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TV AWO NRW - Arbeitgeberverband AWO Deutschland eV

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Anlage 1zum <strong>TV</strong> <strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong> vom 05. Januar 2008Sonderregelung für Beschäftigte in Servicedienstenbei Vollmitgliedern des<strong>Arbeitgeberverband</strong>es <strong>AWO</strong> <strong>Deutschland</strong> e.V. in <strong>NRW</strong>PräambelDiese Sonderregelung dient dem Ziel, die Tarifbindung der Beschäftigten in den im Geltungsbereich genannten Tätigkeitsbereichenzu erhalten oder wieder herzustellen. Ihre Anwendung setzt den Abschluss einer Anwendungsvereinbarungvoraus.§ 1 GeltungsbereichDiese Sonderregelung gilt für Unternehmen in denen der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in <strong>NRW</strong> vom 5. Januar2008 und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge durch Vollmitgliedschaft im <strong>Arbeitgeberverband</strong><strong>AWO</strong> <strong>Deutschland</strong> e.V. Anwendung finden, und hier nur für ungelernte und angelernte Tätigkeiten in den folgendeBereichen:− Reinigung,− Hauswirtschaft,− Küche/Kantine,− Wäscherei,− Hol- und Bringedienste/Botendienste,− Essen auf Rädern§ 2 Entgelt(1) Im Geltungsbereich dieser Sonderregelung werden auf der Grundlage der §§ 19, 20 und 21 <strong>TV</strong>- <strong>AWO</strong>-<strong>NRW</strong> dieTabellenbeträge der Entgeltgruppen 3 bis 5 des <strong>TV</strong>-<strong>AWO</strong>-<strong>NRW</strong> um 20 v.H. verringert und auf 4 Erfahrungsstufen begrenzt.Daraus ergeben sich die neuen Entgeltgruppen EG 2S, EG 3S und EG 4S. Abweichend von § 21 <strong>TV</strong>-<strong>AWO</strong>-<strong>NRW</strong> ist in den Entgeltgruppen EG 2S, EG 3S und EG 4S die Endstufe die Erfahrungsstufe 4. Den Tabellenbeträgender Stufe 1 liegen die Tabellenbeträge der Stufen 3, 4, und 5 der Entgeltgruppe 1 zu Grunde.Die Entgeltgruppe 1 bleibt unverändert.Die Beschäftigten erhalten abweichend von § 19 <strong>TV</strong>-<strong>AWO</strong>-<strong>NRW</strong> die Entgelte aus der Tabelle der Anlage A zu dieserSonderregelung.(2) Die Eingruppierungsgrundsätze und die Zuordnungssystematik gemäß <strong>TV</strong> <strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong> und <strong>TV</strong>-Ü <strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong> bleibenunverändert bestehen. Der Katalog zur Entgeltgruppe 1 gemäß Anlage 2 (Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppenzu den Entgeltgruppen für ab dem 01.01.2008 neu eingestellte Beschäftigte) zum <strong>TV</strong>-Ü <strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong> gilt abschließend.§ 3 Anwendungsvereinbarung(1) Die Anwendung der Bestimmungen dieser Sonderregelung setzt den Abschluss einer den Anforderungen der Absätze2 bis 4 entsprechenden Anwendungsvereinbarung voraus.(2) Die Anwendungsvereinbarung ist zwischen dem <strong>Arbeitgeberverband</strong> <strong>AWO</strong> <strong>Deutschland</strong> e.V. und dem Arbeitgebereinerseits sowie der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen, andererseits abzuschließen.Der Abschluss der Anwendungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.Seite 1 von 4

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