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Luthers Kindertaufe - Kindertaufe-Erwachsenentaufe

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Es sei noch angemerkt, dass Althaus betont, dass Luther niemals das Recht der <strong>Kindertaufe</strong> auf denvorhandenen Kinderglauben gründe, sondern er schließe ihn "aus der Einsetzung und damit aus derGültigkeit der <strong>Kindertaufe</strong>" 64 . Sicher hat Althaus prinzipiell Recht. Aber davon abgesehen, dassmir dann <strong>Luthers</strong> Begründung insgesamt wie ein Zirkelschlussverfahren vorkommt, kann ich ihn andieser Stelle so nicht verstehen und: meine daher, dass die Überschrift gerechtfertigt ist.2.2.3.2. Taufe als voraussetzungsloses Werk Gottes (Kinderglauben ist eigentlich unnötig)Drei Jahre später und wohl auch weiterhin vertrat Luther die Auffassung, dass der Eigenglaube vonSäuglingen bei der Taufe eigentlich unnötig ist und die Taufe auch ohne Eigenglaube gilt.Vermutlich verfolgte er dabei die Absicht, den "Wiedertäufern" den Wind aus den Segeln zunehmen.Deutlich wird diese Position besonders in der Schrift "Von der Wiedertaufe...." und im GroßenKatechismus.Auch wenn die "Wiedertäufer" beweisen könnten, dass Kinder nicht glauben (können) - wozu sienach <strong>Luthers</strong> Meinung schon nicht fähig sind - dann stellt das die Säuglingstaufe überhaupt nicht inFrage.Die Taufe wurde trotzdem richtig vollzogen und gilt:"Denn es sind die wort gesprochen und alles gethan was zur tauffe gehöret, so völlig, alsgeschieht, wenn der glawbe da were" 65 Denn da ist das Wasser samt Gottes Wort, ob er siegleich nicht empfängt, wie er soll..." 66 ... sondern an Gottes Wort und Gebot liegt es alles." 67Das heißt also: Der Vollzug mit Gottes Wort hat Vorrang gegenüber dem Glauben. Denn GottesWort ist größer und vornehmer als der Glaube, zumal sich der Glaube auf Gottes Wort gründet undnicht umgekehrt. 68Wenn der Täufling nicht glaubt, hat er sie also bloß nicht recht empfangen. Es liegt nur einMissbrauch der Taufe vor, was aber gar nichts gegen den rechten Gebrauch der Taufe sagt, sondernnur dafür spricht. 69Es ist demzufolge Unsinn, zu meinen, wenn der Glaube nicht recht wäre, wäre die Taufe nicht recht.Luther argumentiert:• Auch wer unwürdig zum Abendmahl geht, empfängt dennoch das rechte Sakrament, es tutdem Sakrament an sich keinen Abbruch. 70• Auch wenn eine Magd einen Mann unfreiwillig und ohne Liebe heiratet, ihn aber nach zweiJahren liebgewinnt, dann fängt man doch nicht wieder mit Verlobung und Hochzeit an, weilsie ungültig gewesen wären. 71• Wenn sich ein Erwachsener fälschlich taufen ließe und würde nach einem Jahr gläubig,sollte man ihn wiederum taufen? 7264 Althaus, aaO, 31265 WA 26, 15966 Großer Katechismus, aaO, 15967 ebd.68 WA 26. 17269 aaO, 161 + 17170 Großer Katechismus, aa=, 12971 WA 26, 16072 ebd.Stephan Zeibig, <strong>Luthers</strong> Verteidigung und Begründung des Rechtes der <strong>Kindertaufe</strong> Seite 13

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