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TV AWO NRW - Arbeitgeberverband AWO Deutschland eV

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taates der Europäischen Union. Fällt der letzte Tag eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, erfolgtdie Zahlung zum vorhergehenden Bankarbeitstag. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind,sowie der Tagesdurchschnitt nach § 24 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt,fällig.Protokollerklärungen zu Absatz 1:1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einenanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie diedadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, können sie jeweilsim Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz1 Satz 1 verschieben.(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt(§ 19 ) und alle sonstigen Entgeltbestandteile sowie Leistungen nach § 22 in dem Umfang, der dem Anteil ihrerindividuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigterentspricht.Schicht- und Wechselschichtzulagen werden auch an Teilzeitbeschäftigte in voller Höhe gezahlt.(3) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats,wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines KalendertagesAnspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde derauf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgeltes sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilegezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegtenEntgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 12 und entsprechendeSonderregelungen) zu teilen.(4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; einBruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z.B. Zeitzuschläge) pauschaliertwerden. Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag kann zum Zwecke der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherungoder um die Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze in der Sozialversicherung zu vermeiden,gemäß § 4 Absatz 3 des Tarifvertragsgesetzes vereinbart werden, in welcher Höhe der Anspruch der Beschäftigtenauf Vergütungsspitzenbeträge erlischt.(7) Mit dem Entgelt ist die regelmäßige Arbeitszeit, auch wenn sie nach § 12 verlängert ist, abgegolten.§ 29 Betriebliche Altersversorgung(1) Für die Beschäftigten, die in der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen – Lippe (ZKW), der RheinischenZusatzversorgungskasse (RZVK) und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichertsind, gilt der Tarifvertrag der Zusatzversorgung A<strong>TV</strong>-K bzw. A<strong>TV</strong> in der jeweils gültigen Fassung.(2) Bei Arbeitgebern, bei denen die Altersversorgung gemäß des Absatzes 1 durchgeführt wird, sind auch alle Neueinstellungen,die die Voraussetzungen aus den Tarifverträgen erfüllen, in diesen Zusatzversorgungseinrichtungenanzumelden.(3.1) Für Beschäftigte, die in der Gruppenversicherung des Versorgungsverbandes bundes- und landesgeförderterUnternehmen e.V. (VBL-U) versichert sind, gilt die Satzung in der jeweils gültigen Fassung.(3.2) Für Altbeschäftigte werden Satzungsänderungen, die die Höhe des Beitrages und Verteilung der Beitragsanteilezwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in verändern, nur wirksam, wenn sie durch die Tarifvertragsparteien geprüft

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