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Vergabekammer

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________________________________________________ Seite 3 ____<br />

Wir leiten ein Verhandlungsverfahren gemäß § 3 a Nr. 5 a) VOB/A ein, in das<br />

alle Bieter aus dem vorherigen Verfahren einbezogen werden.“<br />

Die Angebote der übrigen sieben Bieter hatte die Vergabestelle wegen formeller<br />

Fehler, insbesondere wegen unvollständiger Nachunternehmerverzeichnisse von der<br />

Wertung ausgeschlossen.<br />

In den zugrunde liegenden Bewerbungsbedingungen war unter Ziffer 6 geregelt,<br />

dass der Bieter Nachunternehmerleistungen nach Art und Umfang anzugeben und<br />

auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmerleistungen zu benennen hat. Der<br />

Bieter hat wertmäßig mindestens 30 v. H. der Teilleistungen des<br />

Leistungsverzeichnisses im eigenen Betrieb zu erbringen. Das vom Bieter<br />

auszufüllende Nachunternehmerverzeichnis enthält drei Spalten mit den Überschriften<br />

„OZ“ (Spalte 1), „Beschreibung der Teilleistung“ (Spalte 2) und<br />

„Vorgesehener Nachunternehmer“ (Spalte 3). Die Antragstellerin hat sämtliche<br />

Spalten ausgefüllt.<br />

Die Antragstellerin erhielt, nachdem sie mehrfach erfolglos versucht hatte, eine<br />

nähere Begründung für die Aufhebung der Ausschreibung zu erhalten, am 21. Juli<br />

2003 telefonisch von der Vergabestelle die Information, die anderen Angebote hätten<br />

aus formalen Gründen ausgeschlossen werden müssen. Ihr Angebot sei nicht<br />

wirtschaftlich gewesen, da der prozentuale Abstand zum Mindestfordernden<br />

erheblich gewesen sei.<br />

Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 22. Juli 2003 die Aufhebung der<br />

Ausschreibung und wies darauf hin, dass die Aufhebung nicht gemäß § 26 VOB/A<br />

gerechtfertigt sei. Sie habe ein annehmbares Angebot abgegeben. Die Vergabestelle<br />

antwortete mit Schreiben vom 23. Juli 2003 und teilte hierin mit:<br />

„In Bezug auf Ihr Angebot konnte ein Zuschlag deshalb nicht erteilt werden,<br />

weil sie ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis und damit kein<br />

wirtschaftliches Angebot abgegeben hatten. Soweit Sie vortragen, ein<br />

wirtschaftliches Angebot abgegeben zu haben, kann dies nur als subjektive<br />

Einschätzung gewertet werden. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A darf auf ein<br />

Angebot mit einem unangemessen hohen Preis der Zuschlag nicht erteilt<br />

werden. Angemessen ist aber nur ein Preis, der „Marktgeltung“ besitzt, der<br />

sich also am Markt orientiert und damit marktüblich ist. Daher ist nicht auf die<br />

subjektive Einschätzung eines Bieters abzustellen, sondern die am Ort der<br />

Bausausführung allgemein gültigen Marktmaßstäbe im Zeitpunkt der<br />

konkreten Bauausführung.

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