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TV AWO NRW - Arbeitgeberverband AWO Deutschland eV

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eitszeit berücksichtigt. Muss bei eintägigen Dienstreisen von Beschäftigten, die in der Regel an mindestens zehnTagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens diedienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zumund vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wirdder Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.(10) Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nachAbsatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.(11) Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stundeneingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmendes nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.(12) Die Absätze 10 und 11 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.Protokollerklärung zu § 12:Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgabenzu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 10 und 11) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 6 enthalten.§ 13 Sonderformen der Arbeit(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel dertäglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Beschäftigten durchschnittlich längstens nach Ablaufeines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselndeArbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen.Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeitin Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.(2) Die Beschäftigten, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigenWechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 13 Absatz 1 Satz 2) vorsieht, und die dabei in je fünf Wochendurchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichtleisten, erhalten eine Wechselschichtzulage.Die Beschäftigten, die ständig Schichtarbeit (§ 13 Absatz 1 Unterabsatz 2) zu leisten haben, erhalten eine Schichtzulage,wenna) sie nur deshalb die Voraussetzungen des Absatz 1 Unterabsatzes 2 nicht erfüllen,aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehenist oderbb) weil sie durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßgen oder betriebsüblichen Nachtschichtnur in je sieben Wochen leisten,b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestensaa) 18 Stundenbb) 13 Stundengeleistet wird.Die Höhe der Wechselschichtzulage wird im § 14 Absatz 4 vereinbart.Die Höhe der Schichtzulage wird im § 14 Absatz 5 vereinbart.Protokollnotiz zu Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b):Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreichtwerden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, derBerechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.

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