01.12.2012 Aufrufe

Wehrhahn/Tondeo - Bundeskartellamt

Wehrhahn/Tondeo - Bundeskartellamt

Wehrhahn/Tondeo - Bundeskartellamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 4 von 7<br />

seinerzeitigen Stand der Ermittlungen und ihrer bis dato noch nicht<br />

höchstrichterlich überprüften Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass die<br />

relevanten Märkte keine Bagatellmärkte im Sinne von<br />

§ 35 Abs. 2 S.1 Nr. 2 GWB sind und dass die Vorschriften über die<br />

Zusammenschlusskontrolle insoweit Anwendung finden.<br />

(6) Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 hat die Anmelderin einen Antrag auf<br />

Akteneinsicht in die die Ermittlung des europäischen Marktes für Profi-<br />

Haarscheren betreffenden Unterlagen gestellt. Die Beschlussabteilung hat<br />

deren Verfahrensbevollmächtigten am 24. Oktober 2007 entsprechende<br />

Aktenauszüge in anonymisierter und um Geschäftsgeheimnisse bereinigter<br />

Form übermittelt.<br />

(7) Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 zu dem<br />

Abmahnschreiben der Beschlussabteilung Stellung genommen und<br />

gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot gestellt. Die<br />

übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich den Ausführungen der Anmelderin<br />

sowie deren Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot mit Schreiben vom<br />

31. Oktober 2007 angeschlossen.<br />

(8) Die Anmelderin hat am 6. November 2007 einer Verlängerung der Prüffrist bis<br />

zum 23. November 2007 zugestimmt. Auf diese Weise sollte die im<br />

vorliegenden Verfahren relevante Grundsatzentscheidung des<br />

Bundesgerichtshofs (BGH) zur Auslegung der Bagatellmarktklausel<br />

abgewartet werden. Diese wurde dem <strong>Bundeskartellamt</strong> am<br />

20. November 2007 durch den BGH übermittelt (BGH, Beschluss vom<br />

25. September 2007, KVR 19/07 – Sulzer/Kelmix). Darin stellt der BGH fest,<br />

dass für die Berechnung der Umsätze bei der Anwendung der<br />

Bagatellmarktklausel allein auf die Inlandsumsätze abzustellen ist. Er verwirft<br />

somit die gegenteilige Rechtsauffassung des <strong>Bundeskartellamt</strong>s (vgl. Rz. 5).<br />

(9) Aufgrund der nun erfolgenden Freigabe des Zusammenschlusses ist der<br />

Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot nicht mehr zu bescheiden. Mit der<br />

Freigabe entfällt das gesetzliche Vollzugsverbot.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!