).<br />
Die Frage, ob diese weit gefasste Rügeverpflichtung tatsächlich notwendiger Bestandteil<br />
des Rechtsschutzbedürfnisses ist, bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung.<br />
Denn selbst wenn dieses Erfordernis erfüllt sein müsste, hätte die Antragstellerin<br />
sich insoweit vergaberechtskonform verhalten. Sie hat in ihrem<br />
Schreiben vom 31. Juli 2003 ausdrücklich die Neuausschreibung im<br />
Verhandlungsverfahren gerügt, nachdem sie bereits mit dem Schreiben der<br />
Vergabestelle vom 11. Juli 2003 und der telefonischen Nachfrage vom 21. Juli<br />
2003 Kenntnis von der bevorstehenden Neuausschreibung im<br />
Verhandlungsverfahren erlangt hatte. Diese Zeitpunkte sind hier aber für den<br />
Fristbeginn nicht maßgeblich. Entscheidend für die Fristberechnung ist der<br />
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von dem Vergaberechtsverstoß<br />
erhält. Ein solcher Verstoß setzt eine Maßnahme oder Entscheidung der<br />
Vergabestelle voraus. Absichtserklärungen oder Ankündigungen, ein bestimmtes<br />
Vergabeverhalten (hier: Einleitung des Verhandlungsverfahren) zu praktizieren,<br />
reichen nicht aus. Also ist für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung auf die<br />
Übersendung der Vergabeunterlagen, mit dem vorliegend das Verhandlungsverfahren<br />
begonnen wurde, abzustellen. Die Antragstellerin hat die Unterlagen von<br />
der Vergabestelle am 23. Juli 2003 erhalten. Mit diesem Zugang konnte die<br />
Antragstellerin erstmals sicher sein, dass das angekündigte<br />
Verhandlungsverfahren auch wirklich eingeleitet werden würde.<br />
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin sich bis zur Erhebung der<br />
Rüge am 31. Juli 2003 acht Tage Zeit gelassen hat. Eine Rügefrist von zwei<br />
Wochen (Obergrenze) kann einem Unternehmen zugestanden werden, wenn<br />
eine verständliche Abfassung durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage<br />
erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe fordert (OLG<br />
Düsseldorf NZBau 2000, S. 45; OLG Koblenz, NZBau 2000, S. 445). Die<br />
Antragstellerin kann sich auf das Vorliegen einer solchen Konstellation berufen.<br />
Die Frage der doppelten Rügeverpflichtung wurde - soweit ersichtlich - erstmals
________________________________________________ Seite 9 ____<br />
vom OLG Koblenz in seinem o.g. Beschluss (Vergaberecht 2003, S. 448)<br />
angesprochen und in der Sache nicht entschieden. Es besteht mithin keine<br />
gesicherte Rechtslage und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die<br />
Antragstellerin am 29. Juli 2003 zunächst anwaltlichen Rat hinzugezogen hat und<br />
dann zwei Tage später die Rüge bezüglich des neuen Verhandlungsverfahrens<br />
erhoben hat. Die Antragstellerin wäre damit auch mit einem Nachprüfungsantrag<br />
im Verhandlungsverfahren nicht präkludiert.<br />
5. Der Nachprüfungsantrag ist begründet, da die Vergabestelle zu Unrecht die Aufhebung<br />
der Ausschreibung veranlasst und die Antragstellerin in ihren<br />
Bieterrechten verletzt hat. Die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 a) VOB/A liegen<br />
nicht vor. Das Angebot der Antragstellerin ist annahmefähig. Es ist nicht<br />
überteuert im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A.<br />
Ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis liegt vor, wenn zwischen<br />
angebotener Leistung und Preis ein auffallendes Missverhältnis besteht und das<br />
grobe Abweichen vom angemessenen Preis sofort ins Auge fällt. Maßgeblich für<br />
die Bewertung der Angemessenheit sind nicht die Preise der einzelnen<br />
Leistungspositionen, sondern der Gesamtpreis (BGH Baurecht 1977, S. 52; OLG<br />
Celle, NZBau 2000, S. 105). Es muss eine eklatante Abweichung vom üblichen<br />
Preis vorliegen.<br />
Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Angebotspreises sind dabei<br />
z.B. die Kostenberechnungen der Vergabestelle, die Angebotssummen der<br />
anderen Bieter oder der Preisspiegel (VK Thüringen, Beschl. v. 28.11.2002, Az.<br />
216-4002.20-057/02-EF-S).<br />
Die Vergabestelle hat in der Übersicht „Rechnerische Prüfung der Angebote -<br />
Bieterliste“ ausgewiesen, dass die Antragstellerin prozentual 7,6 % über dem<br />
Angebot des preisgünstigsten Bieters liegt. Sie befindet sich auf dem vierten<br />
Rang bei insgesamt acht Bietern. Die Angebote auf Rang fünf bis acht weichen<br />
um 11,5 bis 19,8 % vom erstplatzierten ab. Das Angebot der Antragstellerin liegt<br />
damit preislich im vorderen Mittelfeld der abgegebenen Angebote.<br />
Das Angebot der Antragstellerin beläuft sich auf eine Bruttoangebotssumme von<br />
8.210.790,03 €. Die Vergabestelle hat im Verfahren drei Kostenansätze/schätzungen<br />
mitgeteilt bzw. vorgelegt, die das Auftragsvolumen mit Beträgen<br />
zwischen 8.271.984,27 und 8.663.112,00 € ansetzen. Auch die Festsetzung der<br />
zuwendungsfähigen Kosten durch das Ministerium XXX weist unter<br />
Berücksichtigung des Ansatzes, dass 75 % auf das streitgegenständliche Los 1
________________________________________________ Seite 10 ____<br />
entfallen, Kosten in Höhe von 8.188.978,50 € aus. Es sind keine Anhaltspunkte<br />
ersichtlich, dass die Vergabestelle einen zu niedrigen Preisansatz zugrunde<br />
gelegt hat. Sie hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können,<br />
wie ein marktüblicher Preis zu berechnen ist.<br />
Als marktüblicher Preis kann grundsätzlich nicht automatisch der Preis<br />
angesehen werden, der ausweislich der Bieterreihenfolge der günstigste Preis ist.<br />
Dies wäre eine spekulative Annahme. Es kann sich hier z. B. auch um ein<br />
vergaberechtlich zulässiges Unterkostenangebot handeln. Ein sehr niedriger<br />
Angebotspreis kann ebenfalls durch individuelle Kostenvorteile, z.B. erwiesene<br />
Einsparungen, günstige Einkaufspreise, Rabatte, abgeschriebene Maschinen<br />
usw. gerechtfertigt sein (Franke/Grünhagen in<br />
Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, Rdnr. 525 zu § 25 VOB/A).<br />
Der bei Ausschreibungen zu erzielende Marktpreis variiert abhängig von den<br />
jeweiligen Marktverhältnissen und Bieterbeteiligungen. Die Ermittlung der<br />
Marktpreise kann anhand von eigenen Sollkostenermittlungen oder durch die<br />
Hinzuziehung aktueller Preise bei vergleichbaren Projekten erfolgen.<br />
Genauso wie bei Unterkostenangeboten besteht bei überteuerten Angeboten eine<br />
Aufklärungspflicht der Vergabestelle grundsätzlich erst bei einer in Höhe von 10<br />
% festzustellenden Abweichung zum günstigsten Angebot oder zur eigenen<br />
Kostenermittlung. Besteht - wie vorliegend - eine Differenz zum niedrigsten<br />
Angebot in Höhe von 7,6 % bei gleichzeitiger Übereinstimmung mit den eigenen<br />
Kostenansätzen, so besteht kein Missverhältnis.<br />
Daraus ergibt sich, dass das Angebot der Antragstellerin nicht wegen eines offenbaren<br />
Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung gemäß § 25 Nr. Abs. 3<br />
VOB/A von der Zuschlagserteilung ausschließen wäre.<br />
6. Das Angebot der Antragstellerin ist des Weiteren nicht, wie die Vergabestelle vorträgt,<br />
wegen eines Spekulationspreises bei der Position 11.2.36 von der Wertung<br />
auszuschließen. Da die Preisgestaltung ausschließlich Angelegenheit des Bieters<br />
ist, ist es vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, dass ein Bieter - ggf. unter<br />
Ausnutzung einer mangelhaften Leistungsbeschreibung oder besonderer<br />
Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse - einzelne Einzelpreise abweichend<br />
von einem ordnungsgemäß ermittelten Preis anbietet (OLG Thüringen, IBR 2002,<br />
S. 273). Sie sind regelmäßig wertbar und können allenfalls dann zu einer<br />
Nichtwertbarkeit führen, wenn zahlreiche Positionen mit Spekulationspreisen<br />
versehen sind (vgl. Dähne in Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B,<br />
Rdnr. 78 zu § 25 VOB/A). Da hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, hat - selbst
________________________________________________ Seite 11 ____<br />
wenn es sich um einen spekulativen Preis handelt - das Angebot der<br />
Antragstellerin in der Wertung zu verbleiben.<br />
7. Das Angebot der Antragstellerin ist nicht wegen fehlerhafter Angaben zum<br />
Nachunternehmerverzeichnis gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1<br />
Satz 3 VOB/B von der Wertung auszuschließen.<br />
Die Antragstellerin hat eindeutige Angaben über den Nachunternehmereinsatz<br />
gemacht. Sie hat alle drei Spalten des Formblattes<br />
„Nachunternehmerverzeichnis“ ausgefüllt. Die Vergabestelle hat während des<br />
gesamten Vergabe- und Nachprüfungsverfahrens keine Zweifel an der<br />
inhaltlichen Korrektheit der NU-Angaben geäußert. Die Antragstellerin hat in der<br />
mündlichen Verhandlung mitgeteilt, alle Arbeiten angebotskonform ausführen zu<br />
können und zu wollen.<br />
Die Behauptungen der Beigeladenen, die benannten Nachunternehmer seien<br />
nicht in der Lage die im NU-Verzeichnis aufgeführten Leistungen zu erbringen<br />
und die Vergabestelle habe Leistungen in Eigenleistung angeboten, obwohl sie<br />
bei verschiedenen Positionen nicht in der Lage sei diese selber auszuführen, sind<br />
bereits unsubstantiiert. Die Vorlage von Internetrecherchen, die ausweisen<br />
welche Leistungen die Antragstellerin in der Vergangenheit regelmäßig an<br />
Nachunternehmer weiter gegeben haben, lässt keine Rückschlüsse auf die<br />
beabsichtigte Arbeitsverteilung von Eigen- und Nachunternehmeranteil im<br />
vorliegenden Verfahren zu. Es gilt zu Gunsten der Bieter zunächst die<br />
Vermutung, dass sie auch tatsächlich willens und in der Lage sind, die Leistungen<br />
so auszuführen wie sie angeboten wurden.<br />
8. Es liegt auch in Anbetracht der Massenfehler bei den Stahlbetonarbeiten kein<br />
schwerwiegender, zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigender Grund im<br />
Sinne des § 26 Nr. 1 c) VOB/A vor.<br />
Die Korrektur der Massenfehler führt nicht zu einer grundlegenden Veränderung<br />
des Leistungsverzeichnisses bzw. der ausgeschriebenen Leistung. Die<br />
korrigierten Mengen (Berichtigung der Vordersätze für den Beton und für die<br />
Schalung) führen dazu, dass ein Gesamtmehrverbrauch von 450 m² zu<br />
verzeichnen ist (OZ 11.2.1-4000 m² statt 4100m²; OZ 11.2.2-180 m²/220 m²; OZ<br />
11.2.10-250m²/150m²; OZ 11.2.11-160 m²/270 m²; OZ 11.2.36 2500 m²/1900 m²).<br />
Die berichtigten Mengenansätze begründen mit dieser Mehrung nur eine im<br />
Verhältnis zum Gesamtauftragsvolumen geringfügige Veränderung des<br />
Leistungsverzeichnisses.
________________________________________________ Seite 12 ____<br />
9. Auch wenn jetzt nur noch das Angebot der Antragstellerin im fortzuführenden<br />
offenen Verfahren in der Wertung verbleibt, muss das verbleibende Angebot<br />
grundsätzlich - auch wenn sein Angebotspreis höher liegt - den Zuschlag erhalten<br />
(vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2003, 11 Verg 4/03; Jasper in<br />
Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB, Rdnr. 21 zu § 26 VOB/A). Die Vergabestelle ist<br />
daher verpflichtet, die Aufhebungsentscheidung aufzuheben und das offene<br />
Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der <strong>Vergabekammer</strong> zu Ende<br />
zu führen. Dies hat zur Konsequenz, dass sie das fortlaufende<br />
Verhandlungsverfahren aufzuheben hat, weil die Voraussetzungen des § 3 a Nr.<br />
5 a) VOB/A nicht vorliegen.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 GWB.<br />
III.<br />
Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich durch ihre Schriftsätze und<br />
Einlassungen in der mündlichen Verhandlung aktiv an dem Verfahren beteiligt. Sie ist<br />
als ebenfalls unterlegene Partei anzusehen und trägt daher neben der Vergabestelle<br />
als Gesamtschuldnerin die Kosten der <strong>Vergabekammer</strong> (§ 128 Abs. 3 Satz 2 GWB).<br />
Darüber hinaus sind sowohl die Vergabestelle als auch die Beigeladene verpflichtet,<br />
die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. In Analogie zu § 159 VwGO<br />
sind die zu erstattenden Kosten nach Kopfteilen unter Berücksichtigung ihrer<br />
Beteiligung am Verfahren zu verteilen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom<br />
29.11.2000, Verg 21/00). Die Kammer erachtet eine hälftige Kostentragungspflicht<br />
als angemessen, da sich beide Beteiligten gleichermaßen für den<br />
Angebotsausschluss der Antragstellerin eingesetzt haben.<br />
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war<br />
vorliegend angesichts der Schwierigkeiten der zu beurteilenden Rechtsfragen<br />
erforderlich.<br />
IV.
________________________________________________ Seite 13 ____<br />
Gegen die Entscheidung der <strong>Vergabekammer</strong> ist die sofortige Beschwerde zulässig.<br />
Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der<br />
Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1,<br />
56068 Koblenz, einzulegen.<br />
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung<br />
muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der<br />
<strong>Vergabekammer</strong> angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,<br />
und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />
Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen<br />
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts.<br />
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung<br />
der <strong>Vergabekammer</strong>. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf<br />
der Beschwerdefrist. Hat die <strong>Vergabekammer</strong> den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt,<br />
so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende<br />
Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.<br />
gez.:<br />
Dr. Wetter Knop Dr. Weber