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Vergabekammer

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<strong>Vergabekammer</strong><br />

beim<br />

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau<br />

VK 19/03<br />

In dem Nachprüfungsverfahren<br />

“Neubau RegioBahnhof W., Rohbauarbeiten (Los 1)“<br />

Verfahrensbeteiligte:<br />

E. AG,<br />

Verfahrensbevollmächtigte:<br />

Stadt W.<br />

beigeladen:<br />

Bietergemeinschaft<br />

Verfahrensbevollmächtigte:<br />

g e g e n<br />

- Antragstellerin -<br />

- Vergabestelle -<br />

hat die <strong>Vergabekammer</strong> Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom<br />

1. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Regierungsdirektorin Dr. Wetter, den hauptamtlichen<br />

Beisitzer Baudirektor Knop und den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Weber<br />

am 10. Oktober 2003 b e s c h l o s s e n:


________________________________________________ Seite 2 ____<br />

1. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Aufhebung der Ausschreibung der<br />

Bauleistung „Neubau RegioBahnhof W., Rohbauarbeiten (Los 1)“ aufzuheben,<br />

das offene Ausschreibungsverfahren fortzusetzen und das Angebot der<br />

Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der <strong>Vergabekammer</strong> zu<br />

werten.<br />

2. Die Vergabestelle und die Beigeladene tragen die Kosten (Gebühren und Auslagen)<br />

des Verfahrens als Gesamtschuldnerin und die zur<br />

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der<br />

Antragstellerin jeweils zur Hälfte.<br />

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin<br />

war notwendig.<br />

G r ü n d e:<br />

I.<br />

Die Vergabestelle schrieb die Leistungen zur Vergabe des Gewerks „Rohbau“ (Los<br />

1) für den Neubau des RegioBahnhofs in W. europaweit im offenen Verfahren aus.<br />

Die Antragstellerin gab zum Submissionstermin am 10. Juni 2003 ein Angebot ab.<br />

Unter Berücksichtigung eines gewährten Preisnachlasses in Höhe von 5 % beläuft<br />

sich ihre Angebotssumme auf einen Betrag von brutto 8.210.790,03 €. Sie belegt im<br />

Preisspiegel den vierten Rang. Insgesamt wurden acht Angebote abgegeben, wobei<br />

der mindestfordernde Bieter einen Angebotspreis von brutto 7.631.955,35 €<br />

unterbreitet hat.<br />

Die Vergabestelle teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juli 2003<br />

folgendes mit:<br />

„Nach Prüfung der eingereichten Angebote geben wir Ihnen unter Hinweis auf<br />

die §§ 26 und 26 a VOB/A davon Kenntnis, dass die Ausschreibung<br />

aufgehoben wird.<br />

In Bezug auf Ihr Angebot fügen wir hinzu, dass Ihrerseits kein wirtschaftliches<br />

Angebot abgegeben wurde.<br />

Unabhängig davon enthielt das Leistungsverzeichnis unter den<br />

Ordnungsziffern 11.2.1, 11.2.2, 11.2.10, 11.2.11 und 11.2.36 Massenfehler.


________________________________________________ Seite 3 ____<br />

Wir leiten ein Verhandlungsverfahren gemäß § 3 a Nr. 5 a) VOB/A ein, in das<br />

alle Bieter aus dem vorherigen Verfahren einbezogen werden.“<br />

Die Angebote der übrigen sieben Bieter hatte die Vergabestelle wegen formeller<br />

Fehler, insbesondere wegen unvollständiger Nachunternehmerverzeichnisse von der<br />

Wertung ausgeschlossen.<br />

In den zugrunde liegenden Bewerbungsbedingungen war unter Ziffer 6 geregelt,<br />

dass der Bieter Nachunternehmerleistungen nach Art und Umfang anzugeben und<br />

auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmerleistungen zu benennen hat. Der<br />

Bieter hat wertmäßig mindestens 30 v. H. der Teilleistungen des<br />

Leistungsverzeichnisses im eigenen Betrieb zu erbringen. Das vom Bieter<br />

auszufüllende Nachunternehmerverzeichnis enthält drei Spalten mit den Überschriften<br />

„OZ“ (Spalte 1), „Beschreibung der Teilleistung“ (Spalte 2) und<br />

„Vorgesehener Nachunternehmer“ (Spalte 3). Die Antragstellerin hat sämtliche<br />

Spalten ausgefüllt.<br />

Die Antragstellerin erhielt, nachdem sie mehrfach erfolglos versucht hatte, eine<br />

nähere Begründung für die Aufhebung der Ausschreibung zu erhalten, am 21. Juli<br />

2003 telefonisch von der Vergabestelle die Information, die anderen Angebote hätten<br />

aus formalen Gründen ausgeschlossen werden müssen. Ihr Angebot sei nicht<br />

wirtschaftlich gewesen, da der prozentuale Abstand zum Mindestfordernden<br />

erheblich gewesen sei.<br />

Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 22. Juli 2003 die Aufhebung der<br />

Ausschreibung und wies darauf hin, dass die Aufhebung nicht gemäß § 26 VOB/A<br />

gerechtfertigt sei. Sie habe ein annehmbares Angebot abgegeben. Die Vergabestelle<br />

antwortete mit Schreiben vom 23. Juli 2003 und teilte hierin mit:<br />

„In Bezug auf Ihr Angebot konnte ein Zuschlag deshalb nicht erteilt werden,<br />

weil sie ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis und damit kein<br />

wirtschaftliches Angebot abgegeben hatten. Soweit Sie vortragen, ein<br />

wirtschaftliches Angebot abgegeben zu haben, kann dies nur als subjektive<br />

Einschätzung gewertet werden. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A darf auf ein<br />

Angebot mit einem unangemessen hohen Preis der Zuschlag nicht erteilt<br />

werden. Angemessen ist aber nur ein Preis, der „Marktgeltung“ besitzt, der<br />

sich also am Markt orientiert und damit marktüblich ist. Daher ist nicht auf die<br />

subjektive Einschätzung eines Bieters abzustellen, sondern die am Ort der<br />

Bausausführung allgemein gültigen Marktmaßstäbe im Zeitpunkt der<br />

konkreten Bauausführung.


________________________________________________ Seite 4 ____<br />

Die Tatsache, dass Sie mit ihrem Angebotsendpreis im Preisspiegel einen<br />

Rang belegt hätten, der bei Außerachtlassung von Formerfordernissen bei<br />

anderen Bietern dazu geführt hätte, dass Sie nicht einmal in die engere Wahl<br />

gekommen wären (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A) zeigt deutlich, wie weit Sie mit<br />

ihrem Angebotspreis von einem angemessenen, marktüblichen Preis entfernt<br />

wären.“<br />

Die Antragstellerin erhielt am 23. Juli 2003 die neuen Vergabeunterlagen, die mit den<br />

Unterlagen des offenen Verfahrens bis auf die korrigierten Massenfehler bei den<br />

Stahlbetonpositionen identisch waren. Die Planunterlagen wurden nicht wieder zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Am 31. Juli 2003 rügte die Antragstellerin gegenüber der Vergabestelle die Neuausschreibung<br />

im Wege des Verhandlungsverfahrens gemäß § 3 a Nr. 5 a) VOB/A. Sie<br />

beteiligte sich mit einem Angebot am Verhandlungsverfahren und teilte in ihrem Angebotsbegleitschreiben<br />

vom 1. August 2003 mit, dass ihre Beteiligung unter<br />

ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihrer Rechtsansichten erfolge. Das Angebot im<br />

Verhandlungsverfahren schließt mit einer Angebotssumme in Höhe von netto XXX €.<br />

Nach der formellen und rechnerischen Angebotsprüfung liegt die Antragstellerin hier<br />

an fünfter Stelle.<br />

Die Vergabestelle erklärte mit Schreiben vom 4. August 2003, den geltend<br />

gemachten Vergaberechtsverstößen nicht abhelfen zu wollen. Die Antragstellerin<br />

stellte bei der <strong>Vergabekammer</strong> mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. August 2003<br />

einen Nachprüfungsantrag. Der Antrag wurde der Vergabestelle mit Schreiben der<br />

<strong>Vergabekammer</strong> vom 19. August 2003 zugestellt. Die nach der vorläufigen Prüfung<br />

im Verhandlungsverfahren an erster Stelle liegende Bietergemeinschaft XXX wurde<br />

mit Beschluss der <strong>Vergabekammer</strong> vom 15. September 2003 beigeladen.<br />

Die <strong>Vergabekammer</strong> hat im Rahmen ihres Amtsermittlungsgrundsatzes von der Vergabestelle<br />

mit Schreiben vom 16., 19. und 26. September Unterlagen zur Kostenschätzung<br />

angefordert und den Fördervorgang beigezogen. Folgende Unterlagen<br />

liegen der <strong>Vergabekammer</strong> vor:<br />

- Das Ministerium XXX hat im Rahmen der Gewährung von Zuwendungsmitteln in<br />

einem Prüfvermerk vom 21. März 2001 die Gesamtkosten der förderfähigen<br />

Maßnahme mit einem Betrag von insgesamt 10.918.638,12 € festgesetzt. Nach<br />

Aussagen der Vergabestelle (Schr. v. 19.09.2003) entfällt nach Schätzung des<br />

beauftragten Ingenieurbüros auf das Los 1 ein Anteil von 75 %, d.h. eine Summe<br />

in Höhe von 8.188.978,50 €.


________________________________________________ Seite 5 ____<br />

- Mit Schreiben vom 25. September 2003 erklärt die Vergabestelle, aufgrund der<br />

Kostenschätzungen aus dem Jahre 2001 davon ausgegangen zu sein, dass die<br />

Ausschreibung einem Volumen von 8.294.378,86 € entsprach.<br />

- Der Kostenansatz des Ingenieurbüros aus dem Jahre 2002 basierend einerseits<br />

auf einer groben Kostenkalkulation und andererseits auf Vergleichszahlen aus<br />

anderen Projekten gleicher Größenordnung sieht einen Nettobetrag von<br />

7.468.200,00 € und einen Bruttobetrag von 8.663.112,00 € vor.<br />

- Die Vergabestelle hat im Nachprüfungsverfahren eine aktuelle Kostenberechnung<br />

erstellt, die im Ergebnis für das Los 1 einen Betrag von brutto 8.271.984,27 €<br />

ausweist.<br />

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Aufhebung der offenen Ausschreibung<br />

sei rechtswidrig gewesen, da kein Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 VOB/A<br />

vorgelegen habe. Ihr Angebot sei wirtschaftlich gewesen, was bereits durch einen<br />

Blick auf den Submissionspreisspiegel bestätigt werde. Ihr Angebot habe nur 7,05 %<br />

hinter dem erstplatzierten Angebot gelegen. Von einem unangemessen hohen Preis<br />

könne nur ausgegangen werden, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis<br />

und Leistung vorliege. Anhaltspunkte dafür habe die Vergabestelle auch nicht<br />

ansatzweise dargelegt.<br />

Die Antragstellerin beantragt:<br />

1. Die Aufhebung der Ausschreibung der Bauleistung „Neubau RegioBahnhof W.<br />

- Rohbau“, Bekanntgabe im EG-Amtsblatt vom 03.05.2003, Vergabenummer<br />

Az./Nr.: 4/RB wird aufgehoben.<br />

2. Die Vergabestelle wird verpflichtet, das unter Ziffer 1 bezeichnete<br />

Ausschreibungsverfahren fortzusetzen und das Angebot der Antragstellerin<br />

unter Beachtung der Rechtsauffassung der <strong>Vergabekammer</strong> zu werten.<br />

3. Der Vergabestelle wird untersagt, das unter der identischen Vergabenummer,<br />

Az./Nr.: 4/RB am 18.07.2003 eingeleitete Verhandlungsverfahren zur Vergabe<br />

der Bauleistung „Neubau RegioBahnhof W. – Los 1 Rohbau“ fortzuführen und<br />

in dem Verhandlungsverfahren den Zuschlag zu erteilen.<br />

4. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten<br />

der Antragstellerin berechtigt war.


________________________________________________ Seite 6 ____<br />

Die Vergabestelle beantragt,<br />

die gestellten Anträge als unbegründet zurückzuweisen.<br />

Die Beigeladene beantragt:<br />

1. Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.<br />

2. Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der zum<br />

Zweck der Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen<br />

auferlegt.<br />

3. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten<br />

der Beigeladenen notwendig war.<br />

Die Vergabestelle tritt dem Nachprüfungsantrag entgegen und führt hierzu aus, das<br />

Angebot der Antragstellerin sei nicht wirtschaftlich, da es weit über dem Marktpreis<br />

liege. Sie bezieht sich auf sich ihre im o.a. Schreiben vom 23. Juli 2003 vorgetragene<br />

Begründung. Die Aufhebung der offenen Ausschreibung und die Einleitung des Verhandlungsverfahrens<br />

seien rechtmäßig.<br />

Die Vergabestelle weist zusätzlich darauf hin, dass die Antragstellerin bei der<br />

Position 11.2.36 einen im Vergleich zu den übrigen Bietern spekulativen Preis für<br />

den Beton angeboten habe. Auch dies sei ein Grund, den Bieter von der Wertung<br />

auszuschließen.<br />

Die Beigeladene vertritt in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2003 die<br />

Auffassung, die Antragstellerin habe kein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben,<br />

sodass die Vergabestelle berechtigt gewesen sei, die offene Ausschreibung<br />

aufzuheben. Die Antragstellerin habe das Nachunternehmerverzeichnis unzutreffend<br />

ausgefüllt. Sie habe z.B. bei den Entwässerungskanal-, Edelstahl-, Erdlabor- und<br />

Bitumenfräsarbeiten einen Nachunternehmer benannt, der nicht in der Lage sei diese<br />

Arbeiten auszuführen. Des Weiteren habe sie im Nachunternehmerverzeichnis<br />

Nachunternehmer nicht benannt, obgleich sie beabsichtige welche einzuschalten. Ihr<br />

Betrieb sei für Arbeiten wie insbesondere Geländerbau, Stahlbau, WC-Anlage,<br />

Niederspannungskompaktstation, Bord- und Pflasterarbeiten, Edelstahlarbeiten,<br />

Schlosserarbeiten und Fräsarbeiten nicht eingerichtet. Zum Nachweis, dass die<br />

Antragstellerin die genannten Gewerke stets an Nachunternehmer vergibt, hat die<br />

Beigeladene Auszüge von Internetseiten über Ausschreibungen der antragstellenden<br />

Partei vorgelegt.


________________________________________________ Seite 7 ____<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeakten, die der<br />

<strong>Vergabekammer</strong> vorgelegen haben, und auf die gewechselten Schriftsätze der<br />

Beteiligten Bezug genommen.<br />

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet.<br />

II.<br />

1. Die angerufene <strong>Vergabekammer</strong> des Landes Rheinland-Pfalz ist für die Entscheidung<br />

über den Antrag zuständig, weil der ausgeschriebene Auftrag dem Land<br />

zuzurechnen ist (§ 104 Abs. 1 GWB). Der Wert des Auftrags überschreitet den<br />

erforderlichen Schwellenwert nach § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4, Nr.7 VgV,<br />

da die geschätzten Kosten sich auf eine Summe auf rd. 8,2 Mio. € belaufen.<br />

Die streitgegenständliche Aufhebung der Ausschreibung kann Gegenstand eines<br />

Nachprüfungsverfahrens nach §§ 107 ff. GWB sein (BGH, NZBau 2003, S. 293).<br />

Die Vergabestelle hat durch die Einleitung des Verhandlungsverfahrens<br />

dokumentiert, dass sie an ihrer Vergabeabsicht festhält. Die endgültige<br />

Beendigung des Vergabeverfahrens tritt durch die Aufhebung nicht ein (OLG<br />

Koblenz, Vergaberecht 2003, S. 448).<br />

Bei der Vergabestelle handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach §<br />

98 Nr. 1 GWB, der die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrages nach § 99 Abs. 1<br />

und 3 GWB beabsichtigt.<br />

2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Sie hat<br />

hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Aufhebungsentscheidung der<br />

Vergabestelle ein Schaden zu entstehen droht. Sie hat ein Angebot abgegeben,<br />

das bei einer Wertung und dem verbleibenden Ausschluss der übrigen sieben<br />

Angebote eine echte Chance auf Zuschlagserteilung hat. Das notwendige<br />

Interesse an der Auftragserteilung hat sie durch ihre Angebotsabgabe und die<br />

erhobenen Rügen hinreichend dokumentiert.<br />

3. Die Antragstellerin hat die Aufhebung der offenen Ausschreibung mit ihrem<br />

Schreiben vom 22. Juli 2003 unverzüglich gerügt. Die Antragstellerin erhielt mit<br />

dem Schreiben der Vergabestelle vom 11. Juli 2003, das bei ihr am 14. Juli 2003<br />

eingegangen ist, Kenntnis von der Aufhebung der Ausschreibung und der<br />

Wertung ihres Angebotes als nicht wirtschaftlich. Sie hat sich angesichts der<br />

knappen Begründung zunächst um weitere Aufklärung bemüht. Erst nach einigen<br />

erfolglosen Bemühungen gelang es ihr, am 21. Juli 2003 telefonisch nähere<br />

Informationen über die Aufhebungsgründe zu erhalten. Erst zu diesem Zeitpunkt<br />

hat sie eine hinreichende, die Rügeobliegenheit auslösende Kenntnis vom<br />

gerügten Vergaberechtsverstoß erlangt. Mit ihrem Rügeschreiben vom


________________________________________________ Seite 8 ____<br />

darauffolgenden Tag hat sie das Erfordernis der Unverzüglichkeit im Sinne von<br />

§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gewahrt<br />

4. Der Antragstellerin fehlt auch im Hinblick auf den Beschluss des OLG Koblenz<br />

vom 10. April 2003 (Vergaberecht 2003, S. 448) nicht das Rechtsschutzbedürfnis.<br />

Nach Ansicht des OLG Koblenz ist ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses<br />

möglich, sofern vor der Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu<br />

ausgeschrieben hatte und der Antragsteller die Neuausschreibung aber nicht als<br />

verfahrensfehlerhaft gerügt hat. Wird die unverzügliche Rüge der<br />

Neuausschreibung unterlassen und ist der Antragsteller infolgedessen im neuen<br />

Verfahren präkludiert, so könnte die Vergabestelle im Rahmen der neuen<br />

Ausschreibung durch eine Zuschlagserteilung vollendete Tatsachen schaffen<br />

(a.a.O.).<br />

Die Frage, ob diese weit gefasste Rügeverpflichtung tatsächlich notwendiger Bestandteil<br />

des Rechtsschutzbedürfnisses ist, bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung.<br />

Denn selbst wenn dieses Erfordernis erfüllt sein müsste, hätte die Antragstellerin<br />

sich insoweit vergaberechtskonform verhalten. Sie hat in ihrem<br />

Schreiben vom 31. Juli 2003 ausdrücklich die Neuausschreibung im<br />

Verhandlungsverfahren gerügt, nachdem sie bereits mit dem Schreiben der<br />

Vergabestelle vom 11. Juli 2003 und der telefonischen Nachfrage vom 21. Juli<br />

2003 Kenntnis von der bevorstehenden Neuausschreibung im<br />

Verhandlungsverfahren erlangt hatte. Diese Zeitpunkte sind hier aber für den<br />

Fristbeginn nicht maßgeblich. Entscheidend für die Fristberechnung ist der<br />

Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von dem Vergaberechtsverstoß<br />

erhält. Ein solcher Verstoß setzt eine Maßnahme oder Entscheidung der<br />

Vergabestelle voraus. Absichtserklärungen oder Ankündigungen, ein bestimmtes<br />

Vergabeverhalten (hier: Einleitung des Verhandlungsverfahren) zu praktizieren,<br />

reichen nicht aus. Also ist für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung auf die<br />

Übersendung der Vergabeunterlagen, mit dem vorliegend das Verhandlungsverfahren<br />

begonnen wurde, abzustellen. Die Antragstellerin hat die Unterlagen von<br />

der Vergabestelle am 23. Juli 2003 erhalten. Mit diesem Zugang konnte die<br />

Antragstellerin erstmals sicher sein, dass das angekündigte<br />

Verhandlungsverfahren auch wirklich eingeleitet werden würde.<br />

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin sich bis zur Erhebung der<br />

Rüge am 31. Juli 2003 acht Tage Zeit gelassen hat. Eine Rügefrist von zwei<br />

Wochen (Obergrenze) kann einem Unternehmen zugestanden werden, wenn<br />

eine verständliche Abfassung durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage<br />

erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe fordert (OLG<br />

Düsseldorf NZBau 2000, S. 45; OLG Koblenz, NZBau 2000, S. 445). Die<br />

Antragstellerin kann sich auf das Vorliegen einer solchen Konstellation berufen.<br />

Die Frage der doppelten Rügeverpflichtung wurde - soweit ersichtlich - erstmals


________________________________________________ Seite 9 ____<br />

vom OLG Koblenz in seinem o.g. Beschluss (Vergaberecht 2003, S. 448)<br />

angesprochen und in der Sache nicht entschieden. Es besteht mithin keine<br />

gesicherte Rechtslage und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die<br />

Antragstellerin am 29. Juli 2003 zunächst anwaltlichen Rat hinzugezogen hat und<br />

dann zwei Tage später die Rüge bezüglich des neuen Verhandlungsverfahrens<br />

erhoben hat. Die Antragstellerin wäre damit auch mit einem Nachprüfungsantrag<br />

im Verhandlungsverfahren nicht präkludiert.<br />

5. Der Nachprüfungsantrag ist begründet, da die Vergabestelle zu Unrecht die Aufhebung<br />

der Ausschreibung veranlasst und die Antragstellerin in ihren<br />

Bieterrechten verletzt hat. Die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 a) VOB/A liegen<br />

nicht vor. Das Angebot der Antragstellerin ist annahmefähig. Es ist nicht<br />

überteuert im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A.<br />

Ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis liegt vor, wenn zwischen<br />

angebotener Leistung und Preis ein auffallendes Missverhältnis besteht und das<br />

grobe Abweichen vom angemessenen Preis sofort ins Auge fällt. Maßgeblich für<br />

die Bewertung der Angemessenheit sind nicht die Preise der einzelnen<br />

Leistungspositionen, sondern der Gesamtpreis (BGH Baurecht 1977, S. 52; OLG<br />

Celle, NZBau 2000, S. 105). Es muss eine eklatante Abweichung vom üblichen<br />

Preis vorliegen.<br />

Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Angebotspreises sind dabei<br />

z.B. die Kostenberechnungen der Vergabestelle, die Angebotssummen der<br />

anderen Bieter oder der Preisspiegel (VK Thüringen, Beschl. v. 28.11.2002, Az.<br />

216-4002.20-057/02-EF-S).<br />

Die Vergabestelle hat in der Übersicht „Rechnerische Prüfung der Angebote -<br />

Bieterliste“ ausgewiesen, dass die Antragstellerin prozentual 7,6 % über dem<br />

Angebot des preisgünstigsten Bieters liegt. Sie befindet sich auf dem vierten<br />

Rang bei insgesamt acht Bietern. Die Angebote auf Rang fünf bis acht weichen<br />

um 11,5 bis 19,8 % vom erstplatzierten ab. Das Angebot der Antragstellerin liegt<br />

damit preislich im vorderen Mittelfeld der abgegebenen Angebote.<br />

Das Angebot der Antragstellerin beläuft sich auf eine Bruttoangebotssumme von<br />

8.210.790,03 €. Die Vergabestelle hat im Verfahren drei Kostenansätze/schätzungen<br />

mitgeteilt bzw. vorgelegt, die das Auftragsvolumen mit Beträgen<br />

zwischen 8.271.984,27 und 8.663.112,00 € ansetzen. Auch die Festsetzung der<br />

zuwendungsfähigen Kosten durch das Ministerium XXX weist unter<br />

Berücksichtigung des Ansatzes, dass 75 % auf das streitgegenständliche Los 1


________________________________________________ Seite 10 ____<br />

entfallen, Kosten in Höhe von 8.188.978,50 € aus. Es sind keine Anhaltspunkte<br />

ersichtlich, dass die Vergabestelle einen zu niedrigen Preisansatz zugrunde<br />

gelegt hat. Sie hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können,<br />

wie ein marktüblicher Preis zu berechnen ist.<br />

Als marktüblicher Preis kann grundsätzlich nicht automatisch der Preis<br />

angesehen werden, der ausweislich der Bieterreihenfolge der günstigste Preis ist.<br />

Dies wäre eine spekulative Annahme. Es kann sich hier z. B. auch um ein<br />

vergaberechtlich zulässiges Unterkostenangebot handeln. Ein sehr niedriger<br />

Angebotspreis kann ebenfalls durch individuelle Kostenvorteile, z.B. erwiesene<br />

Einsparungen, günstige Einkaufspreise, Rabatte, abgeschriebene Maschinen<br />

usw. gerechtfertigt sein (Franke/Grünhagen in<br />

Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, Rdnr. 525 zu § 25 VOB/A).<br />

Der bei Ausschreibungen zu erzielende Marktpreis variiert abhängig von den<br />

jeweiligen Marktverhältnissen und Bieterbeteiligungen. Die Ermittlung der<br />

Marktpreise kann anhand von eigenen Sollkostenermittlungen oder durch die<br />

Hinzuziehung aktueller Preise bei vergleichbaren Projekten erfolgen.<br />

Genauso wie bei Unterkostenangeboten besteht bei überteuerten Angeboten eine<br />

Aufklärungspflicht der Vergabestelle grundsätzlich erst bei einer in Höhe von 10<br />

% festzustellenden Abweichung zum günstigsten Angebot oder zur eigenen<br />

Kostenermittlung. Besteht - wie vorliegend - eine Differenz zum niedrigsten<br />

Angebot in Höhe von 7,6 % bei gleichzeitiger Übereinstimmung mit den eigenen<br />

Kostenansätzen, so besteht kein Missverhältnis.<br />

Daraus ergibt sich, dass das Angebot der Antragstellerin nicht wegen eines offenbaren<br />

Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung gemäß § 25 Nr. Abs. 3<br />

VOB/A von der Zuschlagserteilung ausschließen wäre.<br />

6. Das Angebot der Antragstellerin ist des Weiteren nicht, wie die Vergabestelle vorträgt,<br />

wegen eines Spekulationspreises bei der Position 11.2.36 von der Wertung<br />

auszuschließen. Da die Preisgestaltung ausschließlich Angelegenheit des Bieters<br />

ist, ist es vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, dass ein Bieter - ggf. unter<br />

Ausnutzung einer mangelhaften Leistungsbeschreibung oder besonderer<br />

Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse - einzelne Einzelpreise abweichend<br />

von einem ordnungsgemäß ermittelten Preis anbietet (OLG Thüringen, IBR 2002,<br />

S. 273). Sie sind regelmäßig wertbar und können allenfalls dann zu einer<br />

Nichtwertbarkeit führen, wenn zahlreiche Positionen mit Spekulationspreisen<br />

versehen sind (vgl. Dähne in Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B,<br />

Rdnr. 78 zu § 25 VOB/A). Da hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, hat - selbst


________________________________________________ Seite 11 ____<br />

wenn es sich um einen spekulativen Preis handelt - das Angebot der<br />

Antragstellerin in der Wertung zu verbleiben.<br />

7. Das Angebot der Antragstellerin ist nicht wegen fehlerhafter Angaben zum<br />

Nachunternehmerverzeichnis gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1<br />

Satz 3 VOB/B von der Wertung auszuschließen.<br />

Die Antragstellerin hat eindeutige Angaben über den Nachunternehmereinsatz<br />

gemacht. Sie hat alle drei Spalten des Formblattes<br />

„Nachunternehmerverzeichnis“ ausgefüllt. Die Vergabestelle hat während des<br />

gesamten Vergabe- und Nachprüfungsverfahrens keine Zweifel an der<br />

inhaltlichen Korrektheit der NU-Angaben geäußert. Die Antragstellerin hat in der<br />

mündlichen Verhandlung mitgeteilt, alle Arbeiten angebotskonform ausführen zu<br />

können und zu wollen.<br />

Die Behauptungen der Beigeladenen, die benannten Nachunternehmer seien<br />

nicht in der Lage die im NU-Verzeichnis aufgeführten Leistungen zu erbringen<br />

und die Vergabestelle habe Leistungen in Eigenleistung angeboten, obwohl sie<br />

bei verschiedenen Positionen nicht in der Lage sei diese selber auszuführen, sind<br />

bereits unsubstantiiert. Die Vorlage von Internetrecherchen, die ausweisen<br />

welche Leistungen die Antragstellerin in der Vergangenheit regelmäßig an<br />

Nachunternehmer weiter gegeben haben, lässt keine Rückschlüsse auf die<br />

beabsichtigte Arbeitsverteilung von Eigen- und Nachunternehmeranteil im<br />

vorliegenden Verfahren zu. Es gilt zu Gunsten der Bieter zunächst die<br />

Vermutung, dass sie auch tatsächlich willens und in der Lage sind, die Leistungen<br />

so auszuführen wie sie angeboten wurden.<br />

8. Es liegt auch in Anbetracht der Massenfehler bei den Stahlbetonarbeiten kein<br />

schwerwiegender, zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigender Grund im<br />

Sinne des § 26 Nr. 1 c) VOB/A vor.<br />

Die Korrektur der Massenfehler führt nicht zu einer grundlegenden Veränderung<br />

des Leistungsverzeichnisses bzw. der ausgeschriebenen Leistung. Die<br />

korrigierten Mengen (Berichtigung der Vordersätze für den Beton und für die<br />

Schalung) führen dazu, dass ein Gesamtmehrverbrauch von 450 m² zu<br />

verzeichnen ist (OZ 11.2.1-4000 m² statt 4100m²; OZ 11.2.2-180 m²/220 m²; OZ<br />

11.2.10-250m²/150m²; OZ 11.2.11-160 m²/270 m²; OZ 11.2.36 2500 m²/1900 m²).<br />

Die berichtigten Mengenansätze begründen mit dieser Mehrung nur eine im<br />

Verhältnis zum Gesamtauftragsvolumen geringfügige Veränderung des<br />

Leistungsverzeichnisses.


________________________________________________ Seite 12 ____<br />

9. Auch wenn jetzt nur noch das Angebot der Antragstellerin im fortzuführenden<br />

offenen Verfahren in der Wertung verbleibt, muss das verbleibende Angebot<br />

grundsätzlich - auch wenn sein Angebotspreis höher liegt - den Zuschlag erhalten<br />

(vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2003, 11 Verg 4/03; Jasper in<br />

Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB, Rdnr. 21 zu § 26 VOB/A). Die Vergabestelle ist<br />

daher verpflichtet, die Aufhebungsentscheidung aufzuheben und das offene<br />

Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der <strong>Vergabekammer</strong> zu Ende<br />

zu führen. Dies hat zur Konsequenz, dass sie das fortlaufende<br />

Verhandlungsverfahren aufzuheben hat, weil die Voraussetzungen des § 3 a Nr.<br />

5 a) VOB/A nicht vorliegen.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 GWB.<br />

III.<br />

Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich durch ihre Schriftsätze und<br />

Einlassungen in der mündlichen Verhandlung aktiv an dem Verfahren beteiligt. Sie ist<br />

als ebenfalls unterlegene Partei anzusehen und trägt daher neben der Vergabestelle<br />

als Gesamtschuldnerin die Kosten der <strong>Vergabekammer</strong> (§ 128 Abs. 3 Satz 2 GWB).<br />

Darüber hinaus sind sowohl die Vergabestelle als auch die Beigeladene verpflichtet,<br />

die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. In Analogie zu § 159 VwGO<br />

sind die zu erstattenden Kosten nach Kopfteilen unter Berücksichtigung ihrer<br />

Beteiligung am Verfahren zu verteilen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom<br />

29.11.2000, Verg 21/00). Die Kammer erachtet eine hälftige Kostentragungspflicht<br />

als angemessen, da sich beide Beteiligten gleichermaßen für den<br />

Angebotsausschluss der Antragstellerin eingesetzt haben.<br />

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war<br />

vorliegend angesichts der Schwierigkeiten der zu beurteilenden Rechtsfragen<br />

erforderlich.<br />

IV.


________________________________________________ Seite 13 ____<br />

Gegen die Entscheidung der <strong>Vergabekammer</strong> ist die sofortige Beschwerde zulässig.<br />

Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der<br />

Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1,<br />

56068 Koblenz, einzulegen.<br />

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung<br />

muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der<br />

<strong>Vergabekammer</strong> angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,<br />

und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen<br />

Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts.<br />

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung<br />

der <strong>Vergabekammer</strong>. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf<br />

der Beschwerdefrist. Hat die <strong>Vergabekammer</strong> den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt,<br />

so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende<br />

Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.<br />

gez.:<br />

Dr. Wetter Knop Dr. Weber

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