(3) In der Anwendungsvereinbarung ist festzulegen, dass der Arbeitgeber für die Dauer der Laufzeit der Anwendungsvereinbarungauf Neu-, Um- oder Ausgründungen des entsprechenden Tätigkeitsbereichs mit dem Ziel der Anwendungeines anderen Tarifrechts im entsprechenden Tätigkeitsbereich verzichtet. Die Anwendungsvereinbarung beinhaltetauch, dass der Arbeitgeber ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die unter den Geltungsbereichdes <strong>TV</strong> <strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong> fallen.(4) Die Anwendungsvereinbarung endet bei Austritt des Arbeitgebers aus dem <strong>Arbeitgeberverband</strong> <strong>Deutschland</strong> e.V.sowie bei einer Kündigung der Anwendungsvereinbarung mit Ablauf der Kündigungsfrist ohne Nachwirkung.§ 4 Überleitung(1) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber über den Tag des In-Kraft-Tretens der Anwendungsvereinbarunghinaus fortbesteht, werden in die Regelungen nach §§ 1 und 2 Abs.1 bis 3 dieser Sonderregelung übergeleitet.(2) Von Absatz 1 erfasste Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt gem. Anlage A zu dieser Sonderregelung einepersönliche, dynamisierte Besitzstandzulage in Höhe der Differenz zu dem ihnen bis zum In-Kraft-Treten der Anwendungsvereinbarungzustehenden Entgelt. Die Bestimmungen des <strong>TV</strong>-Ü <strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong> werden sinngemäß angewandt.(3) Wird mit einem/einer von Absatz 1 und Abs. 2 erfassten Beschäftigten eine geringere durchschnittliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Beschäftigte nach der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretensder Anwendungsvereinbarung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich regelmäßig wöchentlichzu leisten hatte, ist die persönliche Besitzstandzulage in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeitherabgesetzt worden ist.(4) Servicedienste, die unter eine Anwendungsvereinbarung im Sinne dieser Sonderregelung fallen, bleiben für dieLaufzeit dieser Anwendungsvereinbarung von etwaigen tariflichen Notlagenregelungen oder anderen Vereinbarungen,die zu einer Reduzierung der tariflichen Leistungen des <strong>TV</strong>-<strong>AWO</strong>-<strong>NRW</strong> oder der des ihn ergänzenden Tarifverträgenführen, ausgenommen.§ 5 InsourcingWerden von dieser Sonderregelung erfasste Tätigkeitsbereiche vom Arbeitgeber in seinen unmittelbaren Geschäftsbereichintegriert (Insourcing), so gelten die folgenden Regelungen:(1) Auf Beschäftigte in diesen Tätigkeitsbereichen bei Arbeitgebern, die erstmalig mit dem In-Kraft-Treten der AnwendungsvereinbarungVollmitglied des <strong>Arbeitgeberverband</strong>es werden, finden die Regelungen des § 4 (Überleitung) Anwendung,wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber bzw. eineranderen Gesellschaft der Arbeiterwohlfahrt in <strong>NRW</strong> besteht (<strong>AWO</strong>-Tochterunternehmen).(2) Gehen Beschäftigte für diese Tätigkeitsbereiche aus einem Unternehmen außerhalb der <strong>AWO</strong> zu einem Arbeitgeberim Geltungsbereich des <strong>TV</strong>-<strong>AWO</strong>-<strong>NRW</strong> über, erhalten sie die Dauer von mindestens12 Monaten das Monatsbruttoentgeltweiter, das sie von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten haben, wenn dieses Entgelt (Lohn oder Vergütung)höher war, als das sich aus der Tabelle des § 2 dieser Sonderregelung ergebende Entgelt. Nach Ablauf dieser 12Monate kann der das Entgelt nach § 2 dieser Sonderreglung übersteigende Betrag über 6 Monate in gleich bleibendenmonatlichen Beträgen abgebaut werden.(3) Im Falle von Insourcing kann für Beschäftigte in von § 1 dieser Sonderregelung erfassten Tätigkeitsbereichen, diebisher keine betriebliche Altersversorgung hatten, für die Dauer von drei Jahren ab dem In-Kraft-Treten der Anwendungsvereinbarungin der Anwendungsvereinbarung anstelle der nach § 30 (Betriebliche Altersversorgung) <strong>TV</strong> <strong>AWO</strong><strong>NRW</strong> zugesagten Leistung des Arbeitgebers in Höhe von maximal 4 v.H. eine Leistung in Höhe von 2 v.H. vereinbartwerden.Seite 2 von 4
§ 6 In Kraft treten / Kündigung(1) Diese Sonderregelung tritt, zeitgleich mit dem <strong>TV</strong> <strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong>, am 1.1.2008 in Kraft.(2) Diese Sonderreglung kann, unabhängig von der Laufzeit und den Kündigungsfristen des <strong>TV</strong> <strong>AWO</strong> <strong>NRW</strong>, von jederTarifvertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008, ohneNachwirkung gekündigt werden.(3) Anwendungsvereinbarungen, die im Falle einer Kündigung der Sonderregelung vor Ablauf der Kündigungsfristabgeschlossen wurden, bleiben im Falle der Kündigung der Sonderregelung unberührt.Berlin, Düsseldorf, den 5. Januar 2008UnterschriftenSeite 3 von 4