Wehrhahn/Tondeo - Bundeskartellamt
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seinerzeitigen Stand der Ermittlungen und ihrer bis dato noch nicht<br />
höchstrichterlich überprüften Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass die<br />
relevanten Märkte keine Bagatellmärkte im Sinne von<br />
§ 35 Abs. 2 S.1 Nr. 2 GWB sind und dass die Vorschriften über die<br />
Zusammenschlusskontrolle insoweit Anwendung finden.<br />
(6) Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 hat die Anmelderin einen Antrag auf<br />
Akteneinsicht in die die Ermittlung des europäischen Marktes für Profi-<br />
Haarscheren betreffenden Unterlagen gestellt. Die Beschlussabteilung hat<br />
deren Verfahrensbevollmächtigten am 24. Oktober 2007 entsprechende<br />
Aktenauszüge in anonymisierter und um Geschäftsgeheimnisse bereinigter<br />
Form übermittelt.<br />
(7) Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 zu dem<br />
Abmahnschreiben der Beschlussabteilung Stellung genommen und<br />
gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot gestellt. Die<br />
übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich den Ausführungen der Anmelderin<br />
sowie deren Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot mit Schreiben vom<br />
31. Oktober 2007 angeschlossen.<br />
(8) Die Anmelderin hat am 6. November 2007 einer Verlängerung der Prüffrist bis<br />
zum 23. November 2007 zugestimmt. Auf diese Weise sollte die im<br />
vorliegenden Verfahren relevante Grundsatzentscheidung des<br />
Bundesgerichtshofs (BGH) zur Auslegung der Bagatellmarktklausel<br />
abgewartet werden. Diese wurde dem <strong>Bundeskartellamt</strong> am<br />
20. November 2007 durch den BGH übermittelt (BGH, Beschluss vom<br />
25. September 2007, KVR 19/07 – Sulzer/Kelmix). Darin stellt der BGH fest,<br />
dass für die Berechnung der Umsätze bei der Anwendung der<br />
Bagatellmarktklausel allein auf die Inlandsumsätze abzustellen ist. Er verwirft<br />
somit die gegenteilige Rechtsauffassung des <strong>Bundeskartellamt</strong>s (vgl. Rz. 5).<br />
(9) Aufgrund der nun erfolgenden Freigabe des Zusammenschlusses ist der<br />
Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot nicht mehr zu bescheiden. Mit der<br />
Freigabe entfällt das gesetzliche Vollzugsverbot.