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Tarifbestimmungen gültig ab 1. November 2013 - Verkehrsverbund ...

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<strong>Verkehrsverbund</strong> SteiermarkVerbundtarif<strong>gültig</strong> <strong>ab</strong> <strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> <strong>2013</strong>Auf den Verbundlinien gilt der im Folgenden beschriebene Verbundtarif.InhaltsverzeichnisTEIL A: TARIFBESTIMMUNGEN<strong>1.</strong> BEGRIFFSERKLÄRUNGEN2. GELTUNGSBEREICH3. FAHRAUSWEISE4. PREISBERECHNUNG UND GELTUNGSDAUER5. FAHRPREISE, ENTGELTE, ZAHLUNGSMITTEL6. ERMÄSSIGUNGENTEIL B: BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN<strong>1.</strong> BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN DER VERKEHRS-UNTERNEHMEN2. FAHRGASTRECHTEÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENANHANG:TARIFERWEITERUNGSBEREICHETARIFZONENPLANFAHRPREISTABELLE


TEIL A: TARIFBESTIMMUNGEN<strong>1.</strong> BEGRIFFSERKLÄRUNGENIn den <strong>Tarifbestimmungen</strong> werden folgende Begriffe verwendet:<strong>1.</strong><strong>1.</strong> KinderPersonen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.<strong>1.</strong>2. JugendlichePersonen <strong>ab</strong> dem vollendeten 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 19. Lebensjahr.<strong>1.</strong>3. ErwachsenePersonen <strong>ab</strong> dem vollendeten 19. Lebensjahr.<strong>1.</strong>4. SchülerInnen und LehrlingeSchülerInnen:- ordentliche SchülerInnen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteteninländischen Schule,- SchülerInnen, die eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland alsordentliche SchülerInnen besuchen, die günstiger zu erreichen ist als eine inländischeSchule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligungvorliegt,- SchülerInnen, die eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- undKrankenpflege an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäßGesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder eineAusbildung in der medizinischen Fachassistenz an einer Schule für medizinischeAssistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr.89/2012 besuchen,- ordentliche SchülerInnen einer inländischen Schule, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes,BGBl. Nr. 76/1985, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignetanerkannt wurde, sowie einer inländischen Privatschule, der die Führung einergesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (§ 11 des Privatschulgesetzes,BGBl. Nr. 244/1962)bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en.Lehrlinge:- Personen in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, die eine betrieblicheAusbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Auslandbesuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird bis zum Ablauf des Monats,in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en.- Teilnehmer/innen an den übrigen Ausbildungsformen nach demBerufsausbildungsgesetz (BAG) bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 24.Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en, wenn sie nach dem BAG den in einemLehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) gleichgestellt sind und alsLehrling im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gelten. Ihr Weg2


zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort ihrer Ausbildung gilt als Wegzwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte.- Lehrlinge mit Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes bis zum Ablauf desMonats, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en, auf deren Fahrtwegzwischen ihrem (außerhalb Österreichs liegenden) Wohnsitz innerhalb derEuropäischen Union und ihrer betrieblichen Ausbildungsstätte im grenznahenGebiet im Inland.<strong>1.</strong>5. HochschülerInnenPersonen, die gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 zu einer der im Folgendenangeführten Gruppen von Studierenden gehören:- ordentliche Studierende an einer österreichischen Universität,- ordentliche Studierende an einer österreichischen Universität der Künste,- ordentliche Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstaltnach Ablegung einer Reifeprüfung,- ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen- ordentliche Studierende an einer österreichischen öffentlichen PädagogischenHochschule- ordentliche Studierende an einer österreichischen anerkannten privatenPädagogischen Hochschule- ordentliche Studierende eines Konservatoriums mit Öffentlichkeitsrecht, wenn siedie durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kulturbezeichneten Hauptstudiengänge besuchen,- Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien- ordentliche Studierende an einer in Österreich gelegenen Bildungseinrichtung, dienach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes – UniAKKG,BGBL. I Nr. 168/1999 als Privatuniversität akkreditiert ist.<strong>1.</strong>6. FamilienDerselben Familie angehörende Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) oderElternteile sowie deren Kinder.<strong>1.</strong>7. SeniorInnenFrauen und Männer <strong>ab</strong> dem vollendeten 60. Lebensjahr.Ab <strong>1.</strong> Jänner 2014 erhöht sich die Altersgrenze auf das vollendete 6<strong>1.</strong> Lebensjahr, <strong>ab</strong><strong>1.</strong> Jänner 2016 auf das vollendete 62. Lebensjahr, <strong>ab</strong> <strong>1.</strong> Jänner 2018 auf das vollendete63. Lebensjahr, <strong>ab</strong> <strong>1.</strong> Jänner 2020 auf das vollendete 64. Lebensjahr und <strong>ab</strong><strong>1.</strong> Jänner 2022 auf das vollendete 65. Lebensjahr.<strong>1.</strong>8. Menschen mit Behinderung- Personen, die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 desFamilienlastenausgleichsgesetzes beziehen, soferne bei Ihnen ein Grad derBehinderung von mindestens 70 % oder die voraussichtlich dauerndeSelbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;- BezieherInnen eines Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung aufgrundbundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;3


- Personen, die einen Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit vonmind. 70 % nachweisen.<strong>1.</strong>9. SchwerkriegsbeschädigtePersonen, die als Schwerkriegsbeschädigte im Sinne der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzesoder als Opfer des Kampfes um ein freies demokratischesÖsterreich im Sinne der Bestimmung des Opferfürsorgegesetzes anzusehen sind undderen Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzesum mindestens 70 % gemindert ist.<strong>1.</strong>10. BlindeSehbehinderte Personen, welche das Pflegegeld mindestens der Pflegegeldstufe 3beziehen.<strong>1.</strong>1<strong>1.</strong> Verbundgebiet, TariferweiterungsbereichDas Verbundgebiet umfasst das gesamte Bundesland Steiermark.Tariferweiterungsbereiche sind definierte Bereiche außerhalb des Verbundgebietes lt.Anhang, in denen der Verbundtarif bei verbundgrenzüberschreitenden Fahrtenangewendet wird.<strong>1.</strong>12. Verbundlinien, VerbundliniennetzAlle Linien bzw. Strecken im Verbundgebiet von Verkehrsunternehmen – soweit sichdiese dem <strong>Verkehrsverbund</strong> anschließen – sind Verbundlinien. Die Summe allerVerbundlinien wird als Verbundliniennetz bezeichnet.<strong>1.</strong>13. KurseFahrten von Zügen, Straßenbahnen, der Schloßberg-Standseilbahn sowie vonBussen.<strong>1.</strong>14. NahverkehrszügeS-Bahn, Regionalzug, RegionalExpress<strong>1.</strong>15. AssistenzhundSignal-, Service- oder Blindenführhund<strong>1.</strong>16. Verkehrsübliche StreckeBei den Anspruchsberechtigten für SchülerInnen- und Lehrlings-Tickets ist dieFahrzeit zwischen Wohnort und Schulort bzw. betrieblicher Ausbildungsstätte daswesentliche Kriterium für die verkehrsübliche Strecke. Bei Fahrten mit demRegionalverkehr in die städtischen Zonen (Zonen 101, 102, 103) wird im Regelfalldavon ausgegangen, dass es verkehrsüblich ist, mit dem Regionalverkehr möglichstnahe an das Ziel der Fahrt (Schule bzw. betriebliche Ausbildungsstätte) zu kommen.4


2. GELTUNGSBEREICH2.<strong>1.</strong> Für Fahrten, die auf Verbundlinien beginnen und enden und ausschließlich aufVerbundlinien durchgeführt werden, einschließlich verbundgrenzüberschreitenderFahrten in bzw. aus einem der festgelegten Tariferweiterungsbereiche (Anhang),werden Verbundfahrausweise ausgegeben. Verbundfahrausweise berechtigen zurBenützung des gesamten fahrplanmäßigen Angebotes auf den Verbundlinien. FürFahrten im Rahmen der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gelten die Regelungen gemäßPkt. 2.18. bis 2.20.2.2. In Kursen, die über das Verbundliniennetz hinaus verkehren, sind Verbundfahrausweisenur <strong>gültig</strong> <strong>ab</strong> und bis zur letzten Haltestelle innerhalb des Verbundliniennetzes.Ausgenommen davon sind verbundgrenzüberschreitende Fahrten in bzw. aus einemder Tariferweiterungsbereiche im Sinne von Punkt 2.<strong>1.</strong>2.3. Verbundfahrausweise berechtigen innerhalb ihrer konkreten zeitlichen und räumlichenGültigkeit zu beliebigen Fahrten im Verbundliniennetz.2.4. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen können vonKraftfahrlinienunternehmen auf den von ihnen betriebenen Verbundlinien Halbpreiskartenfür Einzelfahrten für SchülerInnen, HochschülerInnen und Lehrlinge sowie derdafür vorgesehene Ermäßigungsausweis ausgegeben werden.Für Mitglieder der Geschäftsführung und deren Familienangehörige sowie fürBedienstete des Unternehmens und deren Familienangehörige könnenFahrpreisermäßigungen gewährt werden.2.5. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gewährt die ÖBB-Personenverkehr AG im Personenverkehr auf der Schiene auf den von ihnenbetriebenen Verbundlinien Fahrpreisermäßigungen laut Tarif der ÖBB-Personenverkehr AG sowie außertarifarische Fahrbegünstigungen.Im Verbundlinienverkehr werden von der ÖBB-Personenverkehr AG in folgendenFällen ausschließlich Verbundfahrausweise ausgegeben:- Einzelfahrten zum Standardpreis (2. Wagenklasse)- Einzelfahrten im Rahmen der Ermäßigung für SeniorInnen, für Familien mitKindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, für Menschen mit Behinderung, fürSchwerkriegsbeschädigte und für Blinde (jeweils 2. Wagenklasse)- Fahrten im Rahmen der Gruppenermäßigung in der 2. Wagenklasse(ausgenommen die Varianten des Einfach-Raus-Tickets)- Wochen-, Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten2.6. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gewähren dieSteiermärkischen Landesbahnen, die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbHund die Niederösterreichische Verkehrsorganisationsgesellschaft m. b. H. imPersonenverkehr auf der Schiene auf den von ihnen betriebenen VerbundlinienFahrpreisermäßigungen laut deren Eisenbahntarifen sowie außertarifarischeFahrbegünstigungen.5


Im Verbundlinienverkehr werden von den Steiermärkischen Landesbahnen und derGraz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH für Einzelfahrten zum Standardpreis undEinzelfahrten im Rahmen der SeniorInnen- und Familienermäßigung (Familien mitKindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) sowie an Menschen mit Behinderung,Schwerkriegsbeschädigte und Blinde jeweils 2. Wagenklasse sowie bei Wochen-,Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten jedoch ausschließlich Verbundfahrausweiseausgegeben.2.7. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gelten bei denHolding Graz Linien auf den von ihnen betriebenen Verbundlinien gemäß den<strong>Tarifbestimmungen</strong> der Holding Graz Linien folgende Tarifangebote:- Freifahrt für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in den Sommerferiengemäß Teil I Punkt 2- SeniorInnenkarten, deren Fahrpreise unter dem entsprechenden Verbundtariffahrpreisliegen, gemäß Teil I Punkt 11- Nebengebühren und Zuschlagstarif gemäß Teil II- Gruppentariffahrscheine bei der Schloßbergbahn gemäß Teil III- Außertarifliche Fahrpreisermäßigungen gemäß Teil IV- Freifahrt auf bestimmten Strecken gemäß Teil VI2.8. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gelten auf denstädtischen Linien mit zweistelliger Liniennummer in der Zone 101, die nicht von denHolding Graz Linien betrieben werden, folgende Tarifangebote gemäß den <strong>Tarifbestimmungen</strong>der Holding Graz Linien:- Freifahrt für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in den Sommerferiengemäß Teil I Punkt 2- SeniorInnenkarten, deren Fahrpreise unter dem entsprechenden Verbundtariffahrpreisliegen, gemäß Teil I Punkt 11- Grazer SozialCard Mobilität gemäß Teil IV Punkt 62.9. Im Dienst befindliche Polizeibedienstete in Uniform werden im <strong>Verkehrsverbund</strong>Steiermark unentgeltlich befördert. Ausgenommen von dieser Regelung sind dieLinien 311 und 32<strong>1.</strong>Das im Dienst befindliche Personal der Ordnungswache der Stadt Graz wird inUniform und mit Dienstausweis auf allen Linien in der Zone 101 unentgeltlichbefördert.2.10. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gibt die Fa. GruberVerkehrsbetriebe GmbH & Co KG auf der Linie 308 (Citybus Hartberg) Fahrkarten imRahmen des Kraftfahrlinientarifs aus.2.1<strong>1.</strong> Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gewährt dieMürztaler Verkehrs-Ges.m.b.H. Mitgliedern der Geschäftsführung und derenFamilienangehörigen, den Bediensteten des Unternehmens und deren Familienangehörigensowie Mitgliedern des Roten Kreuzes Fahrpreisermäßigungen.6


2.12. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gibt dieObersteirische Kraftwagen Verkehrs-GmbH H. auf der Linie T (Citybus Trofaiach)spezielle Fahrkarten im Rahmen des Kraftfahrlinientarifs aus.2.13. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gibt die ÖBB-Postbus GmbH spezielle Fahrkarten im Rahmen des Kraftfahrlinientarifs auf der Linie878 (Citybus Judenburg) aus.2.14. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gewähren dieStadtwerke Leoben - Verkehrsbetriebe Mitgliedern der Geschäftsführung und derenFamilienangehörigen sowie den Bediensteten des Unternehmens und derenFamilienangehörigen Fahrpreisermäßigungen.2.15. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundausweisen gewährt die Planai-Hochwurzen-Bahnen-GmbH Familienangehörigen des Unternehmens, Mitgliedernder Geschäftsführung, deren Familienangehörigen, den Bediensteten desUnternehmens und deren Familienangehörigen, SeniorInnen, die das siebzigsteLebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en und BewohnerInnen einer der zwei GemeindenSchladming oder Rohrmoos-Untertal sind, Menschen mit Behinderung undKriegsinvaliden, die sich als ausländische Urlaubsgäste in der Region aufhalten,sowie Reisegruppen mit mehr als zehn Personen Fahrpreisermäßigungen auf ihrenLinien.2.16. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundausweisen gewährt die Ramsauer-Verkehrsbetriebe-GmbHFamilienangehörigen des Unternehmens, Mitgliedernder Geschäftsführung, deren Familienangehörigen, den Bediensteten desUnternehmens und deren Familienangehörigen, Mitgliedern des Aufsichtsrates,Funktionären und Beschäftigten des Ramsauer Tourismusverbandes und derGemeinde Ramsau, Funktionären und Beschäftigten der Dachstein Seilbahn AG unddes Ramsauer Schipools, SeniorInnen, die das siebzigste Lebensjahr vollendeth<strong>ab</strong>en und BewohnerInnen der Gemeinde Ramsau am Dachstein sind, Kindern, dieden Kindergarten Ramsau besuchen während der Kindergartenöffnungszeiten,SchülerInnen und LehrerInnen der Volksschule Ramsau während der Unterrichtszeit(Wandertage, Exkursionen), am Kinderklubprogramm des TourismusverbandesRamsau teilnehmenden Kindern mit Betreuung, Menschen mit Behinderung undKriegsinvaliden, die sich als ausländische Urlaubsgäste in der Region aufhalten,sowie Reisegruppen mit mehr als zehn Personen Fahrpreisermäßigungen auf ihrenLinien.2.17. Abweichend zu Punkt 2.<strong>1.</strong> werden von den Firmen Südburg Kraftwagenbetriebs-GmbH & Co KG und Watzke GmbH & Co KG auf den Linien 311/321 nur folgendeFahrkarten ausgegeben und anerkannt:- Ermäßigte Stundenkarten und ermäßigte 24-Stunden-Karten für Menschen mitBehinderung und Blinde- Wochen-, Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten7


- Verbundfreifahrausweise für SchülerInnen und Lehrlinge (SchülerInnen- undLehrlingsticket) gemäß Punkt 3.7.- Top-Tickets gemäß Punkt 3.8., sofern auch eine Berechtigung für einSchülerInnen- oder Lehrlings-Ticket für die Linien 311/321 vorliegt.- Einzelfahrkarten und Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt im Rahmen desKraftfahrlinientarifs <strong>gültig</strong> auf den Linien 311/32<strong>1.</strong>2.18. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gelten dieVerbundfreifahrausweise der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt innerhalb desGültigkeitszeitraumes der Ausweise auch an schulfreien Werktagen in gleicher Weisewie an Schultagen. Davon ausgenommen sind Verbundfreifahrausweise fürBerufsschülerInnen, die die Schule nur tagesweise besuchen.Bei vom Lehrbetrieb bestätigter Sonn- und Feiertagsarbeit erhalten Lehrlinge einenan allen Wochentagen <strong>gültig</strong>en Verbundfreifahrausweis.2.19. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gelten dieVerbundfreifahrausweise der Schülerfreifahrt innerhalb des aufgedruckten Gültigkeitszeitraumesund der am Freifahrausweis aufgedruckten Zonen.In den Zonen 101, 102 und 103 gelten diese Verbundfreifahrausweise nur alsStreckenkarte, wobei im Regionalverkehr alle Verkehrsmittel, die aus denaufgedruckten Nachbarzonen kommen, benützt werden können. Im städtischenVerkehr werden die Verbundfreifahrausweise auf identen Strecken gegenseitiganerkannt. Zwischen Regionalverkehr und städtischem Verkehr gibt es keinegegenseitige Anerkennung von Verbundfreifahrausweisen bei identen Fahrtstrecken.Ausnahmen werden gesondert bekanntgegeben.2.20. Zusätzlich zu den in Punkt 2.<strong>1.</strong> genannten Verbundfahrausweisen gelten dieVerbundfreifahrausweise der Lehrlingsfreifahrt innerhalb des aufgedruckten Gültigkeitszeitraumesund der am Verbundfreifahrausweis aufgedruckten Zonen.In der Zone 101 gelten diese Verbundfreifahrausweise nur als Streckenkarte, wobeiim Regionalverkehr alle Verkehrsmittel, die aus den aufgedruckten Nachbarzonenkommen, benützt werden können. Im städtischen Verkehr werden dieVerbundfreifahrausweise auf identen Strecken gegenseitig anerkannt. ZwischenRegionalverkehr und städtischem Verkehr gibt es keine gegenseitige Anerkennungvon Verbundfreifahrausweisen bei identen Fahrtstrecken. Ausnahmen werdengesondert bekanntgegeben.2.2<strong>1.</strong> In ÖBB-Zügen gelten Verbundfahrausweise grundsätzlich nur in der 2. Wagenklasse.Ein Übergang in bzw. ein Nachlösen für die <strong>1.</strong> Wagenklasse ist nur nach den<strong>Tarifbestimmungen</strong> der ÖBB-Personenverkehr AG möglich.8


3. FAHRAUSWEISE3.<strong>1.</strong> 10-Zonen-Karten10-Zonen-Karten werden nur im Vorverkauf zum vollen und zum ermäßigten Preis alsStreifenkarten ausgegeben.3.2. 1- bis 5-Stunden-Karten1- bis 5-Stunden-Karten werden zum vollen und zum ermäßigten Preis ausgegeben.1-Stunden-Karten zum vollen Preis für die Zone 101 werden im Rahmen desHandyticketings auch unter der Bezeichnung „Singleticket“ ausgegeben.Stundenkarten zum ermäßigten Preis können auch in Form von Streifenkartenausgegeben werden.3.3. 24-Stunden-Karten24-Stunden-Karten werden zum vollen und zum ermäßigten Preis ausgegeben.24-Stunden-Karten zum vollen Preis für die Zone 101 werden im Rahmen desHandyticketings auch unter der Bezeichnung „Dayticket“ ausgegeben.24-Stunden-Karten zum ermäßigten Preis können auch in Form von Streifenkartenausgegeben werden.3.4. Wochenkarten und MonatskartenWochenkarten und Monatskarten werden mit fließendem Datum ausgegeben undsind übertragbar.3.5. Halbjahreskarten und JahreskartenHalbjahreskarten und Jahreskarten werden mit fließendem Datum ausgegeben undsind wahlweise übertragbar oder nicht übertragbar.Halbjahres- und Jahreskarten können zur Gänze bei der Bestellung (Einmalzahlung)oder über monatlichen Abbuchungsauftrag (Abonnement, fünf Abbuchungen bei derHalbjahreskarte, zehn Abbuchungen bei der Jahreskarte) bezahlt werden.Halbjahreskarten und Jahreskarten werden ausschließlich von den dafür vorgesehenenAusg<strong>ab</strong>estellen verkauft bzw. zurückgenommen. Hinsichtlich der Bestell-,Zahlungs- Rückg<strong>ab</strong>e- und Kündigungsmodalitäten dieser Fahrausweise gelten dievom <strong>Verkehrsverbund</strong> veröffentlichten und auf der jeweiligen Karte bzw. auf demjeweiligen Kartenbestellschein vermerkten Bedingungen.Halbjahreskarten und Jahreskarten berechtigen zur kostenlosen Mitnahme einesFahrrades in den für die Fahrradmitnahme vorgesehenen Nahverkehrszügen in jenenTarifzonen, für die die Karte ausgestellt wurde.Halbjahres- und Jahreskarten berechtigen in der Zone 101 von Montag bis Samstagvon 18.30 Uhr bis Betriebsschluss und an Sonn- und Feiertagen ganztägig bisBetriebsschluss zur Gratismitnahme einer zweiten Person. Voraussetzung ist, dassder räumliche Geltungsbereich der Halbjahres- und Jahreskarte die Zone 101beinhaltet. Diese Mitnahmeregelung ist für den Zeitraum von <strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> eines Jahres bis3<strong>1.</strong> 3. des Folgejahres <strong>gültig</strong>.9


3.6. Sondertariffahrscheine3.6.<strong>1.</strong> KombikartenKombikarten sind Fahrscheine für Hin- und Rückfahrt zu Veranstaltungen kombiniertmit einer Eintrittskarte und können nach gesonderter Vereinbarung mit einemVeranstalter zum vollen und zum ermäßigten Preis ausgegeben werden.3.6.2. 3-Tage-Karten, 4-Tage-Karten3-Tage-Karten oder 4-Tage-Karten sind an bestimmte aufeinanderfolgende Kalendertagegebunden, nicht übertragbar und können nach gesonderter Vereinbarung miteinem Veranstalter an TeilnehmerInnen von Veranstaltungen ausgegeben werden.3.6.3. Freizeit-TicketDas Freizeit-Ticket ist ein 1-Tages-Ticket (Kalendertag) jeweils für Samstag, SonnoderFeiertag für bis zu zwei Personen und wird für bestimmte Zeiträumeausgegeben. Bis zu vier Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr könnenunentgeltlich mitgenommen werden.Auf Eisenbahnstrecken ist das Freizeit-Ticket ausschließlich bei Nahverkehrszügen<strong>gültig</strong>. Mit der Zuschlagskarte „Plus IC“ können zusätzlich Züge der übrigenZugkategorien (Fernverkehrszüge) benützt werden.3.6.4. Saturday-Nightline-KartenSaturday-Nightline-Karten werden zu einem Einheitspreis für eine Fahrt und für eineNacht (1-Nacht-Karte) ausgegeben und gelten auf den Kursen der Saturday-Nightline.3.6.5. Radler-Tickets SteiermarkDie Radler-Tickets Steiermark sind Tageskarten (Kalendertag) zu einem Einheitspreisfür Erwachsene bzw. Kinder, die in den Tarifzonen entlang bestimmterEisenbahnstrecken bzw. Abschnitten von Eisenbahnstrecken auf allenNahverkehrszügen mit Fahrradmitnahme sowie auf STLB-Regionalbussen mitFahrradmitnahme auf den Strecken Unzmarkt–Tamsweg und Gleisdorf–Weiz <strong>gültig</strong>sind. Im Preis ist die Mitnahme eines Fahrrades inkludiert. Sie sind nur in Verbindungmit der Radmitnahme <strong>gültig</strong>.Radler-Ticket Steiermark Nord – Geltungsbereich:Bahnstrecken Semmering–Neumarkt in Steiermark, St. Michael–Mandling, Stainach-Irdning–Bad Aussee, Selzthal–Ardning, Selzthal–Weißenbach-St. Gallen (alle ÖBB),Unzmarkt–Tamsweg (STLB Bahn und Bus)Radler-Ticket Steiermark Ost – Geltungsbereich:Bahnstrecken Bruck an der Mur–Spielfeld-Straß, Spielfeld-Straß–Bad Radkersburg,Graz Hbf–Szentgotthárd, Fehring–Tauchen-Schaueregg (alle ÖBB), Graz Hbf–GrazStraßgang (GKB), Gleisdorf–Weiz (STLB Bahn und Bus), Feldbach–Bad Gleichenberg(STLB)10


Radler-Ticket Steiermark West – Geltungsbereich:Bahnstrecken Bruck an der Mur–Spielfeld-Straß (ÖBB), Graz Hbf–Ra<strong>ab</strong>a (ÖBB),Graz Hbf–Köflach (GKB), Lieboch–Wies-Eibiswald (GKB), Werndorf–Wettmannstätten (GKB), Peggau-Deutschfeistritz– Übelbach (STLB)Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.3.6.6. Graz-3-Tage-TicketDas Graz-3-Tage-Ticket ist an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen in der Zone101 <strong>gültig</strong>. Bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr könnenunentgeltlich mitgenommen werden.Der Fahrpreisanteil am Gesamtpreis des Graz-3-Tage-Tickets entspricht dem Preisder 3-Tage-Karte gemäß Pkt. 3.6.2. für eine Zone.3.6.7. 101 Plus, 102 Plus, 103 PlusSchülerInnen und Lehrlinge erhalten auf Antrag eine Zonenaufzahlung, die der räumlichenund zeitlichen Ausdehnung von <strong>gültig</strong>en Streckenfreifahrausweisen derSchüler- und Lehrlingsfreifahrt für Fahrtstrecken innerhalb einer Zone auf diegesamte Zone sowie auf alle Wochentage dient. Diese Aufzahlungsmöglichkeit wirdLehrlingen für die Zone 101 (101 Plus) und SchülerInnen für die Zonen 101, 102 und103 (101 Plus, 102 Plus und 103 Plus) angeboten.Bezugsbedingung für die Aufzahlung ist der Besitz von (einem) <strong>gültig</strong>enVerbundfreifahrausweis(en) der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt für den gesamtenverkehrsüblichen Weg zwischen Wohnadresse und Schuladresse/Ausbildungsstandort.Die Aufzahlung wird als Monatskarte mit eingeschränktem Fließdatumausgegeben, wobei unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraumes derzugrundeliegenden Verbundfreifahrausweise der Schüler- und Lehrlingsfreifahrtbeliebig viele Monate auf einmal ausgegeben werden können. Lehrlinge erhalten nurmonatliche Zonenaufzahlungen.Bei monatlicher Aufzahlung muss jede folgende Aufzahlung in ihrer Laufzeitunmittelbar an die vorherige Monatsaufzahlung anschließen. Die Festsetzung einesneuen Laufzeitbeginns ist erst nach einer Unterbrechung von mindestens dreiWochen zulässig. Hinsichtlich der Bestell-, Zahlungs- und Rückg<strong>ab</strong>emodalitätendieser Fahrausweise gelten die vom <strong>Verkehrsverbund</strong> veröffentlichten Bedingungen.101 Plus, 102 Plus und 103 Plus wird bis Ende August <strong>2013</strong> angeboten.3.6.8. StudienkarteHochschülerInnen erhalten auf Antrag nicht übertragbare Studienkarten für eine Geltungsdauervon vier, fünf oder sechs Monaten, sofern sie am ersten Geltungstag derStudienkarte das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet h<strong>ab</strong>en.Studienkarten werden ausschließlich von den dafür vorgesehenen Ausg<strong>ab</strong>estellenverkauft bzw. zurückgenommen. Hinsichtlich der Bestell-, Zahlungs- undRückg<strong>ab</strong>emodalitäten dieser Fahrausweise gelten die vom <strong>Verkehrsverbund</strong>veröffentlichten und auf der jeweiligen Karte bzw. auf dem jeweiligen Kartenbestellformularvermerkten Bedingungen.11


3.7. Verbundfreifahrausweise für SchülerInnen und Lehrlinge (SchülerInnen-Ticket,Lehrlings-Ticket)3.7.<strong>1.</strong> SchülerInnen gemäß Punkt <strong>1.</strong>4. können im Rahmen der gesetzlichen Schüler- undLehrlingsfreifahrt einen Verbundfreifahrausweis – im Folgenden als SchülerInnen-Ticket bezeichnet - zwischen Wohnort und Schulort erhalten.Ein SchülerInnen-Ticket ist längstens bis zum Ablauf jenes Kalendermonatsvorgesehen, in dem der/die Schüler/Schülerin das 24. Lebensjahr vollendet.Der Bezug der österreichischen Familienbeihilfe ist eine grundsätzlicheVoraussetzung, der/die Bezieher/in der Familienbeihilfe ist im Bestellformularanzuführen. Für Schüler/innen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaftnoch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, istder Familienbeihilfenbezug durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachzuweisen.Das SchülerInnen-Ticket ist auch für SchülerInnen vorgesehen, die nur deswegenkeinen Anspruch auf Familienbeihilfe h<strong>ab</strong>en, weil sie Anspruch auf eine gleichartigeausländische Beihilfe (§ 4 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz) h<strong>ab</strong>en.Ein SchülerInnen-Ticket ist nur für die an jeweils mindestens vier Tagen in der Wochestattfindenden Fahrten zu und von der Schule vorgesehen. Eine Ausnahme bestehtbei Berufsschülern/Berufsschülerinnen: Diese erhalten ein SchülerInnen-Ticket auchdann, wenn sie die Berufsschule nur an bestimmten Tagen in der Woche besuchenmüssen. Für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden sowiefür die so genannten Familienheimfahrten ist ein SchülerInnen-Ticket nicht vorgesehen.Voraussetzung für das SchülerInnen-Ticket ist, dass der Hauptwohnsitz oder diebesuchte Schule in der Steiermark liegt. Das SchülerInnen-Ticket ist nur für diekürzeste oder verkehrsübliche Strecke zwischen Wohnort und Schulort vorgesehen.Bei verbundgrenzüberschreitenden Fahrten gilt das SchülerInnen-Ticket bis zurGrenze des Verbundgebietes. Die Länge der Strecke darf pro Richtung maximal130 km betragen.3.7.2. Lehrlinge gemäß Punkt <strong>1.</strong>4. können im Rahmen der gesetzlichen Schüler- undLehrlingsfreifahrt einen Verbundfreifahrausweis – im Folgenden als Lehrlings-Ticketbezeichnet - zwischen Wohnort und betrieblicher Ausbildungsstätte erhalten.Ein Lehrlings-Ticket ist längstens bis zum Ablauf jenes Kalendermonats vorgesehen,in dem der Lehrling das 24. Lebensjahr vollendet.Der Bezug der österreichischen Familienbeihilfe ist eine grundsätzlicheVoraussetzung, der/die Bezieher/in der Familienbeihilfe ist im Bestellformularanzuführen. Für Lehrlinge, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch dieStaatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, ist derFamilienbeihilfenbezug durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachzuweisen. Das12


Lehrlings-Ticket ist auch für Lehrlinge vorgesehen, die nur deswegen keinenAnspruch auf Familienbeihilfe h<strong>ab</strong>en, weil sie Anspruch auf eine gleichartigeausländische Beihilfe (§ 4 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz) h<strong>ab</strong>en.Ein Lehrlings-Ticket ist nur für die an jeweils mindestens drei Tagen in der Wochestattfindenden Fahrten zu und von der betrieblichen Ausbildungsstätte vorgesehen.Nicht vorgesehen ist das Lehrlings-Ticket hingegen für den fallweisen Besuchweiterer Ausbildungsstätten oder Niederlassungen des Betriebes sowie für die sogenannten Familienheimfahrten.Voraussetzung für das Lehrlings-Ticket ist, dass der Hauptwohnsitz oder diebetriebliche Ausbildungsstätte in der Steiermark liegt. Das Lehrlings-Ticket ist nur fürdie kürzeste oder verkehrsübliche Strecke zwischen Wohnort und betrieblicherAusbildungsstätte vorgesehen. Bei verbundgrenzüberschreitenden Fahrten gilt dasLehrlings-Ticket bis zur Grenze des Verbundgebietes. Die Länge der Strecke darf proRichtung maximal 130 km betragen.3.7.3. Das SchülerInnen- bzw. das Lehrlings-Ticket ist unter den in den Punkten 3.7.<strong>1.</strong> bzw.3.7.2. genannten Voraussetzungen gegen Abg<strong>ab</strong>e eines ordnungsgemäß ausgefüllten,unterschriebenen und von der Schule bzw. der betrieblichen Ausbildungsstättebestätigten Bestellformulares erhältlich. Am Bestellformular ist die vollständigeFahrtstrecke durch Eintrag der Einstiegs-, der Ausstiegs- und gegebenenfalls derUmstiegshaltestellen sowie der benützten Linien und Verkehrsunternehmenanzugeben. Die Kundin/der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Datenam Bestellformular (Antrag) in einer zentralen Datenbank des <strong>Verkehrsverbund</strong>eserfasst werden.Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, das Ticket nur gegen Nachweis desbezahlten gesetzlichen Selbstbehalts gemäß Familienlastenausgleichsgesetz in Höhevon EUR 19,60 auszugeben.Das SchülerInnen-Ticket bzw. das Lehrlings-Ticket wird personenbezogen mit Fotoausgestellt und ist nicht übertragbar. Es ist im aufgedrucktem Geltungszeitraum undGeltungsbereich <strong>gültig</strong>. Das SchülerInnen- und das Lehrlings-Ticket gelten nicht aufKursen der Saturday Nightline und Kursen von Anrufbussen.3.8. Top-Ticket für SchülerInnen und Lehrlinge3.8.<strong>1.</strong> SchülerInnen gemäß Punkt <strong>1.</strong>4. können ein Top-Ticket erwerben. Zusätzlich stehtdas Top-Ticket auch SchülerInnen, die die allgemeine Schulpflicht gemäß § 11 Abs. 2des Schulpflichtgesetzes 1985, durch Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllen,offen.Der Erwerb des Top-Tickets ist längstens bis zum Ablauf jenes Kalendermonatsvorgesehen, in dem der Schüler/die Schülerin das 24. Lebensjahr vollendet.13


Der Bezug der österreichischen Familienbeihilfe ist eine grundsätzlicheVoraussetzung, der/die Bezieher/in der Familienbeihilfe ist im Bestellformularanzuführen. Für Schüler/innen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaftnoch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, istder Familienbeihilfenbezug durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachzuweisen.Das Top-Ticket ist auch für SchülerInnen vorgesehen, die nur deswegen keinenAnspruch auf Familienbeihilfe h<strong>ab</strong>en, weil sie Anspruch auf eine gleichartigeausländische Beihilfe (§ 4 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz) h<strong>ab</strong>en.Voraussetzung für das Top-Ticket ist, dass der Hauptwohnsitz oder die besuchteSchule in der Steiermark liegt.3.8.2. Lehrlinge gemäß Punkt <strong>1.</strong>4. können ein Top-Ticket erwerben.Der Erwerb des Top-Tickets ist längstens bis zum Ablauf jenes Kalendermonatsvorgesehen, in dem der Lehrling das 24. Lebensjahr vollendet.Der Bezug der österreichischen Familienbeihilfe ist eine grundsätzlicheVoraussetzung, der/die Bezieher/in der Familienbeihilfe ist im Bestellformularanzuführen. Für Lehrlinge, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch dieStaatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, ist derFamilienbeihilfenbezug durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachzuweisen. DasTop-Ticket ist auch für Lehrlinge vorgesehen, die nur deswegen keinen Anspruch aufFamilienbeihilfe h<strong>ab</strong>en, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe(§ 4 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz) h<strong>ab</strong>en.Voraussetzung für das Top-Ticket ist, dass der Hauptwohnsitz oder die betrieblicheAusbildungsstätte in der Steiermark liegt.3.8.3. Das Top-Ticket ist unter den in den Punkten 3.8.<strong>1.</strong> bzw. 3.8.2. genannten Voraussetzungengegen Abg<strong>ab</strong>e eines ordnungsgemäß ausgefüllten, unterschriebenenund von der Schule bzw. der betrieblichen Ausbildungsstätte bestätigten Bestellformulareserhältlich. Am Bestellformular ist - soweit eine Anspruchsberechtigungfür das SchülerInnen-Ticket oder das Lehrlings-Ticket gegeben ist - die vollständigeFahrtstrecke durch Eintrag der Einstiegs-, der Ausstiegs- und gegebenenfalls derUmstiegshaltestellen sowie der benützten Linien und Verkehrsunternehmenanzugeben. Die Kundin/der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Datenam Bestellformular (Antrag) in einer zentralen Datenbank des <strong>Verkehrsverbund</strong>eserfasst werden.Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, das Top-Ticket nur gegen Nachweis desbezahlten Fahrpreises auszugeben.Das Top-Ticket wird personenbezogen mit Foto ausgestellt und ist nicht übertragbar.Es ist vom <strong>1.</strong> September eines Jahres bis inklusive 30. September des Folgejahresim gesamten Verbundgebiet und zusätzlich für verbundgrenzüberschreitende Fahrtenim Tariferweiterungsbereich nach Tamsweg <strong>gültig</strong> (erstmalig von <strong>1.</strong> September <strong>2013</strong>14


is 30. September 2014). Ausgenommen davon sind die Kurse der SaturdayNightline und Kurse von Anrufbussen.Im Rahmen von Schulveranstaltungen können SchülerInnen mit Top-Tickets nur nachMaßg<strong>ab</strong>e der vorhandenen Kapazitäten befördert werden.Eine Aufzahlung vom SchülerInnen- oder Lehrlings-Ticket auf das Top-Ticket istmöglich.3.9. Fahrkarten aus dem OnlineshopFahrkarten, die über einen Onlineshop verkauft und ausgedruckt bzw. bezogenwerden, sind auf Namen lautend und nicht übertragbar. Sie gelten nur in Verbindungmit einem Lichtbildausweis, der zur Überprüfung der Übereinstimmung des auf derFahrkarte aufgedruckten Namens mit dem Namen der Fahrkarten-Inh<strong>ab</strong>erin/desFahrkarten-Inh<strong>ab</strong>ers dient.Hinsichtlich der Bestell-, Zahlungs- und Rückg<strong>ab</strong>emodalitäten für Fahrkarten, dieüber einen Onlineshop ausgegeben werden, gelten die dort angegebenenAllgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Betreibers des Onlineshops.Fahrkarten, die über den Onlineshop vom Benutzer/der Benutzerin ausgedruckt bzw.bezogen werden, können nicht zurückgegeben und nicht erstattet werden.4. PREISBERECHNUNG UND GELTUNGSDAUER4.<strong>1.</strong> Zonentarif4.<strong>1.</strong><strong>1.</strong> Für die Fahrpreisberechnung ist die Anzahl der befahrenen Zonen gemäß Zonenplan(Anhang) maßgebend.4.<strong>1.</strong>2. Entsprechend entwertete 10-Zonen-Karten, 1- bis 5-Stunden-Karten sowie 24-Stunden-Kartengelten <strong>ab</strong> 22 Zonen für das gesamte Verbundliniennetz.Wochenkarten und Monatskarten gelten <strong>ab</strong> 16 Zonen für das gesamte Verbundliniennetz.Halbjahreskarten und Jahreskarten gelten <strong>ab</strong> 13 Zonen für das gesamte Verbundliniennetz.4.<strong>1.</strong>3. Jede befahrene Zone wird auch dann nur einmal berechnet, wenn sie auf einer Fahrtinnerhalb der Geltungsdauer zwei- oder mehrmals befahren wird.4.2. Geltungsdauer4.2.<strong>1.</strong> Stundenkarten bzw. entwertete Felder der 10-Zonen-Karten h<strong>ab</strong>en folgende Geltungsdauer:1 Zone 1 Stunde2–4 Zonen 1,5 Stunden5–7 Zonen 2 Stunden15


8–10 Zonen 2,5 Stunden11–13 Zonen 3 Stunden14–16 Zonen 3,5 Stunden17–19 Zonen 4 Stunden20 und mehr Zonen 5 Stunden4.2.2. 24-Stunden-Karten gelten vom Zeitpunkt ihrer Ausg<strong>ab</strong>e bzw. Entwertung an24 Stunden.4.2.3. Wochenkarten und Monatskarten gelten 7 Tage bzw. einen Monat, beginnend mitdem ersten Geltungstag 0.00 Uhr bzw. vom Ausg<strong>ab</strong>e- oder Entwertungszeitpunkt anbis 24.00 Uhr des letzten Geltungstages.4.2.4. Halbjahreskarten und Jahreskarten gelten sechs Monate bzw. zwölf Monate,beginnend mit dem ersten Geltungstag 0.00 Uhr bzw. vom Ausg<strong>ab</strong>ezeitpunkt an bis24.00 Uhr des letzten Geltungstages.4.2.5. Alle Verbundfahrausweise gelten bis zum letzten fahrplanmäßigen Halt, der vorAblauf der Geltungsdauer erreicht werden kann.4.2.6. Dauert die einfache Fahrt zum ersten Fahrziel mit einem <strong>gültig</strong>enVerbundfahrausweis bei direkter und ununterbrochener Fahrt gemäß Fahrplan oderbetrieblich bedingter Fahrplanänderungen länger als die vorgesehene Geltungsdauer,darf die Fahrt auch nach Ablauf der Geltungsdauer bis zum Fahrziel fortgesetztwerden. Im Falle einer Überprüfung muss der Fahrgast der kontrollierenden Stelleinnerhalb von drei Tagen die Ursachen für die Überschreitung der Geltungsdauernachweisen.5. FAHRPREISE, ENTGELTE, ZAHLUNGSMITTEL5.<strong>1.</strong> FahrpreiseEs gelten die Fahrpreise laut Fahrpreist<strong>ab</strong>elle (Anhang).5.2. Kinder5.2.<strong>1.</strong> Kinder zahlen für 1- bis 5-Stunden-Karten, 10-Zonen-Karten und 24-Stunden-Kartenden ermäßigten Fahrpreis laut Fahrpreist<strong>ab</strong>elle.5.2.2. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden in Begleitung gratis befördert, jeBegleitperson jedoch höchstens zwei Kinder. Als Begleitung können Personen <strong>ab</strong>dem 6. Lebensjahr fungieren.5.3. Anrufbus-AufschlagFür Fahrten mit Anrufbus-Kursen wird zusätzlich zum Verbundfahrpreis pro Personund Fahrt ein Aufschlag von EUR 0,70 eingehoben. Werden auf einer Fahrt mehrere16


Anrufbus-Kurse benützt, so wird der Aufschlag nur einmal eingehoben. Der Anrufbus-Aufschlag entfällt, wenn die betreffende Person laut Verbundtarifbestimmungenunentgeltlich befördert.5.4. Fahrpreisrückerstattung5.4.<strong>1.</strong> Bei Rückg<strong>ab</strong>e von Fahrkarten, deren Gültigkeit noch nicht begonnen hat (vor dem<strong>1.</strong> Geltungstag bzw. bei 10-Zonen-Karten vor der ersten Entwertung), wird derFahrpreis <strong>ab</strong>züglich des Fahrpreisrückerstattungsentgelts gemäß Punkt 5.6.3.rückerstattet. Ausgenommen davon sind die Radler-Tickets gemäß Punkt 3.6.5. undvom Fahrgast selbst ausgedruckte bzw. bezogene Fahrkarten aus einem Onlineshopgemäß Punkt 3.9.5.4.2. Bei Rückg<strong>ab</strong>e von Halbjahreskarten, Jahreskarten und Studienkarten, derenGültigkeit bereits begonnen hat, wird der Fahrpreis <strong>ab</strong>züglich der bereits in Anspruchgenommenen Monate rückerstattet. Bei Halbjahres- und Jahreskarten erfolgt dieBerechnung auf Basis von Monatskartenfahrpreisen ohne Berücksichtigung einerR<strong>ab</strong>attierung. Laufende Monate werden erst mit dem 8. Tag als volle Monate gerechnet.Die Rückerstattung von mehrmonatigen Zonenaufzahlungen für Verbundfreifahrausweiseund bei mehrmonatigen Nachmittagsbildungskarten erfolgt analog.Monatsaufzahlungen werden nicht erstattet.Für alle übrigen Verbundfahrkarten, deren Gültigkeit bereits begonnen hat, ist eineFahrpreisrückerstattung grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen davon sind Zeitkarten,mit denen Eisenbahnverkehrsleistungen benützt werden. Diese Zeitkartenwerden nach den Beförderungsbedingungen und <strong>Tarifbestimmungen</strong> der betreffendenEisenbahnunternehmen erstattet.Die Eisenbahnunternehmen erstatten Gruppenfahrkarten im Verbundtarif, wenn siebei Fahrten mit der Eisenbahn genützt worden sind gemäß ihren Beförderungsbedingungenund <strong>Tarifbestimmungen</strong>.5.4.3. Eine Fahrkarte kann nur von jenem Verkehrsunternehmen erstattet werden, das dieFahrkarte ausgestellt hat.5.5. ErsatzleistungenFür nicht übertragbare Halbjahreskarten und Jahreskarten sowie für Studienkartenund Verbundfreifahrausweise mit oder ohne Ganzjahreszonenaufzahlung wird beiVerlust gegen Nachweis einer behördlichen Anzeige innerhalb einer Woche nachVerlust durch die dafür vorgesehenen Ausg<strong>ab</strong>estellen eine Ersatzausstellung vorgenommen.5.6. Entgelte5.6.<strong>1.</strong> Das Entgelt für die Fahrausweisausg<strong>ab</strong>e bzw. für die Entwertung von Verbundfahrausweisenim Zug durch die Zugbegleiterin/den Zugbegleiter ist in den Beförderungsbedingungenund <strong>Tarifbestimmungen</strong> der Eisenbahnunternehmen festgelegt.17


5.6.2. FahrpreisrückerstattungsentgeltDas Entgelt für die Fahrpreisrückerstattung beträgt je Rückerstattungsfall EUR 10,00Es wird vom Erstattungsbetrag <strong>ab</strong>gezogen.5.6.3. ErsatzleistungsentgeltDas Entgelt für die Ersatzausstellung beträgt je Fahrausweis EUR 10,005.6.4. Entgelt bei UnregelmäßigkeitenDas Entgelt bei Fahren ohne <strong>gültig</strong>en Fahrausweis beträgt EUR 65,00Die Bearbeitungsgebühr bei nachträglicher Bezahlung beträgt EUR 30,00Das Entgelt bei widerrechtlicher Inanspruchnahme derStudienkarte, des SchülerInnen- und Lehrlings-Tickets bzw.des Top-Tickets beträgt EUR 100,00Zusätzlich ist die Differenz zum entsprechenden Verbundtariffahrpreis zu entrichten.Die Einleitung von zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren bleibt vorbehalten.Die ÖBB-Personenverkehr AG kann bei Fahren ohne <strong>gültig</strong>en Fahrausweis mitVerkehrsmitteln der ÖBB-Personenverkehr AG hiervon <strong>ab</strong>weichende Regelungentreffen und <strong>ab</strong>weichende Entgelte einheben.5.7. Zahlungsmittel5.7.<strong>1.</strong> Zahlungsmittel ist Bargeld.5.7.2. Die Bezahlung von Halbjahreskarten und Jahreskarten kann auch über Abbuchungsauftragdes Gesamtbetrages oder von monatlichen Teilbeträgen (Abonnement) erfolgen,wobei die Halbjahreskarten in fünf und die Jahreskarten in zehn Teilbeträgen<strong>ab</strong>gebucht werden.Ein Widerruf des Abbuchungsauftrages oder die Auflassung des Kontos ohne vorhergehendeKündigung des Abonnements berechtigt das ausgebende Verkehrsunternehmenden Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte zurückzufordern,wenn der aushaftende Betrag noch nicht beglichen worden ist.5.7.3. Für die Entgegennahme von Bankomat-, Kunden- und Kreditkarten gelten dieRegelungen der betreffenden Verkehrsunternehmen.6. ERMÄSSIGUNGEN6.<strong>1.</strong> FamilienIn Begleitung ihrer Eltern reisen Kinder gratis. Die mitreisenden Eltern müssen fürsich selbst einen <strong>gültig</strong>en Verbundfahrausweis besitzen. Weiters wird den Eltern für18


Fahrten mit ihren Kindern eine Ermäßigung für die 1- bis 5-Stunden-Karte und für die24-Stunden-Karte laut Fahrpreist<strong>ab</strong>elle gewährt. Anspruch auf Familienermäßigungbesteht, wenn zumindest ein Elternteil und ein Kind über den selbenBeförderungsweg reisen.Als Berechtigungsnachweis anerkannt werden die <strong>gültig</strong>e ÖBB VORTEILScardFamilie, die <strong>gültig</strong>e ÖBB ÖSTERREICHcard VORTEILScard Familie sowie derSteirische Familienpass.6.2. JugendlicheJugendliche zahlen gegen Vorweis eines Altersnachweises für 1- bis 5-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten den ermäßigten Preis laut Fahrpreist<strong>ab</strong>elle. AlsAltersnachweis wird ein amtlicher Lichtbildausweis, ein Verbundfreifahrausweis fürSchülerInnen und Lehrlinge, die checkit.card des Landes Steiermark oder die ÖBBVORTEILScard anerkannt.6.3. SeniorInnenSeniorInnen zahlen gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises für 1- bis 5-Stunden-Kartenund 24-Stunden-Karten den ermäßigten Preis laut Fahrpreist<strong>ab</strong>elle.Als Berechtigungsnachweis anerkannt werden die <strong>gültig</strong>e ÖBB VORTEILScardSenior und die <strong>gültig</strong>e ÖBB ÖSTERREICHcard VORTEILScard Senior.6.4. Menschen mit BehinderungMenschen mit Behinderung zahlen gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweisesfür 1-bis 5-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten den ermäßigten Preis lautFahrpreist<strong>ab</strong>elle.Als Berechtigungsnachweis anerkannt werden die <strong>gültig</strong>e ÖBB VORTEILScardSpezial (Behinderung) und die <strong>gültig</strong>e ÖBB ÖSTERREICHcard VORTEILScardSpezial in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.Bei Vorweis des Berechtigungsnachweises wird eine Begleitperson und einAssistenzhund unentgeltlich befördert, wenn die zu begleitende Person im Besitzeines <strong>gültig</strong>en Fahrausweises ist.6.5. SchwerkriegsbeschädigteSchwerkriegsbeschädigte zahlen gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises für1- bis 5-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten den ermäßigten Preis laut Fahrpreist<strong>ab</strong>elle.Als Berechtigungsnachweis anerkannt wird die <strong>gültig</strong>e ÖBB VORTEILScard Spezial(Schwerkriegsbeschädigte) in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.Bei Vorweis des Berechtigungsnachweises wird eine Begleitperson und einAssistenzhund unentgeltlich befördert, wenn die zu begleitende Person im Besitzeines <strong>gültig</strong>en Fahrausweises ist.6.6. BlindeBlinde zahlen gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises für 1- bis 5-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten den ermäßigten Preis laut Fahrpreist<strong>ab</strong>elle.19


Als Berechtigungsnachweis anerkannt werden die <strong>gültig</strong>e ÖBB VORTEILScard Blindund die <strong>gültig</strong>e ÖBB ÖSTERREICHcard VORTEILScard Blind in Verbindung miteinem amtlichen Lichtbildausweis.Bei Vorweis des Berechtigungsnachweises wird eine Begleitperson und einAssistenzhund unentgeltlich befördert, wenn die zu begleitende Person im Besitzeines <strong>gültig</strong>en Fahrausweises ist.6.7. GruppenFür Gruppen wird die Gruppenermäßigung gewährt, wenn mindestens sechsPersonen gemeinsam über den selben Beförderungsweg reisen und für alleGruppenmitglieder der entsprechende Fahrpreis für die 1- bis 5-Stunden- oder 24-Stunden-Karte gezahlt wird.Die Gruppenermäßigung wird auf die 1- bis 5-Stunden-Karte Vollpreis und die 24-Stunden-Karte Vollpreis gewährt. Kinder erhalten die Gruppenermäßigung auf die 1-bis 5-Stunden-Karte ermäßigt und die 24-Stunden-Karte ermäßigt. Die Fahrpreise proPerson sind in der Fahrpreist<strong>ab</strong>elle angeführt.6.8. Tiere6.8.<strong>1.</strong> Kleine, ungefährliche und in geeigneten Behältnissen untergebrachte lebende Tierewerden gratis mitbefördert.6.8.2. Für nicht in geeigneten Behältnissen mitbeförderte Hunde wird bei Stundenkarten,10-Zonen-Karten und 24-Stunden-Karten der ermäßigte Fahrpreis lautFahrpreist<strong>ab</strong>elle berechnet.6.9. Ermäßigungen bzw. ermäßigte Fahrausweise gelten nur in Verbindung mit demjeweiligen Berechtigungsnachweis. Bei Kontrollen ist dieser unaufgefordert vorzuweisen.20


TEIL B: BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN<strong>1.</strong> BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN DER VERKEHRSUNTERNEHMEN<strong>1.</strong><strong>1.</strong> Auf den Verbundlinien gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsunternehmen.<strong>1.</strong>2. Im Eisenbahnverkehr sind dies die Beförderungsbedingungen der ÖBB PV AG, dieBeförderungsbedingungen der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH, die Beförderungsbedingungender Steiermärkischen Landesbahnen und die Beförderungsbestimmungender Niederösterreichischen Verkehrsorganisationsgesellschaft m. b.H.<strong>1.</strong>3. Im Kraftfahrlinienverkehr gelten – soweit nicht spezielle Beförderungensbedingungender Verkehrsunternehmen bestehen – die Allgemeinen Beförderungsbedingungen fürden Kraftfahrlinienverkehr gemäß Verordnung des Bundesministers für Verkehr,Innovation und Technologie in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme desAnhangs.<strong>1.</strong>4. Auf den Verbundlinien der Holding Graz Linien gelten deren Beförderungsbedingungen.2. FAHRPREISENTSCHÄDIGUNG BEI ZUGVERSPÄTUNGEN UNDZUGAUSFÄLLENFahrgäste mit Jahreskarten sowie sonstigen Zeitkarten erhalten bei Nichterreichungdes vom Eisenbahnverkehrsunternehmen definierten Pünktlichkeitsgrades durch dieim <strong>Verkehrsverbund</strong> Steiermark tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen (ÖBBPersonenverkehr AG, Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH, SteiermärkischeLandesbahnen, Niederösterreichische Verkehrsorganisationsgesellschaft m. b. H.)gemäß Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz eine Entschädigung. DieRechte und Pflichten der Fahrgäste in diesem Zusammenhang sind in denBeförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt.ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENDieser Verbundtarif tritt am <strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> <strong>2013</strong> in Kraft.21


Anhang<strong>Verkehrsverbund</strong> Steiermark, VerbundtarifTARIFERWEITERUNGSBEREICHEGrenzort,grenznächsteLandesgrenzüberschreitender LinienverkehrHaltestelle,Tariferweiterungsbereich TarifgrenzeLiniennummerStrecke/LinieVerkehrsunternehmenNÖ-Landesgrenze (A2)–Wien FriedrichstraßeNÖ-Landesgrenze(A2)311/7996321/7900341/7899Graz–Hartberg–Schäffernsteg–WienJennersdorf–Schäffernsteg–WienPöllau/Großhart–WienWatzkeSüdburgGruberSinnersdorf–Oberwart Bbf Sinnersdorf 321/7900322/7934Jennersdorf–Schäffernsteg–WienFriedberg–OberwartSüdburgSüdburgNeustift–Bad Tatzmannsdorf PA Neustift 304/6554 Hartberg–Bad Tatzmannsdorf ÖBB-PostbusMarkt Allhau–Bad Tatzmannsdorf PA Markt Allhau 310/6222 Graz–Bad Tatzmannsdorf ÖBB-PostbusMarkt Allhau–Stegersbach Markt Allhau 489/6508 (Hartberg–) Markt Allhau –ÖBB-PostbusStegersbachNeudau–Hackerberg Neudau 485/6530 Fürstenfeld–Hartberg ÖBB-PostbusHohenbrugg an der Ra<strong>ab</strong>–Szentgotthárd Hohenbrugg ander Ra<strong>ab</strong>R530/S3Bahn488/6201Graz–Fehring– SzentgotthárdFeldbach–Fehring–Jennersdorf/ÖBB-PersonenverkehrAGÖBB-PostbusFürstenfeldKendlbruck–Tamsweg Kendlbruck R630 Bahn890/8620Unzmarkt–TamswegNeumarkt/Unzmarkt–TamswegSTLB BahnSTLB BusSeetal–Tamsweg Seetal 896/8626 Murau–Tamsweg STLB Bus22

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