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TV AWO NRW - Arbeitgeberverband AWO Deutschland eV

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)eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet bis zu 4 Arbeitstageimhat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch aufKrankengeld nach § 45 SGB V besteht oder bestanden Kalenderjahr,hat,cc)einer Betreuungsperson, wenn der Beschäftigte deshalb bis zu 4 Arbeitstageimdie Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr nochnicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder Jahr.seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmenmussEine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung stehtund der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigteszur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten,wenn diese währendder Arbeitszeit erfolgen musserforderliche nachgewieseneAbwesenheitszeit einschließlicherforderlicher Wegezeiten(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben istund soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werdenkönnen, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nurinsoweit, als der Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezügegelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Beschäftigte hatden Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und der inMonatsbeträgen festgelegten Zulagen an bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann unter Verzichtauf die Bezüge bzw. Nachholung der ausfallenden Arbeitszeit kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden,wenn die betrieblichen Belange es gestatten.Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiungbesteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände,der Vorstände der Fachbereiche und des Gewerkschaftsrates auf Anfordern der Vereinten DienstleistungsgewerkschaftArbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme anTarifverhandlungen kann auf Anfordern der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlungdes Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetzsowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlungdes Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende betrieblicheInteressen entgegenstehen.§ 33 Führung auf Probe(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden.Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Diebeiderseitigen Kündigungsrechte sowie § 35 bleiben unberührt.(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten soweit sie mit Weisungsbefugnis verbundensind.(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, können den Beschäftigten vorübergehend eineFührungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Den Beschäftigten wird für die

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