TV AWO NRW - Arbeitgeberverband AWO Deutschland eV
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Diese Sonderregelung kann unabhängig von der Laufzeit und den Kündigungsfristen des <strong>TV</strong>-<strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong> von jederTarifvertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008,ohne Nachwirkung gekündigt werden.Anwendungsvereinbarungen, die im Falle einer Kündigung der Sonderregelung vor Ablauf der Kündigungsfrist abgeschlossenwurden, bleiben im Falle der Kündigung der Sonderregelung unberührt.Berlin, Düsseldorf, den 5. Januar 2008UnterschriftenSeite 3 von 3